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Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr: Welche Sanktionen drohen?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 10 Minuten

Die Ordnungswidrigkeit im Detail: Ordnungswidrigkeitengesetz, Verjährung und Abgrenzung zur Straftat

Wer bei Rot über eine Ampel fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit
Ein Rotlichtverstoß gilt als Ordnungswidrigkeit

Viele Verstöße im Straßenverkehr gelten als Ordnungswidrigkeit. Die Definition einer Ordnungswidrigkeit (OWi) besagt, dass bereits leichtere Verstöße gegen das Gesetz mit einem minder schweren Unrechtsgehalt als Ordnungswidrigkeit gelten. Der Unrechtsgehalt beschreibt den Grad der Bösartigkeit oder der kriminellen Energie, die hinter einer Tat stehen. Für die Klärung der Frage Was ist eine Ordnungswidrigkeit? gibt es Beispiele im Folgenden.

Es bedeutet, dass jemand, der zum Beispiel bei Rot über eine Ampel fährt – dies gilt als Ordnungswidrigkeit, wenn keine Gefährdung anderer vorliegt oder ein Unfall verursacht wird – dieses Handeln nicht von langer Hand geplant hat. Denn in aller Regel wird davon ausgegangen, dass der Fahrer dies im Affekt, also einer Art Kurzschlussreaktion, getan hat. Daher hat ein Rotlichtverstoß, bei dem niemand zu Schaden kam, einen geringen Unrechtsgehalt.

Ein weiteres Beispiel hierfür wäre falsches Parken. In den meisten Fällen wird dies auch nicht geplant. Wenn ein Fahrer keinen Parkplatz findet, sein Kraftfahrzeug aber trotzdem abstellt – völlig ungeachtet dessen, ob an dieser Stelle das Parken oder das Halten verboten ist oder nicht –, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Selbst, wenn die Person nur einen Brief in einen Briefkasten einwerfen möchte, dann kann dieses kurze Halten bereits zu einem Verwarnungsgeld führen. Darauf gehen wir im weiteren Textverlauf noch einmal genauer ein.

FAQ: Ordnungswidrigkeit

Was ist eine Ordnungswidrigkeit?

In § 49 StVO ist definiert, dass eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vorliegt, wenn ein Verkehrsteilnehmer gegen die einzelnen Verkehrsregeln verstößt. Dabei kann es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, einen Abstands- und Rotlichtverstoß oder viele andere Regelmissachtungen handeln.

Wie wird eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr sanktioniert?

Für begangene Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr können eine Geldbuße, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot bis zu drei Monaten ausgesprochen werden.

Können Sie gegen einen Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit vorgehen?

Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Wie das geht, erfahren Sie hier.

Video: Das sind die teuersten Bußgelder im Straßenverkehr!

Welches sind die teuersten Verkehrsordnungswidrigkeiten? Erfahren Sie es hier im Video!
Welches sind die teuersten Verkehrsordnungswidrigkeiten? Erfahren Sie es hier im Video!

Spezielle Informationen zur Ordnungswidrigkeit

Eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr wird dem Katalog der Ordnungswidrigkeiten entsprechend sanktioniert.

Bei geringen Gesetzesverstößen handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten. Wer eine solche begeht, wird entsprechend sanktioniert. Der Katalog für Ordnungswidrigkeiten gibt dabei Auskunft über das Maß und die Art der Sanktion. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Thema. » Weiterlesen...

Das Ordnungswidrigkeitenrecht definiert Ordnungswidrigkeiten und regelt das Bußgeldverfahren.

Das Ordnungswidrigkeitenrecht befasst sich im Gegensatz zum Verkehrsstrafrecht mit geringeren Verstößen gegen die Verkehrsordnung. Hier erfahren Sie, welche Verstöße damit gemeint sind. Außerdem erläutern wir, welche Strafen es gibt und welche rechtlichen Möglichkeiten Betroffene haben. » Weiterlesen...

Anwendung vom Ordnungswidrigkeitengesetz in Deutschland

Damit nicht gleich jeder Verstoß zu einem Strafprozess führt bzw. vor Gericht landet, hat der Gesetzgeber ein gesondertes Verfahren für solche leichteren Verstöße (zum Beispiel falsches Halten) geschaffen, welches durch das Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt ist – das Ordnungswidrigkeitenverfahren. Straftaten (zum Beispiel eine Alkoholfahrt), also rechtswidrige, schuldhafte Taten mit einem höheren Unrechtsgehalt, landen dagegen in der Regel vor Gericht und werden entsprechend sanktioniert.

Eine Ordnungswidrigkeit kann mit Bußgeld, Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot sanktioniert werden. Diese Sanktionen sind samt Tatbestand in den verschiedenen Bußgeldkatalogen festgesetzt.

Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit wird durch die zuständige Verwaltungsbehörde übernommen. Das ist in der Regel eine Bußgeldstelle, die im Auftrag der Stadt, Gemeinde oder des Landkreises handelt. Es sei denn, das Gericht oder eine Staatsanwaltschaft wurde damit beauftragt. Die Ermittlung wiederum übernimmt die Polizei.

Alle allgemeinen Regeln zu den Tatbeständen aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht befinden sich im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Dieses Recht ordnet sich dem Verwaltungsrecht unter. Das sogenannte Ordnungswidrigkeitengesetz, welches 1968 in Kraft getreten ist, definiert in Paragraph 1 den Begriff „Ordnungswidrigkeit“ wie folgt:

  1. Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.
  2. Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.

Inwiefern sind Straftat und Ordnungswidrigkeit voneinander zu unterscheiden?

Der größte Unterschied ist – wie eingangs bereits erwähnt –, dass bei einer Straftat ein Gerichtsverfahren oder auch ein Strafprozess eingeleitet wird und bei einer Ordnungswidrigkeit zur Begleichung der Schuld ein Bußgeldverfahren. Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist darüber hinaus weitestgehend dem Strafrecht nachgebildet.

Wenn der Gesetzgeber als Rechtsfolge eine Tat mit einem Bußgeld ahndet, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Wenn im Gegensatz dazu allerdings das Gesetz mit einer Maßnahme wie einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe droht, handelt es sich in diesem Fall um eine Straftat.

Somit ist die Geldbuße bei einer Ordnungswidrigkeit nicht als Strafe anzusehen. Stattdessen soll das Verwarn- oder Bußgeld als eine Art Weckruf oder Denkzettel stehen, sodass die Tat nicht noch ein weiteres Mal vom Fahrer verübt wird. Denn jeder Verkehrsteilnehmer ist dazu verpflichtet, umsichtig zu agieren, sodass die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist. Für das für eine Ordnungswidrigkeit ausgesprochene Bußgeld ist die Höhe abhängig vom jeweiligen Verstoß.

