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Urkundenfälschung: Welche Strafe droht dafür?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Urkundenfälschung am Autokennzeichen – Geht das?

Im Strafgesetzbuch ist die Urkundenfälschung im 23. Abschnitt verankert.
Im Strafgesetzbuch ist die Urkundenfälschung im 23. Abschnitt verankert.

Wer sich im Straßenverkehr nicht an die geltenden Vorschriften zur Vorfahrt, zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit, zum Abstand oder zu diversen anderen Regelungen hält, dem drohen schnell Saktionen. Dabei kommen Bußgelder, Punkte im Flensburger Fahreignungsregister oder sogar Fahrverbote in Betracht. Die Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO) enthält eine ganze Menge an Regelungen, deren Beachtung zwingend erforderlich ist.

Doch im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr kann ein Autofahrer nicht nur Ordnungswidrigkeiten begehen. Das Strafrecht normiert in diesem Kontext ebenfalls eine ganze Reihe an Tatbeständen, die für den Betroffenen weitaus härtere Sanktionen und Konsequenzen mit sich bringen können, als die eines Bußgeldverfahrens. Neben der Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 316 des Strafgesetzbuches (kurz: StGB) kommt es zum Beispiel immer wieder vor, dass sich Autofahrer wegen des Deliktes der Urkundenfälschung strafbar machen aufgrund von Manipulationen am Autokennzeichen.

Auf den ersten Blick mag das vielleicht etwas absurd klingen. Immerhin wird mit dem Begriff Urkunden doch gemeinhin ein Stück Papier verstanden, versehen mit einer Unterschrift oder einem behördlichen Stempel. Doch wussten Sie, dass auch ein Autokennzeichen eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne sein kann?

In dem folgenden Ratgeber klären wir Sie über die wichtigsten Fakten und Informationen zum Thema Urkundenfälschung auf. Was passiert bei einer Urkundenfälschung? Wo ist sie gesetzlich normiert? Wie ist eine Urkundenfälschung an einem Kennzeichen möglich? Welche Strafe droht einem Täter und was ist eigentlich unter dem Begriff des Kennzeichenmissbrauchs zu verstehen?

Diesen und weiteren Fragen sind wir im Folgenden für Sie auf den Grund gegangen und haben die wichtigsten Punkte im Überblick zusammengefasst. Dabei soll es schwerpunktmäßig um den Kennzeichenmissbrauch und Urkundenfälschung im verkehrsrechtlichen Zusammenhang gehen.

FAQ: Urkundenfälschung

Wobei handelt es sich um Urkundenfälschung?

§ 267 des Strafgesetzbuchs (StGB) zufolge handelt es sich um Urkundenfälschung, wenn jemand „eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht […]“.

Welche Strafe ist bei einer Urkundenfälschung möglich?

Wer eine Urkundenfälschung begeht, leistet sich damit eine Straftat, auf die eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren folgen kann.

Wann kommt es bei einer Urkundenfälschung zur Verjährung?

Wann eine Urkundenfälschung genau verjährt, erfahren Sie hier.

Urkundenfälschung – Definition des Begriffes

Das Strafrecht normiert die Urkundenfälschung in § 267 StGB.
Das Strafrecht normiert die Urkundenfälschung in § 267 StGB.

Vorab soll die Frage geklärt werden: „Was ist eine Urkundenfälschung?“ Um die Definition einer Urkundenfälschung verständlich zu machen, gilt es zunächst den Begriff der Urkunde zu erläutern. Denn dieser stellt eines der zentralen Merkmale des Tatbestandes dar.

Eine Urkunde im rechtlichen Sinne ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist.

Eine Urkundenfälschung wiederum liegt vor, wenn jemand eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.

Kann ein Autokennzeichen eine Urkunde sein?

