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Strafzettel aus Italien: Was deutsche Verkehrssünder wissen sollten

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Pech im Urlaub: Bußgeldbescheid aus Italien

Ein Strafzettel in Italien an der Windschutzscheibe? Welche Vorschriften gelten für deutsche Touristen?
Ein Strafzettel in Italien an der Windschutzscheibe? Welche Vorschriften gelten für deutsche Touristen?

Das Kolosseum, der Mailänder Dom, eine Fahrt durch die Wasserstraßen Venedigs – Italien zieht mit unzähligen Sehenswürdigkeiten jährlich Scharen von Touristen an. Auch auf Deutsche übt das Nachbarland eine große Faszination aus. Im Jahr 2016 sind mehr als fünf Millionen Deutsche nach Italien gereist (Quelle: Statista). Und die Tendenz scheint weiter zu steigen.

Abgelenkt von all den wunderschönen Gebäuden und Landschaften ist manch Tourist mit dem hektischen Verkehr im Ausland schlichtweg überfordert. Ein Parkverstoß, eine zu hohe Geschwindigkeit oder ein anderer Verstoß gegen die italienischen Verkehrsregeln ist dann schneller geschehen, als dem Urlauber lieb ist. Wieder zu Hause angekommen, findet der Verkehrssünder dann einen Strafzettel aus Italien im Briefkasten. Nun stellt sich die große Frage: „Muss man diesen Strafzettel aus Italien überhaupt bezahlen?“

In unserem Ratgeber klären wir diese Frage. Hier erfahren Sie, ob Sie ein Bußgeld aus Italien bezahlen müssen. Außerdem finden Sie hier Informationen zu dem Vollstreckungsabkommen zwischen Italien und Deutschland.

FAQ: Strafzettel aus Italien

Wann droht ein Strafzettel aus Italien?

Halten sich Urlauber nicht an die italienischen Verkehrsregeln, kann ein Bußgeldbescheid aus Italien drohen.

Muss ich den Strafzettel aus Italien bezahlen?

Sie sollten den Betrag innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung bezahlen, da sich das Bußgeld ansonsten verdoppeln kann.

Kann ein Bußgeldbescheid aus Italien in Deutschland vollstreckt werden?

Durch ein Abkommen zwischen den EU-Staaten kann ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland auch im Heimatland vollstreckt werden. Dies gilt für Geldsanktionen ab 70 Euro.

Das italienische Straßenverkehrsgesetz

Nicht nur im In-, auch im Ausland können Verkehrssünder Strafzettel erhalten. Immerhin gelten überall entsprechende Regeln, an die sich Touristen ebenso halten müssen wie Einheimische. Italien bildet da keine Ausnahme. Wer dort im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit begeht, dem droht ein Strafzettel, welcher in Italien selbst ausgehändigt wird oder später im Briefkasten des Delinquenten landet.

Gesetzesgrundlage für den Bußgeldbescheid aus Italien und dessen Vollstreckung bildet die „Codice della Strada“. Dies ist die italienische Bezeichnung für die Straßenverkehrsordnung. Diese legt genau fest, wann in Italien ein Strafzettel ausgestellt wird.
Werden Sie von einem Polizisten direkt mit Ihrem Verstoß konfrontiert, sollten Sie den Strafzettel in Italien am besten sofort bezahlen.
Werden Sie von einem Polizisten direkt mit Ihrem Verstoß konfrontiert, sollten Sie den Strafzettel in Italien am besten sofort bezahlen.

Neben der Vollstreckung von einem Bußgeld kann in Italien auch ein Fahrverbot angeordnet werden. Es ist also unabdinglich, sich vor einer geplanten Reise mit den Verkehrsregeln auseinanderzusetzen. Denn gleichwertige Verstöße werden dort üblicherweise deutlich strenger geahndet als hierzulande.

Tückisch kann es außerdem sein, wenn beispielsweise der Sohn mit dem elterlichen Auto unterwegs ist. Bei einer Geschwindigkeitsübertretung oder anderen Verstößen, geht der Strafzettel aus Italien nämlich immer an den Halter des Fahrzeugs. Vor den Eltern die Ordnungswidrigkeit zu vertuschen, ist demnach nicht möglich.

Bei der Verkehrskontrolle: Italienische Strafzettel bezahlen

Von der Idee, bei der Verkehrskontrolle das geforderte Bußgeld in Italien nicht zu bezahlen, ist abzuraten. Denn üblicherweise wird zunächst immer eine Mindestsumme festgelegt. Diese verdoppelt sich jedoch, wenn der Zahlungsaufforderung nicht binnen 60 Tagen entsprochen wird.

