Urteil des BGH zu Rohmessdaten: Speicherung nicht nötig!

News von Jan Frederik Strasmann

Veröffentlichungsdatum: 19. August 2026

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Viele Einsprüche gegen Bußgeldbescheide werden mit einem Messfehler vom Blitzer begründet. Die Rohmessdaten des Geräts können eine entsprechende Angriffsfläche bieten. Doch wie sieht es aus, wenn diese Daten gar nicht gespeichert werden? Ist ein faires Verfahren dann noch möglich? Nun fällte der Bundesgerichtshof (BGH) zu den Rohmessdaten ein wegweisendes Urteil.

Hintergrund: Was sind Rohmessdaten beim Blitzer eigentlich genau?

Urteil des BGH: Rohmessdaten müssen nicht gespeichert werden, damit eine Verwertung vor Gericht möglich ist.
Urteil des BGH: Rohmessdaten müssen nicht zwingend gespeichert werden.

Rohmessdaten bei einem Blitzer sind die unverarbeiteten Primärsignale und Abtastpunkte, welche die Sensoren eines Verkehrsüberwachungsgeräts während des Messvorgangs aufzeichnen. Aus diesen Daten berechnet der interne Algorithmus anschließend den finalen Geschwindigkeitswert.

Ein Autofahrer wurde im Januar 2023 geblitzt, weil er außerhalb einer geschlossenen Ortschaft 35 km/h zu schnell fuhr. Er legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und wurde zunächst vom Amtsgericht St. Ingbert verurteilt. Dieses legte eine Geldbuße von 250 Euro fest.

Im Anschluss kam es zum Beschwerdeverfahren vor dem Saarländischen Oberlandesgericht (OLG). Die Begründung des Auto­fahrers: Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit einem mobilen Messgerät durchgeführt. Dieses speicherte jedoch nicht die Rohmessdaten, die zur Messwertbildung verwendet wurden. Der Autofahrer war deshalb der Meinung, dass das Messergebnis nicht verwertbar sei.

Die Kernpunkte der Entscheidung im Überblick

Bei einem zugelassenen Gerät müssen laut Urteil des BGH keine Rohmessdaten vorliegen.
Bei einem zugelassenen Gerät müssen laut Urteil des BGH keine Rohmessdaten vorliegen.

Schließlich musste das BGH zu den Rohmessdaten eine Entscheidung fällen. Laut dem Beschluss vom 02. Juli 2026 (Az. 4 StR 235/25) gilt Folgendes: Messergebnisse von Blitzern im Bußgeldverfahren bleiben auch dann gerichtlich verwertbar, wenn das verwendete Messgerät baubedingt keine Rohmessdaten speichert. Fehlende Daten führen somit nicht zu einem automatischen Beweisverwertungsverbot.

Die folgenden Punkte führte der BGH zur Entscheidung an:

  • Kein Beweisverwertungsverbot: Kann ein Messgerät verfahrensbedingt keine Rohdaten (wie Einzelmesswerte oder Zeitstempel) zur nachträglichen Gutachterprüfung liefern, bleibt das Messergebnis vor Gericht dennoch verwertbar.
  • Recht auf faires Verfahren gewahrt: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) billigt Betroffenen zwar ein Recht auf Einsicht in vorhandene Messdaten zu. Dies gilt laut BGH jedoch nur für Daten, die auch tatsächlich vorhanden sind. Die bloße Nichtspeicherung verletzt das Recht auf ein faires Verfahren nicht.
  • Festhalten am standardisierten Verfahren: Solange ein Gerät von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen ist und laut Bedienungsanleitung korrekt eingesetzt wurde, gilt weiterhin die Vermutung der Richtigkeit.

Was bedeutet das Urteil des BGH zu den Rohmessdaten für die Praxis?

Die verbreitete Verteidigungstaktik, Bußgelder pauschal wegen fehlender Rohmessdaten anzufechten, greift nun nicht mehr. Ein Einspruch hat nur noch Aussicht auf Erfolg, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Geräts oder der Messbeamten vorgebracht werden.

Sind Sie unsicher, ob sich für Sie ein Einspruch lohnt? Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann die Unterlagen prüfen und Sie zum weiteren Vorgehen beraten.

Gut zu wissen: Im folgenden Video erfahren Sie, welche Fehler beim Blitzen auftreten können:

Welche Fehler können beim Blitzen vorkommen? Mehr dazu in diesem Video!
Im Video: Welche Blitzer-Fehler können auftreten?

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann

Jan Frederik Strasmann absolvierte sein Studium an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er in Dublin seinen Master of Laws (LL. M.). Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Als Autor für bussgeldkatalog.org befasst er sich u. a. mit Einsprüchen zum Bußgeldbescheid.

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