Parken vor Grundstückseinfahrten – Welche Regeln gelten hier?

Von Murat Kilinc

Letzte Aktualisierung am: 13. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 15 Minuten

Welches Verhalten wird an einer Grundstückseinfahrt gefordert?

Ist das Parken gegenüber einer Einfahrt laut StVO erlaubt?
Ist das Parken gegenüber einer Einfahrt laut StVO erlaubt?

Laut Paragraph 1 der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen alle Teilnehmer am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht walten lassen sowie sich so verhalten, dass kein anderer behindert oder belästigt wird.

Des Weiteren finden sich in Paragraph 12 Regeln sowie Vorschriften zum Halten und Parken. Hier wird unter anderem geklärt, worin der Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen besteht. Außerdem wird beispielsweise angegeben, dass es nicht erlaubt ist, an engen und unübersichtlichen Straßenstellen zu halten oder sein Auto abzustellen.

Trotz all dieser Regelungen kommt es auf deutschen Straßen recht häufig zu Uneinigkeiten, was das Parken betrifft. Ein ganz besonders strittiges Thema, gerade unter Nachbarn, stellt das Parken vor Grundstückseinfahrten dar. Müssen Sie stets eine Einfahrt bzw. Ausfahrt freihalten? Ist das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt verboten bzw. bestehen hier Einschränkungen? Können Sie ein Auto, das vor Ihrer Einfahrt parkt, abschleppen lassen? Und wie verhält es sich laut Verkehrsrecht beim Parken vor oder gegenüber einer Garageneinfahrt?

Diese und weitere Fragen werden im folgenden Ratgeber beantwortet, damit Sie sicher im Verkehrsdschungel vorankommen und sich bei der Parkplatzsuche zurechtfinden.

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FAQ: Parken vor Grundstückseinfahrten

Was sagt die StVO zum Parken vor Grundstückseinfahrten?

§ 12 der Straßenverkehrs-Ordnung besagt, dass das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten und vor Bordsteinabsenkungen unzulässig ist. Auf schmalen Fahrbahnen gilt das auch gegenüber der Ein- bzw. Ausfahrt.

Muss ich beim Parken neben einer Grundstückseinfahrt einen bestimmten Abstand beachten?

Nein. Sofern Ihr Fahrzeug nicht vor dem abgesenkten Bordstein steht, können Sie direkt neben einer Grundstückseinfahrt halten und parken.

Darf ich auch vor meiner eigenen Ausfahrt nicht parken?

Doch, das dürfen Sie. Das Parkverbot gilt grundsätzlich, damit die Anwohner nicht behindert werden. Steht Ihr eigenes Fahrzeug vor Ihrer Einfahrt, ist das üblicherweise nicht der Fall. Für andere Verkehrsteilnehmer wird allerdings ein Bußgeld fällig. Wie hoch dieses ausfallen kann, erfahren Sie hier.

Mindestabstand beim Parken – im Video erklärt

Video zum Mindestabstand beim Parken
Erfahren Sie in diesem Video, ob es einen vorgeschriebenen Mindestabstand beim Parken gibt.

Allgemeine Informationen zur Grundstückszufahrt

Das Parken vor Grundstückseinfahrten ist verboten.
Das Parken vor Grundstückseinfahrten ist verboten.

Eine Grundstückseinfahrt ist laut Definition eine erkennbare Zufahrt zu einem Grundstück und verbindet dieses damit mit der öffentlichen Straße.

Die Zufahrt kann über einen Gehweg erfolgen (bei diesem handelt es sich um öffentlichen Verkehrsraum) und ist meist durch einen abgesenkten Bordstein als solche zu erkennen. Doch auch Garagentüren, Tore, Mauerpfeiler, ortsübliche Fahrbahnmarkierungen oder sogar Fahrspuren auf unbefestigtem Boden können auf eine Grundstückszufahrt hinweisen.

Es ist demnach nicht zwingend erforderlich, dass die Bordsteine des Gehweges, über den die Grundstückszufahrt führt, zur Fahrbahn hin abgesenkt sein müssen (Urteil des BGH, Az.: 4 StR 535/70). Dies ist vor allem dann der Fall, wenn diese durch ein Schild, welches mit „Einfahrt freihalten (auch gegenüber)“ beschriftet ist, gekennzeichnet wird.

Wenn Sie ein Grundstück über eine Zufahrt verlassen und auf eine öffentliche Straße fahren, müssen Sie den anderen Kfz Vorfahrt gewähren. Jedwede Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs muss ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund ist langsam und vorsichtig zu fahren, damit, falls ein Radfahrer oder ein anderes Fahrzeug herannaht, noch rechtzeitig abgebremst werden kann. Des Weiteren müssen Sie blinken, wenn Sie abbiegen möchten.

Was viele Autofahrer nicht wissen: Das Parken auf dem Gehweg ist laut Verkehrsrecht nur dort erlaubt, wo das entsprechende Verkehrszeichen 315 (weißes „P“ auf blauem Grund inkl. bildlicher Darstellung, wie die Fahrzeuge auf dem Gehweg abzustellen sind) bzw. Parkflächenmarkierungen darauf hinweisen. Außerdem gilt dies nur für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t.

Was besagt die StVO zum Parken vor Einfahrten?

Das Parken vor Grundstückseinfahrten ist laut StVO geregelt. Maßgeblich ist hier Paragraph 12 Abs. 3 Nr. 3 sowie Nr. 5. Dieser besagt Folgendes:

Das Parken ist unzulässig
[…]
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
[…]
5. vor Bordsteinabsenkungen.

Das Parken direkt an Einfahrten ist demnach verboten. Dies dient zum einen natürlich dem Zweck, dass die Eigentümer der Grundstücke bzw. die dort lebenden Menschen und deren Besucher beim Ein- und Ausfahren nicht beeinträchtigt oder belästigt werden. Zum anderen darf bei der Grundstücksausfahrt keine Sichtbehinderung vorliegen. Dies könnte zu gefährlichen Situationen mit Fußgängern, Radfahrern oder anderen Pkw führen.

Im Gegensatz zum Parken ist das Halten vor Grundstückseinfahrten jedoch erlaubt. Der Unterschied zwischen Halten und Parken kann wie folgt erklärt werden:

  • Beim Halten handelt es sich um eine freiwillige Fahrtunterbrechung auf der Fahrbahn oder dem Seitenstreifen. Das Anhalten wurde hierbei nicht durch die Verkehrslage (z.B. stockenden Verkehr oder einen Stau) oder ein Verkehrszeichen (beispielsweise das Rotlicht einer Ampel oder ein Stoppschild) veranlasst. Das Halten ist überall dort erlaubt, wo es nicht ausdrücklich verboten ist.
  • Demgegenüber parken Sie, wenn Sie länger als drei Minuten halten oder aber das Fahrzeug verlassen. Sie dürfen hierbei keine Halte- oder Parkverbote missachten und müssen des Weiteren genügend Raum zum Ein- und Aussteigen sowie zum Rangieren lassen. Außerdem gilt das Gebot, dass platzsparend geparkt werden soll.

Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf handelt es sich außerdem nicht um ein widerrechtliches Parken vor Grundstückseinfahrten, wenn der Fahrer zwar das Fahrzeug verlässt, es aber ständig im Auge behält und jederzeit die Zufahrt räumen könnte (OLG Düsseldorf VM 79, 7). Selbiges gilt, wenn der Verkehr überhaupt nicht behindert wird, weil niemand aus- bzw. einfahren möchte oder Grundstückseinfahrten offensichtlich unbenutzbar ist.

Das Parken neben Grundstückseinfahrten ist erlaubt, so lange niemand dadurch behindert wird und sich das Fahrzeug nicht mehr vor dem abgesenkten Bordstein befindet. Die Vorschrift, die besagt, dass das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig ist, gilt nämlich eben nur für diese Fälle, aber nicht für Zufahrten eines Grundstücks. Für das Parken vor Einfahrten ist der Abstand also nicht festgelegt.

