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Führerschein C1: mit über 3,5 Tonnen unterwegs

Von bussgeldkatalog.org, letzte Aktualisierung am: 6. Februar 2023

Der Führerschein der Klasse C1 ist nur noch begrenzt gültig

Der C1-Führerschein befähigt zum Fahren eines Lkw über 3,5t
Der C1-Führerschein befähigt zum Fahren eines Lkw über 3,5t

Wer mit einem Lkw fahren möchte, benötigt dafür eine entsprechende Berechtigung. Eine Option ist die Führerscheinklasse C1. Sie gilt als die Einsteigerklasse für schwere Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht. Hierbei wird jedoch ein ärztliches Gutachten benötigt, um die Klasse C1 erwerben zu können.

Am 19. Januar 2013 wurde die Führerscheinrichtlinie für alle Führerscheinklassen grundlegend geändert. Dabei wurde auch eine Befristung für die C-Klassen festgelegt. Die Fahrerlaubnis für diese Fahrzeuge ist nur noch begrenzt gültig. Der Anhänger-Führerschein der Klasse C1 ist die Klasse C1E. Welche Voraussetzungen Sie für diese Klasse benötigen, welche Kosten auf Sie zukommen und welche Gültigkeit für die Fahrerlaubnis Klasse C1 besteht, lesen Sie in diesem Artikel.

FAQ: Führerscheinklasse C1

Was darf ich mit Klasse C1 fahren?

Die Klasse berechtigt zum Führen von leichteren Lkw, die mehr als 3.500 kg zGM und maximal 7.500 kg zGM auf die Waage bringen.

Welches Mindestalter ist für den Erwerb vom Führerschein C1 vorgeschrieben?

Der Gesetzgeber hat das Mindestalter für diese Führerscheinklasse auf 18 Jahre festgelegt.

Welche Prüfungen müssen absolviert werden?

Für den Erwerb der Klasse ist eine Theorieprüfung abzulegen, bei der es einen Fragebogen mit 30 Fragen zu beantworten gilt. Die praktische Prüfung dauert mindestens 75 Minuten und beinhaltet unter anderem die Abfahrtkontrolle sowie das Fahren innerorts und außerorts.

Führerschein C1: Was darf ich fahren?

Wer einen Lkw führen möchte, benötigt dafür eine der C-Führerscheinklassen: C, CE, C1 und C1E. Die Klasse C1-Fahrerlaubnis befähigt zum Führen folgender Fahrzeuge:

  • Kraftfahrzeuge, welche nicht durch die Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D definiert werden,
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr 3.500 und maximal 7.500 kg sowie
  • einer bauartbedingten Beförderungsbegrenzung von höchstens 8 Personen (außer dem Fahrer) und
  • einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 750 kg.

Die Klasse C1E erlaubt es, den Lkw der Klasse C1 mit einem Anhänger über 750 kg (12.000 kg zusammen) zu fahren. Wer die Klasse C (offene Lkw-Klasse) besitzt, darf Lkw über 3,5 Tonnen führen (keine Obergrenze). Die Klasse CE ist eine Erweiterung der Klasse C und befähigt Inhaber, schwere Anhänger zu nutzen.

Ein wichtiger Unterschied der C-Klassen liegt im Mindestalter. Die Klasse C und CE können Sie nur erlangen, wenn Sie mindestens 21 Jahre alt sind. Bei der Klasse C1 oder C1E liegt das Mindestalter bei 18 Jahren.

Führerscheinklasse C1: Lkw über 3,5 Tonnen und ihre Voraussetzung zum Fahren

Die Eignungsprüfung für den Erwerb von C1 ist Pflicht
Die Eignungsprüfung für den Erwerb von C1 ist Pflicht

Die C1-Klasse ist mit diversen Auflagen und Voraussetzungen verbunden. Der wesentlichste Unterschied zum normalen Pkw-Führerschein ist die Eignungsprüfung.

Möchten Sie den Führerschein C1 erwerben oder verlängern, ist gem. Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) eine Untersuchung erforderlich. Wichtig ist, dass keine Erkrankungen vorliegen, die der Fahreignung entgegenstehen. Diese Eignungsprüfung müssen auch Personen durchlaufen, welche folgende Klassen bzw. Führerscheine erwerben wollen: C, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Personenkraftwagen im Linienverkehr oder gewerblichen Ausflugsfahrten oder Reisen sowie Krankenkraftwagen .

Die Eignungsprüfung für die C1-Fahrerlaubnis

Um den Führerschein C1 zu erlangen, muss eine ärztliche Untersuchung durchgeführt werden.

Der Arzt muss eine Bescheinigung ausfüllen, in der er erklärt, dass der Bewerber über das nötige körperliche und geistige Leistungsvermögen für die Führerscheinklasse C1 verfügt. In der Regel reicht eine orientierte Untersuchung, sogenannte „Screening”, aus. Außerdem kann sich der Arzt mit anderen Fachärzten beraten, wenn er sich bei verschiedenen Daten nicht sicher ist. Dies ist jedoch nur in Zweifelsfällen machbar. Sollte der Arzt Bedenken gegen die Eignung zum Führen vom Führerschein für Lkw über 3,5t haben, kann er weitergehende Untersuchungen anordnen. Folgende Untersuchungen werden durchgeführt:

  • Vorgeschichte: Liegen Krankheiten oder Unfälle vor, die die Fahrfähigkeit beeinträchtigen?
  • Daten: Welche Werte betragen die Körpermaße, das Gewicht, der Puls, etc.?
  • Allgemeiner Gesundheitszustand: Gibt es derzeit Erkrankungen?
  • Körperbehinderungen: Besitzt der Fahrer die Fahrfähigkeit einschränkende Behinderungen?
  • Herz/Kreislauf: Gibt es Herz-/Kreislaufstörungen?
  • Blut: Gibt es Anzeichen für eine schwere Bluterkrankung?
  • Nieren: Liegt eine schwere Insuffizienz der Nieren vor?
  • Endokrine Störungen: Zeigt der Bewerber Anzeichen einer Zuckerkrankheit? Wird er mit Insulin behandelt?
  • Nervensystem: Gibt es hier Störungen?
  • Psychische Erkrankungen oder Sucht: Zeigt der Bewerber Anzeichen einer Geistes- oder Suchterkrankung? Nimmt er Alkohol, Drogen oder Arzneimittel zu sich?
  • Gehör: Ist das Hörvermögen schwer gestört?
  • Tagesschläfrigkeit: Hat der Bewerber eine Erkrankung mit erhöhter Schläfrigkeit, z.B. Schlafstörungen?

Diese Untersuchung ist so wichtig, da der Berufskraftfahrer immer einer erhöhten Sicherheitsgefährdung durch ein schwereres Kraftfahrzeug ausgesetzt ist. Erhält der Bewerber vom Führerschein C1 die Bescheinigung über seinen guten Gesundheitszustand, muss er diese bei der Beantragung der Führerscheinklasse C1 abgeben.

