Relative Fahruntüchtigkeit bei Auto- und Fahrradfahrern
Letzte Aktualisierung am: 14. August 2026
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
FAQ: Relative Fahruntüchtigkeit, § 316 StGB
Sie gelten als relativ fahruntüchtig, wenn Sie Alkohol oder Drogen genommen haben und deshalb nicht mehr in der Lage sind, ein Fahrzeug sicher über eine längere Strecke im Verkehr zu steuern – auch, wenn plötzlich eine schwierige Verkehrssituation eintritt. Außerdem muss sich Ihre relative Fahruntüchtigkeit in Ausfallerscheinungen äußern.
Voraussetzung für relative Fahruntüchtigkeit sind 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration. Ab einer BAK von 1,1 Promille gelten Sie als absolut fahruntüchtig.
Nein. Relative Fahruntüchtigkeit allein ist nicht strafbar. Erst wenn Sie in diesem Zustand mit dem Auto oder Rad fahren oder ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen, begehen Sie eine Straftat.
Inhaltsverzeichnis:
Ab wann liegt relative Fahruntüchtigkeit vor? Definition

Wer ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, obwohl er infolge von Alkohol- oder Drogenkonsum „nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen“ macht sich strafbar.
Und zwar entweder wegen Trunkenheit im Verkehr oder – wenn er durch seine Fahrt andere konkret gefährdet – wegen Gefährdung des Straßenverkehrs.
Wann jemand allerdings als rauschbedingt fahruntüchtig gilt, regelt das Gesetz nicht. Deswegen hat die Rechtsprechung die Begriffe „relative und absolute Fahruntüchtigkeit“ entwickelt.
Relative Fahruntüchtigkeit liegt laut BGH vor, wenn der Fahrer eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 0,3 Promille aufweist. Außerdem müssen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen, z. B.:
- Fahren in Schlangenlinien
- unsichere Fahrweise und Spurführung
- Übersehen eines Stoppschilds, einer roten Ampel und Vorfahrtsfehler
- unangepasste Geschwindigkeit
- Unfall, z. B. Streifen eines geparkten Fahrzeugs oder Auffahrunfall
- Torkeln, Lallen und andere auffällige Verhaltensweisen nach dem Anhalten und Aussteigen
Wichtig! Jemand ist nur dann relativ fahruntüchtig, wenn das auffällige Verhalten des Fahrers tatsächlich auf die Alkoholisierung zurückzuführen ist. Zwischen beiden muss also ein Zusammenhang bestehen. Gab es eine andere einleuchtende Ursache – beispielsweise einen technischen Defekt, die Witterungsverhältnisse oder den Straßenzustand – kann die Strafverteidigung den Tatvorwurf unter Umständen abwenden.
Was ist der Unterschied zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit?
Absolute Fahruntüchtigkeit liegt ab einer BAK von 1,1 Promille für Kfz-Fahrer (inkl. E-Scooter) bzw. 1,6 Promille für Radfahrer vor.
Ab diesen Werten machen Sie sich auf jeden Fall wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB strafbar – und zwar auch dann, wenn Sie sich weder auffällig verhalten noch Fahrfehler begehen. Wenn Sie andere Personen konkret gefährden, gilt das sogar als Gefährdung des Straßenverkehrs.
Relative Fahruntüchtigkeit: Strafe und weitere Rechtsfolgen

Relative Fahruntüchtigkeit ist für Fahrrad- und Pkw-Fahrer gleichermaßen relevant. Egal welches Fahrzeug Sie im Verkehr führen wollen, Sie dürfen dies nur, wenn Sie fahrtüchtig sind.
Anderenfalls machen Sie sich wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB strafbar – auch dann, wenn Sie die Tat nur fahrlässig begehen.
Für diese Straftat droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
Sind Sie bereits wiederholt durch Alkoholfahrten aufgefallen oder zweifelt die Behörde bzw. das Gericht an Ihrer Fahreignung, kann Ihnen auch die Fahrerlaubnis entzogen und eine MPU angeordnet werden.
Wenn Sie im Zustand der relativen Fahruntüchtigkeit andere gefährden oder sogar einen Unfall verursachen, steht der Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB im Raum. Das wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Bei einer BAK von 0,3 bis 1,09 Promille reicht Ihre Alkoholisierung allein weder für die Strafe noch für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ihnen muss auch nachgewiesen werden, dass Sie relativ fahruntüchtig waren. Es muss also aussagekräftige Beweise dafür geben, dass Sie Ihr Fahrzeug infolge Ihrer Alkoholisierung nicht mehr sicher über eine längere Strecke steuern konnten. Mögliche Beweismittel sind beispielsweise Polizeiberichte, Zeugenaussagen oder eine Blutentnahme.



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