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Der Krankenfahrstuhl: Elektromobil für Gehbehinderte

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Elektrischer Krankenfahrstuhl: Welche Regeln gelten laut Verkehrsrecht?

Ein Elektromobil für Gehbehinderte erleichtert die Fortbewegung.
Ein Elektromobil für Gehbehinderte erleichtert die Fortbewegung.

Ein Leben mit Einschränkungen am Bewegungsapparat ist häufig schwierig und anstrengend. Nicht selten sind gehbehinderte Personen auf die Hilfe von ihrer Umwelt oder einen Rollstuhl angewiesen. Momente, in denen selbstbestimmt gehandelt werden kann, sind daher besonders kostbar. Dies gilt auch bei der Überwindung von Wegstrecken, welche selbstständig und ohne Hilfe durch z. B. einen Krankentransport zurückgelegt werden können.

Um Personen mit Handicap ein Höchstmaß an Flexibilität und Selbstbestimmtheit zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber Kfz für den Straßenverkehr zugelassen, welche als Krankenfahrstuhl verwendet werden können. Die Scooter, welche oft auch als Seniorenmobil bezeichnet werden, sind praktische Helfer, wenn es darum geht, Einkäufe zu erledigen, Freunde zu besuchen oder den Arzttermin wahrzunehmen.

Motorisierte Krankenfahrstühle sind praktisch. Dennoch gibt es häufig noch Verwirrung darüber, unter welchen Voraussetzungen solche Fahrzeuge bewegt werden dürfen. Wer ist überhaupt berechtigt, ein solches Gefährt zu führen? Benötigen Interessierte für den Krankenfahrstuhl eine Fahrerlaubnis, einer Versicherung oder eine Zulassung? Und ist der Krankenfahrstuhl bis 25 km/h (ohne Führerschein) eigentlich noch auf deutschen Straßen zulässig? All diese Fragen beantworten wir in diesem Ratgeber.

FAQ: Krankenfahrstühle

Müssen Voraussetzungen erfüllt werden, um einen Krankenfahrstuhl fahren zu dürfen?

Es sind weder ein Behindertenausweis noch ein Führerschein oder eine Prüfbescheinigung notwendig. Für Krankenfahrstühle, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 10 km/h überschreitet, gilt ein Mindestalter ab 15 Jahren.

Sind Krankenfahrstühle versicherungspflichtig?

Für Krankenfahrstühle mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Wo darf ich mit einem Krankenfahrstuhl fahren?

Rechtlich gesehen gilt der Führer eines Krankenfahrstuhls als Fußgänger. Er darf bzw. muss somit auf Gehwegen und in Fußgängerzonen fahren, allerdings ausschließlich mit Schrittgeschwindigkeit.

Was ist eigentlich ein Krankenfahrstuhl?

Die Definition für Krankenfahrstühle hat sich in den letzten Jahrzehnten mehrfach gewandelt. Aktuell versteht der Gesetzgeber gemäß § 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) darunter Kfz, die nur einen Sitz, eine Leermasse unter 300 kg (einschließlich der Batterien aber ohne Fahrer) sowie einen Elektroantrieb haben und ihrer Bauart gemäß für den Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmt sind. Außerdem muss das zulässige Gesamtgewicht unter 500 kg liegen. Die Breite ist auf maximal 110 cm beschränkt und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf nicht mehr als 15 km/h betragen.

Vor dem 1. September 2002 war es gemäß FeV auch zulässig, wenn der Krankenfahrstuhl mit Benzin betrieben wurde und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h aufwies.

Brauche ich für den Krankenfahrstuhl einen Führerschein?

Anders als beim PKW wird für einen Krankenfahrstuhl kein Führerschein benötigt.
Anders als beim PKW wird für einen Krankenfahrstuhl kein Führerschein benötigt.

Ein Krankenfahrstuhl kann ohne Führerschein gefahren werden. Für das Elektromobil muss also keine Fahrschule besucht werden. Es darf auch von jedem gefahren werden. Ein Behindertenausweis ist also nicht zwingend notwendig. Anders als in der alten Regelung müssen die Fahrer für den Krankenfahrstuhl auch keine Prüfbescheinigung nachweisen.

Gemäß § 10 FeV beträgt das Mindestalter für einen Elektro-Krankenfahrstuhl 15 Jahre, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 10 km/h überschreitet. Darunter gibt es allerdings keine Beschränkungen, wenn das Fahrzeug durch ein behindertes Kind geführt wird.

In der bis September 2002 gültigen Version der FeV war zwar der Krankenfahrstuhl führerscheinfrei, aber wie beim Mofa musste für Fahrzeuge mit über 10 km/h Höchstgeschwindigkeit eine Fahrschule besucht und mit Prüfbescheinigung abgeschlossen werden.

