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Tuning von Scheinwerfer und Blinker – was es zu beachten gilt!

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 16. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Tuning von Scheinwerfer und Blinker

Beim Kauf eines Neufahrzeuges bieten einige Hersteller auch verschiedene mögliche Leuchtmittel an. Diese sind dann in der Regel auch für den deutschen Markt zugelassen bzw. bereits mit einer Sondergenehmigung ausgestattet. Lassen Sie sich hierzu beraten.
Tuning von Scheinwerfer & Co.: Was Sie beachten müssen, lesen Sie hier.
Tuning von Scheinwerfer & Co.: Was Sie beachten müssen, lesen Sie hier.

Dürfen Sie LED-Scheinwerfer oder Xenon-Scheinwerfer nachrüsten? Nicht jeder Umbau an den lichttechnischen Einrichtungen ist automatisch untersagt. Besonders die bereits vorhandenen Beleuchtungseinrichtungen am Fahrzeug können in vielfacher Weise optimiert und abgeändert werden. Auch zusätzliche Leuchten dürfen Sie unter Umständen in Ihrem Fahrzeug einbauen.

Hierbei müssen Sie jedoch die Vorgaben der Paragraphen 49a bis 54, 60 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die Europäischen Regelungen beachten.

Durch die festgeschriebenen Regelungen können andere Verkehrsteilnehmer schneller feststellen, ob ein Fahrzeug auf Sie zukommt oder vor ihnen fährt. Paragraph 49a StVZO gibt hierfür die grundlegenden Bestimmungen. Nur folgende Beleuchtungseinrichtungen sind am Fahrzeug zulässig:

  • Leuchten nach vorne (weiß) und die zwei Richtungsanzeiger (gelb)
  • seitliche Beleuchtung (gelb)
  • Rückleuchten (rot), Rückfahrscheinwerfer (weiß) und Richtungsanzeiger (gelb)

Welche Farben und Beleuchtungseinrichtungen sind am Auto zugelassen?

Rich­tungFar­beSchein­wer­fer und Be­leuch­tung
nach vor­ne ab­strah­len­des LichtweißFernlicht, Abblend­licht, Begrenzungs­leuchte, Umriss­leuchte (vorn), Tagfahr­licht, Nebel­scheinwerfer (ggf. auch hellgelb), Parkleuchte (vorn), Rückstrahler (vorn)
Rückfahrscheinwerfer
gelbFahrtrichtungs­anzeiger
seit­lich ab­strah­len­des LichtgelbFahrtrichtungs­anzeiger, Warnblinklicht, Seitenmar­kierungsleuchte, Rückstrahler (seitlich)
nach hin­ten ab­strah­len­des LichtweißRückfahr­scheinwerfer
gelbFahrtrichtungs­anzeiger
rotSchlussleuchte, Bremsleuchte, Nebel­schlussleuchte, Parkleuchte (hinten), Rückstrahler (hinten)

FAQ: Tuning der Scheinwerfer

Darf ich Unterbodenbeleuchtung anbringen?

Nein. Gemäß Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist das nicht zulässig.

Ist das Lackieren der Scheinwerfer zulässig?

Nein. Die Leuchten am Fahrzeug dürfen nur bestimmte Farben haben, weswegen es nicht gestattet ist, diese durch Lacke zu verändern. Gleiches gilt auch für Folien. Das Lackieren mit Klarlack ist in den meisten Fällen ebenfalls unzulässig, allerdings kann der TÜV hierfür unter Umständen eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

Ist Innenraumbeleuchtung erlaubt?

Ja, aber sie muss während der Fahrt ausgeschaltet werden, da sie andernfalls den Fahrer irritieren und andere Verkehrsteilnehmer ablenken könnte. Das Risiko eines Unfalls würde dementsprechend steigen.

Der Bußgeldrechner zur unzulässigen Beleuchtung

Spezielle Ratgeber zum Scheinwerfer-Tuning

Welche Leuchten dürfen Sie einbauen?

Es besteht generell die Möglichkeit, die Birnen der Scheinwerfer und Rückleuchten auszutauschen. Hierbei können Sie auf Halogenlampen zurückgreifen. Auch die kompletten Beleuchtungseinrichtungen können dabei gewechselt werden.

Zu beachten ist jedoch in jedem Falle, dass die eingebauten Teile den EU-Richtlinien entsprechen. Hierzu bedarf es in der Regel eines Blicks auf das Genehmigungszeichen. Dieses besteht in der Regel aus zwei Teilen: der Genehmigungsnummer/Länderkennung und dem Zeichen der Genehmigungsbehörde.

Unterschieden werden kann dabei zwischen den EU-Prüfzeichen und den ECE-Prüfzeichen. ECE steht für “Economic Commission for Europe” (Wirtschaftskommission für Europa). Das kleine “e” zu Beginn des Zeichens steht dabei für die EU-Nummer; das große “E” für die ECE-Nummer.

Doch ein E-Prüfzeichen muss dabei auch immer die entsprechende Länderkennzahl aufweisen. Die Kennzahl für Deutschland ist die “1”.

Nicht erlaubt sind:

  • Felgenbeleuchtung
  • Unterbodenleuchtung
  • andersfarbige Leuchten als vorgeschrieben, z.B. blaue Vorder- oder Rückleuchten
  • fluoreszierende Lacke

Unterbodenbleuchtung

Bei vielen Tunern beliebt ist auch die Anbringung von Beleuchtungseinrichtungen am Unterboden des Fahrzeuges. Dadurch wird ein optisch reizvoller Effekt erzielt.

Sie montieren dabei Leuchtstoff-/Neonröhren oder LED-Ketten unter dem Fahrzeug.


ABER: Unterbodenbeleuchtung am Auto ist laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nicht zulässig.

Beim Scheinwerfer-Tuning gilt es, die Vorschriften der StVZO zu beachten.
Beim Scheinwerfer-Tuning gilt es, die Vorschriften der StVZO zu beachten.

Am Auto angebrachte Unterbodenbeluchtung oder abweichende Leuchtenfarben können andere Verkehrsteilnehmer irritieren oder gar blenden. Weitergehende Einrichtungen sind daher nicht erlaubt. Egal ob Neon oder LED: Die Unterbodenbeleuchtung ist damit illegal.

