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Tuning von Scheinwerfer und Blinker – was es zu beachten gilt!

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 16. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Tuning von Scheinwerfer und Blinker

Beim Kauf eines Neufahrzeuges bieten einige Hersteller auch verschiedene mögliche Leuchtmittel an. Diese sind dann in der Regel auch für den deutschen Markt zugelassen bzw. bereits mit einer Sondergenehmigung ausgestattet. Lassen Sie sich hierzu beraten.
Tuning von Scheinwerfer & Co.: Was Sie beachten müssen, lesen Sie hier.
Tuning von Scheinwerfer & Co.: Was Sie beachten müssen, lesen Sie hier.

Dürfen Sie LED-Scheinwerfer oder Xenon-Scheinwerfer nachrüsten? Nicht jeder Umbau an den lichttechnischen Einrichtungen ist automatisch untersagt. Besonders die bereits vorhandenen Beleuchtungseinrichtungen am Fahrzeug können in vielfacher Weise optimiert und abgeändert werden. Auch zusätzliche Leuchten dürfen Sie unter Umständen in Ihrem Fahrzeug einbauen.

Hierbei müssen Sie jedoch die Vorgaben der Paragraphen 49a bis 54, 60 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die Europäischen Regelungen beachten.

Durch die festgeschriebenen Regelungen können andere Verkehrsteilnehmer schneller feststellen, ob ein Fahrzeug auf Sie zukommt oder vor ihnen fährt. Paragraph 49a StVZO gibt hierfür die grundlegenden Bestimmungen. Nur folgende Beleuchtungseinrichtungen sind am Fahrzeug zulässig:

  • Leuchten nach vorne (weiß) und die zwei Richtungsanzeiger (gelb)
  • seitliche Beleuchtung (gelb)
  • Rückleuchten (rot), Rückfahrscheinwerfer (weiß) und Richtungsanzeiger (gelb)

Welche Farben und Beleuchtungseinrichtungen sind am Auto zugelassen?

Rich­tungFar­beSchein­wer­fer und Be­leuch­tung
nach vor­ne ab­strah­len­des LichtweißFernlicht, Abblend­licht, Begrenzungs­leuchte, Umriss­leuchte (vorn), Tagfahr­licht, Nebel­scheinwerfer (ggf. auch hellgelb), Parkleuchte (vorn), Rückstrahler (vorn)
Rückfahrscheinwerfer
gelbFahrtrichtungs­anzeiger
seit­lich ab­strah­len­des LichtgelbFahrtrichtungs­anzeiger, Warnblinklicht, Seitenmar­kierungsleuchte, Rückstrahler (seitlich)
nach hin­ten ab­strah­len­des LichtweißRückfahr­scheinwerfer
gelbFahrtrichtungs­anzeiger
rotSchlussleuchte, Bremsleuchte, Nebel­schlussleuchte, Parkleuchte (hinten), Rückstrahler (hinten)

FAQ: Tuning der Scheinwerfer

Darf ich Unterbodenbeleuchtung anbringen?

Nein. Gemäß Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist das nicht zulässig.

Ist das Lackieren der Scheinwerfer zulässig?

Nein. Die Leuchten am Fahrzeug dürfen nur bestimmte Farben haben, weswegen es nicht gestattet ist, diese durch Lacke zu verändern. Gleiches gilt auch für Folien. Das Lackieren mit Klarlack ist in den meisten Fällen ebenfalls unzulässig, allerdings kann der TÜV hierfür unter Umständen eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

Ist Innenraumbeleuchtung erlaubt?

Ja, aber sie muss während der Fahrt ausgeschaltet werden, da sie andernfalls den Fahrer irritieren und andere Verkehrsteilnehmer ablenken könnte. Das Risiko eines Unfalls würde dementsprechend steigen.

Der Bußgeldrechner zur unzulässigen Beleuchtung

Spezielle Ratgeber zum Scheinwerfer-Tuning

Welche Leuchten dürfen Sie einbauen?

Es besteht generell die Möglichkeit, die Birnen der Scheinwerfer und Rückleuchten auszutauschen. Hierbei können Sie auf Halogenlampen zurückgreifen. Auch die kompletten Beleuchtungseinrichtungen können dabei gewechselt werden.

Zu beachten ist jedoch in jedem Falle, dass die eingebauten Teile den EU-Richtlinien entsprechen. Hierzu bedarf es in der Regel eines Blicks auf das Genehmigungszeichen. Dieses besteht in der Regel aus zwei Teilen: der Genehmigungsnummer/Länderkennung und dem Zeichen der Genehmigungsbehörde.

Unterschieden werden kann dabei zwischen den EU-Prüfzeichen und den ECE-Prüfzeichen. ECE steht für “Economic Commission for Europe” (Wirtschaftskommission für Europa). Das kleine “e” zu Beginn des Zeichens steht dabei für die EU-Nummer; das große “E” für die ECE-Nummer.

Doch ein E-Prüfzeichen muss dabei auch immer die entsprechende Länderkennzahl aufweisen. Die Kennzahl für Deutschland ist die “1”.

Nicht erlaubt sind:

  • Felgenbeleuchtung
  • Unterbodenleuchtung
  • andersfarbige Leuchten als vorgeschrieben, z.B. blaue Vorder- oder Rückleuchten
  • fluoreszierende Lacke

Unterbodenbleuchtung

Bei vielen Tunern beliebt ist auch die Anbringung von Beleuchtungseinrichtungen am Unterboden des Fahrzeuges. Dadurch wird ein optisch reizvoller Effekt erzielt.

