Verjährung in der Schweiz: Wann tritt diese beim Strafzettel ein?

Von Sascha Münch

Letzte Aktualisierung am: 13. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Im Wettlauf mit der Zeit

Die Verjährung in der Schweiz beträgt über Übertretungen drei Jahre.
Die Verjährung in der Schweiz beträgt über Übertretungen drei Jahre.

Die Zeit ist das Paradebeispiel eines Perpetuum mobile. Sie ist ein sich ständig Bewegendes. Stillstand kennt sie nicht. Stattdessen schreitet sie beständig voran.

Heutzutage wird versucht, sie mehr und mehr zu beschleunigen, denn so manch einem verstreicht die Zeit nicht schnell genug. Doch sie kennt nur ihre eigenen Regeln und auch, wenn sich ein deutscher Verkehrssünder oftmals wünscht, für seinen Verkehrsverstoß sei die Verjährung in der Schweiz schon eingetreten, muss er geduldig warten, bis die gesetzlich festgeschriebene Verjärhungsfrist abgelaufen ist.

Hat dann der Strafzettel durch die Verjährung in der Schweiz seine Gültigkeit verloren, kann ein deutscher Verkehrssünder wieder in das Ausland nebenan einreisen, ohne das einstmals geforderte Geld bezahlen zu müssen.

Wie viele Jahre es dauert, bis eine Strafe laut Schweizer Bussgeldkatalog nicht mehr vollstreckt werden kann, weil bereits die Verjährung für das Bussgeld in der Schweiz eingetreten ist, erfahren Sie hier.

FAQ: Verjährung in der Schweiz

Wann verjährt die Verfolgung von Straftaten in der Schweiz?

Die Verjährungsfrist für Straftaten beträgt in der Schweiz zwischen 7 und 30 Jahren.

Wann erfolgt die Vollstreckungsverjährung von Straftaten in der Schweiz?

Diese Verjährungsfrist kann zwischen 5 und 30 Jahren betragen.

Wie lange dauert die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten in der Schweiz?

Ordnungswidrigkeiten verlieren hier nach drei Jahren ihre Vollstreckbarkeit.

Wann setzt die Verjährung in der Schweiz ein?

Grundsätzlich gelten je nach Art des Verstoßes laut schweizerischem Recht unterschiedliche Verjährungsfristen.

Für Straftaten ist im Strafgesetzbuch der Schweiz gemäß Artikel 97 je nach Strafzumessung eine Frist für die Verfolgung vorgesehen. Demnach verjähren derartige Taten zwischen 7 (weniger als 3 Jahre Freiheits- oder andere Strafe) und 30 Jahren (lebenslängliche Freiheitsstrafe).

Eine andere Verjährungsfrist gilt bei der Vollstreckung, welche die Durchsetzung von Strafen bzw. Maßnahmen bezeichnet, die im Zuge der erfolgreichen Verfolgung bestimmt wurden. Hier liegt die Mindestgrenze bei 5 Jahren (weniger als 1 Jahr Freiheits- oder andere Strafe). Höchstzulässig ist eine Frist von 30 Jahren (lebenslängliche Freiheitsstrafe).

Davon zu unterscheiden ist die Verjährung für Verkehrsdelikte. Die Schweiz regelt diese unter der Kategorie der Übertretungen. Damit sind Taten gemeint, die mit einer Busse bedroht sind, wie es beispielweise bei Parkverstößen der Fall ist.

In Artikel 109 StGB ist sodann festgehalten, welche Verjährung in der Schweiz für derartige Delikte gilt. Laut Gesetzestext unterliegen Strafverfolgung und Strafe einer dreijährigen Tilgungsfrist.

Demnach ist ein bussgeldbedrohter Verkehrsverstoß auf einem Strafzettel in der Schweiz einer schnelleren Verjährung unterworfen als schwerwiegende Straftatbestände.

Wie wirkt sich die Verjährung in der Schweiz auf deutsche Verkehrssünder aus?