Die Untersuchung kann der Betriebsarzt aber auch eine deutsche Institution durchführen. Beispiele hierfür sind der TÜV oder die Dekra.

Die Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklasse C1 darf nicht älter als ein Jahr sein.

Das Sehvermögen für den Führerschein der Klasse C1

Die Fahrerin führt eine C1-Fahrerlaubnis für Lkw
Die Fahrerin führt eine C1-Fahrerlaubnis für Lkw

Bewerber für einen Führerschein C1 müssen auch eine Bescheinigung über eine gute Sehleistung einreichen. Die Anlage 6 der FeV definiert die Werte, die Kraftfahrer haben müssen, um einen Lkw über 3,5 Tonnen führen zu können.

Diese Sehtests können von einem Augenarzt oder einem gemäß Anlage 6 FeV berechtigten Arzt durchgeführt werden. Der Test darf nicht älter als 2 Jahre sein. Folgende Anforderungen müssen Sie laut FeV besitzen, um den Führerschein C1 erlangen zu können:

  • zentrale Tagesschärfe: auf jeden Auge 0,8 sowie beidäugig 1,0
  • Farbsehen: ausreichendes Kontrast- und Dämmerungssehen muss vorhanden sein
  • Gesichtsfeld: Halbkugelperimeter im Bereich zu beiden Seiten bis 70 Grad, unten und oben 30 Grad
  • Stereosehen: räumliches Sehen, also Tiefenwahrnehmung sowie räumliche Wirkung des Außenraums muss vorhanden sein

Wenn Sie eine Brille tragen, darf Ihre Dioptrien-Zahl höchstens +8,0 betragen. Sollte sie höher sein, müssen Sie Kontaktlinsen für das Führen der Klasse C1 und Klasse C1E benutzen.

Des Weiteren benötigen C1-Bewerber eine Ausbildung in Erster Hilfe. Diese ist auch für Interessenten der Klasse C1E wichtig.

Führerschein C1 in der Fahrschule erlernen

Um die Führerscheinklasse C1 zu erwerben, muss der Fahrschüler den Pkw-Führerschein Klasse B besitzen oder sich in der Ausbildung zu dieser befinden. Nach der erfolgreichen praktischen Pkw-Prüfung dürfen Bewerber die Ausbildung für den Führerschein C1 beginnen.

Das Mindestalter für die Ausbildung beträgt 18 Jahre. Es gilt jedoch die Ausnahmeregelung, dass auch jüngere Personen den Führerschein C1 erlangen können, wenn Sie sich in einer entsprechenden Ausbildung befinden. Dann ist der Besitz der Klasse jedoch mit Auflagen verbunden. Der Auszubildende darf nur Fahrten im deutschen Inland tätigen sowie nur im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses fahren. Diese Auflagen entfallen natürlich, wenn er das 18. Lebensjahr erreicht.

Ohne die Grundqualifikation für Berufskraftfahrer dürfen Besitzer vom C1-Führerschein leichte Lkw nur privat nutzen. Wer diese jedoch gewerblich fahren möchte, muss diese Grundqualifikation besitzen.

C1-Führerschein: Kosten für den theoretischen Unterricht

Der Theorieunterricht für die Lkw-Führerscheinklasse C1 besteht aus 6 Doppelstunden Grundstoff und 6 Doppelstunden Zusatzstoff. Eine Doppelstunde beträgt 90 Minuten. Der Zusatzstoff kann sich auf 2 Doppelstunden verkürzen, wenn Sie D1 oder D besitzen.

Die Prüfung besteht aus 30 Fragen. Maximal 10 Fehlerpunkte dürfen erworben werden. Beantwortet der Fahrschüler zwei Fragen mit einer Wertigkeit von 5 Fehlerpunkten falsch, kommt er zwar auf genau 10 Punkte, fällt jedoch auch durch.

Der Theorieteil ist in der Regel schon im Grundbetrag der Fahrschule enthalten. Die Theorie-Kosten vom Führerschein C1 sind von Region zu Region unterschiedlich und betragen etwa zwischen 250 und 500 Euro. Die Prüfung kostet etwa 25 Euro. Hierzu kommen noch Prüfgebühren von rund 21 Euro. Die Lehrmittel für den Unterricht schlagen mit rund 50 bis 80 Euro zu Buche.

Praxisunterricht für den Führerschein der Klasse C1 und seine Kosten

Die Anzahl der Fahrstunden ist anhängig vom Lernfortschritt und den persönlichen Fähigkeiten des Fahrschülers. Der Fahrlehrer schätzt seine Leistung ein und berät dann, wie viele Fahrstunden genommen werden. Pflichtstunden sind jedoch folgende Sonderfahrten:

Der Führerschein C1 ist "kleine" Lkw
Der Führerschein C1 ist “kleine” Lkw

Die Sonderfahrten kosten etwa 50 bis 80 Euro. Fahrschüler bezahlen für die normalen Fahrstunden etwas weniger (rund 40 bis 70 Euro). Zusätzlich wird noch eine Unterweisung am Fahrzeug durchgeführt, welche etwa 30 Euro kostet.

Die praktische Prüfung dauert etwa 75 Minuten, wovon die reine Fahrtzeit 45 Minuten betragen muss. Die Prüfungsinhalte sind beispielsweise Abfahrtkontrolle, Fahren innerhalb und außerhalb von Ortschaften, auf der Autobahn und auf Kraftfahrstraßen. Die Führerschein C1-Kosten für die Praxisprüfung betragen etwa 120 bis 140 Euro zuzüglich zirka 140 Euro Prüfgebühr.

Allgemeine Kosten für den Führerschein C1

Der Führerscheinantrag ist mit einer Gebühr verbunden, welche mit etwa 45 Euro zu Buche schlägt. Die Tauglichkeitsuntersuchung kostet rund 100 Euro, der Erste Hilfe-Kurs rund 30 Euro.

Gültigkeit vom Führerschein C1 und alten Führerscheinen

Aufgrund der aktuellen Änderung der Führerscheinrichtlinie sind die C-Führerscheinklassen nur noch begrenzt gültig. Die Führerscheinklasse C1 ist grundsätzlich nur 5 Jahre lang gültig und muss durch ein ärztliches Gutachten erneuert werden.

Für C1-Führerscheine, welche bis zum 18.01.2013 ausgestellt wurden, gilt eine andere Regelung: Diese unterliegen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres eine Befristung. Erst danach muss der Führerschein C1 alle fünf Jahre verlängert werden. Jedoch muss hierfür wieder ein ärztliches Zeugnis abgegeben werden. Wer seinen Führerschein mit dem 45. Lebensjahr erlangt, bekommt die Fahrerlaubnis C1 nur für fünf Jahre ausgestellt.

Nach dem Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins dürfen keine Fahrzeuge und Züge der Klasse C1 mehr gefahren werden.

Wer die alte Klasse 2 besitzt, darf auch nur noch bis zum 50. Lebensjahr Fahrzeuge der Klasse C1, C1E, C, und CE fahren. Sie müssen Ihren Lkw-Führerschein höchstens mit dem 50. Lebensjahr umtauschen. Dann werden Ihnen die Klasse B, BE, C, CE, C1, C1E, AM, L und T gutgeschrieben. Jedoch werden die Klasse C und die Klasse CE nur für fünf Jahre befristet.

