Missbrauch von Notrufen nach Paragraph 145 StGB: Das gilt!

Von Dr. Philipp Hammerich

Letzte Aktualisierung am: 24. August 2026

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

FAQ: Missbrauch von Notrufen

Wann liegt ein Missbrauch von Notrufen vor?

Ein Notrufmissbrauch liegt vor, wenn eine Notlage absichtlich oder wissentlich vorgetäuscht wird. Wer eine unübersichtliche Lage jedoch ehrlich falsch einschätzt und Hilfe holt, handelt im Regelfall nicht rechtswidrig. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Macht man sich auch strafbar, wenn man Notfälle für andere Personen vortäuscht?

Ja, das Vortäuschen einer Notlage ist unabhängig davon strafbar, ob Sie vorgeben, selbst in Gefahr zu sein, oder einen angeblichen Notfall einer anderen Person melden. Entscheidend für eine Straftat ist allein das wissentliche Vortäuschen der Situation.  

Welche Strafe droht nach Paragraph 145 StGB bei Notrufmissbrauch?

Nach Paragraph 145 des Strafgesetzbuches droht Ihnen bei einer solchen Tat eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.  Mehr lesen Sie hier.

Was ist ein Missbrauch vom Notruf?

Missbrauch: Bei der Polizei einen falschen Notruf zu tätigen, kann schwerwiegende Folgen haben.
Missbrauch: Bei der Polizei einen falschen Notruf zu tätigen, kann schwerwiegende Folgen haben.

Notrufe bei der Polizei, Feuerwehr oder Hilfsdiensten sind in erster Linie dazu da, schnelle Hilfe für Menschen in Not zu organisieren. Falsche oder scherzhafte Anrufe, die die Leitungen belegen, können im schlimmsten Fall Menschenleben kosten. Daher ist gesetzlich geregelt, was bei einem Missbrauch von Notrufen passiert. Aber wann handelt es sich überhaupt um einen Missbrauch vom Notruf?

Rufen Menschen die 110 oder 112 an, wird der Anruf in einer Leitstelle bearbeitet. Die Mitarbeiter dort holen alle wichtigen Informationen ein und leiten diese an die entsprechenden Rettungsdienste weiter. Oftmals ist es nicht möglich zu unterscheiden, ob Anrufer es ernst meinen oder nicht. Allerdings rufen Menschen auch an, wenn es nicht um einen Notfall handelt. Ob der Anrufer das einschätzen kann oder nicht, hängt immer von der jeweiligen Situation ab.

Die Ausgangslage kann bedrohlich oder gefährlich wirken und sich im Nachhinein als harmlos herausstellen. War das beim Anruf nicht absehbar, wird in der Regel nicht von einem Missbrauch von Notrufen ausgegangen. 

Anders kann das bei folgenden Beispielen aussehen:

  • Sogenanntes „Swatting“: es handelt sich um eine Belästigungs- bzw. Mobbingtaktik. Es werden extreme Notsituationen vorgetäuscht, mit dem Ziel, bewaffnete Polizei- und Spezialkräfte zum Opfer zu schicken
  • Testen der Reaktionszeit: Anrufe zu erfundenen Notsituationen, um zu sehen wie schnell Einsatzkräfte vor Ort sind
  • Spam-Anrufe mit Scherzfragen
  • Anrufe mit Fragen zu Wegen oder alltäglichen Dingen wie Öffnungszeiten, Arztpraxen oder Fahrzeiten

Handelt es sich tatsächlich dann um einen missbräuchlichen Anruf, kann das durchaus schwerwiegende Folgen für den Anrufer haben. Denn es handelt sich hier nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat. Der Missbrauch von Notrufen zieht eine Strafe nach sich.

Was ist in Paragraph 145 StGB bestimmt: Beispiele für ein mögliches Strafmaß

Was ist die Definition von § 145 StGB? Der Paragraph bildet die gesetzliche Grundlage für die Strafe bei einem Missbrauch von Notrufen. Hier ist bestimmt, wann es sich rechtlich um einen solchen Missbrauch handelt und mit welchen Strafen in diesem Fall zu rechnen ist. Bei einem Notruf steht der Missbrauch also unter Strafe.

Laut § 145 StGB gilt Folgendes:

„Wer absichtlich oder wissentlich

1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder

2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Der Missbrauch von Notrufen ist nach StGB strafbar.
Der Missbrauch von Notrufen ist nach StGB strafbar.

Es spielt dabei keine Rolle, ob der Anrufer vorgibt selbst in Gefahr zu sein oder einen Notfall anderer meldet. Ist die Situation vorgetäuscht und liegt nicht vor, machen sich Anrufer strafbar. Eine Straftat liegt dann vor, wenn der Anrufer absichtlich, also wissentlich, eine Notlage angibt. Auch dann, wenn es sich um einen Streich oder Scherz handelt. Auch ein anlassloser Anruf kann strafbar sein, wenn dies wiederholt geschieht.

Ist eine Straftat nach § 145 StGB ein Antragsdelikt? Nein, der Missbrauch von Notrufen ist kein Antragsdelikt, sondern ein sogenanntes Offizialdelikt. Die Behörden ermitteln dann automatisch, wenn sie Kenntnis über die Tat erlangen. Dritten können dies über eine Strafanzeige erreichen.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich bekam seine Zulassung als Rechtsanwalt in Deutschland 2007. Er studierte zuvor an der Universität Hamburg und promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Für bussgeldkatalog.org beantwortet er verschiedene Verbraucherfragen rund um das Verkehrsrecht.

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