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Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr: Welche Sanktionen drohen?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 10 Minuten

Die Ordnungswidrigkeit im Detail: Ordnungswidrigkeitengesetz, Verjährung und Abgrenzung zur Straftat

Wer bei Rot über eine Ampel fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit
Ein Rotlichtverstoß gilt als Ordnungswidrigkeit

Viele Verstöße im Straßenverkehr gelten als Ordnungswidrigkeit. Die Definition einer Ordnungswidrigkeit (OWi) besagt, dass bereits leichtere Verstöße gegen das Gesetz mit einem minder schweren Unrechtsgehalt als Ordnungswidrigkeit gelten. Der Unrechtsgehalt beschreibt den Grad der Bösartigkeit oder der kriminellen Energie, die hinter einer Tat stehen. Für die Klärung der Frage Was ist eine Ordnungswidrigkeit? gibt es Beispiele im Folgenden.

Es bedeutet, dass jemand, der zum Beispiel bei Rot über eine Ampel fährt – dies gilt als Ordnungswidrigkeit, wenn keine Gefährdung anderer vorliegt oder ein Unfall verursacht wird – dieses Handeln nicht von langer Hand geplant hat. Denn in aller Regel wird davon ausgegangen, dass der Fahrer dies im Affekt, also einer Art Kurzschlussreaktion, getan hat. Daher hat ein Rotlichtverstoß, bei dem niemand zu Schaden kam, einen geringen Unrechtsgehalt.

Ein weiteres Beispiel hierfür wäre falsches Parken. In den meisten Fällen wird dies auch nicht geplant. Wenn ein Fahrer keinen Parkplatz findet, sein Kraftfahrzeug aber trotzdem abstellt – völlig ungeachtet dessen, ob an dieser Stelle das Parken oder das Halten verboten ist oder nicht –, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Selbst, wenn die Person nur einen Brief in einen Briefkasten einwerfen möchte, dann kann dieses kurze Halten bereits zu einem Verwarnungsgeld führen. Darauf gehen wir im weiteren Textverlauf noch einmal genauer ein.

FAQ: Ordnungswidrigkeit

Was ist eine Ordnungswidrigkeit?

In § 49 StVO ist definiert, dass eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vorliegt, wenn ein Verkehrsteilnehmer gegen die einzelnen Verkehrsregeln verstößt. Dabei kann es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, einen Abstands- und Rotlichtverstoß oder viele andere Regelmissachtungen handeln.

Wie wird eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr sanktioniert?

Für begangene Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr können eine Geldbuße, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot bis zu drei Monaten ausgesprochen werden.

Können Sie gegen einen Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit vorgehen?

Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Wie das geht, erfahren Sie hier.

Video: Das sind die teuersten Bußgelder im Straßenverkehr!

Welches sind die teuersten Verkehrsordnungswidrigkeiten? Erfahren Sie es hier im Video!
Welches sind die teuersten Verkehrsordnungswidrigkeiten? Erfahren Sie es hier im Video!

Spezielle Informationen zur Ordnungswidrigkeit

Eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr wird dem Katalog der Ordnungswidrigkeiten entsprechend sanktioniert.

Bei geringen Gesetzesverstößen handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten. Wer eine solche begeht, wird entsprechend sanktioniert. Der Katalog für Ordnungswidrigkeiten gibt dabei Auskunft über das Maß und die Art der Sanktion. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Thema. » Weiterlesen...

Das Ordnungswidrigkeitenrecht definiert Ordnungswidrigkeiten und regelt das Bußgeldverfahren.

Das Ordnungswidrigkeitenrecht befasst sich im Gegensatz zum Verkehrsstrafrecht mit geringeren Verstößen gegen die Verkehrsordnung. Hier erfahren Sie, welche Verstöße damit gemeint sind. Außerdem erläutern wir, welche Strafen es gibt und welche rechtlichen Möglichkeiten Betroffene haben. » Weiterlesen...

Anwendung vom Ordnungswidrigkeitengesetz in Deutschland

Damit nicht gleich jeder Verstoß zu einem Strafprozess führt bzw. vor Gericht landet, hat der Gesetzgeber ein gesondertes Verfahren für solche leichteren Verstöße (zum Beispiel falsches Halten) geschaffen, welches durch das Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt ist – das Ordnungswidrigkeitenverfahren. Straftaten (zum Beispiel eine Alkoholfahrt), also rechtswidrige, schuldhafte Taten mit einem höheren Unrechtsgehalt, landen dagegen in der Regel vor Gericht und werden entsprechend sanktioniert.

Eine Ordnungswidrigkeit kann mit Bußgeld, Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot sanktioniert werden. Diese Sanktionen sind samt Tatbestand in den verschiedenen Bußgeldkatalogen festgesetzt.

Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit wird durch die zuständige Verwaltungsbehörde übernommen. Das ist in der Regel eine Bußgeldstelle, die im Auftrag der Stadt, Gemeinde oder des Landkreises handelt. Es sei denn, das Gericht oder eine Staatsanwaltschaft wurde damit beauftragt. Die Ermittlung wiederum übernimmt die Polizei.

Alle allgemeinen Regeln zu den Tatbeständen aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht befinden sich im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Dieses Recht ordnet sich dem Verwaltungsrecht unter. Das sogenannte Ordnungswidrigkeitengesetz, welches 1968 in Kraft getreten ist, definiert in Paragraph 1 den Begriff „Ordnungswidrigkeit“ wie folgt:

  1. Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.
  2. Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.

Inwiefern sind Straftat und Ordnungswidrigkeit voneinander zu unterscheiden?

Der größte Unterschied ist – wie eingangs bereits erwähnt –, dass bei einer Straftat ein Gerichtsverfahren oder auch ein Strafprozess eingeleitet wird und bei einer Ordnungswidrigkeit zur Begleichung der Schuld ein Bußgeldverfahren. Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist darüber hinaus weitestgehend dem Strafrecht nachgebildet.

Wenn der Gesetzgeber als Rechtsfolge eine Tat mit einem Bußgeld ahndet, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Wenn im Gegensatz dazu allerdings das Gesetz mit einer Maßnahme wie einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe droht, handelt es sich in diesem Fall um eine Straftat.