Umtausch in neuen EU-Führerschein

Wurde Ihr Führerschein vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt, sind Sie überdies dazu verpflichtet, diesen bis zum 19. Januar 2033 in einen neuen EU-Führerschein umschreiben zu lassen. Würden jedoch sämtliche Führerscheininhaber bis zu diesem Stichtag mit dem Umtausch warten, wäre der Ansturm auf die Behörden sehr hoch. Daher gibt es gesonderte Umtauschfristen, um die Umschreibung der Führerscheine nach Ausstellungsdatum oder Geburtsjahr des Inhabers zu staffeln.

Umtauschfristen für Papierführerscheine

GeburtsjahrUmtauschfrist
vor 195319.01.2033
1953 - 195819.01.2022
1959 - 196419.01.2023
1965 - 197019.01.2024
ab 197119.01.2025

Umtauschfristen für Scheckkartenführerscheine

AusstellungsjahrUmtauschfrist
1999 - 200119.01.2026
2002 - 200419.01.2027
2005 - 200719.01.2028
200819.01.2029
200919.01.2030
201019.01.2031
201119.01.2032
2012 - 18.1.201319.01.2033

Führerschein C1: Schlüsselzahl 171

Wer seinen alten Führerschein in einen neuen EU-Führerschein umtauscht, kann unter Umständen begrenzte Klassen mit sogenannten Schlüsselzahlen erhalten. Diese schränken die Klassen ein, die Sie fahren dürfen. Wer also beispielsweise die alte Klasse 3 vor 1980 erworben hat, bekommt die Führerschein C1-Schlüsselzahl 171. Diese ist eine nationale Schlüsselzahl. Das bedeutet, dass es sie so nur in Deutschland gibt. Die Zahl 171 bedeutet, dass Sie mit der Klasse C1 auch Fahrzeuge der Klasse D führen dürfen, welche eine zulässige Gesamtmasse von maximal 7.500 kg besitzen. Sie dürfen diese Busse jedoch nur ohne Fahrgäste führen.

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Führerschein C1: mit über 3,5 Tonnen unterwegs
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173 Kommentare

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  1. Michael sagt:

    Meine Führerscheine, für Klasse 4, habe ich 1973 und die Klassen 1 und 3, habe ich 1979 gemacht. Später musste dieser angeblich umgetauscht werden, da ich noch einen Personenbeförderungsschein erwarb. Mittlerweile ist dieser wegen Untätigkeit, erloschen. Meine Frage ist, ich habe auf dem EU- F-. Schein die Klasse B, von 1973, BE von 1973, C1 von 1973 mit dem Eintrag “171” in Spalte 12. Dann habe ich noch C1E. Sowie L mit den Einträgen 174 und 175. Aber, ich kann nirgendwo eine Befristung ablesen, nicht in 11, und nicht in 12. Links oben auf der gleichen Rückseite, ist noch ein Aufkleber, mit untereinander eingefügten Zahlen: 13., 14., und in Klammern (14). Wir hatten doch damals, in der Öffentlichkeit, (Medien) auch den Bestandsschutz zugesichert bekommen. Nun wüsste ich gerne, ob hier eine Beschränkung vorliegt, und wenn, wo kann ich das ablesen?

  2. Gustav sagt:

    Ich habe meinen Führerschein in den Klassen 1 und 3 vor dem 1.4.1980 gemacht. Wenn ich jetzt umschreiben lasse, kann ich dann wie bisher bedenkenlos einen 7,5-Tonner fahren? Das ist die Klasse C1, wenn ich mich nicht irre…

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Gustav,

      wenn Sie Ihren alten Führerschein in einen neuen EU-Führerschein umtauschen, ist es möglich, dass Sie einen Führerschein der Klasse C1 mit der Schlüsselzahl 171 erhalten. Diese ist eine nationale Schlüsselzahl – es gibt sie so nur in Deutschland. Die Zahl 171 bedeutet, dass Sie mit der Klasse C1 auch Fahrzeuge der Klasse D führen dürfen, welche eine zulässige Gesamtmasse von maximal 7.500 kg besitzen. Dabei müssen Sie aber beachten, dass ohne die Grundqualifikation für Berufskraftfahrer Besitzer vom C1-Führerschein leichte Lkw nur privat nutzen dürfen. Wer diese gewerblich fahren möchte, muss die berufliche Grundqualifikation besitzen.

  3. Lutz sagt:

    Ich habe meine Führerscheinklassen C und CE die bis zum 10.03.2012 wegen Erreichen des 50. Lebensjahres befristet waren, im Februar 2012 durch Gesundheitscheck und Sehtest verlängern lassen.
    Damals wurde mir von der Behörde mitgeteilt wenn ich dies nicht vor dem Erreichen des 50. Lebensjahres durchführe, erlischt meine LKW Berechtigúng C und CE für immer( außer erneute Fahrschulprüfung durchführen). Dannach wurde wieder gesagt, ich könne durch die genannten Tests jederzeit auch nach Ablauf des 50.LJ (bzw . nun der 5 Jahresfrist) wieder aufleben lassen( diese Regelung habe sich nochmals geändert?!). Ich benötige derzeit diese Führerscheinklassen nicht.
    Meine Frage ist nun , wenn ich nach dem 55. Lebensjahr nicht nahtlos diese Untersuchungen durchführe und dann z.b. mit 57 die Klassen C und CE wieder benötige , reicht es dann erst diese genannten Tests wieder zu absolvieren?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Lutz,

      bei diesen Fällen liegt es im Ermessen der Behörden zu beurteilen, ob Sie zum Fahren dieser Klassen geeignet sind. Je nach Führerscheinstelle kann es sein, dass die gewöhnliche Verlängerung ausreicht, unter Umständen müssen Sie dafür jedoch eine theoretische und/oder praktische Prüfung absolvieren. Auch die Anordnung von Fahrstunden kann folgen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Anne sagt:

    Hallo,
    mein Mann 66 Jahre und ich selbst 53 Jahre wollen uns einen großen 40feet Wohnmobil aus den USA anschaffen, wir beide haben nur den normalen Führerschein also Klasse 3.
    Was müssen wir noch machen damit wir unser WoMo fahren dürfen?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Anne,

      mit Ihrem Führerschein dürfen Sie Fahrzeuge fahren, die bis zu 7,5 Tonnen wiegen. Insofern dürften Sie keinen zusätzlichen Schein benötigen, um Ihr Wohnmobil zu fahren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. J. sagt:

