Menü

Der Krankenfahrstuhl: Elektromobil für Gehbehinderte

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Elektrischer Krankenfahrstuhl: Welche Regeln gelten laut Verkehrsrecht?

Ein Elektromobil für Gehbehinderte erleichtert die Fortbewegung.
Ein Elektromobil für Gehbehinderte erleichtert die Fortbewegung.

Ein Leben mit Einschränkungen am Bewegungsapparat ist häufig schwierig und anstrengend. Nicht selten sind gehbehinderte Personen auf die Hilfe von ihrer Umwelt oder einen Rollstuhl angewiesen. Momente, in denen selbstbestimmt gehandelt werden kann, sind daher besonders kostbar. Dies gilt auch bei der Überwindung von Wegstrecken, welche selbstständig und ohne Hilfe durch z. B. einen Krankentransport zurückgelegt werden können.

Um Personen mit Handicap ein Höchstmaß an Flexibilität und Selbstbestimmtheit zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber Kfz für den Straßenverkehr zugelassen, welche als Krankenfahrstuhl verwendet werden können. Die Scooter, welche oft auch als Seniorenmobil bezeichnet werden, sind praktische Helfer, wenn es darum geht, Einkäufe zu erledigen, Freunde zu besuchen oder den Arzttermin wahrzunehmen.

Motorisierte Krankenfahrstühle sind praktisch. Dennoch gibt es häufig noch Verwirrung darüber, unter welchen Voraussetzungen solche Fahrzeuge bewegt werden dürfen. Wer ist überhaupt berechtigt, ein solches Gefährt zu führen? Benötigen Interessierte für den Krankenfahrstuhl eine Fahrerlaubnis, einer Versicherung oder eine Zulassung? Und ist der Krankenfahrstuhl bis 25 km/h (ohne Führerschein) eigentlich noch auf deutschen Straßen zulässig? All diese Fragen beantworten wir in diesem Ratgeber.

FAQ: Krankenfahrstühle

Müssen Voraussetzungen erfüllt werden, um einen Krankenfahrstuhl fahren zu dürfen?

Es sind weder ein Behindertenausweis noch ein Führerschein oder eine Prüfbescheinigung notwendig. Für Krankenfahrstühle, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 10 km/h überschreitet, gilt ein Mindestalter ab 15 Jahren.

Sind Krankenfahrstühle versicherungspflichtig?

Für Krankenfahrstühle mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Wo darf ich mit einem Krankenfahrstuhl fahren?

Rechtlich gesehen gilt der Führer eines Krankenfahrstuhls als Fußgänger. Er darf bzw. muss somit auf Gehwegen und in Fußgängerzonen fahren, allerdings ausschließlich mit Schrittgeschwindigkeit.

Was ist eigentlich ein Krankenfahrstuhl?

Die Definition für Krankenfahrstühle hat sich in den letzten Jahrzehnten mehrfach gewandelt. Aktuell versteht der Gesetzgeber gemäß § 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) darunter Kfz, die nur einen Sitz, eine Leermasse unter 300 kg (einschließlich der Batterien aber ohne Fahrer) sowie einen Elektroantrieb haben und ihrer Bauart gemäß für den Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmt sind. Außerdem muss das zulässige Gesamtgewicht unter 500 kg liegen. Die Breite ist auf maximal 110 cm beschränkt und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf nicht mehr als 15 km/h betragen.

Vor dem 1. September 2002 war es gemäß FeV auch zulässig, wenn der Krankenfahrstuhl mit Benzin betrieben wurde und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h aufwies.

Brauche ich für den Krankenfahrstuhl einen Führerschein?

Anders als beim PKW wird für einen Krankenfahrstuhl kein Führerschein benötigt.
Anders als beim PKW wird für einen Krankenfahrstuhl kein Führerschein benötigt.