Verstoßen Sie gegen das Verbot, andere Leuchten als zulässig an einem Fahrzeug anzubringen, können die Behörden ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro auferlegen. Zudem kann die Betriebserlaubnis durch den unzulässigen Umbau erlöschen. Sie dürfen mit diesem Fahrzeug keine öffentlichen Verkehrswege nutzen.

Eine Einschränkung ist nur dann möglich, wenn die Lichtanlage am Unterboden mit dem Schließmechanismus der Türen verbunden ist. Schalten sich die Leuchten nur dann ein, wenn der Fahrer ein oder aussteigt, kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Die entsprechende Veränderung muss jedoch vom TÜV abgenommen und in den Fahrzeugschein eingetragen sein, andernfalls erlischt auch hier die Betriebserlaubnis. Während der Fahrt dürfen die Leuchten am Unterboden auch dann nicht eingeschaltet sein.

Für das Fahren ohne gültige Zulassung müssen Sie dann zusätzlich mit einem Bußgeld von 50 Euro rechnen. Die Weiterfahrt mit dem vorschriftswidrigen Fahrzeug können die Beamten untersagen, bis Sie die Einrichtungen zurückgebaut haben.

Im Übrigen: Auch am Motorrad ist Unterbodenbeleuchtung als zusätzliches Leuchtmittel nicht zugelassen.

Verliert Ihr Fahrzeug die Betriebszulassung, erlischt oftmals zusätzlich der Versicherungsschutz!

Zusatzscheinwerfer: Einbau am Auto

Mittlerweile gilt in der EU für alle Neufahrzeuge das Vorhandensein sogenannter Tagscheinwerfer als Voraussetzung. An Altfahrzeugen ist eine Nachrüstung nicht nötig. In Deutschland gibt es keine Pflicht, am Tage mit Tagfahrleuchten zu fahren.

Nebelscheinwerfer finden sich an Fahrzeugen in der Regel nicht. Sie dürfen aber dennoch nachgerüstet werden. Achten Sie jedoch darauf, dass entsprechende Prüfnummer und Bauartgenehmigung vorliegen.

Besonders beliebt sind mittlerweile auch Klarglas-Scheinwerfer. Dabei handelt es sich um Scheinwerfer, deren Leuchteinrichtung sichtbar ist. Hierzu zählen insbesondere Angel und Devil Eyes.

Egal ob Nebelscheinwerfer oder LED-Tagfahrlicht: Das Nachrüsten mit entsprechenden Beleuchtungseinrichtungen ist unter gewissen Vorraussetzungen zulässig. Mehr dazu lesen Sie im Folgenden.

In Deutschland gibt es keine Pflicht, bei Tag mit Licht zu fahren. Vorhandene Tagscheinwerfer dürfen in der Regel eingeschaltet sein. Ein Missbrauch der Tagesleuchten als Abblendlicht ist jedoch nicht zulässig – ebenso verhält es sich umgekehrt.

Bußgeldtabelle Scheinwerfer-Tuning

BeschreibungBußgeld
Verstoß gegen die allgemeinen Vorschrift zur Beleuchtung5 Euro
Nebelscheinwerfer/Suchscheinwerfer (Offroad-Scheinwerfer) nicht korrekt eingestellt oder angebracht15 Euro
Fahrzeug verstößt gegen das Verbot der Anbringung anderer Beleuchtungseinrichtungen als vorgeschrieben20 Euro
Fahren ohne Betriebserlaubnis50 Euro

Tuning: Beleuchtung mit Xenon-Scheinwerfer

Xenon nachrüsten – ist das legal? Oft finden sich im Tuning-Bereich Anbieter – online und in den Spezialwerkstätten – die sogenannte Xenon-Brenner (Gasentladungslichtquellen) als Zubehör zum Verkauf anbieten. Dabei verschweigen sie eines jedoch gern: Der Einbau von Xenon-Glühlampen ist zumeist illegal und dementsprechend laut TÜV nicht zulässig.

Grund ist insbesondere die starke Leuchtkraft der Xenon-Brenner: Das normale Abblendlicht ist mit der veränderten Beleuchtung derart grell, als würden Sie durchgängig mit Fernlicht fahren. Auch mit dem Fernlicht dürfen Sie Straße und Umgebung nur unter gewissen Voraussetzungen ausleuchten: Andere Verkehrsteilnehmer – vor Ihnen fahrende oder entgegenkommende – dürfen dadurch nicht in Ihrer Sicht behindert werden.

Xenon-Leuchten sind auch durch Ihre enorme Lichtstreuung als Gefährdung im Straßenverkehr anzusehen. Die ab Werk an Autos angebrachten Scheinwerfersysteme sind in der Regel nicht auf die Lichtintensität eingestellt. Die Bauteilgenehmigung für den gesamten Scheinwerfer entfällt durch die Veränderung. Damit fallen auch Betriebserlaubnis und Versicherungsschutz weg.

Tuning: Rückfahrscheinwerfer können ebenfalls getauscht werden, sofern die Regeln eingehalten sind.
Tuning: Rückfahrscheinwerfer können ebenfalls getauscht werden, sofern die Regeln eingehalten sind.

Eine Ausnahme kann nur dann gegeben sein, wenn Sie nicht nur die Halogenleuchte des Scheinwerfers gegen Xenon-Leuchtmittel austauschen, sondern gleich den gesamten Scheinwerfersatz. Der neue Scheinwerfer, den Sie in der Tuningwerkstatt einbauen lassen können, muss dabei jedoch in jedem Falle ein gültiges Prüfkennzeichen besitzen und insgesamt auf Xenonleuchten ausgerichtet sein. Zudem finden sich in § 50 Absatz 10 StVZO Bestimmungen zu zusätzlich benötigten Einrichtungen an Ihrem Fahrzeug:

“Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

  1. einer automatischen Leuchtweiteregelung […],
  2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und
  3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,

ausgerüstet sein.”

Sie wollen Xenon-Scheinwerfer nachrüsten? Erlaubt ist der Einbau dieser Leuchtmittel nur in Verbindung mit weiteren Umbauten. Zeitgleich müssen Sie auch eine Scheinwerferreinigungsanlage nachrüsten. Die Kosten steigen damit. Wenden Sie sich hierzu an eine seriöse Tuningwerkstatt. Hier finden Sie auch eine entsprechende Beratung hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben.