Sie montieren dabei Leuchtstoff-/Neonröhren oder LED-Ketten unter dem Fahrzeug.


ABER: Unterbodenbeleuchtung am Auto ist laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nicht zulässig.

Beim Scheinwerfer-Tuning gilt es, die Vorschriften der StVZO zu beachten.
Beim Scheinwerfer-Tuning gilt es, die Vorschriften der StVZO zu beachten.

Am Auto angebrachte Unterbodenbeluchtung oder abweichende Leuchtenfarben können andere Verkehrsteilnehmer irritieren oder gar blenden. Weitergehende Einrichtungen sind daher nicht erlaubt. Egal ob Neon oder LED: Die Unterbodenbeleuchtung ist damit illegal.

Verstoßen Sie gegen das Verbot, andere Leuchten als zulässig an einem Fahrzeug anzubringen, können die Behörden ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro auferlegen. Zudem kann die Betriebserlaubnis durch den unzulässigen Umbau erlöschen. Sie dürfen mit diesem Fahrzeug keine öffentlichen Verkehrswege nutzen.

Eine Einschränkung ist nur dann möglich, wenn die Lichtanlage am Unterboden mit dem Schließmechanismus der Türen verbunden ist. Schalten sich die Leuchten nur dann ein, wenn der Fahrer ein oder aussteigt, kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Die entsprechende Veränderung muss jedoch vom TÜV abgenommen und in den Fahrzeugschein eingetragen sein, andernfalls erlischt auch hier die Betriebserlaubnis. Während der Fahrt dürfen die Leuchten am Unterboden auch dann nicht eingeschaltet sein.

Für das Fahren ohne gültige Zulassung müssen Sie dann zusätzlich mit einem Bußgeld von 50 Euro rechnen. Die Weiterfahrt mit dem vorschriftswidrigen Fahrzeug können die Beamten untersagen, bis Sie die Einrichtungen zurückgebaut haben.

Im Übrigen: Auch am Motorrad ist Unterbodenbeleuchtung als zusätzliches Leuchtmittel nicht zugelassen.

Verliert Ihr Fahrzeug die Betriebszulassung, erlischt oftmals zusätzlich der Versicherungsschutz!

Zusatzscheinwerfer: Einbau am Auto

Mittlerweile gilt in der EU für alle Neufahrzeuge das Vorhandensein sogenannter Tagscheinwerfer als Voraussetzung. An Altfahrzeugen ist eine Nachrüstung nicht nötig. In Deutschland gibt es keine Pflicht, am Tage mit Tagfahrleuchten zu fahren.

Nebelscheinwerfer finden sich an Fahrzeugen in der Regel nicht. Sie dürfen aber dennoch nachgerüstet werden. Achten Sie jedoch darauf, dass entsprechende Prüfnummer und Bauartgenehmigung vorliegen.

Besonders beliebt sind mittlerweile auch Klarglas-Scheinwerfer. Dabei handelt es sich um Scheinwerfer, deren Leuchteinrichtung sichtbar ist. Hierzu zählen insbesondere Angel und Devil Eyes.

Egal ob Nebelscheinwerfer oder LED-Tagfahrlicht: Das Nachrüsten mit entsprechenden Beleuchtungseinrichtungen ist unter gewissen Vorraussetzungen zulässig. Mehr dazu lesen Sie im Folgenden.

In Deutschland gibt es keine Pflicht, bei Tag mit Licht zu fahren. Vorhandene Tagscheinwerfer dürfen in der Regel eingeschaltet sein. Ein Missbrauch der Tagesleuchten als Abblendlicht ist jedoch nicht zulässig – ebenso verhält es sich umgekehrt.

Bußgeldtabelle Scheinwerfer-Tuning

BeschreibungBußgeld
Verstoß gegen die allgemeinen Vorschrift zur Beleuchtung5 Euro
Nebelscheinwerfer/Suchscheinwerfer (Offroad-Scheinwerfer) nicht korrekt eingestellt oder angebracht15 Euro
Fahrzeug verstößt gegen das Verbot der Anbringung anderer Beleuchtungseinrichtungen als vorgeschrieben20 Euro
Fahren ohne Betriebserlaubnis50 Euro

Tuning: Beleuchtung mit Xenon-Scheinwerfer

Xenon nachrüsten – ist das legal? Oft finden sich im Tuning-Bereich Anbieter – online und in den Spezialwerkstätten – die sogenannte Xenon-Brenner (Gasentladungslichtquellen) als Zubehör zum Verkauf anbieten. Dabei verschweigen sie eines jedoch gern: Der Einbau von Xenon-Glühlampen ist zumeist illegal und dementsprechend laut TÜV nicht zulässig.

Grund ist insbesondere die starke Leuchtkraft der Xenon-Brenner: Das normale Abblendlicht ist mit der veränderten Beleuchtung derart grell, als würden Sie durchgängig mit Fernlicht fahren. Auch mit dem Fernlicht dürfen Sie Straße und Umgebung nur unter gewissen Voraussetzungen ausleuchten: Andere Verkehrsteilnehmer – vor Ihnen fahrende oder entgegenkommende – dürfen dadurch nicht in Ihrer Sicht behindert werden.