Nach der oben aufgezeigten Definition müsste ein Autokennzeichen also eine verkörperte Gedankenerklärung sein, die ihren Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist. Diesbezüglich hat sich in der hierzulande geltenden Rechtsprechung folgendes ergeben:

Das Nummernschild für sich allein genommen, bestehend aus Buchstaben, Zahlen und dem Zulassungssiegel der Verkehrsbehörde, stellt noch keine Urkunde im rechtlichen Sinne dar. Allerdings gewinnt es seine Eigenschaft als solche, sobald es im Zusammenhang mit einem bestimmten Fahrzeug steht und mit diesem fest verschraubt ist. In dem Fall wird von einer sogenannten „zusammengesetzten Urkunde“ gesprochen, was wiederum eine besondere Art einer Urkunde im rechtlichen Sinne bedeutet.

Die Gedankenerklärung, die für den Begriff der Urkunde ein Merkmal darstellt, ist sodann die, dass das beschilderte Fahrzeug zu der angegebenen Buchstaben- und Nummernkombination im Straßenverkehr zugelassen ist. Diese ist zudem auch verkörpert. Der Aussteller, den sie wiederum erkennen lässt, ist die Straßenverkehrsbehörde. Die Beweisfunktion ist ebenfalls zu bejahen, da das am Kfz montierte Nummernschild eine Identifizierung des Fahrzeughalters ermöglicht.

Mithin sind sämtliche der oben genannten Voraussetzungen erfüllt, die Nummernschilder in Kombination mit bestimmten Kraftfahrzeugen zu Urkunden im Sinne des Gesetzes machen.

Wann ist eine Urkunde als unecht zu bezeichnen?

Bezüglich der Frage, wann der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt ist, ist zunächst ein weiterer zentraler Begriff zu klären, nämlich der der „unechten Urkunde“. In jeder der genannten Tatvarianten kommt er ins Spiel.

Diesbezüglich hat sich in der Rechtswissenschaft die folgende Definition verfestigt:

Eine Urkunde ist dann als unecht zu bezeichnen, wenn der gedankliche Inhalt nicht von demjenigen stammt, der aus der Urkunde als Aussteller hervorgeht. Fallen diese beiden Positionen auseinander, spricht man von einer Urkundenfälschung.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Stellt ein Arzt Ihnen ein Attest aus, dass Sie zu einem bestimmten Termin in seiner Praxis waren, obwohl er selbst weiß, dass dies nicht stimmt, so stellt die Tathandlung keine Herstellung einer unechten Urkunde und somit keine Urkundenfälschung dar. Immerhin stammt der gedankliche Inhalt ja von ihm und er ist der Aussteller. Es handelt sich hierbei lediglich um eine „schriftliche Lüge“, die von der Norm nicht erfasst ist. Auf eine Täuschung kommt es bei der Urkundenfälschung nicht an.
Urkundenfälschung: Das Strafmaß liegt bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Urkundenfälschung: Das Strafmaß liegt bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Verändern Sie hingegen nachträglich mittels Manipulationen das Datum an dem ausgestellten Attest, so fallen der gedankliche Inhalt und der Aussteller auseinander, denn der Arzt hatte ursprünglich einen anderen Termin attestiert.

Nach der Definition macht sich mithin wegen Urkundenfälschung strafbar, wer ein Nummernschild von einem zugelassenen Fahrzeug abschraubt und es an einem anderen Fahrzeug befestigt.

Dadurch stellt der Täter eine neue zusammengesetzte Urkunde her, die allerdings unecht im oben beschriebenen Sinne ist. Denn der gedankliche Inhalt „Dieses Fahrzeug ist mit dem Kennzeichen XY im Straßenverkehr zugelassen“ stammt überhaupt nicht von der Straßenverkehrsbehörde, die wiederum aus dem Siegel als Aussteller hervorgeht. In dem Moment hat der Täter eine unechte Urkunde hergestellt. Begibt er sich nun mit dem Fahrzeug in den Straßenverkehr, gebraucht er diese zugleich.

Auch die versuchte Urkundenfälschung ist mit Strafe bedroht. Dies ergibt sich aus § 267 Absatz 2 StGB.