Somit ist die Geldbuße bei einer Ordnungswidrigkeit nicht als Strafe anzusehen. Stattdessen soll das Verwarn- oder Bußgeld als eine Art Weckruf oder Denkzettel stehen, sodass die Tat nicht noch ein weiteres Mal vom Fahrer verübt wird. Denn jeder Verkehrsteilnehmer ist dazu verpflichtet, umsichtig zu agieren, sodass die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist. Für das für eine Ordnungswidrigkeit ausgesprochene Bußgeld ist die Höhe abhängig vom jeweiligen Verstoß.

Wer nach einer Ordnungswidrigkeit das Bußgeld nicht zahlt, dem kann sogar eine Erzwingungshaft drohen. Diese ersetzt jedoch nicht die Pflicht, das Bußgeld zu zahlen. Ganz im Gegensatz zur Ersatzfreiheitsstrafe im Strafrecht. Eine Erzwingungshaft dient weniger der Bestrafung als vielmehr dazu, dem Betroffenen seine Pflicht zum Zahlen des Bußgeldes bewusst zu machen. Die Erzwingungshaft gilt jedoch als letzte Maßnahme, wenn alle anderen Zwangsmittel zur Eintreibung der Geldbuße erfolglos blieben.

Die Zwangshaft ersetzt bei einer Ordnungswidrigkeit nicht die Pflicht, ein Bußgeld zu zahlen
Die Zwangshaft ersetzt bei einer Ordnungswidrigkeit nicht die Pflicht ein Bußgeld zu zahlen

Die Ersatzfreiheitsstrafe hingegen ist eine Freiheitsstrafe, die zwar ebenfalls verhängt wird, wenn eine Geldstrafe nicht erbracht worden ist. Jedoch wird mit dieser Haftstrafe die zu leistende Geldstrafe im Gefängnis „abgesessen“ bzw. damit abgezahlt. Je nach Schwere der Tat, wird die Geldstrafe dann in Tagessätzen mal Tagessatzhöhe bemessen. Das bedeutet, es kann auch vorkommen, dass jemand, der die Geldstrafe bei Haftantritt bezahlen kann, seine Haft nicht antreten muss. Oder aber, dass sich die Haft verkürzt, wenn der Täter eine Art Anzahlung leisten kann.

Bei strafrechtlichen Entscheidungen erfolgt im Gegensatz zur Verhängung eines Bußgeldes eine Eintragung im Bundeszentralregister, damit gilt der Betroffene laut Strafrecht als vorbestraft. Dagegen werden Bußgelder ab 60 Euro allerdings im Fahreignungsregister (FAER) des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) eingetragen.

Anders als im Strafrecht findet beim Ordnungswidrigkeitengesetz keine Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme statt.

Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit liegt sozusagen in einem pflichtgemäßen Ermessen. Hier greift nämlich das Opportunitätsprinzip. Das heißt in der Praxis, dass die Verfolgung einer Tat allein im Ermessen der Behörde liegt. Demzufolge kann die Behörde entscheiden, ob sie nur eine Verwarnung ausspricht oder einen Bußgeldbescheid verschickt.

Währenddessen gilt im Strafrecht das Legalitätsprinzip. Hier ist die Behörde, welche die Strafverfolgung aufnimmt, verpflichtet, das Ermittlungsverfahren bei Kenntnis einer Straftat zu eröffnen. Weiterhin ist laut Legalitätsprinzip während eines Strafprozesses auch Anklage zu erheben, wenn der Verdacht einer Verurteilung überwiegt.

Im Falle einer Überschneidung, wenn also ein Tatbestand gleichzeitig den einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat erfüllt, greift grundsätzlich das Strafrecht. Dieser Grundsatz ist in § 21 Abs. 1 OWiG geregelt.

Wurde eine Tat rechtskräftig im Strafrecht verurteilt, so kann sie nicht mehr als eine Ordnungswidrigkeit behandelt werden. Dasselbe gilt aber auch umgekehrt.

Welche Ordnungswidrigkeiten existieren im Straßenverkehr?

In die Gruppe der Ordnungswidrigkeiten gehören vor allem solche, die im Straßenverkehr auftauchen, sie gelten auch als Verkehrsordnungswidrigkeit. Zu diesen zählen u.a.

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Rotlichtverstöße
  • Fahrzeugmängel
  • Falsches Parken oder Halten
  • Zu geringer Sicherheitsabstand
  • Handy am Steuer

Wie wird eine Ordnungswidrigkeit geahndet?

Meist ist eine Ordnungswidrigkeit mit Kosten für den Betroffenen verbunden. Es kann aber auch vorkommen, dass nur eine Verwarnung ausgesprochen wird.

Es muss nicht unbedingt bei einer nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld verhängt werden – ein Verwarnungsgeld kann hier die Alternative sein. Das Verfahren ist dann rechtswirksam abgeschlossen, wenn der Betroffene die Verwarnung annimmt und das Verwarnungsgeld innerhalb von einer Woche zahlt. Andernfalls wird in der Regel ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Somit gibt es bei einer Ordnungswidrigkeit zwei Möglichkeiten der Ahndung:

  • Eine Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld oder
  • die Einleitung eines Bußgeldverfahrens.
Eine Ordnungswidrigkeit wird oft mit einem Verwarngeld oder einem Bußgeld geahndet
Eine Ordnungswidrigkeit wird oft mit einem Verwarngeld oder einem Bußgeld geahndet

Die Geldbuße bei einer Ordnungswidrigkeit liegt im Regelfall zwischen 5 und 1.000 Euro. Sie kann jedoch auch höher ausfallen. Die Bemessung des Bußgeldes ist zumeist in behördlichen Bußgeldkatalogen definiert. Dabei ist aber anzumerken, dass erst ab einem Betrag von 60 Euro von einem Bußgeld die Rede ist.

Als Sanktion kann eine Verkehrsordnungswidrigkeit daneben aber auch ein maximal dreimonatiges Fahrverbot oder Punkte in Flensburg nach sich ziehen. Bei letzterem werden je nach Schwere des Verstoßes ein bis drei Punkte zusätzlich zum Bußgeld vergeben.

Freiheitsentziehende Sanktionen sind bei der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit hingegen nicht vorgesehen. Die schon erwähnte Zwangs- oder Erzwingungshaft ist in der Regel nur ein Druckmittel, schließlich muss der Betroffene das Bußgeld trotzdem zahlen.