Xenon-Leuchten sind auch durch Ihre enorme Lichtstreuung als Gefährdung im Straßenverkehr anzusehen. Die ab Werk an Autos angebrachten Scheinwerfersysteme sind in der Regel nicht auf die Lichtintensität eingestellt. Die Bauteilgenehmigung für den gesamten Scheinwerfer entfällt durch die Veränderung. Damit fallen auch Betriebserlaubnis und Versicherungsschutz weg.

Tuning: Rückfahrscheinwerfer können ebenfalls getauscht werden, sofern die Regeln eingehalten sind.
Tuning: Rückfahrscheinwerfer können ebenfalls getauscht werden, sofern die Regeln eingehalten sind.

Eine Ausnahme kann nur dann gegeben sein, wenn Sie nicht nur die Halogenleuchte des Scheinwerfers gegen Xenon-Leuchtmittel austauschen, sondern gleich den gesamten Scheinwerfersatz. Der neue Scheinwerfer, den Sie in der Tuningwerkstatt einbauen lassen können, muss dabei jedoch in jedem Falle ein gültiges Prüfkennzeichen besitzen und insgesamt auf Xenonleuchten ausgerichtet sein. Zudem finden sich in § 50 Absatz 10 StVZO Bestimmungen zu zusätzlich benötigten Einrichtungen an Ihrem Fahrzeug:

“Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

  1. einer automatischen Leuchtweiteregelung […],
  2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und
  3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,

ausgerüstet sein.”

Sie wollen Xenon-Scheinwerfer nachrüsten? Erlaubt ist der Einbau dieser Leuchtmittel nur in Verbindung mit weiteren Umbauten. Zeitgleich müssen Sie auch eine Scheinwerferreinigungsanlage nachrüsten. Die Kosten steigen damit. Wenden Sie sich hierzu an eine seriöse Tuningwerkstatt. Hier finden Sie auch eine entsprechende Beratung hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben.

Achten Sie in jedem Fall darauf, dass Sie die erforderlichen Genehmigungen und Zeugnisse einholen. Ein Kopie der jeweiligen Bescheinigungen für das Kfz-Zubehör sollten Sie stets im Auto mitführen, um bei einer Kontrolle durch die Polizei unnötige Probleme zu vermeiden.

Doch welche Zeugnisse benötigen Sie für die Beleuchtung?

  • Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG): Nicht jeder Scheinwerfer, darf an jedem Fahrzeug montiert werden. Es sind bestimmte Vorgaben zu beachten, die in der dem Bauteil beigefügten ABG zu entnehmen sein sollte. Bei vorhandener ABG ist die Zulässigkeit nach StVZO gegeben.
  • EU- bzw. ECE-Prüfzeichen: Sind die entsprechenden Prüfzeichen am Scheinwerfer vorhanden, ist die Einzelabnahme in der Regel nicht notwendig.

Gemeinsam mit der entsprechenden E-Prüfnummer können sie in der Regel sicher sein, dass das Bauteil laut StVZO zulässig ist. Andernfalls kann die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlöschen. Auch der Versicherungsschutz entfällt in diesem Falle. Sind Sie unsicher, lassen Sie sich gegebenenfalls in einer Tuningwerkstatt einer anerkannten Prüforganisation beraten.

Offroad-Scheinwerfer oder Suchscheinwerfer dürfen nur für ihren eigentlichen Zweck Verwendung finden. Missbräuchliche Benutzung dieser Leuchtmittel kann dann als Ordnungswidrigkeit gelten, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch in der Sicht behindert werden. Möchten Sie Suchscheinwerfer an Ihrem Fahrzeug installieren, müssen Sie auf eine stabile Befestigung achten.

Tuning mit LED-Scheinwerfer

Ebenso wie bei Xenon-Leuchten gilt für dieses Zubehör: Die Veränderung einzelner Komponenten eines Scheinwerfersystems ist unzulässig. Tauschen Sie hingegen den gesamten Scheinwerfer gegen LED-Beleuchtung am Auto aus, sind diese dann zulässig, wenn die notwendigen Belege und eine E-Prüfnummer vorhanden sind.

Der Reiz von LED-Leuchten ist nachvollziehbar: Sie strahlen in der Regel heller, lassen sich besser auch in ungewöhnlichen Formen gestalten, sind relativ langlebig und sparen dabei noch Energie ein.

Allerdings entsteht besonders bei LED-Kettenleuchten der sogenannte Perlschnureffekt, der andere Verkehrsteilnehmer irritieren kann: Das Licht kann mitunter verschwimmen, flackern oder gar blenden.

Viele Autohersteller bieten bereits serienmäßig LED-Beleuchtung an ihren Fahrzeugen an. Besonders bei roten Bremsleuchten finden sich vermehrt an hochklassigen Wagen. Ein Nachrüsten ist nicht in jedem Falle vonnöten.

Doch Vorsicht: Sogenannte LED-Lauflichter und pulsierende Scheinwerfer sind im Straßenverkehr verboten. Das bekannteste Lauflicht der Welt findet sich vermutlich an Knight Riders Kitt. Die Nachahmung ist jedoch nicht zu empfehlen, da Betriebserlaubnis und Versicherung dadurch an Gültigkeit verlieren könnten.

Scheinwerfer-Tuning mit Demon bzw. Devil Eyes

Devil Eyes sind ein LED-Tagfahrlicht, das Sie nachrüsten können – manchmal mit integrierten Nebelscheinwerfern. Sie zeichnen sich insbesondere durch einen Streifen weißer LEDs aus. Zusätzlich befindet sich eine große LED-Leuchte über oder neben diesem Streifen.