Ferner kommt auch in Bezug auf die für viele Städte erforderliche grüne Umweltplakette eine Urkundenfälschung in Betracht. Wer beispielsweise das darauf eingetragene Kennzeichen nachträglich abändert und auf das dazu passende Fahrzeug klebt, der stellt ebenfalls eine unechte zusammengesetzte Urkunde her. Denn der Aussteller der Umweltplakette erklärte ursprünglich einen anderen Inhalt als den nunmehr abgeänderten.

Welcher Paragraph regelt die Urkundenfälschung im StGB?

Gesetzlich verankert ist der Tatbestand der Urkundenfälschung (umgangssprachlich auch Dokumentenfälschung genannt) im 23. Abschnitt des Strafgesetzbuches, genauer gesagt in § 267 StGB. Wegen Urkundenfälschung macht sich nach dieser Norm strafbar, wer eine der oben bezeichneten Tathandlungen begeht, sprich wer

  • eine unechte Urkunde herstellt,
  • eine echte Urkunde verfälscht (und somit zu einer unechten macht)
  • oder wer eine unechte bzw. verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht.

Welche Strafe droht bei Urkundenfälschung?

Ersttäter erwartet in der Regel nach einer Anzeige wegen Urkundenfälschung eine Strafe in Form der Geldstrafe.
Ersttäter erwartet in der Regel nach einer Anzeige wegen Urkundenfälschung eine Strafe in Form der Geldstrafe.

Es stellt sich ferner die Frage, welches Strafmaß bei der Urkundenfälschung vorgesehen ist. Ein Blick in § 276 Absatz 1 StGB verrät: Urkundenfälschung (bzw. Dokumentenfälschung) nach dem StGB zieht eine Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe nach sich.

Es handelt sich mithin bei dem Tatbestand keineswegs um ein Kavaliersdelikt. Die Strafe für Urkundenfälschung kann also durchaus hart ausfallen.

Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist mithin nicht als Verbrechen, sondern als Vergehen ausgestaltet. Von einem Verbrechen ist die Rede, wenn das Strafmaß mindestens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht. Alles, was im Mindeststrafmaß darunter liegt, ist ein Vergehen.

Urkundenfälschung: Strafmaß für Ersttäter

Täter, die bisweilen strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sind, erwartet jedoch erfahrungsgemäß bei einer erstmaligen und einmaligen Urkundenfälschung eher eine Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe.

Dies kann zumeist auch schon seine gewünschte Wirkung erzielen. Denn eine saftige Geldstrafe nach einer Urkundenfälschung kann durchaus schon abschreckende Wirkung auf den Täter haben.

Wann verjährt eine Urkundenfälschung?

Wie die meisten Delikte unterliegt auch die Urkundenfälschung der Verjährung. Im StGB ist die sogenannte Verfolgungsverjährung in § 78 StGB normiert. Verfolgungsverjährung bedeutet, dass nach Ablauf der jeweiligen Frist eine Straftat nicht mehr behördlich verfolgt werden darf.

Das StGB kennt zudem die sogenannte Vollstreckungsverjährung, gesetzlich verankert in § 79 StGB. Diese wiederum besagt, dass ein rechtskräftig ergangenes Urteil nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr vollstreckt werden kann.

Welche Verjährungsfrist bei der Urkundenfälschung einschlägig ist, richtet sich – wie bei anderen Straftatbeständen auch – nach dem jeweiligen Höchstmaß der zu verhängenden Strafen. Da die Urkundenfälschung in ihrem Höchstmaß eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht, tritt hier im Sinne des § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB die Verfolgungsverjährung nach fünf Jahren ein.

Die Vollstreckungsverjährung richtet sich ebenfalls nach dem Höchstmaß des jeweiligen Strafrahmens und beträgt im Falle einer Urkundenfälschung gemäß § 79 Absatz 3 Nr. 3 StGB zehn Jahre.