Mindestalter beachten!

Es gilt ein Mindestalter – auch ohne Führerschein: Ein elektrischer Krankenfahrstuhl bis 15 km/h Höchstgeschwindigkeit darf ohne Führerschein von Personen ab 15 Jahren geführt werden. Ein Krankenfahrstuhl unter 10 km/h darf auch von jüngeren behinderten Kindern gefahren werden.

Besteht für den Krankenfahrstuhl eine Versicherungspflicht?

Grundsätzlich muss für einen Krankenfahrstuhl mit über 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit eine Versicherung abgeschlossen werden. Notwendig ist eine Haftpflicht, welche im Falle eines durch den Fahrer des Elektromobils verursachten Schadens die Kosten übernimmt. Insofern ist also eine Versicherungspflicht wie beim Mofa oder Roller gegeben.

Liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bei maximal 6 km/h, entfällt die Versicherungspflicht.

Versicherungskennzeichen ab 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit

Wer einen Krankenfahrstuhl ohne Versicherung führt, verstößt gegen den § 1 Pflichtversicherungsgesetz.

Ist für den Krankenfahrstuhl eine Zulassung notwendig?

Für einen Krankenfahrstuhl muss eine Versicherung gezahlt werden. Er ist aber steuer- und zulassungsfrei.
Für einen Krankenfahrstuhl muss eine Versicherung gezahlt werden. Er ist aber steuer- und zulassungsfrei.

Ein motorisierter Krankenfahrstuhl nach aktuellem Recht ist zulassungsfrei und somit auch steuerfrei. Es ist also nicht notwendig, das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde anzumelden. Sollten allerdings technische Veränderungen vorgenommen werden, wodurch die zulassungsbefreienden Voraussetzungen nicht mehr vollumfänglich erfüllt werden, kann dies zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Folglich ist der Scooter durch die Behörde neu einzuordnen.

Dadurch wird nicht nur die Zulassungs- bzw. Steuerbefreiung aufgehoben. Möglicherweise ändert sich die Fahrzeugklasse – dann wird sogar eine entsprechende Fahrerlaubnis zum Führen des baulich veränderten Krankenfahrstuhls notwendig. Dies ist besonders dann der Fall, wenn die Höchstgeschwindigkeit erhöht wird.

Wo dürfen Sie mit einem Krankenfahrstuhl laut StVO fahren?

Einen Krankenfahrstuhl mit Elektro-Motor (nach gegenwärtigen Bestimmungen) dürfen Sie auf öffentlichen Wegen und Plätzen führen. Gemäß § 24 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist darüber hinaus das Fahren auf Gehwegen erlaubt, wenn dabei die Schrittgeschwindigkeit nicht überschritten wird.

Verkehrsrechtlich ist eine Person auf einem Krankenfahrstuhl, obwohl sie ein elektrisches Kfz führt, dann anzusehen, als wäre sie ein Fußgänger. Entsprechend dürfen alle für Fußgänger freigegebenen Wege wie z. B. Fußgängerzonen mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden. An Zebrastreifen muss den Personen auf einem solchen Elektromobil Vorrang eingeräumt werden.

Krankenfahrstuhl: Mit dem Auto bis maximal 25 km/h darf nicht mehr jeder fahren

Trotz Neuregelung der Bestimmung der FeV zum Krankenfahrstuhl gelten die alten Regelungen unter bestimmten Umständen fort. Geregelt wird dies im § 76 FeV, dem sogenannten Übergangsrecht. Dieses beschreibt einen gewissen Bestandsschutz. Unter Nummer 2 steht:

Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung.”

Übergangsregel der FeV: Unter Umständen ist ein Krankenfahrstuhl (Auto) mit 25 km/h noch zulässig.
Übergangsregel der FeV: Unter Umständen ist ein Krankenfahrstuhl (Auto) mit 25 km/h noch zulässig.

Demnach darf ein Krankenfahrstuhl mit 25 km/h auch weiterhin führerscheinfrei geführt werden, wenn eine entsprechende Prüfbescheinigung vorliegt. (Die maximale Höchstgeschwindigkeit liegt bei 30 km/h.)

Heute kann diese Bescheinigung allerdings nicht mehr erworben werden. Darüber hinaus ist es zulässig, einen zweisitzigen Krankenfahrstuhl bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit (einem Auto ähnlich, sogenannte „25er“) zu führen, wenn diese bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr genommen worden sind.

Die Fahrzeugführer müssen aber gebrechlich oder behindert sein.

Ebenfalls zulässig gemäß Übergangsrecht sind Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der DDR– vorausgesetzt sie sind bereits vor dem 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen.

