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Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) unter der Lupe

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 15 Minuten

Wer darf in Deutschland ein Kfz fahren?

Fev in Deutschland
Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gilt in Deutschland

Die Fahrerlaubnisverordnung, kurz FeV, ist eine Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr. Wer darf wann und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug führen? Das ist im Grunde die Hauptfrage, auf welche die Fahrerlaubnisverordnung mit ihren Paragraphen, Vorgaben und Richtlinien die passende Antwort liefert. Doch ganz so leicht lässt sich die FeV dann doch nicht abspeisen.

In unserem Ratgeber werden Sie erfahren, wie der inhaltliche Aufbau der FeV aussieht, was die wichtigsten Paragraphen sind und was es mit den ärztlichen Untersuchungen auf sich hat, die vor allem von LKW-, Bus- oder auch Taxifahrern gemäß Fahrerlaubnisverordnung erbracht werden müssen. Zudem werden wir Ihnen aufzeigen, welche Fahrerlaubnisverordnung-Änderungen es in der jüngeren Vergangenheit gegeben hat und mit welchen Strafen und Bußgeldern bei Verstoß gegen die Verordnung zu rechnen ist. Hierfür zeigen wir Ihnen Auszüge aus dem FeV-Bußgeldkatalog.

Hier können Sie sich die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) als PDF ansehen und kostenlos downloaden:

 

FAQ:FEV – Fahrerlaubnisverordnung

Was regelt die Fahrerlaubnisverordnung?

Grob gesagt beinhaltet die FEV alle Regelungen rund um die Fahrerlaubnis und den Führerschein, insbesondere auch für welche Kfz diese erforderlich sind.

Ist die MPU auch in der FEV geregelt?

Ja. Die §§ 65 – 72 FEV beschäftigen sich mit der “Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben”.

Enthält die FEV auch Regelungen über Bußgelder?

Ja, wir haben Ihnen in einem unteren Abschnitt den FEV-Bußgeldkatalog als Tabellen zur Verfügung gestellt.

Was ist die Fahrerlaubnisverordnung?

Die deutsche Fahrerlaubnisverordnung ist seit August 1998 die Nachfolgeregelung von Teil A (Zulassung von Personen zum Straßenverkehr) der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und somit Bestandteil des Verkehrsrechtes. Bei der FeV handelt es sich um die Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr. Davon sind in erster Linie Fahrzeugführer betroffen, die einen Bus, ein Taxi oder einen LKW steuern.

Denn schließlich tragen diese Personen eine besondere Verantwortung und müssen daher in regelmäßigen Abständen laut Fahrerlaubnisverordnung ärztliche Untersuchungen absolvieren und somit die medizinische bzw. psychologische Eignung nachweisen. Aber auch jeder andere Verkehrsteilnehmer wird in der FeV thematisiert.

Durch die Neuregelung und das Inkrafttreten der FeV im Verkehrsrecht sollte eine Vereinheitlichung des Fahrerlaubnisrechtes geschaffen werden. Durch die Zusammenfassung der verschiedenen Fahrerlaubnisvorschriften in einer Verordnung, eben der FeV, wird zugleich die Übersicht erleichtert und der Grad der Verbindlichkeit sowie die Bedeutung der Bestimmung erhöht. Zusätzlich enthält die FeV auch neue Bestimmungen über das zentrale Fahrerlaubnisregister, die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) und die Fahrerlaubnisprüfung.

Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen und Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung muss mit Sanktionen gerechnet werden, die in dem aktuellen Bußgeldkatalog bzw. der aktuellen Bußgeldtabelle bestimmt sind. Das Strafmaß umfasst dabei den Bußgeldbescheid bzw. das Bußgeld, Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot.