Ein Krankenfahrstuhl kann ohne Führerschein gefahren werden. Für das Elektromobil muss also keine Fahrschule besucht werden. Es darf auch von jedem gefahren werden. Ein Behindertenausweis ist also nicht zwingend notwendig. Anders als in der alten Regelung müssen die Fahrer für den Krankenfahrstuhl auch keine Prüfbescheinigung nachweisen.

Gemäß § 10 FeV beträgt das Mindestalter für einen Elektro-Krankenfahrstuhl 15 Jahre, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 10 km/h überschreitet. Darunter gibt es allerdings keine Beschränkungen, wenn das Fahrzeug durch ein behindertes Kind geführt wird.

In der bis September 2002 gültigen Version der FeV war zwar der Krankenfahrstuhl führerscheinfrei, aber wie beim Mofa musste für Fahrzeuge mit über 10 km/h Höchstgeschwindigkeit eine Fahrschule besucht und mit Prüfbescheinigung abgeschlossen werden.

Mindestalter beachten!

Es gilt ein Mindestalter – auch ohne Führerschein: Ein elektrischer Krankenfahrstuhl bis 15 km/h Höchstgeschwindigkeit darf ohne Führerschein von Personen ab 15 Jahren geführt werden. Ein Krankenfahrstuhl unter 10 km/h darf auch von jüngeren behinderten Kindern gefahren werden.

Besteht für den Krankenfahrstuhl eine Versicherungspflicht?

Grundsätzlich muss für einen Krankenfahrstuhl mit über 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit eine Versicherung abgeschlossen werden. Notwendig ist eine Haftpflicht, welche im Falle eines durch den Fahrer des Elektromobils verursachten Schadens die Kosten übernimmt. Insofern ist also eine Versicherungspflicht wie beim Mofa oder Roller gegeben.

Liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bei maximal 6 km/h, entfällt die Versicherungspflicht.

Versicherungskennzeichen ab 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit

Wer einen Krankenfahrstuhl ohne Versicherung führt, verstößt gegen den § 1 Pflichtversicherungsgesetz.

Ist für den Krankenfahrstuhl eine Zulassung notwendig?

Für einen Krankenfahrstuhl muss eine Versicherung gezahlt werden. Er ist aber steuer- und zulassungsfrei.
Für einen Krankenfahrstuhl muss eine Versicherung gezahlt werden. Er ist aber steuer- und zulassungsfrei.

Ein motorisierter Krankenfahrstuhl nach aktuellem Recht ist zulassungsfrei und somit auch steuerfrei. Es ist also nicht notwendig, das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde anzumelden. Sollten allerdings technische Veränderungen vorgenommen werden, wodurch die zulassungsbefreienden Voraussetzungen nicht mehr vollumfänglich erfüllt werden, kann dies zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Folglich ist der Scooter durch die Behörde neu einzuordnen.

Dadurch wird nicht nur die Zulassungs- bzw. Steuerbefreiung aufgehoben. Möglicherweise ändert sich die Fahrzeugklasse – dann wird sogar eine entsprechende Fahrerlaubnis zum Führen des baulich veränderten Krankenfahrstuhls notwendig. Dies ist besonders dann der Fall, wenn die Höchstgeschwindigkeit erhöht wird.

Wo dürfen Sie mit einem Krankenfahrstuhl laut StVO fahren?

Einen Krankenfahrstuhl mit Elektro-Motor (nach gegenwärtigen Bestimmungen) dürfen Sie auf öffentlichen Wegen und Plätzen führen. Gemäß § 24 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist darüber hinaus das Fahren auf Gehwegen erlaubt, wenn dabei die Schrittgeschwindigkeit nicht überschritten wird.

Verkehrsrechtlich ist eine Person auf einem Krankenfahrstuhl, obwohl sie ein elektrisches Kfz führt, dann anzusehen, als wäre sie ein Fußgänger. Entsprechend dürfen alle für Fußgänger freigegebenen Wege wie z. B. Fußgängerzonen mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden. An Zebrastreifen muss den Personen auf einem solchen Elektromobil Vorrang eingeräumt werden.