Wer nach einer Ordnungswidrigkeit das Bußgeld nicht zahlt, dem kann sogar eine Erzwingungshaft drohen. Diese ersetzt jedoch nicht die Pflicht, das Bußgeld zu zahlen. Ganz im Gegensatz zur Ersatzfreiheitsstrafe im Strafrecht. Eine Erzwingungshaft dient weniger der Bestrafung als vielmehr dazu, dem Betroffenen seine Pflicht zum Zahlen des Bußgeldes bewusst zu machen. Die Erzwingungshaft gilt jedoch als letzte Maßnahme, wenn alle anderen Zwangsmittel zur Eintreibung der Geldbuße erfolglos blieben.

Die Zwangshaft ersetzt bei einer Ordnungswidrigkeit nicht die Pflicht, ein Bußgeld zu zahlen
Die Zwangshaft ersetzt bei einer Ordnungswidrigkeit nicht die Pflicht ein Bußgeld zu zahlen

Die Ersatzfreiheitsstrafe hingegen ist eine Freiheitsstrafe, die zwar ebenfalls verhängt wird, wenn eine Geldstrafe nicht erbracht worden ist. Jedoch wird mit dieser Haftstrafe die zu leistende Geldstrafe im Gefängnis „abgesessen“ bzw. damit abgezahlt. Je nach Schwere der Tat, wird die Geldstrafe dann in Tagessätzen mal Tagessatzhöhe bemessen. Das bedeutet, es kann auch vorkommen, dass jemand, der die Geldstrafe bei Haftantritt bezahlen kann, seine Haft nicht antreten muss. Oder aber, dass sich die Haft verkürzt, wenn der Täter eine Art Anzahlung leisten kann.

Bei strafrechtlichen Entscheidungen erfolgt im Gegensatz zur Verhängung eines Bußgeldes eine Eintragung im Bundeszentralregister, damit gilt der Betroffene laut Strafrecht als vorbestraft. Dagegen werden Bußgelder ab 60 Euro allerdings im Fahreignungsregister (FAER) des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) eingetragen.

Anders als im Strafrecht findet beim Ordnungswidrigkeitengesetz keine Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme statt.

Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit liegt sozusagen in einem pflichtgemäßen Ermessen. Hier greift nämlich das Opportunitätsprinzip. Das heißt in der Praxis, dass die Verfolgung einer Tat allein im Ermessen der Behörde liegt. Demzufolge kann die Behörde entscheiden, ob sie nur eine Verwarnung ausspricht oder einen Bußgeldbescheid verschickt.

Währenddessen gilt im Strafrecht das Legalitätsprinzip. Hier ist die Behörde, welche die Strafverfolgung aufnimmt, verpflichtet, das Ermittlungsverfahren bei Kenntnis einer Straftat zu eröffnen. Weiterhin ist laut Legalitätsprinzip während eines Strafprozesses auch Anklage zu erheben, wenn der Verdacht einer Verurteilung überwiegt.

Im Falle einer Überschneidung, wenn also ein Tatbestand gleichzeitig den einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat erfüllt, greift grundsätzlich das Strafrecht. Dieser Grundsatz ist in § 21 Abs. 1 OWiG geregelt.

Wurde eine Tat rechtskräftig im Strafrecht verurteilt, so kann sie nicht mehr als eine Ordnungswidrigkeit behandelt werden. Dasselbe gilt aber auch umgekehrt.

Welche Ordnungswidrigkeiten existieren im Straßenverkehr?

In die Gruppe der Ordnungswidrigkeiten gehören vor allem solche, die im Straßenverkehr auftauchen, sie gelten auch als Verkehrsordnungswidrigkeit. Zu diesen zählen u.a.

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Rotlichtverstöße
  • Fahrzeugmängel
  • Falsches Parken oder Halten
  • Zu geringer Sicherheitsabstand
  • Handy am Steuer

Wie wird eine Ordnungswidrigkeit geahndet?

Meist ist eine Ordnungswidrigkeit mit Kosten für den Betroffenen verbunden. Es kann aber auch vorkommen, dass nur eine Verwarnung ausgesprochen wird.

Es muss nicht unbedingt bei einer nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld verhängt werden – ein Verwarnungsgeld kann hier die Alternative sein. Das Verfahren ist dann rechtswirksam abgeschlossen, wenn der Betroffene die Verwarnung annimmt und das Verwarnungsgeld innerhalb von einer Woche zahlt. Andernfalls wird in der Regel ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Somit gibt es bei einer Ordnungswidrigkeit zwei Möglichkeiten der Ahndung:

  • Eine Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld oder
  • die Einleitung eines Bußgeldverfahrens.
Eine Ordnungswidrigkeit wird oft mit einem Verwarngeld oder einem Bußgeld geahndet
Eine Ordnungswidrigkeit wird oft mit einem Verwarngeld oder einem Bußgeld geahndet

Die Geldbuße bei einer Ordnungswidrigkeit liegt im Regelfall zwischen 5 und 1.000 Euro. Sie kann jedoch auch höher ausfallen. Die Bemessung des Bußgeldes ist zumeist in behördlichen Bußgeldkatalogen definiert. Dabei ist aber anzumerken, dass erst ab einem Betrag von 60 Euro von einem Bußgeld die Rede ist.

Als Sanktion kann eine Verkehrsordnungswidrigkeit daneben aber auch ein maximal dreimonatiges Fahrverbot oder Punkte in Flensburg nach sich ziehen. Bei letzterem werden je nach Schwere des Verstoßes ein bis drei Punkte zusätzlich zum Bußgeld vergeben.

Freiheitsentziehende Sanktionen sind bei der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit hingegen nicht vorgesehen. Die schon erwähnte Zwangs- oder Erzwingungshaft ist in der Regel nur ein Druckmittel, schließlich muss der Betroffene das Bußgeld trotzdem zahlen.

In den folgenden Absätzen werden einige Ahndungen von Ordnungswidrigkeiten samt einer Auflistung der Sanktionen genauer erläutert.

