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Punktereform in Flensburg: Der neue Bußgeldkatalog seit 01. Mai 2014

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Das neue Flensburger Punktesystem
Das neue Flensburger Punktesystem

Die bisher größte Reform der über 50 Jahre alten Punktekartei vollzog sich am 01. Mai 2014: An diesem Tag wurde aus dem Verkehrszentralregister (VZR) das Fahreignungsregister (FAER). Herzstück der Punktereform in Flensburg war ein neues Punktesystem.

Die Reform vom Flensburger Punktesystem hatte einige Neuerungen im Gepäck: Statt ab 18 Punkten wird der Führerschein nun bereits ab 8 Punkten entzogen. Im Gegenzug werden Verkehrsverstöße nicht mehr mit bis zu 7 Punkten, sondern „lediglich“ mit 1 bis 3 Punkten geahndet. Punkte gibt es im Wesentlichen auch nur noch für Verstöße, die im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit stehen.

Folge daraus ist, dass einige Tatbestände entfallen, die früher noch zu Eintragungen in Flensburg führten. Eine weitere wesentliche Änderung betraf die Einführung von starren Tilgungsfristen für Punkte, womit jeder Verkehrsverstoß jetzt für sich verjährt. Damit einhergehend wurde die Obergrenze für Verwarnungsgelder von 35 auf 55 Euro angehoben, so dass Bußgelder erst ab 60 Euro beginnen. Durch die Teilnahme an freiwilligen Fahreignungsseminaren, die inhaltlich neu konzipiert wurden – und dadurch auch mehr kosten – kann unter bestimmten Voraussetzungen alle 5 Jahre ein Punkt in Flensburg abgebaut werden.

Sinn und Zweck der Flensburger Punktereform von 2014 war eine deutliche „Entrümpelung“ des Punktekatalogs, die zu mehr Transparenz und weniger Bürokratie führen sollte. Der Gesetzgeber wollte ein einfacheres und gerechteres Punktesystem schaffen. Hierzu sollten auch die klaren Einstufungen der Punktestände beitragen. Diese lauten wie folgt: „Vormerkung” (bis zu 3 Punkte), „Ermahnung” (4-5 Punkte), „Verwarnung” (6-7 Punkte) und „Entziehung der Fahrerlaubnis” (ab 8 Punkten). Im Gegensatz zum ehemaligen unübersichtlichen und überfrachteten System verfolgte die Neuregelung eine eindeutige Linie.

Punkte für Verstöße im Straßenverkehr

Je nach Schwere des Verstoßes werden unterschiedlich viele Punkte vergeben. Detaillierte Informationen über Punkte für die häufigsten Ordnungswidrigkeiten finden Sie hier:

FAQ: Punktereform

Weshalb kam es am 1. Mai 2014 zu einer Punktereform?

Allgemein hatte der Punktekatalog in Flensburg dringend eine „Entrümpelung“ und Modernisierung notwendig. Das neue Punktesystem ist einfacher, gerechter und für Kraftfahrer leichter zu verstehen.

Welche Neuerungen brachte die Punktereform mit sich?

Unter anderem wurde das Verkehrszentralregister (VZR) in das Fahreignungsregister (FAER) umbenannt. Weiterhin können Verkehrssünder seit der Reform nicht mehr insgesamt 18, sondern nur noch maximal 8 Punkte in Flensburg auf ihrem Konto haben.

Wie wurden die Punkte im Zuge der Reform umgerechnet?

Aufgrund der neuen Punkteregelung mussten die alten Punkte in das neue System übertragen werden. Wie dies genau vonstattenging, lesen Sie hier.

Das neue Punktesystem

Das neue Punktesystem
Das neue Punktesystem

Früher wurde ein Verstoß gegen die Verkehrsregeln in Flensburg je nach Schwere mit 1 bis 7 Punkten geahndet. Dieses undurchsichtige System wurde am 01. Mai 2014 erheblich vereinfacht. Mittlerweile gibt es nur noch zwischen 1 und 3 Punkte. Generell sieht die Neuregelung wie folgt aus:

Altes System (vor der Punktereform)

  • Ordnungswidrigkeit: 1-4 Punkte
  • Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot: 3-4 Punkte
  • Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis: 5-7 Punkte

Gültiges neues System (nach der Punktereform)

