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Rechtsmissbrauch: Der unzulässige Verstoß gegen Treu und Glauben

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Rechtskraft Deutschlands

Was ist ein Rechtsmissbrauch?
Was ist ein Rechtsmissbrauch?

Bis zu dem heute in Deutschland geltenden einheitlichen Rechtsgebilde war es ein langer Weg. Im 13. Jahrhundert beispielsweise waren regional vorherrschende gewohnheitsrechtliche, mündliche Traditionen wegweisend für die Bürger. Allgemeine Tatbestände mit entsprechenden Sanktionen existieren damals nicht. Die Interessen der rechtsprechenden Institution standen oftmals über einer gerechten Wahrheitsfindung.

Derartige Zustände sind heute kaum mehr vorstellbar. Unabhängige Richter treffen Ihre Entscheidungen unter strikter Anwendung universell geltender Vorschriften, um so ein möglichst hohes Maß an Gerechtigkeit in ihrem Urteil zu garantieren. Aus diesem Grunde ist der Rechtsmissbrauch auch eine wichtige Rechtsfigur, die es aufzudecken bzw. zu verhindern gilt. Was ist aber unter einem Rechtsmissbrauch zu verstehen und in welchem Zusammenhang steht er zu einer unzulässigen Rechtsausübung? Wird ein Rechtsmissbrauch mit einer Geldbuße bestraft? In unserem Ratgeber nehmen wir uns dieses Phänomens an und erklären Ihnen alle wichtigen Fakten dazu.

FAQ: Rechtsmissbrauch

Was bedeutet der Begriff “Rechtsmissbrauch”?

Hier geht es nicht um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, sondern sehr vereinfacht gesagt um Schikane. Jemand nutzt eine für ihn günstige Rechtslage oder ihm zustehende Rechte unzulässigerweise aus. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Schuldner seinen Gläubiger immer wieder wegen einer Geldforderung vertröstet und sich dann auf Verjährung beruft.

Wo spielt der Rechtsmissbrauch eine Rolle?

Eine missbräuchliche Rechtsausübung gibt es in vielen verschiedenen Rechtsgebieten, etwa im Arbeitsrecht oder im Kaufrecht. Sie kann z. B. auch bei einem Autokauf eine Rolle spielen.

Welche Folgen hat ein Rechtsmissbrauch?

Derjeinige, der missbräuchlich handelt, darf das ihm formal zustehende Recht nicht geltend machen. Der oben erwähnte Schuldner kann sich also nicht auf Verjährung berufen.

Rechtsmissbrauch – Eine Definition

Ein Rechtsmissbrauch liegt immer dann vor, wenn ein grundsätzlich vorhandenes Recht in unberechtigter Weise ausgeübt wird. Das heißt, dass der Betreffende ein ihm formal zustehendes Recht nicht einfordern darf. Damit unterscheidet sich diese unzulässige Handlung beispielsweise von einer absoluten Fahruntüchtigkeit, die als Straftat immer verboten ist, egal, in welcher Art und Weise sie auftritt.

Rechtsmissbrauch und unzulässige Rechtsausübung sind nahezu identisch.
Rechtsmissbrauch und unzulässige Rechtsausübung sind nahezu identisch.

Ohne eine irgendwie geartete Rechtsbeziehung kann es nicht zu einem derartigen Rechtsmissbrauch kommen. Daher muss immer eine gewisse Konstellation mit einer anderen Person vorliegen. Typisch sind hierbei vertragliche oder gesetzliche Schuldverhältnisse. Diese können sowohl auf dem Zivil- als auch auf dem öffentlichen Recht basieren. Das heißt, dass Beziehungen zwischen Privatpersonen ebenso geschützt sind wie Zusammenhänge, die den Staat und seine Bürger betreffen. Generell gilt, dass ein Rechtsmissbrauch in allen Rechtsgebieten unzulässig ist.

Wenn Sie also zum Beispiel einen Kaufvertrag über einen Unfallwagen abschließen, sind Sie vor rechtsmissbräuchlichen Vorgehensweisen geschützt. So handelt Ihr Schuldner unzulässig, wenn er immer wieder die ausstehenden Zahlungen verzögert und sich schließlich auf eine Verjährung Ihres Anspruchs beruft.

Auch bei einem Grundstücksverkauf kann eine der beteiligten Parteien einen Rechtsmissbrauch begehen. Beanstandet der Verkäufer des Grundstücks zum Beispiel die Formnichtigkeit des Vertrages, nachdem er den Käufer arglistig von dem Erfordernis einer notariellen Beurkundung abgehalten hat, handelt er unzulässig.

Anhand dieser Beispiele wird der besondere Charakter des Rechtsmissbrauchs deutlich. Denn in beiden Fällen beruft sich eine Person auf ein formelles Recht, nämlich zum einen auf die Verjährungsfrist und zum anderen auf die vertraglichen Formvorgaben. Allerdings erfolgt die Berufung auf die jeweils vorhandenen Vorschriften durch Verzögerungs- und Täuschungstaktiken auf eine Art und Weise, die als rechtsmissbräuchlich gilt.

