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LKW-Innenbeleuchtung: Wie viel Leuchten ist erlaubt?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 21. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Lichterketten, Namensschilder & Co. – Wie und wann die Kabine erstrahlen darf

Bei der LKW-Innenbeleuchtung gibt es einiges zu beachten. Nicht jedes Licht ist erlaubt.
Bei der LKW-Innenbeleuchtung gibt es einiges zu beachten. Nicht jedes Licht ist erlaubt.

Für viele Berufskraftfahrer, die lange Strecken zurücklegen, stellt der LKW ein Zuhause dar. Da ist es dann nur verständlich, dass sie den Raum, in dem sie so viel Zeit verbringen, auch angenehm gestalten wollen. Der Arbeitsstätte einen persönlichen Touch zu verleihen, ist ja nicht ungewöhnlich und oft ist Licht ein gutes Element, um das zu erreichen. Aber: Was darf im LKW als zusätzliche Innenbeleuchtung eigentlich angebracht werden?

Ob Lichterketten in der Kabine oder beleuchtete Namenschilder hinter der Windschutzscheibe in Ordnung sind, wird oft diskutiert. Was es in Bezug auf die Innenraumbeleuchtung im LKW zu beachten gilt und welche gesetzlichen Vorschriften hier von Bedeutung sind, erläutert der nachfolgende Ratgeber näher.

FAQ: LKW-Innenbeleuchtung

Gibt es gesetzliche Vorgaben für die Innenbeleuchtung im LKW?

Ja, die StVZO sowie die EU-Richtlinie bestimmen, welche Beleuchtung für Fahrzeuge zulässig ist. Bestimmte Regelungen lassen sich auch für die Innenbeleuchtung anwenden.

Was gilt, wenn eine zusätzliche Innenbeleuchtung angebracht wird?

Wird eine zusätzliche Beleuchtung im LKW angebracht, darf diese nicht nach außen strahlen. Darüber hinaus darf sie den Fahrer und andere nicht blenden, ablenken oder anders in der Sicht behindern. Mehr dazu erläutert der Ratgeber hier.

Ist eine LED-Innenbeleuchtung im LKW zugelassen?

Ja, sowohl die ab Werk vorhandenen als auch bei den zusätzlich verbauten Leuchten ist LED zulässig. Auch LEDs dürfen keine Gefährdung darstellen und müssen so angebracht sein, dass sie nicht nach außen wirken und nicht blenden.

Gibt es gesetzliche Vorschriften zu Beleuchtung im Fahrzeug?

Eine eingeschaltete LKW-Beleuchtung, ob innen oder außen, darf andere nicht stören, blenden, ablenken oder gefährden.
Eine eingeschaltete LKW-Beleuchtung, ob innen oder außen, darf andere nicht stören, blenden, ablenken oder gefährden.

Ohne eine zugelassene Beleuchtung darf ein Kfz in Deutschland nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Werden zusätzlich zu den vorgeschriebenen Leuchten weitere angebracht, müssen diese ebenfalls zugelassen sein. Doch gilt das auch für die Beleuchtung, welche im Fahrzeug angebracht ist?

Die gesetzlichen Regelungen zur Beleuchtung von Fahrzeugen sind in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu finden. Des Weiteren finden sich wichtige rechtliche Bestimmungen auch in der EU-Richtlinie zu den lichttechnischen Einrichtungen ECE R48.

Die StVZO definiert nicht direkt, was bezüglich der LKW-Innenbeleuchtung zu beachten ist, legt aber eindeutig fest, was generell zulässig ist. § 49a StVZO bestimmt Folgendes:

(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. […] 

Da im LKW die Beleuchtung, welche innen angebracht ist, auch nach außen leuchten kann, hat diese Vorschrift auch in diesem Zusammenhang Bedeutung. Bringen LKW-Fahrer also andere Beleuchtung als die zugelassene bzw. serienmäßig vorhandene an, kann das zu Problemen führen, auch wenn sie nur innen verbaut ist.

Innenbeleuchtung für LKW: Was gilt als solche?

Als Innenbeleuchtung gilt beim Fahrzeug alles, was im Innenraum verwendet wird. So zählen die Kontrollleuchten ebenso dazu wie die Hintergrundausleuchtung des Armaturenbrettes, die Türkontaktschalter oder die Lampen im Handschuhfach, Kofferraum usw. Darüber hinaus können Lese- und Notleuchten in den Decken verbaut sein. Auch im LKW gibt es diese lichttechnischen Einrichtungen, welche in der Regel ab Werk vorhanden sind.

Innenraumbeleuchtung: Im LKW darf diese weder blinken noch nach außen strahlen.
Innenraumbeleuchtung: Im LKW darf diese weder blinken noch nach außen strahlen.

Wichtig bei all diesen Leuchten ist, dass sie während der Fahrt entweder gar nicht leuchten oder ihr Licht nicht nach außen abgeben. Auch im geparkten Zustand, darf die zusätzliche Beleuchtung nicht so nach außen wirken, dass andere gefährdet oder behindert werden. Demnach sollten alle Einrichtungen der Innenraumbeleuchtung blendfrei sowohl für den Fahrer als auch für andere Verkehrsteilnehmer sein. Üblicherweise ist die LKW-Innenbeleuchtung nach diesen Vorgaben verbaut und besitzt mit der Typzulassung ab Werk die Betriebserlaubnis.