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Außerdem besagt die StVO, dass das Parken gegenüber einer Einfahrt verboten ist, wenn es sich um eine schmale Fahrbahn handelt. Wie genau ist dies aber zu verstehen? Diese recht umstrittene Frage versuchen wir im nächsten Abschnitt zu klären.

Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt – Häufiger Streitfall

Das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt ist dann verboten, wenn nur ein schmaler Fahrstreifen übrig bleibt.
Das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt ist dann verboten, wenn nur ein schmaler Fahrstreifen übrig bleibt.

Gerade in Wohngebieten mit hohem Parkdruck – also bei einer angespannten Parksituation, die dadurch ausgelöst wird, dass nicht ausreichend Stellplätze für Pkw verfügbar sind – kommt es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn.

Ein Streitpunkt ist in vielen Fällen das Parken gegenüber der Ausfahrt eines Privatgrundstücks.

Wie bereits eingangs erwähnt, ist das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt laut StVO dann verboten, wenn es sich um eine schmale Fahrbahn handelt.

Wann genau wird eine Straße aber als schmal bezeichnet und muss beim Parken vor bzw. gegenüber Grundstückseinfahrten ein bestimmter Abstand eingehalten werden?

Es ist nicht erlaubt, sein Auto an einem abgesenkten Bordstein abzustellen. Dieser soll es nämlich unter anderem Rollstuhlfahrern, gehbehinderten Menschen sowie Personen mit Kinderwagen ermöglichen, problemlos von der Straße auf den Bürgersteig bzw. anders herum zu gelangen. Ist dieser Überweg durch ein parkendes Fahrzeug versperrt, sind diese Gruppen dazu gezwungen, einen Umweg – möglicherweise über die Fahrbahn – zu machen, was sowohl für die betreffenden Personen als auch für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefährdung darstellen kann.

Erster Anhaltspunkt: Die Breite der Straße

Bei der Entscheidung, wann ein Parkverbot auf Grund einer engen Straßenstelle besteht, werden zwei unterschiedliche Ansätze vertreten. Der erste bezieht sich auf die tatsächlichen Ausmaße der Fahrbahn. Im Gesetz ist jedoch nicht genau definiert, wann es sich um eine Engstelle handelt, wenn sich ein Hindernis – beispielsweise ein geparktes Auto – auf der Straße befindet. Vielmehr ist es den Gerichten überlassen, diese festzulegen und zu bestimmen, unter welchen Umständen das Parken vor Grundstückseinfahrten erlaubt ist.

Als erforderlich gilt, dass ein Fahrzeug, welches über eine herkömmliche Breite verfügt, die Straße ungehindert durchfahren kann. Hierbei muss es außerdem möglich sein, einen angemessenen Sicherheitsabstand zum parkenden Kfz einzuhalten.

Aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gilt zur Breite eines Fahrzeugs folgender Richtwert:

(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:
1. allgemein: 2,55 m.

Es wird demnach von einer höchstzulässigen Breite von 2,55 m für einen Pkw ausgegangen. Nun muss weiterhin bestimmt werden, wie groß der Seitenabstand im Normalfall ausgestaltet sein sollte. Maßgeblich ist hierbei, dass zwischen dem abgestellten Auto sowie anderen etwaigen Begrenzungen – also beispielsweise dem Bordstein des gegenüberliegenden Bürgersteiges – ausreichend Platz vorhanden sein muss, damit das gefahrlose Verlassen der Grundstückseinfahrt möglich ist.

Meist wird für den notwendigen Seitenabstand von einer Breite von 25 Zentimetern je Seite des Fahrzeugs, dementsprechend insgesamt 50 Zentimetern, ausgegangen. Addieren wir beide Werte, erhalten wir ein Ergebnis von 3,05 Metern. Damit müsste also normalerweise ein solcher Abstand reichen, damit das Parken gegenüber einer Grundstücksausfahrt erlaubt ist und andere Autofahrer, wenn diese vorsichtig am Hindernis vorbeifahren, nicht behindert werden.

Viele Gerichte runden diesen Wert jedoch ab und gehen aus Gründen der Einfachheit von einer nötigen und einzuhaltenden Mindestbreite von 3 Metern aus, die die Engstelle aufweisen muss, damit das Vorbeifahren problemlos möglich ist.

Jedoch ist diese Entscheidungsgrundlage, die sich lediglich auf die erforderliche Mindestbreite einer Fahrbahn bezieht, nicht die einzige, die vor Gerichten dazu verwendet wird, um festzulegen, ob es sich um ein widerrechtliches Parken vor einer Grundstückseinfahrt handelt.

Der Bau neuer Grundstückseinfahrten

Bauen Sie ein neues Haus, muss in der Regel für eine Grundstückseinfahrt eine Genehmigung eingeholt werden. Jedes deutsche Bundesland besitzt in diesem Zusammenhang seine eigenen Richtlinien.

Es muss unter anderem geprüft werden, ob eine Zufahrt zulässig ist. Häufig werden Einzelzufahrten für Pkw auf eine Breite von drei Metern beschränkt. Dies wird damit begründet, dass möglichst viel öffentlicher Parkraum bzw. Straßennebenraum erhalten werden soll, damit das Abstellen von Fahrzeugen nicht nur auf privaten Stellflächen möglich ist.

Des Weiteren ist für die Zufahrt immer die kürzeste Verbindung zwischen öffentlicher Straße und Anliegergrundstück zu wählen. Meist wird nur eine einzige Auffahrt pro Grundstück genehmigt, eine weitere wird nur in Ausnahmefällen gestattet. An Kreuzungs- und Einmündungsbereichen ist eine Ein- bzw. Ausfahrt außerdem grundsätzlich unzulässig.

Für den Bau einer Grundstückszufahrt wird also eine Genehmigung benötigt, da mit diesem ein Eingriff in den Verkehr einhergeht und die öffentlichen Straßen davon betroffen sind.

Zweiter Anhaltspunkt: Behinderungen bei der Ein- oder Ausfahrt

Die Ansicht, dass bei einer Entscheidung, ob das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt verbotswidrig erfolgte, allein die Breite der Engstelle betrachtet werden muss, wird mittlerweile jedoch kritisch betrachtet. Vielmehr wird von vielen Gerichten das Augenmerk auf den Grad der Behinderung durch das abgestellte Fahrzeug gelegt. Dies wird damit begründet, dass bei der Entscheidung, ob eine Fahrbahn zu schmal sei, vor allem Folgendes berücksichtigt werden muss: Der Person, die eine Grundstückzufahrt benutzen will, muss die Nutzung derselben möglich sein und sie soll vor Beeinträchtigungen geschützt werden, die von anderen Verkehrsteilnehmern, die gegenüber der Einfahrt parken, ausgelöst werden können.

Beim Parken gegenüber einer Einfahrt ist darauf zu achten, dass niemand behindert wird.
Beim Parken gegenüber einer Einfahrt ist darauf zu achten, dass niemand behindert wird.

Laut eines Urteils des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Ss (Z) 227/93) aus dem Jahr 1994 ist eine solche Beeinträchtigung nicht durch das bloße Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt an sich gegeben.

Vielmehr muss die Schwere der Störung festgestellt werden. Ist die Ausfahrt nicht in einem Zug möglich, sondern muss der Fahrer ein Mal rangieren, so wird dies noch nicht als Beeinträchtigung gewertet.

