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Seniorenmobil im Straßenverkehr: Diese Regeln sind zu beachten

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 15. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

FAQ: Seniorenmobil

Wo darf ich mit einem Elektromobil für Senioren in der Öffentlichkeit fahren?

Sie dürfen mit Ihrem Seniorenmobil auf der Straße fahren (allerdings nicht auf der Autobahn oder Kraftfahrstraße). Sofern Sie nicht schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fahren, ist auch die Nutzung des Gehwegs und der Fußgängerzone erlaubt. Wenn ein entsprechendes Zusatzzeichen vorhanden ist, dürfen Sie auch den Radweg oder den Bussonderfahrstreifen mit Ihrem Seniorenmobil befahren, andernfalls jedoch nicht.

Darf ich mit einem Senioren-Elektromobil in ein Geschäft fahren?

In Geschäften gilt das Hausrecht. Hier darf der Betreiber entscheiden, ob er Ihnen die Nutzung des Seniorenmobils gestattet. Sofern jedoch keine baulichen Gegebenheiten dagegen sprechen und Sie maximal mit Schrittgeschwindigkeit fahren, ist es in der Regel gestattet.

Darf ich ein Seniorenfahrzeug auch ohne Führerschein fahren?

Ja. Gilt ein E-Mobil für Senioren rechtlich als Krankenfahrstuhl, ist es ein führerscheinfreies Fahrzeug, für das weder Fahrerlaubnis noch Prüfbescheinigung erforderlich sind. Dafür darf das Fahrzeug aber z. B. nur eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von max. 15 km/h aufweisen.

Wird ein Senioren-Elektromobil von der Krankenkasse bezahlt?

Ja, besteht eine medizinische Notwendigkeit, kann das Seniorenmobil von der Krankenkasse übernommen werden.

Das Seniorenmobil ist ein Krankenfahrstuhl

Ein Seniorenmobil bietet mehr Unabhängigkeit als ein Rollstuhl.
Ein Seniorenmobil bietet mehr Unabhängigkeit als ein Rollstuhl.

Seniorenmobil, Rentner-Elektromobil, Elektroroller für Senioren … Verschiedene Begriffe, die alle ein und dasselbe Gefährt bezeichnen. Keiner davon taucht jedoch in den Gesetzestexten auf. Denn die rechtliche Bezeichnung eines Seniorenmobils lautet „Krankenfahrstuhl”. Was darunter genau zu verstehen ist, wird in § 2 Nr. 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) definiert. Demnach weist ein Krankenfahrstuhl folgende Eigenschaften auf:

  • Kraftfahrzeug mit Elektroantrieb
  • einsitzig
  • zum Gebrauch durch körperlich behinderte Menschen bestimmt
  • Leermasse von max. 300 kg (einschließlich Batterien, aber ohne Fahrer)
  • zulässige Gesamtmasse von max. 500 kg
  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von max. 15 km/h
  • Breite von max. 1,10 m

Krankenfahrstühle sind also Elektromobile, die für Behinderte und Senioren bestimmt sind. Allerdings ist es nicht erforderlich, tatsächlich körperlich eingeschränkt zu sein, um damit fahren zu dürfen. Es ist somit auch erlaubt, dass komplett gesunde Menschen einen Krankenfahrstuhl – oder ein Seniorenmobil – nutzen. Es bedarf dafür weder einer Fahrerlaubnis noch eines Behindertenausweises. Für Krankenfahrstühle, die schneller als 10 km/h fahren können, war vor 2002 außerdem eine Prüfbescheinigung notwendig. Diese wurde mittlerweile jedoch abgeschafft, sodass auch diese Elektromobile nun ohne irgendeinen Nachweis gefahren werden dürfen.

Eine Einschränkung gilt aber doch: Weist ein Krankenfahrstuhl eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h auf, ist ein Mindestalter von 15 Jahren vorgeschrieben, um damit fahren zu dürfen. So legt es § 10 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FEV) fest.

Beachten Sie, dass alle Krankenfahrstühle gemäß § 4 Abs. 4 FZV mit einer roten Warntafel an der Fahrzeugrückseite ausgestattet sein müssen. Diese kennzeichnet bauartbedingt langsam fahrende Kraftfahrzeuge.

Versicherung und Zulassung für Seniorenmobile

Auch ein Seniorenmobil unterliegt § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) und das bedeutet: Sie als Halter müssen eine Haftpflichtversicherung für Ihr Gefährt abschließen. Diese dient dazu, fremde Sach- und Personenschäden abzudecken, die Sie eventuell mit Ihrem Seniorenmobil verursachen. Ihr Gefährt muss dann mit einem entsprechenden Versicherungskennzeichen ausgestattet werden.