Sind die Lichter eingeschaltet, scheint es so, als hätte das Fahrzeug “den Bösen Blick”. Durch die Abdeckung mit Klarglas wird dieser Effekt unterstützt. Generell sind derlei Anbringungen an Fahrzeugen auch in Deutschland zulässig, sofern

  • eine E-Nummer an den Scheinwerfern vorhanden ist.
  • ein Bauartgenehmigung beigefügt ist.


Manchmal jedoch genügt Tunern der Einbau der zulässigen leuchten jedoch nicht. Sie wechseln die große LED dann gegen farbige, zumeist rote Leuchten aus. Dadurch verstärkt sich der Effekt der Dämonen- oder Teufelsaugen. Diese Veränderungen sind wiederum unzulässig, da sie gegen die geltenden Richtlinien der StVZO verstoßen.

Nach dieser sind nach vorne zur Beleuchtung der Straße nur weiße Beleuchtungseinrichtungen erlaubt . Durch den Einbau andersfarbiger Lichter kann sodann auch die Bauartgenehmigung der Scheinwerfer ungültig werden. Versicherungsschutz und Betriebserlaubnis erlöschen. Eine Ausnahme kann bei Nebelscheinwerfern gelten, die ggf. auch hellgelb sein dürfen.

Tuning mit LED: Angel Eyes-Scheinwerfer

Auch Angel Eyes sind Scheinwerfer und können als Kombination aus Nebelscheinwerfer mit Tagfahrlicht erstanden werden. Ähnlich der Devil Eyes, sind auch sogenannte Angel Eyes (Engelsaugen) für den Einbau dann zugelassen, wenn Bauartgenehmigung und E-Nummer vorhanden sind.

Angel Eyes sind ebenfalls Tagfahrleuchten – ggf. mit Nebelscheinwerfer. Um die Hauptleuchten befindet sich hier jeweils eine leuchtender Ring – gewissermaßen ein LED-Heiligenschein.

Nebelscheinwerfer dürfen nicht als Tagfahrlicht missbraucht werden, da sie in der Regel sehr hell sind und andere Verkehrsteilnehmer blenden können. Stellen die Kontrollbehörden einen derartigen Tatbestand fest, können strenge Geldbußen drohen.

Manipulation der Scheinwerferabdeckung

Nicht in jedem Falle nehmen Tuner große Umbauten an ihren Fahrzeugen in Angriff, um die Beleuchtung am Fahrzeug zu individualisieren. Stattdessen greifen Sie auf farbige Lacke oder Folien zurück. Dabei verkleben sie die Scheinwerferflächen zum Beispiel mit dunklen Spezialfolien. So lässt sich durch Tuning die Farbe der Scheinwerfer verändern.

Achten Sie beim Tuning der Beleuchtung darauf, dass Sie keine anderen Fahrer behindern, blenden oder irritieren können.
Achten Sie beim Tuning der Beleuchtung darauf, dass Sie keine anderen Fahrer behindern, blenden oder irritieren können.

Diese Praxis ist jedoch in jedem Falle unzulässig. Nur weiße, gelbe und rote Leuchten sind an Fahrzeugen zulässig. Andere Farben dürfen weder durch Einbau von Glühlampen noch durch Folierung oder Lackierung am Fahrzeug angebracht sein. Die Lichtdurchlässigkeit der Lichtquellen darf nicht manipuliert werden. Andernfalls drohen Verwarngelder, der (vorläufige) Entzug der Betriebserlaubnis und der Verlust des Versicherungsschutzes.

LED-Innenraumbeleuchtung im Auto

Im Tuning-Bereich finden sich auch häufig Umbauten, die sich auf den Innenraum der Fahrzeuge konzentrieren. Besonders beliebt bei Lkw-Fahrern waren in den letzten Jahren unter anderem leuchtende Laufbandschriften, Lkw-Innenbeleuchtung und sogar beleuchtete Weihnachtsbäumchen.

Doch generell gilt, dass der Fahrer im Fahrzeuginnenraum während der Fahrt keine zusätzlichen Lichtquellen eingeschaltet haben darf – auch die in Fahrzeugen serienmäßige Innenbeleuchtung muss bei der Fahrt ausgeschaltet sein.

LED-Innenbeleuchtung im Auto ist nur dann zulässig, wenn sie während der Fahrt ausgeschaltet werden kann und nicht nach außen abstrahlt.

Der Fahrer kann bei Dunkelheit draußen durch die hohe Lichtemission im Fahrzeuginneren geblendet werden. Die Augen können sich durch die nahen Lichtquellen nicht an das Sehen in Dunkelheit gewöhnen. Hindernisse, andere Verkehrsteilnehmer und Fahrzeuge können nur schlecht wahrgenommen werden.

Zudem kann die Innenraumbeluchtung auch andere Fahrzeugführer blenden, wenn Sie nach außen gerichtet ist. Auch hierfür können Strafen drohen.

Wird ein Fahrer dabei ertappt, dass er während des Fahrzeugbetriebs unzulässige Innenraumbeleuchtung eingeschaltet hat, können die Kontrollbeamten eine Nutzungsuntersagung erteilen. Der Fahrer darf erst dann weiterfahren, wenn er die Lichter zurückgebaut hat.