Ordnungswidrigkeit „Überhöhte Geschwindigkeit“

Im Verkehr ist die häufigste Ordnungswidrigkeit die Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Gesetze unterscheiden dabei zwischen:

  • geblitzt innerhalb geschlossener Ortschaften und
  • geblitzt außerhalb geschlossener Ortschaften.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts wird zum Beispiel wie folgt geahndet:

Aktuelle Sanktionen:

VerstoßStrafePunkteFahrverbotFVerbotLohnt ein Einspruch?
... bis 10 km/h30 €eher nicht
... 11 - 15 km/h50 €Hier prüfen **
... 16 - 20 km/h70 €Hier prüfen **
... 21 - 25 km/h115 €1Hier prüfen **
... 26 - 30 km/h180 €1(1 Monat)*(1 M)*Hier prüfen **
... 31 - 40 km/h260 €21 Monat1 MHier prüfen **
... 41 - 50 km/h400 €21 Monat1 MHier prüfen **
... 51 - 60 km/h560 €22 Monate2 MHier prüfen **
... 61 - 70 km/h700 €23 Monate3 MHier prüfen **
über 70 km/h800 €23 Monate3 MHier prüfen **
* Ein Fahrverbot gibt es in der Regel nur, wenn es zweimal innerhalb eines Jahres zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr kommt.

Geschwindigkeitsverstöße innerorts werden mit höheren Bußgeldern betraft. Denn hier herrscht, abweichend von Geschwindigkeitsverstößen außerorts, ein anderes Gefahrenpotenzial. Schließlich ist die Wahrscheinlichkeit in der Stadt höher, einen Menschen oder ein anderes Fahrzeug zu gefährden.

Deshalb schreibt die StVO auch eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ort vor. Außerorts gelten andere Sanktionen:

Aktuelle Sanktionen:

VerstoßStrafePunkteFahrverbotFverbotLohnt ein Einspruch?
… bis 10 km/h20 €eher nicht
… 11 - 15 km/h40 €Hier prüfen **
… 16 - 20 km/h60 €Hier prüfen **
… 21 - 25 km/h100 €1Hier prüfen **
… 26 - 30 km/h150 €1(1 Monat)*(1 M)*Hier prüfen **
… 31 - 40 km/h200 €1(1 Monat)*(1 M)*Hier prüfen **
… 41 - 50 km/h320 €21 Monat1 MHier prüfen **
… 51 - 60 km/h480 €21 Monat1 MHier prüfen **
… 61 - 70 km/h600 €22 Monate2 MHier prüfen **
über 70 km/h700 €23 Monate3 MHier prüfen **
* Ein Fahrverbot gibt es in der Regel nur, wenn es zweimal innerhalb eines Jahres zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr kommt.
Ordnungswidrigkeit „Abstand zum Vordermann nicht eingehalten“

Wer drängelt, der zahlt. Im Straßenverkehr müssen Fahrer den Mindestabstand einhalten, um die Sicherheit zum Beispiel bei einer plötzlichen Bremsung des Vordermannes zu gewährleisten. Die Bemessung des Abstandes erfolgt je nach Fahrgeschwindigkeit und Verkehrs- sowie Witterungsverhältnissen.

Zu unterscheiden ist auch hier:

  • innerhalb geschlossener Ortschaften und
  • außerhalb geschlossener Ortschaften

Innerhalb geschlossener Ortschaften sollte der mindestens einzuhaltende Abstand gleich der in einer Sekunde gefahrenen Strecke sein. Das bedeutet, bei 50 km/h sind es etwa 15 Meter. Innerorts gilt aber auch die Drei-PKW-Längen-Regelung. Der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen soll demnach etwa drei PKW-Längen betragen.

Außerhalb geschlossener Ortschaften sollte der Mindestabstand gleich der in zwei Sekunden gefahrenen Strecke sein. Bei 100 km/h sind das in etwa 50 Meter. Eine weitere Faustregel außerorts ist, dass der Abstand so groß sein sollte, wie der halbe Tachowert. Bei der Orientierung sind hier die Leitpfosten behilflich. Denn diese stehen in der Regel 50 Meter auseinander.

Die Sanktionen ergeben sich bei einem Abstandverstoß aus der gefahrenen Geschwindigkeit und dem Abstand zum Vordermann. Je höher also die Geschwindigkeit und je geringer der Abstand, desto höher fällt auch die Strafe aus. Es droht nicht nur ein Bußgeld bei einer Ordnungswidrigkeit, sondern auch Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei und ein Fahrverbot. Die genauen Strafmaße finden Sie im Bußgeldkatalog Abstandsvergehen.

Ordnungswidrigkeit „Parken und Halten“

Halten und Parken ist nicht dasselbe. Jemand hält, wenn er die Fahrt freiwillig unterbricht und das Fahrzeug zum Stehen bringt. Das Auto wird dabei aus dem fließenden Verkehr genommen und bleibt in Sichtweite. In der Regel spricht der Gesetzgeber vom Halten, wenn das Fahrzeug unter drei Minuten an einer Stelle steht. Andernfalls handelt es sich hierbei um Parken.

Beim Parken wird das Fahrzeug für eine unbestimmte Zeit abgestellt. Jemand, der sein Kraftfahrzeug verlässt oder im Fahrzeug sitzend länger als drei Minuten stehen bleibt, parkt.

Egal, ob Parken oder Halten, Sie dürfen dies nur, wenn es erlaubt bzw. wenn es nicht ausdrücklich verboten ist. Falschparker müssen nämlich mit hohen Bußgeldern und sogar Punkten in Flensburg rechnen. Ein Fahrverbot droht allerdings in der Regel nicht. Alle Bußgelder stehen im Bußgeldkatalog für falsches Parken und Halten.

Bzgl. einer Ordnungswidrigkeit sieht der Katalog für falsches Halten und Parken unterschiedliche Sanktionen vor. Verkehrszeichen kennzeichnen Park- und Halteverbote. Doch Vorsicht, nicht alle Verbote sind mit einem Schild gekennzeichnet. Autofahrer sollten daher wissen, dass zum Beispiel das Halten und Parken an unübersichtlichen Stellen, Bahnübergängen oder in scharfen Kurven als Zuwiderhandlung gilt.

Wann tritt die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr ein?

Gesetze regeln die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten bzw. die Verfolgung dieser OWi (Verfolgungsverjährung). So verjährt, sofern gesetzlich nicht anderes geregelt, eine Ordnungswidrigkeit grundsätzlich nach drei Monaten.

Die Verjährung der Owi erhöht sich auf sechs Monate, wenn innerhalb dieser oben genannten drei Monate der Bußgeldbescheid zugestellt wurde. Daraus dürfen Sie aber nicht den Schluss ziehen, dass Sie den Bußgeldbescheid mit dem Warten auf die Verjährungsfrist von der Ordnungswidrigkeit einfach aussitzen können. Im weiteren Verlauf wird erklärt, was passiert, wenn Sie das Ihnen auferlegte Bußgeld nicht zahlen.