An dieser Stelle wollen wir noch darauf aufmerksam machen, dass die FeV nichts mit der FEV Aachen gemein hat. Bei der FEV aus Aachen handelt es sich um einen der größten unabhängigen Entwicklungsdienstleister im Bereich der Entwicklung von Fahrzeugtechnik und Verbrennungsmotoren. Die FEV GmbH, die ihren Hauptsitz in Aachen hat, entwickelt und produziert Motoren für Nutzfahrzeuge, PKW, Lokomotiven, Schiffe sowie für Geräte. Darüber hinaus werden von der FEV Aachen auch noch Mess- und Prüfstände gefertigt. Zu den Auftraggebern der FEV können alle namhaften Fahrzeughersteller der Welt gezählt werden. Doch trotz des gleichen Kürzels, haben die FEV in Aachen und die Fahrerlaubnisverordnung nichts miteinander zu tun.

Inhaltlicher Aufbau der FeV

Inhalt der FeV
Der Inhalt der FeV lässt sich in fünf Bereiche unterteilen

Um sich genau vor Augen zu führen, welche Themenbereiche die FeV im Verkehrsrecht behandelt, werden wir Ihnen im Folgenden den Aufbau und Inhalt aufzeigen. Dabei lässt sich sagen, dass die Fahrerlaubnisverordnung fünf Bereiche umfasst, deren Inhalt sich in folgende Abschnitte untergliedert:

  1. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr: In diesem Bereich sind die grundlegenden Bestimmungen über die Zulassung von Personen zum öffentlichen Straßenverkehr, der Einschränkung und Entziehung der Zulassung in den Paragraphen 1 bis 3 zusammengefasst.
  2. Führen von Kraftfahrzeugen: In diesem Bereich der FeV werden die Voraussetzungen zur Erteilung der Fahrerlaubnis, die Verfahrensvorschriften bei der Zuteilung eines Führerscheins, das Mindestalter, die Vorschriften zur Fahrerlaubnis auf Probe, das Punktesystem, die Einteilung in Fahrerlaubnisklassen sowie die Maßnahmen für die Entziehung bzw. Beschränkung der Fahrerlaubnis behandelt.

    Das Kapitel umfasst die Paragraphen 4 bis 48b, die wiederum auf folgende zehn Abschnitte verteilt sind: Allgemeine Regelungen; Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis; Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis; Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse; Fahrerlaubnis auf Probe; Fahreignungs-Bewertungssystem; Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen; Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Fernziel-Reisen; Begleitetes Fahren ab 17 Jahre. Das Thema Führen von Kraftfahrzeugen ist zumindest von der Anzahl der Paragraphen das umfangreichste in der Fahrerlaubnisverordnung.

  3. Register: In diesem Bereich wird die Verfahrensweise für die Speicherung von Führerscheindaten im Zentralen Fahrerlaubnisregister in Flensburg geregelt. Das Kapitel umfasst die Paragraphen 49 bis 64.
  4. Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben: In diesem Bereich wird beschrieben, wer welche ärztliche und/oder psychologische FeV-Untersuchung durchführen darf. Dazu gehören die Paragraphen 65 bis 72, worunter auch Regelungen für die Begutachtungsstelle für Fahreignung, Sehteststelle, Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung oder Verkehrspsychologische Beratung bestimmt werden.
  5. Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften: In diesem Bereich sind die Ahndungen sowie das Bußgeld bei Vergehen bzw. Verstößen gegen die Fahrerlaubnisverordnung geregelt. Hierzu gehören die FeV-Paragraphen 73 bis 78, wobei noch weitere allgemeine Anlagen zur Information der einzelnen Regelungen/Bestimmungen in diesem Kapitel enthalten sind.

Die wichtigsten Paragraphen der FeV

Fev-Paragraphen
Die verschiedenen Paragraphen der FeV

In diesem Kapitel werden wir Ihnen die wichtigsten Paragraphen der Fahrerlaubnisverordnung vorstellen und erläutern.

