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Wann eine Gefährdung im Straßenverkehr vorliegt

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Wann Autofahrer den Straßenverkehr gefährden

Gefährdung des Straßenverkehrs
Gefährdung im Straßenverkehr

Nimmt man die Definition “Gefährdung” als technischen Begriff aus dem Verkehrsrecht, so handelt es sich hierbei um die Möglichkeit, dass eine Person, eine Sache, ein Tier, oder sogar eine natürliche Lebensgrundlage entweder zeitlich oder/und räumlich auf eine Gefahrenquelle trifft. Bei einer “Gefährdung” führt das Eintreten der Gefahr aber nicht zwangläufig auch zu einem Schaden, der sich in einer Verletzung, Tod, Erkrankung, oder Funktionseinbußen darstellt. Folgt man dieser allgemeinen Definition von Gefährdung, handelt es sich dabei “lediglich” um eine potentielle Schadensquelle. Gesetzlich definiert wird “Gefährdung” in Paragraf 315C StGB (Strafgesetzbuch). Dazu im Folgenden mehr.

FAQ: Gefährdung

Ist gesetzlich definiert, wann eine Gefährdung im Straßenverkehr vorliegt?

Ja, unter § 315c Strafgesetzbuch (StGB) ist bestimmt, wann ein Verkehrsteilnehmer ein Gefährdung darstellt. Auch die StVO erwähnt gefährdendes Verhalten.

Was kann im Straßenverkehr als Gefährdung gelten?

Wer verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, stellt eine Gefährdung dar. Das kann beispielsweise bei stark überhöhter Geschwindigkeit, Trunkenheit oder bei der Missachtung einer Vorfahrt der Fall sein. Unsere Übersicht bietet hier weitere Beispiele.

Welche Sanktionen drohen bei einer Gefährdung im Straßenverkehr?

Gemäß den Bestimmungen im StGB kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren verhängt werden.

Unterschied zwischen Behinderung und Gefährdung

Der Unterschied zwischen Behinderung und Gefährdung im Verkehrsrecht (insbesondere im Bezug auf das StGB) liegt darin, dass man beispielsweise bei der Behinderung eines anderen lediglich dessen Bewegungsfreiheit einschränkt. Aber auch in diesem Teilbereich gibt es weitere Unterschiede. Hier wird unterschieden zwischen vermeidbaren und unvermeidbaren Behinderungen. Eine unvermeidbare Behinderung wäre zum Beispiel, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug auf einer sehr schmalen Straße nach links abbiegen möchten, dem nachfolgenden Verkehr jedoch nicht genug Platz bleibt, um sich ebenefalls nach rechts einzusortieren. Hier ist die Behinderung nicht freiwillig, sondern eher unvermeidbar durch die Umstände der Straße. Parkt man jedoch verkehrswidrig auf einem Gehweg und behindert somit die Fußgänger, spricht man laut StGB von einer vermeidbaren Behinderung, die dann sogar angezeigt und geahndet werden kann, wenn sie noch nicht aktiv stattgefunden hat. Das bedeutet, das Fahrzeug steht bereits auf dem Gehweg und hat noch niemanden direkt behindert. Dennoch wird dieser Parkverstoß sanktioniert.

Von einer Gefährdung des Straßenverkehrs ist immer dann auszugehen, wenn man mit hoher Sicherheit davon ausgehen kann, dass es zu einem Schaden an Eigentum oder Personen kommen kann. Ein Beispiel dafür wäre die Gefährdung beim Überholen.

Wer die Entfernung des entgegenkommenden Fahrzeugs nicht richtig einschätzt, überholt und erst kurz vor dem anderen Fahrzeug wieder auf die rechte Seite einscherrt, stellt in diesem Moment eine Gefahr dar. Schließlich hätte durch dieses Verhalten auch ein schwerer Unfall geschehen können.

Juristen bezeichnen diese Sachverhalte als Beinahe-Unfälle. Geschieht hier jedoch nichts, beispielsweise durch ein beherztes Eingreifen des Gegenübers, liegt trotzdem eine Gefährdung im Straßenverkehr vor. Die oft dazu gerufene Polizei muss hier zusätzlich noch einmal entscheiden, ob ein Schadensfall wirklich hätte eintreten können.

Die kurze Erklärung muss hier also lauten, dass immer dann eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegt, wenn nur durch das Verhalten eines Dritten ein Unfall verhindert werden konnte.

