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Tuning von Scheinwerfer und Blinker – was es zu beachten gilt!

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 16. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Tuning von Scheinwerfer und Blinker

Beim Kauf eines Neufahrzeuges bieten einige Hersteller auch verschiedene mögliche Leuchtmittel an. Diese sind dann in der Regel auch für den deutschen Markt zugelassen bzw. bereits mit einer Sondergenehmigung ausgestattet. Lassen Sie sich hierzu beraten.
Tuning von Scheinwerfer & Co.: Was Sie beachten müssen, lesen Sie hier.
Tuning von Scheinwerfer & Co.: Was Sie beachten müssen, lesen Sie hier.

Dürfen Sie LED-Scheinwerfer oder Xenon-Scheinwerfer nachrüsten? Nicht jeder Umbau an den lichttechnischen Einrichtungen ist automatisch untersagt. Besonders die bereits vorhandenen Beleuchtungseinrichtungen am Fahrzeug können in vielfacher Weise optimiert und abgeändert werden. Auch zusätzliche Leuchten dürfen Sie unter Umständen in Ihrem Fahrzeug einbauen.

Hierbei müssen Sie jedoch die Vorgaben der Paragraphen 49a bis 54, 60 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die Europäischen Regelungen beachten.

Durch die festgeschriebenen Regelungen können andere Verkehrsteilnehmer schneller feststellen, ob ein Fahrzeug auf Sie zukommt oder vor ihnen fährt. Paragraph 49a StVZO gibt hierfür die grundlegenden Bestimmungen. Nur folgende Beleuchtungseinrichtungen sind am Fahrzeug zulässig:

  • Leuchten nach vorne (weiß) und die zwei Richtungsanzeiger (gelb)
  • seitliche Beleuchtung (gelb)
  • Rückleuchten (rot), Rückfahrscheinwerfer (weiß) und Richtungsanzeiger (gelb)

Welche Farben und Beleuchtungseinrichtungen sind am Auto zugelassen?

Rich­tungFar­beSchein­wer­fer und Be­leuch­tung
nach vor­ne ab­strah­len­des LichtweißFernlicht, Abblend­licht, Begrenzungs­leuchte, Umriss­leuchte (vorn), Tagfahr­licht, Nebel­scheinwerfer (ggf. auch hellgelb), Parkleuchte (vorn), Rückstrahler (vorn)
Rückfahrscheinwerfer
gelbFahrtrichtungs­anzeiger
seit­lich ab­strah­len­des LichtgelbFahrtrichtungs­anzeiger, Warnblinklicht, Seitenmar­kierungsleuchte, Rückstrahler (seitlich)
nach hin­ten ab­strah­len­des LichtweißRückfahr­scheinwerfer
gelbFahrtrichtungs­anzeiger
rotSchlussleuchte, Bremsleuchte, Nebel­schlussleuchte, Parkleuchte (hinten), Rückstrahler (hinten)

FAQ: Tuning der Scheinwerfer

Darf ich Unterbodenbeleuchtung anbringen?

Nein. Gemäß Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist das nicht zulässig.

Ist das Lackieren der Scheinwerfer zulässig?

Nein. Die Leuchten am Fahrzeug dürfen nur bestimmte Farben haben, weswegen es nicht gestattet ist, diese durch Lacke zu verändern. Gleiches gilt auch für Folien. Das Lackieren mit Klarlack ist in den meisten Fällen ebenfalls unzulässig, allerdings kann der TÜV hierfür unter Umständen eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

Ist Innenraumbeleuchtung erlaubt?

Ja, aber sie muss während der Fahrt ausgeschaltet werden, da sie andernfalls den Fahrer irritieren und andere Verkehrsteilnehmer ablenken könnte. Das Risiko eines Unfalls würde dementsprechend steigen.

Der Bußgeldrechner zur unzulässigen Beleuchtung

Spezielle Ratgeber zum Scheinwerfer-Tuning

Welche Leuchten dürfen Sie einbauen?

Es besteht generell die Möglichkeit, die Birnen der Scheinwerfer und Rückleuchten auszutauschen. Hierbei können Sie auf Halogenlampen zurückgreifen. Auch die kompletten Beleuchtungseinrichtungen können dabei gewechselt werden.

Zu beachten ist jedoch in jedem Falle, dass die eingebauten Teile den EU-Richtlinien entsprechen. Hierzu bedarf es in der Regel eines Blicks auf das Genehmigungszeichen. Dieses besteht in der Regel aus zwei Teilen: der Genehmigungsnummer/Länderkennung und dem Zeichen der Genehmigungsbehörde.

Unterschieden werden kann dabei zwischen den EU-Prüfzeichen und den ECE-Prüfzeichen. ECE steht für “Economic Commission for Europe” (Wirtschaftskommission für Europa). Das kleine “e” zu Beginn des Zeichens steht dabei für die EU-Nummer; das große “E” für die ECE-Nummer.