Trotz seiner Kürze mit nur drei Paragraphen ist das Kapitel I der FeV von maßgebender Bedeutung, da hier die allgemeinen Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr geregelt werden. Aus diesem Grund wurde auch keine Vorauswahl getroffen. Dabei lauten die Gesetzestexte wie folgt:

§ 1 FeV: Grundregel der Zulassung

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.

§ 2 FeV: Eingeschränkte Zulassung

  • Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.
  • Körperlich Behinderte können ihre Behinderung durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. Wesentlich sehbehinderte Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen.
  • Andere Verkehrsteilnehmer dürfen die in Absatz 2 genannten Kennzeichen im Straßenverkehr nicht verwenden

§ 3 FeV: Einschränkung und Entziehung der Zulassung

  • Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen (…).
  • Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

§ 11 FeV: Eignung

Fev Paragraph zur Eignung
Paragraph 11 FeV regelt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Im 2. Kapitel zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisverordnung mit seinen zehn verschiedenen Schwerpunkten finden sich einer ganzen Reihe von Vorschriften wieder, mit denen Verkehrsteilnehmer durchaus des öfteren Bekanntschaft machen bzw. diese von besonders hohem Interessen sind oder sein sollten.

So wird in Paragraph 11 festgehalten, welche Eignung seitens der Verkehrsteilnehmer überhaupt erbracht werden muss, um die Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu schaffen. In Auszügen heißt es dabei:

  • Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
  • Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen (…).
  • Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
  • Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

§ 12 FeV: Das Sehvermögen

Fev und Sehhilfe
Paragraph 12 FeV enthält Vorschriften zum Sehvermögen

Um im Straßenverkehr wortwörtlich den Durchblick zu behalten, muss jeder Kraftfahrzeugführer über ein gewisses Maß an Sehstärke verfügen. Wie hier die Vorgaben aussehen und welche Regelungen gelten, regelt der Paragraph 12 der Fahrerlaubnisverordnung, den wir Ihnen auszugsweise im Folgenden vorstellen.

  • Zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die in der Anlage 6 genannten Anforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen.
  • Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle (…) durchgeführt. Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens den in Anlage 6 Nummer 1.1 genannten Wert erreicht. Ergibt der Sehtest eine geringere Sehleistung, darf der Antragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit verbesserten Sehhilfen wiederholen.
  • Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Sehtestbescheinigung aus. In ihr ist anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt worden ist. Sind bei der Durchführung des Sehtests sonst Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen von Kraftfahrzeugen aufgetreten, hat die Sehteststelle sie auf der Sehtestbescheinigung zu vermerken.
  • Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, hat er sich einer augenärztlichen Untersuchung des Sehvermögens (…) zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde ein Zeugnis des Augenarztes einzureichen.

§ 16: Theoretische Prüfung

Um den Führerschein und somit der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr nachzukommen, müssen Bewerber neben der praktischen Fahrprüfung auch eine theoretische Prüfung ablegen. Welche Regelungen hierbei gelten, wird durch den Paragraphen 16 der Fahrerlaubnisverordnung geklärt.

  • In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er 1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise hat und 2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.
  • Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1.
  • Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen (…).

§ 24a FeV: Gültigkeit von Führerscheinen

Gültigkeit der FeV
Die FeV regelt auch die Gültigkeit von Führerscheinen

Doch wie lange ist ein Führerschein überhaupt gültig? Wie sehen die Fristen und Vorschriften aus? Wann muss ich meinen alten Führerschein gegen einen neuen tauschen? Fragen, auf die längst nicht jeder Führerscheinbesitzer eine Antwort parat hat. Das übernimmt der Paragraph 24a, in dem es u.a. heißt:

  • Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet.
  • Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen.
  • Bei der erstmaligen Befristung eines Führerscheins ist Grundlage für die Bemessung der Gültigkeit das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer eines bereits verlängerten Führerscheins ist das Datum des Tages, an dem die vorangegangene Befristung endet. Satz 2 gilt auch, wenn die Gültigkeit des Führerscheins bei Antragstellung noch gegeben oder bereits abgelaufen ist.