Achten Sie in jedem Fall darauf, dass Sie die erforderlichen Genehmigungen und Zeugnisse einholen. Ein Kopie der jeweiligen Bescheinigungen für das Kfz-Zubehör sollten Sie stets im Auto mitführen, um bei einer Kontrolle durch die Polizei unnötige Probleme zu vermeiden.

Doch welche Zeugnisse benötigen Sie für die Beleuchtung?

  • Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG): Nicht jeder Scheinwerfer, darf an jedem Fahrzeug montiert werden. Es sind bestimmte Vorgaben zu beachten, die in der dem Bauteil beigefügten ABG zu entnehmen sein sollte. Bei vorhandener ABG ist die Zulässigkeit nach StVZO gegeben.
  • EU- bzw. ECE-Prüfzeichen: Sind die entsprechenden Prüfzeichen am Scheinwerfer vorhanden, ist die Einzelabnahme in der Regel nicht notwendig.

Gemeinsam mit der entsprechenden E-Prüfnummer können sie in der Regel sicher sein, dass das Bauteil laut StVZO zulässig ist. Andernfalls kann die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlöschen. Auch der Versicherungsschutz entfällt in diesem Falle. Sind Sie unsicher, lassen Sie sich gegebenenfalls in einer Tuningwerkstatt einer anerkannten Prüforganisation beraten.

Offroad-Scheinwerfer oder Suchscheinwerfer dürfen nur für ihren eigentlichen Zweck Verwendung finden. Missbräuchliche Benutzung dieser Leuchtmittel kann dann als Ordnungswidrigkeit gelten, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch in der Sicht behindert werden. Möchten Sie Suchscheinwerfer an Ihrem Fahrzeug installieren, müssen Sie auf eine stabile Befestigung achten.

Tuning mit LED-Scheinwerfer

Ebenso wie bei Xenon-Leuchten gilt für dieses Zubehör: Die Veränderung einzelner Komponenten eines Scheinwerfersystems ist unzulässig. Tauschen Sie hingegen den gesamten Scheinwerfer gegen LED-Beleuchtung am Auto aus, sind diese dann zulässig, wenn die notwendigen Belege und eine E-Prüfnummer vorhanden sind.

Der Reiz von LED-Leuchten ist nachvollziehbar: Sie strahlen in der Regel heller, lassen sich besser auch in ungewöhnlichen Formen gestalten, sind relativ langlebig und sparen dabei noch Energie ein.

Allerdings entsteht besonders bei LED-Kettenleuchten der sogenannte Perlschnureffekt, der andere Verkehrsteilnehmer irritieren kann: Das Licht kann mitunter verschwimmen, flackern oder gar blenden.

Viele Autohersteller bieten bereits serienmäßig LED-Beleuchtung an ihren Fahrzeugen an. Besonders bei roten Bremsleuchten finden sich vermehrt an hochklassigen Wagen. Ein Nachrüsten ist nicht in jedem Falle vonnöten.

Doch Vorsicht: Sogenannte LED-Lauflichter und pulsierende Scheinwerfer sind im Straßenverkehr verboten. Das bekannteste Lauflicht der Welt findet sich vermutlich an Knight Riders Kitt. Die Nachahmung ist jedoch nicht zu empfehlen, da Betriebserlaubnis und Versicherung dadurch an Gültigkeit verlieren könnten.

Scheinwerfer-Tuning mit Demon bzw. Devil Eyes

Devil Eyes sind ein LED-Tagfahrlicht, das Sie nachrüsten können – manchmal mit integrierten Nebelscheinwerfern. Sie zeichnen sich insbesondere durch einen Streifen weißer LEDs aus. Zusätzlich befindet sich eine große LED-Leuchte über oder neben diesem Streifen.

Sind die Lichter eingeschaltet, scheint es so, als hätte das Fahrzeug “den Bösen Blick”. Durch die Abdeckung mit Klarglas wird dieser Effekt unterstützt. Generell sind derlei Anbringungen an Fahrzeugen auch in Deutschland zulässig, sofern

  • eine E-Nummer an den Scheinwerfern vorhanden ist.
  • ein Bauartgenehmigung beigefügt ist.


Manchmal jedoch genügt Tunern der Einbau der zulässigen leuchten jedoch nicht. Sie wechseln die große LED dann gegen farbige, zumeist rote Leuchten aus. Dadurch verstärkt sich der Effekt der Dämonen- oder Teufelsaugen. Diese Veränderungen sind wiederum unzulässig, da sie gegen die geltenden Richtlinien der StVZO verstoßen.

Nach dieser sind nach vorne zur Beleuchtung der Straße nur weiße Beleuchtungseinrichtungen erlaubt . Durch den Einbau andersfarbiger Lichter kann sodann auch die Bauartgenehmigung der Scheinwerfer ungültig werden. Versicherungsschutz und Betriebserlaubnis erlöschen. Eine Ausnahme kann bei Nebelscheinwerfern gelten, die ggf. auch hellgelb sein dürfen.

Tuning mit LED: Angel Eyes-Scheinwerfer

Auch Angel Eyes sind Scheinwerfer und können als Kombination aus Nebelscheinwerfer mit Tagfahrlicht erstanden werden. Ähnlich der Devil Eyes, sind auch sogenannte Angel Eyes (Engelsaugen) für den Einbau dann zugelassen, wenn Bauartgenehmigung und E-Nummer vorhanden sind.

Angel Eyes sind ebenfalls Tagfahrleuchten – ggf. mit Nebelscheinwerfer. Um die Hauptleuchten befindet sich hier jeweils eine leuchtender Ring – gewissermaßen ein LED-Heiligenschein.

Nebelscheinwerfer dürfen nicht als Tagfahrlicht missbraucht werden, da sie in der Regel sehr hell sind und andere Verkehrsteilnehmer blenden können. Stellen die Kontrollbehörden einen derartigen Tatbestand fest, können strenge Geldbußen drohen.

Manipulation der Scheinwerferabdeckung

Nicht in jedem Falle nehmen Tuner große Umbauten an ihren Fahrzeugen in Angriff, um die Beleuchtung am Fahrzeug zu individualisieren. Stattdessen greifen Sie auf farbige Lacke oder Folien zurück. Dabei verkleben sie die Scheinwerferflächen zum Beispiel mit dunklen Spezialfolien. So lässt sich durch Tuning die Farbe der Scheinwerfer verändern.