Doch ein E-Prüfzeichen muss dabei auch immer die entsprechende Länderkennzahl aufweisen. Die Kennzahl für Deutschland ist die “1”.

Nicht erlaubt sind:

  • Felgenbeleuchtung
  • Unterbodenleuchtung
  • andersfarbige Leuchten als vorgeschrieben, z.B. blaue Vorder- oder Rückleuchten
  • fluoreszierende Lacke

Unterbodenbleuchtung

Bei vielen Tunern beliebt ist auch die Anbringung von Beleuchtungseinrichtungen am Unterboden des Fahrzeuges. Dadurch wird ein optisch reizvoller Effekt erzielt.

Sie montieren dabei Leuchtstoff-/Neonröhren oder LED-Ketten unter dem Fahrzeug.


ABER: Unterbodenbeleuchtung am Auto ist laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nicht zulässig.

Beim Scheinwerfer-Tuning gilt es, die Vorschriften der StVZO zu beachten.
Beim Scheinwerfer-Tuning gilt es, die Vorschriften der StVZO zu beachten.

Am Auto angebrachte Unterbodenbeluchtung oder abweichende Leuchtenfarben können andere Verkehrsteilnehmer irritieren oder gar blenden. Weitergehende Einrichtungen sind daher nicht erlaubt. Egal ob Neon oder LED: Die Unterbodenbeleuchtung ist damit illegal.

Verstoßen Sie gegen das Verbot, andere Leuchten als zulässig an einem Fahrzeug anzubringen, können die Behörden ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro auferlegen. Zudem kann die Betriebserlaubnis durch den unzulässigen Umbau erlöschen. Sie dürfen mit diesem Fahrzeug keine öffentlichen Verkehrswege nutzen.

Eine Einschränkung ist nur dann möglich, wenn die Lichtanlage am Unterboden mit dem Schließmechanismus der Türen verbunden ist. Schalten sich die Leuchten nur dann ein, wenn der Fahrer ein oder aussteigt, kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Die entsprechende Veränderung muss jedoch vom TÜV abgenommen und in den Fahrzeugschein eingetragen sein, andernfalls erlischt auch hier die Betriebserlaubnis. Während der Fahrt dürfen die Leuchten am Unterboden auch dann nicht eingeschaltet sein.

Für das Fahren ohne gültige Zulassung müssen Sie dann zusätzlich mit einem Bußgeld von 50 Euro rechnen. Die Weiterfahrt mit dem vorschriftswidrigen Fahrzeug können die Beamten untersagen, bis Sie die Einrichtungen zurückgebaut haben.

Im Übrigen: Auch am Motorrad ist Unterbodenbeleuchtung als zusätzliches Leuchtmittel nicht zugelassen.

Verliert Ihr Fahrzeug die Betriebszulassung, erlischt oftmals zusätzlich der Versicherungsschutz!

Zusatzscheinwerfer: Einbau am Auto

Mittlerweile gilt in der EU für alle Neufahrzeuge das Vorhandensein sogenannter Tagscheinwerfer als Voraussetzung. An Altfahrzeugen ist eine Nachrüstung nicht nötig. In Deutschland gibt es keine Pflicht, am Tage mit Tagfahrleuchten zu fahren.

Nebelscheinwerfer finden sich an Fahrzeugen in der Regel nicht. Sie dürfen aber dennoch nachgerüstet werden. Achten Sie jedoch darauf, dass entsprechende Prüfnummer und Bauartgenehmigung vorliegen.

Besonders beliebt sind mittlerweile auch Klarglas-Scheinwerfer. Dabei handelt es sich um Scheinwerfer, deren Leuchteinrichtung sichtbar ist. Hierzu zählen insbesondere Angel und Devil Eyes.

Egal ob Nebelscheinwerfer oder LED-Tagfahrlicht: Das Nachrüsten mit entsprechenden Beleuchtungseinrichtungen ist unter gewissen Vorraussetzungen zulässig. Mehr dazu lesen Sie im Folgenden.

In Deutschland gibt es keine Pflicht, bei Tag mit Licht zu fahren. Vorhandene Tagscheinwerfer dürfen in der Regel eingeschaltet sein. Ein Missbrauch der Tagesleuchten als Abblendlicht ist jedoch nicht zulässig – ebenso verhält es sich umgekehrt.