Bei der Verjährung in der Schweiz gelten für Straftatbestände und Übertretungen unterschiedliche Fristen.
Bei der Verjährung in der Schweiz gelten für Straftatbestände und Übertretungen unterschiedliche Fristen.

Gerade aufgrund der teilweise unterschiedlichen Höchstgeschwindigkeiten erhalten Autofahrer aus Deutschland des Öfteren einen Strafzettel aus dem Ausland. Auch bei einem Trip in die Schweiz ist es schnell passiert, dass ein Urlauber mit dem Verkehrsrecht in Konflikt gerät und einen Bussgeldbescheid bekommt.

Es stellt sich dann zumeist die Frage, ob ein solcher ausländischer Strafzettel bezahlt werden muss. Das hängt davon ab, ob zwischen Deutschland und dem anderen Land ein Vollstreckungsabkommen besteht. Dies ist bei allen EU-Staaten, und auch bei der Schweiz, der Fall.

Grundsätzlich können deutsche Behörden die Person zwar auffordern, das schweizerische Bussgeld ab einer Höhe von 80 Schweizer Franken (bzw. 70 Euro) zu zahlen. Die Vollstreckungsgewalt liegt dann beim Bundesamt für Justiz. Entscheidet sich der Betreffende daher, das Bussgeld aus der Schweiz nicht zu bezahlen, kann das sowohl in Deutschland Folgen haben und er kann bei der nächsten Einreise ins Nachbarland der dortigen Vollstreckungshoheit zum Opfer fallen.

Er muss dann die Busse zahlen und im Ernstfall sogar eine Haftstrafe antreten, wenn eine Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt wurde. Aus diesem Grund machen sich einige die in der Schweiz geltende Verjährung zu Nutze. Ist eine Übertretung erst einmal verjährt, kann die Person nicht mehr belangt werden.

Da die Verjährungsfrist in der Schweiz für Verkehrsverstöße drei Jahre beträgt, sollte ein säumiger deutscher Autofahrer innerhalb dieser Frist auf eine Einreise in die Schweiz verzichten.

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nachdem Sascha Münch sein Jura-Studium in Bremen abgeschlossen hatte, absolvierte er sein Referendariat am OLG Celle. 2013 erhielt er die Zulassung zum Rechtsanwalt und 2019 wurde er zum Notar bestellt (seit 2021 Notar a. D.). Als Autor für bussgelkatalog.org verfasst er u. a. Ratgeber zum Bußgeldverfahren.

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77 Kommentare

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  1. Klaus R.
    Am 12. Februar 2018 um 15:39

    Hallo,
    ich bekam am 17.03.14 einen Übertretungsvorhalt über meine Firma, Eigang dort 22.3.14 überstellt mit dem Vorwurf, Überschreitung ausserorts und auf Autostrassen CHF 40.-/€ 33.50. Fahrzeug: Car/Bus; Ort Ingenbohl, Mositunnel, Datum/Zeit: So.02.03.2014,02.57 Uhr. Gem. Geschwindigkeit 84 km/h, zul. Geschw. 80 km/h abzügl. Sicherheitsmarge -3 km/h Überschreitung: 01 km/h. Ich sendete das Formular mit meinen Daten sofort am 19.04.14 zurück. Da ich jedoch keinen Blitzer erkennen konnte bat ich dabei schriftlich per Telefax um Zusendung dess Blitzfotos. Es kam jedoch nichts bis am 27.09.14 eine Rechnung der betr. Kantonspolizei in Höhe CHF 40.-. Ich forderte sofort schriftlich per Telefax nochmals das Beweisfoto an bis dann am 29.10.2014 eine Telefaxnachrich von der Staatsanwaltschaft Innerschwyz kam mit dem Text ” Die Einsprache per Fax ist allerdings nur bedingt gültig, weswalb wir Ihnen eine Nachfrist von 10 Tagen setzten, um die Einsprache gültig (per Post) einzureichen MFG…Dies tätigte ich dann sofort per Einschreiben am 29.10.14. Am 05.11.14 bekam ich dann die Nachricht, daß Ausländer kein Anrecht hätten auf das Beweisfoto der Messung sondern nur juristische Personen. Ich übergab dann die Angelegenheit meinem Rechtsanwalt. Die Gebühren für diese Busse wuchse inzwischen auf 140 SFR und die
    Schweizer Behörden liesen sich nicht erweichen nur die 40.-SFR Busse zu fordern und ersetzte den Strafbefehl vom 14.10.2014 in einen neuen per 18.03.2015. Darauf hin teilte mein Anwalt der Staatsanwaltschaft Kanton Schwyz mit dass ich nicht bezahlen werde und nicht mehr in die Schweiz einreise, sowie mein Mandat zurückgegenen habe. Seiter bekam ich nur noch am 20.03.2015 Eine Rechnung aus dem Strafbefehl vom 18.03.2015 in Höhe SFR 40.- (Busse), 100.- Gebühren und 40.- (Auslagen) also ges. SFR 180.- weiere Mahnungen jeweils am 25. 08. 2015, 20.01.2016 und am 08.09.2016 zusätzlich die Mitteilung der Umwandlung per 08.09.2016 der Busse/Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
    Ich bitte freundlichst mir mitzuteilen ob und wann diese Ersatzfreiheitsstrafe evt. erlischt/verjährt. Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen und verbleibe,

