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Wann liegt ein meldepflichtiger Unfall im Straßenverkehr vor?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Manche Zusammenstöße sollten Sie melden

Ein polizeilich meldepflichtiger Unfall liegt vor, wenn es auch zu Personenschaden kam.
Ein polizeilich meldepflichtiger Unfall liegt vor, wenn es auch zu Personenschaden kam.

Auch wenn der Schock nach einem Zusammenstoß im Straßenverkehr groß ist, sollten Sie dennoch einen kühlen Kopf bewahren und an die wichtigsten Sachen denken, die es nun zu tun gibt. Damit ist nicht nur die Erste Hilfe gemeint oder der Austausch von Kontaktdaten mit Ihrem Unfallgegner.

Es gibt verschiedene Institutionen, die erfahren müssen, dass Sie in einen Unfall verwickelt waren. Davon hängt unter anderem ab, ob Sie bei der Schadensregulierung von Versicherungen eventuell entstandene Schäden erstattet bekommen. Allerdings liegt nicht immer ein meldepflichtiger Unfall vor, der an bestimmte Institutionen gemeldet werden muss.

Wann ist ein Unfall überhaupt meldepflichtig? Und an wen müssen Sie die Unfallmeldung richten? Die Antworten gibt Ihnen dieser Ratgeber.

FAQ: Meldepflichtiger Unfall

Was ist ein meldepflichtiger Unfall?

Ein Unfall unterliegt der Meldepflicht, wenn Personen oder Tiere zu Schaden gekommen sind. Das gilt zum Beispiel auch für Arbeitsunfälle.

Gehören Wildunfälle dazu?

Ja, auch ein Wildunfall muss in der Regel gemeldet werden. Dafür können Sie sich an die Polizei wenden. Das Tier muss von der Fahrbahn geräumt werden, um nicht noch weitere Unfälle zu verursachen.

Sollte ich auch einen nicht selbstverschuldeten Unfall melden?

Ja, denn die gegnerische Versicherung kann im Nachhinein immer noch versuchen, eine Teilschuld geltend zu machen.

Wann liegt ein meldepflichtiger Unfall vor?

In welchen Fällen Sie einen Unfall einer bestimmten Institution melden müssen, hängt von der konkreten Unfallsituation ab:

Im Versicherungsvertrag lesen Sie, wann ein meldepflichtiger Unfall vorliegt.
Im Versicherungsvertrag lesen Sie, wann ein meldepflichtiger Unfall vorliegt.
  • Wenn es nur zu einem Sachschaden gekommen ist und der fließende Verkehr nicht durch Unfallfahrzeuge behindert wird, herrscht bei einem Autounfall keine Meldepflicht gegenüber der Polizei. Sie müssen lediglich mit Ihrem Unfallpartner Daten zur Person und der Haftpflichtversicherung austauschen. Wurden jedoch Personen verletzt, so sind Sie dazu verpflichtet, die Polizei zu rufen. Dies sollten Sie auch dann tun, wenn die Schuldfrage unklar ist oder ein Wildschaden vorliegt, auch wenn es nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Manche Versicherungen erwarten bei schwereren Schäden ebenfalls eine offizielle Aufnahme des Unfalls durch die Polizei.
  • Auch der eigenen Haftpflichtversicherung sollten Sie einen Unfall unbedingt melden, wenn Sie mindestens eine Teilschuld an dem Unfall tragen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Versicherung einen Teil des Schadensersatzes von Ihnen als Regresszahlung zurückfordert.
  • Bei eigenem Verschulden liegt auch für die Vollkaskoversicherung ein meldepflichtiger Unfall vor, falls Sie in den Genuss von deren Leistungen kommen wollen.
  • Wenn es sich um einen Unfall mit Bezug zur Arbeit handelt, dann muss der Arbeitgeber ihn bei der zuständigen Unfallversicherung melden, nachdem er von seinem Arbeitnehmer erfahren hat, dass dieser in einen Unfall verwickelt wurde.
Auch wenn Sie für die Kollision offensichtlich nicht verantwortlich sind, sollten Sie den Unfall der Versicherung melden. Manchmal stellt die gegnerische Versicherung nämlich Ansprüche an Sie, wobei es gut wäre, dass Ihre Versicherung darauf vorbereitet ist.

Was müssen Sie bei einem Arbeitsunfall beachten?

Wenn Ihnen während der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeitsstätte ein Unfall passiert ist, dann genießen Sie im Regelfall den Schutz durch eine gesetzliche Unfallversicherung. § 8 des 7. Sozialgesetzbuches (SGB VII) schreibt genauere Bedingungen vor, wann es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Dabei ist es zunächst nicht relevant, wer die Schuld an dem Unfall trägt.

Gemäß § 193 SGB (Buch VII) gelten für Arbeitsunfälle folgende Regeln:

  • Eine Meldepflicht an die Unfallversicherung liegt dann vor, wenn der Versicherte bei dem <a href=”https://www.bussgeldkatalog.org/autounfall-verkehrsunfall/ getötet oder so verletzt wurde, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist.
  • Die Anzeige muss binnen drei Tagen durch den Arbeitgeber erfolgen, nachdem er von dem Unfall erfahren hat. Damit sind die drei Kalendertage gemeint.
  • Auch der Betriebs- oder Personalrat ist dazu verpflichtet, die Anzeige des Unfalls zu unterzeichnen.

Bei solch einem Unfall liegt die Pflicht zur Schadensmeldung beim Unternehmer, welcher den Träger der Unfallversicherung seines Mitarbeiters kontaktieren muss. Erst danach kann die eigentliche Schadensregulierung beginnen.

Wann unterliegt ein Wildunfall der Meldepflicht?

Auch ein Unfall mit Wildschaden unterliegt einer Meldepflicht bei der Polizei.
Auch ein Unfall mit Wildschaden unterliegt einer Meldepflicht bei der Polizei.

Ob Sie mit Ihrem Kfz ein Rehkitz angefahren oder einen Wolf überrollt haben: Sie müssen eine Kollision mit Wildtieren dem Inhaber des Jagdreviers in dem jeweiligen Gebiet melden. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie bei dem Wildunfall das Tier totgefahren oder lediglich gestreift haben.

Um dieser Meldepflicht nachzukommen, müssen Sie nicht erst die Telefonnummer des Revierinhabers in Erfahrung bringen. Es genügt auch hier ein Anruf bei der Polizei, welche die relevanten Informationen weiterleitet.

Liegt ein meldepflichtiger Unfall mit einem Wildtier vor, wird der Inhaber des Jagdrevieres das tote Tier entweder entfernen oder sich um seine Verletzungen kümmern. Falls ein Tier angefahren wurde und sich danach vom Unfallort entfernt hat, kann der Wildhüter dieses aufspüren und der Verletzung entsprechend behandeln.

Die Meldepflicht bei einem Wildunfall lässt sich aus dem Tierschutzgesetz ableiten und ist in den Jagdgesetzen vieler Bundesländer konkret verankert.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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1 Kommentar

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  1. Klaus M
    Am 26. September 2021 um 13:04

    “Wurden jedoch Personen verletzt, so sind Sie dazu verpflichtet, die Polizei zu rufen.” – Aus welcher Rechtsvorschrift erkennen Sie diese Verpflichtung? Im Gegenteil, ich muss mich nicht selbst belasten; wenn ich z. B. auffahre und jemand verletzt wird, ich für medizinische Hilfe sorge und meiner Pflicht zum Personalienaustausch nachkomme, muss ich noch lange nicht die Polizei rufen und mich einem Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung aussetzen?

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