Achten Sie beim Tuning der Beleuchtung darauf, dass Sie keine anderen Fahrer behindern, blenden oder irritieren können.
Achten Sie beim Tuning der Beleuchtung darauf, dass Sie keine anderen Fahrer behindern, blenden oder irritieren können.

Diese Praxis ist jedoch in jedem Falle unzulässig. Nur weiße, gelbe und rote Leuchten sind an Fahrzeugen zulässig. Andere Farben dürfen weder durch Einbau von Glühlampen noch durch Folierung oder Lackierung am Fahrzeug angebracht sein. Die Lichtdurchlässigkeit der Lichtquellen darf nicht manipuliert werden. Andernfalls drohen Verwarngelder, der (vorläufige) Entzug der Betriebserlaubnis und der Verlust des Versicherungsschutzes.

LED-Innenraumbeleuchtung im Auto

Im Tuning-Bereich finden sich auch häufig Umbauten, die sich auf den Innenraum der Fahrzeuge konzentrieren. Besonders beliebt bei Lkw-Fahrern waren in den letzten Jahren unter anderem leuchtende Laufbandschriften, Lkw-Innenbeleuchtung und sogar beleuchtete Weihnachtsbäumchen.

Doch generell gilt, dass der Fahrer im Fahrzeuginnenraum während der Fahrt keine zusätzlichen Lichtquellen eingeschaltet haben darf – auch die in Fahrzeugen serienmäßige Innenbeleuchtung muss bei der Fahrt ausgeschaltet sein.

LED-Innenbeleuchtung im Auto ist nur dann zulässig, wenn sie während der Fahrt ausgeschaltet werden kann und nicht nach außen abstrahlt.

Der Fahrer kann bei Dunkelheit draußen durch die hohe Lichtemission im Fahrzeuginneren geblendet werden. Die Augen können sich durch die nahen Lichtquellen nicht an das Sehen in Dunkelheit gewöhnen. Hindernisse, andere Verkehrsteilnehmer und Fahrzeuge können nur schlecht wahrgenommen werden.

Zudem kann die Innenraumbeluchtung auch andere Fahrzeugführer blenden, wenn Sie nach außen gerichtet ist. Auch hierfür können Strafen drohen.

Wird ein Fahrer dabei ertappt, dass er während des Fahrzeugbetriebs unzulässige Innenraumbeleuchtung eingeschaltet hat, können die Kontrollbeamten eine Nutzungsuntersagung erteilen. Der Fahrer darf erst dann weiterfahren, wenn er die Lichter zurückgebaut hat.

Zur Innenraumbeleuchtung zählt darüber hinaus auch die Leuchteinrichtung der Tachoanzeigen. Es ist durchaus zulässig die Tachobeleuchtung zu verändern. Zu beachten ist dabei jedoch in jedem Fall, dass die Leuchten nicht zu grell sind – der Fahrer darf nicht geblendet werden.

Die Innenraumbeleuchtung mit LED und anderen Mitteln ist nur dann zulässig, wenn weder Fahrer noch andere Verkehrsteilnehmer dadurch geblendet werden können.

Tuning: Einbau von Scheinwerfern und Beleuchtungssystemen

In der Regel können Sie Änderungen bei der Beleuchtung selbst vornehmen. Hierzu bedarf es meist nur der genauen Anleitung, die jedem Bauteil beigefügt sein sollte. Sind Sie jedoch unsicher, lassen Sie sich in einer der zahlreichen Spezialwerkstätten zum Tuning beraten.

Bei dem Einbau von Xenon-Scheinwerfern sollten Sie jedoch lieber auf die Hilfe von Fachleuten zurückgreifen. Gegebenenfalls sind nämlich zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.

Bei Sonderanfertigungen gilt in jedem Falle: Lassen Sie das Tuning an der Beleuchtung Ihres Fahrzeuges bei einer Prüforganisation abnehmen. Erst bei Eintragung in den Fahrzeugbrief sind die Veränderungen auch zulässig – und Sie auf der sicheren Seite.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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Tuning von Scheinwerfer und Blinker – was es zu beachten gilt!
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186 Kommentare

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  1. Dominik L.
    Am 13. Mai 2018 um 21:23

    Mich hat die Polizei vor kurzem aufgehalten und ich hatte die US-Sidemarker codiert jetzt wollen die Polizisten mir 118,50€ abzwicken da ihre Begründung war: „Es ist eine erhebliche verkehrsbeinträchtigung gewährleistet.“ stimmt das? Da ich gelesen hab es gilt laut Paragraph 49a nur als erlöschen der Betriebserlaubnis und kostet zwischen 20 und 50€. Bitte um Hilfe.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dominik Lang

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Juni 2018 um 11:38

      Hallo Dominik,

      führt das Erlöschen der Betriebserlaubnis dazu, dass die Sicherheit im Straßenverkehr nicht mehr gewährleistet ist, kann ein höheres Bußgeld die Folge sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Sascha
    Am 17. April 2018 um 14:19

    Hallo Team, mich würde interessieren ob für die seitenbegrenzungsleuchten bei einem Kastenwagen mit 640cm länge auch weiße(LED mir Zulassung) oder weiße(Reflektoren) mit gelben Birnen verwendet werden dürfen. sofern nicht erlischt die Betriebserlaubnis?

    Grüße und Dank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. Mai 2018 um 12:50

      Hallo Sascha,

      seitlich abstrahlendes Licht muss in der Regel immer gelb sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Markus
    Am 7. April 2018 um 21:30

    Hallo,

    ich fahre einen Opel Kapitän von 1951 und habe die normalen Lampen 6V 21W durch 20W Halogenlampen mit Adapter getauscht. Jetzt kann man zumindest sehen, dass ich bremse, oder blinke. Vorher war das nicht erkennbar, so das Unfälle entstanden sind. Ist das überhaupt erlaubt? Danke im voraus.