Gefährdung des Straßenverkehrs – Strafe für Verkehrssünder

Es gibt verschiedenste Sanktionen, die ausgesprochen werden können, wenn man sich im Straßenverkehr nicht ordnungsgemäß nach StVO, StVG, FeV etc. verhält.

Spricht man von einer Gefährdung des Straßenverkehrs, muss aber immer eine konkrete Gefahr vorliegen. Dabei gibt es sogenannte Todsünden, die ein Betroffener im Straßenverkehr nach der StVO begehen kann. Diese führen immer zu gefährlichen Situationen.

Wodurch kann eine Gefährdung entstehen?

  • Grobes, rücksichtsloses und verkehrswidriges Handeln
  • Anderen die Vorfahrt nehmen
  • Gefährliches Überholen
  • Fußgängerüberwege missachten
  • Zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Passagen wie beispielsweise Straßeneinmündungen, Bahnübergängen, oder Straßenkreuzungen
  • Nichteinhalten des Rechtsfahrgebotes
  • Auf Autobahnen oder Schnellstraßen wenden, rückwärtsfahren oder sich gegen die Fahrtrichtung einordnen
  • Fahrzeuge bei einem Unfall oder eine Autopanne nicht richtig kenntlich gemacht zu haben

All diese Verstöße stellen bereits eine Ordnungswidrigkeit dar. Kommt es dabei dann noch zu einem Unfall, ist nach der Gefährdung des Straßenverkehrs eine Strafe nach Paragraf 315C StGB unablässig:

Gefährdung gemäß StGB
Gefährdung ist im Strafgesetzbuch (StGB) definiert.

Wer im Straßenverkehr

  1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
    • infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
    • infolge geistiger oder körperlicher Mängel

    nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

  2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
    • die Vorfahrt nicht beachtet,
    • falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
    • an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
    • an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
    • an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
    • auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
    • haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  3. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
  4. Wer in den Fällen des Absatzes 1
    1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
    2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

    kann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe die Folge sein.

Doch wie werden Gefährdungsdelikte geahndet?

Es gibt im Allgemeinen zwei verschiedene Arten von Sanktionen, zwischen denen bei einer Verurteilung unterschieden wird. Zum einen kann es zu einer Geld- oder auch Freiheitsstrafe kommen, zum anderen besteht die Möglichkeit des Führerscheinentzuges.

Der Führerscheinentzug wird häufiger genutzt, hier macht es auch kaum einen Unterschied, ob die Tat zum ersten Mal begangen wurde oder ob der Täter schon häufiger auffällig geworden ist. Dies ist bei der Geldstrafe oder auch dem möglichen Freiheitsentzug anders. Hier wird sehr genau darauf geachtet, ob es sich um einen Ersttäter handelt oder einen Wiederholungstäter. Bei kleineren Delikten und Ersttätern droht oft nur eine Geldstrafe. Kam es jedoch in Folge eines provozierten Unfalls zu Opfern und wurde dies vorsätzlich in Kauf genommen, ist das Gericht dazu angehalten, eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

Unterschiede zwischen Delikten mit und ohne Gefährdung

Delikte mit und ohne Gefährdung
Der Bußgeldkatalog unterscheidet zwischen Delikten mit und ohne Gefährdung

Zunächst einmal gibt es für jeden Verstoß im Straßenverkehr einen Regelsatz, welcher in der Bußgeldtabelle festgehalten wird. Dieses Bußgeld muss nicht an Ort und Stelle gezahlt werden, sondern erst nach dem Erhalt des Bußgeldbescheids.

Dadurch bleibt dem Betroffenen auch die Zeit, sich zu dem Tatbestand, der im Bußgeldbescheid aufgeführt wird, zu äußern oder Einspruch zu erheben. Schon vor Eintreffen des Bußgeldbescheids kann der Bußgeldrechner dazu verwendet werden, eine erste Einschätzung über die Höhe der Ahndung zu liefern.

Zuzüglich zu den normalen in der Bußgeldtabelle verankerten Regelsätzen, kann es zu weiteren Zahlungen kommen. Diese werden fällig, wenn zusätzlich eine Gefährdung oder eine Sachbeschädigung vorliegen. Die Sachverhalte verschlimmern den Tatbestand und erhöhen folgerichtig auch das Bußgeld.