Zur Innenraumbeleuchtung zählt darüber hinaus auch die Leuchteinrichtung der Tachoanzeigen. Es ist durchaus zulässig die Tachobeleuchtung zu verändern. Zu beachten ist dabei jedoch in jedem Fall, dass die Leuchten nicht zu grell sind – der Fahrer darf nicht geblendet werden.

Die Innenraumbeleuchtung mit LED und anderen Mitteln ist nur dann zulässig, wenn weder Fahrer noch andere Verkehrsteilnehmer dadurch geblendet werden können.

Tuning: Einbau von Scheinwerfern und Beleuchtungssystemen

In der Regel können Sie Änderungen bei der Beleuchtung selbst vornehmen. Hierzu bedarf es meist nur der genauen Anleitung, die jedem Bauteil beigefügt sein sollte. Sind Sie jedoch unsicher, lassen Sie sich in einer der zahlreichen Spezialwerkstätten zum Tuning beraten.

Bei dem Einbau von Xenon-Scheinwerfern sollten Sie jedoch lieber auf die Hilfe von Fachleuten zurückgreifen. Gegebenenfalls sind nämlich zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.

Bei Sonderanfertigungen gilt in jedem Falle: Lassen Sie das Tuning an der Beleuchtung Ihres Fahrzeuges bei einer Prüforganisation abnehmen. Erst bei Eintragung in den Fahrzeugbrief sind die Veränderungen auch zulässig – und Sie auf der sicheren Seite.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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186 Kommentare

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  1. Frank
    Am 16. Juni 2019 um 23:27

    Sämtliche Beleuchtung, welche die Fahrbahn nach vorn ausleuchten soll, muss in der Farbe Weiß leuchten. Soweit so gut.
    Sind dann nicht alle klassischen Leuchtmittel für Halogenscheinwerfer illegal? Keine einzige davon leuchtet tatsächlich weiß.

  2. Ahmed
    Am 2. Juni 2019 um 15:49

    Hallo Bußgeldkatalog Team,
    Darf ich meine nebelscheinwerfer auf LED umrüsten?
    LG

  3. Stefan
    Am 28. Mai 2019 um 14:02

    „Mit dem Erlöschen der Betriebserlaubnis erlischt auch der Versicherungsschutz.“
    Nicht unbedingt. Das betrifft weitestgehend nur die Kasko-Versicherung des eigenen Fahrzeuges, aber nur sehr selten dessen Haftpflichtversicherung.
    Diese Kfz-Haftpflicht beinhaltet zwei verschiedene Verpflichtungen:
    – Einerseits das gesetzlich verpflichtende Bestehen eines solchen Versicherungsvertrages für das Kfz, wenn es im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden soll.
    – Andererseits verpflichtet dieser Vertrag den Versicherer, einen Schadenersatzanspruch, den ein Dritter gegenüber dem Versicherungsnehmer (VN) stellt und der durch den Betrieb des Kfz entstanden ist, zu begleichen und den VN leistungsfrei zu stellen.
    Diese Zahlungsverpflichtung kann weder durch illegale Umbauten am versicherten Fahrzeug noch durch fahrlässiges Verhalten oder irgendwelche Klauseln erlöschen. Der Haftpflichtversicherer ist gesetzlich immer, im Rahmen der Deckungssumme, gegenüber dem Geschädigten zur Leistung verpflichtet, auch gegen den Willen des VN. Wäre das anders, d.h. könnte ein Versicherer diese Leistung mit Hinweis auf unzulässige Veränderungen am Kfz oder fahrlässiges Verhalten verweigern, würde der Geschädigte damit auf seinem unverschuldeten Schaden (der mehrere Millionen Euro erreichen kann) sitzen bleiben, oder aber der Schadenverursacher selbst müsste aus eigenen Mitteln diesen Schaden tragen. Beides würde dem Grundprinzip des sozialen Rechtsstaats widersprechen.
    Der Versicherer kann auch bei Fahren unter Alkohol, Drogen, Fahrerflucht, unbefugter Fahrzeugbenutzung oder aber wenn illegale Um- oder Anbauten am Fahrzeug für einen Schadensanspruch eines Dritten in ursächlichem Zusammenhang stehen, vom VN Regress fordern; auch additiv: Unfallflucht unter Drogen z.B. addieren sich bis zu 2x 5.000€ Rückforderung maximal (Pflichtverletzungen vor und nach dem Schadenseintritt). Hierbei gilt der Grundsatz der Kausalität: Die Pflichtverletzungen müssen auch tatsächlich Ursache für die Entstehung und die Höhe eines Schadens gewesen sein, damit sich daraus ein Regressanspruch ergibt.
    Eine Teil- oder Vollkaskoversicherung bezieht sich hingegen immer auf Schäden am eigenen, versicherten Fahrzeug. Diese zusätzliche, freiwillig abgeschlossene Versicherungsleistung kann hier durchaus bei Verstößen gegen vertraglich festgelegte Versicherungsbedingungen verweigert werden. Gründe dafür sind z.B. vorsätzliche Schäden, grobe Fahrlässigkeit (wenn vereinbart), Rennteilnahme, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Drogen-/Alkoholfahrten und nicht eingetragene Um- oder Anbauten, die das Erlöschen der Betriebserlaubnis (BE) zur Folge haben. Dieser letzte Aspekt ist hier aber nur eine „Nebenfolge,“ denn wenn z.B. diese nicht eingetragenen Veränderungen nicht Ursache für den entstandenen Kaskoschaden sind („unerhebliche Gefahrerhöhung“), ist der Versicherer zur vollständigen Schadensübernahme verpflichtet, obwohl durch die Veränderung die BE erloschen ist.
    Fazit: Das Erlöschen der BE kann zum Verlust des (Kasko-)Versicherungsschutzes führen, muss es aber nicht. Es ist immer vom Einzelfall auszugehen. Verallgemeinernde Aussagen sind hier zumeist falsch. Das reine Fahren mit nicht eingetragenen Felgen etwa hat keinen Einfluss auf die HP.