In den folgenden Absätzen werden einige Ahndungen von Ordnungswidrigkeiten samt einer Auflistung der Sanktionen genauer erläutert.

Ordnungswidrigkeit „Überhöhte Geschwindigkeit“

Im Verkehr ist die häufigste Ordnungswidrigkeit die Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Gesetze unterscheiden dabei zwischen:

  • geblitzt innerhalb geschlossener Ortschaften und
  • geblitzt außerhalb geschlossener Ortschaften.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts wird zum Beispiel wie folgt geahndet:

Aktuelle Sanktionen:

VerstoßStrafePunkteFahrverbotFVerbotLohnt ein Einspruch?
... bis 10 km/h30 €eher nicht
... 11 - 15 km/h50 €Hier prüfen **
... 16 - 20 km/h70 €Hier prüfen **
... 21 - 25 km/h115 €1Hier prüfen **
... 26 - 30 km/h180 €1(1 Monat)*(1 M)*Hier prüfen **
... 31 - 40 km/h260 €21 Monat1 MHier prüfen **
... 41 - 50 km/h400 €21 Monat1 MHier prüfen **
... 51 - 60 km/h560 €22 Monate2 MHier prüfen **
... 61 - 70 km/h700 €23 Monate3 MHier prüfen **
über 70 km/h800 €23 Monate3 MHier prüfen **
* Ein Fahrverbot gibt es in der Regel nur, wenn es zweimal innerhalb eines Jahres zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr kommt.

Geschwindigkeitsverstöße innerorts werden mit höheren Bußgeldern betraft. Denn hier herrscht, abweichend von Geschwindigkeitsverstößen außerorts, ein anderes Gefahrenpotenzial. Schließlich ist die Wahrscheinlichkeit in der Stadt höher, einen Menschen oder ein anderes Fahrzeug zu gefährden.

Deshalb schreibt die StVO auch eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ort vor. Außerorts gelten andere Sanktionen:

Aktuelle Sanktionen:

VerstoßStrafePunkteFahrverbotFverbotLohnt ein Einspruch?
… bis 10 km/h20 €eher nicht
… 11 - 15 km/h40 €Hier prüfen **
… 16 - 20 km/h60 €Hier prüfen **
… 21 - 25 km/h100 €1Hier prüfen **
… 26 - 30 km/h150 €1(1 Monat)*(1 M)*Hier prüfen **
… 31 - 40 km/h200 €1(1 Monat)*(1 M)*Hier prüfen **
… 41 - 50 km/h320 €21 Monat1 MHier prüfen **
… 51 - 60 km/h480 €21 Monat1 MHier prüfen **
… 61 - 70 km/h600 €22 Monate2 MHier prüfen **
über 70 km/h700 €23 Monate3 MHier prüfen **
* Ein Fahrverbot gibt es in der Regel nur, wenn es zweimal innerhalb eines Jahres zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr kommt.
Ordnungswidrigkeit „Abstand zum Vordermann nicht eingehalten“

Wer drängelt, der zahlt. Im Straßenverkehr müssen Fahrer den Mindestabstand einhalten, um die Sicherheit zum Beispiel bei einer plötzlichen Bremsung des Vordermannes zu gewährleisten. Die Bemessung des Abstandes erfolgt je nach Fahrgeschwindigkeit und Verkehrs- sowie Witterungsverhältnissen.

Zu unterscheiden ist auch hier:

  • innerhalb geschlossener Ortschaften und
  • außerhalb geschlossener Ortschaften

Innerhalb geschlossener Ortschaften sollte der mindestens einzuhaltende Abstand gleich der in einer Sekunde gefahrenen Strecke sein. Das bedeutet, bei 50 km/h sind es etwa 15 Meter. Innerorts gilt aber auch die Drei-PKW-Längen-Regelung. Der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen soll demnach etwa drei PKW-Längen betragen.

Außerhalb geschlossener Ortschaften sollte der Mindestabstand gleich der in zwei Sekunden gefahrenen Strecke sein. Bei 100 km/h sind das in etwa 50 Meter. Eine weitere Faustregel außerorts ist, dass der Abstand so groß sein sollte, wie der halbe Tachowert. Bei der Orientierung sind hier die Leitpfosten behilflich. Denn diese stehen in der Regel 50 Meter auseinander.

Die Sanktionen ergeben sich bei einem Abstandverstoß aus der gefahrenen Geschwindigkeit und dem Abstand zum Vordermann. Je höher also die Geschwindigkeit und je geringer der Abstand, desto höher fällt auch die Strafe aus. Es droht nicht nur ein Bußgeld bei einer Ordnungswidrigkeit, sondern auch Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei und ein Fahrverbot. Die genauen Strafmaße finden Sie im Bußgeldkatalog Abstandsvergehen.

Ordnungswidrigkeit „Parken und Halten“

Halten und Parken ist nicht dasselbe. Jemand hält, wenn er die Fahrt freiwillig unterbricht und das Fahrzeug zum Stehen bringt. Das Auto wird dabei aus dem fließenden Verkehr genommen und bleibt in Sichtweite. In der Regel spricht der Gesetzgeber vom Halten, wenn das Fahrzeug unter drei Minuten an einer Stelle steht. Andernfalls handelt es sich hierbei um Parken.

Beim Parken wird das Fahrzeug für eine unbestimmte Zeit abgestellt. Jemand, der sein Kraftfahrzeug verlässt oder im Fahrzeug sitzend länger als drei Minuten stehen bleibt, parkt.

Egal, ob Parken oder Halten, Sie dürfen dies nur, wenn es erlaubt bzw. wenn es nicht ausdrücklich verboten ist. Falschparker müssen nämlich mit hohen Bußgeldern und sogar Punkten in Flensburg rechnen. Ein Fahrverbot droht allerdings in der Regel nicht. Alle Bußgelder stehen im Bußgeldkatalog für falsches Parken und Halten.

Bzgl. einer Ordnungswidrigkeit sieht der Katalog für falsches Halten und Parken unterschiedliche Sanktionen vor. Verkehrszeichen kennzeichnen Park- und Halteverbote. Doch Vorsicht, nicht alle Verbote sind mit einem Schild gekennzeichnet. Autofahrer sollten daher wissen, dass zum Beispiel das Halten und Parken an unübersichtlichen Stellen, Bahnübergängen oder in scharfen Kurven als Zuwiderhandlung gilt.