Die sogenannten 25er gelten heute als vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bzw. als Kleinst-Pkw. Für sie wird die Führerscheinklasse AM benötigt. Bauartbedingt dürfen sie nicht schneller als 45 km/h fahren und der Hubraum muss unter 50 ccm liegen. Die Leistung ist auf 4 kW begrenzt.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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160 Kommentare

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  1. Oliver S.
    Am 12. September 2018 um 10:29

    Hallo. Ich wohne in Berlin, habe einen Behindertenausweis mit 80 Prozent,ohne Merkzeichen. Ich kann evtl. Einen Erad Agora SOKFZ Krankenfahrstuhl, 10 kmh,mit Benzin bekommen. Brauche ich dafür eine Prüfbescheinigung? Muß ich ihn versichern? Darf ich ihn in Berlin fahren?

  2. Martin H.
    Am 9. September 2018 um 12:44

    Darf ich mit einem elektrischen Rollstuhl normaler Grösse, der über 6km/h fährt und daher ein Versicherungskennzeichen führt, einen Linienbus benutzen, wenn ausreichend Platz ist, oder ist das grundsätzlich verboten?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. November 2018 um 15:26

      Hallo Martin H.,

      erkundigen Sie sich am besten direkt bei dem Betreiberunternehmen der Buslinie.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Glen
    Am 20. August 2018 um 0:39

    Hallo,
    ich habe einen casalini sulky m11 der auf 10kmh gedrosselt ist und auch die passenden orginal papiere hat.
    Er ist als so. kfz-krankfahrstuhl mit 2 sitzen und 163ccm eingetragen. Welche Führerscheinklasse benötige ich hier?
    besten dank,
    Glen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Oktober 2018 um 12:06

      Hallo Glen,

      wie Sie dem obigen Ratgeber entnehmen können, benötigen Sie für einen Krankenfahrstuhl keinen Führerschein – sofern das Gefährt offiziell als solches eingetragen ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • wiltschka
        Am 3. November 2018 um 2:13

        … wenn er nicht schneller als 10 km/h ist und diese bbH auch eingetragen ist.

  4. Stefan
    Am 12. August 2018 um 14:16

    Ich besitze ein Rollstuhlzuggerät von ProActiv (Wheel-e). Es läuft bis 25km/h, würde es gerne versichern um legal unterwegs zu sein. Ist das möglich?

    • wiltschka
      Am 3. November 2018 um 2:06

      Sollte möglich sein, wenn du die passenden Papiere dazu hast. Eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung, die aus dem Zusammenbau mit einem nicht motorisiertem Krankenfahrstuhl einen motorisierten aus dem Gespann macht.

  5. Johannes
    Am 5. August 2018 um 20:16

    Dank Ihres Artikels ist mir klar geworden das ein Elektromobil- zum Zweck der Beförderung von gebrechlichen Personen heutzutage nur noch mit mindestens der Führerscheinklasse AM geführt werden darf, wenn die Höchstgeschwindigkeit dieses “(Kranken-/Senioren-) mobiles bei 25km/h anzusiedeln ist.

    Hier nun meine Frage: Besteht für folgende Vehikel eine Helmpflicht im öffentlichen Straßenverkehr/ Fahrradwegen / Fußgängerzonen?

    Oder muss vielleicht sogar bei einem Zonenwechsel immer umgebaut werden (von wegen Rheumatismus in den Händen und Knien im Gegensatz dazu “Helm auf und abnehmen” bzw. Warntafeln in gebückter Position mit kleinen Rändelschrauben montieren…Roffel LOL…und ja genau wo den Helm lassen, falls man Ihn abnehmen konnte und nun mit seinen angehängten Rollator im nächsten Supermarkt verschwinden will??? )

    Beispielfahrzeuge: Der Baron von ME:GO oder der Krankenfahrstuhl Overlander 4SZ von Terrain-Hopper sind ja nun beide dafür bekannt mit Ihren 3KW bzw 4KW “Elektromotoren” die 25 km/h locker zu erreichen. Beide Fahrzeuge haben auch einen Mehrpunkt Sicherheitsgurt und auch eine Warntafel wenn es sein muss.

    In freudiger Erwartung einer baldigen Antwort
    verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
    Johannes

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. September 2018 um 15:53

      Hallo Johannes,

      in der Regel gibt es in Deutschland die Helmpflicht nur für Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mind. 20 km/h.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • wiltschka
        Am 3. November 2018 um 2:12

        Nun laut Themenstarter ist der Rollstuhl ja schneller. Aber wenn die Fahrzeuge einen Sicherheitsgurt und Überrollbügel haben, braucht man keinen Helm. Wie beim BMW Roller C1.