Krankenfahrstuhl: Mit dem Auto bis maximal 25 km/h darf nicht mehr jeder fahren

Trotz Neuregelung der Bestimmung der FeV zum Krankenfahrstuhl gelten die alten Regelungen unter bestimmten Umständen fort. Geregelt wird dies im § 76 FeV, dem sogenannten Übergangsrecht. Dieses beschreibt einen gewissen Bestandsschutz. Unter Nummer 2 steht:

Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung.”

Übergangsregel der FeV: Unter Umständen ist ein Krankenfahrstuhl (Auto) mit 25 km/h noch zulässig.
Übergangsregel der FeV: Unter Umständen ist ein Krankenfahrstuhl (Auto) mit 25 km/h noch zulässig.

Demnach darf ein Krankenfahrstuhl mit 25 km/h auch weiterhin führerscheinfrei geführt werden, wenn eine entsprechende Prüfbescheinigung vorliegt. (Die maximale Höchstgeschwindigkeit liegt bei 30 km/h.)

Heute kann diese Bescheinigung allerdings nicht mehr erworben werden. Darüber hinaus ist es zulässig, einen zweisitzigen Krankenfahrstuhl bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit (einem Auto ähnlich, sogenannte „25er“) zu führen, wenn diese bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr genommen worden sind.

Die Fahrzeugführer müssen aber gebrechlich oder behindert sein.

Ebenfalls zulässig gemäß Übergangsrecht sind Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der DDR– vorausgesetzt sie sind bereits vor dem 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen.

Die sogenannten 25er gelten heute als vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bzw. als Kleinst-Pkw. Für sie wird die Führerscheinklasse AM benötigt. Bauartbedingt dürfen sie nicht schneller als 45 km/h fahren und der Hubraum muss unter 50 ccm liegen. Die Leistung ist auf 4 kW begrenzt.

Über den Autor

Male Author Icon
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

Konnten wir Ihnen weiterhelfen? Dann bewerten Sie uns bitte:
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (155 Bewertungen, Durchschnitt: 4,32 von 5)
Der Krankenfahrstuhl: Elektromobil für Gehbehinderte
Loading...
Diese Themen könnten Sie auch interessieren:

160 Kommentare

Neuen Kommentar verfassen

  1. Ralph P
    Am 27. Februar 2024 um 23:05

    Guten Tag,

    ich bin zufällig auf diese Seite gestoßen. Ich persönlich bin vom Thema “Krankenfahrstühle” (noch?) nicht betroffen, aber angesichts des Dickichts von Regelungen und Ausnahmen und der daraus erwachsenden Verunsicherung, die in der großen Zahl an fragenden Kommentaren zum Ausdruck kommt, habe ich erhebliche Zweifel daran, dass die Regelungsabsichten des Gesetzgebers tatsächlich mehr nützen als schaden.

    Wann ist eigentlich der Punkt erreicht, an dem man davon ausgehen muss, dass ein auf sich gestellter, normal verstandesbegabter Bürger einen Irrtum über die Verwirklichung eines Bußgeldtatbestandes nicht mehr vermeiden kann (Tatbestandsirrtum)?

    Gefühlt ist das nicht mehr allzu weit weg.
    Just to say.

