Punkteregelung in Flensburg: Was hat sich mit der Reform geändert?
Letzte Aktualisierung am: 2. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
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Die neue Verkehrspunkte-Regelung in Flensburg
Seit Mai 2014 gibt es eine neue Punkteregelung für den Verkehr auf deutschen Straßen. Konnten Sie auf Ihrem Konto in Flensburg zuvor noch 18 Punkte sammeln, wird der Führerschein nun bereits mit Erreichen von acht Punkten entzogen. Dementsprechend werden Verstöße nun allerdings auch anders sanktioniert – Punkte in Flensburg werden nicht mehr so schnell vergeben wie zuvor. Bußgelder für einzelne Vergehen im Straßenverkehr haben sich im Vergleich zum alten Punktesystem hingegen teilweise erhöht.
Im Zuge der neuen Punkteregelung wurde auch das ursprüngliche Verkehrszentralregister (VZR) in das neue Fahreignungsregister (FAER) überführt. Hierin werden Verstöße im Straßenverkehr gespeichert, die als Ordnungswidrigkeiten und Straftaten gelten. Entsprechend vergebene Punkte sowie verhängte Fahrverbote werden ebenso gespeichert wie Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden über die Entziehung oder Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.
Das FAER übermittelt nicht nur Informationen an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Bußgeld- und Verwaltungsbehörden und die Polizei. Als Betroffener können Sie auch Auskünfte über Ihre gespeicherten Verkehrsverstöße beantragen.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Punkteregelung
Die Punkteregelung betrifft Autofahrer. Haben sich acht Punkte in Flensburg angesammelt, wird der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen eingestuft und verliert seine Fahrerlaubnis.
Punkte werden bei schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten und -straftaten verhängt. Beispielsweise wenn Verkehrsteilnehmer einen Rotlichtverstoß begehen.
1 Punkt verjährt nach 2,5 Jahren, 2 Punkte nach 5 und 3 Punkte nach 10 Jahren. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zum Punkteverfall.
Punkte in Flensburg und ihr Verfall: Neuregelung
Auf welche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr das Fahreignungs-Bewertungssystems anzuwenden ist, zeigt Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Grundsätzlich können auf bestimmte Verstöße auch nach der in Flensburg neuen Punkteregelung ein bis drei Punkte folgen. Wie viele Punkte vergeben werden, hängt von der Schwere des Verstoßes ab. Auch wann die Punkte in Flensburg verfallen, unterliegt einer Neuregelung. Gemäß § 29 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) findet die Verjährung der Punkte in Flensburg nach der Neuregelung nach folgendem Schema statt:
Art des Verkehrsverstoßes | Erhöhung des Punktekontos um… | Verjährung nach… |
---|---|---|
Verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten (z.B. Handyverstoß, geringe Geschwindigkeitsüberschreitung) | 1 Punkt | 2 Jahren und 6 Monaten |
besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten (z. B. Alkoholdelikte, Wenden auf der Autobahn) | 2 Punkte | 5 Jahren |
Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis (z. B. Vollrausch, fahrlässige Körperverletzung) | 3 Punkte | 10 Jahren |
Seit der Punktereform ist die Verjährung der Punkte in Flensburg starr. Die alte Regelung sah vor, dass Punkte nicht verfallen, wenn während ihrer Tilgungsfrist neue Punkte hinzukommen. Weiterhin wurden bis Ende April 2014 alle Punkte auf dem Konto als Gesamtheit betrachtet. Das bedeutete, dass sich die Tilgungsfristen aller bereits vorhandenen Punkte verlängerte, wenn ein neuer Punkt hinzukam.
Das ist mit der neuen Punkteregel in Flensburg nicht mehr der Fall. Unter dieser wird jeder Punkt individuell betrachtet. Das Hinzukommen eines neuen Punktes beeinflusst die Tilgung eines alten Punktes nach der neuen Punkteregelung nicht mehr.
Überliegefrist: Ist ein getilgter Punkt auch gelöscht?
Ist die Tilgungsfrist eines Punktes abgelaufen, beginnt die einjährige Überliegefrist. Während dieser Zeit wird der entsprechende Punkt gewissermaßen aufbewahrt, zählt aber nicht mehr zum Punktestand des Kontos. Erst nach Ablauf der Überliegefrist wird ein Punkt dauerhaft aus dem Register gelöscht. Rechtlich geregelt ist das in § 29 Absatz 6 Satz 2 StVG.
Punkte, die sich in der Überliegefrist befinden, können auch nach der neuen Punkteregelung noch zur Überprüfung des Gesamtpunktestandes zu einem bestimmten Zeitpunkt herangezogen werden. Relevant ist das in Fällen, in denen ein Fahrverbot verhängt werden kann. Überschneiden sich verschiedene Fristen, könnte es ohne die Überliegefrist dazu kommen, dass der Punktestand des Kontos verzerrt dargestellt wird, was das Fahrverbot nicht ermöglichen würde.
Beantragen Sie einen Auszug aus dem FAER, können Sie sich nicht nur einen Überblick darüber verschaffen, welche Verstöße Sie begangen haben. Nach der Neuregelung haben einzelne Punkte in Flensburg deutlich mehr Gewicht, sollten Sie nun doch nicht mehr als sieben Punkte auf dem Konto haben. Den Punktestand vor Augen zu haben, ist also nach Einführung der neuen Punkteregelung gewissermaßen noch wichtiger. Abgesehen davon erhalten Sie durch die Einsicht ins FAER aber auch Auskunft über Punkte, die sich bereits in der Überliegefrist befinden.
Mehr zur Überliegefrist erfahren Sie auch in unserem Video:
Punkte abbauen nach der neuen Regelung der Punkte in Flensburg
Gemäß neuer Punkteregelung ist Ihr Führerschein zunächst einmal weg, sobald Sie acht Punkte auf Ihrem Konto haben. Um das zu verhindern, steht Ihnen die Möglichkeit des Punkteabbaus durch die Teilnahme an einem freiwilligen Fahreignungsseminar zur Verfügung. Allerdings ist es nur möglich, einen Punkt hierdurch abzubauen, wenn Sie während der letzten fünf Jahre kein Fahreignungsseminar zu diesem Zweck erfolgreich abgeschlossen haben.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass Ihr Konto in Flensburg höchstens fünf Punkte aufweist. Beträgt Ihr Kontostand sechs oder sieben Punkte, können Sie zwar ebenfalls an einem Fahreignungsseminar teilnehmen, aber keinen Punkt hierdurch abbauen. In diesem Fall müssen Sie die gesetzlichen Tilgungsfristen abwarten. Da diese je nach Verkehrsverstoß bis zu zehn Jahre beträgt, sollte frühzeitig mit dem Abbau begonnen werden.
Das Fahreignungsseminar umfasst einen verkehrspädagogischen und einen verkehrspsychologischen Teil. Die erste Teilmaßnahme wird von einem Fahrlehrer durchgeführt, der auf die Teilnehmer zugeschnittene Inhalte zu Verkehrsregeln und Gefahrenbewusstsein vermittelt. Die zweite Teilmaßnahme wird von einem Verkehrspsychologen geleitet, der mit den Teilnehmern individuelle Strategien der Verhaltensänderung ausarbeitet.
Die neue Punkteregelung führte auch dazu, dass sich die Ausgaben, die für die Schulung aufgebracht werden müssen, erhöhten. Deren Inhalte sind nun qualitativ hochwertiger. Sie müssen daher etwa 400 bis 500 Euro für die Teilnahme einkalkulieren.