Wann tritt die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr ein?

Gesetze regeln die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten bzw. die Verfolgung dieser OWi (Verfolgungsverjährung). So verjährt, sofern gesetzlich nicht anderes geregelt, eine Ordnungswidrigkeit grundsätzlich nach drei Monaten.

Die Verjährung der Owi erhöht sich auf sechs Monate, wenn innerhalb dieser oben genannten drei Monate der Bußgeldbescheid zugestellt wurde. Daraus dürfen Sie aber nicht den Schluss ziehen, dass Sie den Bußgeldbescheid mit dem Warten auf die Verjährungsfrist von der Ordnungswidrigkeit einfach aussitzen können. Im weiteren Verlauf wird erklärt, was passiert, wenn Sie das Ihnen auferlegte Bußgeld nicht zahlen.

Verfahrensverlauf bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Wenn das Verfahren nicht eingestellt und die Ordnungswidrigkeit keiner Verjährung unterlaufen ist, dann beginnt in der Regel das Bußgeldverfahren. Der KFZ-Halter erhält dann zunächst einen Anhörungsbogen zur begangenen Ordnungswidrigkeit. Damit wird ihm die Möglichkeit gegeben, sich zur Sache zu äußern. Verpflichtet ist der Fahrzeughalter aber nur, Angaben zur eigenen Person zu leisten. Sie müssen sich allerdings nicht zum Tathergang äußern, wenn Sie von vornherein beabsichtigen, Kontakt zu einen Rechtanwalt aufzunehmen. Der Anhörungsbogen ist in der angegebenen Frist zurückzuschicken.

Den Anhörungsbogen bekommt meist der Halter des Fahrzeuges. Er erhält ihn daher auch, wenn er die Ordnungswidrigkeit nicht begangen hat. Manchmal bekommt der Halter aber auch einen Zeugenfragebogen zugeschickt. Das kann der Fall sein, wenn die Behörde bereits weiß, dass der Halter zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit nicht der Fahrer sein konnte. Zum Beispiel, wenn der Halter weiblich, der Fahrer jedoch männlich war. Beim Zeugenfragebogen haben Sie die Möglichkeit, vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Vor allem dann, wenn der Fahrer bzw. Täter ein Familienmitglied ist.

In der Regel trifft der Bußgeldbescheid nach etwa zwei bis vier Wochen ein, denn Ordnungswidrigkeiten werden regelmäßig durch einen solchen geahndet. Dies ist in § 65 OWiG festgelegt. Die Behörde hat jedoch drei Monate Zeit, Ihnen den Bußgeldbescheid zuzuschicken. Die Verjährung der Ordnungswidrigkeit wird durch den Erhalt des Bescheides unterbrochen. Regelungen zu Form und Inhalt des Bußgeldbescheids finden sich in § 66 OWiG.

Sie haben zudem die Möglichkeit, Einspruch gegen Ihren Bußgeldbescheid einzulegen. Niemand muss sich allerdings grundsätzlich selbst belasten, zum Beispiel, wenn Sie eine Stellungnahme auf dem Anhörungsbogen abgeben. Denn Sie haben auch das Recht zu schweigen. Aus diesem Schweigen dürfen die Behörden keine negativen Schlüsse ziehen.

Der Widerspruch gegen eine Ordnungswidrigkeit ist innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bußgeldbescheides einzulegen. Hierbei kann Ihnen ein Rechtsanwalt helfen. Es kann dann nützlich sein, speziell einen Anwalt für Verkehrsrecht aufzusuchen.

Bei einem Einspruch gegen die Ordnungswidrigkeit kann sich das Verfahren in ein gerichtliches wandeln. Insbesondere, wenn sich der beschuldigte Fahrer und die Behörde auch nach eingehender Prüfung weiterhin uneinig sind. Dann greift im Wesentlichen die Strafprozessordnung. Sie ist ein umfassendes Bundesgesetz, welches alle Vorschriften zur Durchführung des Verfahrens beinhaltet.

Es besteht die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erheben
Es besteht die Möglichkeit Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erheben

Wenn der Fall also vor Gericht landet, so kann es auch vorkommen, dass Sie für eine Anhörung zur Ordnungswidrigkeit vorgeladen werden. Die Entscheidung liegt bei einem gerichtlichen Verfahren im Regelfall beim örtlich zuständigen Amtsgericht. So manches Mal kann es sogar vorkommen, dass der Fall zum übergeordneten Oberlandesgericht übergeht.

Welche Ordnungswidrigkeiten gibt es außerhalb des Verkehrsrechtes?

Neben den Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gelten auch andere Vergehen aus dem zwischenmenschlichen Bereich als Ordnungswidrigkeit. Diese finden ihre Regelung meistens in den für sie speziellen Verordnungen oder Gesetzen. Wie bereits erwähnt, stehen also nicht alle Vergehen im Ordnungswidrigkeitengesetz. So findet sich beispielsweise der Terminus der Lärmbelästigung im Bundesimmissionsgesetz. Währenddessen sind bei einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr in der Regel die Strafen in der Straßenverkehrsordnung niedergeschrieben, aber auch in der Fahrerlaubnisverordnung oder u.a. im Straßenverkehrsgesetz.

Grundsätzlich hat jeder Bürger das Recht, Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit zu erstatten, wenn es sich um einen Verstoß gegen eine geltende Rechtsvorschrift handelt.