    Hallo,
    es fahren zu hunderten Sprinter oder Nissan LKW mit einem Hubarbeitsbühnenaufbau mit einem zul. ges. Gewicht von 3,5 Tonnen in Deutschland. Marke Ruthmann und Palfinger. Er darf mit den Führerschein Klasse B gefahren werden.
    Wiegt man aber das leere Fz. ohne Fahrer und vollgetankt, wiegt dieses 3450kg. Sitzen dann Fahrer und ein Beifahrer + Werkzeug im Fz. kommt man knapp über die 5% Überladung. 10€ wegen Überladung wären dann fällig. Wird der Fahrer auch wegen fahren ohne Führerschein C1 belangt. Drückt der Gesetzgeber beide Augen zu? Der Hersteller dieser Geräte hat leider auch keine Erklärung.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo J.,
      hat der Sprinter ein zulässiges Gesamtgewicht von 3.500 kg, dann dürfen Sie ihn mit der Führerscheinklasse B problemlos fahren. In einem solchen Fall liegt kein Fahren ohne Führerschein vor. Wenn Sie das Fahrzeug jedoch überladen, müssen Sie dementsprechend mit Strafen rechnen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Fabian sagt:

    Hallo,
    Meine Frage: Ist es möglich, die Führerscheinklasse C1 und C irgendwie zusammen zu machen? Also das ich billiger bei wegkomme?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Fabian,
      es würde keinen Sinn machen, die Führerscheinklassen C und C1 zusammen zu erwerben, da Sie durch einen C-Führerschein automatisch dazu berechtigt wären, Fahrzeuge der Klasse C1 zu steuern. Jedoch können Sie die Klassen C und CE bzw. C1 und C1E gleichzeitig erwerben, um Kosten zu sparen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Juri sagt:

    Hallo,
    ich habe mein Führerschein Kl 3 1990 gemacht und 2003 umgetauscht. Jetzt habe B BE M L. Ich möchte aber meine erlaubnis für Fahrzeuge bis 7, 5 t wieder haben. Was muss ich dafür tun?
    Mfg Juri.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo juri,

      dies sollten Sie dann bei den Behörden bzw. der Führerscheinzulassungsstelle melden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. lyaschevskaja sagt:

    Hallo, mein Mann kommt aus Russland hat da alle Kategorien. Für die Arbeit hier in Deutschland braucht er Kotegorie C. Kann man diese einfach umschreiben lassen? Wie sollen wir am besten vorgehen?

    Danke

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo lyaschevskaja,

      da Ihr Mann den Führerschein nicht in einem anderen Mitgliedstaat der EU gemacht hat und Russland auch nicht in der entsprechenden Liste der Fahrerlaubnis-Verordnung zu finden ist (https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_11.html), muss er wahrscheinlich die theoretische und auch die praktische Prüfung erneut absolvieren, um den Führerschein erfolgreich umzuschreiben. Ob er die Prüfungen direkt ablegen kann oder noch Fahrstunden absolviert werden müssen, erfährt er bei der zuständigen Führerscheinbehörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Philip sagt:

    Hallo.

    Ich bin 19 Jahre alt und würde gerne den C1e machen. Darf ich damit auch Gewerblich fahren oder muß ich dazu 21 Jahre alt sein.?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Philip,

      soll der C1E-Führerschein für den gewerblichen Güterverkehr genutzt werden, so beträgt das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung 21 Jahre.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Mark sagt:

    C1E und Besitzstand! Warum wird hier mehrfach verbreitet, dass es ü50 einer Untersuchung bedarf?

    Wenn Sie den alten Führerschein der Klasse 3 besitzen, dann können Sie auch nach dem 50. Lebensjahr die gerade erwähnten Klassen C1/ C1E fahren. Sie müssen den alten Führerschein nicht umtauschen und brauchen auch keine augenärztliche Untersuchung und ärztliche Gesundheitsüberprüfung.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Mark,
      in der Regel bedarf es in den Klassen C, CE, C1 und C1E alle fünf Jahre eine Verlängerung sowie einer Untersuchung. Dies gilt für die Klassen C1 und C1E nur nicht, wenn der Führerschein der Klasse 3 nicht umgetauscht wurde. Mit einem neuen EU-Führerschein müssen die Klassen C1 und C1E ebenfalls verlängert werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Helge sagt:

        Dann ist die Aussage des BMVI zu den Übergangsregelungen/Besitzstand falsch?

        “Bei einem Umtausch ihrer Fahrerlaubnis erhalten sie neben den Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung.”

        Das BMVI unterscheidet übrigens zwischen “Erwerb der Fahrerlaubnis” (i. d. R. die bestandene Prüfung) und dem “Umtausch der Fahrerlaubnis” (Wechsel des Dokumentes).

        Also ich finde die BMVI-Angaben, die Mark gepostet hat, schon schlüssig.

        • bussgeldkatalog.org sagt:

          Hallo Helge,

          in dem Fall einer Umschreibung der Klasse 3 entfällt die regelmäßige Verlängerung in der Tat für die Klassen C1 und C1E. Lediglich für CE 79 sind die entsprechenden Untersuchungen notwendig.

          Für alle anderen Formen der Erlangungen der C-Klassen sind jedoch Verlängerungen ab dem 50. Jahr notwendig.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Mark sagt:

    Ist ja auch richtig. C und CE nur mit ärztlicher Untersuchung. C1 und C1E sind jedoch unbefristet gültig.

    siehe Link zum Bundesministerium

    bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/besitzstand-und-uebergangsregelungen.html

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Mark,
      dies ist jedoch nur der Fall, wenn die alte Klasse 3 nicht in einen EU-Führerschein umgetauscht wurde. Ist Letzteres der Fall, so müssen auch die Klassen C1 und C1E verlängert werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Michael sagt:

    Darf ich mit meinem Führerschein Klasse 3, gemacht März 1987, noch LKW bis 7,49to. im gewerblichen Bereich fahren.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Michael,

      Wenn Sie Ihren Lkw-Führerschein gewerblich nutzen wollen, brauchen Sie seit 10. September 2009 die sogenannte Grundqualifikation. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Führerscheinstelle zum Erwerb dieser.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. jakob sagt:

    ich möchte bei einem Reifen Dienst als Mechaniker anfangen brauch aber den c1 Fürerschen da ich auch panendinst ab und zu machen soll urlaubt Vertretung brauch man da auch die Berufskraftfahrer Ausbildung

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Jakob,

      ohne die Grundqualifikation für Berufskraftfahrer dürfen Besitzer vom C1-Führerschein leichte Lkw nur privat nutzen. Wollen Sie Lkw gewerblich nutzen, müssen Sie die Grundqualifikation dafür besitzen. Das trifft in Ihrem Fall zu.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Karlheinz sagt:

    Hallo ,
    habe alten DDR Führerschein seit 1974, neu ausgestellt 03.1983
    Fahrzeugklassen A- B -C -E -M -T eingetragen .Eine Umstellung im Alter von 50 Jahren erfolgte nicht .
    Berufskraftfahrer habe ich 1981 erworben .
    meine Frage :
    welche Fahrzeuge kann ich noch fahren ? welche Weiterbildung brauche ich für gewerblichen Güterverkehr ?
    Danke