Anders aussehen kann das dann, wenn zusätzliche Lichter bzw. LEDs in der Fahrerkabine angebracht werden. Was diesbezüglich zu beachten ist, bestimmt die zuvor genannte EU-Richtlinie ECE R48. So besagt die Richtlinie bezüglich der Störung des Fahrers durch eine Innenbeleuchtung Folgendes:

[…] darf das ausgestrahlte Licht den Fahrzeugführer nicht über die Einrichtungen für indirekte Sicht und/oder andere Flächen des Fahrzeugs (z. B. die Heckscheibe) stören; […]

Diese Regelung gilt natürlich auch für alle zusätzlich verbauten lichttechnischen Einrichtungen im Fahrzeug. Darüber hinaus definiert die Richtlinie, was bezüglich der Farbgebung bei einer LKW-Innenbeleuchtung von Bedeutung ist.

LKW-Innenbeleuchtung: Blau, Rot oder doch Grün?

Die individuelle LKW-Innenraumbeleuchtung kann je nach Geschmack gestaltet werden, sofern einige wichtige Punkte nicht außer Acht gelassen werden. Zusätzliche Lichtquellen dürfen andere Verkehrsteilnehmer grundsätzlich nicht gefährden. Egal ob außen oder innen, wenn die Leuchten andere oder den Fahrer blenden, ablenken oder verwirren, stellen sie ein Risiko dar und dürfen somit nicht verwendet werden. Auch Leuchten ohne Zulassung führen, wie zuvor erwähnt, zu Problemen.

Folgende Installationen sind für eine LKW-Innenbeleuchtung nicht zulässig:

  • Namens- oder Firmenschilder, die beleuchtet sind und nach außen strahlen
  • Umlaufende Symbole, Lichterketten, Lichtschläuche oder LED-Bänder um die Scheiben, Spiegel oder an der Rückwand der Kabine (wenn sie nach außen strahlen)
  • Rundumleuchten auf dem Armaturenbrett oder in der Kabine, weder in Gelb noch in Blau oder eine anderen Farbe
  • Beleuchtete Tannenbäume, Kerzenständer, Michelin-Männchen usw.
  • Punktstrahler in blau oder generell farbig
  • Bildschirme, die nach außen strahlen

Was viele Fahrer, die leuchtende Namensschilder, blinkende Tannenbäume oder Laufschriften anbringen, nicht beachten, ist, dass auch die Farbe der Beleuchtung eine Rolle spielen kann. Nach außen leuchtende Installationen sind sie ohnehin, leuchten sie dann auch noch in den falschen Farben, ist ein Bußgeld in der Regel sicher.

So darf gemäß ECE R48 „kein rotes Licht […] vorn ausgestrahlt werden, und kein weißes Licht […] nach hinten ausgestrahlt werden.“ Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich die bereits zugelassene LKW-Innenbeleuchtung, die ab Werk vorhanden ist.

LKW: Ist eine LED-Innenbeleuchtung erlaubt?

Im LKW ist eine LED-Innenbeleuchtung zulässig, sofern sie den Bestimmungen entspricht.
Im LKW ist eine LED-Innenbeleuchtung zulässig, sofern sie den Bestimmungen entspricht.

In den neuen Fahrzeugmodellen ist in der Regel bereits eine LED-Innenraumbeleuchtung vorhanden.

Im LKW darf eine solche verbaut sein und auch nachgerüstet werden. Wollen Fahrer ihre Kabine durch eine Armaturen- oder Fußraumbeleuchtung individuell gestalten, können LED zur Anwendung kommen.

In der Regel kann die Farbe frei gewählt werden, sodass der Kreativität keine Grenzen gesetzt sind. Auch hier ist wichtig, dass diese Art der Innenbeleuchtung im LKW (ob LED oder andere Varianten) keine Wirkung nach außen zulässt. Gleiches gilt natürlich auch für die LED-Beleuchtung, die im LKW innen in der Schlafkoje bzw. im Wohnbereich angebracht wird. Sie dürfen während der Fahrt nie verwendet werden und müssen generell so gestaltet sein, dass sie nach außen nur eine sehr geringe oder gar keine Wirkung haben.

Beim Parken oder Abstellen darf die verbaute LKW-Innenbeleuchtung ebenfalls nicht dazu führen, dass sie andere blendet, ablenkt oder in der Fahrweise einschränkt. Fahrer sollten daher beim Einbau und auch bei der Nutzung auf diesen Punkt immer achten.

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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2 Kommentare

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  1. Ralf
    Am 14. November 2020 um 22:41

    Hat mir sehr gut weitergeholfen

    • Flensburg Abzocke
      Am 21. Februar 2024 um 12:01

      Frechheit..
      aber Peak Xenon bei Pkw der Oberklasse ist erlaubt.
      wird höchste Zeit, dass die Lkw auch mal Streiken.
      Dann gehen ganz wo anders die Lampen an

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