Dies wird damit begründet, dass gerade in Wohngebieten zwei Interessengruppen aufeinandertreffen: die Grundstücksbesitzer bzw. Anwohner, die über eine Zufahrt ein- und ausfahren, sowie andere Verkehrsteilnehmer,zum Beispiel Besucher, die einen Parkplatz auf der öffentlichen Straße suchen. Angesichts des wachsenden Parkdrucks müssen die Bedürfnisse beider Gruppen in ein angemessenes Verhältnis zueinander gesetzt werden.

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Aus diesem Grund müssen Nutzer einer Ein- bzw. Ausfahrt Behinderungen, solange sich diese in einem gewissen Rahmen bewegen, in Kauf nehmen. Das OLG Saarbrücken legte fest, dass einmaliges Rangieren hinnehmbar sei, in anderen Urteilen wurde jedoch entschieden, dass das Parken gegenüber von Einfahrten auch dann erlaubt ist, wenn Anwohner zwei bis drei Mal rangieren müssen, um vom Grundstück zu fahren.

So urteilte beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München im Jahr 1998, dass das zwei- bis dreimalige Vor- und Zurücksetzen beim Ausfahren aus einer Garage nicht als Einschränkung gewertet werden kann. Vielmehr sei dies angesichts der allgemeinen Parkraumsituation der Normalfall im Straßenverkehr. So lange das Rangieren einem durchschnittlich geschickten Kraftfahrzeugführer ohne gravierende Schwierigkeiten möglich ist, wird das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt oder einer Garage demnach erlaubt.

Äußerst schwierige Fahrmanöver, die häufigere Richtungswechsel und zentimetergenaues Lenken erfordern, sind allerdings nicht zu verlangen. Ist das Ein- und Ausfahren gänzlich unmöglich, ist die Sachlage klar: In einem solchen Fall ist das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt auf jeden Fall verboten.

Auch der Besitz eines Bewohnerparkausweises berechtigt Sie nicht zum widerrechtlichen Parken vor bzw. gegenüber einer Einfahrt. Sie müssen sich auch dann an die geltenden Regeln zum Halten und dem Abstellen von Fahrzeugen halten und auf die Parkflächenmarkierungen sowie Verkehrszeichen achten.

Ein- und Ausfahrt freihalten – Gilt dies auch für den Besitzer des Grundstücks?

Wir haben bereits geklärt, dass das Parken vor Grundstückseinfahrten verboten ist, da die Anwohner nicht daran gehindert werden dürfen, auf das Grundstück zu fahren bzw. dieses zu verlassen. Wie verhält es sich aber beim Parken vor der eigenen Einfahrt? Gelten hier die gleichen Regeln? Grundsätzlich ist festzuhalten, dass den Berechtigten – hierbei handelt es sich meist um den Besitzer, Mieter oder Pächter eines Grundstücks – das Parken an eigenen Grundstückseinfahrten erlaubt ist, während für alle anderen Verkehrsteilnehmer ein Parkverbot gilt. Der Grund hierfür liegt auf der Hand: Die Regel „Einfahrt freihalten“ gilt laut StVO, damit Anwohnern das Befahren der eigenen Zufahrt möglich ist.

Parken vor eigener Einfahrt: Das Thema ist nach wie vor strittig.
Parken vor eigener Einfahrt: Das Thema ist nach wie vor strittig.

Parken diese selber vor Grundstückseinfahrten, ist eine solche Behinderung nicht gegeben. Grundsätzlich ist es also erlaubt, ein Auto vor der eigenen Zufahrt abzustellen. Auch anderen Verkehrsteilnehmern, beispielsweise Besuchern, ist das Parken hier erlaubt, solange das vom Besitzer genehmigt wurde.

Allerdings ist es häufig der Fall, dass sich vor einer Zufahrt ein abgesenkter Bordstein befindet. Laut § 3 Abs. 3 Nr. 5 StVO ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen jedoch verboten. Wie verhält es sich also hier: Ist das Parken vor eigenen Grundstückseinfahrten auch dann erlaubt, wenn der davor liegende Bordstein abgesenkt ist?

Eine pauschale Antwort auf diese Frage lässt sich nicht geben. Die Sachlage ist bei gerichtlichen Urteilen strittig und wird unterschiedlich behandelt. Eine grundlegende und einheitliche Regelung steht noch aus. Manche Fachleute (beispielsweise Bouska) gehen davon aus, dass das Abstellen eines Fahrzeugs vor der eigenen Zufahrt, auch wenn sich dort eine Bordsteinabsenkung befindet, rechtmäßig ist.

Andere Quellen (beispielsweise Berr/Hauser/Schäpe) geben an, dass sich das Parkverbot vor einem abgesenkten Bordstein auch auf die eigene Grundstückszufahrt erstreckt. Dies wird dadurch begründet, dass Bordsteinabsenkungen auch dazu dienen, Rollstuhlfahrern oder Personen, die einen Kinderwagen schieben, das einfache Auf- und Abfahren vom Bürgersteig zu ermöglichen.

Allerdings wird im Gegenzug darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden von einer Verfolgung absehen sollen, wenn auf Grund der örtlichen Umstände nicht mit Menschen im Rollstuhl zu rechnen ist oder für diese ausreichend weitere Möglichkeiten bestehen, um problemlos von der Fahrbahn auf den Gehweg bzw. andersherum zu wechseln.

Als Grundlage hierzu dient das in § 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) festgehaltene Opportunitätsprinzip. Der erste Absatz des Paragraphen besagt Folgendes:

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

Die Behörde kann also im Einzelfall entscheiden, das Verfahren einzustellen und Großzügigkeit walten zu lassen. Befindet sich vor der Grundstückszufahrt kein abgesenkter Bordstein, ist das Abstellen vor der eigenen Zufahrt jedoch grundsätzlich erlaubt.

Sollten Sie für das Parken vor eigenen Grundstückseinfahrten mit einem Bußgeld belegt worden sein, kann es sich also lohnen, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erheben und dabei auf das Opportunitätsprinzip, welches in § 47 OWiG festgelegt ist, hinzuweisen. Unter Umständen kann das Verfahren eingestellt werden.

“Ausfahrt freihalten” – Ist das Schild verbindlich?

Ein Schild, welches mit
Ein Schild, welches mit “Ausfahrt freihalten” beschriftet ist, dient lediglich als Hinweis.

Beim Parken vor Grundstückseinfahrten können Autofahrer häufig Folgendes erblicken: ein Schild welches mit “Ausfahrt freihalten (auch gegenüber)” beschriftet ist. Doch ist eine solche Beschilderung überhaupt zulässig und müssen Sie mit Konsequenzen rechnen, wenn Sie Ihr Fahrzeug an einer solchen Stelle abstellen?

Grundsätzlich ist es erlaubt, ein “Einfahrt verboten”- / “Einfahrt freihalten”-Schild aufzustellen. Voraussetzung ist jedoch, dass dieses auf dem eigenen Grundstück angebracht wird und es nicht mit einem amtlichen Verkehrszeichen verwechselt werden kann.

Das selbst angebrachte Schild kann jedoch nur als Hinweis dafür angesehen werden, dass es sich um eine Ausfahrt handelt, bzw. als Bitte darum, nicht an dieser Stelle zu parken. Eine Rechtskraft besitzt es nämlich nicht.

Nur offizielle Verkehrszeichen, die sich im Verkehrszeichenkatalog der StVO finden lassen und von der zuständigen Behörde angeordnet wurden, sind verbindlich von allen Teilnehmern am Straßenverkehr zu befolgen.

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Bußgelder für das Parken vor Grundstückseinfahrten

Wenn Sie unrechtmäßig vor einer Grundstückseinfahrt parken, kann dieser Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung mit einem Bußgeld geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr werden in der Regel vom zuständigen Ordnungsamt aufgenommen. Werden Sie beim Parken vor einer Einfahrt erwischt, fällt normalerweise ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro an. Behindern Sie zusätzlich den restlichen Verkehr, kann dieses jedoch auf 15 Euro erhöht werden.

