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Parkplatz freihalten auf öffentlichen Straßen: Ist das erlaubt?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Parklücke als Fußgänger freihalten erlaubt?

Einfach schnell einen Parkplatz freihalten lassen - erlaubt oder nicht?
Einfach schnell einen Parkplatz freihalten lassen – erlaubt oder nicht?

Gerade im dichten Gedränge des Großstadtverkehrs sind Parkplätze rar gesät und die ständige Suche raubt dem ein oder anderen Autofahrer viel Zeit und Nerven. Da erscheint es verlockend, dass ein Fahrzeuginsasse, Freund oder ein Familienmitglied im Idealfall eine bereits gefundene Parklücke freihält.

Doch darf man einen Parkplatz einfach so freihalten und reservieren wie eine Urlaubsliege am Pool mit Hilfe eines Handtuchs? Erfahren Sie im Folgenden, was es zu beachten gilt, wenn Sie einen Parkplatz freihalten (lassen).

Ob eine Nötigung im Straßenverkehr anzuerkennen ist und mit welchen Strafen Sie rechnen können, erfahren Sie im Folgenden.

FAQ: Parkplatz freihalten

Darf ich einen Parkplatz freihalten?

Nein, das ist nicht erlaubt und kann sogar schlimmstenfalls als Nötigung – also als Straftat – gewertet werden.

Kann ich den Parkplatz für den Umzugswagen freihalten?

Ja, allerdings nur mit einem offiziell beantragten mobilen Halteverbot.

Was ist, wenn ich den Parkplatz mit Kartons oder Stühlen freihalte?

Auch dies ist unzulässig und kann sanktioniert werden, weil es einen Eingriff in den Straßenverkehr und damit eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Parkplatz freihalten: Ist das Nötigung im Straßenverkehr?

Blockt ein Fußgänger einen freien Parkplatz, indem er auf der Parkfläche steht, so nötigt er im schlimmsten Fall andere Fahrzeugführer, als er diesen die frei zur Verfügung stehende Parkmöglichkeit vorenthält. Geht er auch dann nicht beiseite, wenn ein anderer Autofahrer die Parklücke für sich beansprucht, können sich dadurch auch für den Fußgänger gefährliche Situationen ergeben.

Parkplatz freihalten: Sie dürfen nicht einfach eigenmächtig ein Parkverbot aussprechen!
Parkplatz freihalten: Sie dürfen nicht einfach eigenmächtig ein Parkverbot aussprechen!

Nach § 240 Strafgesetzbuch (StGB) liegt eine Nötigung dann vor, wenn ein Täter im Rahmen einer rechtswiderstrebenden Handlung einen anderen Beteiligten zum Unterlassen, Handeln oder Dulden zwingt, indem er ihm droht oder Gewalt anwendet.

Dürfen Sie also einen Parkplatz freihalten? Nein. Es handelt sich um öffentliches Eigentum und nicht um Privatbesitz. Das bedeutet, dass alle Fahrzeugführer die gleichen Anrechte auf eine freie Parklücke erheben können. Das Freihalten des Parkplatzes bildet als rechtsmissbräuchliche Handlung den Vorwurf der Nötigung.

Anders als beim Zuparken einer Einfahrt kann wesentlich leichter auf eine Nötigung nach strafrechtlicher Definition erkannt werden, wenn ein Fußgänger für einen Freund, Bekannten o.a. einen Parkplatz freihalten will. Durch das Stehen auf der Parkfläche und das Stehenbleiben, sollte ein anderer Fahrer die Parklücke anvisieren, kann hierbei Vorsatz dahingehend erkannt werden, dass der Blockierer den Parkplatz widerrechtlich nicht freigeben will.

Der Vorsatz kann dann die Nötigung im Straßenverkehr begründen.

Für eine Nötigung im Straßenverkehr drohen im Falle einer Anzeige und Verurteilung hohe Geldstrafen bis hin zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe. Hinzu kommen auch für Personen ohne Fahrerlaubnis ggf. drei Punkte in Flensburg.

Im Übrigen: Zwingt ein Autofahrer den Passanten, der den Parkplatz freihalten will, dazu, beiseite zu gehen, indem er immer näher heranfährt und immer wieder kurz anhält, kann im schlimmsten Fall auch diesem eine Nötigung vorzuwerfen sein.

Parkplatz freihalten für den Umzug – Ist das zulässig?