  6. Aline
    Am 17. Juli 2018 um 17:46

    Hallo,

    mein Vater, 78 Jahre, Führerschein entzogen, hat sich einen neuen E-Scooter Eco Engel mit 25 km/h gekauft.
    Darf er damit ohne Führerschein fahren?

    Danke vorab für die Info.

    • wiltschka
      Am 3. November 2018 um 2:03

      Dreirädrige Leicht-Kfz (bis 350 kg) mit max 25 km/h sind seit Dez. 2016 wie Mofas geregelt.
      Da er Geburtsdatum vor dem 01.04.1965 hat, braucht er auch keine Prüfbescheinigung (analog Mofa)-
      siehe § 4 Abs. 1 Nr. 1 b FeV. (richtig lesen gilt nur für die dreirädrigen aus der Gruppe der drei- und vierrädrigen)

      Die Altersregelung dazu findest du im § 76 Nr. 3 FeV.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. August 2018 um 14:57

      Hallo Aline,

      das kommt bspw. auf die Zulassung an. Bitte wenden Sie sich an die Zulassungs- oder Führerscheinstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. MARI
    Am 3. Juli 2018 um 19:48

    Meine Mutter hat heute einen Elektro Scooter mit 6 km/h als Krankenkassenleistung bekommen. Jetzt möchten die Enkelkinder den ausprobieren, an welchem Alter wäre das erlaubt?
    Wenn ich das richtig verstanden habe, gilt meine Mutter weiterhin als Fußgängerin. Was ist, wenn sie versehentlich mit dem Scooter etwas beschädigt oder jemanden verletzt? Da sie keine zusätzliche Versicherung abschließen muss, haftet dann ihre Privathaftpflicht?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Juli 2018 um 14:05

      Hallo Mari,

      in der Regel springt die private Haftpflicht ein. Dieser sollte der Erwerb des E-Scooters gemeldet werden. Die Testfahrt der Enkelkinder sollte auf Privatgelände erlaubt sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Nicole
    Am 10. Juni 2018 um 17:02

    Hallo
    Ich spiele mit dem Gedanken ein sonder Kfz zu kaufen. Es wäre ein Erad Krankenfahrstuhl mit 25 km/h.
    Ich bin im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit 80% und dem merkzeichen G.
    Ich besitze keinerlei Führerschein oder prüfbescheinigung.
    Nun, darf ich so etwas überhaupt fahren?
    Vielen Dank im voraus

    • wiltschka
      Am 3. November 2018 um 2:15

      NEIN! Nicht elektrobetrieben, mehr als 3 Räder ohne Fahrerlaubnis nur mit eingetragenen und tatsächlichen 10 Km/h bbH.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. Juli 2018 um 8:29

      Hallo Nicole,
      für eine entsprechende Einschätzung sollten Sie sich an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. wiltschka
    Am 5. Juni 2018 um 15:48

    Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde. Diese Person ist nicht mehr fähig irgendein Kraftfahrzeug eigenverantwortlich zu führen!
    E-Mobil mit 25 km/h? Da sollte die Fahrerlaubnis AM vorhanden sein, wenn es sich nicht um ein dreirädriges Fahrzeug handelt.

  10. Theo S.
    Am 29. Mai 2018 um 20:02

    Meine Frage ist darf man mit einem vierrädigen Krankenfahrstuhl auch asphaltierte Feldwege fahren?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. Juni 2018 um 15:13

      Hallo Theo S.,

      in § 24 StVO zu besonderen Fortbewegungsmitteln steht geschrieben, dass Krankenfahrstühle dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, mit Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen, in der Regel also auch auf Feldwegen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Liz
    Am 16. Mai 2018 um 7:32

    Hallo
    Ich beabsichtige ein Elektromobil mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45kmh anzuschaffen.
    Ich bin 100% Gehbehindert, habe einen europäischen parkausweis für Behinderte und den Führerschein Klasse 3 von 1978. ich darf nur vierrädrige Fahrzeuge fahren. Mein bisheriges Elektromobil mit 15 km/h war als Krankenfahrstuhl angemeldet. Wie ist das mit dem neuen Fahrzeug. Kann ich damit auf Radwegen bzw. Fußgängerwegen mit Schrittgeschwinfigkeit fahren? Danke für die Auskunft.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Juni 2018 um 15:56

      Hallo Liz,

      ein Elektromobil mit 45 km/h sollte als Leichtfahrzeug gelten und somit nicht auf Gehwegen fahren dürfen. Fragen Sie ggf. mit den Fahrzeugdaten bei der Zulassungsstelle nach.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. linde
    Am 13. Mai 2018 um 23:18

    “Die Fahrzeugführer müssen aber gebrechlich oder behindert sein.”
    Was heißt das???
    Es liegt ein Behindertenschein mit 50% Behinderung vor – ohne weitere Einträge.
    Was, wo und wie schnell darf man fahren?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Juni 2018 um 11:45