    Gruß Markus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Mai 2018 um 15:24

      Hallo Markus,

      bei der Beleuchtung gilt, dass nur die Leuchtmittel verwendet werden dürfen, für die die Scheinwerfer zugelassen sind. So können Sie Xenon-Brenner nicht einfach gegen Halogenlampen austauschen, denn dann erlischt automatisch die Betriebserlaubnis. Im Zweifel können Sie sich direkt beim TÜV erkundigen, ob dieser die Scheinwerfer in diesem Zustand abnehmen würde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Alex
    Am 2. April 2018 um 21:09

    Guten Tag bussgeldkatalog.org-Team,

    ist es innerhalb eines Xenon-Scheinwerfers zulässig, reguläre Halogen-Standlichter durch weiße LED-Standlichter auszutauschen, die über ein geprüftes E-Kennzeichen verfügen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Alex

    • Viktor
      Am 30. November 2018 um 13:22

      Hallo Alex, ist unzulässig und auch nicht eintragbar. LED Leuchtmittel haben in Halogenscheinwerfern nichts zu suchen. In der Regel gibt es auch keine LED-Leuchtmittel mit E-Prüfzeichen. Aber selbst wenn würde sich das E-Prüfzeichen nicht auf den Einsatz in Halogenscheinwerfern beziehen.

      Gruß

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. April 2018 um 13:55

      Hallo Alex,

      Änderungen müssen abgenommen werden. Daher erkundigen Sie sich am besten direkt bei einer Prüfgesellschaft.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Patrick
    Am 1. April 2018 um 12:50

    Guten Tag,

    vor kurzem habe ich so genannte „LED-Streifen“ entdeckt. Man kann sie als Tagfahrlicht an die Scheinwerfer anbringen. Zu setzlich können Sie wie ein normaler Blinker auch gelb blinken. Da es diese Funktion schon bei Audi gibt , aber leider auch nur dort , würde ich gerne wissen ob man solche Streifen nachrüsten darf. An der Intensität des Lichts wird nichts geändert. Im Internet finde ich keine Informationen ob man dafür sowas wie ECE braucht oder ob man das frei machen darf.

    Mit freundlichen Grüßen

    Patrick

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. April 2018 um 12:32

      Hallo Patrick,

      nähere Informationen erhalten Sie bei einer kompetenten Fachwerkstatt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Ralf
    Am 26. März 2018 um 0:33

    Hallo Bußgeld Redaktion.
    Ich besitzte an meinem Motorrad einen Offroad Scheinwerfer für Rallyes. Dieser besitzt keine Zulassung.
    Frage:
    – Ist die Benutzung unzulässig?
    – Ist der Anbau bereits im Öffentlichen Straßenverkehr unzulässig?
    – Darf der Anbau am Fahrzeug sein wenn er vom Stromkreis abgekoppelt ist (ich meine nicht durch Schalter)?

    Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. April 2018 um 11:18

      Hallo Ralf,

      hinsichtlich der Beleuchtung müssen die Vorgaben der Paragraphen 49a bis 54, 60 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die europäischen Regelungen beachtet werden. Verbaute Teile müssen über ein Genehmigungszeichen verfügen. Inwiefern die Benutzung in Ihrem Fall zulässig ist, kann am besten eine Fachwerkstatt beurteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. JlEE
    Am 22. März 2018 um 18:23

    Hallo ich habe schwarze Rückleuchten mit E Zeichen eintragungsfrei nun hat die Polizei gesagt das dieses wahrscheinlich ?nicht erlauben wird und ein Bußgeld verhängt wenns abgeklärt ist ? Stimmt das so? Bzw was ist ein Fahrrichtichtungsanzeiger ?
    Vielen Dank

    • Izzy
      Am 4. Mai 2018 um 12:53

      Hallo Bußgeldkatalog.org
      Ich wurde neulich überprüft und man machte mich auf den rot folierten Teil meiner Rückstrahler aufmerksam. Ich hatte mir gebrauchte rückleuchten gekauft wo der Teil des Blinkers rot foliert war. Diese musste ich an Ort und Stelle entfernen und nun bekomme ich eine Anzeige mit 135€ Bußgeld und einem Punkt in Flensburg. Ist die Höhe der Strafe angebracht? MfG

      • bussgeldkatalog.org
        Am 28. Mai 2018 um 9:41

        Hallo Izzy,

        die Höhe des Bußgeldes erscheint uns ungewöhnlich hoch, mit abschließender Sicherheit können wir Ihre Frage allerdings nicht beantworten. Da wir Ihnen keine Rechtsberatung bieten dürfen, ziehen Sie im Zweifelsfall einen Anwalt für Verkehrsrecht zu Rate.

        Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. April 2018 um 11:22

      Hallo JIEE,

      wie Sie dem obigen Ratgeber entnehmen können, müssen Rückleuchten je nach Art entweder weiß, gelb oder rot sein. Insofern sind schwarze Rückleuchten nicht erlaubt. Fahrrichtungsanzeiger sind Beleuchtungen am Wagen, die – wie der Name schon sagt – die Fahrrichtung anzeigen, umgangssprachlich auch Blinker.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Ralf
    Am 22. März 2018 um 1:13

    Hallo Redaktion v. Bußgeldkatalog,
    Ich besitzte für Rallyes eine LED Offroad-Lampe, diese hat natürlich keine Prüfzeichen.
    Mir ist klar das diese im Öffentlichen Straßenverkehr nicht genutzt werden darf.
    Die Frage lautet: ist der Anbau bereits illegal oder nur dessen Benutzung im ÖSV?
    Bzw. Darf die LED Lampe im ÖSV gefahren werden wenn sie nicht angeschlossen ist?

    Vielen dank, MfG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. April 2018 um 9:35

      Hallo Ralf,

      Sie sollten damit rechnen, dass bereits das Verbauen einer solchen Lampe geahndet werden kann.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. David
    Am 20. März 2018 um 23:45

    Hallo,
    dürfen die Halogen-Birnen durch LED Lampen mit ECE bzw. E-Nummer ersetzt werden?
    Danke im Voraus.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. April 2018 um 15:14

      Hallo David,

      erkundigen Sie sich bitte beim TÜV.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Julius
    Am 16. März 2018 um 12:37

    Guten Tag,
    ich wollte wissen ob ich die w5w Halogenbirnen in meinem Scheinwerfer (Begrenzungsleuchten) durch w5w Led ersetzten darf. Wenn ja auf was muss ich achten ?

    Und wie schaut es mit den Nebelscheinwerfern aus, darf ich diese ebenfalls durch LED Ersetzten ?