Werden Sie also direkt mit dem Verstoß und dem Bußgeld in Italien konfrontiert, ist es ratsam, den geforderten Betrag sofort zu zahlen.

Zurück in Deutschland: Strafzettel aus Italien nicht bezahlen – Ist das möglich?

Sie kommen gerade von einem Museumsbesuch wieder und finden einen Strafzettel aus Italien an Ihrem Mietwagen. Schnell kommt der Gedanke auf, den Bescheid zu ignorieren und das Geld nicht zu zahlen. Immerhin sind Sie eh bald wieder in der Heimat und da haben die italienischen Behörden keinerlei Handlungsspielraum. Oder?

Auch wenn Sie bereits wieder aus dem Urlaub zurückgekehrt sind, kommen Sie nicht darum herum, das Bußgeld aus Italien zu zahlen. Denn am 27. März 2016 ist für den Strafzettel aus Italien ein entsprechendes Gesetz in Kraft getreten. Damit wurde der seit 2004 geltende EU-weite „Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen“ umgesetzt. Laut diesem Gesetz kann bei einem Bußgeld aus Italien die Vollstreckung in Deutschland erfolgen.

Haben Sie also aus Italien einen Bußgeldbescheid erhalten, beispielsweise weil Sie dort eine rote Ampel überfahren haben, so sind Sie dazu verpflichtet, die geforderte Summe zu begleichen. Ein in Italien angeordnetes Fahrverbot ist hingegen nur dort wirkam. In Deutschland dürfen Betroffene dennoch Auto fahren.
Seit März 2016 existiert ein Gesetz, wonach ein Strafzettel aus Italien vom deutschen Bundesamt für Justiz vollstreckbar ist.
Seit März 2016 existiert ein Gesetz, wonach ein Strafzettel aus Italien vom deutschen Bundesamt für Justiz vollstreckbar ist.

Anwendung findet diese Regel allerdings nur auf Summen ab 70 Euro. Bei geringeren Beträgen entzieht sich der Strafzettel aus Italien einer Vollstreckung in Deutschland. In dem Fall haben Urlauber schlichtweg Glück.

Beachten Sie: Ist bei dem Strafzettel aus Italien die Verjährung noch nicht eingetreten, können auch länger zurückliegende Verstöße aus dem Ausland in Deutschland vollstreckt werden. Bekommen Sie einen Bescheid über eine nicht verjährte Ordnungswidrigkeit aus der Vergangenheit, muss das Bußgeld bezahlt werden.

Für die Durchsetzung vom Strafzettel aus Italien ist hierzulande das Bundesamt für Justiz zuständig. Italienische oder deutsche Inkassofirmen haben hier keinerlei Befugnis, derartige Bußgelder einzutreiben. Anders ist das bei privaten Mautforderungen. Diese können durchaus von Inkassounternehmen, die im Ausland ansässig sind, vollstreckt werden.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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178 Kommentare

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  1. Lara
    Am 1. Oktober 2017 um 18:43

    Hallo
    habe am Freitag einen Bussgeldbescheid aus Italien bekommen. Gefahren ist damals allerdings mein damaliger Freund und nicht ich. Meine Frage, ist es dort wie hier in Deutschland, dass derjenige der gefahren ist dafür aufkommen muss oder bin ich verpflichtet zu zahlen? Ausserdem , wie sieht es mit der Beweispflicht der Behörden aus wie z.b. Lichtbild der Tat ?
    Danke und Grüße Lara

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Oktober 2017 um 8:49

      Hallo Lara,

      in Deutschland dürfen nur Bußgelder vollstreckt werden, die sich an den tatsächlichen Fahrer richten. Wird Ihnen der Verstoß vorgeworfen, haben Sie die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Weitere Informationen erhalten Sie auf https://www.bussgeldkatalog.org/ausland/.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Anton
    Am 25. September 2017 um 14:08

    Hallo,

    ich habe am 23.09.2017 einen Schreiben von der Eurotreuhand Inkasso aus Köln mit einer Zahlungsaufforderung erhalten. Brief ist datiert auf den 20.09.2017.
    Grund: Verkehrsvergehen: “fuhr in einem Straßenabschnitt mit Geschwindigkeitsbegrenzung und überschritt die Höhstgeschwindigkeit mit mehr als 10km/h und weniger als 40km/h.”
    Datum Tatzeitpunkt: “04.09.2016 [und weitere]” (Eckicke Klammern sind auch Zitiert))
    Höhe der Strafe: 503,54€
    Zu Zahlen bis: 30.09.2017 (also 10 Kalendertage nach Verfassen des Briefes).
    Tatort: Lediglich eine Stadt in Italien in der ich tatsächlich an dem angegebenen Datum gewesen bin. Keine Straßennamen oder ähnliches.