      Hallo Linde,

      nach neuer Rechtslage dürfen Sie maximal 15 km/h schnell fahren. Das Merkmal “nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge” ( § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV ; § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO ) setzt neben der Eignung des Kraftfahrzeugs zur Benutzung durch diesen Personenkreis lediglich die durch konstruktive Maßnahmen erzielte und auf Dauer angelegte Einhaltung der weiteren vorgeschriebenen Merkmale des Kraftfahrzeugs (Einsitzigkeit, Höchstgewicht, Höchstgeschwindigkeit) voraus. Wo Sie fahren dürfen, ist dem obigen Text zu entnehmen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Daniela
    Am 16. April 2018 um 12:48

    mein mann ist Baujahr 1962 somit von der AM Pflicht befreit da VOR 1.4.1965 geboren.Er fuhr bis dato einen Fiat Panda Bauhjahr 1986 und war auch ab 1 Tag der Zulassung als 25 Km H Fahrzeug in den Papieren eingetragen und daher bei der versicherung mit Mopedkennzeichen zu versichern , Dieses war am 1.3 2018 auch noch möglich und nun bekamen er und ein Bekannter gleiches Fahrzeug ,gleiche Versicherung die Aufforderund das Kennzeichen abzugeben mit der Bedründung das es sich um ein gewöhnlichen PKW handelt und nicht um ein Mofa , Papiere lagen aber vor . Wie kann ich jetzt dagegen vorgehen

    • wiltschka
      Am 5. Juni 2018 um 16:05

      Hallo Daniela.

      Bei den Versicherungen hat das große Reinemachen begonnen.
      Auch die haben inzwischen gemerkt, dass sie jahrelang Pkws als Krankenfahrstühle oder Leicht-Kfz untergejubelt bekamen.

      Wo haben sie den Blödsinn her, dass es für die Fahrrlaubnis der Klasse AM eine Altersregelung gibt?
      Die einzige altersregelung die es gibt, gilt für Mofas (und seit dem 28.12.2016 auch für Dreirädrige Kleinkrafträder mit maximal 25 km/h). Steht im § 76 FeV, den alle gerne nennen, aber den scheinbar niemand liest.
      Vierrädrige, selbst mit 25 km/h bbH brauchen auch bei den Leicht-Kfz die Fahrerlaubnis Klasse AM.

      Der Panda war nie Leicht-Kfz und auch nie Krankenfahrstuhl, der ist einfach zu schwer. Der ist und bleibt Pkw!

      Auch mit 25 km/h immer amtlich zuzulassen, mit Kfz-Steuer und TÜV-Pflicht.

      Was steht den für eine Fahrzeugart in euren Papieren? Personenkraftrwagen geschlossen oder ein gefälschtes Krankenfahrstuhl?

      Und man benötigt die Fahrerlaubnis der Klasse B, wenn man nicht die Klasse 5, ausgestellt vor dem 01.01.1989 besitzt.

      Diese Blase mit den falsch versciherten angeblich fahrerlaubnisfreien Pkw ist jetzt geplatzt. Polizei und Versicherung wurden aktiv.

      Denke man wird euch dieses Jahr auch noch anschreiben.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Mai 2018 um 11:35

      Hallo Daniela,

      wurde Ihnen dies in einem Bußgeldbescheid mitgeteilt, dann haben Sie die Möglichkeit, gegen diesen Widerspruch einzulegen und Ihren Standpunkt entsprechend zu begründen. Beachten Sie hierzu bitte, dass wir Ihnen keine Rechtsberatung anbieten dürfen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. C.-D. Schulz
    Am 30. März 2018 um 9:18

    Hallo, Thema Schrittgeschwindigeit: Das Verkehrsministerium teilte uns mit, die OLG’s in Deutschland haben unterschiedliche Auffassungen. Man orientiert sich an den Messmethoden der Polizei und der KFZ Hersteller. Eine Tachometeranzeige beginnt erst bei 20 km/h. Insofern kann die messbare Geschwindigkeit; verkehrsrechtlich und strafrechtlich gesehen, erst bei einer Schrittgeschwindigkeit bei bbH v = ~ 20 km/h liegen. Nicht bei 6 km/h. Ich darf also, nach StZO Paragraph 1, mit 15 km/h auf dem Buergersteig fahren.
    Buergersteig, nicht Fahrradweg, der ist dabu für Krafas.
    C.-D. Schulz

    • wiltschka
      Am 3. November 2018 um 2:27

      Blödsinn! Nicht wert, weiter kommentiert zu werden.