Bußgeldtabelle Scheinwerfer-Tuning

BeschreibungBußgeld
Verstoß gegen die allgemeinen Vorschrift zur Beleuchtung5 Euro
Nebelscheinwerfer/Suchscheinwerfer (Offroad-Scheinwerfer) nicht korrekt eingestellt oder angebracht15 Euro
Fahrzeug verstößt gegen das Verbot der Anbringung anderer Beleuchtungseinrichtungen als vorgeschrieben20 Euro
Fahren ohne Betriebserlaubnis50 Euro

Tuning: Beleuchtung mit Xenon-Scheinwerfer

Xenon nachrüsten – ist das legal? Oft finden sich im Tuning-Bereich Anbieter – online und in den Spezialwerkstätten – die sogenannte Xenon-Brenner (Gasentladungslichtquellen) als Zubehör zum Verkauf anbieten. Dabei verschweigen sie eines jedoch gern: Der Einbau von Xenon-Glühlampen ist zumeist illegal und dementsprechend laut TÜV nicht zulässig.

Grund ist insbesondere die starke Leuchtkraft der Xenon-Brenner: Das normale Abblendlicht ist mit der veränderten Beleuchtung derart grell, als würden Sie durchgängig mit Fernlicht fahren. Auch mit dem Fernlicht dürfen Sie Straße und Umgebung nur unter gewissen Voraussetzungen ausleuchten: Andere Verkehrsteilnehmer – vor Ihnen fahrende oder entgegenkommende – dürfen dadurch nicht in Ihrer Sicht behindert werden.

Xenon-Leuchten sind auch durch Ihre enorme Lichtstreuung als Gefährdung im Straßenverkehr anzusehen. Die ab Werk an Autos angebrachten Scheinwerfersysteme sind in der Regel nicht auf die Lichtintensität eingestellt. Die Bauteilgenehmigung für den gesamten Scheinwerfer entfällt durch die Veränderung. Damit fallen auch Betriebserlaubnis und Versicherungsschutz weg.

Tuning: Rückfahrscheinwerfer können ebenfalls getauscht werden, sofern die Regeln eingehalten sind.
Tuning: Rückfahrscheinwerfer können ebenfalls getauscht werden, sofern die Regeln eingehalten sind.

Eine Ausnahme kann nur dann gegeben sein, wenn Sie nicht nur die Halogenleuchte des Scheinwerfers gegen Xenon-Leuchtmittel austauschen, sondern gleich den gesamten Scheinwerfersatz. Der neue Scheinwerfer, den Sie in der Tuningwerkstatt einbauen lassen können, muss dabei jedoch in jedem Falle ein gültiges Prüfkennzeichen besitzen und insgesamt auf Xenonleuchten ausgerichtet sein. Zudem finden sich in § 50 Absatz 10 StVZO Bestimmungen zu zusätzlich benötigten Einrichtungen an Ihrem Fahrzeug:

“Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

  1. einer automatischen Leuchtweiteregelung […],
  2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und
  3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,

ausgerüstet sein.”

Sie wollen Xenon-Scheinwerfer nachrüsten? Erlaubt ist der Einbau dieser Leuchtmittel nur in Verbindung mit weiteren Umbauten. Zeitgleich müssen Sie auch eine Scheinwerferreinigungsanlage nachrüsten. Die Kosten steigen damit. Wenden Sie sich hierzu an eine seriöse Tuningwerkstatt. Hier finden Sie auch eine entsprechende Beratung hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben.

Achten Sie in jedem Fall darauf, dass Sie die erforderlichen Genehmigungen und Zeugnisse einholen. Ein Kopie der jeweiligen Bescheinigungen für das Kfz-Zubehör sollten Sie stets im Auto mitführen, um bei einer Kontrolle durch die Polizei unnötige Probleme zu vermeiden.

Doch welche Zeugnisse benötigen Sie für die Beleuchtung?

  • Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG): Nicht jeder Scheinwerfer, darf an jedem Fahrzeug montiert werden. Es sind bestimmte Vorgaben zu beachten, die in der dem Bauteil beigefügten ABG zu entnehmen sein sollte. Bei vorhandener ABG ist die Zulässigkeit nach StVZO gegeben.
  • EU- bzw. ECE-Prüfzeichen: Sind die entsprechenden Prüfzeichen am Scheinwerfer vorhanden, ist die Einzelabnahme in der Regel nicht notwendig.

Gemeinsam mit der entsprechenden E-Prüfnummer können sie in der Regel sicher sein, dass das Bauteil laut StVZO zulässig ist. Andernfalls kann die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlöschen. Auch der Versicherungsschutz entfällt in diesem Falle. Sind Sie unsicher, lassen Sie sich gegebenenfalls in einer Tuningwerkstatt einer anerkannten Prüforganisation beraten.

Offroad-Scheinwerfer oder Suchscheinwerfer dürfen nur für ihren eigentlichen Zweck Verwendung finden. Missbräuchliche Benutzung dieser Leuchtmittel kann dann als Ordnungswidrigkeit gelten, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch in der Sicht behindert werden. Möchten Sie Suchscheinwerfer an Ihrem Fahrzeug installieren, müssen Sie auf eine stabile Befestigung achten.