  4. Artur
    Am 20. Mai 2019 um 19:48

    Hi, ich hab gelbe Standlichter drin, mit welcher Strafe muss ich da rechnen? Und ist dies eigentlich legal? Lg

  5. Baldi
    Am 22. April 2019 um 13:39

    Hallo,
    Sind Folierungen auf dem Nebelscheinwerfer erlaubt?

  6. Michael
    Am 19. April 2019 um 8:10

    Hallo Redaktion,
    ich hatte bis gestern LED Arbeitsleuchten an meinem Jeep. Jetzt meint der TÜV das diese nicht mehr zulässig sind. OK diese waren ohne E Kennzeichen. Wenn ich jetzt eine LED Bar und Tagfahrlichter nachrüste mit E Kennzeichen, ist dies dann erlaub ?
    Anscheinend gibt eine neue Vorschrift die jetzt alle Zusatzbeleuchtungen verbietet auch LKW die herumfahren wie Weihnachtsbäume :-).
    Gruß Michael

  7. Phoenix
    Am 16. April 2019 um 19:44

    Hallo ich habe eine Frage, ich besitze ein scirocco mit xenon Scheinwerfer mit einem Tagfahrlicht Scheinwerfer in einem. Darin befindet sich eine normale Glühbirne p21w darf ich dies mit einer weißen Led Glühbirne ersetzen. Optisch u v der Leuchtkraft wäre es besser. Ist dies zulässig laut StVO.

  8. Jörg
    Am 14. April 2019 um 4:16

    Liebe Redaktion,
    ich weiß garnicht wie ich meine Gedanken in Worte fassen soll ohne das Ihr mich missversteht oder mir sogar sauer seit… ich versuche es einfach auf so nett wie möglich. Ich weiß das Ihr auf euerer Seite echt viel zutun habt und weiß eure Arbeit auch sehr zu schätzen!
    Aber bitte bitte , wenn ihr schon antwortet auf die zahlreichen fragen, lest die Texte richtig durch und (sorry) schaltet beim antworten das Hirn ein um Missverständnisse oder fehlinterpretationen zu vermieten! ein Marcus schreibt von seinen Opel Kapitän von 1951 und er habe seine bremslichtbirne gegen halogen getauscht….wie zum Geier kommt darauf das er xenon Brenner nicht einfach gegen halogen tauschen darf??? 🤣🤣🤣 1951 und das im bremslicht?

    kleine Gedankenstütze was 1951 auf einer 6v Basis so Phase ist:
    wikipedia.org/wiki/Opel_Kapit%C3%A4n

    Hochachtungsvoll und mit freundlichen Grüßen

  9. Majo
    Am 4. März 2019 um 12:49

    Gibt es derzeit eine genaue gesetzliche Regelung bzgl Arbeitsscheinwerfer?

    – E-Prüfzeichen?
    – Verwendung?
    – Anzahl etc.?

    Leider finde ich hierzu keine verlässliche aussage

  10. Julian
    Am 21. Februar 2019 um 21:56

    Hallo,

    ich würde mein Motorrad gerne mit LED “Birnen” (H7) nachrüsten.
    Welche Strafe währe zu erwarten?

    Danke.

  11. BMWE46
    Am 14. Februar 2019 um 19:49

    Hallo,

    Ich woltte wissen ob man dieser Angel Eyes CCFL Ringe (weiß) nur die Ringe montieren kann ohne große probleme zu bekommen.

    Mfg

  12. Ersin
    Am 3. Februar 2019 um 20:29

    Hallo,
    Ich habe mir abblendlichter geholt die weiß leuchten (ziemlich hell) dort sind auch ein E-Prüfzeichen drauf(muss es die mit der 1 für deutschland sein oder sind die zahlen für andere EU länder auch zulässig)?
    eben so habe ich komplette Einheit LED Kennzeichenleuchten geholt mit E-Prüfzeichen, die sind ziemlich hell muss ich beführchten das die Polizei was bemängelt oder ist es zulässig solange ein E-prüfzeichen drauf ist.

    und zu guter letzt: bei LED standlichtern ohne E-Zeichen wie hoch sind die strafen und gibt es da Punkte für?

    würde mich auf eine antwort freuen danke im Vorraus

  13. AnTu
    Am 13. Januar 2019 um 22:46

    Hallo. Würde mir gerne LED Tragfahrleiste in meinen Scheinwerfer einkleben wollen. Also Streuscheibe raus und die Leiste vorne einkleben und zusammenbauen- Vom aussehen dient es ja auch der Sicherheit im Dunkeln gesehen zu werden. Ist dies erlaubt?