  2. Tobias D
    Am 25. September 2023 um 8:52

    Hallo ich habe 2 Ligier Optima 1 x 25 km/h 1 x 30 km/h beide sind als SONDERKRANKENFAHRSTUHL eingetragen von werk aus beide Autos sind vor 1994 zugelassen und ich bin 1989 geboren sind sie für mich Führerscheinfrei oder brauche ich dafür ein Führerschein habe eine 40% Behinderung

    LG Tobias D

  3. AnnaFrida
    Am 23. August 2023 um 22:56

    Guten Abend,
    ich bin gehbehindert und habe einen 4 rädrigen Krankenfahrstuhl, Elektro-Scooter oder Seniorenmobil mit max. 15 kmh. Ich darf überall dorthin wo auch die Fußgänger sein dürfen. Wir wohnen auf dem Land wo es nicht überall Gehwege gibt. Die Strassen sind kurvenreich. Wenn ich mich wie ein Fußgänger mit meiner Familie und ca 4kmh, auf der LINKEN Strassenseite, dem ankommenden Verkehr entgegen, bewege, regen sich die Autofahrer auf. Wenn ich aber auf der RECHTEN Strassenseite mit 4 kmh, 10 kmh, oder 15 kmh fahre, kann ich nicht von den Autofahrern gesehen werden die von hinten kommen. Somit laufe ich Gefahr von Kraftfahrzeugen die in die Kurve oder aus einer Kurve fahren, mich überfahren. Was ist denn nun richtig? Auf welcher Straßenseite soll ich denn nun fahren? Ich habe vor ca. 40 jahren den Auto und Motorrad-Führerschein gemacht. Ich fahre auch noch regelmäßig Auto.
    Bitte klären Sie mich auf. Vielen Dank
    AnnaFrida

  4. Heizmann, W
    Am 30. Mai 2023 um 21:31

    Ich bin schwerbehindert und fahre ein E-Mobil Fabrikat Invacare mit Höchstgeschwindigkeit 15 km/h. Das Fahrzeug verfügt über elektrische Beleuchtung und ein großes “Warndreieck” am Heck, damit es von den anderen Verkehrsteilnehmern schon von weitem gesehen werden kann. Meine Frage: Darf ich das E-Mobil auch außerhalb eines Ortes fahren, auch auf einer Land(es)straße?

  5. Wolfgang S
    Am 26. Oktober 2022 um 20:18

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wo kann ich die allgemeine Betriebserlaubnis für Elektromobile ST4D der Firma Drive Medical beantragen?

    Leider hat der Gutachter Ausnahmen an den Krankenfahrstühlen festgestellt. Haben die Ausnahmen Einfluß auf die Betriebserlaubnis?

    Mit freundlichen Grüßen

    Wolfgang S

  6. Wolfgang K
    Am 26. März 2022 um 12:37

    Das darf – aus meiner Einschätzung – zu 100% dieser “Huproller” wenn es zu mindestens Schrittgeschwindigkeit auf dem Bürgersteig einhält (6km/h). Mein 3-Radroller hat einen 3stufenantrieb (6,10 und 20 km/h). Aber ich würde niemals hupen ob Bürgersteig oder Fußgängerzone hupen. Ich finde Radfahrer auf dem Bürgersteig sind bereits eine Karastrophe. Handy raus: filmen mit Kennzeichen und ab zum Ordnungsamt. Im zweifelsfall muß der “Fahrtenbuch” führen. Sorgen wegen Verletzung des Rechts wegen Verletzung der Persönlichkeit würde ich weniger bejahen da ggf. der Verdacht einer Nötigung aufkommt. Im übrigen wenn der Bürgersteig eng ist müssen Sie nicht “platzen” und er “rollert” hinter Ihnen her oder nutzt die nächste Bürgersteig absenkung um sich entsprechen und vorrausschauend in den Straßenverkehr einzufädeln. (dafür hat er das Versicherungskennzeichen! Beleiben Sie bitte unaufgeregt. lG aus Köln!