Tuning mit LED-Scheinwerfer

Ebenso wie bei Xenon-Leuchten gilt für dieses Zubehör: Die Veränderung einzelner Komponenten eines Scheinwerfersystems ist unzulässig. Tauschen Sie hingegen den gesamten Scheinwerfer gegen LED-Beleuchtung am Auto aus, sind diese dann zulässig, wenn die notwendigen Belege und eine E-Prüfnummer vorhanden sind.

Der Reiz von LED-Leuchten ist nachvollziehbar: Sie strahlen in der Regel heller, lassen sich besser auch in ungewöhnlichen Formen gestalten, sind relativ langlebig und sparen dabei noch Energie ein.

Allerdings entsteht besonders bei LED-Kettenleuchten der sogenannte Perlschnureffekt, der andere Verkehrsteilnehmer irritieren kann: Das Licht kann mitunter verschwimmen, flackern oder gar blenden.

Viele Autohersteller bieten bereits serienmäßig LED-Beleuchtung an ihren Fahrzeugen an. Besonders bei roten Bremsleuchten finden sich vermehrt an hochklassigen Wagen. Ein Nachrüsten ist nicht in jedem Falle vonnöten.

Doch Vorsicht: Sogenannte LED-Lauflichter und pulsierende Scheinwerfer sind im Straßenverkehr verboten. Das bekannteste Lauflicht der Welt findet sich vermutlich an Knight Riders Kitt. Die Nachahmung ist jedoch nicht zu empfehlen, da Betriebserlaubnis und Versicherung dadurch an Gültigkeit verlieren könnten.

Scheinwerfer-Tuning mit Demon bzw. Devil Eyes

Devil Eyes sind ein LED-Tagfahrlicht, das Sie nachrüsten können – manchmal mit integrierten Nebelscheinwerfern. Sie zeichnen sich insbesondere durch einen Streifen weißer LEDs aus. Zusätzlich befindet sich eine große LED-Leuchte über oder neben diesem Streifen.

Sind die Lichter eingeschaltet, scheint es so, als hätte das Fahrzeug “den Bösen Blick”. Durch die Abdeckung mit Klarglas wird dieser Effekt unterstützt. Generell sind derlei Anbringungen an Fahrzeugen auch in Deutschland zulässig, sofern

  • eine E-Nummer an den Scheinwerfern vorhanden ist.
  • ein Bauartgenehmigung beigefügt ist.


Manchmal jedoch genügt Tunern der Einbau der zulässigen leuchten jedoch nicht. Sie wechseln die große LED dann gegen farbige, zumeist rote Leuchten aus. Dadurch verstärkt sich der Effekt der Dämonen- oder Teufelsaugen. Diese Veränderungen sind wiederum unzulässig, da sie gegen die geltenden Richtlinien der StVZO verstoßen.

Nach dieser sind nach vorne zur Beleuchtung der Straße nur weiße Beleuchtungseinrichtungen erlaubt . Durch den Einbau andersfarbiger Lichter kann sodann auch die Bauartgenehmigung der Scheinwerfer ungültig werden. Versicherungsschutz und Betriebserlaubnis erlöschen. Eine Ausnahme kann bei Nebelscheinwerfern gelten, die ggf. auch hellgelb sein dürfen.

Tuning mit LED: Angel Eyes-Scheinwerfer

Auch Angel Eyes sind Scheinwerfer und können als Kombination aus Nebelscheinwerfer mit Tagfahrlicht erstanden werden. Ähnlich der Devil Eyes, sind auch sogenannte Angel Eyes (Engelsaugen) für den Einbau dann zugelassen, wenn Bauartgenehmigung und E-Nummer vorhanden sind.

Angel Eyes sind ebenfalls Tagfahrleuchten – ggf. mit Nebelscheinwerfer. Um die Hauptleuchten befindet sich hier jeweils eine leuchtender Ring – gewissermaßen ein LED-Heiligenschein.

Nebelscheinwerfer dürfen nicht als Tagfahrlicht missbraucht werden, da sie in der Regel sehr hell sind und andere Verkehrsteilnehmer blenden können. Stellen die Kontrollbehörden einen derartigen Tatbestand fest, können strenge Geldbußen drohen.

Manipulation der Scheinwerferabdeckung

Nicht in jedem Falle nehmen Tuner große Umbauten an ihren Fahrzeugen in Angriff, um die Beleuchtung am Fahrzeug zu individualisieren. Stattdessen greifen Sie auf farbige Lacke oder Folien zurück. Dabei verkleben sie die Scheinwerferflächen zum Beispiel mit dunklen Spezialfolien. So lässt sich durch Tuning die Farbe der Scheinwerfer verändern.