    Landrover Freelander 2 3.2

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. April 2018 um 11:51

      Hallo Julius,

      bei Fragen dieser Art empfiehlt sich die Beratung durch eine Fachwerkstatt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Stasi
    Am 13. März 2018 um 18:21

    Guten tag, mit welchen bußgeld muss ich denn rechnen, wenn ich jetzt gelbe scheinwerferlampen eingebaut habe?
    Bekomme ich da einen punkt und darf ich dann weiterfahren oder wird der wagen stillgelegt?
    laut einigen seiten ist der maximale bußgeld auf 50 Euro und gar kein punkt festgelegt.
    Stimmt das?

    MfG, Herr Stasi.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. April 2018 um 15:31

      Hallo Stasi,

      die Polizei kann durchaus entscheiden, die Weiterfahrt zu verwehren. Zudem kann der Versicherungsschutz verloren gehen. Für das Fahren ohne Zulassung fallen 50 Euro an, es können ggf. aber weitere Tatbestände geahndet werden. Das Fahren ohne Versicherungsschutz ist zudem eine Straftat.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  12. Joshua
    Am 7. März 2018 um 21:58

    Hallo,
    Ich würde mir gerne rally Zusatzscheinwerfer an meinen Mini bauen lasssen. Diese würde ich dazu gerne noch gelb folieren lassen damit sie besser zum Design des Autos passen. Klar müsste ich wegen den Scheinwerfern zum Tüv aber würde ich auch die gelbe Farbe da durchbekommen ?
    Gruß

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. April 2018 um 14:37

      Hallo Joshua,

      wenn Sie sich rückversichern wollen, ob ein solches Tuning zulässig ist, sollten Sie sich mit Ihrer Frage am besten an den TÜV wenden. Sollte es von dieser Seite keine Einwände geben, spricht nichts gegen die gelbe Farbe.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Stephan
    Am 20. Februar 2018 um 21:19

    Guten Tag,

    ich möchte den oberen Teil meiner Scheinwerfer folieren.
    Dieser obere Teil besitzt weder Leuchtmittel, noch hat er Reflektoren.
    Er ist nur zur Deko da.
    Es sollen quasi Scheinwerferblenden werden.
    Durch die Folie wird das Licht in der Funktion in keinster Weise eigeschränkt, bzw die Sicherheit gefährdet…
    Darf ich diese Fläche über dem Scheinwerferglas folieren?

    Grüße
    Stephan

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. März 2018 um 13:26

      Hallo Stephan,

      wenn die Fläche nicht direkt zum Scheinwerfer gehört, könnte das zulässig sein. Erkundigen Sie sich jedoch zur Sicherheit beim TÜV.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  14. Sven
    Am 19. Februar 2018 um 16:35

    Ich habe um meine Scheinwerfer nen roten Streifen direkt am Rand geklebt, ist das zulässig?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. März 2018 um 12:38

      Hallo Sven,

      Scheinwerfer dürfen weder foliert noch getönt oder sonstwie beeinträchtigt werden, auch nicht am Rand.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  15. Eric
    Am 18. Februar 2018 um 13:38

    Hallo,

    Darf man sich zusätzliche Fahrzeugblinker mit E-prüfzeichen an seinem PKW verbauen?
    Wie ist die Rechtslage?

    Mfg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. März 2018 um 12:42

      Hallo Eric,

      in § 54 StVZO sind die gesetzlichen Vorgaben zu Fahrtrichtungsanzeigern zu finden. Weitere Informationen erhalten Sie bei einer Prüfstelle oder in einer Fachwerkstatt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Soner
    Am 14. Februar 2018 um 20:21

    Darf ich LED Scheinwerfer bei mein Yaris Hybrid (2015) verbauen von der Firma Benzinfabrik.
    Sie meinten das der TÜV Prüfer OKAY gibt nach einer Kontrolle und alles eingetragen wird.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. März 2018 um 16:56

      Hallo Soner,

      ein solcher Einbau ist dann zulässig, wenn die Prüfstelle bei der Prüfung grünes Licht gibt und die Änderung in den Fahrzeugpapieren eingetragen wird.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Eric
    Am 13. Februar 2018 um 22:36

    Hallo,

    wie ist die Rechtslage wenn man zusätzlich Blinker/ Fahrtrichtungsanweiser mit e-prüfzeichen am Fahrzeug verbaut?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. März 2018 um 16:13

      Hallo Eric,

      die Änderungen sollten Sie von einer Prüfstelle abnehmen und in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen. Gibt es hierbei keine Einwände, sind Sie auf der sicheren Seite.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Paulo
    Am 9. Februar 2018 um 17:24

    Hallo zusammen,
    ich werde aus den genannten Gesetzeslagen nicht schlau.

    Wie sieht es mit der Zulassung aus, wenn ich meine Blinkergläser am Motorrad mit Tönungslack z.B. Foliatec – Farbton smoke töne? Erlischt dann ebenfalls die Betriebserlaubnis? E-Nummer bleibt ja sichtbar und ich erkenne da keine deutliche Einschränkung der Leuchtkraft.

    Viele Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. März 2018 um 12:29

      Hallo Paulo,

      die Lichtfarbe und -stärke dürfen in der Regel nicht verändert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist Klarlack erlaubt. Dezidiert beschäftigt sich dieser Artikel damit: https://www.bussgeldkatalog.org/scheinwerfer-lackieren/

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  19. Britta
    Am 27. Januar 2018 um 18:27

    Hallo,
    meine Frage:
    Ist es erlaubt, das Tagfahrlicht während des Parkens leuchten zu lassen, also noch ca. 2 -3 Stunden nach Abstellen des Fahrzeuges? Und auch abends und nachts, so das gegenüberliegende Häuser/ Fenster dauerbestrahlt werden?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Februar 2018 um 10:24

      Hallo Britta,

      ein direkter Tatbestand diesbezüglich ist uns nicht bekannt. Wer seine Beleuchtung nicht vorschriftsmäßig nutzt, dem droht jedoch ein Verwarnungsgeld von 20 Euro. Grundsätzlich sind Autofahrer dazu angehalten, sich umsichtig im Verkehr zu verhalten.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  20. Eddi
    Am 25. Januar 2018 um 9:40