Widersetzen Sie sich dem Parkverbot vor einer Einfahrt und stellen Ihren Pkw länger als drei Stunden ab, wird dieser Verstoß mit einem Bußgeld in Höhe von 20 Euro geahndet. Kommt hierzu noch eine Behinderung, werden 30 Euro fällig.

Der folgenden Übersicht können Sie noch einmal gebündelt entnehmen, welche Sanktionen für das Parken an Einfahrten anfallen:

VerstoßBußgeld
Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten10 €
... mit Behinderung15 €
... länger als drei Stunden20 €
... länger als drei Stunden mit Behinderung30 €
Parken Sie widerrechtlich auf einem Behindertenparkplatz, wird ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro fällig. Hier dürfen nur Personen parken, die über den blauen EU-Parkausweis für Behinderte verfügen. Diesen bekommen nicht alle schwerbehinderten Personen, sondern nur solche, in deren Ausweis das Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder Bl (blind) vermerkt ist oder die an beidseitiger Amelie (beide Arme fehlen), Phokomelie (Hände bzw. Füße setzen unmittelbar an den Schultern bzw. Hüften an) oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen leiden.

Parken vor Garageneinfahrten – Unrechtmäßiges Abstellen auf einem Privatgrundstück

Bislang haben wir uns damit beschäftigt, wie es sich mit dem Parken vor bzw. gegenüber einer Grundstückseinfahrt verhält, wenn es sich um eine öffentliche Straße handelt. Wie ist es nun aber um die Rechtslage bei privaten Grundstücken bestellt, etwa beim Parken vor einer Garage?

Grundsätzlich ist das Parken vor einer Garageneinfahrt zu unterlassen, da hierdurch der Besitzer behindert wird, indem er nicht aus der Unterstellmöglichkeit herausfahren bzw. in diese einfahren kann. Viele Eigentümer weisen auch mit einem Schild mit der Aufschrift “Garageneinfahrt freihalten” darauf hin, dass andere Verkehrsteilnehmer an dieser Stelle nicht parken sollten. Die StVO gilt hier jedoch nicht.

Ist es erlaubt, ein Auto, das vor Ihrer Einfahrt steht, abschleppen zu lassen?
Ist es erlaubt, ein Auto, das vor Ihrer Einfahrt steht, abschleppen zu lassen?

Während die Polizei bzw. das Ordnungsamt einschreiten können, wenn Parkverstöße auf öffentlichen Straßen begangen werden, sind die Behörden bei der Verletzung privater Rechte nicht zuständig. Die Polizei darf nur einschreiten, wenn von einer Nötigung ausgegangen werden kann. Eine solche liegt dann vor, wenn die parkende Person das Abstellen ihres Fahrzeuges dazu verwendet, um den Garagenbesitzer daran zu hindern, in diese einzufahren bzw. diese zu verlassen.

Die Polizei kann auch dann gerufen werden, wenn das Parken vor der Garageneinfahrt gleichzeitig dazu führt, dass eine Grundstückseinfahrt versperrt wird und das Befahren aus diesem Grund nicht mehr möglich ist. In einem solchen Fall kann eine Störung der öffentlichen Sicherheit laut § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) vorliegen.

Hat der Falschparker jedoch nur die Garageneinfahrt übersehen oder verfolgt keine bösen Absichten, weil er etwa davon ausgeht, dass der Grundstücksbesitzer nicht anwesend ist, kann von keiner Nötigung ausgegangen werden. In einem solchen Fall wäre die Polizei also nicht zuständig.

Das kurzfristige Parken vor bzw. gegenüber von Garageneinfahrten muss laut eines Urteils des Bundesgerichtshofes (Az.: V ZR 154/10) übrigens geduldet werden, da es sich hierbei um keine Nötigung handelt.

Parken vor eigener Garage oder Garageneinfahrt – Ist das erlaubt?

Natürlich können Sie vor der eigenen Garage parken. In diesem Fall stellt das Abstellen des Fahrzeugs keine Behinderung dar. Außerdem können Sie auch Ihrem Besuch erlauben, dort zu parken.

Dürfen Sie einen Falschparker abschleppen lassen?

Das Parken vor Grundstückseinfahrten ist also grundsätzlich verboten, während das Abstellen eines Fahrzeugs gegenüber einer Ein- bzw. Ausfahrt nur unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann. Wie sollten Sie sich als Betroffener nun verhalten, wenn Ihre Zufahrt zugeparkt wurde?

Parken vor Grundstückseinfahrten: Das Abschleppen kann teuer werden.
Parken vor Grundstückseinfahrten: Das Abschleppen kann teuer werden.

Steht der Falschparker nicht auf Ihrem privaten Grundstück, sondern auf einer öffentlichen Straße – etwa beim Parken gegenüber von Einfahrten – so haben Sie die Möglichkeit, sich an das örtliche Ordnungsamt bzw. an die Polizei zu wenden. Diese können das Abschleppen des widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs anordnen. Allerdings wird zu diesem Mittel nur gegriffen, wenn Sie Ihre Zufahrt dringend verlassen müssen. Besteht kein zwingender Grund für das Umsetzen des Fahrzeugs, wird dem Fahrzeugführer in den meisten Fällen lediglich ein Strafzettel ausgestellt.

Die Situation stellt sich anders dar, wenn es sich um falsches Parken auf einem Privatgrundstück, also etwa vor einer Garage, handelt. Hier ist das Ordnungsamt bzw. die Polizei nicht zuständig. In einem solchen Fall müssen Sie selbst tätig werden. Wenn ein Falschparker Ihre Zufahrt blockiert oder durch das Parken gegenüber Ihrer Grundstückseinfahrt das Herausfahren nicht mehr möglich ist, müssen Sie zunächst abwarten, ob der Fahrzeugführer zeitnah wieder auftaucht. Unter Umständen wollte dieser seinen Pkw nur kurz abstellen, um beispielsweise etwas abzuholen.

Ist der Fahrer nicht ausfindig zu machen, können Sie einen Abschleppdienst rufen. In diesem Fall müssen Sie zunächst die dafür anfallenden Kosten selbst tragen und können diese später vom Betroffenen zurückfordern. Nicht selten landen solche Fälle zum Thema “Parken vor Grundstückseinfahrten” dann vor Gericht.

Bevor Sie den Abschleppdienst rufen, sollten Sie deshalb Beweisfotos machen, um zu belegen, dass eine Ein- bzw. Ausfahrt auf das Grundstück für Sie nicht mehr möglich war. Sie sollten außerdem Fotos von eventuellen Schäden – Kratzer oder Macken – am Auto anfertigen. So kann Ihnen der Betroffene nicht vorwerfen, dass diese durch das Abschleppen verursacht wurden.

Sie dürfen einen Falschparker, der auf Ihrem Grundstück steht, übrigens nicht selbst zuparken. Wird dieser am Wegfahren gehindert, kann dies als Nötigung gewertet und somit als Straftat verfolgt werden.

Das Abstellen eines Kfz vor einer Feuerwehrzufahrt ist nicht erlaubt – hier gilt ein absolutes Halteverbot. Missachten Sie dieses, können Sie abgeschleppt werden und müssen die daraus entstandenen Kosten tragen. Außerdem fallen folgende Sanktionen an:

  • Halten Sie vor einer Feuerwehrzufahrt, müssen Sie ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro zahlen. Dieses wird auf 35 Euro erhöht, wenn Sie gleichzeitig ein sich im Rettungseinsatz befindliches Rettungsfahrzeug behindert haben.
  • Für das Parken vor einer solchen Zufahrt wird ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro fällig. Kommt hierzu eine Behinderung der Rettungsfahrzeuge, müssen Sie 100 Euro zahlen und bekommen außerdem noch einen Punkt in Flensburg.