    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus R.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. März 2018 um 14:41

      Hallo Klaus,

      wir dürfen keine Rechtsberatung geben. Um in Ihrem konkreten Fall eine konkrete Auskunft zu erhalten, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, der Sie umfassend beraten kann.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Paul K.
    Am 14. Januar 2018 um 18:20

    Hallo,
    bin in der Schweiz in meinem Firmenwagen geblitzt worden.
    Meine Firma wird mich als denjenigen angeben, dem das Fahrzeug überlassen wurde.
    Die Firma ist als Fahrzeughalter eingetragen.
    Was passiert, wenn ich die Strafe nicht bezahle?
    Hat das dann Konsequenzen für die Firma, den Chef oder den Fuhrparkleiter?
    Vielen Dank für die Bemühungen.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Januar 2018 um 17:17

      Hallo Paul,

      Bussen aus der Schweiz können in Deutschland nicht vollstreckt werden, da eine entsprechende gesetzliche Grundlage fehlt. Reisen Sie oder eine andere Person jedoch wieder mit dem Fahrzeug in die Schweiz, könnten sich Probleme ergeben und die Busse kann eingefordert werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. MM
    Am 13. Januar 2018 um 21:10

    Hallo,
    ich habe in 07/14 einen Parkverstoß begangen und angeblich zweimalig eine Zahlungsaufforderung von 40 CHF bekommen. Nach einem halben Jahr wurde daraus 40 CHF + 208 CHF, weswegen ich dagegen klagte und leider verlor. Ich war selbstverständlich bereit die 40 CHF Busse zu bezahlen, aber nicht die 208 CHF Verfahrenskosten. Auch die anschließende Beschwerde wurde im Dezember 2016 von Bundesgericht in Lausanne zurückgewiesen. Ab wann gilt jetzt die 3-jährige Verjährung? vonm Tag des angeblich zugestellten Bussgeldbescheides in 07/14, dem Strafbefehl von 01/15, der Urteilsverkündung in 08/15 oder die rechtskräftige Abweisung deBeschwerde in 12/2016??

    Ich hoffe, sie können mir eune verbindliche Antwort geben .

    Gruß
    MM

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Januar 2018 um 15:17

      Hallo MM,

      die Verjährung wird von vielen Maßnahmen wie Verwaltungsakten unterbrochen. Wenden Sie sich an einen schweizerischen Anwalt, um die Frage klären zu lassen. In der Regel werden Sie jedoch nicht um Die Begleichung des vollen Betrages herumkommen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Giorgio L.
    Am 28. November 2017 um 16:41

    Hallo

    Ich möchte gerne wissen ab wann die Verjährung anfängt und ob man aus der Schweiz Informationen bekommt (schriftlich/telefonisch) wann die Verjährungsfrist zu ende ist.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Dezember 2017 um 17:10

      Hallo Giorgio L.,

      Laut Art. 100 StGB CH beginnt die Verjährung mit dem Tag, “an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird.”