Im Normalfall müssen also 60 Euro gezahlt werden, sind dies mit einer Gefährdung schon 75 Euro. Kommt dazu noch eine Sachbeschädigung erhöht sich das Ganze auf 90 Euro. Bei höheren Bußgeldern, wie beispielsweise 175 Euro, erhöht sich der Regelsatz in der Bußgeldtabelle immer um 25 Euro, je mehr Tatbestände hinzukommen. So sind es bei 175 Euro im Normalfall, zuzüglich einer Gefährdung 200 Euro, kommt noch die Sachbeschädigung hinzu sind dann 225 Euro fällig.

Es gibt jedoch auch Gefährdungen, die nicht auf diese Weise berechnet werden können, da sie einzeln in der Bußgeldtabelle stehen. Wird beispielsweise an einem illegalen Rennen teilgenommen, kann hier 400 Euro Bußgeld erwartet werden, hinzu kommen zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Wird die Rolle als Initiator nachgewiesen, sind es sogar 500 Euro. Wir das Rechtsfahrgebot missachtet, können 80 Euro und ein Punkt in Flensburg auf den Betroffenen zukommen.

Wer ganz sicher gehen möchte, kann natürlich einen Bußgeldrechner nutzen, um zu wissen, wie hoch die Sanktionen letztendlich ausfallen.

Punkte gibt es nur, wenn die Sicherheit im Straßenverkehr nicht mehr gewährleistet ist. Entfernt sich ein Unfallverursacher beispielsweise vom Unfallort, ohne dort eine Erstversorgung durchgeführt zu haben oder ohne die eigenen Daten an Ort und Stelle gelassen zu haben, gibt es Punkte in Flensburg und eine Strafanzeige.
Natürlich führen auch sämtliche Drogen- und Alkoholmissbräuche unweigerlich zu Punkten in Flensburg.

Fazit zu Verstößen mit einer Gefährdung des Straßenverkehrs

Vorausschauend fahren zahlt sich in jedem Fall aus. Wir sind zwar in Europa bei Weitem noch nicht führend in Sachen Bußgelder, nähern uns den anderen Ländern jedoch stark an. Spätestens mit dem neuen Punktekatalog hat sich, was die Härte der Sanktionen angeht, einiges geändert. Es gibt zu viele Fahrzeuge im Straßenverkehr, als dass hier ungebürliches Verhalten angemessen sein könnte. Sicherlich gibt es Geschwindigkeitsbegrenzungen und andere Richtlinien, die überdacht werden sollten, alles in allem muss sich jedoch jeder an die StVO und an das Strafgesetzbuch halten. Ansonsten gefährden Sie nicht nur sich, sondern auch andere, was wiederum ein Fahrverbot und nicht nur ein Bußgeld nach sich ziehen kann.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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Wann eine Gefährdung im Straßenverkehr vorliegt
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127 Kommentare

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  1. Fabian
    Am 7. Mai 2017 um 15:17

    Hallo,
    ich habe einen ,blechernen’ grünen Pfeil bei roter Ampel ohne Anhalten überfahren und wurde von der Polizei angehalten.
    Obwohl kein Auto oder Fußgänger auf der Kreuzung unterwegs waren, deutete der Polizist eine Gefährung von Fußgängern an.
    Erfüllt eine theoretische Gefährung bereits den Tatbestand einer Gefährung?
    Mit freundlichen Grüßen
    Fabian

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Mai 2017 um 8:33

      Hallo Fabian,

      wir dürfen keine Rechtsberatung anbieten. Sie können sich mit Ihren Fragen an einen Anwalt wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Karichia
    Am 20. April 2017 um 23:09

    Ein Bekannter hat eine rote Ampel überfahren und wurde ca 5 min später von der Polizei angehalten. Diese haben wohl gesehen, dass er die rote Ampel überfahren hat, wobei es seltsam war, das die Polizei erst so spät erschien. Auf die Frage nach Alkoholkonsum beantwortete der Bekannte wahrheitsgetreu mit ja 2 Bier und es wurde beim Pusten ein Promille Gehalt von 0,53 ermittelt. Daraufhin wurde eine Blutprobe auf Alkohol untersucht, das Ergebnis wurde ihm nicht mitgeteilt. Nun macht er sich große Sorgen, ob er zum Idiotentest muss und mit welcher Strafe er rechnen muss. Er wurde auch schon als Beschuldigter vorgeladen wegen Gefährdung im Straßenverkehr, er ist aber dort nicht hingegangen und hat von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.Ist es sinnvoll einen Anwalt zu beauftragen und Akteneinsicht zu verlangen?Eine zeitnahe Antwort würde meinen Bekannten sehr erleichtern.