Verfahrensverlauf bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Wenn das Verfahren nicht eingestellt und die Ordnungswidrigkeit keiner Verjährung unterlaufen ist, dann beginnt in der Regel das Bußgeldverfahren. Der KFZ-Halter erhält dann zunächst einen Anhörungsbogen zur begangenen Ordnungswidrigkeit. Damit wird ihm die Möglichkeit gegeben, sich zur Sache zu äußern. Verpflichtet ist der Fahrzeughalter aber nur, Angaben zur eigenen Person zu leisten. Sie müssen sich allerdings nicht zum Tathergang äußern, wenn Sie von vornherein beabsichtigen, Kontakt zu einen Rechtanwalt aufzunehmen. Der Anhörungsbogen ist in der angegebenen Frist zurückzuschicken.

Den Anhörungsbogen bekommt meist der Halter des Fahrzeuges. Er erhält ihn daher auch, wenn er die Ordnungswidrigkeit nicht begangen hat. Manchmal bekommt der Halter aber auch einen Zeugenfragebogen zugeschickt. Das kann der Fall sein, wenn die Behörde bereits weiß, dass der Halter zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit nicht der Fahrer sein konnte. Zum Beispiel, wenn der Halter weiblich, der Fahrer jedoch männlich war. Beim Zeugenfragebogen haben Sie die Möglichkeit, vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Vor allem dann, wenn der Fahrer bzw. Täter ein Familienmitglied ist.

In der Regel trifft der Bußgeldbescheid nach etwa zwei bis vier Wochen ein, denn Ordnungswidrigkeiten werden regelmäßig durch einen solchen geahndet. Dies ist in § 65 OWiG festgelegt. Die Behörde hat jedoch drei Monate Zeit, Ihnen den Bußgeldbescheid zuzuschicken. Die Verjährung der Ordnungswidrigkeit wird durch den Erhalt des Bescheides unterbrochen. Regelungen zu Form und Inhalt des Bußgeldbescheids finden sich in § 66 OWiG.

Sie haben zudem die Möglichkeit, Einspruch gegen Ihren Bußgeldbescheid einzulegen. Niemand muss sich allerdings grundsätzlich selbst belasten, zum Beispiel, wenn Sie eine Stellungnahme auf dem Anhörungsbogen abgeben. Denn Sie haben auch das Recht zu schweigen. Aus diesem Schweigen dürfen die Behörden keine negativen Schlüsse ziehen.

Der Widerspruch gegen eine Ordnungswidrigkeit ist innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bußgeldbescheides einzulegen. Hierbei kann Ihnen ein Rechtsanwalt helfen. Es kann dann nützlich sein, speziell einen Anwalt für Verkehrsrecht aufzusuchen.

Bei einem Einspruch gegen die Ordnungswidrigkeit kann sich das Verfahren in ein gerichtliches wandeln. Insbesondere, wenn sich der beschuldigte Fahrer und die Behörde auch nach eingehender Prüfung weiterhin uneinig sind. Dann greift im Wesentlichen die Strafprozessordnung. Sie ist ein umfassendes Bundesgesetz, welches alle Vorschriften zur Durchführung des Verfahrens beinhaltet.

Es besteht die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erheben
Es besteht die Möglichkeit Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erheben

Wenn der Fall also vor Gericht landet, so kann es auch vorkommen, dass Sie für eine Anhörung zur Ordnungswidrigkeit vorgeladen werden. Die Entscheidung liegt bei einem gerichtlichen Verfahren im Regelfall beim örtlich zuständigen Amtsgericht. So manches Mal kann es sogar vorkommen, dass der Fall zum übergeordneten Oberlandesgericht übergeht.

Welche Ordnungswidrigkeiten gibt es außerhalb des Verkehrsrechtes?

Neben den Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gelten auch andere Vergehen aus dem zwischenmenschlichen Bereich als Ordnungswidrigkeit. Diese finden ihre Regelung meistens in den für sie speziellen Verordnungen oder Gesetzen. Wie bereits erwähnt, stehen also nicht alle Vergehen im Ordnungswidrigkeitengesetz. So findet sich beispielsweise der Terminus der Lärmbelästigung im Bundesimmissionsgesetz. Währenddessen sind bei einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr in der Regel die Strafen in der Straßenverkehrsordnung niedergeschrieben, aber auch in der Fahrerlaubnisverordnung oder u.a. im Straßenverkehrsgesetz.

Grundsätzlich hat jeder Bürger das Recht, Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit zu erstatten, wenn es sich um einen Verstoß gegen eine geltende Rechtsvorschrift handelt.

Beispiele für eine solche Ordnungswidrigkeitenanzeige sind:

  • der Fall des Ungehorsams gegenüber Verwaltungsvorschriften, zum Beispiel Verletzung der Meldepflicht
  • Ruhestörung oder Lärmbelästigung, zum Beispiel Hundegebell, dass mittags oder nachts die Nachbarn stört
  • Mangelnde Aufsicht laut Kampfhundeverordnung, zum Beispiel in der Tierhaltung
  • Rauchverbot – auch dies ist eine Ordnungswidrigkeit, die Sie anzeigen können
  • Einfuhr bestimmter Waren ohne Überwachungsdokument (Außenwirtschaftsgesetz)

Egal, um welche Art der Ordnungswidrigkeit es sich handelt, die Rechtsvorschriften sollten eingehalten werden. Der Gesetzgeber hat mit der Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten ein sanfteres Verfahren geschaffen, um geringere Zuwiderhandlungen zu ahnden, ohne dabei einen aufwendigen Gerichtsprozess zu führen.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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140 Kommentare

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  1. Tigo
    Am 14. Januar 2018 um 20:37

    Hallo ,
    ich bin in eine geschlossene Ortschaft wegen Dunkelheit mit angeblich 71km/h nach tolerenz gegen 50km/h gebiltzt worden.
    ich bin zwar mit dem 71km/h nicht einverstanden. aber welche Straße ist dafür vorgesehen?

