Herbstdeko sammeln: Was ist erlaubt und wann drohen Strafen?

News von Jan Frederik Strasmann

Veröffentlichungsdatum: 25. September 2026

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Figuren aus Kastanien, Hagebutten in der Vase, Blätter in bunten Farben – der Herbst lädt geradezu dazu ein, die eigenen vier Wände mit Materialien aus der Natur zu dekorieren. Doch Vorsicht: Wer wahllos alles mitnimmt, was ihm gefällt, begeht unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat. Erfahren Sie hier, wann Herbstdeko zu sammeln erlaubt ist und wann nicht.

Die Handstraußregelung: Was dürfen Sie im Wald sammeln?

Ist Herbstdeko zu sammeln immer erlaubt?
Ist Herbstdeko zu sammeln immer erlaubt?

Die wichtigsten Regeln zum Sammeln von Naturmaterialien stehen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Maßgeblich ist hier die sogenannte „Handstraußregelung”. Diese besagt, dass Sie Blätter, Früchte, Moose und sonstige Materialien in geringen Mengen aus der Natur entnehmen dürfen, solange diese nur für Ihren persönlichen Bedarf gedacht sind. Für Ihre eigene Wohnung Herbstdeko zu sammeln, ist also erlaubt. Wenn Sie diese aber gewerblich vertreiben wollen, kann ein Bußgeld drohen. Als Faustregel für die erlaubte Menge gilt, was Sie in einer Hand tragen können – eben wie ein Handstrauß.

Allerdings dürfen Sie sich nicht überall in der Natur frei bedienen. Das Sammeln ist strikt auf Gebiete beschränkt, die keinem Betretungsverbot unterliegen. Auf folgenden Flächen gilt grundsätzlich ein Sammelverbot:

  • Naturschutzgebiete
  • Nationalparks
  • Biosphärenreservate
  • Naturwaldreservate
  • Eingezäunte Aufforstungsflächen
  • Militärische Sperrgebiete
  • Eingezäunte Privatgrundstücke

Auch in öffentlichen Parkanlagen und botanischen Gärten kann es verboten sein, Herbstdeko zu sammeln, wenn dies so in der Grünanlagensatzung oder Hausordnung festgehalten ist.

Wollen Sie Laub oder Früchte wie Kastanien und Eicheln sammeln, müssen Sie sich nicht unbedingt nur mit dem begnügen, was bereits zu Boden gefallen ist. Solange Sie behutsam vorgehen, dürfen Sie einzelne Blätter und Früchte direkt mit der Hand vom Zweig abzupfen. Die Pflanze muss dabei aber komplett unbeschädigt bleiben. Wenn Sie Äste abbrechen, Rinde einreißen oder Materialien mit einem Messer abschneiden, kann das unter Umständen als Sachbeschädigung gelten.

Bußgelder für verbotenes Sammeln von Herbstdeko

VerstoßBußgeld
mehr als für geringfügigen Bedarf gesammelt25 bis 10.000 €
gewerbsmäßig gesammelt ohne Genehmigungbis zu 50.000 €
im Naturschutzgebiet gesammelt40 bis 50.000 € (je nach Schwere und Bundesland)
Pflanze beim Sammeln beschädigt50 bis 2.500 € Bußgeld,
evtl. auch Geld- oder Freiheitsstrafe möglich

Herbstdeko sammeln im eigenen Garten

Im eigenen Garten dürfen Sie Herbstdeko sammeln, ohne die Handstraußregelung beachten zu müssen.
Im eigenen Garten dürfen Sie Herbstdeko sammeln, ohne die Handstraußregelung beachten zu müssen.

Wollen Sie auf Nummer sicher gehen und trotzdem nicht auf eine schöne Herbstdeko verzichten, werden Sie oft schon im eigenen Garten fündig. Sind Sie der Eigentümer, können Sie hier frei über die Blätter und Früchte verfügen. Hier greift die Handstraußregelung nicht mehr.

Wohnen Sie allerdings zur Miete, hängt es davon ab, ob der Garten zur Mietsache gehört oder nicht. Ist das der Fall, haben Sie das Nutzungsrecht und dürfen auch hier abgefallenes Laub und Früchte vom Boden sammeln. Es ist sogar erlaubt, einzelne kleine Zweige als Deko für die Vase abzuschneiden, aber Sie dürfen es nicht übertreiben.

Gehört der Garten nicht zur Mietsache, sondern dient nur der Optik (z. B. ein Vorgarten des Mietshauses), haben Sie kein Nutzungsrecht. Das Aufheben einzelner Blätter vom Wegesrand wird zwar von den meisten Vermietern geduldet, das Pflücken oder Abschneiden von Pflanzenteilen ist aber in der Regel untersagt.

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann

Jan Frederik Strasmann absolvierte sein Studium an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er in Dublin seinen Master of Laws (LL. M.). Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Als Autor für bussgeldkatalog.org befasst er sich u. a. mit Einsprüchen zum Bußgeldbescheid.

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