  7. Andi
    Am 9. September 2021 um 9:13

    Hallo Team Bußgeldkatalog,

    ich vermisse Angaben zu ECE 69 bzw. 69.01 bzgl. Warnschild für langsame Fahrzeuge.
    Braucht das ein 15km/h Krankenfahrstuhl? Warum brauchen es keine Mofas oder E-Scooter?
    Vielen Dank!
    Gruß Andi

  8. Steffen S
    Am 17. August 2021 um 1:02

    Hallo, ich habe einen alten (ca. 1950) Oldtimer, motorisierter Krankenselbstfahrer mit 50 cm2 (1,5 PS SR 1 Motor) von Luis Krause (Leipzig) mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h und dem Nachweis der Allgemeinen Betriebserlaubnis für Kleinkraftrad. Ich besitze den entsprechenden Führerschein und würde das Frz. gerne als Oldtimer fahren. Darf ich dies? Unter welchen Umständen darf ich dies und darf ich dies auch, wenn ich nicht gebrechlich bin, da es sich um einen Oldtimer mit Betriebserlaubnis als Kleinkraftrad handelt?

  9. Reiner
    Am 7. August 2021 um 10:59

    Hallo ich bin im Jahr 1957 Geboren Hab mir ein 25 er MOFAUTO gekauft Das Fahrzeug Fährt auch nur 25 KMH ist ein Krankenfahrstuhl Bruch Mann eine Fahrerlaubis dafür

  10. Pflegender Ehemann
    Am 9. Juli 2021 um 16:49

    Hallo zusammen.
    Meine Frau ist schwerbehindert, hat den Führerschein Klasse 3 und fährt auch noch mit unserem PKW.
    Oft machen wir Touren wobei ich radle und sie mit dem Krankenfahrstuhl Comet Pro fährt. Ich (Schlossermeister) habe eine Vorrichtung geschweißt die es ermöglicht einen Fahrradanhänger an den Scooter zu hängen und so Reservebatterien mitzunehmen.
    Ist das eigentlich erlaubt? Invacare gibt keine Anhängelast an.

  11. Susanne W
    Am 28. Juni 2021 um 11:51

    Ich würde mir gerne ein Rolektro E-Trike mit einer Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h kaufen. Hat auch eine Betriebserlaubnis als Krankenfahrstuhl. Es wiegt weniger als 100 KG. Bin nach 1965 geboren. Bin Schwerbehindert.
    Mein Führerschein wurde vor 3 Jahren entzogen. Darf ich das fahren oder benötige ich dafür eine Prüfbescheinigung?

  12. Paul
    Am 15. Mai 2021 um 9:12

    Hallo, ich habe ein Benzin Krankenfahrstuhl, nun wollte ich mal wissen, unter welchen Umständen er was fahren darf (leider ist die 25kmh Regelelung hier nicht zutreffend)

    Desweiteren wollte ich wissen, ob ein Krankenfahrstuhl Licht bzw Reflektoren benötigt?

    Lg

  13. Leon M
    Am 11. Mai 2021 um 17:29

    Nun ich habe eine Frage, warum dürfen eigentlich die Roller nur 45 km/h fahren?
    In der Stadt dürften doch alle Fahrzeuge 50 km/h fahren.

  14. helms
    Am 31. März 2021 um 20:08

    bin ein Auge etwas eingeschränkt, und haut ein Führerschein machen kann, ältern Krankenstuhl vor 2002 in verkehr gebracht sind, darfür brauche ich ein Gutachten weil die bis 25 km/h fahren, weil ich mit mein Pedelc 25 Km/h Fahre 250 w Mittelmotor, E Krankenstuhl bis 15 km/h sind nichts für mich.

  15. Lonile
    Am 25. März 2021 um 12:36

    Guten Morgen,

    ich möchte ein sog. Seniorenmobil kaufen, mit drei Rädern und bis 25 km/h. Aus gesundheitlichen Gründen fahre ich nicht mehr mit dem PKW, habe aber noch den ganz normalen Führerschein, bin Jg 1961.

    Geht das? Ein hinzugezogener Anwalt für Verkehrsrecht meinte, ich könne alles fahren, wofür man keinen Führerschein braucht. Da es aber einen 10 Jahre alten Rehabericht gibt, in welchem etwas von nicht verkehrs- bzw. fahrtauglich steht, bin ich mir nicht sicher. Mein Neurologe sieht es genauso wie der Anwalt.