    FG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Januar 2018 um 16:34

      Hallo Tigo,

      in der Regel müssen Sie mit einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen,

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  2. Clara
    Am 5. Januar 2018 um 11:22

    Hallo,

    Ich bin gestern etwas zu schnell gefahren (zwischen Meerbusch und Neuss) ich kann mich aber nicht erinnern, ob es eine 100er oder 120er Zone war. Ich denke ich muss mein Führerschein abgeben, leider bin ich zur Zeit auf mein Auto angewiesen. Kann man da etwas dagegen machen ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. Januar 2018 um 18:12

      Hallo Clara,

      bitte konsultieren Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht. Er kann Ihnen ggf. helfen, einen Einspruch zu formulieren.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  3. Ahmed
    Am 30. Dezember 2017 um 14:55

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe ein Brief von der Staatsanwaltschaft wegen Nötigung erhalten.
    Die Staatsanwaltschaft hat den Strafprozessordnung eingestellt.
    Und haben den Fall an der Zustandigesbehörde ( verwaltungsbehörde ) weiter geleitet.
    Der Fall War, als ich am überholen und der Herr ich ihn überholt habe meinte , dass ich das Auto im Gegenverkehr im Graben gedruckt habe.

    Meine Frage,
    Kommt noch etwas oder der Fall ist erledigt.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. Januar 2018 um 16:28

      Hallo Ahmed,

      wenn der Fall an die Verwaltungsbehörde weitergeleitet wurde, kümmert sich diese nun entsprechend.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  4. Franz
    Am 29. Dezember 2017 um 13:36

    Gibt es für behörden auch Fristen in der ein Bußgeldbescheid erfolgt sein muß?
    Begangen wurde eine Ordnungswidrigkeit am 16.11. den Bußgeldbescheid erhielt ich am 29.12.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Januar 2018 um 17:10

      Hallo Franz,

      in der Regel sollte der Bußgeldbescheid innerhalb von drei Monaten ausgestellt werden, da die Tat andernfalls nicht länger verfolgt werden darf. Allerdings kann die Behörde diese Frist verlängern, wenn dort z.B. wegen einem hohen Krankenstand die Arbeit liegen geblieben ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Geli
    Am 26. November 2017 um 1:55

    Ich bin Anfang August mit angeblich 41 km/h zu viel auf der Autobahn geblitzt worden. Ich habe keine Punkte und kann mir das ganze nicht erklären, da ich eigentlich sehr defensiv fahren. Ich habe den Blitzer auch nicht bemerkt, so dass ich aus allen Wolken fiel.
    Nun ist der Bußgdbescheid da:
    1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte und 348€ Bußgeld inkl. Bearbeitungsgebühr von 25€.
    Wie kann das Bußgeld so hoch sein, obwohl es im Katalog deutlich niedriger ist? Macht es Sinn Einspruch zu erheben?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Dezember 2017 um 10:41

      Hallo Geli,

      in Ihrem Fall könnte es angeraten sein, sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht zu wenden. Dieser kann Sie individuell beraten, ob ein Einspruch sich lohnen würde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Derek S.
    Am 24. November 2017 um 1:30

    Als Auflage im Antrag auf Einbürgerung muss Ich Ordnungswidrigkeiten auflisten.
    Wo kann ich erfahren ob aktuell Ordnungswidrigkeiten gegen meine Person vorliegen?
    MfG
    Derek S.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Dezember 2017 um 15:28

      Hallo Derek S.,

      in dem Fall hätten Sie einen entsprechenden Bußgeldbescheid per Post erhalten.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  7. Josef S.
    Am 16. November 2017 um 10:26

    Mein Sohn wurde unter Einfluss von THC von der Polizei aufgehalten!
    Er hat nun einen Bescheid bekommen, das er den Führerschein für 3 Monate bei der Polizei abgeben muss und 1000 Euro Strafe sowie 2 Punkte!
    Jetzt hat er seinen Führerschein verloren und bei der Führerscheinstelle einen neuen Beantragt, die sagen jetzt aber das er MPU machen muss, bevor sie ihm einen neuen Ausstellen!!!
    Ist das Rechtens??

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. November 2017 um 17:47

      Hallo Josef S.

      die Führerscheinstelle kann unter Umständen die MPU anordnen. Konsultieren Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht, wenn Sie dagegen vorgehen möchten.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  8. Kerstin
    Am 26. Oktober 2017 um 10:00

    Frage: Am zweiten Tag aus dem Krankenhaus nach einer schweren Bauchoperation habe ich am späten Nachmttag plötzlich starke Schmerzen und die Narbe blutet. Vor lauter Angst fahre vor mit meinem Auto fast bis vor die Haustür meines Arztes, lege einen Zettel ins Auto und schleppe mich die 20 Meter bis zu meinem Arzt wo ich schweiß gebadet fast umfalle. Das Auto steht ganz an der Seite und behinderte weder Fußgänger noch Autofahrer. Nach knapp 10 Minuten bin ich zurück und habe bereits einen Zettel am Fahrzeug und heute die Verwarnung mit 30 Euro Verwarngeld. Ich lebe alleine und konnte wirklich nicht bis zur Arztpraxis zu laufen. Habe ich eine Chance um diese Verwarngeld herum zu kommen? Ich lebe von Hartz 4 und 30 Euro tun richtig weh. Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. November 2017 um 12:05

      Hallo Kerstin,

      gegen eine Verwarnung ist kein Rechtsmittel möglich. Sie können sich aber bei der zuständigen Behörde zum Vorfall äußern. Dann wird entschieden, ob Sie nicht zahlen müssen oder ob ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Dieses ist immer mit zusätzlichen Kosten verbunden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. M. Andree
    Am 16. Oktober 2017 um 8:05

    Frage:Gibt es schon ein Bußgeldkatalog für Datenschutzverletzungen?
    Bin ich verpflichtet Datenschutzverletzungen anzuzeigen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. November 2017 um 11:34

      Hallo M. Andree,

      die Sanktionen für nicht eingehaltenen Datenschutz regelt hierzulande das BDSG bzw. die EU-Datenschutzrichtlinie. Im Mai nächsten Jahres tritt zudem die EU-Datenschutzgrundsatzverordnung (DSGVO) in Kraft – die Rechtssprechung ist also nach wie vor im Fluss.

      Die Frage ist schwer pauschal zu beantworten, da wir die genauen Umstände nicht kennen. Zudem gibt es hinsichtlich Datenschutz nach wie vor viele rechtliche Grauzonen. Grundsätzlich sollte jedoch natürlich auf solche Gesetzesverletzungen hingewiesen werden.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  10. reiner
    Am 15. September 2017 um 19:33

    Frage: Ist es strafbar, wenn ich bei einer Kontrolle keinen Führerschein bei mir habe

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. September 2017 um 9:22

      Hallo Reiner,

      in der Tat müssen Sie mit einem Bußgeld von 10 Euro rechnen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Michael P.
    Am 15. September 2017 um 18:36

    Hallo,
    mir hat jemand ein falsches Typenschild angeklebt !! VW anstatt Opel ! Vorne an typischer Stelle !
    Heute 30 Euro Ordnungsstrafe erhalten !! Habe nicht diskutiert !
    Steht das im Busgeldkatalog ??