  15. Andreas
    Am 3. März 2018 um 18:48

    Hallo ich wolte mal fragen ich habe ein Fiat Cinquecento der wurde 1999 umgebaut auf 25kmh.
    Und ich weiß das der unter Bestandschutz steht
    Aber bekomme bei keiner Versicherung eine zulassung ,habe es immer mit ein Moped schild gefahren!

    • wiltschka
      Am 5. Juni 2018 um 15:55

      Da sind die Versicherer mal langsam wach geworden, nachdem du die jahrelang beschissen hast (Haftpflichtversicherungsschutz für Pkw zum Mofatarif erkauft hast, weil falsche Angaben zur Fahrzeugart).
      Der Cinquecento ist Pkw und stand nie unter dem Bestandsschutz als Krankenfrahrstuhl, da auch in der alten StVZO Regelung im § 18 der Krankenfahrstuhl maximal 300 kg haben durfte. Der war, ist und bleibt PERSONENKRAFTWAGEN und ist amtlich zuzulassen.
      Auch mit 25 km/h bbH!

      Und nein, du weißt nichts. Du glaubtest höchstens zu wissen.

    • Daniela
      Am 16. April 2018 um 13:08

      hast du eine Versicherung gefunden ?

  16. Andreas
    Am 1. März 2018 um 21:20

    Ach meiner ist 1999 erstellt worden

  17. Andreas
    Am 1. März 2018 um 21:18

    Hallo leute ich Fahre seit 6 Jahre ein 25 Auto und wollte es neu Anmelden und Habe bei jeder Versicherung Angerufen und die melden Krankenfahrstülle nicht mehr an

  18. daniel
    Am 8. Januar 2018 um 18:54

    guten tag ,
    habe mofaprüfbescheinigung und einen Behinderten ausweiss. bin 1993 geboren
    ich bekomme mein erstes 25 km h auto ligier optima , und habe nur Roller gefahren , habe mofaprüfbescheinigung , muss ich da ich das erste mal mit dem 25 km h auto fahre zuerst zur einer fahrschule um 1 stunde fahr praxis machen , oder brauch ich das nicht weil ich ja mit dem roller schon jahre lang im Verkehr fahre,

    dann kann ich doch sofort mit dem 25 km h auto fahren ohne zuerst noch eine stunde fahrpraxis bei der fahrschule absolvieren zu müssen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Januar 2018 um 9:54

      Hallo Daniel,

      in der Regel ist für ein solches Fahrzeug mit 25 km/h Höchstgeschwindigkeit inzwischen eine Fahrerlaubnis der Klasse AM nötig, wenn Sie nicht über die alte Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle verfügen. Ausnahme: Das Fahrzeug wurde vor 2002 als Krankenfahrstuhl in Betrieb genommen. Fragen Sie für genauere Informationen bitte bei der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde nach.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Thomas
        Am 31. Januar 2018 um 0:00

        Hallo kann das sein was sie nichts über die Reglung für 25 km/h Krankenfahrstühle wiesen ?
        Schreiben mal darf ohne gefahren werden dann wieder nur mit Prüfbescheinigung dann nur wieder wen eine behindert ist ohne nun kläre ich sie mal auf damit sie nicht weiter die Leute verunsichern
        ein 25 km/h Krankenfahrstuhl der bis 2002 bedarf immer eine Mofa-Prüfbescheinigung war nie anders und diese wurde nur bis 2002 ausgestellt danach extra mit dem vermerkt nur für einspurige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h
        und das Datum der 30.06.1999 steht nur dafür was bis dahin 2 sitze zugelassen waren danach nur noch 1 Sitzplatz
        und Motorbetriebene Krankenfahrstühle durften auch nur bis 2002 in dem verkehr gebracht werden was danach umgebaut worden ist zählt nicht als Krankenfahrstuhl sondern als Leichtkraftfahrzeug ob 25 oder 45 km/h und dafür wird die Klasse AM gebraucht nun alles richtig verstanden und sind sie jetzt Aufgeklärt ?

        • Roswitha
          Am 24. Oktober 2018 um 19:08

          Hallo
          Ich habe eine Frage ich habe mir ein ligier Krankenfahrstuhl JS 16 gekauft Erstzulassung war 17/05/00 ich habe eine Mofa prùfbescheinigung von 2001 da steht krankenfahrstuhl auch drauf des ist allerdings durchgestrichen ich bin Jahrgang 84 darf ich dieses Auto fahren? ich habe einen Schwerbehinderten Ausweis das Auto musste doch Bestandschutz haben oder? Wo steht das geregelt? Habe einen Roller mit 25 km des Äuto is auch nicht schneller des ist doch äuch nix anderes nur das man auf den weg zur abeot nicht nass wird wenn s regnet

        • Andreas
          Am 1. März 2018 um 21:28

          Ja da muß ich dir recht geben den die wissen nicht was sie wollen und jetzt wollen sie die 25 er nicht mehr bekomme nein 25 auto nicht mehr Versichert.