    Vielen Dank für die Mühe

    Schöne Grüße

    Karichia

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. April 2017 um 10:55

      Hallo,

      eine Rechtsberatung dürfen wir nicht anbieten. Sie haben die Möglichkeit, sich an einen Anwalt zu wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Rico H.
    Am 13. April 2017 um 22:36

    Hallo,
    ich bin vor kurzem auf einer Straße mit relativ hohem Birdstein am Rand gefahren und dann kam hinter mir ein Streifenwagen mit Blaulicht und wollte mich “überholen”. Ich weiß das man normalerweise rechts ranfahren und anhalten sollte, aber in meinem Fall war dies wegen dem hohen Bordstein nicht möglich, also bin ich unverändert weitergefahren, und dann hat mich schließlich die Polizei vor einer verkehrsinsel überholt.

    Jetzt mache ich mir gedanken ob mein handeln konsequenzen gehabt hat, denn hätte ich angehalten oder gebremst hätte ich doch die Polizei erstrecht behindert oder ??
    PS: Ich bin noch in der Probezeit.

    Ich würde mich riesig auf ein statement von ihnen freuen !
    Mit freundlichen Grüßen Rico :-)

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. April 2017 um 8:54

      Hallo Rico,

      war nur das Blaulicht angeschaltet, jedoch nicht das Martinshorn, sollten Sie sich keine Sorgen machen müssen. Laut § 38 Abs. 1 StVO ist das Vorrecht auf freie Fahrt nur dann gegeben, wenn das Blaulicht und das Einsatzhorn gemeinsam benutzt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Michael
    Am 8. Februar 2017 um 10:31

    Hallo.Ich habe eine Frage habe gestern einen Unfall gehabt erst hat die Polizei im Bericht geschrieben Unfallschädiger nicht fest stellbar,da ich nach rechts in eine Strasse abbiegen wollte und der mir entgegenkommende von links der rechts in die Strasse abbiegen wollte also von dort wo ich kam.Dann hat der Unfallgegner einen Zeugen gefunden der bezeugen konnte das ich zurück gesetzt habe und da durch den Unfall verursacht haben soll.Die Polizei hat dann den Unfallbericht geändert und mir gesagt das ich ein Bußgeldbescheid bekommen werde da jetzt win Bussgeldverfahren eingeleitet wird wegen Rückwertsfahren.Meine Frage dazu wie hoch wird dieser Bussgeldbescheid ausfallen??Habe seid 30 Jahren den Führerschein und noch nie Punkte in Flensburg gehabt.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Februar 2017 um 11:58

      Hallo Michael,

      in der Regel sind das 80 Euro und ein Punkt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Christina
    Am 18. Januar 2017 um 19:22

    Moin!
    Etwas verfahrene und schwierige Situation; ich kann mich an den Tathergang nur teilweise erinnern – ich war morgens auf dem Weg zur Arbeit, bin während der Fahrt anscheinend unterzuckert (Diabetes Typ 1) und habe eine Leitplanke touchiert – bin weitergefahren,weil ich zu einem Zeitpunkt der Unterzuckerung nicht in der Lage war richtig zu handeln – sprich anzuhalten und die Polizei zu verständigen, da ich das Touchieren nicht wahrgenommen habe. Anschließend gab es einen Unfall,bei dem ich in den Gegenverkehr gekommen und mit 2 entgegenkommenden Fahrzeugen zusammengestoßen bin. Nun wird mir Strassenverkehrgefährdung,Körperverletzung und Ordnungswirdrigkeiten vorgeworfen. Kann man da aufgrund von medizinischen Defiziten gesondert vorgehen? Wie gesagt,ich kann mich nur teilweise an den Tathergang erinnern, ein Neurologe hatte im Krankenhaus einen provozierten epileptischen Anfall diagnostiziert.
    Danke im Voraus.

    • TDOG
      Am 26. April 2018 um 1:01

      Hallo Christina,

      kannst du mir Sagen wie es bei dir ausging? Ich hatte vor kurzem auch einen ähnlichen Unfall.