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Karlheinz,

      welche Fahrzeugklassen Sie gegenwärtig fahren dürfen können Sie in unserem Ratgeber Führerschein umschreiben nachlesen. Dort ist eine übersichtliche Tabelle. Der C-Führerschein dürfte erloschen sein, wenn Sie diesen bisher nicht haben umschreiben bzw. verlängern haben lassen. Für den C1-Führerschein dürfte es aber keine solche Begrenzung geben. Damit Sie am gewerblichen Güterverkehr teilnehmen dürfen, benötigen Sie zunächst die 5 Module für Kraftfahrer (zu absolvieren bei TÜV, Dekra und Co.) und die Erlaubnis der zuständigen Verkehrsbehörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Klaus sagt:

    Hallo,
    ich habe meinen grauen Lappen 2004 umschreiben lassen
    A1, BE, C1E, CE, MLT steht vorne drauf.
    Ich habe nichts verlängern lassen, also auch mit 50 Jahren nicht.
    Kann ich jetzt mit fast 56 Jahren noch ein WoMo bis 7,5 t fahren, muss ich jetzt verlängern oder habe ich gar die Verlängerung nach 5 Jahren “verpennt” und muss eine neue Prüfung machen???
    Danke für eine Antwort!

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Klaus,

      ab 50 müssen sie den Führerschein verlängern lassen und ärztlichte Untersuchungen (wie beispielsweise einen Sehtest) bestehen. Ob für die Verlängerung in Ihrem Fall eine weitere Prüfung fällig ist, entscheidet die zuständige Führerscheinbehörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Dirk sagt:

    Hallo,

    mache mit meinem Traktor mit Anhänger einmal pro Jahr Brennholz. Das Gespann hat zusammen ca. 6t beladen. Traktor ist auf schwarzes Kennzeichen angemeldet, der Anhänger hat ein weiterführendes Kennzeichen und ein 25km/h Schild. Muss ich für diesen Zweck einen LKW Führerschein haben? Habe die Klasse B die ja auch L einschließt.

    Gruß Dirk

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Dirk,

      wird der Traktor nicht für LoF verwendet, benötigen Sie einen LKW-Führerschein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Johannes sagt:

    Hallo,
    1971 habe ich meinen 3er-Führerschein gemacht und im Jahr 2000 auf eine EU-Führerscheinkarte umschreiben lassen, d.h. diese beinhaltet auch die Klasse C1. Wenn ich jetzt im Alter von 63 Jahren einen LKW bis 7,5 to für gewerbliche Zwecke fahren möchte, benötige ich hierzu ein gesundheitliches Attest oder einen Sehtest?
    Viele Grüße
    Johannes

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Johannes,

      die Klasse C1 ist nur bis zum 50. Geburtstag gültig, danach wird sie jeweils für 5 Jahre verlängert. Die erfolgt mittels Gesundheitscheck und augenärztlichem Gutachten. Beachten Sie zudem, dass Sie als gewerblicher Fahrer ggf. die Module gemäß BKrFQG absolvieren müssen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. José sagt:

    Ich fahre einen wohnmobil 3.5t möchte aber einen größeren wohnmobil zulegen ca 4.0t welchen Führerschein brauche ich ich habe nur klasse B

  19. Sascha sagt:

    Hallo ich habe folgendes Problem mein lkw Führerschein ist 2009 abgelaufen…da ich ihn nie gebraucht habe ,habe ich ihn auch nicht verlängen lassen ,allerdings benötige ich ihn jetzt wegen meinen neuen Job .Das Strassenverkehrsamt sagt knallhart sie müssen alles neu machen das kann doch nicht sein ich bitte um eure hilfe danke

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Sascha,
      wenn die dafür zuständige Führerscheinstelle der Meinung ist, dass Sie nicht mehr über die notwendigen Kenntnisse verfügen, die zum Führen von LKW im Straßenverkehr vonnöten sind, haben Sie in der Regel keine andere Wahl, als eine erneute Prüfung abzulegen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Florian sagt:

    Hallo Zusammen, ich habe eine Frage:
    Ich trage eine Brille, die auf dem einen Glas +8,75 und auf dem anderen +7,75 Dioptrien hat.
    Verstehe ich es richtig, dass ich den C1-Führerschein unter Nutzung meiner Brille nicht machen dürfte, wenn ich jedoch Kontaktlinsen trage, da kein Problem besteht?
    Wo kann ich mich diesbezüglich nochmal detaillierter erkundigen?

    Gruß
    Florian

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Florian,

      die zuständige Führerscheinstelle kann Ihnen dazu eine genaue Auskunft geben (das Amt, bei dem Sie den Führerschein beantragen), alternativ auch die Mitarbeiter einer Fahrschule. Es ist aber richtig, dass in Ihrem Fall die Brille nach Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nicht mehr zulässig ist, Kontaktlinsen jedoch schon.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Günni sagt:

    Huhu . Ich habe im März. 2000 den c1 gemacht . Gültig bis 19.09 2019. Ich möchte jetzt C1E bezw. CE . Reichen dafür Fahrstunden und eine Praktische_Prüfung aus. Oder muss die Theoretische Prüfung auch gemacht werden.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Günni,
      um von C1 auf C1E zu erweitern, müssen Sie keine erneute theoretische Prüfung ablegen. Die Klasse CE kann jedoch in der Regel nur bei Vorbesitz der Klasse C erworben werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Micha sagt:

    Hallo, ich habe den LKW Führerschein seit 1994 Klassen C1,C,BE,C1E,CE: Werde jetzt bald 55 und muss den Führerschein verlängern lassen,ich brauche aber nur noch C1 bis 7,5 t. Brauche ich zur Verlängerung auch die 5 Module oder reicht Sehtest und ärztliches Attest ?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Micha,
      wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis der Klasse C1 gewerblich nutzen möchten, kommen Sie in der Regel nicht um die fünf Module herum. Eine positive Eignungsuntersuchung ist ebenfalls obligatorisch.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Frank sagt:

    Hallo,

    ich besitze den Führerschein C + CE seit 1986 und arbeite in einem Baubetrieb. Hier muß ich manchmal mit einem 12 to. LKW Schüttgut oder eine Baumaschine auf einem Tieflader mit auf die Baustelle holen. Ich habe keine zusätzlichen Module für den gewerblichen LKW Gebrauch gemacht.
    Mein Chef sagt, ich darf den LKW trotzdem fahren weil ich nicht als LKW Fahrer eingestellt bin, sondern als Maurer.
    Der Transport mit dem LKW würde unter die “Handwerkerregelung” fallen.
    Stimmt das? Und was ist eine “Handwerkerregelung”?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Frank,

      der Gesetzgeber legt im § 1 Abs. 2 Nr. 5 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes im Rahmen der Handwerkerregelung fest, dass Fahrer, deren Hauptbeschäftigung nicht bei der Fahrtätigkeit eines Fahrzeuges mit mehr als 3,5 to zulässiger Gesamtmasse liegt und die Material oder Ausrüstung befördern, von der Pflicht zur Weiterbildung ausgenommen sind und auch die obligatorische „95“ nicht in den Führerschein eintragen lassen müssen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. hans dieter sagt:

    Ich habe einiges nicht ganz verstanden. Ich habe den alten Klasse 3 umschreiben lassen und konnte meines Wissens nach Lkw bis 7,5 t und Anhänger bis 7,5 t unbefristet fahren und den Führerschein unbefristet behalten.

