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Der Krankenfahrstuhl: Elektromobil für Gehbehinderte

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Elektrischer Krankenfahrstuhl: Welche Regeln gelten laut Verkehrsrecht?

Ein Elektromobil für Gehbehinderte erleichtert die Fortbewegung.
Ein Elektromobil für Gehbehinderte erleichtert die Fortbewegung.

Ein Leben mit Einschränkungen am Bewegungsapparat ist häufig schwierig und anstrengend. Nicht selten sind gehbehinderte Personen auf die Hilfe von ihrer Umwelt oder einen Rollstuhl angewiesen. Momente, in denen selbstbestimmt gehandelt werden kann, sind daher besonders kostbar. Dies gilt auch bei der Überwindung von Wegstrecken, welche selbstständig und ohne Hilfe durch z. B. einen Krankentransport zurückgelegt werden können.

Um Personen mit Handicap ein Höchstmaß an Flexibilität und Selbstbestimmtheit zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber Kfz für den Straßenverkehr zugelassen, welche als Krankenfahrstuhl verwendet werden können. Die Scooter, welche oft auch als Seniorenmobil bezeichnet werden, sind praktische Helfer, wenn es darum geht, Einkäufe zu erledigen, Freunde zu besuchen oder den Arzttermin wahrzunehmen.

Motorisierte Krankenfahrstühle sind praktisch. Dennoch gibt es häufig noch Verwirrung darüber, unter welchen Voraussetzungen solche Fahrzeuge bewegt werden dürfen. Wer ist überhaupt berechtigt, ein solches Gefährt zu führen? Benötigen Interessierte für den Krankenfahrstuhl eine Fahrerlaubnis, einer Versicherung oder eine Zulassung? Und ist der Krankenfahrstuhl bis 25 km/h (ohne Führerschein) eigentlich noch auf deutschen Straßen zulässig? All diese Fragen beantworten wir in diesem Ratgeber.

FAQ: Krankenfahrstühle

Müssen Voraussetzungen erfüllt werden, um einen Krankenfahrstuhl fahren zu dürfen?

Es sind weder ein Behindertenausweis noch ein Führerschein oder eine Prüfbescheinigung notwendig. Für Krankenfahrstühle, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 10 km/h überschreitet, gilt ein Mindestalter ab 15 Jahren.

Sind Krankenfahrstühle versicherungspflichtig?

Für Krankenfahrstühle mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Wo darf ich mit einem Krankenfahrstuhl fahren?

Rechtlich gesehen gilt der Führer eines Krankenfahrstuhls als Fußgänger. Er darf bzw. muss somit auf Gehwegen und in Fußgängerzonen fahren, allerdings ausschließlich mit Schrittgeschwindigkeit.

Was ist eigentlich ein Krankenfahrstuhl?

Die Definition für Krankenfahrstühle hat sich in den letzten Jahrzehnten mehrfach gewandelt. Aktuell versteht der Gesetzgeber gemäß § 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) darunter Kfz, die nur einen Sitz, eine Leermasse unter 300 kg (einschließlich der Batterien aber ohne Fahrer) sowie einen Elektroantrieb haben und ihrer Bauart gemäß für den Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmt sind. Außerdem muss das zulässige Gesamtgewicht unter 500 kg liegen. Die Breite ist auf maximal 110 cm beschränkt und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf nicht mehr als 15 km/h betragen.

Vor dem 1. September 2002 war es gemäß FeV auch zulässig, wenn der Krankenfahrstuhl mit Benzin betrieben wurde und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h aufwies.

Brauche ich für den Krankenfahrstuhl einen Führerschein?

Anders als beim PKW wird für einen Krankenfahrstuhl kein Führerschein benötigt.
Anders als beim PKW wird für einen Krankenfahrstuhl kein Führerschein benötigt.

Ein Krankenfahrstuhl kann ohne Führerschein gefahren werden. Für das Elektromobil muss also keine Fahrschule besucht werden. Es darf auch von jedem gefahren werden. Ein Behindertenausweis ist also nicht zwingend notwendig. Anders als in der alten Regelung müssen die Fahrer für den Krankenfahrstuhl auch keine Prüfbescheinigung nachweisen.

Gemäß § 10 FeV beträgt das Mindestalter für einen Elektro-Krankenfahrstuhl 15 Jahre, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 10 km/h überschreitet. Darunter gibt es allerdings keine Beschränkungen, wenn das Fahrzeug durch ein behindertes Kind geführt wird.