Die unzulässige Rechtsausübung

Teilweise wird die unzulässige Rechtsausübung als Oberbegriff zum Rechtsmissbrauch verwendet, allerdings können beide auch synonym gehandhabt werden. Denn beide Ausdrücke sind sich inhaltlich sehr ähnlich. So liegt eine unzulässige Ausübung von Rechten vor, wenn ein vorliegendes Interesse im Einzelfall aus besonderen Gründen als nicht schutzwürdig erscheint. In einem solchen Moment kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung dagegen vorgebracht werden.

Wichtig: Ein Ungleichgewicht oder eine übermäßige wirtschaftliche Benachteiligung kann nicht per se als unzulässig kategorisiert werden. Vielmehr muss eine grob unbillige, ungerechte Schlechterstellung eintreten.
Eine Verjährung arglistig zu verursachen, kann als Rechtsmissbrauch gelten.
Eine Verjährung arglistig zu verursachen, kann als Rechtsmissbrauch gelten.

Eine unzulässige Rechtsausübung kann in folgenden Situationen beanstandet werden:

  • Rechtsmissbrauch: Dieser ist unter anderem bei der Verletzung eigener Pflichten oder bei Unverhältnismäßigkeiten zu bejahen.
  • Fehlen eines legitimen Eigeninteresses: Beispielsweise ist es einem Gläubiger nicht gestattet, eine Leistung einzufordern, wenn er sie dem Schuldner aus einem anderen Rechtsgrund rückerstatten muss.
  • widersprüchliches Verhalten: Eine Rechtsausübung ist ausgeschlossen, wenn sie im Widerspruch zu einer vormaligen Handlung stehen würde.
  • Verwirkung: Einem Gläubiger ist nicht gestattet, einen Anspruch durchzusetzen, wenn er so lange darauf verzichtet hat, dass der Gläubiger darauf vertrauen konnte, dass keine Geltendmachung mehr zu erwarten sei.

Sowohl der Rechtsmissbrauch als auch die unzulässige Rechtsausübung sind also dadurch gekennzeichnet, dass eine Vorschrift wider Treu und Glauben durchgesetzt werden soll.

Leistung nach Treu und Glauben

Ein Paragraph, der im Zusammenhang mit dem Rechtsmissbrauch eine wichtige Rolle einnimmt, ist der § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hiernach müssen Schuldner bei einer Leistungsverwirklichung den Grundsatz von Treu und Glauben einhalten. Tun sie dies nicht, handeln sie unzulässig. Diese Vorschrift ist also die Basis für den Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung bzw. für den dieser Beanstandung zugrundeliegenden Rechtsmissbrauch.

Der Grundsatz von Treu und Glauben garantiert die Einhaltung der allgemeinen Wertvorstellungen, wenn Rechtsvorschriften, beispielsweise Schadensersatz nach einem Unfall, durchgesetzt werden sollen. Gewährleistet werden die Zuverlässigkeit und Rücksichtnahme, die eine Partei der anderen schuldet (Treu). Sowie das jeweilige Vertrauen genau auf ein solches Verhalten (Glauben).
Auch bei einem Kaufvertrag ist darauf zu achten, dass die Gegenseite keinen Rechtsmissbrauch begeht.
Auch bei einem Kaufvertrag ist darauf zu achten, dass die Gegenseite keinen Rechtsmissbrauch begeht.

Es handelt sich hierbei um einen offenen Tatbestand, der jeweils im Einzelfall zu konkretisieren ist. Der im Zivilrecht verankerte Paragraph beeinflusst alle anderen Gebiete der deutschen Rechtslandschaft. Ihm kommt also eine große Bedeutung zu. In der Praxis weniger relevant ist das in § 226 BGB normierte Schikaneverbot, welches Rechtsausübungen, die einem anderen einen Schaden zufügen, als Rechtsmissbrauch bestimmt.

Wie wirkt sich ein Rechtsmissbrauch aus?

Bei einem Rotlicht- oder Abstandsverstoß im Verkehrsrecht herrschen feste Vorgaben, was die Sanktionierung betrifft. Der Bußgeldkatalog legt für jeden Verstoß Bußgelder und weitere Nebenstrafen wie Fahrverbot, Punkte in Flensburg oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis fest. Doch was droht einer Person, die einen Rechtsmissbrauch begeht? Immer dann, wenn ein Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB festgestellt wird, verliert derjenige, der sich in unzulässiger Weise verhalten hat, seinen Anspruch. Zudem ist der Geschädigte berechtigt, eine rechtsvernichtende Einwendung dagegen vorbringen und seine Leistung verweigern.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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1 Kommentar

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  1. Sabine
    Am 16. Juli 2019 um 20:56

    Wohnungsgesellschaft verhält sich rechtsmiss-
    bräuchlich.Kann man Strafrechtlich etwas machen?

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