§ 42 FeV: Fahreignungsseminar

Wer wiederholt oder im besonderen Maße gegen das Verkehrsrecht verstößt (z.B. durch zu schnelles Fahren, Missachtung des Sicherheitsabstandes, Verstöße gegen das Überholverbot usw.), wird nicht nur mit einem Bußgeld belegt oder bekommt Punkte in Flensburg, sondern muss auch ein Fahrverbot und einen damit verbundenen Einzug der Fahrerlaubnis befürchten. Zugleich kann es auch zur Verordnung eines Fahreignungsseminars kommen. Dieses wird im Paragraph 42 der Fahrerlaubnisverordnung behandelt, wobei Aufbau, Inhalt und Sinn des Seminars geklärt werden.

  • Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und aus einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. Die Teilmaßnahmen sind durch gegenseitige Information der jeweiligen Seminarleiter aufeinander abzustimmen.
  • Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zielt auf die Vermittlung von Kenntnissen zum Risikoverhalten, die Verbesserung der Gefahrenkognition, die Anregung zur Selbstreflexion und die Entwicklung von Verhaltensvarianten ab. Sie umfasst zwei Module zu je 90 Minuten entsprechend der Anlage 16. Neben den dort genannten Lehr- und Lernmethoden und Medien dürfen auch Methoden und Medien eingesetzt werden, die den gleichen Lernerfolg gewährleisten. Über die Geeignetheit der Methoden und Medien entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde, die zur Bewertung ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten einer für die Bewertung geeigneten Stelle einholen kann. Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden.

Zudem werden noch die einzelnen Bausteine der entsprechenden Fahreignungsseminare aufgezeigt.

§ 48 FeV: Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

FeV zur Fahrgastbeförderung
Vorschriften der FeV zur Fahrgastbeförderung

Wer als Taxi- oder Busfahrer tätig ist und Personen befördert, trägt ein besonders hohes Maß an Verantwortung. Entsprechend sind die Richtlinien für die zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch strenger bzw. umfangreicher. Der Paragraph 48 ist daher für alle Taxi-, Busfahrer und Co. von besonders großer Wichtigkeit, wobei hier u.a. folgende Vorschriften verankert sind:

  • Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
  • Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 zu verwendenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
  • Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber1. die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt,

    2. das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr – vollendet hat,

    a) durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,

    3. seine geistige und körperliche Eignung (…) nachweist,

    4. nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt,

    5. nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,

  • Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt (…).
  • Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.
  • Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Ortskenntnisse erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.

Fahrerlaubnisverordnung: Ärztliche Untersuchung

Um die Fahrerlaubnis von der Führerscheinbehörde erteilt bzw. verlängert zu bekommen, müssen vom Bewerber gewisse medizinische Grundanforderungen erfüllt werden. Davon ist immer das Sehvermögen betroffen, in bestimmten Fällen und abhängig von der jeweiligen Führerscheinklasse auch eine körperliche ärztliche Untersuchung und/oder eine Psychometrie (psychologische Untersuchung).

Für die Fahrerlaubnisklassen A, A1, B, BE, M, L und T (PKW, Motorrad, Zug- und Arbeitsmaschinen) brauchen Sie lediglich einen Sehtest. Dabei muss in diesen Führerscheinklassen auf jedem Auge eine zentrale Tagessehschärfe von 70 Prozent erreicht werden. Doch für LKW, Bus und die Fahrgastbeförderung müssen darüber hinaus noch weitere Untersuchungen erbracht werden.

In diesem Kapitel widmet sich unser FeV Ratgeber dem Thema Fahrerlaubnisverordnung ärztliche Untersuchung.

Was sagt die FeV zu den ärztlichen Untersuchungen?