  • Schwerer Verstoß (Ordnungswidrigkeit): 1 Punkt
  • Besonders schwerer Verstoß (Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot oder Straftaten ohne oder mit Fahrverbot bis zu 3 Monaten): 2 Punkte
  • Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis: 3 Punkte

Hinweis: Immer wieder stellt sich die Frage nach der Unterscheidung zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Fahrverbot dauert zwischen 1 bis 3 Monaten, wobei der abzugebende Führerschein nach Ablauf des Fahrverbots wieder ausgehändigt wird. Auch Fahrzeuge mit Motorantrieb (also auch Mofas) dürfen während der Dauer des Fahrverbots nicht gefahren werden. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wird dagegen der Führerschein ungültig. Nach Ablauf der mindestens 6 Monate dauernden Sperrfrist muss er neu beantragt werden, es gibt ihn also – anders als beim Fahrverbot – nicht automatisch zurück. Dabei kann die Führerscheinstelle die Neuerteilung von Auflagen abhängig machen (etwa eine bestandenen medizinisch-psychologischen Untersuchung – MPU). Sind die Auflagen erfüllt, wird der Führerschein neu erteilt. Während der Dauer der Entziehung darf ein Mofa gefahren werden, sofern der Betroffene über eine Mofaprüfbescheinigung verfügt oder vor dem 01.04.1965 geboren wurde.

Konkret: Die Punkte nach der Punktereform im Einzelnen

Am 01.05.2014 wurde die Obergrenze für Verwarnungsgelder von 35 auf 55 Euro angehoben. Bußgelder beginnen daher jetzt ab 60 Euro. In bestimmten Fällen ist mit dem Bußgeld zugleich mindestens 1 Punkt in Flensburg verbunden. Davon betroffen sind insbesondere folgende Ordnungswidrigkeiten:

Verstoß (1Punkt)AltNeu
Fahren ohne Begleitung als 17jähriger50 €70 €
Fahren ohne Zulassung50 €70 €
Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich40 €60 €
Verstoß gegen das Handyverbot40 €60 €
Ladungssicherung, keine oder falsche50 €60 €
Kinder nicht (ausreichend) gesichert40 €60 €
Kinder nicht (ausreichend) gesichert mit Gefährdung50 €70 €
TÜV um mehr als 8 Monate überzogen40 €60 €
Verhalten an Schulbussen, falsches40 €60 €
Verhalten an Schulbussen, falsches mit Gefährdung50 €70 €
Verstoß gegen die Winterreifenpflicht40 €60 €
Zeichen oder Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt50 €70 €

Hinweis: Ein Punkt für Verstöße gegen das Handyverbot sollte auf keinen Fall unterschätzt werden und stellt gegenüber der Regelung vor der Punktereform eine deutliche Verschärfung dar. Da der Führerschein bereits mit 8 Punkten weg ist, bedeutet das mehrmalige Telefonieren zuzüglich ein oder zwei weitere Verstöße bereits den Verlust des Führerscheins.

Werden Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Fahrverbot geahndet werden, oder Straftaten (ohne oder mit Fahrverbot bis zu 3 Monaten) begangen, die zugleich einen unmittelbaren Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, wird dies mit einem gegenüber der alten Regelung erhöhten Bußgeld und 2 Punkten in Flensburg geahndet.

Bei den gängigen Verkehrssünden wie Geschwindigkeitsübertretungen, Unterschreiten des Mindestabstandes und Rotlichtmissachtungen wirken sich diese wie folgt aus:

DeliktPunkteFahrverbot
Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit
innerorts
ab 21 km/h
ab 26 km/h
ab 31 km/h
ab 41 km/h
ab 51 km/h
ab 61 km/h
ab 70 km/h
1
1
2
2
2
2
2


1 Monat
1 Monat
2 Monate
3 Monate
3 Monate
Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit
außerorts
ab 21 km/h
ab 26 km/h
ab 31 km/h
ab 41 km/h
ab 51 km/h
ab 61 km/h
ab 70 km/h
1
1
1
2
2
2
2



1 Monat
1 Monat
2 Monate
3 Monate
Unterschreiten des Mindestabstands
(bei 130km/h)
5 m
10 m
15 m
20 m
25 m
30 m
2
2
2
1
1
1
3 Monate
2 Monate
1 Monat


Rotlicht missachtet
mit Gefährdung
mit Sachbeschädigung
1
2
2

1 Monat
1 Monat
Rotlicht missachtet
(bei Rotphase > 1sek)

mit Gefährdung
mit Sachbeschädigung
2
2
2
1 Monat
1 Monat
1 Monat
SonstigesUmweltplakette
Handyverstoß
0
1

Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken, (etwa Trunkenheitsfahrt mit über 1,1 Promille) werden mit 3 Punkten in Flensburg geahndet.