Achten Sie beim Tuning der Beleuchtung darauf, dass Sie keine anderen Fahrer behindern, blenden oder irritieren können.
Achten Sie beim Tuning der Beleuchtung darauf, dass Sie keine anderen Fahrer behindern, blenden oder irritieren können.

Diese Praxis ist jedoch in jedem Falle unzulässig. Nur weiße, gelbe und rote Leuchten sind an Fahrzeugen zulässig. Andere Farben dürfen weder durch Einbau von Glühlampen noch durch Folierung oder Lackierung am Fahrzeug angebracht sein. Die Lichtdurchlässigkeit der Lichtquellen darf nicht manipuliert werden. Andernfalls drohen Verwarngelder, der (vorläufige) Entzug der Betriebserlaubnis und der Verlust des Versicherungsschutzes.

LED-Innenraumbeleuchtung im Auto

Im Tuning-Bereich finden sich auch häufig Umbauten, die sich auf den Innenraum der Fahrzeuge konzentrieren. Besonders beliebt bei Lkw-Fahrern waren in den letzten Jahren unter anderem leuchtende Laufbandschriften, Lkw-Innenbeleuchtung und sogar beleuchtete Weihnachtsbäumchen.

Doch generell gilt, dass der Fahrer im Fahrzeuginnenraum während der Fahrt keine zusätzlichen Lichtquellen eingeschaltet haben darf – auch die in Fahrzeugen serienmäßige Innenbeleuchtung muss bei der Fahrt ausgeschaltet sein.

LED-Innenbeleuchtung im Auto ist nur dann zulässig, wenn sie während der Fahrt ausgeschaltet werden kann und nicht nach außen abstrahlt.

Der Fahrer kann bei Dunkelheit draußen durch die hohe Lichtemission im Fahrzeuginneren geblendet werden. Die Augen können sich durch die nahen Lichtquellen nicht an das Sehen in Dunkelheit gewöhnen. Hindernisse, andere Verkehrsteilnehmer und Fahrzeuge können nur schlecht wahrgenommen werden.

Zudem kann die Innenraumbeluchtung auch andere Fahrzeugführer blenden, wenn Sie nach außen gerichtet ist. Auch hierfür können Strafen drohen.

Wird ein Fahrer dabei ertappt, dass er während des Fahrzeugbetriebs unzulässige Innenraumbeleuchtung eingeschaltet hat, können die Kontrollbeamten eine Nutzungsuntersagung erteilen. Der Fahrer darf erst dann weiterfahren, wenn er die Lichter zurückgebaut hat.

Zur Innenraumbeleuchtung zählt darüber hinaus auch die Leuchteinrichtung der Tachoanzeigen. Es ist durchaus zulässig die Tachobeleuchtung zu verändern. Zu beachten ist dabei jedoch in jedem Fall, dass die Leuchten nicht zu grell sind – der Fahrer darf nicht geblendet werden.

Die Innenraumbeleuchtung mit LED und anderen Mitteln ist nur dann zulässig, wenn weder Fahrer noch andere Verkehrsteilnehmer dadurch geblendet werden können.

Tuning: Einbau von Scheinwerfern und Beleuchtungssystemen

In der Regel können Sie Änderungen bei der Beleuchtung selbst vornehmen. Hierzu bedarf es meist nur der genauen Anleitung, die jedem Bauteil beigefügt sein sollte. Sind Sie jedoch unsicher, lassen Sie sich in einer der zahlreichen Spezialwerkstätten zum Tuning beraten.

Bei dem Einbau von Xenon-Scheinwerfern sollten Sie jedoch lieber auf die Hilfe von Fachleuten zurückgreifen. Gegebenenfalls sind nämlich zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.

Bei Sonderanfertigungen gilt in jedem Falle: Lassen Sie das Tuning an der Beleuchtung Ihres Fahrzeuges bei einer Prüforganisation abnehmen. Erst bei Eintragung in den Fahrzeugbrief sind die Veränderungen auch zulässig – und Sie auf der sicheren Seite.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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186 Kommentare

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  1. Frank
    Am 22. November 2017 um 12:27

    Hallo und guten Tag,

    ist die Anzahl der Begrenzungsleuchten am Fahrzeug limitiert?
    Also konkret möchte ich gerne an ein Wohnmobil zusätzliche Begrenzungs LED (mit den jeweiligen Prüfkennzeichen) verbauen. Z.B. vorne unten 5 weiße LED an der Frontschürze, vorne oben 5 weiße LED, seitlich gelbe LED und hinten 5 rote LED an der Heckschürze. Also in der Art wie man es bei LKW öfters sieht. Wie gesagt, alle Leuchtmittel mit Prüfzeichen und in der richtigen Farbe.
    Danke für eure Antwort und beste Grüße
    Frank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Dezember 2017 um 12:25

      Hallo Frank,

      solche Regelungen sind uns nicht bekannt – grundsätzlich gilt jedoch, dass die angebrachten Leuchten den Vorschriften entsprechen und andere Verkehrsteilnehmer nicht unnötig blenden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an den TÜV oder die Fahrerlaubnisbehörde.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  2. Danny
    Am 20. November 2017 um 19:56

    Hallo,
    können Sie mir sagen wie hoch aktuell die Strafe für US-Standlicht/Blinker ist!?