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Unfall vor einer Einfahrt – Wen trifft die Schuld?

Parken vor einer Grundstückszufahrt: Den Falschparker kann eine Mitschuld treffen.
Parken vor einer Grundstückszufahrt: Den Falschparker kann eine Mitschuld treffen.

Führt das Parken vor oder gegenüber Grundstückseinfahrten dazu, dass eine ausfahrende Person das falsch abgestellte Fahrzeug beispielsweise streift und dabei beschädigt, trifft nicht unbedingt den Fahrzeugführer, der die Schäden herbeiführte, die volle Schuld. Dieses Urteil traf das Amtsgericht (AG) Hagen (Az.: 10 C 283/14).

Eine Frau wollte aus ihrer Garage herausfahren und stieß dabei gegen einen Transporter, der auf der fünf Meter breiten Straße gegenüber dem Garagenhof abgestellt war. Die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin regulierte den Schaden nur zu 75 Prozent, die restlichen 25 Prozent sollte der Besitzer des Transporters zahlen.

Dieser wollte daraufhin die Versicherung auf die Zahlung des vollen Schadens verklagen. Das Gericht entschied jedoch, dass ihn am Unfall eine Mitschuld treffe. Hätte er nicht direkt gegenüber den Garagen geparkt, wäre es gar erst nicht zu einem Unfall gekommen.

Fazit

Beim Parken ist nicht nur auf die Verkehrszeichen zu achten. Vielmehr ist das Parken vor Grundstückseinfahrten sowie vor einem abgesenkten Bordstein verboten. Besitzern bzw. Mietern ist es jedoch erlaubt, ihr Fahrzeug vor der eigenen Zufahrt abzustellen, wenn sich dort keine Borsteinabsenkung befindet. Auch Besuchern kann dieses Recht zugestanden werden.

Das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt ist nur dann erlaubt, wenn eine ausreichend breite Fahrbahn vorhanden ist. Bei einer Engstelle ist das Abstellen eines Kfz nur dann möglich, wenn Personen, die aus der Zufahrt herausfahren bzw. in diese einfahren möchten, dabei nicht zu stark rangieren müssen. Ein zwei- bis dreimaliges Vor- und Zurücksetzen wird hierbei jedoch nicht als Behinderung gewertet.

Hat jemand vor Ihrer Grundstückseinfahrt geparkt, können Sie das Ordnungsamt oder die Polizei informieren, wenn es sich bei der Stelle um eine öffentliche Straße handelt. Steht der Pkw auf ihrem privaten Grundstück, müssen Sie selbst einen Abschleppdienst rufen und die hierfür anfallenden Kosten zunächst selbst tragen.

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Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Der Fachanwalt für Verkehrsrecht Murat Kilinc ist dank seines Expertenwissens dazu in der Lage, die Leser von bussgeldkatalog.org umfassend über Themen rund um den Verkehr - wie etwa das Verkehrszivilrecht sowie das Verkerhrsstrafrecht - aufzuklären. Sein Studium absolvierte er an der Universität Bremen. Sein Referendariat führte den heutigen Geschäftsführer der rightmart Verden Rechtsanwalts GmbH an das OLG Celle sowie in den Landgerichtsbezirk Verden.

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143 Kommentare

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  1. Wolfgang T
    Am 13. Oktober 2021 um 16:22

    Hallo Bußgeldkatalog-Team und sachverständige Leser !

    Wir haben ein wirkliches Riesenproblem mit unserer Grundstückseinfahrt (direkt daneben unsere Doppelgaragen-Einfahrt).
    Daraus könnt ihr erkennen, dass wir eine ca. 12 Meter breite “Gehweg-Lücke” vor Einfahrt und Garagen haben, die an einer stark befahrenen Hauptstraße (Landesstraße) liegt.

    Das Problem:
    Regelmäßig, fast täglich, halten und parken dort verschiedenste Fahrzeuge (länger als 3 Minuten, Fahrer steigen auch aus und plaudern mit Nachbarn – teils mit, teils ohne Sichtkontakt zum Auto). Wir sind uns bewusst, dass wir das -EIGENTLICH- dulden müssen, laut StVO. Nun ist es aber im konkreten Fall so, das dies meist dann der Fall ist, wenn wir in der Hauptverkehrszeit von der Arbeit zurück kommen – oder eben unser Grundstück verlassen wollen. Dies führt zu erheblichem Streit mit den Fahrern/Nachbarn, die nicht einsehen wollen, dass wir ein Recht darauf haben unser Grundstück zu verlasssen (ohne jedesmal auf die Suche nach dem Fahrer gehen zu müssen) oder noch viel schlimmer: nicht im starken Verkehr (ohne Haltemöglichkeit) abzuwarten, bis der geneigte Fahrer sich dazu aufrappelt seinen Wagen zu entfernen, wenn er das überhaupt bemerkt (Anmerk.: Hupen darf man ja EIGENTLICH nur in Gefahrensituationen zur Warnung oder zur Anzeige eines Überholvorganges).

    Ich verstehe nicht, dass der Gesetzgeber zulässt, dass das Urteil eines Richters generell als Referenz herangezogen werden kann, wenn es sich – wie in unserem Fall – um wieder kehrende Heraufbeschwörung eine Behinderung nachfolgender Fahrzeuge (des fließenden Verkehres) bei Einfahrt, oder der regelmäßigen Behinderung bei der Ausfahrt handelt. Dies mag in wenig befahrenen Straßen oder reinen Wohngebieten noch “ertragbar (i.S.v zumutbar)” sein, sofern dies nicht oft (fast täglich) passiert, aber nicht in einer stark zugeparkten und extrem stark befahrenen Landes-/Hauptstraße, deren Anwohner wir nun mal sind.

    Wie kann so etwas sein? Sollte man da nicht endlich von Seiten des Gesetzgebers einschreiten und eine Verbesserung für die Aus-/Einfahrenden schaffen? Ich kann gar nicht schildern wie oft und wie lange wir schon Nerven und Zeit damit verplempert haben Nachbarn oder Besucher zu suchen (und manchmal auch nicht zu finden), damit sie unsere Einfahrt frei machen. Immer wieder wird sich darauf berufen, dass man ja 3 Minuten parken dürfe.
    Das Gleiche gilt übrigens für unsere Garagen. Dort ist das mit dem (angeblichen, unwahren) 3-Minuten-Parken noch weitaus schlimmer.

    Ich halte die gegenwärtige Regelinterpretaion – in dieser allgemeinen Form – für großen Unsinn.
    Gibt es da rechtliche (oder andere legale) Möglichkeiten, diesem Treiben Einhalt zu gebieten ?
    Gibt es sonst eine Lösung für diesen Umstand, der praktikabel wäre, wenn selbst das mehrmalige Ansprechen der Nachbarn mit eindringlicher Bitte um Verständnis für die Problematik – FRUCHTLOS – geblieben sind ?
    Früher (als ich noch zur Fahrschule ging, was jetzt über 40 Jahre her ist) galt die Regel: Aus- und Einfahrten sind GRUNDSÄTZLICH frei zu halten- im Sinne eines generellen PARKVERBOTES. Das waren noch Zeiten, … da wusste jede*r noch was gilt !