      Dank und Gruß
      TDOG

      • Josef
        Am 20. Juli 2018 um 7:31

        Hallo Christina, Hallo TDOG.
        wie sind bei euch die Verfahren ausgegangen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Januar 2017 um 9:45

      Hallo Christina,

      wir dürfen keine rechtliche Beratung anbieten oder durchführen, daher empfehlen wir Ihnen sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt zu wenden. Dieser kann Sie bezüglich der weiteren Vorgehensweise beraten und Wege aufzeigen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Ralf
    Am 17. Januar 2017 um 14:42

    Die Polizei hat mich beim driften auf einem Parkplatz angehalten, der Parkplatz war nicht voll und an der Ecke an der ich gefahren bin standen keine Autos. Das ganze war in langsamer Geschwindigkeit und ohne kreischende Reifen und laute Motorengeräusche. Der Wachtmeister war recht unfreundlich und hat mich behandelt wie einen Schwerkriminellen. Er hatte aber anscheinend besseres zu tun und es bei einer mündlichen Verwarnung belassen. Was kann in solch einem Fall als Strafe auf einen zukommen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Januar 2017 um 12:38

      Hallo Ralf,

      in der Regel werden die Sanktionen auf Grundlage des begangenen Verstoßes beziehungsweise Straftat festgelegt. Es liegt im Ermessen der Beamten ob ein gefährlicher Eingriff vorliegt oder eventuell nur eine Ruhestörung. Die Bußgelder können sich bei Lärmbelästigung oder unnötiger Abgasproduktion zwischen 10 und 20 Euro bewegen.
      Liegt eine Gefährdung vor, kann das durchaus auch zu hohen Geldbußen, einen Fahrverbot oder einer Freiheitstrafen führen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Timo
    Am 30. Dezember 2016 um 6:58

    Hallo,

    Ich war auf einer Straße auf der es 5 Spuren gibt, 2 Spuren zum Links abbiegen und 3 zum gerade aus fahren. Mein Navigationssystem meinte zu mir ich müsste links abbiegen, als ich jedoch auf die linke Spur ging, sagte mir mein Navigationssystem ich muss auf die gerade aus Spur, dann habe ich von 40 auf 67-68 beschleunigt auf der Links Spur und bin auf die geradeaus-Spur gefahren und habe dabei geblinkt. Jedoch fuhr hinter dem überholtem Wagen ein Streifenwagen und hielt mich 100-200m weiter an und machte Fotos von meinen Personalien und vom Kennzeichen und antwortete auf meiner Frage: „Was habe ich denn falsch gemacht?” nur Gefährdung des Straßenverkehrs. Auf was muss ich mich vorbereiten? Die Spur-Linie war nicht durchgezogen.

    Danke!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Dezember 2016 um 9:45

      Hallo Timo,

      für den Tatbestand “Gefährdung des Straßenverkehrs” ist keine pauschale Strafe vorgesehen – diese wird je nach Einzelfall entschieden. Ein Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahre oder eine entsprechende Geldstrafe sind das Höchstmaß.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Mani K.
    Am 18. Dezember 2016 um 3:57

    Frage:

    Person X fährt mit 1.5 Promille auf der Autobahn, kommt bei dem Versuch, von dieser anzufahren, von der Spur ab, der Wagen verunfallt und beschädigt “lediglich” die Schutzplanke.

    Verletzt wird der betrunkene Fahrer.

    Ein anderes Fahrzeug ist nicht involviert. Auch muss niemand dem falsch gelenkten Fahrzeug ausweichen etc.

    Meines erachtens lediglich ein 316 StGB, da keine “konkrete Gefährdung” eines anderen Verkehrsteilnehmers und Leitplanke stellt imho keine Sache von bedeutendem Wert dar.

    Wie seht ihr das ?

    LG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Dezember 2016 um 9:36

      Hallo Mani K.,

      wie ein solcher Unfall rechtlich bewertet wird, liegt im, Ermessen der zuständigen Behörden. Wir bieten keine rechtliche Beratung an und könne daher diesbezüglich keine Aussagen treffen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Silvia S.
    Am 14. Dezember 2016 um 9:53

    Guten Morgen, vor etwas mehr als 1 Monat überfuhr ich eine Kreuzung (Landesstraße und Kreisstraße) ohne mein Tempo zu verringern. Für mich galten die Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt gewähren, Stoppschild in 150 m), sowie die beidseitig angebrachten VZ 206 (sog. Stoppschild)
    Es ist nur dem Zufall zu verdanken, das ich nicht mit einem PKW zusammenstieß, da dieser sein Tempo verringerte um nach links abzubiegen.
    Leider war ich in Gedanken bei meinem Mann , der einen Tag zuvor operiert wurde. Ich befand mich auf dem Rückweg der Klinik.
    Mit welcher Strafe muss ich rechnen?
    Mit freundlichem Gruß

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. Dezember 2016 um 11:44

      Hallo Silvia,

      die Missachtung eines Stoppschildes mit Gefährdung zieht ein Bußgeld von 70 Euro sowie einen Punkt im Fahreignungsregister nach sich.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. jomei
    Am 5. Dezember 2016 um 11:16

    Sehr geehrte Redaktion,

    in Ihrem Artikel ist von Vergehen, Strafen und von Beschuldigten im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten zu lesen. Das mag im Volksmund so üblich sein ist jedoch nicht korrekt.