    Andererseits muss ich mobil sein, da ich meinen alten und gebrechlichen Vater mitbetreue und Busse meist dann nicht fahren, wenn man sie benötigt. Man will ja nichts falsch machen.

  16. Franzi
    Am 18. März 2021 um 11:10

    Hallo. Darf ich auch ein kabinenroller fahren wenn ich nicht alt bin und ich ihn eigentlich nicht bräuchte? Oder ist das nur für Senioren? Und bräuchte ich einen Führerschein?

  17. Cete
    Am 1. Januar 2021 um 22:14

    Hallo, ich bin Krebs krank habe einen 100 % tigen Behinderten ausweis,
    meine frage :
    ich habe den führerschein abgenommen bekommen und muss mpu machen,. darf ich ein fahrzeug mit 4 rädern ob batterie betrieben oder benzin betrieben bis 25 km/h fahren, oder welche fahrzeuge darf ich überhaupt fahren,

  18. Svenja
    Am 1. Dezember 2020 um 19:09

    Hallo Liebes Team
    Seh mir auf YouTube die tollen Videos zum Thema Krankenfahrstüle bis 25 kmh an wo drauf hingewiesen wird sind alle Fahrerlaubnis frei wen bis 2002
    Im Verkehr gebracht worden sind unter anderem
    Ligier Ambra Erad Spacia / Agora. CANTA AMICA.
    mit den entsprechenden Voraussetzungen sind ja einige Firmen die das behaupten wer lügt da denn jetzt oder ist das Unwissenheit die der Kunde teuer bezahlt ? Nun noch was zum Thema warum wird immer behauptet eine kombi
    Prüfbescheinigung zum führen von Mofas und Krankenfahrstühlen bis 25 kmh gibts nicht ich bin im Besitz so einer Bescheinigung dafür müsste ich einen Verkehrskurs besuchen a 2 Stunden 48 Sitzungen mit Abschließender Prüfung durch einen TÜV Prüfer und das Dokument wir wie folgt beschrieben
    Prüfbescheinigung
    Zum Führen von
    Mofas und Motorisierten
    Krankenstühle bis 25 kmh.
    Damit ist es doch völlig in Ordnung so ein Fahrzeug zu führen ohne diese Bescheinigung leider nicht
    Und das war in den 90 Jahren schon so mit 25 kmh.

    • Melanie
      Am 7. Mai 2023 um 21:37

      ich habe die Polizei angerufen und wenn die vor 2002 erstmal in Betrieb genommen wurden gilt ohne Führerschein. Aber die müssen die Grünen Papiere haben ,dann gehh es mit 25 kmh

  19. Wiltschka
    Am 3. November 2020 um 22:37

    Du kannst das Fahrzeug, wenn es die Betriebserlaubnis als Krankenfahrstuhl hat, auf dem Gehweg fahren, wenn du die 6-km/h-Einstellung gewählt hast. Schrittgeschwindigkeit eben.

  20. Wiltschka
    Am 3. November 2020 um 22:35

    Das Fahrzeug kannst du mit jeder Fahrerlaubnis fahren, gedrosselt auf 25 km/h benötigst du aber keine FE. Durch dein Alter benötigst du für die 25-km/h-Version auch keine Prüfbescheinigung.

  21. Wiltschka
    Am 3. November 2020 um 21:47

    Krankenfahrstühle bis 25 km/h brauchst du seit dem 01.09.2002 wieder eine Fahrerlaubnis, so wie vor dem 01.01.1999 auch schon. Da du im Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.08.2002 die damals erhältliche Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung nicht erworben hast, gibt es da auch keine Ausnahme. Was ohne Fahrerlaubnis geht: Krankenfahrstühle egal welche Antriebsart bis 10 km/h oder elektrisch betrieben nach den Auflagen des § 2 FZV bis 15 km/h.