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. November 2021 um 12:55

      Hallo Wolfgang T.,

      wir dürfen leider keine Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich am besten an das Ordnungsamt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Bärbel
    Am 13. Oktober 2021 um 11:28

    Schade, dass die Redaktion hier kaum Fragen beantwortet. Kommentar-Funktion nur als Kummerkasten?? Darf mich ausweinen, bekomme aber keine Antwort…
    Da rufe ich besser direkt beim Ordnungsamt an, dort bekomme ich freundliche Auskunft und sogar praktische Hilfe. Positives Beispiel: enge Sackgasse, dicht bebaut, meine Garage war zugeparkt, habe vergeblich mehrfach gehupt, wie dort üblich, aber keine Reaktion. Deshalb mein Anruf beim Amt, was zu tun ist… Abschleppen eh zu eng… Sollte das Kennzeichen durchgeben… der fremde PKW-Besitzer wurde daraufhin vom Amt telefonisch informiert! War in unserem Haus zu Besuch und kam sofort schuldbewusst herbei. Alle waren freundlich, ist gut gelaufen. Bei Zeitdruck wäre ich aber vllt nicht so locker geblieben… interessant auch die Verknüpfung Kennzeichen/Handy-Nr. ;)

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. November 2021 um 11:47

      Hallo Bärbel,

      die Artikel, wie auch die Kommentar-Funktion dienen lediglich der Informationsbereitstellung. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wir sind auch keine offizielle Behörde und haben daher keinen Zugriff auf Personenbezogene Daten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Georg K
    Am 19. September 2021 um 9:18

    Gute Tag ich parke vor meine eigen Einfahrt,die sich in Sackgasse liegt.Und habe ein Anwohner Ausweis,Der Bürgermeister das darf ich nicht Welle es keine eingezeichnet Parkplatz ist.Und wenn ich das Bußgeld von 53Euro nicht bezahlt,wird mit Erzingunghaft verhängt?

  4. Alexander
    Am 15. Juli 2021 um 7:54

    Guten Tag liebes Redaktions-Team,

    da wir zwei recht große Autos haben, stehen wir mit einem Auto in unserer Einfahrt und mit dem zweiten Auto quer davor (also an der Straße), aber so, dass wir mit dem in der Einfahrt stehenden Auto gerade noch herauskommen. Mit dem zweiten quer stehenden Auto sind wir allerdings “gezwungen” (sofern wir uns nicht komplett woanders hinstellen), etwa einen halben Meter in den Bereich der Einfahrt des anliegenden Grundstücks zu fahren (alles immer noch Straße). Wir stören dabei niemanden, denn die Nachbarn benutzen ihre Garageneinfahrt nicht, sie stellen ihr Auto quer davor und hätten nach hinten immer noch etwa 3 m Platz.

    Juristisch sind sie vermutlich im Recht, denn wir stehen “in ihrer Einfahrt”, wenn auch nur einen halben Meter und auch wenn wir dabei niemanden stören – es wird niemand an der Ein- und Ausfahrt gehindert, es ist nach hinten genug Platz. Selbst wenn die Einfahrt genutzt würde, wäre noch genug Platz zum Ein- und Ausfahren.

    Nun ist es so, dass unsere Nachbarn ihr Auto (wenn sie zuerst da sind) auf der Straße immer genau so hinstellen, dass wir mit unserem zweiten Auto eben nicht in ihre Einfahrt hineinragen können – nicht etwa, weil wir sie behindern würden, sondern aus Prinzip. Das Ergebnis ist, dass wir dann entweder Stoßstange an Stoßstange stehen oder eben doch ganz woanders entlang der Straße parken müssen.

    Ein freundliches Gespräch in der Vergangenheit mit den Nachbarn hat nichts gebracht, sie bestehen darauf, dass es ihre “Gemarkung” sei und nun ist der seit Jahren stillschweigende und über das Stoßstange an Stoßstange stehend ausgetragene Konflikt offen emotional ausgebrochen. Unsere Nachbarn sind wir sind wütend, weil wir “in ihrer Einfahrt” bzw. “Gemarkung” stehen, wir sind wütend, weil sie sich so spießbürgerlich verhalten.

    Meine Frage: Hier und anderswo lese ich, dass in der Einfahrt der Nachbarn nicht geparkt werden darf (was ja grundsätzlich auch nachvollziehbar und berechtigt ist). Es wird allerdings immer angegeben, dass eine mögliche Behinderung des Ein- und Ausfahrens der Grund dafür ist. Wie sieht die Rechtslage aus, wenn man die Einfahrt nicht zuparkt, sondern nur einen halben Meter hineinragt, ohne jemanden zu behindern?

    Freundliche Grüße

    Alexander

  5. Alexander
    Am 15. Juli 2021 um 7:51

    Guten Tag,

    da wir zwei recht große Autos haben, stehen wir mit einem Auto in unserer Einfahrt und mit dem zweiten Auto quer davor (also an der Straße), aber so, dass wir mit dem in der Einfahrt stehenden Auto gerade noch herauskommen. Mit dem zweiten quer stehenden Auto sind wir allerdings “gezwungen” (sofern wir uns nicht komplett woanders hinstellen), etwa einen halben Meter in den Bereich der Einfahrt des anliegenden Grundstücks zu fahren (alles immer noch Straße). Wir stören dabei niemanden, denn die Nachbarn benutzen ihre Garageneinfahrt nicht, sie stellen ihr Auto quer davor und hätten nach hinten immer noch etwa 3 m Platz.

    Juristisch sind sie vermutlich im Recht, denn wir stehen “in ihrer Einfahrt”, wenn auch nur einen halben Meter und auch wenn wir dabei niemanden stören – es wird niemand an der Ein- und Ausfahrt gehindert, es ist nach hinten genug Platz. Selbst wenn die Einfahrt genutzt würde, wäre noch genug Platz zum Ein- und Ausfahren.

    Nun ist es so, dass unsere Nachbarn ihr Auto (wenn sie zuerst da sind) auf der Straße immer genau so hinstellen, dass wir mit unserem zweiten Auto eben nicht in ihre Einfahrt hineinragen können – nicht etwa, weil wir sie behindern würden, sondern aus Prinzip. Das Ergebnis ist, dass wir dann entweder Stoßstange an Stoßstange stehen oder eben doch ganz woanders entlang der Straße parken müssen.

    Ein freundliches Gespräch in der Vergangenheit mit den Nachbarn hat nichts gebracht, sie bestehen darauf, dass es ihre “Gemarkung” sei und nun ist der seit Jahren stillschweigende und über das Stoßstange an Stoßstange stehend ausgetragene Konflikt offen emotional ausgebrochen. Unsere Nachbarn sind wir sind wütend, weil wir “in ihrer Einfahrt” bzw. “Gemarkung” stehen, wir sind wütend, weil sie sich so spießbürgerlich verhalten.

    Meine Frage: Hier und anderswo lese ich, dass in der Einfahrt der Nachbarn nicht geparkt werden darf (was ja grundsätzlich auch nachvollziehbar und berechtigt ist). Es wird allerdings immer angegeben, dass eine mögliche Behinderung des Ein- und Ausfahrens der Grund dafür ist. Wie sieht die Rechtslage aus, wenn man die Einfahrt nicht zuparkt, sondern nur einen halben Meter hineinragt, ohne jemanden zu behindern?

  6. Heidi V.
    Am 10. Juli 2021 um 2:16

    Mein Nachbar parkt vorsätzlich mit einem Firmenfahrzeug seit einiger Zeit so nahe an meiner Garagenausfahrt, dass ich ungefährdet dort nicht herauskomme. Und auch andere Verkehrsteilnehmer gefährde, da mir die Sicht benommen ist.
    Wohin sollte ich mich wenden, wenn mein Hinweis auf Paragraf 1 der stv Ordnung weiter in den Wind geschlagen wird? Greift da evtl. ein anderer Paragraf? Und wer wird verantwortlich gemacht, falls es zu einem Unfall kommen sollte?
    Vielen Dank für eine Antwort
    MfG
    Heidi

  7. Irma K
    Am 6. Juli 2021 um 15:43

    Hallo,
    Habe ein Brief von meiner Vermieterin bekommen, dass wir vor der Garage (die Garage bezahlen wir) die sich in einem Innenhof befindet, nicht mehr parken sollen. Ein Auto steht in der Garage und wenn mein Freund kommt, der kommt immer abends von der Arbeit, stellt er sich vor der Garage mit seinem Sprinter. Hinter unser Mietwohnung, befindet sich Garagen (die werden von dem vorderhaus benutzt). Jetzt haben sich anscheinend, die Leute die im vorderhaus leben beschwert, dass mein Freund vor unserer Garage parkt. Kein Fahrzeug wird behindert und die können normal an dem Sprinter vorbei fahren.
    Meine Frage ist darf mein Freund vor unsere Garage parken? Die Vermieterin hat in dem Brief geschrieben, dass sie sonst das Auto abschleppen lässt.