    Eine Ordnungswidrigkeit ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und vorwerfbare Handlung. Wird jemanden eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen, so ist er “Betroffener” im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Rechtsfolgen sind Verwarnung (mündlich oder mit Verwarngeld) oder Bußgeld.

    Von Strafe, Bestrafung, Geldstrafe, Beschuldigten und Vergehen spricht man ausschließlich im Zusammenhang mit Strafverfahren.

    Mit freundlichen Grüßen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Dezember 2016 um 13:13

      Hallo jomei,
      danke für den Hinweis. Wir haben den Text überarbeitet.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Meusen
    Am 25. November 2016 um 14:23

    Hallo erstmal,
    Ich bin heute nach der Arbeit auf dem Weg nach Hause über die Autobahn abgefahren, dabei bin ich von der rechten Spur auf die mittlere Spur gewechselt. Das war aber wohl so knapp das der Hintermann etwas kräftiger bremsen musste.
    Ich hatte die Lage falsch eingeschätzt und dachte das er mich rüber lässt. Ich bin heute auch ein bischen durch den Wind weil einer meiner Kollegen einen schweren Arbeitsunfall mit Todesfolge hatte.
    Es ist kein Schaden am beiden Fahrzeugen entstanden.
    Ich habe aber gesehen wie mein Hintermann versucht hat mein Kennzeichen zu notieren.
    Was kann auf mich zu kommen?

    Vielen Dank im Voraus
    MfG
    Meusen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. November 2016 um 12:02

      Hallo Meusen,
      welche Konsequenzen mit diesem Verhalten einhergehen, können wir Ihnen leider nicht genau sagen. Es könnte Ihnen unter anderem Nötigung oder die Missachtung des Mindestabstandes vorgeworfen werden. Eine umfassende Rechtsberatung erhalten Sie bei einem Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Monte-Monte
    Am 7. November 2016 um 20:12

    Ich bin heute auf der Autobahn rechts auf dem Seitenstreifen gefahren und habe dabei die Autos rechts überholt, weil ich ein schreiendes Baby im Auto hatte und einfach einen Parkplatz brauchte, weil ich mit der Situation gerade überfordert war. Dabei hat mich die Polizei angehalten und gesagt, ich bin viel zu schnell gefahren und gefährde so den Straßenverkehr. In meinen Augen war ich nicht schnell. Sie sagten was von 100 Euro und einen Punkt und ein Verfahren oder so. Was habe ich da zu erwarten. Muss ich für sowas wirklich ins Gefängnis. Ich wollte doch nur irgendwie aus dem Stau raus, weil mich die Situation gerade überforderte. Auf dem Seitenstreifen stehenbleiben , da hatte ich Abgst, weil ich ein Baby im Auto hatte. Man hört ja oft, dass einer einem dann drauf fährt. ..

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. November 2016 um 10:48

      Hallo Monte-Monte,

      laut Bußgeldkatalog gibt es für das rechtsseitige Überholen tatsächlich ein Bußgeld von 100 Euro sowie einen Punkt. Die Gefährdung des Straßenverkehrs ist dagegen eine Straftat – es bleibt allerdings abzuwarten, ob eine entsprechende Anzeige gestellt wird. Beim Strafmaß kommt es dann auf den Einzelfall an. Eine Gefängnisstrafe erscheint dagegen eher als unwahrscheinlich. Möglich sind eine Geldstrafe bzw. der Entzug der Fahrerlaubnis. Sollte es zur Anzeige kommen, ist der Weg zum Anwalt anzuraten – ggf. kann er die Strafe mildern oder abwenden. Wird der verstoß lediglich als Ordnungswidrigkeit behandelt, bleibt es beim Bußgeld und dem Punkt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. SK
    Am 4. November 2016 um 8:40

    Hallo,
    Ich habe bin beim rückwärtsparken in ein Auto gefahren welches hinter mir war und vorwärts vor.
    Ist das gemäß der StVO ein Unfall bei dem die Sorgfaltspflicht missachtet wurde oder mit Gefährdung? Was kann man da jetzt erwarten?
    Danke für eure Hilfe
    Gruß