FeV für Lkw
Die FeV sieht ärztliche Untersuchungen für Lkw-Fahrer vor

Zu Beginn des Jahres 1999 trat eine Fahrerlaubnisverordnung-Änderung in Kraft, von der besonders Berufskraftfahrer betroffen waren. Denn hier wurden veränderte Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung an LKW-Fahrer gestellt. Im Paragraph 11 wird die Durchführung von Untersuchungen zur Eignung des Bewerbers für die Fahrerlaubnis geregelt, wobei die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten anordnen kann.

Zum Thema Fahrerlaubnisverordnung und ärztliche Untersuchung wird von der FeV festgelegt, von welchen ärztlichen Fachgruppen die FeV-Untersuchungen durchgeführt werden dürfen, wie deren Dokumentation erfolgt und durch welche körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen die Fahrerlaubnis beschränkt wird.

Welche gemäß FeV geforderten Untersuchungen gibt es?

Im Folgenden eine Übersicht der regelmäßig wiederkehrenden FeV-Untersuchungen für die Inhaber bestimmter Fahrerlaubnisklassen:

  • ärztliche Untersuchung (gem. Anlage 5 FeV): In dieser FeV Untersuchung wird festgestellt, ob beim Führerscheinbesitzer bzw. -bewerber körperliche Erkrankungen vorliegen, die das Führen eines Kraftfahrzeuges beeinflussen können.
  • ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (gem. Anlage 6 FeV): In dieser FeV-Untersuchung wird zum einen die Sehschärfe für die Ferne bestimmt, zum anderen werden Farbensehen, räumliches Sehen und Gesichtsfeld getestet.
  • psychometrische Tests: In dieser FeV-Untersuchung werden mit Hilfe von verschiedenen und speziellen Testverfahren die Konzentrationsleistung, Belastbarkeit, Aufmerksamkeitsleistung, Orientierungsleistung und Reaktionsfähigkeit überprüft.

Wer muss wann welche FeV-Untersuchung absolvieren?

Wie bereits erwähnt, ist es abhängig von der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse, ob, wann und welche FeV-Untersuchung erbracht werden müssen. Folgende Übersicht garantiert den Durchblick:
Fahrerlaubnis-Klasse C1, C1E (alte Führerscheinklasse 3)

  • Zeitpunkt der FeV-Untersuchung: beim Erstantrag und ab 50 alle 5 Jahre
  • körperliche und Augenuntersuchung: ja
  • Psychometrie: nein

Fahrerlaubnis-Klasse C, CE (alte Führerscheinklasse 2)

  • Zeitpunkt der FeV-Untersuchung: beim Erstantrag und dann alle 5 Jahre
  • körperliche und komplexe Augenuntersuchung: ja – beim Sehtest wird für eine zentrale Tagessehschärfe von 100 Prozent beim besseren und von 80 Prozent beim schlechteren Auge verlangt
  • Psychometrie: nein

Fahrerlaubnis-Klasse D, D1, DE, D1E (alte Führerscheinklasse 2 und 3)

  • Zeitpunkt der FeV-Untersuchung: beim Erstantrag und dann alle 5 Jahre
  • körperliche und komplexe Augenuntersuchung: ja – beim Sehtest wird für eine zentrale Tagessehschärfe von 100 Prozent beim besseren und von 80 Prozent beim schlechteren Auge verlangt
  • Psychometrie: beim Erstantrag und ab dem 50. Lebensjahr

Fahrerlaubnis-Klasse Fahrgastbeförderung

  • Zeitpunkt der FeV-Untersuchung: beim Erstantrag und dann alle 5 Jahre
  • körperliche und komplexe Augenuntersuchung: ja – beim Sehtest für eine zentrale Tagessehschärfe von 100 Prozent beim besseren und von 80 Prozent beim schlechteren Auge verlangt
  • Psychometrie: beim Erstantrag und ab dem 60. Lebensjahr

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Bewerber um die Erteilung bzw. Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1 (LKW-Fahrer), D, D1 (Busfahrer) sowie der zugehörigen Anhängerklassen E als auch der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (im Wesentlichen handelt es sich um Taxifahrer und Krankenwagenfahrer) eine Untersuchung über sich ergehen lassen müssen, in der ermittelt wird, ob Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder bedingte Eignung ausschließen. Wer Personen im Kraftfahrzeug befördert, muss darüber hinaus noch in einer FeV-Untersuchung geistige Anforderungen erbringen.

