Vogelfedern sammeln verboten! Vorsicht, Bußgeld droht!

News von Jan Frederik Strasmann

Veröffentlichungsdatum: 20. Mai 2026

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Die Vogelbeobachtung erfreut sich in Deutschland einer immer größeren Beliebtheit. Mit etwas Glück können Interessierte etwa so hübsche Arten wie den knallbunten Bienenfresser, den farbenprächtigen Stieglitz sowie den leuchtenden Eisvogel entdecken. Da mag es verlockend sein, eine bunte Feder, die Sie auf dem Waldboden finden, mit nach Hause zu nehmen. Doch was Vielen nicht bewusst ist: Vogelfedern zu sammeln, kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Wir erklären, warum das so ist.

Verbot des Sammelns von Federn: Schutz vor Wilderei und Eindämmung des Schwarzmarkts

Vogelfedern sammeln: Ein Bußgeld ist unter anderem bei großen Mengen möglich.
Vogelfedern sammeln: Ein Bußgeld ist unter anderem bei großen Mengen möglich.

Viele Vogelfedern sind schön anzusehen. Gerade während der Mauserzeit im Spätsommer lässt sich so manches Exemplar auf dem Boden entdecken. Doch auch, wenn es sich für Laien kleinlich anhören mag: Das Sammeln von Vogelfedern ist verboten.

Der Grund dafür leuchtet ein: Mit besonderen Federn könnte Handel betrieben werden – für die Händler ein lukratives Geschäft. Die könnten in Versuchung geraten, bestimmte Vogelarten wegen ihres Gefieders zu jagen und dann einfach zu behaupten, sie hätten die Federn im Wald gefunden. Die Regel dient also vor allem dem Schutz der Tiere.

Gesetzliche Grundlage für die Regelung ist § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG:

  • § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG (Besitzverbote): Dieser Paragraph besagt, dass es verboten ist, Tiere der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, zu besitzen oder zu be- oder verarbeiten. Da das Gesetz rechtlich keinen Unterschied zwischen einem lebenden Tier und seinen Teilen (wie Federn, Eiern oder Nestern) macht, gilt dieses Besitzverbot auch für jede einzelne Feder.
  • § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG (Definition geschützter Arten): Hier ist festgelegt, dass alle europäischen Vogelarten automatisch als „besonders geschützt“ gelten. Das bedeutet, dass das Verbot nicht nur für seltene Greifvögel gilt, sondern für absolut jeden heimischen Wildvogel – vom Adler über die Möwe bis hin zur gewöhnlichen Amsel oder dem Haussperling.

Gut zu wissen für die Praxis: Das reine Betrachten, Bestimmen oder Fotografieren von Federn in der Natur ist völlig legal. Wenn Sie eine wissenschaftliche oder pädagogische Sammlung anlegen möchten, können Sie bei der Unteren Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Unsere Infografik: Die wichtigsten Infos auf einen Blick

Welches Bußgeld droht, wenn Sie unerlaubterweise Vogelfedern aus dem Wald mitnehmen?

Mit welchen Folgen müssen Sie rechnen? Die Sanktionen für das unbefugte Sammeln von Wildvogelfedern hängen stark davon ab, wie viele Federn gesammelt wurden, um welche Vogelart es sich handelt und ob die Federn weiterverkauft werden sollen. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer echten Straftat:

  • Ordnungswidrigkeiten: Im Normalfall gilt das illegale Aneignen und Besitzen von Federn als Ordnungswidrigkeit nach § 69 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Das Gesetz erlaubt hier für Personen, die Vogelfedern sammeln, ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Wie hoch das Bußgeld tatsächlich ausfällt, liegt im Ermessen der Behörden und variiert je nach Bundesland. Wenn Sie etwa mit einer größeren Menge Federn erwischt werden, müssen Sie mit Bußgeldern im dreistelligen bis vierstelligen Bereich rechnen.
  • Straftaten: In besonders schweren Fällen greift das Strafrecht. Dann drohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen. Dies gilt etwa bei Federn von besonders streng geschützten Arten, wie beispielsweise dem Seeadler, bei kommerziellem Handel sowie Jagdwilderei.

Es gilt: Wenn beispielsweise Kinder bei einem Spaziergang eine einzelne Feder finden und mit nach Hause nehmen, wird das von den Behörden in der Praxis nicht verfolgt. Rechtliche Konsequenzen drohen erst dann, wenn ein systematisches Sammeln erkennbar ist, gezielt Jagd auf seltene Federn gemacht wird oder die Funde im Internet zum Verkauf angeboten werden.

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann

Jan Frederik Strasmann absolvierte sein Studium an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er in Dublin seinen Master of Laws (LL. M.). Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Als Autor für bussgeldkatalog.org befasst er sich u. a. mit Einsprüchen zum Bußgeldbescheid.

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