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. November 2016 um 11:18

      Hallo SK,
      diese Frage können wir Ihnen nicht genau beantworten, da uns nicht alle Umstände des Vorfalls bekannt sind. Da es uns nicht erlaubt ist, eine Rechtsberatung zu erteilen, würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt zu konsultieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Martin
    Am 23. Oktober 2016 um 10:49

    Erst mal Hallo,
    ich hab da mal eine Frage zu §3 Abs 2. Behindere ich schon den Verkehr weil ich mir angewöhnt habe 40/90 /140 km/h zu fahren? (innerhalb/außerhalb/Autobahn) Muss ich mich den Verkehr anpassen auch wenn dieser mind. 10 km/h schneller fährt als erlaubt? Da steht ja der Verkehrsfluss soll nicht behindert werden was ja im Widerspruch zur angezeigten HÖCHSTgeschwindigkeit steht ($3Abs1) Selbst wenn ich die zul. Höchstgeschwindigkeit einhalte behindere ich ja gefühlt schon den Verkehrsfluss.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Oktober 2016 um 9:58

      Hallo Martin,

      in der Regel wird eine Geschwindigkeit von 10 km/h unter der vorgegebenen Höchstgeschwindigkeit nicht als Behinderung angesehen. Und natürlich müssen Sie sich nicht anpassen, nur weil andere Verkehrsteilnehmer schneller fahren als erlaubt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Rafzahn
    Am 20. Oktober 2016 um 23:22

    Ich hab auch mal eine frage mein freund ist am Steuer eingeschlafen sekundenschlaf und seine Beifahrerin auch er ist dann mit tempomat 120 fahren was auch erlaubt wahr und dann in die leitplanke rein Auto ist Totalschaden und die Polizei meinte er wahr geistig oder körperlich nicht fahrtüchtig was könnte ihn da jetzt erwarten er hat weder punkte noch sonst was und ist 34 jahre alt .
    Lg Rafzahn

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Oktober 2016 um 10:12

      Hallo Rafzahn,
      in § 315c des Strafgesetzbuches (StGB) heißt es: “Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er […] infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen […] und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Wie hoch die genaue Strafe ausfällt, ist von den individuellen Umständen der Tat abhängig und kann in der Regel nur von einem Gericht entschieden werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Hassan
    Am 10. Oktober 2016 um 0:16

    Hallo,
    Ich bin 17 und hab ein Führerschein mit begleitetes fahren. Ich bin heute alleine gefahren und dann kam die polizei und wollte das ich anhalte. Ich bin dann aber weggefahren. Hab den Straßenverkehr stark gefährdet bsp. zu schnell gefahren. Ich wollte wissen was ungefähr alles auf mich zukommt.
    Liebe Grüße Hassan

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. Oktober 2016 um 8:59

      Hallo Hassan,

      neben den Verkehrsverstößen haben Sie hier auch das Haltegebot der Polizei missachtet. Dies wird in der Regel mit einem Bußgeld von 50 Euro und drei Punkten in Flensburg geahndet. Da Sie sich in der Probezeit befinden wird dies um weitere zwei Jahre verlängert. Für das Fahren ohne eine Begleitperson werden üblicherweise ein Bußgeldbescheid in Höhe von 70 Euro sowie 1 Punkt in Flensburg fällig. Hinzu kommt die Gefährdung des Straßenverkehrs.
      Hierbei kann es sich durchaus im drei A-Verstöße handelt, was ein Fahrverbot zur Folge haben kann. Hier müssen Sie den Bußgeldbescheid abwarten.
      Da wir keine Rechtsberatung anbieten können, sollten Sie sich bezüglich des weiteren Vorgehens an einen Anwalt wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Berna
    Am 15. August 2016 um 21:09

    Hallo,

    İch bin heute an einer Kreuzung aus Versehen über rot gefahren.Die Polizei,die genau an dieser Stelle diesen Fehler der Fahrer kontrollierte,hat mich natürlich sofort angehalten.Die meinten,dass die Ampel seit mehr als eine Sekunde schon auf rot gesprungen war.
    İn vier bis sechs Wochen würde ich einen Brief und Anzeige erhalten.
    Welche Folgen hat es für mich ? İch bin zu der Zeit für ein Jahr im Ausland.Muss ich im Gericht anwesend sein ? Welche Kosten würden entstehen ?
    Vielen lieben Dank !