In der bis September 2002 gültigen Version der FeV war zwar der Krankenfahrstuhl führerscheinfrei, aber wie beim Mofa musste für Fahrzeuge mit über 10 km/h Höchstgeschwindigkeit eine Fahrschule besucht und mit Prüfbescheinigung abgeschlossen werden.

Mindestalter beachten!

Es gilt ein Mindestalter – auch ohne Führerschein: Ein elektrischer Krankenfahrstuhl bis 15 km/h Höchstgeschwindigkeit darf ohne Führerschein von Personen ab 15 Jahren geführt werden. Ein Krankenfahrstuhl unter 10 km/h darf auch von jüngeren behinderten Kindern gefahren werden.

Besteht für den Krankenfahrstuhl eine Versicherungspflicht?

Grundsätzlich muss für einen Krankenfahrstuhl mit über 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit eine Versicherung abgeschlossen werden. Notwendig ist eine Haftpflicht, welche im Falle eines durch den Fahrer des Elektromobils verursachten Schadens die Kosten übernimmt. Insofern ist also eine Versicherungspflicht wie beim Mofa oder Roller gegeben.

Liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bei maximal 6 km/h, entfällt die Versicherungspflicht.

Versicherungskennzeichen ab 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit

Wer einen Krankenfahrstuhl ohne Versicherung führt, verstößt gegen den § 1 Pflichtversicherungsgesetz.

Ist für den Krankenfahrstuhl eine Zulassung notwendig?

Für einen Krankenfahrstuhl muss eine Versicherung gezahlt werden. Er ist aber steuer- und zulassungsfrei.
Für einen Krankenfahrstuhl muss eine Versicherung gezahlt werden. Er ist aber steuer- und zulassungsfrei.

Ein motorisierter Krankenfahrstuhl nach aktuellem Recht ist zulassungsfrei und somit auch steuerfrei. Es ist also nicht notwendig, das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde anzumelden. Sollten allerdings technische Veränderungen vorgenommen werden, wodurch die zulassungsbefreienden Voraussetzungen nicht mehr vollumfänglich erfüllt werden, kann dies zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Folglich ist der Scooter durch die Behörde neu einzuordnen.

Dadurch wird nicht nur die Zulassungs- bzw. Steuerbefreiung aufgehoben. Möglicherweise ändert sich die Fahrzeugklasse – dann wird sogar eine entsprechende Fahrerlaubnis zum Führen des baulich veränderten Krankenfahrstuhls notwendig. Dies ist besonders dann der Fall, wenn die Höchstgeschwindigkeit erhöht wird.

Wo dürfen Sie mit einem Krankenfahrstuhl laut StVO fahren?

Einen Krankenfahrstuhl mit Elektro-Motor (nach gegenwärtigen Bestimmungen) dürfen Sie auf öffentlichen Wegen und Plätzen führen. Gemäß § 24 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist darüber hinaus das Fahren auf Gehwegen erlaubt, wenn dabei die Schrittgeschwindigkeit nicht überschritten wird.

Verkehrsrechtlich ist eine Person auf einem Krankenfahrstuhl, obwohl sie ein elektrisches Kfz führt, dann anzusehen, als wäre sie ein Fußgänger. Entsprechend dürfen alle für Fußgänger freigegebenen Wege wie z. B. Fußgängerzonen mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden. An Zebrastreifen muss den Personen auf einem solchen Elektromobil Vorrang eingeräumt werden.

Krankenfahrstuhl: Mit dem Auto bis maximal 25 km/h darf nicht mehr jeder fahren

Trotz Neuregelung der Bestimmung der FeV zum Krankenfahrstuhl gelten die alten Regelungen unter bestimmten Umständen fort. Geregelt wird dies im § 76 FeV, dem sogenannten Übergangsrecht. Dieses beschreibt einen gewissen Bestandsschutz. Unter Nummer 2 steht:

Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung.”

Übergangsregel der FeV: Unter Umständen ist ein Krankenfahrstuhl (Auto) mit 25 km/h noch zulässig.
Übergangsregel der FeV: Unter Umständen ist ein Krankenfahrstuhl (Auto) mit 25 km/h noch zulässig.