    Jetzt lese ich, dass ab dem 50zigsten Lebensjahr eventuell eine 5-Jahresbeschränkung vorliegen könnte oder der entsprechende Führerschein verfällt (und wie sieht es mit dem Anhänger aus)??

    Was darf ich jetzt noch?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Hans-Dieter,

      für die modernen LKW-Führerscheinklassen gilt das 50. Lebensjahr als besondere Begrenzung. Ab diesem Punkt muss im 5-Jahres-Takt die Fahrtüchtigkeit (in Bezug auf Gesundheit) nachgewiesen werden. Welche Anhänger Sie verwenden dürfen, richtet sich auch nach der Führerscheinklasse, in die Sie jetzt überschrieben wurden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. nobby sagt:

    Bin 62 jahre habe seit 1973 die alte klasse 3

    habe schon den neuen Führerschein mit der Eintragung C1 ( 171 )

    darf ich noch einen 7.5 Tonner fahren ohne Untersuchung.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo nobby,

      die Untersuchung ist für Gewöhnlich notwendig beim Erwerb des C1-Führerscheins. Da Sie diesen aber bereits haben, dürfte eine Untersuchung nicht mehr notwendig sein. Um sicher zu gehen, wenden Sie sich bitte an die Fahrerlaubnisbehörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. Dominik sagt:

    Hallo,
    Darf ich mit dem C1 Führerschein auch ein PKW mit zul. Gesamtmasse von 3,5t und zusätzlich einem Anhänger mit zul. Masse von 3,5t fahren? da ich nicht über die sogenanten 7,5t komme?
    danke schonmal mfg Dominik

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Dominik,

      mit dem Führerschein der Klasse C1 dürfen Sie Anhänger bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 750 kg fahren. Für Anhänger die diese Vorgaben überschreiten ist ein Führerschein der Klasse BE (wenn die zulässige Gesammtmasse vom Zug 3,5 t überschreitet) oder C1E notwendig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  27. Christoph sagt:

    Ich habe den Führerschein C1 2005 gemacht.
    Darf ich fahren:
    Fahrzeug 2t und Anhänger 1,9t ????
    Vielen Dank

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Christoph,

      mit dem Führerschein der Klasse C1 dürfen Sie Fahrzeuge über 3,5 t bis maximal 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht fahren. Ein Anhänger darf das zulässige Gesamtgewicht von 750 kg nicht überschreiten. Für Anhänger über diesem Gewicht benötigen Sie die Klasse C1E.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  28. Stefan sagt:

    Hallo Bußgeldkatalogteam,
    ich habe nur einen PKW Führerschein 1995 gemacht und 2006 auf EU umschreiben lassen.
    Auf dem neuen Führerschein ist nun in der Spalte 10. bei B/C1/BE/C1E/CE/M/L/T/S das Datum 07.02.95 (Erteilungsdatum!) vermerkt. Bei CE steht in Spalte 11. 22.12.26 und Spalte 12. noch 79(C1E>12000kg,L<3). Bei C1 steht noch in Spalte 12. noch 171. Wie gesagt, habeich aber nur den PKW Führerschein gemacht.
    Ich bin nicht hauptberuflich Kraftfahrer, sondern technischer Angestellter in einem mittelständischen Betrieb.
    Habe aber eine (mittlerweile abgelaufene) Fahrerkarte für unseren LKW bis 7,49 to., damit ich ihn in Notfällen fahren kann, was bisher sehr selten vorgekommen ist. Die 5 Module habe ich nicht gemacht. Auch keinerlei Vort-oder Weiterschulung seit meinem PKW-Führerschein. Auch keine Eignungsprüfung oder ähnliches. Fahrerkarte würde ich natürlich neu beantragen, sollte ich überhaupt fahren dürfen…..
    Jetzt kommt so ein Notfall auf mich zu und ich möchte gerne wissen ob ich einen LKW bis 7,49 to. beladen mit Ausstellungsware zum Kunden fahren darf? Die Fahrtstrecke ist ca. 400 km.
    Viele Grüße

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Stefan,

      nach Ihren Angaben dürften Sie einen Lkw mit maximal 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht fahren. Dies ist durch C1 abgedeckt. Bei Zweifeln können Sie verbindliche Auskünfte bei der Führerscheinstelle einholen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. Volker sagt:

    Ich habe meinen Führerschein 1983 gemacht und jetzt auch das Alter von 52 Jahren erreicht. 2013 wurde mir mein Führerschein gestohlen und ich bekam anstelle des großen grauen Papiers als Ersatz eine Scheckkartenform.
    Ich möchte ein Wohnmobil mit Anhänger fahren, dass 3,5 t bei der Zugmaschine überschreitet, voraussichtlich aber unter 7,5 t bleibt. Beim Hänger werden es ca. 2,5 t Gesamtgewicht (Boot).
    Den Ausführungen auf dieser Seite zufolge ist das mit dem C1E möglich. Dieser ist auf der Rückseite ohne Einträge in den Spalten 11 (Gültigkeit) und 12 (Beschränkungen) mit dem Datum des Führerscheinerwerbs 1983 in der Spalte 10 ausgewiesen. Bei CE wird durch Ausweisen meines Geburtstages vor 2 Jahren die Gültigkeit in Spalte 11 aufgehoben, Vermerk in Spalte 12: 79 (C1E>12.000. LS3).
    Meine Fragen:
    – ist mein C1E nun auf 5 Jahre befristet – lt. Führerschein Spalte 11 nicht – oder muss ich jetzt automatisch alle 5 Jahre den Nachweis erbringen?
    – ist die angestrebte Kombination Wohnmobil-Bootsanhänger mit C1E möglich, wenn das Gespann 7 + 2,5 = 9,5 t hätte?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Volker,

      die Schlüsselzahl 79 erlaubt es Ihnen, folgende Züge zu fahren: Zugfahrzeug bis 7,5 Tonnen mit Anhänger. Wichtig hierbei ist, dass das Gesamtgewicht des Zuges 12 Tonnen nicht überschreitet. Zudem darf das Gesamtgewicht des Hänger das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht überschreiten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Volker sagt:

        Hallo! Ich werde im April 50, habe den EU Führerschein und bin im Besitz der kl. C1 und C1E, die noch bis 2019 befristet ist. Meine Frage ist nun, brauche ich eine ärztliche Untersuchung plus sehtest bis April, oder erst ab 2019? Ich finde einfach keine richtige Antwort auf diese Frage.