  14. Raša
    Am 5. Januar 2019 um 22:38

    Guten Tag..Habe heute bei meinem Bmw e90 Smoke Rückleuchten mit E Prüfzeichen eingebaut und habe dazu Rote Reflektoren bekommen und an diffusor geklebt ieht aber nicht gut aus,meine frage darf Mann statt Rote Reflektoren,blaue Reflektoren/Folie kleben an Diffusor..Und welche E zeichen müssen die haben..Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Februar 2019 um 16:26

      Hallo Raša,

      Rückleuchten dürfen ausschließlich rotes Licht abstrahlen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Benjamin F.
    Am 14. Dezember 2018 um 10:25

    Hallo ich fahre ein Geländewagen ich habe mir aus China LED Arbeitsscheinwerfer bestellt. Darf ich diese Li-Re an der Anhängerkupplung anbauen und über die Rückfahrscheinwerfer ansteuern? Nutzen sollte sein wenn ich rückwärts fahren möchte das der hintere Bereich besser ausgeleuchtet wird. Oder muss ich die separat ansteuern mit einem Schalter mit Kontrolllicht?

  16. Nils
    Am 7. Dezember 2018 um 10:44

    Darf ich meine Blinker vorne zu us standlicht umkofieren ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. Januar 2019 um 12:50

      Hallo Nils,

      nein, Sie dürfen Ihren Blinker nicht umkodieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. daniel
    Am 1. November 2018 um 20:13

    hallo wurde gerade von der polizei angehalten mit gelben h7 birnen mit e-prüfzeichen die polizisten sagten das sie genen mich eine anzeige fertigen werden und ich mit 90euro strafe plus bearbeitunggebühr plus einen punkt zu erwarten hätte mir kommt das ganze ziemlich überzogen vor ist das so rechtens….?
    MFG
    Daniel

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. November 2018 um 11:33

      Hallo Daniel,

      grundsätzlich gilt Folgendes: in Deutschland dürfen Scheinwerfer nur weiß leuchten. Ausgenommen von dieser Regel sind Scheinwerfer, die nicht zur Beleuchtung der Fahrbahn dienen. Das gilt jedoch nur für ältere Fahrzeuge, bei denen bereits in der Vergangenheit eine gelbe Beleuchtung installiert war.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Daniel
    Am 8. Oktober 2018 um 17:08

    Hallo.bei mir an meinem vw (bj.2011) ist eine Glühbirne von dem tagfahrlicht ausgefallen.meine Frage jetzt,ist es erlaubt jetzt dort orange Leuchtmittel einbauen zu dürfen?(ist ja dann aus wenn ich Abblendlicht an habe)
    Finde es optisch bestimmt schöner.
    Danke im Voraus!

  19. Lasse
    Am 16. September 2018 um 21:20

    Hallo,

    ich habe bei meinem Auto vorne LED-Blinker verbaut und hinten ganz normale Glühbirnen. Wenn ich die Glühbirnen hinten jetzt durch LED-Lampen ersetze, mit was für einer Strafe habe ich dann in einer Polizeikontrolle zu rechnen?

    Dankeschön

    • Christian B.
      Am 14. November 2018 um 13:05

      Das wurde ich auch gerne wissen, habe gerade alle 4 Blinker durch LEDs aus China ersetzt …

  20. Basti
    Am 17. August 2018 um 11:51

    Hallo,

    Ich habe des Öfteren Fahrzeuge mit dauerhaft leuchtenden Blinkern gesehen, lag das legal ? Kenne das nur aus Amerika, wo die Blinker dauerhaft leuchten.

    Welche Ordnungswidrigkeit wäre das ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Oktober 2018 um 16:48

      Hallo Basti,

      dauerhaft leuchtende Blinker sind normalerweise nicht zulässig. Damit erlischt bspw. die Betriebserlaubnis und der Versicherungsschutz. zum Fahren ohne Betriebserlaubnis können Sie sich hier informieren: https://www.bussgeldkatalog.org/erloeschen-betriebserlaubnis/

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Kalle
    Am 15. August 2018 um 22:41

    Guten Tag,
    gelesen habe ich alles, auch verstanden, dass vorderes Licht zur Ausleuchtung der Fahrbahn weiß sein muss.
    Nun habe ich gelbe Standlichter. Diese sind ja nicht zur Ausleuchtung der Fahrbahn gedacht – und deswegen erlaubt(?).
    Danke für eine Antwort.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Oktober 2018 um 16:28

      Hallo Kalle,

      die Beleuchtungseinrichtungen dürfen in aller Regel nach vorne weißes, zur Seite gelbes und nach hinten rotes Licht abstrahlen. Fragen Sie ggf. beim TÜV nach, inwieweit gelbes Standlicht zulässig ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. frank
    Am 31. Juli 2018 um 18:40

    würde gerne auf die untere hälfte der motorhaube meines freelanders eine led lichtleiste – arbeitsscheinwerfer – anbringen.
    ist das erlaubt?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. September 2018 um 15:14

      Hallo frank,

      grundsätzlich sind lediglich die bauartbedingten Lichtanlagen erlaubt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Marcus
    Am 13. Juli 2018 um 23:48

    Hallo zusammen, ich habe ein H7 LED Set für das Abblendlicht gekauft.
    Auszug –
    H7 weißes COB-LED-Leuchtmittel mit Strassenzulassung mit europäischen E9-Zertifikat.
    Darf ich dieses Leuchtmittel in Deutschland verwenden ? Oder benötige ich eine ABE in 10 facher Ausfertigung.
    Wenn ja Warum liegen bei Standard H7 Halogen ( Osram und Co ) keine Zertifikate oder ABE bei.
    Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. August 2018 um 11:35

      Hallo Marcus,

      eine Fachwerkstatt oder Prüfstelle kann Sie diesbezüglich beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Dennis
    Am 26. Juni 2018 um 22:01

    Hallo,

    ich möchte bei meinem Auto auf dem Dachgepäckträger zwei bis vier Zusatzscheinwerfer anbringen, diese besitzen ein e prüfstempel. Sind aber led, nutzung für tuning shows und für den straßenverkehr.

    was muss ich beachten und ist dies Zulässig?