Hinweis: Zusätzliche, also bisher noch nicht vorhandene Verkehrsverstöße wurden in den neuen Bußgeldkatalog nicht aufgenommen.

Dafür gibt es keine Punkte in Flensburg mehr

Für Verstöße, die keinen unmittelbaren Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben (mit Ausnahme von Fahrerflucht oder dem Zuparken von Feuerwehr- oder Rettungsausfahrten) gibt es nach der Punktereform des Katalogs keine Punkte mehr. Dafür wurden aber die Bußgelder teilweise auf das Doppelte angehoben. Im Einzelnen sind die punktefreien Verkehrsverstöße dann mit folgenden Bußgeldern belegt:

VerkehrsverstoßALTNEU
Verstoß gegen Sonn- & Feiertagsfahrtverbot75 €120 €
Fahren in Umweltzone ohne Plakette40 €80 €
Fehlende Kennzeichen40 €60 €
Abgedecktes Kennzeichen50 €65 €
Verletzung der Fahrtenbuchauflage50 €100 €

Der Punktetacho: Warnung in Ampelfarben

Durch einen Punktetacho in Ampelfarben sollen Autofahrer seit dem 01.05.2014 auf ihre Verstöße – und die sich daraus ergebenden Konsequenzen – noch deutlicher aufmerksam gemacht werden. In klaren und eindeutigen Einstufungen wird unterschieden zwischen „Vormerkung” (bis zu 3 Punkte), „Ermahnung” (4-5 Punkte), „Verwarnung” (6-7 Punkte) und „Entziehung der Fahrerlaubnis” (ab 8 Punkten).

Hinweis: Maßgeblich für die Maßnahmen ist das Datum des Verkehrsverstoßes, nicht aber das Datum der Rechtskraft. Wird der Verstoß also später rechtskräftig geahndet (etwa durch ein Gerichtsurteil), werden die Punkte auf die Begehung des Verstoßes zurückgerechnet.

Der Punktetacho

Bereits vorhandene Punkte: So erfolgte die Umrechnung

Eine generelle Amnestie, also einen Erlass von bereits vorhandenen Punkten in Flensburg beinhaltete die Punktereform nicht. Alte Punkte, d. h. bestehende Eintragungen wurden daher in Flensburg während der Punktereform einer Umrechnung unterzogen. Diese ergibt sich aus der folgenden Grafik:

Die neue Punktezuordnung

Hinweis: Eine kleine Amnestie gab es dennoch: Vor der Umrechnung fielen solche Punkte weg, die seit dem 01.05.2014 für bestimmte Verstöße nicht mehr gibt. Waren also etwa insgesamt 7 Punkte vorhanden, wovon 2 Punkte auf wiederholtes unberechtigtes Befahren von Umweltzonen beruhten, wurden diese Punkte abgezogen und lediglich 5 Punkte umgerechnet.

Neue Tilgungsfristen: Wann die Punkte laut Reform gelöscht werden

Nach altem Recht bestanden Eintragungen in Flensburg bei

  • Ordnungswidrigkeiten: 2 Jahre
  • Straftaten: 5 Jahre
  • Straftaten mit Fahrerlaubnisentziehung: mind. 10 Jahre

Diese Rechtslage wurde jedoch erheblich dadurch verkompliziert, dass sich die Fristen zur Löschung bei neuen Verstößen bis zu 5 Jahre verlängern konnten, wobei für Alkohol- und Drogenfahrten sowie bei Straftaten keine 5-Jahres-Grenze existierte. Hatte ein Betroffener Pech, konnte er seine Punkte wegen Neueintragungen mehrere Jahre lang nicht abbauen und deswegen kurz vor Ablauf der 5-Jahres-Grenze seinen Führerschein verlieren. Nach altem Recht bzw. vor der Punktereform wurde daher häufig Einspruch gegen Bußgeldbescheide wegen neuer Verkehrsverstöße eingelegt, um Neueintragungen im Verkehrszentralregister zu verzögern.