  30. Axel sagt:

    Ich habe meinen Führerschein Klasse 1 und 3 seit 1977. Seitdem fahre ich einen 7,5t mit einem Tandem Anhänger 10.5t
    Darf ich dieses Gespann nicht mehr fahren?
    Ich bin jetzt 57 Jahre alt und mein Euro Führerschein wurde 2002 unbefristet ausgestellt.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Axel,

      ab einem Alter von 50 Jahren müssen Sie im Fünf-Jahres-Takt ärztliche Nachweise erbringen, um die Lizenz zu verlängern. Ohne diese besitzen Sie offiziell keine Fahrerlaubnis mehr. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, ob die Verlängerung jetzt noch möglich ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  31. S.rothermel sagt:

    Ich würde es sehr begrüßen wenn bei den Antworten etwas genauer auf die Fragen eingegangen wird. Die Antworten sind für mich nichts sagend. Dass es wo steht und man nachschauen kann wissen wir doch alle! Bitte künftig detaillierter mit Fakten Antworten Danke.

  32. Florian sagt:

    Ich habe eine Frage ich möchte den C1 machen habe momentan aber noch keine Führerschein brauche ich dafür erst den B oder kann ich gleich auf den C1 gehen?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Florian,

      der Vorbesitz der Klasse B ist vorgeschrieben. Möglicherweise kann eine Fahrschule Ihnen ein Gesamtpaket vorschlagen, bei dem Sie zuerst den B-Führerschein erwerben und diesen dann erweitern.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  33. Werner sagt:

    Ärztliche Untersuchungen für “Altinhaber”
    Soweit Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 keine Fahrzeugkombinationen führen wollen, die nach neuem Recht in die Klasse CE fallen, brauchen sie sich keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einem Umtausch ihrer Fahrerlaubnis erhalten sie neben den Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung.
    Quelle: BMVI

    • Manne sagt:

      Ich möchte Werner bestätigen. Ich habe, seit gestern, den EU Führerschein (Klasse 3 seit 1992) C1 und C1E sind unbefristet. Klasse CE ist bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet.

  34. Marion Nissen sagt:

    Hallo!
    Ich habe einen Führerschein und die Schlüsselnummer 171! Ich darf also Bus bis 7,5 to fahren, ohne Personen! Gibt es die Möglichkeit jetzt noch einen P-schein zu machen?

    LG Marion

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Marion,

      die Möglichkeit, einen P-Schein zu machen, steht Ihnen jederzeit offen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  35. Janosch sagt:

    Hallo Liebes BGK-Team,

    ich besitze einen Unimog 435 U1300L mit eingetragenem zGG von 7500kg darf mein Vater welcher 1979 den Führerschein klasse 3 gemacht hat den nun fahren oder nicht? Er hat den Scheckkartenführerschein 2006 ausgestellt bekommen und die Klassen C1 mit SN:171 und C1E ohne SN eingetragen. Ebenfalls hat er kein Ablaufdatum. Oder Gilt die Klasse nur bis 7490kg? Mich verwirren ein wenig diese max. und bis. angaben.

    Viele Grüße

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Janosch,

      Ihr Vater darf Fahrzeuge der Klasse C1 bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7500 kg fahren – also auch Ihren Unimog.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  36. Eric sagt:

    Hallo an die Kollegen von bussgeldkatalog.org,

    meine Mutter hat den Führerschein am 08.12.1977 erworben und darf auch Fahrzeuge der Klasse C1 fahren. Laut dem Artikel habe ich es so verstanden, dass Sie praktisch von irgendwelchen Gültigkeiten und Fristen befreit ist? Ist dies so richtig.
    Danke schon einmal für die Hilfe.

    Viele Grüße

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Eric,

      Führerscheine der Klasse C1, die vor dem 18.01.2013 ausgestellt worden sind, müssen in der Regel ab dem 50. Lebensjahr des Inhabers alle fünf Jahre verlängert werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  37. orhan sagt:

    Hallo, habe mein Pkw Führerschein wegen 1,4 Promile abgegeben bereue mein Fehler zu tiefst. Mein Führerschein habe ich für 8 Monate abgeben müssen kriege den aber jetzt bald wider.
    meine frage: Kann ich mit so ein Eintrag im Register einen lkw Führerschein machen ?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Orhan,

      eigentlich sollte das gehen. Wenn Sie den Führerschein neuerteilt bekommen, dann liegt offenbar die Fahreignung vor.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  38. toraj sagt:

    halo lieber leute

    ich benötige ihren hilfe,
    ich bin 34 jahre alt,und habe ich schon seit einem Monat die Führerschein B 96 absolviert,
    darf ich in einem Fahrschule für Führerschein D Beginen?
    ich möchte Boss Fahrer werden:)

  39. Thommy sagt:

    Hallo,

    ich habe 1986 den FS Kl. 3 gemacht, nach einer Alkohofahrt 1990 wurde er eingezogen. 2010 habe ich ihn neu beantragt und, nach einigen Seminarstunden, ohne weitere Prüfungen wieder bekommen. Dummerweise habe ich damals auf eine Sehtest verzichtet, s.d. ich nur die Klasse BE eingetragen bekam.
    Wir möchten uns jetzt ein Wohnmobil kaufen mit zGG über 3,5 t. Gibt es eine Möglichkeit, den FS erweitern zu lassen mit entsprechendem ärztlichen Gutachten und Sehtest oder muss ich einen neuen FS C1 erwerben.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Thommy,

      dies sollten Sie mit der zuständigen Führerscheinstelle besprechen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  40. Holly sagt:

    Hallo zusammen,

    Ich habe 1989 den FS Kl. 3(bis 7,5 Tonnen) gemacht. 2001 wurde mir der Führerschein entzogen. (kein Alkohol oder Drogen). nach erfolgreicher MPU erlangte ich den Führerschein 2002 wieder, aber “nur” den der Klasse B.
    Nun, nach 15 Jahren möchte ich mein Wohnmobil auflasten oder ggf. ein Fahrzeug bis 4,5 Tonnen fahren.
    Muss ich Klasse C1 bei der Fahrschule komplett absolvieren oder reicht dort eine “abgespeckte” Version, um bis 7,5 Tonnen wieder fahren zu können? Soll heißen, nur Theorie und keine Praxis bzw. anders herum.
    Die Fahrschule vor Ort deutete so etwas an.

    Vielen Dank

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Holly,

      am besten sprechen Sie dies mit der zuständigen Führerscheinstelle ab. Diese kann Ihnen genau sagen, was Sie benötigen, um Ihr Wohnmobil zukünftig führen zu können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  41. Hans U. sagt:

    Hallo, ich möche mein Wohnmobil mit 5,5 t (auch im europäischen Ausland) fahren.
    Ich bin Jahrgang 1951 und habe 1969 den “alten Dreier” gemacht ..