    Es wird auch behaubtet, dass die örtliche Polizei aus Italien mich bereits mehrfach angeschriben hat. Jedoch habe ich nie ein Schreiben erhalten.

    Die behaubtete Tatzeit liegt also mehr als 360 Tage zurück (Tat:04.09.2016 – Zahlungsaufforderung: 20.09.2017).

    1. Ist also hiermit die Verfolgungsverjährung eingetreten und somit die unwirksamkeitd der Zahlungsaufforderung?
    2. Da der verfasser der Zahlungsaufforderung ein privates Inkassounternehmen ist, bin ich überhaupt daran gebunden der Aufforderung Nachzukommen. Also ist das private Inkassounternehmen befugt, öffentliche Forderungen aus Verkehrsverstößen einzutreiben?
    3. Die Behauptung ich wäre “mehr als 10km/h und weniger als 40km/h” zu schnell gefahren, ist sehr ungenau und unseriös. Kann ich auch aufgrund dessen die Zahlung wegen Mangel an Nachvollziehbarkeit verweigern.
    4. Da nach der Datumsangabe zum Tatzeitpunkt in klammern “[und weitere]” steht, scheit Das auch unseriös zu sein. Ist daraus auch eine Mangel an Nachvollziehbarkeit abzuleiten?

    Grüße und vielen Dank für Ihre Hilfe

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Oktober 2017 um 10:08

      Hallo Anton,

      in Italien gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Inwiefern das Unternehmen eine Zahlungsaufforderung stellen darf, entzieht sich unserer Kenntnis. Es ist ratsam, einen Anwalt für Verkehrsrecht zum weiteren Vorgehen zu befragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Anna
        Am 23. Dezember 2018 um 22:04

        Ich habe auch einen ähnlichen Brief erhalten und möchte nun gegen den Ursprungsbescheid Einspruch einlegen, da dieser nie zugegangen ist. Er wurde an eine alte Anschrift gesendet. Nun bin ich unsicher an wen ich diesen Einspruch richten soll?

        Sie schreiben doch oben:
        Für die Durchsetzung vom Strafzettel aus Italien ist hierzulande das Bundesamt für Justiz zuständig. Italienische oder deutsche Inkassofirmen haben hier keinerlei Befugnis, derartige Bußgelder einzutreiben. Anders ist das bei privaten Mautforderungen. Diese können durchaus von Inkassounternehmen, die im Ausland ansässig sind, vollstreckt werden.
        Nun antworten Sie, dass es sich Ihrer Kenntnis entzieht ob ein Inkassounternehmen die Zahlung eintreiben darf? Das widerspricht sich, oder? Es handelt sich dabei um keine Mautforderung.

        Mit freunldichen Grüßen

  3. Alex
    Am 13. September 2017 um 16:26

    Tja und wieder einer diese dubiosen Strafzettel…. diesmal vom 6.9.2016. 12:33
    Bekommen HEUTE 13.9.2017
    Somit ist (zumindest nach meinem verständnis die 360 tage (keine 365, wie ein volles jahr… auch seltsam, aber positiv) – verjährungsfrist eindeutg überschritten
    Wenn ich den text hier auf der seite richtig verstehe:
    Nach den italienischen Verkehrsregeln bzw. dem dort herrschenden Recht gilt für Delinquenten mit einem Auslandswohnsitz eine Frist von 360 Tagen. So ist es in dem italienischen Straßenverkehrsgesetz, der „Codice della Strada“, in Artikel 201 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 5 festgelegt.
    ist dieser strafzettel somit hinfällig.
    Oder seh ich das falsch ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. September 2017 um 11:16

      Hallo Alex,

      nähere Informationen zur Verjährung erhalten Sie auf https://www.bussgeldkatalog.org/strafzettel-italien-verjaehrung/. Sollte die Verjährung eingetreten sein, ist bei einem Widerspruch darauf zu verweisen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

    • Alex
      Am 13. September 2017 um 17:12

      Nachtrag…… ich habe gerade mit entsetzen festgestellt, daß mein motorrad offensichtlich die zeitbarriere überwinden kann…. ohne daß ich das merke !
      Der ERSTE strafzettel (meine erste anfrage) war vom 6.9.2016 11:57 und der zweite ebenfalls 6.9.2016, aber 12:33
      Allerdings liegen beide orte ca. 30 km auseinander und ich bin von 12:33 nach 11:57 gefahren…. Habe an diesem tag quasi eine halbe stunde zeit “gut” gemacht !
      Der heutige wisch ist (meines erachtens) nicht nur verjährt sondern durch den erste schon ad absurdum geführt.
      Ist schon blöd, wenn man seine blitzerautomaten nur zum abkassieren installiert, aber nicht kontrolliert/wartet.