      Ob Sie Informationen bekommen, wann die Verjährungsfrist zu Ende ist, können wir Ihnen nicht sagen. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Stelle.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  5. JungHans
    Am 16. November 2017 um 20:13

    Hallo,
    habe nach nem Gerichtsurteil ne Strafe von 2000 Franken (ersatzweise 20Tage Gefängniss) bekommen .da ich in der Lehre war konnt ich diese Summe nicht begleichen..dies ist nun schon fast 7-9 Jahre her . Muss ich die Strafe noch zahlen und woher kann ich mich informieren ob es verjährt ist ? Nicht dass ich gleich verhaftet werde wenn ich am Zoll frage ob ich noch ausgeschrieben bin

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Dezember 2017 um 11:37

      Hallo,

      Sie müssten sich hierzu an die Schweizer Behörden wenden. Wenn Sie sich über das Vorgehen unsicher sind, lassen Sie sich am besten von einem Anwalt beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Mergim
    Am 5. Oktober 2017 um 17:01

    Hallo und zwar habe ich da eine Frage,
    Wurde in der Schweiz innerorts mit einer Geschwindikgkeitsüberschreitung von 21km/h geblitzt. Habe heute das Schreiben der Staatsanwalt mit einer Busse von 780CHF bekommen. Wenn ich jetzt vorhabe nicht zu bezahlen, wie lange müsste ich dann auf die Verjährung der Strafttat warten

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. November 2017 um 9:42

      Hallo Mergim,

      wie Sie dem obigen Text entnehmen können, beträgt die Frist in der Regel drei Jahre.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Heinz
    Am 25. September 2017 um 14:46

    Hallo,
    habe aus der Schweiz, nachdem ich eine Übertretungsanzeige (20 CHF / 1km/h zu schnell auf der Autobahn ) nicht bezahlt hatte, einen Strafbefehl erhalten. Habe auch diesen nicht beglichen!!
    Die “Busse” ist in der Zwischenzeit verjährt.
    Welche Verjährungsfrist hat der Strafbefehl und ab wann läuft die Verjährungsfrist ( Ausstellungsdatum o. Datum der Mahnung )

    Danke für Rückantwort
    MfG
    Heinz S.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Oktober 2017 um 10:14

      Hallo Heinz,

      unseres Kenntnisstandes nach verjähren Verkehrsverstöße in der Schweiz in der Regel nach drei Jahren. Wann die Frist beginnt, entzieht sich leider unserer Kenntnis. Ein Anwalt kann weitere Fragen beantworten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. San
    Am 7. September 2017 um 8:59

    Hallo,

    ich hab ein Strafbefehl erhalten.
    Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts mit Abzug: 16km/h. Geblitzt wurde ich mit einem Mietwagen.
    Bußgeld mit Staatsgebühr 700 CHF
    zusätzlich kommt nochmal 200 CHF für Administrativverfahren.

    Wie lang ist die Verjährungsfeist? Es steht auch drin Busse 400CHF oder Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
    Ich reise sehr selten in die Schweiz. Welche Folgen hab ich dadurch?

    Vielen Dank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. September 2017 um 11:21

      Hallo San,

      die Verjährung tritt frühestens nach fünf Jahren ein. Reisen Sie erneut in die Schweiz ein, müssen Sie damit rechnen, dass die Strafen durchgesetzt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Peter
    Am 21. August 2017 um 17:16

    Hallo, ich wurde innerorts geblitzt mit 28 km/h. Meinen Wohnsitz habe ich in Deutschland. Nach Toleranzabzug werden mir 25 km/h Geschwindigkeitsübertretung zur Last gelegt.

    1. Frage: Wenn ich die Strafe nicht bezahle ist sie dann nach 3 Jahren verjährt?

    2. ab 25 km/h bekommt man einen Eintrag in das Strafregister, wann wird dieser Eintrag gelöscht? Gilt man dann in der Schweiz als vorbestraft?