    M.f.G
    Michael

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. September 2017 um 11:54

      Hallo Michael,

      eine entsprechende Regelung ist uns nicht bekannt – welche Tatbestandsnummer wird in dem Strafzettel geltend gemacht?

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Reiner
    Am 14. September 2017 um 21:20

    Bei einer ganz normalen Verkehrskontrolle konte ich meinen Führerschein nicht vorzeigen, da zu Hause. Ist das eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. September 2017 um 12:41

      Hallo Reiner,

      führen Sie den vorgeschriebenen Führerschein nicht mit, hat dies ein Bußgeld von 10 Euro zur Folge (Tatbestandsnummer 204100 im Bußgeldkatalog).

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. S
    Am 2. September 2017 um 22:03

    Nabend ich hatte Anfang des Jahres ein Unfall in Probezeit in meinem Bussgeld Brief Steht Ordnungswridrikeit durch Unangepasste Geschwindigkeit 125 und ein Punkt heißt dies auch aufbau Siminear oder ist dies Nicht zwingend mit einem Punkt verbunden (habe Einspruch eingelegt da ich 70 bei 70 gefahren bin ist noch am laufen)

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. September 2017 um 15:59

      Hallo,

      bei einem erstmaligen A-Verstoß in der Probezeit führt in der Regel zur Verlängerung dieser auf insgesamt vier Jahre und zur Anordnung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit bezüglich der im Einzelfall vorliegenden Straßen- oder Wetterverhältnissen ist in der Regel als A-Verstoß zu werten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Klaus S.
    Am 31. August 2017 um 18:42

    Hallo und guten Tag,
    folgender Sachverhalt in Kurzform mit der Bitte um Beantwortung: Ich erstattete schriflich diverse Verkehrsordnungwidrigkeitenanzeigen (Parken in einer Feuerwehrzufahrt) und erfahre nach längerer Zeit durch das zuständige Odnungsamt, dass die Anzeigen nicht weiter bearbeitet worden sind. Begründung war die negierung des öffentlichen Verkehrsraumes. Es handelt sich um Privatgrund. – Hier eine Garagenzufahrt mit anschließender Feuerwehrzufahrt –
    Meine Rechtsposition ist eine entgegengesetzte, denn, gem. BGH spielen die Eigentumsverhältnisse bei Flächen, die ohne irgendwelche Ein- bzw. Beschränkungen befahren werden können, keine Rolle. Also für jedermann zu jeder Zeit zu befahren.

    Dazu folgt jetzt meine Frage: Ist es richtig, dass das Ordnungsamt die letzte Instanz bei VK-Owi-Anzeigen ist? Kann ich nicht als Anzeigender die nächsthöere Instanz (Amtsgericht?) anrufen und / oder habe ich als Anzeigender keine weiteren rechtlichen Möglichkeiten?

    Es wäre sehr schön, wenn ich eine fachgerechte Antwort bekäme.
    Mit freundlichen Grüßen
    K.S.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. September 2017 um 11:41

      Hallo Klaus,

      wird dürfen an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten, weshalb wir Sie an einen Anwalt für Verkehrsrecht verweisen müssen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Eisenblätter
    Am 26. August 2017 um 13:47

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    hatten alle in unserem Ort/Straße einen Zettel am Auto, Absender angeblich Stadt KW, Fachbereich Bürgerdienste, Ordnung und Brandschutz, Sachgebiet Bürgerservice und Ordnungsrecht. Dieser Zettel war weder mit einer Unterschrift, noch mit einer genauen Bezeichnung (z.B. §) der möglichen Verstöße versehen. Lediglich stellen sie fest, daß wir gegen Bestimmungen der StVO oder OBV KW verstoßen hätten. … bei den nächsten Kontrollen werden alle gestgestellten Verstöße geahndet.
    Auf dem Zettel war ein Parkverbotsschild in Schwarz-Weiß, obwohl in unserer gesamten Ortschaft kein Parkverbotsschild steht. Auch gibt es keinen Fußweg, so daß alle in dieser Straße vor ihren Zäunen der Häuser stehen.
    Ist dieser Zettel überhaupt ernst zu nehmen oder kam dies tatsächlich vom “Amt”. Hat dieses Amt dann nicht die Pflicht, die genaue Bezeichnung der Verstöße mitzuteilen? Alle Anwohner sehen keinen Grund eines Vergehens.
    Vielen Dank im voraus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. September 2017 um 11:20

      Hallo Eisenblätter,

      eine Nachfrage bei der zuständigen Behörde wird Ihnen Klarheit verschaffen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Dagmar F.
    Am 20. August 2017 um 21:48

    Wurde heute Abend 19.43 von Polizeibeamten angehalten, der Vorwurf ich habe eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen.3.Bremsleuchte, Bremslicht, Rücklicht rechts sind nicht betriebsbereit.Dafür ist ein Verwarngeld in Höhe von 20€ zu zahlen. Leider habe ich hinten keine Augen und wenn das Auto abgestellt wird kann ich auch nicht feststellen ob die Rücklichter funktionieren.Ist es in diesem Fall angebracht mir gleich ein Verwarngeld auszusprechen, ein Hinweis dieser Mängel hätte mich erfreut aber gleich zur Kasse gebeten zu werden ohne das ich etwas dafür kann finde ich von den Beamten schon unverschämt. Frdl. Grüße Dagmar

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. August 2017 um 9:22

      Hallo Dagmar,

      gemäß § 23 Abs. 1 gilt Folgendes: “Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist.” Es ist also Ihre Pflicht, sich über den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs zu vergewissern. Aus diesem Grund kann eine Verwarnung durchaus angebracht sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Andreas
    Am 7. August 2017 um 21:03

    Hallo, oben steht “Die Verjährung der Ordnungswidrigkeit erhöht sich auf sechs Monate, wenn innerhalb dieser oben genannten drei Monate der Bußgeldbescheid zugestellt wurde.” Was muss bitte dann in den 6 Monaten nicht passieren, so dass die Sache verjährt? Freundlichen Gruß Andreas