    Mit freundlichen Grüßen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Dezember 2017 um 12:06

      Hallo Danny,

      bringen Sie Leuchten, die nicht zulässig sind, an, ist mit einem Verwarngeld in Höhe von 20 Euro zu rechnen. Erlischt die Betriebserlaubnis, erhöht sich das Bußgeld auf 50 Euro.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Viktor
        Am 27. Dezember 2017 um 8:59

        Des Weiteren sind 90€ und 1 Punkt möglich.

  3. peter
    Am 16. November 2017 um 23:41

    Guten tag: Meine Frage wäre ist …Darf man das Blaue EU Abschnitte an KFZ KENNZEICHEN statt wie überlich BLAU in SCHWARZ Bekleben??? Also Alles sieht Gleich aus…auser anstatt Blau ist dann Schwarz.Denn es soll kein verstoss geben beim Überkleben des Blaue teil vom kennzeichen.stimmt das???

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Dezember 2017 um 12:01

      Hallo Peter,

      Änderungen am Kfz-Kennzeichen dürfen nicht vorgenommen werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Schwaddi
    Am 6. November 2017 um 16:43

    Hallo, darf ich meine Blinker vorn gelb folieren?

    • Viktor
      Am 27. Dezember 2017 um 8:58

      Nein dürfen sie nicht.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. November 2017 um 11:29

      Hallo Schwaddi,

      grundsätzlich gilt, dass die Lichtdurchlässigkeit der Lichtquellen nicht manipuliert werden darf. Ob eine Folierung trotzdem möglich ist, ist bei einer entsprechenden Prüfstelle zu erfragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Dimitri
    Am 5. November 2017 um 18:35

    Hallo zusammen

    Was bedeutet “CER-zertifiziert” bei den Led-Lichtern/Angels Eyes – Lichtern und ist das diese E-Zertifizierung, von der wir sprechen?
    Sind diese Lichter gemäss dieser Zertifizierung zugelassen?

    Vielen dank für die Beantwortung im Voraus

    Lieben Gruss
    D. S.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. November 2017 um 11:13

      Hallo Dimitri,

      die ECE-Regelungen bezeichnen einen Katalog von international vereinbarten, einheitlichen technischen Vorschriften für Fahrzeuge, Teile und Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen. Das ECE-Prüfzeichen, auch als E-Kennzeichen, E-Kennzeichnung oder E-Kennung bezeichnet, ist eine Kennzeichnung von genehmigungspflichtigen Bauteilen an Kraftfahrzeugen. Die CE-Kennzeichnung ist hingegen kein Qualitätssiegel, sondern eine Kennzeichnung, die durch den Inverkehrbringer in eigenem Ermessen aufzubringen ist und mittels der er zum Ausdruck bringt, dass er die besonderen Anforderungen an das von ihm vertriebene Produkt kennt und dass selbiges diesen entspricht. Teile benötigen die E-Zertifizierung.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Viktor
    Am 1. November 2017 um 12:01

    Gelbe Nebelscheinwerfer mit e-Prüfzeichen sind sehr wohl zulässig. Folieren hingegen nicht.
    § 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten:
    (1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein

  7. Viktor
    Am 1. November 2017 um 11:49

    Was redet ihr denn da? Die Zulassung ist weiterhin gegeben, lediglich die Betriebserlaubnis ist erloschen! Großer Unterschied gehe von einem Flüchtigkeitsfehler aus.

  8. Viktor
    Am 1. November 2017 um 11:39

    Habt ihr eine Quelle hierzu:
    “Es besteht generell die Möglichkeit, die Birnen der Scheinwerfer und Rückleuchten auszutauschen. Hierbei können Sie neben Halogenlampen auch auf LEDs zurückgreifen.”
    Weil das wäre mir neu. Wechselbare LED dürfen nicht in Hauptscheinwerfern verbaut werden. Des Weiteren gibt es keine LED mit Prüfzeichen fürs Kfz. Verbessert mich wenn ich falsch liege.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. November 2017 um 9:43

      Hallo Viktor,

      vielen Dank für Ihren Hinweis, da haben wir uns anscheinend nicht klar genug ausgedrückt. Weiter untern im Text ist der Sachverhalt ausführlicher erläutert: “Die Veränderung einzelner Komponenten eines Scheinwerfersystems ist unzulässig. Tauschen Sie hingegen den gesamten Scheinwerfer gegen LED-Beleuchtung am Auto aus, sind diese dann zulässig, wenn die notwendigen Belege und eine E-Prüfnummer vorhanden sind.” Wir haben die von Ihnen angemerkte Passage dementsprechend geändert.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Viktor
    Am 1. November 2017 um 11:37

    Kann natürlich einen Punkt geben, wenn eine Gefährdung begründet wird.