    Mfg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Juli 2018 um 15:07

      Hallo Dennis,

      Sie sollten sich hierzu bei einer Fachwerkstatt oder einer Prüfstelle beraten lassen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Jasmin A.
    Am 17. Juni 2018 um 22:05

    Guten Tag, ich habe momentan ein großes umbauprojekt bei meiner celica t18 vor. Da sie moderner werden soll wollen wir andere rückleuchten einbauen, wie zb die vom gt86 die natürlich über e Prüfzeichen verfügen.
    Wenn dies sauber ausgeführt wird und umgebaut wird dürfte der Legalität dieses umbaues ja nichts im Wege stehen oder?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Juli 2018 um 15:47

      Hallo Jasmin A.,

      bitte wenden Sie sich direkt an den TÜV.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. Niklas U.
    Am 12. Juni 2018 um 17:57

    Hallo,
    ich habe derzeit ein Motorrad mit originaler Frontbeleuchtung und möchte wissen, ob die Anbringung sog. Scheinwerferfolien erlaubt ist und welche Folgen es haben könnte, falls diese nicht erlaubt sein sollten.
    Mfg
    Niklas U.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. Juli 2018 um 10:13

      Hallo Niklas,
      in der Regel sind Veränderungen an der Beleuchtung nicht zulässig und führen zum Erlöschen der Bebtriebserlaubnis. Wenden Sie sich für eine Einschätzung ggf. an den TÜV.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  27. safa
    Am 10. Juni 2018 um 22:35

    Hallo Team,
    mich würde es interessieren, ob Aufkleberstreifen mit einer Breite von 8mm um die Scheinwerfer herum erlaubt sind.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. Juli 2018 um 8:46

      Hallo Safa,
      wenden Sie sich mit diesem Anleigen an den TÜV.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  28. Daniel
    Am 2. Juni 2018 um 14:49

    Hallo,

    ich besitze einen Golf 3 und habe mir Angel Eyes Scheinwerfer besorgt, diese besitzen 4 Standlichtringe aus je 3 T10 Birnen. Meine Überlegung ist es diese ringe durch LED Ringe zu ersetzten, diese Ringe sind als Standlicht weiß und haben die Funktion auch als Blinker in gelb (beim blinken geht das Standlicht (weiß) aus und es blinkt nun gelb, beim ausmachen des Blinkers wird es wieder weiß. Die orginal Angel Eyes Scheinwerfer sind laut Hersteller eintragungsfrei, nun meine Frage: Wenn ich die Scheinwerfer umbaue, sind diese dann noch erlaubt im Strassenverkehr???

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. Juni 2018 um 11:41

      Hallo Daniel,

      bei Fragen dieser Art sollten Sie sich an eine Fachwerkstatt oder eine Prüfstelle wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. Jonas
    Am 28. Mai 2018 um 21:31

    Hallo liebes Bußgeldkatalog-Team,

    dem obigen Ratgeber kann ich entnehmen, dass ein nach vorne abstrahlendes Licht nur in der Farbe weiss zulässig ist.
    Ich fahre einen Mini und möchte mir gerne Zusatzscheinwerfer nachrüsten. Diese würden dann NUR als Fernlicht/Lichthupe funktionieren. Dürften diese ebenfalls nicht gelb oder ähnlich sein? Ich meine, eigentlich ist die Farbe des Fernlichtes ja irrelevant, da man es sowieso nicht einschaltet, wenn andere Teilnehmer geblendet werden könnten.

    MFG,
    Jonas

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. Juni 2018 um 14:36

      Hallo Jonas,

      jedwedes nach vorne abstrahlendes Licht darf ausschließlich weiß sein, ob es sich dabei um das Abblend- oder Fernlicht handelt, ist unerheblich.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. Qendrim
    Am 23. Mai 2018 um 1:36

    Hallo.

    und zwar wurde ich gerade von der Netten Polizei aufgehalten hatte aber h7Led verbaut statt standard halogen und mein fernlicht auch wurde vor ort beschlagnahmt und ich hab es natürlich auch vor ort auf original umgebaut. Meine frage jetzt was genau kommt auf mich zu da ich noch in der Probezeit bin und bereits 1 punkt habe und aufbauseminar hab ich auch hinter mir kann ich jetzt damit rechnen das der führerschein safe weg ist ???

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Juni 2018 um 16:57

      Hallo Quendrim,

      für gewöhnlich gilt verbotenes Tuning als A-Verstoß während der Probezeit. Handelt es sich um den ersten schwerwiegenden Verstoß, wird die Probezeit auf vier Jahre verlängert und Sie müssen an einem Aufbauseminar teilnehmen. Beim zweiten A-Verstoß fiele eine schriftliche Verwarnung und die Empfehlung an einer verkehrspsychologischen Beratung an. Bei einem dritten derartigen Vergehen, würde der Führerschein eingezogen werden.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

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