  18. S.,Gerald
    Am 2. August 2017 um 13:29

    Hallo an die Redaktion,
    ich habe in einer Kleinstadt, in einer Nebenstrasse ohne Fahrbahnmarkierung in Fahrtrichtung links geparkt. Ohne Bewußtsein dass das falsch sein könnte. Nun habe ich einen Busgeldbescheid erhalten über 15,00 € + 25,00€ +3,50. Summe 43,50€ abgesehen davon das das für jemand mit unter Mindesteinkommen ohne hin Schmerzlich ist. Stellt sich mir die Frage ob der § 12 Absatz 4 der StVO nicht nur für Strassen mit Fahrbahntrennungsmarkierung gilt. Währe schön wenn Ihr mir weiterhelfen könntet.
    Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. August 2017 um 10:10

      Hallo Gerald,

      die angesprochene Regelung gilt auch für Straßen ohne Fahrbahnmarkierung.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Eray
    Am 27. Juli 2017 um 22:10

    Hallo…nach dem ich mein mpu bestanden habe und den Führerschein nochmal machen musste..habe ich jetzt eine wiedererteilung des Führerschein erhalten…als ich mein Führerschein erhalten habe bin ich an dem 1tag über rot gefahren und wurde geblitzt…was kommt auf mich zu???

  20. Hermoneit
    Am 22. Juli 2017 um 14:05

    Hallo ,
    Ich wurde heute in ner 30iger Zone vor einem Zebrastreifen und vor einer Straße von links zu kommen und einzufahren überholt ich bin ca. Weil aus ausfahrt kommend und Beschleunigung gewesen 25kmh gehabt.
    Anzeige habe ich erstattet,mich würde interessieren was ihn erwartet.
    Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Juli 2017 um 11:58

      Hallo,

      leider können wir die Situation Ihrer Schilderung nach nicht ganz nachvollziehen. Es ist möglich, dass der Betroffene wegen zu schnellem Heranfahrens an den Zebrastreifen mit einem Bußgeld von 80 Euro und einem Punkt rechnen muss – sofern dort ein Fußgänger passieren wollte.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Rainer S.
    Am 12. Juli 2017 um 7:20

    Hallo Ordnungsamt,
    wir haben aus Sachsen kommend unserer Tochter mit unserem PKW vom 06.-10.07.2017 beim Umzug v geholfen und erhielten eine Ordungswidrigkeits-Vorabinfo wegen Parken auf dem Fußweg vor ihrem neuen zu Hause.
    Ich möchte Ihnen sagen, dass es für mein Parken auf diesem Fußweg keine Alternative gab, denn alle Parkflächen waren belegt und die Umzugsgegenstände innerhalb von 3 Minuten aus dem Auto in die neue Wohnung in den 1. Stock zu transportieren konnten wir nicht realisieren.
    Ich kann Ihnen auch versichern, dass durch mein Parken keine wirkliche Behinderung für andere Autos und auch für die Fußgänger entstanden war.
    Diese Sachverhalte können Sie gern nachprüfen.
    Ich bitte Sie deshalb, von einer Ordungsstrafe in diesem Falle abzusehen.
    Für Ihre Rück-Info bedanke ich mich im Voraus.

    MfG
    Rainer S.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. Juli 2017 um 11:02

      Hallo Rainer,

      hier handelt es sich um ein Missverständnis. Wir sind keine offizielle Behörde. Sie müssen sich mit Ihrem Anliegen an das zuständige Ordnungsamt wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Ulla
    Am 5. Juli 2017 um 13:38

    Sehr geehrtes Team
    Ich bin am vergangenen Donnerstag innerorts mit ca. 35 km/h auf – vermutlich schmierigem Straßenbelag – ins Schleudern gekommen, habe die Kontrolle über den Wagen verloren und dieser prallte dann nach einigen Metern gegen einen Betonpfeiler (ca. 70cm Durchmesser und mehrere Meter hoch) in Fahrtrichtung auf dem Bürgersteig. Dort kam der Wagen auch zum Stehen. Der Wagen hat einen Totalschaden und die auslaufenden Betriebsmittel wurden abgestreut. Es gab keine weiteren Betroffenen bei diesem Vorfall. Es wurde festgestellt, dass ich keinen Fahrfehler gemacht habe – so die Aussage des Beamten vor Ort.
    Mir wird nun eine Ordnungswidrigkeit(en) gemäß Par. 49 StVO vorgeworfen.
    Mit welchem Bußgeld habe ich zu rechnen? Von der Höhe abhängig würde ich dann einen Anwalt beauftragen, weil ich selbst keinen Satz in §49 gefunden habe, der passen könnte.
    Danke im Voraus und freundliche Grüße
    Ulla

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. Juli 2017 um 9:22

      Hallo Ulla,

      der Paragraph zählt alle Verkehrsverstöße auf, welche als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Bei Ihnen kommt vermutlich § 3 StVO in Frage. Dort heißt es, dass Sie stets nur so schnell fahren dürfen, dass Sie das Fahrzeug ständig beherrschen. Da Sie ins Rutschen gekommen sind, waren Sie vermutlich für die Witterungsverhältnisse zu schnell. Voraussichtlich wird sich das Bußgeld im Bereich der Verwarnung (also bis 55 Euro) bewegen. Aber Sie sollten den Bußgeldbescheid abwarten und dann entscheiden, ob sich ein Anwalt lohnt.

      Handelt es sich bei Ihrem Schreiben um einen Anhörungsbogen, können Sie den Vorfall aus Ihrer Sicht schildern. Möglicherweise wird dann von einer Ahndung abgesehen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Nadine
    Am 3. Juli 2017 um 20:04

    Hallo,
    In welchem Zeitraum wird eine anzeige wegen nötigung zugestellt? Bzw wann bekommt man bescheid ob man angezeigt worden ist? Wenn es keine absichtliche nötigung war und es zu keinen unfall gekommen ist, ist es dann eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit?
    Mfg Nadine

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. Juli 2017 um 11:52

      Hallo Nadine,

      die Nötigung ist immer eine Straftat. Für die Zustellung der Anzeige gibt es keine Fristen. Das kommt darauf an, wann und ob eine Anzeige gestellt wird.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Siegfried L.
    Am 26. Juni 2017 um 13:10

    Ich wurde an einem Tag 2x innerhalb geschlossener Ortschaft (16. 31 Uhr: 25,00 € / 16:42 Uhr: 35,00 €) mit einer Verkehrsordnungswidrigkeit belegt. Geht 2x in Ordnung?
    Fr Gr Siegfried

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. Juni 2017 um 10:15

      Hallo Siegfried,

      leider ist uns die Fragestellung nicht ganz klar.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Victoria
    Am 10. Juni 2017 um 19:47