Diese umständliche Regelung ist am 01.05.2014 wegfallen. Es gelten nun folgende starre (also von neuen Punkten unabhängige) Tilgungsfristen:

  • Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt: 2,5 Jahre
  • Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, jeweils mit 2 Punkten: 5 Jahre
  • Straftaten mit 3 Punkten: 10 Jahre

Die Überliegefrist von 1 Jahr ist beibehalten worden. Die Überliegefrist bedeutet, dass die Eintragungen im Verkehrszentralregister bzw. künftig im Fahreignungsregister nach Ablauf der Tilgungsfristen noch 1 Jahr bestehen bleiben, auch wenn die Punkte gemäß der Reform in Flensburg an sich gelöscht sind.

Der Sinn der Überliegefrist besteht darin, dass die Tilgung von Eintragungen verhindert werden soll, wenn ein neuer Verkehrsverstoß begangen wurde oder eine zu einem Tilgungshindernis führende neue Entscheidung getroffen wurde, die erst nach Ablauf der Tilgungsfristen von bestehenden Eintragungen nach Flensburg mitgeteilt wird.

Punkteabbau seit der Punktereform: Hier lohnt sich der Besuch von Seminaren

Ein Punkteabbau ist möglich:

  •  bei bis zu 5 Punkten in Höhe von 1 Punkt – dies ist alle 5 Jahre einmal möglich

Nach neuem Recht kann im nur ein Punkt abgebaut werden. Dies ist auch nur bis zu einem Punktestand von insgesamt 5 Punkten möglich. Bei höheren Punkteständen kann durch ein Seminar kein Punkt mehr abgebaut werden.

Hinweis: Aufgrund eines inhaltlich neuen Konzeptes sind die Seminare zum Punkteabbau – Fahreignungsseminare genannt – auch noch teurer. Die Kosten für ein solches Seminar belaufen sich auf ca. 400 Euro.

Wie der Punktestand in Erfahrung gebracht werden kann

Wer seinen aktuellen Punktestand abfragen möchte, kann diesen auch nach der Punktereform durch eine Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg unter Verwendung des folgenden Musterschreibens in Erfahrung bringen:

Kraftfahrt-Bundesamt
– Verkehrszentralregister –
24932 Flensburg

Auskunft über Eintragungen im Verkehrszentralregister betreffend

________________________________________________________ (Alle Vornamen)
________________________________________________________ (Geburtsname, ggf. abweichender Familienname)
________________________________________________________ (Geburtsdatum)
________________________________________________________ (Geburtsort)
________________________________________________________ (Anschrift)

Hiermit bitte ich darum, mir die für meine Person bestehenden Eintragungen im Verkehrszentralregister unentgeltlich mitzuteilen.

________________________________________________________
(Ort, Datum, Unterschrift)

Anlage:

  • Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) *

*Statt eine Kopie des Personalausweises beizufügen, besteht auch die Möglichkeit, die Unterschrift amtlich beglaubigen zu lassen.

Anfrage beim KBA als Muster

Beispiel einer Anfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt zum Download

Gerne können Sie dieses Muster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF-Format zum Download:

  • Kostenloser Download
  • Muster als PDF-Dokument
  • Beispielhafte Vorlage

Das gilt für die Probezeit und Begleitpersonen

Begehen Fahranfänger in der Probezeit Verkehrsverstöße, müssen sie an Aufbauseminaren teilnehmen, um den Führerschein zu behalten. Hier gilt Folgendes:

Begleitpersonen dürfen nicht mehr als 1 Punkt in Flensburg haben.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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190 Kommentare

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  1. Frank Steinach
    Am 1. Oktober 2014 um 11:58

    Ich habe nach dieser Anleitung meinen Punktestand erfragen können. Dauerte zwar eine Weile, klappte dann aber. Also danke für die Tipps!

  2. Veronika Mersch
    Am 1. Oktober 2014 um 10:55

    Ich hab 3 Punkte in den letzten Jahren gemacht Sind schon aufs neue System umgerechnet. Mein Sohn wird übernächstes Jahr 17 und ich will dann naütlich als Mutter seine Begleitperson sein, damit er schon mit 17 fahren kann. Sind bisdahin genügend Punkte weg? Vielen Dank für Ihre Antwort sage ich schon mal!
    Tina

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