  19. Markus
    Am 25. Dezember 2017 um 18:32

    Guten Abend und frohe weihnachten ich besitze seit ein paar tagen einen ligier js 14 optima krankenfahrstuhl mein mofa schein habe ich am 1,08 1999 gemacht kann ich den ohne weiteres fahren

    grüsse markus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Januar 2018 um 11:29

      Hallo Markus,

      es ist in der Regel weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung notwendig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Joshua
    Am 18. Dezember 2017 um 14:39

    Hallo
    Ich haben ein dreirädrigen Krankenfahrstuhl mit 25 km/h Betriebserlaubnis der vor dem 01.10.2002 erstmals zum Verkehr zugelassen war. Ich bin jetzt 15 Jahre alt und mache die Prüfbescheinigung für Mofa (Klasse: M). Mit dieser Klasse darf ich ja seit dem 1.1.2017 dreirädrige Fahrzeuge bis 25 km/h fahren. Darf ich somit auch den alten Krankenfahrstuhl fahren??? In dem Text weiter oben steht ja: Es darf auch von jedem gefahren werden. Ein Behindertenausweis ist also nicht zwingend notwendig.

    mfG Joshua

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Januar 2018 um 11:18

      Hallo Joshua,

      ja, Sie dürften den genannten Krankenfahrstuhl ohne Probleme führen dürfen.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  21. Sabine
    Am 11. Dezember 2017 um 2:14

    Darf ich ohne Führerschein weil entzogen ein 45 kmh Auto mit bestandschutz also vor 1999 zugelassen fahren? Wenn nicht was ist Führerschein AM ?

  22. Gunther
    Am 13. Oktober 2017 um 2:37

    Mein Bruder fährt einen Krankenfahrstuhl, BJ. 1998. Besitzt noch ca. 2o% seiner Lungenbläschen und läuft mit Sauerstoffflasche. Er bekommt starke Schmerzmittel verschrieben. Gibt es da Einschränkungen? Darf man mit Opiaten, oder ähnlichen Medikamenten fahren?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. November 2017 um 11:40

      Hallo Gunther,

      zunächst sollte am besten mit dem behandelnden Arzt abgesprochen werden, inwiefern die Fahreignung durch die Medikamente beeinträchtigt wird.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Justus.j
    Am 2. Oktober 2017 um 14:49

    Ich besitze einen krankenfahrstuhl mit 4 Rädern, dieser ist ein 2 Sitzer. Benzin betrieben mit 25 er zulassung von 1999. Sieht aus wie ein smart nur halt dünner und kleiner. Darf ich den mit meiner 25 er prüfbescheinigung fahren?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Oktober 2017 um 9:26

      Hallo Justus,

      in der Regel dürfen solche Fahrzeuge nur mit einem Führerschein der Klasse AM geführt werden. Wurde ein zweisitziger Krankenfahrstuhl bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit jedoch bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr genommen, so darf ein Fahrzeugführer, insofern er gebrechlich oder behindert ist, dieses im Normalfall mit einer Prüfbescheinigung fahren. Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Führerscheinstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. suaTAM13
    Am 27. September 2017 um 21:48

    Meine Frage ist folgende.
    Ich bin 1961 geboren,daher brauche ich zum führen einer Mofa (25km/h) keinen Führerschein bzw. Berechtigungschein. Diese besagten 25km/h Benzin/Diesel – Krankenfahrstühle früherer Bauart,sind doch dann auch für mich Führerschein bzw. Berechtigungsfrei ????Einen Schwerbehindertenausweiß besitze ich.Hat das was mit Einspurig oder zweispurig zu tuen ????
    Darf ich eine Dreirad-Mofa 25km/h fahren???? Im Voraus ” Danke “

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. Oktober 2017 um 9:12

      Hallo suaTAM13,

      Sie dürfen einen Krankenfahrstuhl bis 25 km/h führen. Dies gilt auch für einen zweisitzigen Krankenfahrstuhl, insofern dieser bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr genommen wurde. Der Fahrzeugführer muss jedoch gebrechlich oder behindert sein. Ist das Mofa nicht schneller als 25 km/h, sollte es mit einer Prüfbescheinigung zu führen sein. Da Sie vor dem 1. April 1965 geboren wurden, entfällt diese Pflicht. Die zuständige Führerscheinstelle kann Ihnen hierzu Auskunft geben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Jens
    Am 18. September 2017 um 16:47