Änderungen und Reformen in der FeV

Fev-Änderung und Reformen
Reformen und Änderungen der FeV

Die FeV wird immer wieder modifiziert. Die letzte von bislang zehn Fahrerlaubnisverordnung-Änderungen gab es 2014, die umfangreichste und sicher auch bedeutendste ereignete sich hingegen 2013, die sog. Führerscheinverordnung. In unserem Rückblick zeigen wir Ihnen die wichtigsten und aktuellsten FeV-Änderungen. Schließlich sind längst nicht alle Autofahrer und Führerscheinbesitzer diesbezüglich immer auf dem aktuellen Stand der Dinge.

Fahrerlaubnisverordnung-Änderung: Gültigkeit vom Führerschein

Die Führerscheinverordnung 2013 hatte unmittelbaren Einfluss auf die Gültigkeit des Führerscheins. Denn Führerscheine für PKW- und Kraftradfahrer, die seit dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, haben nur noch eine maximale Gültigkeit von 15 Jahren. Ist die Frist abgelaufen, werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig umgetauscht. Für den Besitzer bedeutet das, dass ein neuer Führerschein ohne Prüfung und ohne Gesundheitsuntersuchung ausgestellt wird. Diese Maßnahme, die für alle EU-Mitgliedsstaaten verbindlich ist, dient ausschließlich der Fälschungssicherheit.

Die Gültigkeit der Führerscheine für LKW- und Busfahrer bleibt davon jedoch unberührt, sodass diese Dokumente nach wie vor eine maximale Gültigkeit von fünf Jahren haben.

Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, haben hingegen eine Gültigkeit bis zum 19. Januar 2033. Ist die Befristung abgelaufen, wird das alte Dokument auf Antrag verwaltungsmäßig umgetauscht, sodass keine weitere Untersuchung oder Prüfung stattfindet.

Fahrerlaubnisverordnung-Änderung: Einführung neuer Führerscheinklassen

Eine Änderung der Fahrerlaubnisverordnung betraf auch die Führerscheinklassen, bei der zwei neue Fahrerlaubnisklassen hinzugekommen sind.

  • Klasse AM: Es wurde eine neue Klasse für zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge eingeführt. Das Mindestalter zum Führen dieser Fahrzeuge ist auf 16 Jahre festgelegt, wobei Fahrzeuge der Klasse AM eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und 50 ccm Hubraum bzw. eine Motorleistung von maximal 4 kW bei Elektromotoren nicht überschreiten dürfen. Bis dahin fielen diese Fahrzeuge unter die Fahrerlaubnis-Klasse M und S.
  • Klasse A2: Unter dieser neuen Führerscheinklasse werden leistungsbeschränkte Motorräder zusammengetragen, deren Motorleistung höchstens 48 PS (oder 35 kW) beträgt und deren Verhältnis – bei einem Mindestgewicht von 175 kg – von Leistung/Gewicht nicht über 0,2 kW/kg liegt. Wer zwei Jahre die Fahrerlaubnis A1 oder 3 besitzt, kann ohne theoretische Prüfung in die Klasse A2, es muss jedoch ein erneute Praxisprüfung absolviert werden.

Fahrerlaubnisverordnung-Änderung: Anhängerregelung BE

Mit der Fahrerlaubnisverordnung-Änderung 2013 wurde die Anhängerregelung deutlich einfacher. Demnach wird beim Mitführen eines Anhängers von einem Zugfahrzeug der Klasse B (Kraftfahrzeug) mit dem zulässigen Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination gerechnet. Demnach darf mit dem Führerschein der Klasse B eine Fahrzeugkombination (Kraftfahrzeug und Anhänger) mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3.500 kg gefahren werden.