  22. Wiltschka
    Am 3. November 2020 um 21:39

    Hallo Bernd K.
    Mit dem alten 3er kannst du alles fahren, was unter 7,5 Tonnen hat! :-)

  23. hey
    Am 24. Oktober 2020 um 14:04

    Hallo ich habe ein Zuggerät für mein Rollstuhl der bis zu 24kmh fährt, muss ich jetzt auch Kennzeichen besorgen und muss ich dann auf der Straße fahren, weil ich die SchrittGeschwindigkeit überschreite?

  24. Heinz
    Am 14. Oktober 2020 um 19:22

    Guten Tag. Ich habe aus Altersgründen mein Auto verkauft. Dafür habe ich mir einen dreirädrigen elektrobetriebenen Krankenfahrstuhl für 2 Personen bis 25 km gekauft gekauft. Meine Frage ist folgende. Kann ich dieses Gefährt mit meinem Führerschein der Klasse 3 fahren . Ferner besteht da Helmpflicht. Genügt da ein geschlossener Fahrradhelm? Ich möchte ja nicht gerade mit einem Motorradhelm auf einem Fahrrad mit Hilfsmotor umherfahren. vielen Dank Heinz

  25. Christian
    Am 10. Oktober 2020 um 20:45

    Guten Tag,

    ich bin ein bisschen verwirrt von den widersprüchlichen Informationen verschiedener Quellen darüber, was ich nun fahren darf und was nicht.
    Nun meine Frage zu dem folgenden angebotenen Fahrzeug auf Ebay-Kleinanzeigen:
    Dürfte ich diesen Krankenfahrstuhl oder Mofa Auto oder was auch immer ohne Führerschein bzw. mit einer Mofa Prüfbescheinigung fahren oder nicht?
    Wenn nein, warum nicht?

    [Link entfernt]

    Vielen Dank für die Hilfe!

  26. Bernd K.
    Am 19. August 2020 um 16:52

    Liebes Bußgeldteam,
    ich bin 77 Jahre alt und möchte mir ein dreirädiges Rolektro Elektromobil »E-Carrier 25 mit bis zu 25 km/h kaufen. Zum Fahren erforderlich sei der Führerschein AM, Seit 1963 habe ich in 1997er Zweitausfertigung den Pkw-Führerschein Klasse 3, Klasse 2 und Klasse 1B, brauche ich nun eine Neuausfertigung in Klasse AM um mit dem E-Mobil im Straßenverkehr fahren zu können und darf ich in Schrittgeschwindigkeit ggfs. auch auf Geh- und Parkwegen fahren? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen und verbleibe mit
    den besten Grüßen
    Bernd K.

  27. reiner
    Am 21. Juli 2020 um 12:36

    darf ich mit einem elektro krankenstuhl, 3 rädrig ins geschäft fahren, oder in einkaufszentren?

  28. Dieter R.
    Am 22. Mai 2020 um 13:02

    Guten Tag zusammen,

    ich bin 31 Jahre alt und sitze im Rollstuhl. Ich tüftle gerne in meiner privaten Werstatt und plane aktell ein elektrisch motorisiertes Bike mit drei Rädern das ggf. auch als Krankenfahrstuhl definiert werden kann (2x 20″ Vorderräder, 1x 26″ Hinterrad, aufrechte Sitzposition, nach vorne ausgestreckte Beine, Fahrradlenker).

    Wichtig ist das für mich, da ich nach erfolgreicher Prototyp-Phase vor habe, dieses “e-Trike” zu vertreiben und nun einige Fragen bzgl. Deklaration sowie deren Rechte und Pflichten aufkommen.

    Bei der definition eines kassischen e-Bikes gilt u. a. folgende Regelung:
    • maximal 45 km/h
    • Motor: max. 4KW
    • Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrzeugbundesamt
    • e-Bikes sind keine Fahrräder sondern Krafträder
    • Fahrradwege, Wald, etc. sind Tabu

    Die ersten drei Punkte wird mein Gefährt zukünftig erfüllen (45 km/h, Motor: 3KW, Betriebserlaubnis, 75cm breit, 200cm lang, Hüftgurt, etc.).