    Vielen Dank im Vorraus.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. August 2017 um 9:53

      Hallo Peter,

      Bussen aus der Schweiz können in Deutschland nicht vollstreckt werden. Die Entfernungsfrist nach einem Eintrag ins Strafregister liegt bei 10 Jahren. Ob Sie durch den Strafbefehl als vorbestraft gelten, hängt von Art und Höhe der Strafe ab.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Björn
    Am 17. August 2017 um 8:52

    Hallo,

    habe heute einen Anhörungsbogen aus der Schweiz bekommen.
    Das Auto ist ein Firmenfahrzeug und ich soll den Fahrer melden.
    Es war auf der der A13, San Bernadino, Es steht Autostraße richtungsgetrennt.
    Erlaubt war 80 km/h
    Gemessen war 114 km/h
    Toleranz 6 km/h
    Überschreitung 28 km/h
    Was ist zu erwarten?
    Danke schonmal

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. August 2017 um 15:00

      Hallo Björn,

      Sie müssen mit einer hohen Busse oder gar einer Freiheits- bzw. Geldstrafe rechnen. Weiterhin kann ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten folgen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Michael
    Am 9. August 2017 um 13:36

    Mein Bruder hat eine Übertretungsanzeige bekommen, innerorts 3km/h zu schnell, Bußgeld 40 CHF.
    Gefahren bin zwar ich, jedoch ist er der Fahrzeughalter.

    Wenn nun das Bußgeld nicht bezahlt wird und auch ich als Fahrer nicht benannt werde, könnte dann innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Jahren nur er belangt werden, wenn er mit seinem Auto in der Schweiz kontrolliert würde oder auch eine andere Person mit demselben Auto?

    Könnte er auch belangt werden, wenn er mit einem anderen Auto in die Schweiz fährt, von dem er ebenfalls der Halter ist, aber nur Beifahrer ist? Oder muß sich jeder Fahrzeuginsasse bei einer Kontrolle ausweisen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. August 2017 um 11:30

      Hallo Michael,

      grundsätzlich können Bußgelder aus der Schweiz nicht in Deutschland vollstreckt werden. Da in der Schweiz die Halterhaftung greift, kann er bei einer Einreise oder wenn bei einer Polizeikontrolle sein Ausweis kontrolliert wird, dafür belangt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Tharsan
    Am 5. August 2017 um 12:09

    Hallo,
    ich wurde laut dem Schreiben “Vorzeigungsvorhalt” der Polizei Schaffhausen am 14.06.17 geblitzt. Überschreitung nach abzug des Toleranz 16 km/h.
    Es war jedoch ein Mietwagen. Ich soll jetzt die Personalien angeben frist 10 Tage. Was passiert jetzt? Wie hoch wird das Bußgeld sein. Muss ich mein Führerschein abgeben?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. August 2017 um 10:38

      Hallo Tharsan,

      Sie müssen mit einem Bußgeld von 35 Euro rechnen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Anette
    Am 4. Juli 2017 um 12:36

    Hallo. Komme aus Österreich und habe in der Schweiz einen Strafzettel bekommen. Auf der Autobahn 13kmh zu schnell.
    Habe aber den Strafzettel verloren. Was soll ich tun? Abwarten?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. Juli 2017 um 11:10

      Hallo Anette,

      falls Sie sich noch daran erinnern, welche Bußgeldstelle den Strafzettel erstellt hat, können Sie ggf. dort nachfragen. Ansonsten müssen Sie wahrscheinlich auf die Mahnung warten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Corinne P. F.
    Am 14. Juni 2017 um 9:17