Für das Ziehen von einer Fahrzeugkombination (auch Caravan) mit einem Gesamtgewicht über 3.500 kg bis 4.250 kg muss der Fahrzeugführer eine Fahrerschulung absolviert haben. Diese dauert einen Tag und wird anschließend mit dem der Schlüsselzahl B96 (Caravanführerschein) dokumentiert.

Fahrerlaubnisverordnung Änderung: Mindestalter für Einsatzkräfte

Fev-Mindestalter für Einsatzkräfte
In der FeV ist das Mindestalter für Einsatzkräfte vorgeschrieben

In der letzten Fahrerlaubnisverordnung-Änderung im Jahr 2014, der insgesamt zehnten Verordnung zur FeV-Änderung, wurde u.a. das Mindestalter von Einsatzkräften verändert. Demnach ist es Feuerwehrangehörigen künftig mit 18 Jahren erlaubt, den Führerschein der Klasse C (Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz) und mit 21 Jahren den Führerschein der Klasse D (Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind) zu machen. Damit sind junge Einsatzkräfte von der angehobenen Altersgrenze für diese beiden Führerscheinklassen (Klasse C Altersgrenze 21 Jahre; Klasse D Altersgrenze 24 Jahre) ausgenommen und können sowohl bei Einsätzen als auch bei Übungs- und Schulungsfahrten schwere Einsatzwagen der Feuerwehr steuern.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (dstgb.de) hatte sich für diese Fahrerlaubnisverordnung-Änderung eingesetzt, da im Sinne der Feuerwehren die geringere Altersgrenze besonders für den Nachwuchs interessant ist, die sich somit durchaus für ein berufliches Engagement bei der Feuerwehr mehr begeistern können.

FeV-Bußgeldkatalog: Welche Strafen drohen?

Wer gegen die Vorschriften und Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung verstößt, macht sich strafbar. Der FeV-Bußgeldkatalog sieht für ein Vergehen vornehmlich ein Bußgeldbescheid bzw. Bußgeld vor, dessen Höhe im Bußgeldkatalog reglementiert ist. Im Folgenden finden Sie einen Auszug aus der Bußgeldtabelle der Fahrerlaubnisverordnung mit dem jeweiligen Tatbestand und deren Strafe.

Verstoß gegen § 2 FeV: Eingeschränkte Zulassung

BeschreibungBußgeld
Sie führten trotz körperlicher oder geistiger Mängel das Fahrzeug, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass Andere nicht gefährdet werden.25 Euro
Sie nahmen als Fußgänger trotz körperlicher oder geistiger Mängel am öffentlichen Verkehr teil, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass Andere nicht gefährdet werden.10 Euro
Sie ließen als Verantwortlicher für eine andere Person diese trotz ihrer körperlichen oder geistigen Mängel am Verkehr teilnehmen, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass Andere nicht gefährdet werden.25 Euro
Sie verwendeten im Straßenverkehr verbotswidrig ein Kennzeichen für eine körperliche Behinderung5 Euro

Verstoß gegen § 3 FeV: Entziehung oder Einschränkung der Zulassung

BeschreibungBußgeld
Sie führten trotz Untersagung ein Fahrzeug.25 Euro
Sie führten ein Fahrzeug, ohne die vollziehbare Anordnung oder Auflage zu beachten.15 Euro
Sie führten trotz Untersagung ein Tier.25 Euro
Sie führten ein Tier, ohne die vollziehbare Anordnung oder Auflage zu beachten.15 Euro

Verstoß gegen § 4 FeV: Erlaubnis- und Ausweispflicht für das Führen von KfZ

BeschreibungBußgeld
Sie führten den vorgeschriebenen Führerschein/die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mit.10 Euro
Sie händigten auf Verlangen der zuständigen Person den Führerschein/die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht aus.10 Euro