  10. Schwaddi
    Am 26. Oktober 2017 um 23:25

    Hey ho,
    Darf ich denn meine Frontblinker vom Audi a3 8l
    Gelb oder orange folieren wenn dadurch nichts eingeschränkt wird???

    • Viktor
      Am 27. Dezember 2017 um 8:56

      Nein dürfen sie nicht.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. November 2017 um 12:39

      Hallo Schwaddi,

      der vordere Farbrichtungsanzeiger muss gelb sein. Nähere Informationen zur Zulässigkeit erhalten Sie bei einer Prüfstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Thomas
    Am 25. Oktober 2017 um 21:45

    Frage:
    Darf ich die Rücklichter mit einer Matten Folie folieren wenn dadurch die Farbe gleich bleibt aber der Scheinwerfer matt wird?
    Darf man die Scheinwerfer mit einer “Neo Chrome” Folie folieren wenn diese das licht des Scheinwerfers nicht verändert?

    Wenn ja muss ich diese Veränderungen anmelden?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. November 2017 um 11:39

      Hallo Thomas,

      Veränderungen müssen in der Regel eingetragen werden. Ob eine matte Folie erlaubt ist, entzieht sich leider unseres Kenntnisstandes. Der richtige Ansprechpartner bei Fragen dieser Art ist eine Prüfstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Viktor
        Am 27. Dezember 2017 um 8:54

        Da das Folieren von Beleuchtungseinrichtungen generell verboten ist, erlischt logischerweise das E-Prüfzeichen der Scheinwerfer. Dieses ist auch nicht keinesfalls eintragbar.

  12. Vitali
    Am 25. Oktober 2017 um 1:51

    Hallo,

    Ist es erlaubt mit US-Standlicht zu fahren? Wenn nein, mit welcher Strafe ist zu rechnen ?

    Mit freundlichen Grüßen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. November 2017 um 11:04

      Hallo Vitali,

      grundsätzlich darf in Deutschland nicht allein mit Standlicht gefahren werden (§ 17 Abs. 2 StVO). Es droht ein Verwarngeld von 10 bis 15 Euro, bei Sachbeschädigung von 35 Euro. Entspricht die Beleuchtung nicht deutschen Standards, kann es zudem dazu kommen, dass die Betriebserlaubnis erlischt. Dies hat in der Regel ein Bußgeld von 50 Euro zur Folge.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Wind
    Am 22. Oktober 2017 um 15:31

    Hallo,

    ich fahre einen Opel Corsa-C aus 2005. Dieser hat Linsenscheinwerfer mit Halogenbirnen. Ich würde diese gerne durch LED ersetzen. Jetzt habe ich hier etwas von Leuchtweitenregulierung gelesen. Handelt es sich dabei um diese die ich an meinem Lichtschalter habe um die Scheinwerfer höher oder tiefer zu stellen? Darf ich solche Birnen einbauen auch ohne Abnahme vom Tüv? Falls nein würde mein Auto solch einer Prüfung überhaupt standhalten?

    Ich habe aktuell schon eine der stärksten erlaubten Halogens drinnen aber wenn es regnet sehe ich nichts mehr oder wenn ein Fahrzeug hinter mir fährt sehe ich meinen Schatten. Unglaublich… Die Scheinwerfer sind aber in Ordnung. Die Halogen sind nur einfach mies!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. November 2017 um 10:32

      Hallo Wind,

      bei der Leuchtweitenregulierung handelt es sich um eine Vorrichtung zur Anpassung des Nickwinkels des Lichtkegels. Sie können einen kompletten LED-Scheinwerfer nachrüsten, sofern er eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) besitzt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. tungsten
    Am 19. Oktober 2017 um 19:29

    Ist auch die Folierung der Scheinwerfer mit transparenter Steinschlagschutzfolie unzulässig?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. November 2017 um 10:59

      Hallo tungsten,

      findet keine farbliche Veränderung statt, sollte dies erlaubt sein. Genaue Informationen erhalten Sie bei einer Fachwerkstatt bzw. Prüforganisation.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Julian
        Am 18. November 2017 um 18:03

        Wie ist es bei einer Folierung des 3. Bremslichtes.
        z.B. durch einen Aufkleber, bei dem anschließend nur ein Schriftzug oderr Logo rot leuchtet

        Ich hab kürzlich gelesen, dass dies eine Grauzone in der StVo. ist?!