Beispiele für eine solche Ordnungswidrigkeitenanzeige sind:

  • der Fall des Ungehorsams gegenüber Verwaltungsvorschriften, zum Beispiel Verletzung der Meldepflicht
  • Ruhestörung oder Lärmbelästigung, zum Beispiel Hundegebell, dass mittags oder nachts die Nachbarn stört
  • Mangelnde Aufsicht laut Kampfhundeverordnung, zum Beispiel in der Tierhaltung
  • Rauchverbot – auch dies ist eine Ordnungswidrigkeit, die Sie anzeigen können
  • Einfuhr bestimmter Waren ohne Überwachungsdokument (Außenwirtschaftsgesetz)

Egal, um welche Art der Ordnungswidrigkeit es sich handelt, die Rechtsvorschriften sollten eingehalten werden. Der Gesetzgeber hat mit der Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten ein sanfteres Verfahren geschaffen, um geringere Zuwiderhandlungen zu ahnden, ohne dabei einen aufwendigen Gerichtsprozess zu führen.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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140 Kommentare

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  1. PietS
    Am 9. Mai 2017 um 8:16

    Hallo,

    ich hatte heute Morgen einen Zahlschein an meinem Auto, wegen “Parken innerhalb eines Grenzbereiches”, jedoch befand sich die “gezackte Parkverbotslinie” vor meinem Auto. Hinter meinem Auto ist ein alter, mittlerweile unwirksam gemachter Behindertenparkplatz (Beschilderung wurde vor ca. 2 Jahren entfernt), über dessen Grenzlinie mein Heck überstand.

    Lohnt sich ein Widerspruch (da ja kein wirkliches Vergehen vorliegt) oder bekommt die Staatsgewalt wie immer unberechtigt
    ihr Recht?

    LG Piet

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Mai 2017 um 11:31

      Hallo PietS,

      Sie können natürlich Einspruch einlegen, allerdings ist dies bei einem Verwarnungsgeld häufig kostenintensiver und auch anstrengend. Zudem verteuert sich die Angelegenheit, falls ein Bußgeldbescheid auf Sie zukommt samt Gebühren und Ihr Widerspruch erfolglos bleibt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Dani
    Am 17. April 2017 um 9:19

    Hallo,
    Mein Sohn ist mit seinem Quad in einen Busbahnhof eingefahren. Daraufhin hat ihn die Polizei kontrolliert und festgestellt dass die Bremsleitungen wohl nicht eingetragen seien und das Fahrzeug stillgelegt.Der Vorbesitzer hatte aber so Tüv bekommen. Meine Frage ist jetzt werden jetzt beide Ordnungswidrigkeiten bestraft oder nur die Höhere, da er sich noch in der Probezeit befindet.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. April 2017 um 10:22

      Hallo Dani,
      ob Tateinheit oder -Mehrheit vorliegt, liegt im Ermessen der Beamten. Der Bußgeldbescheid wird Ihnen darüber Auskunft.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Freddi
    Am 22. März 2017 um 12:54

    Hallo,

    Aus dem Stand bei nasser Fahrbahn nach links abgebogen und direkt ins Schleudern gekommen, darauf hin ein gepraktes Fahrzeug erwischt, welches 20-30meter von der kurve entfernt stand. Jetzt wird mir vorgeworfen ich sei zu schnell gefahren und mir droht eine Geldstrafe + einen punkt.

    Meine Frage: Ist die strafe berechtigt, wenn das Auto auß dem Stand ins schleudern kommt?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. März 2017 um 12:24

      Hallo Freddi,

      diesen Fall sollten Sie durch einen Anwalt prüfen lassen. Ein Geschwindigkeitsverstoß gemäß Ihrer Ausführungen erscheint unwahrscheinlich.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. josef
    Am 21. März 2017 um 18:36

    bei Nebel habe ich ein Polizeiauto auf der Autobahn mit 100km/h überholt das Polizeiauto fuhr mit 50 km/h
    Tatbestand lt Polizei,zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h gemessen durch nachfahrendes Polizeiauto 100 km/h
    abzüglich 20 km/h ergibt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h es herrschte starker Nebel mit Sichtweite
    bis zu 50m.
    meine Meinung bei einer Sichtweite von bis zu 50m und einem Bremsweg von 40m liegt kein Vergehen vor.
    der Bremsweg bei 100 km/h ist 50m (halber Tacho) bis zu 50m kann auch 49m sein
    Soll ich Einspruch einlegen? bedanke mich im voraus Sepp.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. März 2017 um 10:27

      Hallo Josef,

      wir dürfen Ihnen weder dazu raten noch davon abraten, da wir nicht dazu berechtigt sind eine Rechtsberatung auszusprechen. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Carsten
    Am 11. März 2017 um 12:56

    “Zu geringer Abstand auf das vorausfahrende Fahrzeug bei Tempo 116km/h auf der Autobahn: 23,0m anstatt der mindestens erforderlichen 48,30m” war die mir vorgeworfene Ordnungswidrgkeit im Jahr 2015.

    Da diese Art der Verfehlung im Strassenverkehr für mich neu war (ist mir in 20 unfallfreien Jahren nicht untergekommen!), hatte ich telefonisch Akteneinsicht beantragt. Es sollte eine Videoaufnahme des Vorgangs geben.

    Die Ansprechpartnerin teilte mir mit, dass die Akteneinsicht nur “vor Ort” erfolgen könne. Ich müsste also 2h Autofahrt in Kauf nehmen, quasi einen ganzen Tag Urlaub nehmen, um einen Lerneffekt aus der begangenen Ordnungswidrigkeit mitzunehmen.

    Die Alternative war, dass ich bei einer Polizeidienststelle in meinem Ort jemanden finde, dem dieses Video überstellt wird, bei dem ich es dann anschauen kann. Eine Anfrage meinerseits bei der örtlichen Polizei verleif sich im Dickicht der Zuständigkeiten und ich habe es dabei bewenden lassen.

    Dummerweise bin ich vor kurzem an exakt genau gleicher Stelle wieder mit einem zu geringen Abstand aufgefallen: 28,00m bei 129km/h anstelle der notwendigen 53,70m. Wieder gibt es diesen Videobeweis.

    Jetzt meine Frage an Sie: Gibt es keine offizielle praktikable Möglichkeit dieses Video, bzw. das bereits vorhandene aus 2015 anzuschauen, um einen Lerneffekt mitzunehmen? Wie “Rechtmäßig” ist die einzige Möglichkeit der “vor Ort”-Begutachtung?