Schafft Ihr Seniorenmobil bauartbedingt allerdings nur eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 6 km/h, sind Sie von der Versicherungspflicht befreit (§ 2 Abs. 1 Nr. 6a PflVG). Gleiches gilt, wenn Sie ausschließlich auf Privatgelände und nicht im öffentlichen Raum damit fahren möchten.

Was Sie für Ihr Senioren-E-Mobil hingegen nicht benötigen, ist eine Zulassung. Gemäß § 3 Abs. 2 FZV sind motorisierte Krankenfahrstühle explizit vom Zulassungsverfahren ausgenommen.

Das Seniorenmobil in der Straßenverkehrs-Ordnung

Welche Verkehrsregeln gelten für Elektrofahrzeuge für Senioren?
Welche Verkehrsregeln gelten für Elektrofahrzeuge für Senioren?

Ein Seniorenmobil bzw. ein Krankenfahrstuhl ist in erster Linie ein Fahrzeug und darf deshalb auf der Straße fahren. In diesem Fall müssen Sie als Fahrer sich an die gleichen Verkehrsregeln halten wie Autofahrer: Sie dürfen nicht bei Rot über die Ampel fahren, müssen sich an die Vorfahrtsregeln halten, dürfen nicht in falscher Richtung durch die Einbahnstraße fahren etc.

Allerdings räumt § 24 Abs. 2 FZV den Elektromobilen auch ein besonderes Privileg ein: Wenn Sie nicht schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fahren, dürfen Sie mit Ihrem Seniorenmobil auch auf dem Gehweg und in der Fußgängerzone fahren. In diesem Fall werden Sie rechtlich wie ein Fußgänger behandelt. So müssen Sie beispielsweise die Fußgänger- anstelle der Fahrbahnampel nutzen und haben an einem Fußgängerüberweg Vorrang.

Darüber hinaus beinhalten die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ein paar Sonderregelungen für Seniorenmobile, wie z. B.:

  • Sie unterliegen nicht der gesetzlichen Winterreifenpflicht. (§ 2 Abs. 3a StVO)
  • Sie dürfen bei Dunkelheit nicht unbeleuchtet auf der Fahrbahn parken und müssen von dort entfernt werden. (§ 17 Abs. 4 StVO)
  • Sie dürfen einen Bussonderfahrstreifen befahren, sofern ein entsprechendes Zusatzzeichen dies erlaubt. (Anlage 2 Nr. 25 StVO)
  • Es muss kein Erste-Hilfe-Material im Seniorenmobil mitgeführt werden. (§ 35h Abs. 3 StVZO)
  • Ziehen Sie mit Ihrem Seniorenmobil einen Anhänger, darf die Anhängelast höchstens 50 Prozent der Leermasse Ihres Seniorenmobils betragen. (§ 42 Abs. 1 StVZO)
  • Seniorenmobile benötigen keine Rückfahrscheinwerfer. (§ 52 Abs. 6 StVZO)

Über den Autor

Gitte
Gitte H.

Gitte erhielt ihren Master-Abschluss in Germanistik und Kommunikationswissenschaften. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber im Bereich Verkehrsrecht und unterstützt die bussgeldkatalog.org-Redaktion tatkräftig im Lektorat. Außerdem zählen die Pflege und Kontrolle unseres YouTube-Kanals zu ihren Kernaufgaben.

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5 Kommentare

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  1. Kral U
    Am 17. März 2023 um 19:43

    Darf ich mit meinem Kabinenroller der 25 km schnell ist auf der Bus Spur fahren. So wie auf dem Rad weg und in der Fußgänger zone und Geweg Fahren.?? (Krankenfahrstuhl zu gelassen ist.

  2. Manfred H
    Am 26. Januar 2023 um 17:35

    Wo darf ich mit einen Elektro Mobile fahren, das bis 25km/h schnell ist und drei Fahrstufen hat:
    Höchstgeschwindigkeit Fahrstufe 1 6Km/h
    Fahrstufe 2 15Km/h
    Fahrstufe 3 25Km7H
    Bitte um Mitteilung.

    • Karlheinz
      Am 17. Mai 2023 um 11:35

      Was für ein Elektromobil ist das?

  3. Michael S
    Am 10. Dezember 2022 um 1:14

    Hallo, eine sehr gute Freundin die seit ihrer Corona Impfung Gehbehindert ist und jetzt auf ihr Elektromobil 6 km/h angewiesen ist, wurde von der Polizei angehalten weil Sie ihre 10 Jährige Tochter mitfahren ließ. Ist es verboten seine Tochter mitfahren zu lassen?
    Mit freundlichen Grüßen Michael S

  4. Tambach
    Am 3. November 2022 um 15:13

    Darf ich mit einem Krankenfahrstuhl auf dem Fußweg parken, wenn ich niemanden behindere?

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