  8. Volker
    Am 10. Juni 2021 um 10:11

    Hallo,

    ich verstehe den Text aus Ihrem Fazit nicht.
    “Mietern ist es jedoch erlaubt, ihr Fahrzeug vor der eigenen Zufahrt abzustellen, wenn sich dort keine Borsteinabsenkung befindet. Auch Besuchern kann dieses Recht zugestanden werden.”
    Bei einer eigenen Zufahrt ist der Bordstein doch immer abgesenkt.

    Mit freundlichem Gruß

  9. D Kathrin
    Am 9. Juni 2021 um 19:29

    Hallo,unser Nachbar steht vor seinem abgesenkten Stellplatz( links neben meinem Stellplatz) rechts neben mir parkt auch ein Auto,alles ist sehr eng. Das reinfahren geschweige das rückwärts rausfahren ist sehr unübersichtlich. Ist das so erlaubt,ich kann ja kaum in die Straße sehen dort ist mässiger Verkehr aber auch mehrere Buslinien fahren dort. Vielen Dank für eine Rückmeldung.

  10. O. B.
    Am 7. Juni 2021 um 9:56

    Hallo Bußgeldkatalog-Redaktion,
    ich habe weiter oben bereits folgendes gelesen:
    “Das Parken neben Grundstückseinfahrten ist erlaubt, so lange niemand dadurch behindert wird und sich das Fahrzeug nicht mehr vor dem abgesenkten Bordstein befindet. Die Vorschrift, die besagt, dass das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig ist, gilt nämlich eben nur für diese Fälle, aber nicht für Zufahrten eines Grundstücks. Für das Parken vor Einfahrten ist der Abstand also nicht festgelegt.”
    Meine Frage ist nun, ob eine Zufahrtstraße mit abgesenkten Bordstein, die zu einem Wendehammer führt wo einige Häuser mit Garagen stehen, ebenfalls als Grundstückseinfahrt zu betrachten ist oder handelt es sich hierbei um eine Kreuzung/Einmündung, bei der wiederum die 5 Meter Parkabstand eingehalten werden müssen?
    Denn eine Nachbarin steckt jedem Auto, das neben dem abgesenkten Bordstein parkt, Zettel hinter die Windschutzscheibe und verweist hier auf den § 12 Abs. 3 Punkt 1

  11. Leoni
    Am 25. Mai 2021 um 11:38

    Wie verhält es sich bei einem Supermarkt. Zufahrt zur Anlieferung wird blockiert durch Falschparker . LKW kann nicht das Grundstück befahren nachts (Anlieferung der Waren zwischen 04:00 Uhr und 06:00 Uhr). Ordnungsamt arbeitet erst ab 06:00 Uhr / Polizei macht in der Regel nichts , Polizei beauftragt keinen Abschleppdienst, der das falsch parkende Fahrzeug entfernt / umsetzt. Kann der Supermarkt im Privatrechtlichen Bereich auch dann abschleppen lassen ?

  12. Jasmin
    Am 11. Mai 2021 um 9:14

    Ein Nachbar betreibt ein Handwerk, wozu regelmäßig Gespanne auf das Grundstück fahren. Die Einfahrt hat er bereits verbreitert und ein Schild “Ausfahrt auch gegenüber freihalten” angebracht. Die gesamte Straße gegenüber parken üblicherweise PKWs, beidseitig sind Gehsteige vorhanden. Die Durchfahrt ist problemlos möglich.
    Muss die Straße gegenüber der Einfahrt tatsächlich freigehalten werden?

  13. Oliver T
    Am 30. April 2021 um 11:38

    Hallo liebes Team von bussgeldkatalog.org,
    in unserem Fall geht es um den Abschnitt “in- und Ausfahrt freihalten – Gilt dies auch für den Besitzer des Grundstücks?”
    Wenn ich es richtig verstanden habe, könnten wir mit ein bisschen gutem Willen von Ordnungsamt dort parken, da alle in dem Abschnitt beschriebenen Punkte im Positiven auf uns zu treffen, ABER…
    …aber bei uns gilt zusätzlich “Parken nur in gekennzeichneten Flächen” Wie verhält es sich damit?

    Gefunden habe ich dazu ein – wohl nur begrenzt! – auf uns zutreffendes Urteil verkehrslexikon.de/Texte/Rspr7355.php , aber die Hoffnung stirbt zuletzt.

    Danke im Voraus!
    Oliver

  14. Heribert B
    Am 27. April 2021 um 9:10

    Hallo liebes Team von Bussgeldkatalog.org,

    ich habe das folgende Problem:

    ein Nachbar (K.) von mir parkt regelmäßig vor der Einfahrt eines weiteren Nachbarn (S.) von mir. Die Einfahrt des Nachbarn S. befindet sich genau gegenüber meiner eigenen Einfahrt. Auch befindet sich ein abgesenkter Bordstein vor der Einfahrt von S.. In aller Regel stehen K. auch andere Parkmöglichkeiten zur Verfügung, die nur wenige Meter von seiner Wohnung entfernt sind. Diese zu nutzen, ist er aber nicht bereit, so dass er regelmäßig vor der Einfahrt von S. parkt.

    Tut er dies, komme ich nur äußerst umständlich aus meiner eigenen Einfahrt heraus. Darüber hinaus muss ich sehr aufpassen, dass ich beim Ausparken das gegenüber in der Einfahrt von S. parkende Fahrzeug von K. nicht beschädige.

    Nachbar S. hat nun vor einiger Zeit Nachbar K. das Parken vor seiner Einfahrt erlaubt, da er seine eigene Einfahrt nur selten nutzt.

    Sie schreiben in Ihrem Abschnitt „Ein- und Ausfahrt freihalten – Gilt dies auch für den Besitzer des Grundstücks?“ nun das Folgende:

    „Parken diese selber vor Grundstückseinfahrten, ist eine solche Behinderung nicht gegeben. Grundsätzlich ist es also erlaubt, ein Auto vor der eigenen Zufahrt abzustellen. Auch anderen Verkehrsteilnehmern, beispielsweise Besuchern, ist das Parken hier erlaubt, solange das vom Besitzer genehmigt wurde.“

    Nachbar K. ist lediglich Anwohner und hat mit dem Grundstück von S. überhaupt nichts zu tun. Er ist weder Besucher, noch Eigentümer, noch Mieter, noch sonst irgendwie an dem Grundstück von S. berechtigt.

    Meine Frage:

    Hat Nachbar S. tatsächlich das Recht beliebigen anderen Verkehrsteilnehmern, also insbesondere dem Nachbarn K. das Parken, sogar das regelmäßige Parken, vor seiner eigenen Einfahrt, also auf öffentlichem Grund, zu erlauben ?

    Bedarf es hierzu nicht einer behördlichen Genehmigung für Nachbar K., da Nachbar K. regelmäßig auf öffentlichem Grund vor der Einfahrt von S. parkt, für den die Behörde und nicht der Eigentümer zuständig ist ?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort

  15. Hartmann
    Am 26. April 2021 um 18:10

    Unsere Garagenausfahrt geht über einen Bürgersteig und der Bordstein zwischen Bürgersteig und Straße ist abgesenkt. Das ist vor Jahrzehnten so erfolgt. Gilt das nun als abgesenkter Bordstein und heißt dass das wir vor der eigenen Garage nicht parken dürfen? Auch wenn die Absenkung dort nur ist, damit man ohne Reifenschaden von der Straße auf den Bürgersteig und in die Garage fahren kann?