    Vielen Dank für eine Antwort verbleibe ich

    mit freundlichen Grüßen

    Carsten

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. März 2017 um 10:35

      Hallo Carsten,

      eine Akteneinsicht ist, wie Ihnen bereits erklärt wurde, in der Regel nur vor Ort möglich. Für weitere Informationen sollten Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Stella
    Am 5. März 2017 um 20:08

    Guten Tag.
    2 Fragen
    1). bin von 2 Polizisten angehalten worden und ist mir gesagt worden, ich sei bei rot gefahren. Das stimmt nicht. Ich bin bei gelb gefahren. Vielleicht wurde nachher rot. Aber ich bin NICHT bei rot gefahren! Die haben meine Daten aufgenommen. Bis jetzt hatte ich noch nichts bekommen. Was kann ich tun? Wie soll ich vorgehen? Um zu beweisen, bin nicht bei rot gefahren. Dafür muss ich Geld nicht bezahlen. Vielen Dank

    Frage 2). Hatte bei uns auf der Arbeit auf dem Parkplatz geparkt. Am Ende des Tages komme raus und finde: Ordnungswidrigkeit: nicht ausreichendes …(das wort kann nicht lesen) gegen wegrollen. 8:20 Uhr. Ich ziehe IMMER die Handbremse an!! Die War diesmal auch an. Und ich parke 7:15. Wenn das Auto nicht ausreichend gesichert war, sie wäre schon weggerollt!!
    Frage: wo kann ich Einspruch einlegen? Ist keine Nummer, Anschrift hinterlegt. Habe gegoogelt und nichts gefunden. Wo soll ich mich melden? Gerne auch telefonisch. Vielen Dank.
    Es geht “nur” um 15€, aber ist ungerecht!!!!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. März 2017 um 9:09

      Hallo Stella,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung bieten und verweisen daher auf einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Ninao
    Am 3. März 2017 um 22:17

    Ich habe vor zwei Tagen einen Unfall gehabt. Zweispurige Straße, ich wollte auf die linke Spur wechseln., habe ein Auto im Rückspiegel noch weit weg gesehen, hab den blinker gesetzt und bin rausgezogen. Leider war das Auto was ich gesehen habe schneller als gedacht und es hat mich gestreift. Die Polizei kam und meinte nur wie sollen Personalien austauschen dann meinte ich ob ich keinen bescheid oder Durchschlag eines Protokolls für die Versicherung bekomme. Der beamte meinte wenn ich so was will müsste er mir eine Ordnungswidrigkeit aufschreiben ich soll mir das nochmal überlegen. Wir haben dann die Straße geräumt und die Personalien wurden aufgeschrieben. Ohne dass ich was gesagt habe meinte der Polizist plötzlich “sie bekommen dann noch Post wegen der Ordnungswidrigkeit” die auch prompt zwei Tage später im Briefkasten war. Was an diesem Fall zählt denn bitte zu einer Ordnungswidrigkeit???

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. März 2017 um 11:36

      Hallo Ninao,

      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung bieten dürfen. Ein Anwalt kann Sie beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Lorenzen
    Am 2. Februar 2017 um 14:14

    Guten Tag,
    sind die Scheine, die einem bei Verkehrsordnungswidrigkeiten an die Windschutzscheibe geklemmt werden (z.B. parken ohne Parkschein) überhaupt rechtswirksam, wenn dort keine explizite Rechtsbehelfsbelehrung aufgeführt ist ? Auf dem Schein steht nur, dass man bei Nichtzahlung ein “Verwarnungsgeldangebot” bekommt, bei dem eine Anhörung vorgesehen ist (danach Bußgeldverfahren etc.). Kann man nicht gegen diesen “Ordnungswidrigsschein” direkt Einspruch einlegen und muss dies nicht ausdrücklich auf diesem Schein genannt sein ?
    Bei telefonischer Nachfrage wurde mir gesagt, der (nachweislich gekaufte und für die Parkzeit gültige) Schein könne ja auch “runtergefallen” sein, weswegen das Verwarnungsgeld ausgesprochen worden sei – wäre ein Freibrief, um ganze Straßenzüge mit solchen Verwarnungsscheinen zu versehen in der Hoffnung dass sich keiner dagegen wehr, obwohl er im Recht ist. Was dann im Extremfall dazu führt, dass man im Extremfall irgendwann wegen fortgesetzter Parkverstöße sogar mit einem Fahrverbot rechnen könnte/müsste.

    freundliche Grüße
    Lorenzen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Februar 2017 um 14:38

      Hallo,

      lediglich Polizei- und Ordnungsbeamte sind dazu befugt, solche Strafzettel auszustellen. In der Tat können Sie erst bei Eintreffen des entsprechenden Briefes Einspruch einlegen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. L. Knaetsch
    Am 27. Januar 2017 um 12:04

    Guten Tag,
    ich habe einen Anhörungsbogen wegen zu schnellem fahren erhalten, geblitzt wurde ich innerorts mit 61 Km/h. (Verwarnungsgeld 25€)
    Allerdings ist in dem Schreiben lediglich das Messgerät angegeben, nicht der Anzeigenerstatter. Meines Wissens müssten doch dort mindestens 2 Namen stehen.?
    Ist das ein Formfehler der die Angelegenheit nichtig macht?

    Freundliche Grüße

    L. Knaetsch

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Januar 2017 um 14:33

      Hallo L. Knaetsch,
      normalerweise ist es vollkommen ausreichend, wenn lediglich das Messgerät angegeben ist. Es bedarf in diesem Fall in der Regel keiner Zeugen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Susanne K
    Am 16. Januar 2017 um 20:26

    Hallo, mein Mann soll letztes Jahr im November eine Ordnungswidrigkeit begangen haben und zwar soll er mit dem Bus ein PKW beschädigt haben. Unter anderem stand die Genaue Uhrzeit drauf, aber anhand des Fahrtenschreibers konnte er beweisen, daß er von 18:00 – 19:00 Pause hatte und der Bus stand. Nun hat er am 12.01.2017 wieder ein Schreiben von denen bekommen, wo exakt das gleiche drin steht, nur jetzt soll es um 18:45 gewesen sein. Da kann man doch schon sehen, das die ganze Sache nicht stimmt. Schicke wieder einen Widerspruch ab und verweise sie auf das erste Schreiben. Notfalls geht die ganze Sache zum Anwalt.
    Ist das überhaupt rechtens, was die MACHEN?