    Hallo,
    Ich habe einen Toyota Urban Cruiser mit 4 zusätzlichen Front-Scheinwerfern gekauft.
    Davon können 2 Scheinwerfer unabhängig
    von der Zündung ein-und ausgeschaltet werden.Vor 2 Jahren kam ich somit durch den TÜV (der TÜV-Mensch hat laut Toyota Werkstatt ein Auge zugedrückt). Dieses Mal kam ich nicht durch den TÜV. Ich müßte nun die Scheinwerfer abbauen lassen.
    Dann hätte ich aber 2 unschöne Löcher in der Stossstange. Es kann doch nicht sein das ein TÜV- Mitarbeiter es gut heißt und der andere nicht. Was kann ich tun. Die Scheinwerfer sind laut Kennzeichnung gehnemigt. Soll ich sie eintragen lassen ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Februar 2018 um 10:35

      Hallo Eddi,

      eins vorweg: Es ist uns nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen. Das heißt, wir dürfen Ihnen weder zu Schritten raten noch davon abraten.

      Wie Ihren Schilderungen entnommen werden kann, war die TÜV-Abnahme vor zwei Jahren nicht ganz rechtens. Insofern müssen Sie die Scheinwerfer wohl abbauen lassen, möchten Sie die HU bescheinigt bekommen. Sie können sich auch noch einmal mit dem TÜV selbst oder einer Werkstatt auseinander setzen.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  21. Kevin H.
    Am 14. Januar 2018 um 19:34

    Zu meiner Frage „darf ich meine Rückleuchten Tönen“
    Ich habe Versucht relativ vernünftige Antworten zu finden ob man es darf oder nicht .
    Ich habe auch gelesen das dass Hauptargument das Problem mit der sogenannten „Lux-Zahl“ der Rückleuchten Zusammenhängt
    Jetzt die eigentliche Frage
    WENN ich meine Rückleuchten und dieser Berücksichtigung Folieren lasse (nur ganz leicht schwarz) und die Reflexionsstärke sowie die Leuchtkraft NICHT darunter beeinträchtigt wird wie sieht es dann mit der Zulässigkeit aus ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Januar 2018 um 17:19

      Hallo Kevin,

      wir müssen Sie bei Fragen dieser Art an eine Prüfstelle bzw. Fachwerkstatt verweisen. Dort kann genau geprüft werden, welche Veränderungen rechtlich einwandfrei sind und welche nicht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Luca
    Am 9. Januar 2018 um 16:58

    Wenn man die Heckscheinwerfer mit dunkler Spezialfolie abklebt und dann kontrolliert wird hat dies welche folgen genau? 50€ Verwarngeld als Ersttäter?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Januar 2018 um 10:37

      Hallo Luca,

      dies ist nicht zulässig, d. h. die Betriebserlaubnis erlischt, der Versicherungsschutz entfällt und Sie werden mit einem Verwarngeld belegt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Tom
    Am 6. Januar 2018 um 18:49

    Hallo,

    ich muss am Motorrad meinen alten Nachrüst-Doppelscheinwerfer wegen blinder Spiegel rauswerfen.

    Da ich schon lange auf LED schwenken wollte, bin ich über diese hier gestolpert:
    Zitat:
    “Normkonformität:
    CE, ROHS, E-Kennung 13, ECE R112
    Genehmigung erteilt für einen Scheinwerfertyp nach der Regelung Nr. 112.
    Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder beides, der mit Glühlampen und / oder LED-Modulen ausgestattet ist. ”

    Ist es nun erlaubt Selbige je als 1x Abblend + 1x Fernlicht einzusetzen oder nicht?

    Dankend
    Tom

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Januar 2018 um 11:13

      Hallo Tom,

      fragen Sie bei Zweifeln am besten direkt bei einer Prüfstelle oder der Zulassungsbehörde nach.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Tobiad
    Am 3. Januar 2018 um 12:58

    Hallo,

    Ich möchte gerne an meinen Scheinwerfern eine
    Devil Eye® Scheinwerfer Folien Stripe anbringen, ähnlich wie hier zu sehen

    [Link entfernt]

    Laut Herstellerangabe sind diese nicht im Straßenverkehr zulässig, allerdings erschließt sich mir in kleinster Weise wieso, denn weder Lechtkraft, Leuchtverhalten oder Farbe werden geändert.

    Wie sieht es damit denn nun weich aus?

    Danke für die Antwort(en)

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Januar 2018 um 10:51

      Hallo Tobiad,

      wenn der Hersteller dies selbst angibt, dann sollten Sie auch davon ausgehen, dass solch eine Folie nicht zulässig ist. Gerade was Lichtanlagen angeht, existieren strenge Auflagen, und schon eine kleine Veränderung kann ein Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge haben. Warum diese Gesetzgebung so ist, können wir Ihnen nicht sagen.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  25. Tim
    Am 24. Dezember 2017 um 14:43

    Hilfe!
    Habe universal led tfl gekauft “schnäbbelle ” mit der Funktion zu blinken also tfl=weiß; blinken=blinken>gelb Anschluss an blinker hat Bezeichnungen. …E24; DRL…. Soll an tfl modul angeschlossen werden was is nu zulässig was nich????

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Januar 2018 um 10:23

      Hallo Tim,

      fragen Sie am besten bei der Prüfstelle oder der Zulassungsstelle nach.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. kiwi5
    Am 17. Dezember 2017 um 21:32

    Hallo
    Um die Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung (Paragraph 49) zu erfüllen: ist es erlaubt einen Umbau von Pkw Serienscheinwerfer in Halogen Ausführung auf Pkw Serienscheinwerfer in Led Ausführung?