Wann beginnt bei Urkundenfälschung die Verjährung nach dem StGB?

Verjährung bei Urkundenfälschung: Nach fünf Jahren kann die Tat nicht mehr verfolgt werden.
Verjährung bei Urkundenfälschung: Nach fünf Jahren kann die Tat nicht mehr verfolgt werden.

Der Beginn der Verfolgungsverjährung bestimmt sich im Sinne von § 78 a StGB nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Tat.

Etwas anderes gilt für sogenannte Erfolgsdelikte, bei denen – wie der Name schon sagt – ein bestimmter Taterfolg eingetreten sein muss. In dem Falle beginnt die Frist mit dem Erfolgseintritt zu laufen.

Die Vollstreckungsverjährung beginnt laut § 79 Absatz 6 StGB mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils. Mehr zur Verjährung der Urkundenfälschung und anderen Straftaten erfahren Sie im folgenden Video:

Wann verjähren Strafteten? Die Antwort gibt es im Video.
Im Video erfahren Sie, welche Verjährungsregeln für Straftaten gelten.

Was tun bei einer Strafanzeige wegen Urkundenfälschung?

Im Falle einer Anzeige müssen die Behörden (Polizei bzw. Staatsanwaltschaft) Ihnen eine Urkundenfälschung nachweisen. Darin kommt ein wichtiger Grundsatz im Strafverfahren zum Tragen: Niemand muss aktiv seine Unschuld beweisen, die Behörden müssen stattdessen die Schuld eines Täters beweisen. Gelingt dies nicht, gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“, was wiederum bedeutet „Im Zweifel für den Angeklagten.“ Kann die Schuld nicht nachgewiesen werden, kann ein Täter also nicht verurteilt werden.

Wer eine Anzeige wegen Urkundenfälschung am Hals hat, ist dennoch gut beraten, einen Anwalt zu konsultieren. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann für Sie die bestmögliche Strategie entwickeln, die im Strafprozess erforderlich ist und kennt aktuelle Entscheidungen und Urteile zur Urkundenfälschung. Außerdem laufen Beschuldigte oder Angeklagte oftmals Gefahr, sich im Rahmen von Vernehmungen um Kopf und Kragen zu reden.

Im Strafverfahren kann Sie ein Anwalt wegen Urkundenfälschung unterstützen. Dieser vermag einzuschätzen, ob es sich in Ihrem Fall überhaupt empfiehlt, eine Aussage zu machen oder ob es nicht von Vorteil ist, vom Recht Gebrauch zu machen, die Aussage zu verweigern. Nicht nur im Zivilprozess ist eine anwaltliche Beratung von Vorteil.

Der Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs

Neben der Urkundenfälschung kennt das Strafrecht den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs. Normiert ist dieser jedoch nicht im Strafgesetzbuch, sondern im Straßenverkehrsgesetz (kurz StVG) und zwar in § 22.

Dieser Tatbestand sieht drei verschiedene Tatvarianten vor. Danach macht sich wegen Kennzeichenmissbrauch strafbar, wer

  • ein Kfz, für das ein Kennzeichen von Behördenseite nicht ausgestellt wurde, mit einem Zeichen versieht, das wiederum den Anschein einer amtlichen Kennzeichnung erweckt,
  • ein Kfz mit einer anderen als der amtlich zugelassenen Kennzeichnung versieht oder
  • das an einem Kfz angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt.

Der Strafrahmen der Norm sieht hierbei eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.

Der Tatbestand ist mithin ebenfalls als ein Vergehen ausgestaltet und dem der Urkundenfälschung gegenüber zudem als „Auffangtatbestand“ zu betrachten. Er tritt nämlich hinter dem der Urkundenfälschung zurück und findet folglich eher selten Anwendung.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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1 Kommentar

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  1. Oster
    Am 27. Dezember 2020 um 20:09

    Bitte um Zusendung des Bußgeldkataloges. Vielen Dank

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