Nichts ist ärgerlicher als fehlender Beladeplatz im Falle eines Umzugs. Gerade bei engen Straßen ist es dann auch nicht zulässig, einfach in zweiter Reihe zu parken. Von Zeit zu Zeit greifen vermeintlich gerissene Personen darauf zurück, den benötigten Parkplatz rechtzeitig freihalten zu wollen.

Ein paar Stühle aufstellen, ein Absperrband und einen Hinweiszettel anbringen und alles ist fertig für den Umzug. Zwar halten sich auch an solch sporadische Absperrungen viele andere Verkehrsteilnehmer, das macht den Vorgang jedoch noch lange nicht richtig. Es handelt sich vielmehr um eine Ordnungswidrigkeit, da Sie ein unnötiges Verkehrshindernis erzeugen und nicht einfach eigenmächtig ein Parkverbot aussprechen und andere am Parken hindern dürfen. hierzu ist nur die städtische Verwaltung befugt.

Zudem haben Sie keinerlei Handhabe, sollte trotz der Absperrung ein anderer Fahrzeugführer sein Auto abstellen. Nur weil Sie den Parkplatz freihalten, können Sie kein Vorecht oder Anrecht darauf erheben.

Wenn Sie einen Parkplatz widerrechtlich freihalten, müssen Sie mitunter mit einer hohen Strafe rechnen.
Wenn Sie einen Parkplatz widerrechtlich freihalten, müssen Sie mitunter mit einer hohen Strafe rechnen.

Sie können jedoch beim zuständigen Straßenverkehrsamt ein temporäres Parkverbot beantragen für den Tag des Umzugs. Die Stadt sperrt dann die benötigte Parkfläche offiziell ab. Widerrechtlich abgestellte Autos dürfen dann abgeschleppt werden und Sie sparen sich den Nervenkitzel.

Parkplatz freihalten – Welche Strafe kann drohen?

Abgesehen von den möglichen Strafen für eine Nötigung können noch weitere Strafen auf Sie zukommen. Wollen Sie einen Parkplatz für den Umzug freihalten mit Hilfe einer eigens entwickelten Absperrung und fällt etwa einer der dafür verwandten Stühle um, ohne dass Sie dieses Verkehrshindernis rechtzeitig beseitigen, kann ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro drohen. Hinzu kommt auch ein Punkt in Flensburg.

Und bekommt das Ordnungsamt Wind von Ihrer Absperraktion, kann dieses die Kosten für die das temporäre Parkverbot für den Umzug zusätzlich als Sanktion einfordern.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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38 Kommentare

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  1. Kamil Ö.
    Am 12. Mai 2018 um 17:57

    Ist mir das gleiche lasiert.
    Allerdings sein Besuch angeblich rausgefahren und er selbst reingefahre.
    Das widerhltsich mehrmals im Monat.

  2. Niklas
    Am 16. April 2018 um 17:55

    Hallo,
    mein Nachbar blockiert, mal mit einem Eimer mal mit einer Kiste, auf einer öffentlichen Straße eine Parkfläche, welche allerdings nicht eingezeichnet ist.
    Verhält sich dies genau so wie bei einem eingezeichneten Parkplatz?
    Ein anderer Nachbar wiederum verbietet mir, auf dem Straßenabschnitt gegenüber seiner Einfahrt zu parken, obwohl es eine, wie bereits oben erwähnt, öffentliche Straße ist. Grund hierfür: Er kann nicht mehr richtig fahren aufgrund seines Alters (ist mir schon ins parkende Auto gefahren).
    Bitte um baldige Antwort. Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Mai 2018 um 10:53

      Hallo Niklas,

      sofern der erste Nachbar die Parkfläche nicht anmietet oder ähnliches, besteht kein Recht, einen öffentlichen Parkplatz derart zu blockieren. Selbiges gilt für den zweiten Nachbarn – Sie sollten wiederum darauf achten, die Einfahrt nicht zu blockieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Heinz F.
    Am 7. März 2018 um 18:27

    Eine Familie mit drei Fahrzeugen parken auf 2 Parkplätzen! Durch gegenseitiges reservieren sin beide Parkplätze immer belegt ! Ist das rechtens?
    MfG.

    Heinz Fischgens

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. April 2018 um 12:08

      Hallo Heinz,

      Fragen zur Rechtmäßigkeit von konkreten Sachverhalten kann Ihnen ein Anwalt für Verkehrsrecht beantworten. Wir dürfen keine Rechtsberatung erteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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