    Unter C1 finden sich in Spalte 12: 95.10.09.14,171
    Unter BE finden sich in Spalte 12: 79.06
    Unter C1E finden sich in Spalte 12: 95.10.09.14

    Gilt hier “Besitzstandswahrung” oder muss ich alle 5 Jahre mit einer Gesundheitsprüfung verlängern lassen?

    mfg

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Hans,

      die Führerscheine an sich müssen nicht verlängert werden. Lediglich, wenn Sie die Schlüsselzahl 95 (notwendig für den beruflichen Kraftverkehr) nicht verlieren möchten, ist eine regelmäßige Verlängerung notwendig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  42. Friedrich K. sagt:

    Habe seit Juli 1967 Fahrerlaubnis der kl.3 seit November 1970 klasse 2.
    Klasse C und CE abgelaufen 10.15.
    C1 vermerk 171
    C vermerk 172
    L vermerk 174,175
    Darf ich mit C1/C1E noch gewerblich fahren?
    Und was ist mit M L T/S kann ich die noch nutzen
    Vielen Dank .

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Friedrich,

      wer die alte Klasse 2 besitzt, darf auch nur noch bis zum 50. Lebensjahr Fahrzeuge der Klasse C1, C1E, C, und CE fahren. Sie müssen Ihren Führerschein spätestens mit dem 50. Lebensjahr umtauschen. Dann werden Ihnen die Klasse B, BE, C, CE, C1, C1E, AM, L und T gutgeschrieben. Jedoch werden die Klasse C und die Klasse CE nur für fünf Jahre befristet.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  43. Ulrike B. sagt:

    Hallo
    Wir möchten uns ein Wohnmobil kaufen. Jetzt ist meine Frage wenn meine Tochter den fahren möchte reicht da ihr BE Führerschein oder muss sie einen C Führerschein haben?
    Das Wohnmobil wir über 3,5 to Gewicht liegen
    Gruß Ulrike

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Ulrike,

      mit dem Führerschein der Klasse B dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg geführt werden. Der Führerschein der Klasse BE erlaubt es dem Fahrer, ein Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3500 kg zu ziehen. Für ein Kraftfahrzeug, welches mehr als 3,5 t wiegt, benötigt Ihre Tochter den Führerschein der Klasse C1 (Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg).

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  44. TOM sagt:

    was für deppen haben sich derartige regelungen ausgedacht ??? in einem gesetzestext unterschiedliche
    maßeinheiten zu verwenden, darauf können nur juristen kommen. man sollte sich schon auf eine maßeinheit
    besinnen … 12000 kg entsprechen im übrigen 12 tonnen.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Tom,

      wie Sie dem Gesetzestext der FeV entnehmen können, wird dort lediglich die Einheit Kilogramm verwendet.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  45. Robert B. sagt:

    hallo,
    ich bin 51 j. alt und habe ca. 1984 den führerschein klasse 3 gemacht. darf ich mir für privat einen klein-lkw bis 7,5 tonnen leihen um von hamburg nach münchen eine maschine zu transportieren?
    mfg robert b.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Robert,

      Sie dürfen Fahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7500 kg führen(Klasse C1) – allerdings nur, bis Sie das 50. Lebensjahr erreicht haben. Danach ist eine Verlängerung nötig, bei der Sie unter anderem ein ärztliches Gutachten vorlegen müssen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  46. Thomas sagt:

    Hallo,

    mir schwebt schon seid längerem einige Fragen und Gedanken durch den Kopf. Ich hoffe hier neue Erkenntnisse zu erhalten.

    Ich bin im Besitz des FS Kl. B/BE erworben vor dem 19.01.2013! Und darf somit Fahrzeuge der Kl. B (3500kg) + Anhänger BE (3500 Kg) = 7000Kg fahren.

    Auch darf ich die Minisattelzug Kl.BE durch Zugfahrzeug (3500 Kg) + Anhänger/Auflieger (8500 KG) = 12000kg fahren.
    Auch Clixstar-Systeme (wie in Holland sehr verbreitet) Zugfahrzeug (3500 Kg) + Anhänger/Auflieger (sieht aus wie ein Wechselbrückensystem) darf ich mit einem Gewicht von 6500 Kg = 10000 Kg fahren.

    Macht es da nicht Sinn um den “alten” BE gemacht vor dem 19.01.2013 (ab diesem Datum gelten andere Gewichts varianten) in einen FS der Kl. C1 ode gar C1E umzuwandeln. Da ich beruflich als Kraftfahrer unterwegs bin würde mir das doch sehr entgegen kommen. Da auch die Firma nun auf mittlere LKW ausweicht (ab 7490 KG bis 12000 Kg).

    Gibt es vielleicht eine Möglichkeit? Oder gar eine Gesetzeslücke?

    Ich freue mich über eine Antwort. Vielen Dank und lieben Gruß
    Thomas

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Thomas,

      der Führerschein Klasse BE berechtigt Sie zum Führen von Anhängern bis zu 3.500 kg und bestimmten Minisattelzügen, das ist korrekt. In der Regel ist es jedoch nicht möglich, den Führerschein einfach so umzuwandeln. Wenn Sie einen C-Führerschein möchten, dann müssen Sie auch entsprechende Prüfungen ablegen. Weitere Details können Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde erfragen.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  47. Jörn sagt:

    Hallo Bußgeldkatalogteam,

    wenn ich die Klasse c1 bzw. C1e machen möchte um sie gewerblich im Garten-/Landschaftsbau zu nutzen, um z.B. einen Minibagger, Sand, Steine etc. auf die Baustelle zu bringen oder Boden, Hackschnitzel etc. abzufrahren, habe ich gelesen das für diese Tätigkeiten eine Sonderregelung in Bezug auf die Berufskraftfahrergrundqualifikation existiert und diese auch bei Neuerwerb der Klassen nicht erforderlich ist. Stimmt das?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Jörn,

      eine solche Regelung ist uns nicht bekannt. Nähere Informationen erhalten Sie bei einer Fahrschule.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  48. Patrik H. sagt:

    Eine Frage ich bin 19 und die Firma will mir den Führerschein c1 bezahlen also würde ich gewerblich fahren aber ich muss dafür nicht 21 Jahre sein oder ?

  49. Mike sagt:

    Zwei Fragen bezüglich des Eignungstests für die C(E) Führerscheine:

    Ist es ein Problem wenn man an Asthma erkrankt ist? Wenn ich die FeV-Anlage richtig verstanden habe wird diese Erkrankung ja sogar in der selben Kategorie wie grippaler Infekt geführt und ist daher unbedeutend…

    Als Zusatzinfo: Seit Jahren keine Medikamente, nie einen Anfall gehabt, keine Probleme bei Belastung aller Art…

    Zweite Frage:
    Die zentrale Tagessehschärfe von 80 bzw. 100 Prozent kann auch mit Brille erreicht werden, richtig?
    Kann man also mit -0.5 auf beiden Augen + Brille diese Werte erreichen und gibt es Maximalwerte?

    MfG,
    Mike

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Mike,

      wenden Sie sich am besten direkt an die Führerscheinstelle bzw. einen zuständigen Arzt. Sofern Sie Ihre Sehstärke mit einer Brille korrigieren können, sollte in der Regel kein Problem bestsehen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  50. Micha S. sagt:

    Kann ich 17.1/2 Jahre den Führerschein der Klassen B, C1, C1E und A2 gemeinsam machen? Praxis und Theorie? Habe den Führerschein Klasse AM mit 15 absolviert Sachsen Anhalt Modellprojekt. Danke.

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