    Sehr geehrter Damen und Herren,
    ein Freund ist von einer Tankstelle gefahren, dabei mit einer Geschwindigkeit wohl zwischen 40-50 km/ h und überfuhr quer zur Fahrbahn 2gerade ausfahrende Fahrbahnen dann beim Versuch auch noch die Linksabbiegerspur zuüberqueren um in den stadtauswärts Verkehr zukommen, fuhr er geradewegs in ein Auto was auf der Linksabbiegerspur war, hinein.
    Das Auto hat einen Totalschaden und die Fahrerin/ Fahrer wurden verletzt.
    Verletzung Bandscheibenvorfall in der HWS und Schläudertrauma, Schulter- Sternoclavicular Verletzung.
    Mit was für einer Strafe/Geldstrafe/oder Fahrerlaubnis Entzug muss er rechnen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Victoria

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Juni 2017 um 10:56

      Hallo Victoria,

      welche Sanktionen auf Ihren Freund zukommen, hängt ganz davon ab, welcher Verstoß Ihm vorgeworfen wird. Aus diesem Grund können wir keine pauschalen Antworten liefern.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. Winfried H.
    Am 4. Juni 2017 um 11:46

    Ich habe ein 30- Euro Knöllchen bekommen, wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg und Behinderung von Fußgängern.
    Es handelt sich hierbei um eine schmale Altstadtgasse, die mit zwei Verkehrszeichen ” Einbahnstrasse ” und ” Verkehrsberuhgte
    Zone” ausgestattet ist. Wegen der geringen Strassenbreite habe ich halb auf dem Gehweg geparkt, eine Behinderung von Fußgängern ist meiner Meinung überhaubt nicht möglich, weil ja die ganze Strasse von den Fußgängern genutzt werden kann.
    Ist die Ordnugswidrigkeit durch unklare und sich widersprechende Beschilderung gerechtfertigt ?
    Gruß aus Thüringen
    Winfried

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. Juni 2017 um 11:08

      Hallo Winfried,

      leider dürfen keine Rechtsberatung anbieten und müssen zur Einschätzung individueller Fälle an einen Rechtsanwalt verweisen, welcher sich ein umfassendes Bild der Situation machen kann.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  27. Sascha
    Am 2. Juni 2017 um 13:05

    Guten Tag,
    Ich wurde angehalten weil ich eine rote Ampel mit dem Fahrrad übersehen habe. Die Polizistin hat mir alles erklärt und mir gesagt das es 60€ kostet und 1 Punkt. Ich wollte das Geld gleich bezahlen aber sie meinte das geht nicht, ich würde darüber Post bekommen. Habe den Brief heute bekommen, aber da stehen 100€ Bußgeld und 29 € Verfahrensgebühren drinn. Mir wurde aber was anderes gesagt . Kann ich dagegen Einspruch einlegen?
    Freundliche Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. Juni 2017 um 11:05

      Hallo Sascha,

      das Bußgeld wird auf 100 Euro erhöht, wenn das Überfahren der roten Ampel mit einer Gefährdung einherging (nachzulesen auf https://www.bussgeldkatalog.org/fahrrad-rote-ampel/). Natürlich haben Sie das Recht dazu, Einspruch einzulegen. Inwiefern dieser jedoch Erfolg zeigen wird, lässt sich nur schwer hervorsagen.

      Die Redaktion von bussgeldkataog.org

  28. Jana
    Am 31. Mai 2017 um 17:04

    Mein Freund(18) und ich (17) waren auf dem Weg von Burgerking um kurz vor Mitternacht auf dem Weg nachhause. Auf dem Weg sind wir durch ein Schulgelände und haben ein paar Jugendliche (mit denen wir nichts zutun haben oder eher gesagt nicht kennen) gesehen.
    Als wir schon fast vom Schulgelände waren trafen wir einen Kumpel von meinem Freund und quatschten mit ihm.
    In der Zeit kam die Polizei.
    Die ganzen Jugendlichen liefen weg.
    Wir sind stehen geblieben und wurden wegen Verdachts an Alkohol und Drogen kontrolliert.
    Schließlich wurden unsere Daten aufgenommen und wir durften gehen.
    Heute kriegen meine Freund und ich ein Brief wegen Ordnungswidrigkeit.
    Erst im späteren haben wir erfahren das wir das Schulgelände gar nicht nach 19 Uhr betreten durften.
    Meine Fragen ist jetzt wie teuer wäre jetzt der ganze Spaß für mich(Schülerin)und meinen Freund (Auszubildender)

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. Juni 2017 um 9:11

      Hallo Jana,

      dies dürfte wohl davon abhängen, wo sich das unbefugte Betreten ereignet hat. Am besten befragen Sie hierzu einen Anwalt oder die Ordnungsbehörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. Lisa W.
    Am 19. Mai 2017 um 6:17

    Hallo, ich hatte beim Rückwärts fahrenden mit meinem Fahrzeug während einer Kurierfahrt einen Zaun beschädigt. Die Eigentümer haben nicht geöffnet. Nachdem ich eine Telefonnummer hinterlassen habe, bin ich zur Polizei gefahren um das zu melden. Die genaue Adresse hatte ich in dem Stress vergessen u man schickte mich mit einem Streifenwagen wieder an den Unfallort. Nach der Beweisaufnahme wurde mir gesagt, dass ich ein Verwarngeld in Höhe von 100 Euro erhalten werde. Ist das korrekt u erhalte ich dafür Punkte in Flensburg. Vielen Dank für eine Info.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Mai 2017 um 8:17

      Hallo Lisa,

      wie hoch das Bußgeld ausfällt, hängt davon ab, welche Verkehrsordnungswidrigkeit Ihnen vorgeworfen wird – das können wir leider nicht mit Genauigkeit festlegen. Ob ein Punkt anfällt, lässt sich deshalb von unserer Seite aus auch nicht sagen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. Sabine S.
    Am 15. Mai 2017 um 9:09

    Guten Morgen,
    ich habe unter 3 Minuten auf einem Gehweg gehalten und das Fahrzeug kurz verlassen.
    Habe die Ornungshüter beim Weggehen auch noch angesprochen.Ist es unter 3 Minuten “Parken”

    Danke für Ihre Hilfe
    Sabine

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Mai 2017 um 8:45

      Hallo Sabine,

      wenn Sie das Auto verlassen, wird aus dem Halten grundsätzlich ein Parken – auch wenn der Vorgang weniger als drei Minuten dauert.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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