    19: 00 bis 20:00 meine ich sorry

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Januar 2017 um 11:27

      Hallo Susanne,

      grundsätzlich kann die Behörde Ihnen einen neuen bzw. geänderten Bußgeldbescheid schicken, allerdings sollten Sie den Gang zum Anwalt tatsächlich in Betracht ziehen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Gerd M.
    Am 14. Januar 2017 um 19:49

    Eine Frage zum Thema Geschwindigkeitsübertretung z. B. mehr als 20kmh zu schnell außerhalb einer Ortschaft gemäß der Messresultate:
    Kann ein Bürger vor der Zahlung des Bußgeldes folgendes von der Behörde verlangen:
    a) Mit welchen Messgerät wurde die Messung vorgenommen? (Typ, Herstellnummer)
    b) war dieses Gerät zum Zeitpunkt der Messung geeicht? (Nachweis von der Eichstelle muss vorliegen)
    c) wurde genau dieses Gerät zur Messung benutzt und ist das nachweisbar, z. B. durch ein Arbeitsprotokoll?
    Es heisst doch immer “Im Zweifel für den Angeklagten”. Wenn man jemanden was vorwirft muss das doch bis auf das Kleinste nachvollziehbar sein? (Lückenlose Rückverfolgbarkeit).

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. Januar 2017 um 12:14

      Hallo Gerd,

      Sie können in der Tat Akteneinsicht anfordern.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Kevin
    Am 12. Januar 2017 um 17:11

    Hallo hab eine frage gemäß, fahren ohne gültige Fahrerlaubnis. Haben einen Hänger gefahren ohne BE Führerschein allerdings nur 5 km und das Strafverfahren würde eingestellt. Somit zum nächsten Punkt, sie schreiben ” Wegen der noch in Frage stehenden Ordnungswidrigkeiten würde der Vorgang an die zuständige Busgeldstelle weiter gegeben ” was könnte da noch auf mich zu kommen Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. Januar 2017 um 11:18

      Hallo Kevin,
      es wird wahrscheinlich noch eine Geldstrafe auf Sie zukommen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Peter
    Am 22. Dezember 2016 um 12:55

    Guten Tag,

    eine innerörtliche Straße ist mit einem Verkehrsschild auf 30 Km/h begrenzt. Ein Zusatzschild besagt dass, dies von 22:00 -06:00 Uhr gilt. Ein weiteres Zusatzschild besagt “Lärmschutz”. Wenn nun ein KFZ mit 51 Km/h (nach Abzug Toleranz) geblitzt wurde, ist ein Bußgeld fällig. Nun wird von den Ordnungsbehörden aber zusätzlich ein Punkt mit dem Hinweis “Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wird 1 Punkt (Verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit) im Fahreignungsregister eingetragen.
    Ist ein Verstoß gegen den Lärmschutz eine verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit? Meiner Meinung nach “Nein”. Damit dürfte kein Punkt vergeben werden (Bußgeld kann natürlich erhoben werden, da es sich ja um eine Ordnungswidrigkeit handelt). Selbst mit dem Verkehrsrecht befasste Rechtsanwälte halten die Vergabe eines Punktes für falsch. Wie stehen Sie zum konstruierten Fall?
    Beste Grüße
    Peter

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. Dezember 2016 um 11:38

      Hallo Peter,

      unsere Meinung hat keinen Einfluss auf solche Verordnungen. Sind diese unrechtmäßig, kann mit anwaltlicher Hilfe jedoch stets dagegen vorgegangen werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Eddi
        Am 8. Januar 2019 um 11:49

        21 km/h zu viel innerorts ergeben 80 € und einen Punkt. Siehe Liste oben. Der Lärmschutz soielt dabei doch gar keine Rolle.

  14. KERSTIN
    Am 21. Dezember 2016 um 22:25

    GUTEN TAG,
    VON UNSERER STADT HABE ICH EIN VERWARNUNGSGELD IN HÖHE VON 30 EURO WEGEN PARKEN AUF DEM GEHWEG ERHALTEN. ES WURDE EINE STRASSE ANGEGEBEN WO ICH ZU DEM ZEITPUNKT NICHT GESTANDEN HABEN KONNTE. ICH LEGTE WIDERSPRUCH EIN, UND SCHRIEB AN DIE STADTVERWALTUNG,DORT HABE ICH NICHT GESTANDEN. DARAUF HIN KAM HEUTE EIN NEUER BRIEF MIT ANDERER STRASSE (MEINER WOHNANSCHRIFT) ABER SELBIGEN AKTENZEICHEN.
    IST ES RECHTENS NACH ABLEHNUNG EINEN ZWEITEN BRIEF MIT ANDERER STRASSE AN MICH ZU SENDEN UND MIR 30 EURO ABZUVERLANGEN, NUR WEIL DIE MITARBEITER DER STADTVERALTUNG (ORDUNGSAMT) DIE STRASSENNAMEN IN UNSEREN KLEINEN STÄDTCHEN NICHT KENNEN?
    INNERHALB EINER WOCHE SOLL ICH ZAHLEN. HAT MAN NICHT 14 TAGE ZEIT?
    SIND 30 EURO RECHTENS?
    LAUT BUSSGELDKATALOGES SIND ES 20 EURO
    WIE IST DIE RECHTSLAGE UND WAS KANN ICH TUN?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Dezember 2016 um 9:47

      Hallo Kerstin,

      die Frist von einer Woche ist korrekt. In dieser Zeit müssen Sie das Verwarnungsgeld bezahlen, wenn Sie einen Bußgeldbescheid samt Gebühren und Auslagen vermeiden wollen. Grundsätzlich ist der Bußgeldkatalog lediglich eine Orientierungsgrundlage für die Behörden. Die Beträge können auch über denen in den Bußgeldtabellen liegen. Das Verhalten der Behörde wirkt ungewöhnlich, allerdings ist es fraglich, ob Sie wegen 30 Euro einen Anwalt konsultieren sollten. Dieser könnte zwar den Sachverhalt klären, angesichts des Streitwerts wird es aber für Sie möglicherweise noch teurer.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Birgit
    Am 12. Dezember 2016 um 11:05