Demnach darf ein Krankenfahrstuhl mit 25 km/h auch weiterhin führerscheinfrei geführt werden, wenn eine entsprechende Prüfbescheinigung vorliegt. (Die maximale Höchstgeschwindigkeit liegt bei 30 km/h.)

Heute kann diese Bescheinigung allerdings nicht mehr erworben werden. Darüber hinaus ist es zulässig, einen zweisitzigen Krankenfahrstuhl bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit (einem Auto ähnlich, sogenannte „25er“) zu führen, wenn diese bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr genommen worden sind.

Die Fahrzeugführer müssen aber gebrechlich oder behindert sein.

Ebenfalls zulässig gemäß Übergangsrecht sind Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der DDR– vorausgesetzt sie sind bereits vor dem 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen.

Die sogenannten 25er gelten heute als vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bzw. als Kleinst-Pkw. Für sie wird die Führerscheinklasse AM benötigt. Bauartbedingt dürfen sie nicht schneller als 45 km/h fahren und der Hubraum muss unter 50 ccm liegen. Die Leistung ist auf 4 kW begrenzt.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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Der Krankenfahrstuhl: Elektromobil für Gehbehinderte
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160 Kommentare

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  1. Sabine
    Am 28. Juni 2017 um 22:51

    Hallo ich wollte mir einen krankenfahstuhl kaufen einen suzuki von 1991 der gedrosselt ist.. Ich besitze nur einen Führerschein AM und möchte da keinen Fehler machen mit dem kauf wenn ich denn nicht fahren darf .. Vor allem sind da ja 4sitze drin…
    Der Verkäufer sagt ich dürfte denn fahren
    Lg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. Juni 2017 um 16:57

      Hallo Sabine,

      das kommt auf die genauen Fahrzeugdaten an. Mit dem AM-Führerschein dürfen Sie Kleinst-PKW führen. Diese dürfen bauartbedingt nicht schneller als 45 km/h fahren und der Hubraum muss unter 50 ccm liegen. Die Leistung ist auf 4 kW begrenzt. Erfüllt Ihr Fahrzeug diese Voraussetzung dürfen Sie es fahren. Als Krankenfahrstuhl gemäß Übergangsregel geht es allerdings nicht durch, da es nicht zweisitzig ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Glen
    Am 22. Juni 2017 um 22:22

    Habe einen Casalini Sulky (25kmh krankenfahrstuhl) restauriert und im falschen Wissen mit einer Prüfbescheinigung für Mofas geführt. Wurde angehalten und bestraft. Auf meine Frage mit was ich den das Fahrzeug fahren dürfte wusste niemand so recht eine Antwort. Wird AM benötigt, oder doch B wegen der 163ccm?
    Vielen Dank im vorraus.

    • wiltschka
      Am 1. Februar 2019 um 0:19

      Durch den 163 ccm Ottomotor (Fremdzündungsmotor) musst du heute tatsächlich die Klasse B haben. Was dich hätte retten können, wäre die Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung gewesen, die du vom 01.01.1999 bis zum 30.8.2002 hättest machen müssen. Mofaprüfbescheinigung reicht nicht, wie du selbst schon erfahren hast.

    • Glen
      Am 22. Juni 2017 um 22:24

      ..oder darf ich es überhaupt fahren wenn ich nicht körperlich Behindert bin?

      • bussgeldkatalog.org
        Am 26. Juni 2017 um 9:22

        Hallo Glen,

        jeder darf einen Krankenfahrstuhl fahren, ein Behindertenausweis ist nicht zwingend notwendig – die richtige Fahrerlaubnis hingegen schon. Mit dem Führerschein der Klasse AM dürfen Sie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge führen, die nicht schneller als 45 km/h fahren und der Hubraum muss unter 50 ccm liegen. Die Leistung ist auf 4 kW begrenzt. Für andere Fahrzeuge benötigen Sie dann entsprechend den Führerschein der Klasse B.

        Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

        • Glen
          Am 23. Juli 2017 um 17:11

          Hallo nochmal,
          reicht bei dem Fahrzeug eine Zweitschrift der Betriebserlaubnis die damals vom TÜV ausgestellt wurde?

          • bussgeldkatalog.org
            Am 24. Juli 2017 um 10:49

            Hallo Glen,

            das hängt davon ab, wann die Betriebserlaubnis ausgestellt wurde – vor oder nach der Restauration. Grundsätzlich kann es jedoch als Nachweis angebracht werden.