    Mit freundlichen Licht Gruß
    kiwi5

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Januar 2018 um 13:05

      Hallo kiwi5,

      nein. Innerhalb der EU ist die Umrüstung auf LED-Scheinwerfer untersagt.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

      • Kiwi5
        Am 12. Januar 2018 um 16:47

        Hallo
        Ihre Aussage “nein. Innerhalb der EU ist die Umrüstung auf LED-Scheinwerfer untersagt.” ist so nicht ganz korrekt. Aufgrund aktuellen Informationen gibt es sogenannte LED Module mit Abblend- und Fernlicht als Umrüstsatz natürlich ECE-typgeprüft und nach Prüfzeichen E1… Hier ein Ausschnitt wichtiger Vorteile von ECE-typgeprüften LED gegenüber Halogen u. Xenon:

        – Glühlampenwechsel gehören der Vergangenheit an (gut für die Umwelt)
        – Geringerer Kraftstoff verbrauch und Reduzierung des CO2-Aus-
        – stoßes aufgrund geringerer Leistungsaufnahme.
        – Nach 10.000 Stunden werden rund 370 Liter Kraftstoff einge-
        spart (im Vergleich zu einem 24 V Halogenscheinwerfer)
        – LED-Scheinwerfer erhöhen die Sicherheit. Durch die tages-
        lichtähnliche Ausleuchtung sieht der Fahrer wesentlich besser
        und ermüdet nicht so schnell.

        Mit umweltfreundlichen Licht Gruß
        kiwi5

  27. Andi
    Am 15. Dezember 2017 um 23:13

    Hallo liebes Team von Bußgeldkatalog.org,

    Ich hätte zwei fragen.
    1. Darf ich bei einem Fahrzeug mit Serienmäßigen E geprüften Nebelscheinwerfern gelblichere Glühbirnen montieren die ein E1 Prüfzeichen besitzen? Z.b. Opel Astra H mit den Original NSW in verbindung mit Osram Allseasons H3 Glühbirnen mit E1 Kennzeichnung (diese jedoch schon sehr gelblich sind trotz E Prüfzeichen )

    Da ja im Paragraph 50 geschrieben steht das Mehrspurige Fahrzeuge mit weißem oder hell Gelblichen Licht in den Nebelscheinwerfern ausgestattet sein darf.
    Laut 2 befreundeten Dekra Prüfern sein gelbe lichter mit Prüfzeichen erlaubt bzw im ermäßen des Prüfers.

    2. Darf ich in Dunklere Nebelscheinwerfer wie z.b. Tuning NSW von Jom die ein E-Prüfzeichen besitzen, gelbe Glühbirnen mit E-Prüfzeichen montieren? Oder kann es sein das durch die Abgedunkelten Gläser des Nebelscheinwerfers die lichttemperatur zu gelblich wird? Oder dürfen bei sowieso abgedunkelten Nebelscheinwerfern nur Serienmäßige E geprüfte Glühbirnen montiert werden?

    MfG

    Andi

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Januar 2018 um 15:01

      Hallo Andi,

      zu Ihren Fragen:

      1. Ob die Glühbirnen geeignet sind oder nicht, sollten Sie von einer dazu befugten Stelle bewerten lassen. Wir können nur die geltende Gesetzgebung zitieren, solche spezifischen Fragen sind von den entscheidenden Instanzen zu klären.

      2. Nebelscheinwerfer müssen weiß abstrahlen. Ein Tunen, Folieren oder Wechseln der Glühbirnen ist in der Regel nicht zulässig und führt zum Erlischen der Betriebserlaubnis.

      Wenn Sie weitere Informationen brauchen, können Sie sich auch direkt an den Hersteller, den TÜV oder ähnlichen Stellen wenden.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  28. Jonny
    Am 4. Dezember 2017 um 15:37

    Hallo möchte gerne in mein audi a3 8p, us scheinwerfer nachrüsten ( kein us licht codieren) scheinwerfer sind identisch, nur das auf den us markt orange reflektoren haben und deutsche nicht. Blinker ist separat. Mfg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Dezember 2017 um 11:22

      Hallo Jonny,

      wir nehmen an, dass Sie wissen möchten, ob solch ein Nachrüsten legal ist. Wie Sie der Tabelle entnehmen können, sind die Farben der Scheinwerfer vorgeschrieben. Orange ist nicht dabei, insofern dürfte dies nicht zulässig sein. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Fahrerlaubnisbehörde oder eine Werkstatt.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  29. Kali.
    Am 30. November 2017 um 23:14

    Hallo in meinem Auto sind h7 Lampen als Leuchtmittel verbaut..
    Meine Frage auf Amazon gibt es die Osram Night Break Laser H7. Die sollen ein bläuliches Licht abgeben und mehr ausleuchten. Sind die Legal?? wegen der anderen Farbe des lichts??
    Oder kann ich mir die ohne bedenken einbauen.
    Mfg. Kali.

    • Viktor
      Am 27. Dezember 2017 um 9:04

      Wenn diese Leuchtmittel ein E-Prüfzeichen haben, können diese auch einen leichten Blaustich haben. Bei Osram mit E-Prüfzeichen gibt es keine Probleme.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Dezember 2017 um 12:28

      Hallo Kali,

      der obigen Tabelle können Sie entnehmen, welche Farben erlaubt sind. Inwiefern Sie die genannten Leuchtmittel verwenden dürfen, kann in einer Fachwerkstatt oder bei einer Prüfstelle geprüft werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. Michael
    Am 30. November 2017 um 8:58

    Hallo,
    wie sieht es denn aus wenn man eine Glühlampe durch eine LED Glühlampe (R10W) tauscht? Geht ums Rücklicht (Glas gefärbt, Lampe weiß, ohne eine Farbveränderung oder ähnliches zu verursachen)
    Verspreche mir dadurch mehr helligkeit um besser gesehen zu werden. Hab ein altes Auto von 92. Der Händler kommt aus China und schreib bei seinen Lampen “Led Lampen sind außerhalb des Fahrzeuges nicht im Geltungsbereich der StVZO zugelassen!
    Sie dürfen in der Außenbeleuchtung des Fahrzeuges nicht verwendet werden.”
    Ist das einfach nur eine generelle Schutzbehauptung oder stimmt diese Aussage?

    • Viktor
      Am 27. Dezember 2017 um 9:02

      LED-Birnen sind in keinem Fahrzeug zulässig. Es besteht nur die Möglichkeit von LED-Scheinwerfern oder Rückleuchten mit E-Prüfzeichen. Das Wechseln der Leuchtmittel ist unzulässig.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Dezember 2017 um 12:09

      Hallo Michael,

      grundsätzlich müssen alle Fahrzeugteile geprüft und mit einer entsprechenden E-Nummer versehen sein. Inwiefern Sie die Lampen verwenden dürfen, erfragen Sie am besten in einer Fachwerkstatt oder bei einer Prüfstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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