    Guten Tag,
    wie verhalte ich mich bzw. kann man einen Anwalt einschalten, wenn von der Stadt willkür ausgeht? Folgender Fall, in unserer
    Straße gibt es wenig Parkraum. Ich habe zum Ausladen teils auf dem Bürgersteig gestanden und eine Mitarbeiterin der Stadt Schwelm hat um 19:30h das Vergehen aufgenommen u. ich wurde mit 20,– Euro zur Kasse gebeten. Die Willkür an der Sache ist, dass die Nachbarn 7 Tage ununterbrochen dort parken. Dieses haben wir bereits mit zahlreichen Fotos belegt. Hier scheint man bei der Stadt jemand sitzen zu haben, der den Bürgersteig als Parkraum für die Nachbarn bereithält und andere werden sofort zur Kasse gebeten, wenn man etwas auslädt. Die Ordnungswidrigkeit wurde innerhalb von 2 Tagen angezeigt u. mein Widerspruch wurde genauso schnell geahndet. Ist man der Willkür der Stadt ausgeliefert oder macht es Sinn, einen Anwalt zu beauftragen. Unsere Nachbarn amüsieren sich königlich.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. Dezember 2016 um 10:50

      Hallo Birgit,

      Ihre Verärgerung ist verständlich. Allerdings ist es fraglich ob bei einem Verwarnungsgeld von 20 Euro sicher der ganze Aufwand lohnt. Natürlich steht Ihnen immer die Möglichkeit offen, juristisch dagegen vorzugehen. Die Gefahr, dass Sie im Anschluss hohe Gerichtskosten zu zahlen haben, besteht allerdings auch.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Peter
    Am 5. Dezember 2016 um 17:54

    Hallo,mir wird vorgeworfen,dass ich abgebogen bin,ohne einen in gleicher Richtung geradeaus weiterfahrenden Radfahrer
    durchfahren zu lassen und gefährdete dadurch Andere.Der Radfahrer musste eine Vollbremsung machen.
    Beweismittel:Foto,Zeuge(n).
    Ich kann mich nicht daran erinnern und bin mir keiner Schuld bewusst.
    Ich habe das Bussgeld in Höhe von 98.50Euro bezahlt.
    Kann ich das Foto einsehen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Dezember 2016 um 10:33

      Hallo Peter,

      Sie als Privatperson dürfen die Akten einsehen, wenn Sie der Behörde ein berechtigtes Interesse dazu nachweisen können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Doran
    Am 14. November 2016 um 2:24

    Hallo ne kurze frage ich hatte ein kleinen zusammen prall mit einem Fahrradfahrer mit ihm Gottseidank nichts passiert ausser ein klein Bluterguss er fand es auch nicht so schlimm und wollte von den vor Ort kommenden Krankenwagen nicht untersucht werden.
    3 Tage später Kamm post sowohl ich als auch das Opfer kreuzten beide an das wir keine Aussage machen weil es für uns geklärt war so ach und ich würde angezeigt wegen Fahrlässiger Körperverletzung bei Verkehrsunfall und Verkehrsordnungwirsigkeit.
    Freitag habe ich Post bekommen vom Kreis mit ein Bussgeld von 35 € meine Frage jz ist es alles geklärt oder wie läuft es noch weiter ab ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. November 2016 um 9:37

      Hallo Doran,

      in diesem Fall empfehlen wir Ihnen sich an die zuständige Behörde zu wenden oder einen Anwalt zu kontaktieren. Die Bußgeldstelle kann in der Regel Fragen zum Bußgeldverfahren beantworten. Wir dürfen keine Rechtsberatung durchführen, daher wäre hier der Rat eines Anwalts empfehlenswert.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Wilhelm W.
    Am 13. Oktober 2016 um 12:36

    Hallo,
    bin kürzllich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ,erlaubt 50km/h mit 67 km/h(nach Toleranzabzug) geblitzt worden.Laut Katalog ergibt dies ein Verwarnungsgeld von 35 Euro .Ich erhielt einen Bußgeldbescheid von 80 Euro (plus Gebühren 108,50Euro) plus 1 Punkt.Auf Nachfrage beim Landratsamt wurde der Bescheid bestätigt,da ich einen Anhänger (100 km/h)dabei hatte.Ist das in Ordnung ?
    Für eine baldige Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
    MfG Wilhelm W.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. Oktober 2016 um 9:53

      Hallo Wilhelm,
      Sie haben Recht, dass dieser Verstoß mit einem PKW laut Bußgeldkatalog mit einem Verwarnungsgeld von 35 Euro geahndet wird. Der gleiche Verstoß in Kombination mit einem Anhänger ist dort jedoch mit einem Bußgeld von 80 Euro sowie einem Punkt in Flensburg aufgeführt. Die Gebühren bei einem Bußgeldbescheid betragen im Regelfall 28,50 Euro, was Ihren angeführten Betrag von 108,50 Euro bestätigt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Karl
    Am 4. September 2016 um 16:03

    Habe meinem “Vordermann” dessen Fzg bereits mit Warnblinkanlage stand, die hintere Bremsleuchte durch Auffahren
    beschädigt, der Unfall wurde von der Polizei aufgenommen, mit welcher Strafe/Ordnungswidrikeit habe ich zu rechnen.?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. September 2016 um 9:04

      Hallo Karl,

      hierbei handelt es sich um einen Auffahrunfall. Dieser wird in der Regel mit einem Bußgeld ab 35 Euro belegt. Bezüglich der letztendlichen Höhe der Sanktionen müssen Sie hier den Bußgeldbescheid abwarten. Darüber hinaus sollten Sie den Unfall auch Ihrer Versicherung melden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Nandke
    Am 15. Juni 2016 um 19:41

    Sehr geehrte Damen und Herren,ich wurde in der 30er Zone herausgewunken wegen der scheinbaren Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 KMH. Vor Ort wurde mir zur Wahl gestellt, gleich zu zahlen ,was ich in der Aufregung tat,oder 15 Euro zu überweisen. Einen Nachweis über die scheinbare Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit habe ich nicht.Die Möglichkeit,die Messung auf einem Monitor zu sehen,erhielt ich nicht. Auch ist mir nicht bekannt, ob ein Toleranzabzug berücksichtigt wurde.
    Das Einzige, was ich habe, ist die Aussage des Beamten.
    Ist in diesem Fall ein Widerspruch gegen das Verwarngeld noch möglich?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. Juni 2016 um 9:23

      Hallo Nandke,

      leider dürfen wir in individuellen Fällen keine Rechtsberatung bieten und verweisen daher auf einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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