    Beim vierten und fünften Punkt wird es allerdings schwierig. Ich baue diese e-Trike nicht primär für die Straße sondern hauptsächlich um als gehändicapte Person mehr Freiheit zu erlangen und um beispielsweise Orte in der Natur zu erlangen, die mit einem klassischen Rollstuhl nicht oder nur mit hohem Aufwand zugänglich sind. Sprich: Wälder, Gelände und Mountainbike-Trails. Die ausgeklügelte Mechanik und deren Dämpfer liesen dies ohne Probleme zu. Nur eben das Gesetz nicht.

    Nun meine Frage:

    Im Beitrag steht: “Demnach darf ein Krankenfahrstuhl mit 25 km/h auch weiterhin führerscheinfrei geführt werden, wenn eine entsprechende Prüfbescheinigung vorliegt. (Die maximale Höchstgeschwindigkeit liegt bei 30 km/h.) Heute kann diese Bescheinigung allerdings nicht mehr erworben werden. ”

    Man könnte die Geschwindigkeit meines Gefährts durchaus elektronisch auf 30 bzw. 25 km/h drosseln. Wie jedoch steht es um die Regularien einen Krankenfahrstuhl nach o.g. Kriterien zuzulassen und was nützt es, wenn es mit einer Prüfbescheinigung, die man heute gar nicht mehr erwerben kann, erlaubt wäre. Oder habe ich etwas falsch verstanden? Greift dann der Führerschein AM oder B? Und wie verhält es sich mit Fahren Abseits der Straßen und Städten?

    Ich hoffe jemand kann mir da Auskunft geben. Ich danke herzlich im voraus!

    Dieter R.

  29. Hans-Jürgen
    Am 14. Mai 2020 um 13:16

    Habe ein 25 km H schnelles Dreirad E-mobil (Eco-Engel). Frage: Auf welchen Wegen darf ich damit fahren.??? Das Fahrzeug hat drei Gänge
    6-15-25 Kmh .

  30. Florian B.
    Am 8. Mai 2020 um 13:18

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Aufgrund meiner Schwerbehinderung ist mir vom Verständnis her, nicht alles ganz klar und schlüssig. Ich habe mit 16 Jahren einen schweren Verkehrsunfall gehabt und habe seitdem eine Schwerbehinderung, ich habe noch nie einen Führerschein gemacht und würde aufgrund meiner ua kognitiven Fähigkeiten keinen machen wollen. Reaktion und Aufmerksamkeit ist bei mir deutlich verlangsamt und mit meiner Vorgeschichte, könnte ich mir einen Unfall nicht verzeihen, deshalb meine Frage: ich möchte einen Krankentransport bis 25 kmh fahren, für mich ist nun nicht eindeutig ersichtlich ob ich einen Führerschein benötige oder nicht, wenn ich damit selbstverständlich nicht auf offener Straße fahren werde sondern nur auf Gehwege bzw Fahrradwege. Innerorts dann auch nicht mit 25kmh sondern nur auf längeren Landstraßen mit wenig bis gar kein Verkehr, wie ist es in so einem Fall? Allein aufgrund meiner Behinderung ist es mir gar nicht möglich, physisch einen Roller bzw Mofa zu fahren, muss ich dennoch trotzdem einen Führerschein machen? Wie soll dann der praktische Teil aussehen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Florian B.

Verfassen Sie einen neuen Kommentar


Nach oben
Bußgeldkatalog als PDF
Der aktualisierte Newsletter 2023 vom VFR Verlag zum Download und Ausdrucken.
Jetzt kostenlos per E-Mail anfordern:
Mit dem Absenden akzeptieren Sie unsere Datenschutzerklärung.