        Gruß
        Julian

        • bussgeldkatalog.org
          Am 11. Dezember 2017 um 10:52

          Hallo Julian,

          grundsätzlich müssen die Bremsleuchten rot sein. Nähere Informationen erhalten Sie bei einer Prüfstelle oder Fachwerkstatt.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. daniel
    Am 19. Oktober 2017 um 8:19

    Wie sieht die Rechtslage aus wenn ich meine nebelscheinwerfer in gelb folieret lasse. Was blüht mit im schlimmsten Fall wenn ich mal in eine Kontrolle gerate. Gibt es für sowas Punkte oder komit nur ein Bußgeld auf mich zu

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. November 2017 um 10:32

      Hallo Daniel,

      wie Sie der obigen Tabelle entnehmen können, muss die Farbe der Nebelscheinwerfer zwingend weiß sein. Werden unzulässige Veränderungen vorgenommen, erlischt die Betriebserlaubnis. In diesem Fall ist mit einem Bußgeld von 50 Euro zu rechnen. Des Weiteren kann die Weiterfahrt untersagt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Axel W.
    Am 10. Oktober 2017 um 23:00

    Guten Tag,

    ersteinmal vielen Dank für diese Möglichkeit eine Information bei ihnen einzuholen.

    Ist es es zulässig ein originales Bremslicht so zu modifizieren (durch eine ektronische Schaltung), dass es auch als zusätzliches Rücklicht fungiert?
    Die Farbe und Helligkeit wären analog der vorhandenen Rücklichter, man würde keinen Unterschied sehen. Das Bremslicht ansich wäre unangetastet und würde beim Bremsen entsprechend funktionieren (heller). Solch eine Funktion der Kombination Rücklicht/Bremslicht sind ja Stand der Technik.
    Laut den Vorschriften düfte es ja eigentlich erlaubt sein und nichts dagegen sprechen. E-Zulassung und die Farbe rot wären vorhanden. An den Leuchten findet keine Bauartverändung statt. Oder verstößt so eine Veränderung gegen die Betriebserlaubnis?

    Mit freundlichem Gruß

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. November 2017 um 9:07

      Hallo Axel,

      bei Fragen dieser Art wenden Sie sich am besten an eine anerkannte Prüfstelle. Dort können Sie kompetent beraten werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Frank
    Am 2. September 2017 um 14:43

    Frage: Ich habe mir einen Ford Focus aus 2017 gekauft! Dieser hat kein Tagfahrlicht und kein Reifendruckkontrollsystem verbaut!
    Muss ich das nachrüsten lassen? Fahrzeug hat eine Einzelabnahme vom Tüv Nord, da Reimport aus Katar, wo aber obige Punkte nicht auftauchen !

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. September 2017 um 15:36

      Hallo Frank,

      seit 2011 dürfen in der EU nur noch Neufahrzeuge zugelassen werden, die serienmäßig mit Tagfahrlicht ausgerüstet sind. Handelt es sich nicht um einen Neuwagen, so greift diese Regelung zumeist nicht. Es ist davon auszugehen, dass die zuständige TÜV-Prüfstelle in Ihrem Fall bei entsprechenden Mängeln keine Zulassung erteilt oder entsprechende Hinweise auf Nachrüstpflichten gegeben hätte. Wenden Sie sich ggf. an die Zulassungsstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Abraham
    Am 25. August 2017 um 18:53

    Hallo,

    sind vom Hersteller schwarz getönte Seitenblinker mit E-Kennzeichen zulässig?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. September 2017 um 10:42

      Hallo Abraham,

      nähere Informationen erhalten Sie bei einer Prüfstelle bzw. der Zulassungsstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Captain
    Am 24. August 2017 um 18:54

    Guten Abend,

    ich hätte interessehalber eine Frage zu einer Beleuchtung vorne hinterm Kühlergrill.
    An meinem Auto gibt es eine Einstiegsbeleuchtung (Coming- Leaving- Home) unter den Spiegeln die, sobald man den Motor startet, erlischt.
    Wenn ich parallel zu dieser Beleuchtung z.b. meinen Kühlergrill leicht indirekt beleuchte, wäre das zulässig?
    Die Beleuchtung würde natürlich wie bei der Einsteigesbeleuchtung sofort nach dem Motorstart erlischen und es gäbe keine andere Möglichkeit diese einzuschalten, nur im Stand wenn man den Wagen verlässt oder einsteigt.

    Gruß
    Captain

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. September 2017 um 9:42

      Hallo Captain,

      die Bewertung der Zulässigkeit hat in einer Fachwerkstatt bzw. durch die zuständige Zulassungsbehörde zu erfolgen, weshalb wir hierzu keine pauschalen Angaben machen können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. bussgeldkatalog.org
    Am 7. August 2017 um 10:27

    Hallo Marius,

    dies ist nicht erlaubt.

    Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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