      Gruß Alex

      • Sarai
        Am 20. April 2018 um 8:20

        Hallo an alle, die schon nette Briefe von Italien erhalten haben und an das Bußgeld-Team,

        Es täte mich interessieren, wie eure Bußgeld-Verfahren ausgegangen sind.
        Es wäre nett davon zu erfahren, um leichter eine Entscheidung zu treffen.

        Denn auch wir haben im April 2018 ein Einschreiben des italienischen Staates bekommen, allerdings habe ich dies nun einfach auf der Post liegen lassen, also gar nicht erst angenommen.
        1. ist uns nicht bewusst, dass wir etwas falsch gemacht haben.
        2. wenn ich annehme, muss ich ja auch reagieren.
        Leider weiß ich natürlich nun nicht, welches Vergehen man uns vorwirft und in welcher Höhe das Bußgeld festgesetzt ist.

        Meine Fragen ans Team:
        Ruht solch ein Betrag einer Forderung bis man den Brief annimmt? Oder vermehrt sich still und leise das Bußgeld + Gebühren?
        Ist zu erwarten, dass weitere Einschreiben eintreffen, bis man eines annimmt?

        Vielen Dank für die Beantwortung
        Sarai

        • bussgeldkatalog.org
          Am 18. Mai 2018 um 16:02

          Hallo Sarai,

          bitte wenden Sie sich an einen Anwalt.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Frank G.
    Am 4. September 2017 um 18:41

    Hallo,

    wir haben im Urlaub in Neapel mit einem Mietwagen einen Strafzettel über Falschparken (Parken ohne Ticket) bekommen über eine Höhe von 28,70€. Habe ich das richtig verstanden, dass man bei Bußgeldern kleiner 70,-€ einfach nicht zahlen braucht ? Auch dann nicht, wenn man mit einem Mietwagen (den man vor Ort gemietet hat) unterwegs war ? Kann es nicht passieren, dass sich das Mietunternehmen bei uns meldet bzw. das Geld (plus Gebühren) einfordert ?

    Vielen Dank im Voraus !

    Grüße

    Frank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. September 2017 um 11:01

      Hallo Frank,

      vorweg: Es ist uns nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen. Grundsätzlich sollten Bußgelder immer bezahlt werden. Da die Mietwagenfirma nachvollziehen kann, dass Sie den Wagen zur besagten Zeit fuhren, ist nicht auszuschließen, dass diese die entsprechenden Gelder bei Ihnen einfordert, sollten Sie diese nicht beglichen haben.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  5. Stefano
    Am 23. August 2017 um 17:15

    Hallo,
    wir waren im Sept. 2015 in Verona und haben nach einigen Monaten einen Strafzettel aus Italien bekommen. Wir haben seit dem diese Starfe NICHT bezahlt.
    Zur frage, wir wollen dieses Jahr wieder mit dem gleichem Auto nach Italien. Kann uns etwas passieren oder wie läuft das jetzt ab?
    Vielen Dank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. August 2017 um 11:42

      Hallo Stefano,

      werden Sie bei der Einreise oder später kontrolliert, kann das Bußgeld eingefordert werden. Die Vollstreckungsverjährung beträgt fünf Jahre.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog,org

  6. Alex
    Am 22. Juli 2017 um 13:57

    Hallo zusamen
    heute ist mir per einschreiben ein bußgeld aus italien zugegangen. 75km/h bei 70´er beschränkung…irgendwo bei crema. Den genauen ort konnte ich aus diesem kryptischen schreiben nicht herausfinden.
    Tatzeit: 11:57… am 6.9.2016 !!
    Sind die italiener immer so “flott” ? Nach fast einem jahr… respektable leistung.
    Habe kontrolliert > es könnte stimmen, datum auf jeden fall, die zeit wäre gut möglich.

    Allerdings kommen jetzt 2 dinge ins spiel:
    1. es werden drei mögliche strafsummen angegeben
    45,70 € bei zahlung innerhalb von 5 tagen (keine ahung, ob meine bank das schaffen würde, heute ist SAMSTAG 22.7.17)
    58,00 € bei zahlung innerhalb 60 Tagen
    101,50 € In case of failure to pay, the inclusive sum amounts to > alles inclusive… wobei ich nciht mal weiß, was “inclusive” wäre….
    Jetzt heißt es doch weiter oben:
    Laut diesem Gesetz kann bei einem Bußgeld aus Italien die Vollstreckung in Deutschland erfolgen.
    Anwendung findet diese Regel allerdings nur auf Summen ab 70 Euro. Bei geringeren Beträgen entzieht sich der Strafzettel aus Italien einer Vollstreckung in Deutschland. In dem Fall haben Urlauber schlichtweg Glück.