    Guten Tag

    Heute habe ich eine “Traffic law violation” Anzeige aus der Schweiz erhalten: Offenbar bin ich in einer 30er Zone (das habe ich glatt uebersehen!) mit einem Mietauto in Zuerich – ich wohne seit 9 Jahren in Neuseeland – 52Std/h minus -3 ergebend: 49km/h oder 19km/h zu schnell unterwegs gewesen. Womit muss ich rechnen als Strafe? Ich habe keinerlei groebere Bussen (ueber Fr. 40.–) zumindest seit den letzten 10 Jahren und ueberhaupt noch nie seit ich fahre (1980) eine ueber eine Busse aus gehende Verkehrsstrafe erhalten, weder in der Schweiz noch in Neuseeland! Gruss C. F.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Juni 2017 um 8:46

      Hallo Corinne,

      ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 16 km/h innerorts bestehen die Sanktionen aus Bußgeldern, Fahrverboten, strafrechtlichen Anzeigen und/oder Führerscheinentzug. Weitere Informationen erhalten Sie auf https://www.bussgeldkatalog.org/schweiz/

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Birgit
    Am 12. April 2017 um 14:28

    Hallo,

    wir haben im April 2017 einen Bussgeldbescheid über CHF 40,– erhalten für eine Übertretung die scheinbar im Oktober 2014, stattgefunden hat (1 km/h zuviel gefahren). Also 2 Jahre und 7 Monate später! Muss ich sowas noch bezahlen? Davor wurde nie eine Übertretungsanzeige zugestellt.

    Danke für eine Rückanwort!
    L G
    Birgit

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. April 2017 um 9:46

      Hallo Birgit,

      da die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt, wurde die Anzeige rechtzeitig zugestellt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Katja
    Am 3. Februar 2017 um 11:21

    Hallo Martin, hallo Michael,

    ich bin 2013 in der Schweiz mit 30km/h zu schnell geblitzt worden. Mir wurde ein Anhörungsbogen zugeschickt, mein Nachbar ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und hatte Akteneinsicht beantragt. Die Eidgenossen haben damals nicht das Beweisfoto vorgelegt. Wichtig ist, ob das Beweisfoto frontal, so dass der Fahrer identifizierbar ist, oder “nur” von hinten aufgenommen worden ist.
    Wie bereits vom Bußgeldkatalogteam erwähnt, verweigern die deutschen Behörden die Mithilfe wenn die “eindeutige Indentifizierung des Schuldigen” nicht feststeht.
    Bezüglich der Angaben über das eigene Einkommen, haben die Schweizer Behörden weder das Recht noch die Möglichkeiten dieses in Erfahrung zu bringen.
    Viel Glück,
    Katja

  17. Martin K.
    Am 17. Januar 2017 um 0:39

    Hallo,

    auch ich bin Anfang des Jahres in der Schweiz geblitzt worden, mit dem Auto des Vaters eines Kumpels. 32 kmh zu schnell (Toleranz bereits abgezogen). Der Vater meines Kumpels wurde jetzt aufgefordert, den Fahrer zu nennen. Was, wenn er einfach sagt, dass er nicht weiß wer der Fahrer ist?

    Viele Grüße,
    Martin K.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Januar 2017 um 10:07

      Hallo Martin,

      in der Schweiz greift die Halterhaftung, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Michael
    Am 11. Januar 2017 um 20:50

    Hallo,

    ich bin auf einer Schweizer Autobahn geblitz worden. Mit 168km/h abzüglich 7km/h Toleranz 41km/h zuviel.
    Da das Fahrzeug ein Geschäftswagen ist, hat die Firma einen Brief bekommen, mit der Aufforderung den Fahrer zu benennen und das Netto Jahreseinkommen des Fahrers anzugeben.
    Die Firma hat nun erstmal um Beweise gebeten das es sich um ein Fahrzeug der Fima handelt.
    Falls die nun ein Foto schicken, auf dem ich zu erkennen bin, müsste ich wohl bezahlen.
    Da ich eine leitende Position habe verdiene ich über 100.000,- Euro im Jahr. Muss allerdings auch viele Schulden begleichen. Aber die interessiert ja nur das Einkommen. Also wirds wohl teuer.
    Falls das Foto nicht ganz eindeutig ist, möchte ich sagen das kein Angestellter exakt zu erkennen ist und daher wird nicht bezahlt.
    wie klingt diese Strategie für sie?