Verstoß gegen § 10 FeV: Mindestalter der Kraftfahrzeugführer

BeschreibungBußgeld
Sie führten ein fahrerlaubnisfreies Kraftfahrzeug, obwohl sie das 15. Lebensjahr nicht vollendet hatten.10 Euro
Sie nahmen vor Vollendung des 16. Lebensjahres ein Kind unter 7 Jahren auf einem Mofa mit.10 Euro
Sie führten ein Kraftfahrzeug, ohne die Auflagen zu beachten.25 Euro

Verstoß gegen § 25 FeV: Ausfertigung des Führerscheins

BeschreibungBußgeld
Sie zeigten den Verlust Ihres bisherigen Führerscheins nicht unverzüglich an und ließen sich kein Ersatzdokument ausstellen.10 Euro
Sie lieferten ihren bisherigen Führerschein, nachdem er nach Aushändigung des neuen wieder aufgefunden wurde, nicht unverzüglich der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ab.25 Euro

Verstoß gegen § 48 FeV: Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

BeschreibungBußgeldPunkte
Sie beförderten in dem Fahrzeug Personen, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.75 Euro1
Sie beförderten in dem Fahrzeug Personen, ohne den erforderlichen Führerschein zur Fahrgastbeförderung mitzuführen.10 Euro
Sie ordneten die Inbetriebnahme des Fahrzeuges zur Fahrgastbeförderung an bzw. ließen sie zu, obwohl dessen Führer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat.35 Euro
Sie ließen es zu bzw. ordneten die Inbetriebnahme des o.a. Fahrzeuges an, obwohl dessen Führer keine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung besaß.75 Euro1
Sie lieferten ihren Führerschein zur Fahrgastbeförderung nach Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder nach Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis nicht unverzüglich bei der entscheidenden Behörde ab.25 Euro

Verstoß gegen § 48a FeV: Begleitetes Fahren ab 17 Jahren

BeschreibungBußgeldPunkte
Sie führten die Prüfungsbescheinigung nicht mit bzw. händigten sie auf Verlangen nicht aus.10 Euro
Sie führten ein Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person.70 Euro1

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) unter der Lupe
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59 Kommentare

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  1. Andreas
    Am 15. Januar 2017 um 20:42

    Wenn die FS Prüfung auf einem Kfz mit Automatik Getriebe abgelegt wurde, darf man dann auch Schaltgetriebe fahren ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. Januar 2017 um 10:30

      Hallo Andreas,

      nein, haben Sie den Führerschein mit einem Automatikwagen gemacht, dürfen Sie keine Schaltwagen fahren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. karl-heinz
    Am 30. Oktober 2016 um 12:09

    Ich habe vor 13 Jahren meine Fahrerlaubnis abgegeben müssen, darf ich eine Mofa fahren?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Oktober 2016 um 10:52

      Hallo Karl-Heinz,

      in der Regel benötigen Sie dafür die Prüfbescheinigung zum Mofa. Erkundigen Sie sich bei der Führerscheinstelle dazu.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. reiner sch.
    Am 1. Februar 2015 um 11:00

    Nach der Punktereform wurde bei mir nichts geaendert und habe acht punkte bin staendig in belastung am steuer und finde die reform ungerecht sei es beim punkteabbau 5Jahre 1punkt seminar besuchen 400-500euro und trage mich mit den gedanken das fahren aufzugeben denn jeder macht fehler aber so geht das nicht denn wieder wird hier ins leben eingegriffen also was soll ich tun damit der druck weg geht?danke im vorraus reiner sch.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Februar 2015 um 12:45

      Hallo Reiner,

      bei 8 Punkten wird der Führerschein entzogen. Sie können dann kein Punkteabbau-Seminar mehr besuchen.

      Das Punktesystem soll die Verkehrssicherheit auf deutschen Straßen erhöhen und dafür sorgen, dass diese Fehler nicht passieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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