  16. Christian
    Am 18. April 2021 um 19:37

    Hallo zusammen,

    ich miete mit einer weiteren Person eine Einzel-Garage, in der unsere Motorräder und eBike stehen. Der Platz vor der Garage ist mit einem abgesenkten Bordstein versehen und so groß bzw. lang, dass ein Fahrzeug dort in voller Länge gerade vor stehen kann, ohne auf die Straße zu kommen. Dieser Platz wird von mir gelegentlich als Parkfläche genutzt, jedoch stehen auch oft andere Fahrzeuge davor. Kann ich diesen Fahrzeugen das Parken vor meiner Garage verbieten, obwohl wir mit unseren Bikes theoretisch dort heraus kommen würden?

    Vielen Dank und beste Grüße

  17. Georg K
    Am 18. April 2021 um 16:57

    Ich parke vor meine eigen Einfahrt,auf Gemeidegrund,das wollte Sie mir jetzt verbieten.Die Zufahrt befindet sich im eine Sackgasse,und die Nachbarn stört es nicht,weil ich keine ein Anwohner Parkplatz Weg nehm

  18. Wolfgang F.
    Am 17. April 2021 um 22:13

    Hallo, vor unserer Hoftür soll eine Parkbucht von der Gemeinde eingezeichnet werden. Ich werde dann dort (Hoftür 1,10 Meter breit) wohl nicht mehr mit dem Motorrad den Hof verlassen können. Bordstein ist an dieser Stelle nicht abgesenkt. Darf die Gemeinde mir eine öffentliche arkbucht vor die Nase setzen?
    Gruß Wolfgang

  19. Harald P
    Am 17. April 2021 um 18:25

    Hallo Team,
    unser Nachbarn von der gegenüberliegende Seite parkt sein Auto prokotativ auf der gegenüberliegende Seite auf der Strasse zu meiner Garageneinfahrt/Ausfahrt. Auf den Hinweis dass er sein Fahrzeug anders parken soll,gab es ausser ein Schmunzeln keine Reaktion. Wie kann ich mich dagegen wehren bzw. an wen kann ich mich wenden.

    Danke für ihre informationen

  20. karla S-M
    Am 14. März 2021 um 18:59

    Wie haben einen neuen Mieter in der Straße. Er hat sich dort ein Haus renoviert. Seine Garage benutzt er als Abstellraum oder Lagerraum. Er besitzt 2 Bagger, einen LKW und 2 PKWs. Seine Autos könnte er lässig vor die Garage stellen, nein er stellt es immer dorthin wo Platz ist. Da er gelegentlich seinen LKW dort abstellt. Und die Autos natürlich keinen Platz haben. Wir sind alle stinksauer.
    Kommst Du nach Hause, steht irgendein Auto von ihm da. Über den LKW freuen wir uns am meisten. Er hat zwei Bagger vor seiner Tür, die dürften auch nicht dort stehen Oder ? Der steht jetzt jedes Wochenende mit seinem LKW entweder bei mir am Haus oder seine beiden PKWs. Muss er sich nicht selber um einen Parkplatz für seinen LKW kümmern und uns nicht immer ärgern. 5.30 Uhr heult der Motor (LKW) und er lässt ihn noch eine Weile an, da er wahrscheinlich erst sein Navi ( Adresse ) eingibt. Bei uns in der Straße hat fast jeder eine Garage, aber niemand nutzt sie. Ich finde, dass müsste auch einmal überprüft werden . Dann hätten alle weniger Stress. Der LKW-Fahrer hat in seinem Haus noch einen Untermieter, der natürlich auch keinen Parkplatz hat. Und somit wird mein Einfahrt des Öfteren versperrt. Mein Nachbar hat jetzt 3 Autos und ich habe Probleme beim Rückwärts ausfahren. Ist es denn möglich, dass ich mit 70 Jahren mir alles gefallen lassen muss ? Das eine Auto steht rechts und das andere links ( fast ein kleiner Bus ) vor meiner Einfahrt. Oft habe ich Probleme, denn ich fahre schon mein ganzes Leben vorwärts rein. (Abgase)

    Über eine Einschätzung würde ich mich freuen
    Gabriele

  21. Schäftlein
    Am 2. März 2021 um 14:58

    Durch Bauvorhaben der Bahn wurden die Pachtverträge gekündigt.Wir können unsere PKW dort nicht mehr abstellen.Jetzt müssen wir unseren Vorgarten neu gestalten um auf das Grundstück zu gelangen und unsere PKW zu parken. Jetzt liegen wir mit den Nachbarn in Streit, weil die Autos stören,den Ausblick verschandeln,die Scheiben blenden bei Sonnenschein usw. Wir haben keine andere Möglichkeiten. Muss ich auf Drohung mit Anwalt usw.ernst nehmen oder bin ich im Recht

  22. A Hormanns
    Am 22. Februar 2021 um 15:13

    Guten Tag,
    meine Mutter ist Mieterin einer EG Wohnung. An der Giebelseite befindet sich eine Zufahrt zur Garage, welche so breit ist das man neben einem parkenden Auto auch die Hauseingangstüre als auch die Gartenpforte benutzen kann. Diese Zufahrt führt zu einer Garage, die meine Mutter ebenfalls gemietet hat. Sie parkt dort täglich ihr Auto in der Garage. Lediglich zwischen 2 geplanten Ausfahrten steht sie auf der Zufahrt (vor ihrer Garage) oder maximal ihr Besuch. Nun will die Hauseigentümerin ihr aber das Parken auf der Zufahrt zu Ihrer gemieteten Garage verbieten. Darf sie das tun?
    Denn ein anderer dürfte da ja auch nicht parken, da sie ja dann aus ihrer eigenen Garage nicht mehr raus käme.
    Über eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
    MfG
    A.Hormanns

  23. Ute
    Am 5. Februar 2021 um 8:35

    Hallo Team von Bußgeldkatalog,

    darf ich in einer eingeschränkten Halteverbotszone (parken nur innerhalb markierter Flächen) vor meiner eigenen Einfahrt parken?
    Vor meiner Einfahrt ist natürlich keine Markierung.

  24. Vanessa
    Am 3. Februar 2021 um 18:38

    Guten Tag ich wohne in einem Mehrfamilienhaus wo 6 parkende Autos vor das Haus passen meine Frage seit neusten haben wir einen im Haus wohnen der seinen wirklich riesigen und langen endrümplungs bus auf einer der Parkplätze stehen hat .
    Ich stehe mit meinem Auto daneben der steht mit seinem langen Geschoss bis zur Straße zurück doppelt solang wie mein Corsa d !
    Meine Frage wenn ich raus fahre rückwärts stehe ich schon ganz auf der Straße und wenn es knallt bin ich es schuld aber ich sehe durch diesen bus nix erst wenn ich auf der Straße stehe .
    Darf der dort stehen .
    Meine Nachbarin hat sich im Mietvertrag stehen das da so riesige Busse nicht vor der fester stehen dürfen wie kann sie sich verhalten !
    Wenn es kracht raste ich aus

  25. Stefan
    Am 16. Dezember 2020 um 7:53

    Wie verhält es sich dann, wenn der Grunstückseigentümer eine Ausfahrt als solche deklariert, aber als solche in keinem Fall genutzt wird, da diese als Ausfahrt für ein Kraftfahrzeug ungeeignet ist, sondern allein nur als Mittel zur Sicherstellung seines eigenen Stellplatzes auf öffentlichen Grund als Vorwand nutzt?

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