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. August 2016 um 9:37

      Hallo Berna,

      bei einem Rotlichtverstoß wird ein Bußgeld von 90 Euro fällig und ein Punkt in Flensburg wird notiert. Sollte eine Gefährdung von Menschen bestanden haben, kann sich die Strafe erhöhen. Daher empfiehlt es sich, des Bescheid abzuwarten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Matze
    Am 10. August 2016 um 20:17

    Hallo.
    Ich habe vor ein paar Wochen beim Überholen auf einer von mir bisher nich nie befahrenen Straße einen anderen PKW mit meinem PKW überholt. Als ich auf gleicher Höhe war kam mir auf einmal aus einer Senke (hatte ich nicht gesehen, klare Fehleinschätzung der Straße meinerseits) ein Polizeiwagen entgegen. Er hat abgebremst und musste rechts ran fahren. Dementsprechend hatte ich im Anschluss ein nettes Gespräch…. Jetzt bekomme ich die Vorladung zur Polizei wegen der Ermittlungssache “Gefährdung des Straßenverkehrs”. Sollte ich hierfür meine Verkehrsrechtschutz in Anspruch nehmen? Mit was muss ich rechnen? Bin beruflich >30000km im Jahr unterwegs, fahre seit >15Jahre ohne jegliche Auffälligkeiten.
    Vielen Dank & viele Grüße, Matze

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. August 2016 um 9:16

      Hallo Matze,

      der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs.1, Nr.2 b) StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor. Ob der Tatbestand durch Sie erfüllt wurde, kann von unserer Seite nicht beurteilt werden. Sie sollten den Vorfall Ihrer Rechtsschutzversicherung melden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Josh
    Am 9. Juni 2016 um 13:32

    Moin,
    Ganz blöde Situation:
    Morgens auf dem Weg zur Arbeit, T-Kreutzung, Stoppschild, ich mit 30 drüber und bin im die Vorfahrtstrasse eingebogen. Die durchgängige Straße ist die Vorfahrtsstraße, ich war auf dem nicht Durchgängen Stück. Hab beschleunigt, hinter mir näherte sich ein Auto, jedoch mit guten 50m Abstand, musste aber nicht bremsen. Mir entgleisten alle Gesichtszüge als ich die Polizei 50m weiter auf einer Erhöhung stehen sehen hab.
    Das hier ein Verstoß ganz klar vorliegt, ist mir bewusst (und eine Lehre). jedoch mach ich mir jetzt einen Kopf ob das wahrscheinlich einen Punkt geben wird oder nicht… (Probezeit)
    Ist das wirklich schön Gefährdung? Reicht das Überfahren des Stoppschildes und somit das missachten der Vorfahrt für einen Punkt aus?

    Danke im Vorraus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. Juni 2016 um 9:22

      Hallo Josh,
      das Überfahren eines Stoppschildes wird in der Regel mit einem Bußgeld von 25 Euro bestraft. Kam es jedoch zu einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, steigt das Bußgeld auf 100 bzw. 120 Euro an und es wird in beiden Fällen ein Punkt in Flensburg fällig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Cynthia
    Am 30. Mai 2016 um 21:42

    Hallo, ich wurde heute von der Polizei angehalten.
    Ich bin auf eine strasse abgebogen und musste vorfahrt gewähren. Ich habe geguckt ob was kommt und habe ein Auto gesehen was noch etwas entfernt war und habe mir gedacht das ich es schaffe, jedoch musste die Polizei, welches das Auto war was ich gesehen hatte bremsen und wurde daraufhin angehalten. Jetzt frage ich mich ob es eine Gefährdung war oder nicht. Mit was müsste ich jetzt rechnen? Bin noch in der probezeit. Ich habe auch wie schon erwähnt geguckt ob was kommt. Habe das Auto gesehen und habe mich in dem sinne verschätzt. Muss ich jetzt mit einem Aufbauseminar rechnen oder nur mit Bußgeld? Es wäre mein erstes vergehen in dieser Sache.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Juni 2016 um 10:42

      Hallo Cynthia,

      dies kann durchaus als Gefährdung betrachtet werden. Es kommt aber auf die genauen Umstände an und wie die Polizei den Vorfall bewertet. Bei einer Gefährdung wären es in diesem Fall vermutlich 100 Euro Bußgeld sowie ein Punkt in Flensburg. Für die Probezeit bedeutet das für Sie eine Verlängerung um zwei Jahre und die Teilnahme an einem Aufbauseminar. Sollten die Beamten Ihnen stattdessen nur eine Behinderung vorwerfen, sind das 25 Euro Verwarnungsgeld.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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