            Das Team von bussgeldkatalog.org

  3. MANFRED
    Am 13. Juni 2017 um 20:19

    HALLO ich habe ein fiat Cinquecento Krankenfahrstuhl Geschlossen nach §5 absatz4
    Fahrzeug ist gewicht reduziert erstZulassung 29.05.1992 und die Eintragung 24.11.2009

    wie sieht es da aus Führerschein frei ja oder nein ?
    dies ist doch ein Fahrzeug was bestandschutz hat ?

    desweiteren habe ich eine Mofa prüf Bescheinigung von1987
    und ich hatte ein Führerschein der klasse 3 entzogen 1994
    meine frage jetzt darf ich dieses Fahrzeug fahren
    und was mich noch interessiert bestandschutz fahrzeuge
    da ich mehrmals angehalten worden bin und irgendwie wissen die Polizei nichtmal was los ist bitte um Aufklärung
    besten dank

    • Thomas
      Am 27. Januar 2018 um 13:01

      Dürfen sie nicht fahren wie auch eine 25 kmh Krankenfahrstuhl und mit Prüfbescheinigung nur Krankenfahrstühle die bis ende 2002 im verkehr kamen und bis zu einen Leergewicht bis 300Kg

    • MANFRED
      Am 15. Juni 2017 um 16:49

      wer bestätig mir das ich das fahren darf
      den die Polizei sagt zu mir stehn lassen und abholen lassen von jemanden mit Führerschein
      ich muste AM haben seine aussage wo mei Fahrzeug zu den bestand altfahrzeugen gehört

      ich brauche irgendwas das meine Sache bestätigt tüv selber sagt füherschein frei strassenverkehrsamt möchte irgendwie keine Auskunft geben untersagen mir es aber nicht damit zu fahren
      und was schriftliches was den altbestand angeht finde ich auch nichts drüber
      kann ihnen ja mal pappiere zukommen lassen ich brauche was handfestes da immmer mit rechnen muss das sie mir das Auto einfach sicherstellen und das kann ich mir nicht wirklich leisten

      und der bestandschutz gilt das für das Fahrzeug selber oder eher für die Gesetzgebung
      mit besten dank

      • wiltschka
        Am 5. Juni 2018 um 15:44

        Den Cinquecento kannst du gar nicht ohne Führerschein fahren. Du brauchst die Klasse B.

        Du bist da leider einem Betrüger aufgesessen, der dir bei den “Fahrezugpapieren” eine Fälschung untergejubelt hat.
        Du hast sicherlich eine Zulassungsbescheinigung Teil II bekommen, auf der unter Herstellerhinweise der Eintrag “Krankenfahrstuhl Geschlossen nach §5 absatz4” und in den Bemerken so einen Blödsinn wie: “Zulassungsbescheinigung Teil II gilt als Betriebserlaubnis …” steht.

        Die Kiste bleibt Pkw, kann gar nicht weit genug abgelastet werden, um unter 300 kg Leergewicht zu kommen.

        Die Kiste zählte nie zum “Altbestand nach § 76 FeV”, weil sie einfach viel zu schwer ist. Der Cinquecento war, ist und bleibt ein zulassungspflichtiger Pkw.

        Und neben dem Fahren ohne FE riskierst du auch noch eine Betrugsanzeige, wenn du den mit Versicherungskennzeichen versicherst.

        Aber vielleicht hats dich ja schon erwischt, der Artikel ist schon was älter. Somit die Anwort für Interessierte, die Gleiches vorhaben.

      • bussgeldkatalog.org
        Am 19. Juni 2017 um 10:05

        Hallo Manfred,

        wir geben auf unseren Seiten lediglich Ratschläge und Hinweise, dürfen jedoch keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Benötigen Sie aussagekräftige Dokumente, müssen wir Sie an einen Anwalt für Verkehrsrecht verweisen.

        Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Juni 2017 um 14:10

      Hallo Manfred,

      damit ein Kfz ohne Führerschein gefahren werden darf, muss es diversen Anforderungen entsprechen. Welche das sind, erfahren Sie unter: https://www.bussgeldkatalog.org/fuehrerscheinfreie-fahrzeuge/.