    Hallo, ich habe noch eine Frage zu den 2-sitzigen Krankenfahrstühlen. Wo darf man damit fahren. Gibt es Unterschiede zwischen nebeneinander und hintereinander? Muß ich auf die Straße? Diese Mobile werden noch immer als Elektrokrankenrollstühle verkauft! Vielen Dank im Voraus.
    Jens

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. September 2017 um 11:40

      Hallo Jens,

      diese Kfz dürfen auf Gehwegen und Bürgersteigen fahren. Die Benutzung auf der Straße ist nur erlaubt, wenn die Fahrgeschwindigkeit dem Verkehr angepasst ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. Elke
    Am 7. September 2017 um 20:08

    Hallo, gibt es besondere Regelungen für Doppelsitzer (nebeneinander oder hintereinander)? Sind sie für 2 Personen erlaubt? Gibt es eine Höchstgeschwindigkeit? Wo darf/muss man damit fahren? Vielen Dank im Voraus.
    Elke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. September 2017 um 11:13

      Hallo Elke,

      Zweisitzer gelten gemäß FeV nicht als Krankenfahrstuhl (dieser ist per Definition einsitzig). Solche Fahrzeuge fallen daher unter die Führerscheinklassen AM oder B.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • wiltschka
        Am 1. Februar 2019 um 0:26

        3rädrige Leicht-Kfz bis 350 kg, und 25 km/h bbH kann man als Zweisitzer seit dem 28.12.2016 sogar mit Mofaprüfbescheinigung ohne sonstige Fahrerlaubnis fahren. Und für diese Fahrzeuge gilt auch die Altersregelung wie für Mofas -> vor dem 01.04.1965 geboren braucht man nicht mal die Mofaprüfbescheinigung.

        Aber Achtung, das gilt nicht für die 4-rädrigen!

  27. Susan
    Am 24. August 2017 um 12:24

    Hallo Bussgeldkatalog-Team,

    mein Vater (80 Jahre alt) hat seinen Führerschein abgegeben. Nun möchte er gerne einen kraftstoff-motorisierten Krankenfahrtstuhl mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Habe ich das richtig verstanden, dass er sowohl einen Behindertenausweis (wäre möglich) beantragen müsste und das Fahrzeug bis 1999 zugelassen sein müsste, oder ist ein entsprechenden Fahrzeug mit Erstzulassung bis 2002 doch auch möglich?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Susan

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. September 2017 um 9:18

      Hallo Susan,

      die Übergangsregel gilt nur für eine Mofa-Prüfbescheinigung, welche vor dem 1. September 2002 erworben wurde und nur für Fahrzeuge, welche erstmal vor 30. Juni 1999 in den Verkehr gekommen sind. Außerdem muss der Fahrer auf ein solches Fahrzeug aufgrund von Krankheit oder Behinderung angewiesen sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  28. Detlef
    Am 17. August 2017 um 17:38

    Hallo,
    wie verhält es sich mit Anhängern hinter Krankenfahrstühlen. Kann ich jeden Fahrradanhänger ziehen? Und bis zu welcher Geschwindigkeit? Und wie ist es mit einem Eigenbau “Wohnanhänger” (Ca. 80breit / 140hoch/ 200lang / 80Kg)? Wo kann ich im Internet die einschlägigen Vorschriften finden? Ich habe mir schon die Finger Wund gesucht…
    Vielen Dank vorab

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. August 2017 um 15:48

      Hallo Detlef,

      dies ist nicht erlaubt, da die FeV keine Anhänger hinter Krankenfahrstühlen zulässt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. cem
    Am 25. Juli 2017 um 6:55

    Hallo habe mir einen 25 kmh Auto gekauft nackte lautet Ligier X Too DCI wurde von dem Händler gedrosselt auf 25 kmh TÜV Bescheinigung liegt vor darf ich diesen Auto dann überhaupt fahren habe meinen Mofa Prüfbescheinigung 1994 gemacht

    • wiltschka
      Am 3. November 2018 um 1:42

      Nein, darf er nicht! Er hat 1994 nur die Mofaprüfbescheinigung gemacht, niucht die im § 76 geforderte Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung, die man nur vom 01.01.1999 bis zum 31.08.2002 machen konnte!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Juli 2017 um 11:16

      Hallo Cem,

      dies sollte in der Tat möglich sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. Sabine
    Am 29. Juni 2017 um 10:09

    Hallo ich habe einen Führerschein Klasse AM und könnte ein alten suzuki von 1991 der als krankenfahstuhl umgebaut ist kaufen ..
    Meine Frage darf ich denn fahren?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Juni 2017 um 16:41

      Hallo Sabine,

      das kommt auf die technischen Daten an. Bauartbedingt dürfte er nicht schneller als 45 km/h fahren und der Hubraum muss unter 50 ccm liegen. Die Leistung muss auf 4 kW begrenzt sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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