    Habe ich jetzt noch glück, weil ich bei zahlung innerhalb von 60 tagen unter den 70 öre liege, oder wird der “rabatt” nicht gerechnet ?

    Alles in allem ein ziemlich undurchsichtiges schreiben in englisch und italienisch.

    Gruß Alex

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Juli 2017 um 11:54

      Hallo Alex,

      es ist in Ihrem Fall wahrscheinlich, dass das Bußgeld auch in Deutschland vollstreckt wird, da nach 60 Tagen mehr als 70 Euro Bußgeld anfallen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Carsten P.
    Am 22. Juli 2017 um 13:19

    Sehr geehrtes Team,

    habe 9 Monate nach meinem Urlaub in Apulien/Italien mit einem italienischen Mietwagen zwei Strafzettel erhalten (58 KM/h bzw. 55 KM/h statt erlaubten 50 KM/h nach Abzug von 5 KM/h Toleranz).
    Für jeden soll ich nun 64 Euro (28 Euro Strafe plus 36 Euro Zustellgebühr) bezahlen.
    Ein Rabatt von 30% wird bei Bezahlung innerhalb von 5 Tagen eingeräumt.
    Die Mietwagenfirma hat übrigens auch eine Verwaltungsgebühr von 2x 30 Euro per Kreditkarte nachbelastet.

    Fragen:
    Ist die Zustellgebühr zulässig oder Willkür?
    Wird in Deutschland unter 70 Euro vollstreckt?
    Muss ich trotz fehlender Beweisfotos bezahlen?

    Danke für Euren Expertenrat!

    Freundlicher Gruß

    Carsten

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Juli 2017 um 11:49

      Hallo Carsten,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten und müssen daher an einen Anwalt für Verkehrsrecht verweisen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Thorsten V.
    Am 21. Juni 2017 um 19:20

    Hallo sehr geehrtes Team.

    Ich und meine Freundin waren 2016 im August in Mailand mit dem Roller meines Vaters unterwegs. Wir haben damit einen Tagesausflug nach Venedig gemacht und nun ein Jahr später erfahre ich über einen nun bei mir eingetroffenen Strafzettel, dass wir auf der Ponte della Libertà mit 92 anstatt den erlaubten 70 gelasert/geblitzt worden sein sollen. Doch weder ich noch meine Freundin haben etwas davon mitbekommen und halten den Brief für inoffiziell, da viele Schreibfehler enthalten sind. Könnte ich Ihnen diesen Brief mal zukommen lassen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. Juni 2017 um 8:24

      Hallo Thorsten,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, dies kann nur ein Anwalt. Daher ist es uns nicht möglich, Schreiben zu prüfen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Breysacher
    Am 14. Juni 2017 um 8:29

    Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben letztes Jahr Mai einen Strafzettel in La Spezzia gehabt, jedoch ohne Uhrzeit. Wir sind zum nächsten Polizeipräsidum gegangen und die Beamten meinten, wir sollten nach der Politesse suchen, die uns den Strafzettel verpaßt hatte ! Unmögliche Aufgabe, also haben wir nicht bezahlt. Nach über einem Jahr erhalten wir ein Bußgeld über die Strafe. Wie sollen wir uns verhalten ? Vielen Dank für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen, F.Breysacher

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Juni 2017 um 8:40

      Hallo F.,

      natürlich haben Sie die Möglichkeit, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen. Bezüglich der Eintreibung von Bußgeldern lässt sich Folgendes sagen: Es kommt darauf an, wie hoch das Bußgeld ist. Ab einem Betrag von 70 Euro können deutsche Behörden das Bußgeld aus dem Ausland eintreiben. Liegt das Bußgeld unter dieser Bagatellgrenze, ist keine Eintreibung möglich. Zahlen Sie die Geldbuße nicht, kann es sein, dass Sie bei einer erneuten Einreise in das Land aufgefordert werden, den Betrag zu bezahlen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • GF
        Am 10. November 2018 um 19:38

        Ist es nach ûber einem Jahr nicht verjährt?

        • bussgeldkatalog.org
          Am 23. November 2018 um 15:11

          Hallo GF,

          das lässt sich pauschal nicht beantworten.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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