      Bestandsschutz haben Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung den gültigen Zulassungsregelungen entsprochen haben. Diese Fahrzeuge dürfen in der Regel auch heute noch gefahren werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. B., Kerstin
    Am 5. Juni 2017 um 11:26

    Hallo hab Frage,
    habe einen vollbeatmeten und Sauerstoffpflichtigen Patient mit Elektromobil welches 25km/h fährt. Er ist intensivpflichtig. Leider büchst er mit dem Elektromobil öfter mal aus, so dass das Pflegepersonal nicht mitkommt. Was kann ich machen?

    • Rüger, Sven
      Am 7. März 2018 um 10:58

      Lassen Sie das Elektromobil drosseln. Besprechen Sie dies mit den Angehörigen und dem Leistungserbringer.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. Juni 2017 um 11:19

      Hallo Kerstin,

      mit Zustimmung der Angehörigen können Sie Ihren Patienten mit einem GPS-Tracker ausstatten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Denis
    Am 9. Mai 2017 um 17:27

    Hallo ich möchte mir gerne eine 25 kmh Sonderkraftfahrzeug mit Bestandschutz kaufen 1. Oktober 2002. Ich bin bj 1980 und habe eine Mofa Prüfbescheinigung meine Frage darf ich damit fahren

    • Thomas
      Am 27. Januar 2018 um 12:57

      Krankenfahrstuhl: Mit dem Auto bis maximal 25 km/h darf nicht mehr jeder fahren

      Trotz Neuregelung der Bestimmung der FeV zum Krankenfahrstuhl gelten die alten Regelungen unter bestimmten Umständen fort. Geregelt wird dies im § 76 FeV, dem sogenannten Übergangsrecht. Dieses beschreibt einen gewissen Bestandsschutz. Unter Nummer 2 steht:


      Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung.“
      Alles schön jeder schreibt was anderes aber was soll das mit behindert oder nicht behindert wer eine Prüfbescheinigung hat darf das Krankenfahrstühle mit Motor fahren ist egal wann der im Verkehr kam nur wurden die nur noch bis 2002 zugelassen was soll der Blödsinn mit dem 30.06.1999 das war nur der Stichtag für die Zweisitzer danach nur mit einen und wer eine Prüfbescheinigung für Mofas und Krankenfahrstühle hat bis zum 1 September 2002 hat darf den Krankenfahrstühle fahren ob behindert oder nicht aber er muss ein original sein mit grünen gutachten mit einen Leergewicht bis 300Kg mit 25 kmh Zulassung was ist das so schwer dran ?
      10 und 15 kmh Krankenfahrstühle sind immer schon frei wie auch heute.

      • wiltschka
        Am 1. Februar 2019 um 0:13

        Stimmt – ganz einfach!
        Und wer diese Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung nicht hat, braucht wie vor dem 01.01.1999 seit dem 01.09.2002 wieder eine Fahrerlaubnis!
        Eine Mofa-Prüfbescheinigung ist übrigens keine Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung!
        Das sind 2 Paar Schuhe, auch wenn man die zusammen machen konnte.

        Und die Krankenfahrstühle bis 15 km/h sind nur fahrerlaubnisfrei, wenn sie elektrobetrieben sind.
        Die nicht elektrobetriebenen motorgetriebenen sind nur bis 10 km/h frei.

        Und das grüne Gutachten sollte zur “Betriebserlaubnis” durch eine Zulassungsstelle gestempelt/gesiegelt sein!
        Erst dann gilt es als Betriebserlaubnis.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Mai 2017 um 10:18

      Hallo Denis,

      die Übergangsregel gilt nur für eine Mofa-Prüfbescheinigung, welche vor dem 1. September 2002 erworben wurde und nur für Fahrzeuge, welche erstmal vor 30. Juni 1999 in den Verkehr gekommen sind. Außerdem müssen Sie auf ein solches Fahrzeug aufgrund von Krankheit oder Behinderung angewiesen sein. Das Fahrzeug scheint diese Voraussetzung nicht zu erfüllen. Entsprechend benötigen Sie einen Führerschein AM, um einen Kleinst-PKW mit bis zu 4 KW führen zu dürfen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Leo
    Am 21. Januar 2017 um 14:46

    Habe ein 25 km H schnelles Dreirad E-mobil (Eco-Engel). Frage: kann ich mit dieses Fahrzeug mit einen Anhänger betreiben?

    DANKE

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Januar 2017 um 12:38

      Hallo Leo,

      das ist nur dann gestattet, wenn es Ihre Führerscheinklasse zulässt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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