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael R.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Januar 2017 um 10:12

      Hallo Michael,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung bieten und verweisen zur Einschätzung individueller Fälle an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Gisela
    Am 5. Januar 2017 um 17:05

    Ein Angestellter meines Vaters hat einen Verkehrsverstoß mit seinem Fahrzeug in der Schweiz begangen. Mein Vater hat die Person angegeben, die Behörden haben das jedoch nicht verfolgt und eine große Buße über meinen Vater verhängt, der diese nicht bezahlt hat.
    Jetzt werde ich mich demnächst in der Schweiz anmelden. Kann man die Buße nun von mir verlangen? Das Ganze ist zwei Jahre her, mein Vater hat sein Fahrzeug verkauft und abgemeldet. Meine Mutter besitzt ein Fahrzeug, dass ich hin und wieder fahre. Auch in der Schweiz.
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Januar 2017 um 10:25

      Hallo Gisela,

      da das Bußgeld an Ihren Vater gerichtet ist, sollten Ihnen keine Konsequenzen drohen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Drago K.
    Am 18. Dezember 2016 um 2:48

    Hallo.
    Ich hatte am 2008 eine geschäftsreise in der schweitz. Hatte ein werkzeugkoffer dabei. Da war ein messer der war zu gross für die zollbeamten. Habe ein straffe bekommen von 150€ bekommen. Die ich bis geute nicht bezahlt habe. Wusste auch nicht mehr wohin. Die frage? Können die mich jetzt noch belangen dafür wenn ich einreise. War bis jetzt nicht mehr dort.

    Mfg kramer

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Dezember 2016 um 10:03

      Hallo Drago K.,

      in diesem Fall ist die Frage, um was für einen Verstoß es sich handelt. Wird es nur als eine Übertretung gesehen, liegt in der Regel eine Verjährung nach drei Jahren vor. Hier sollten Sie sich bei einem Anwalt informieren, ob bei der Wiedereinreise Probleme auftreten könnten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. artmat
    Am 20. November 2016 um 15:28

    Wann beginnt die Verjährungsfrist? Direkt mit der Verkehrsübertretung, mit der Ausstellung des Strafmandats ode gar erst nach der letzten Mahnung?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. November 2016 um 10:26

      Hallo artmat,

      die Verjährung eines Bußgeldes in der Schweiz beginnt in der Regel mit dem Tattag.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. wilhelm
    Am 15. November 2016 um 14:19

    ich fahre sehr wenig in derschweiz.habe ein protokoll für 19km autobahn von 171.43 euro bekommen.wielange dauert die verjährung.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. November 2016 um 10:55

      Hallo wilhelm,

      die Frist beträgt drei Jahre.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. wilhelm
    Am 15. November 2016 um 14:12

    bin auf der heimfahrt vom comer see auf der autonahn a2 verzweigung augst mit 123 kmgemessen worden 4km abzug 119km 19km zuviel und soll 171,43 euro bezahlen.da ich sehr selten in der schweiz bin ,soll ich bezahlen moder die verjährungsflicht abwarten.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. November 2016 um 11:01

      Hallo wilhelm,

      ob Sie das Bußgeld bezahlen oder nicht, können wir nicht für Sie entscheiden. Generell empfiehlt es sich aber, auch ausländische Bußgelder zu begleichen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Amir B.
        Am 4. Februar 2018 um 0:09

        Hallo
        ich wurde am 20.08.2012 mit 34km Geschwindigkeit Überschreitung geblitzt. Dann habe ich am 02.05.2013 ein Straff Befehl bekommen 699 CHV.
        Danach habe ich eine Freiheitsstrafe (am 30.11.2013)wegen nich bezahle Strafe bekommen. Wie lange ist die Verjährungsfrist in diesem Fall. Gruß

        • bussgeldkatalog.org
          Am 28. Februar 2018 um 15:07

          Hallo Amir B.,

          wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.

          Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

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