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Strafzettel aus Italien: Was deutsche Verkehrssünder wissen sollten

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Pech im Urlaub: Bußgeldbescheid aus Italien

Ein Strafzettel in Italien an der Windschutzscheibe? Welche Vorschriften gelten für deutsche Touristen?
Ein Strafzettel in Italien an der Windschutzscheibe? Welche Vorschriften gelten für deutsche Touristen?

Das Kolosseum, der Mailänder Dom, eine Fahrt durch die Wasserstraßen Venedigs – Italien zieht mit unzähligen Sehenswürdigkeiten jährlich Scharen von Touristen an. Auch auf Deutsche übt das Nachbarland eine große Faszination aus. Im Jahr 2016 sind mehr als fünf Millionen Deutsche nach Italien gereist (Quelle: Statista). Und die Tendenz scheint weiter zu steigen.

Abgelenkt von all den wunderschönen Gebäuden und Landschaften ist manch Tourist mit dem hektischen Verkehr im Ausland schlichtweg überfordert. Ein Parkverstoß, eine zu hohe Geschwindigkeit oder ein anderer Verstoß gegen die italienischen Verkehrsregeln ist dann schneller geschehen, als dem Urlauber lieb ist. Wieder zu Hause angekommen, findet der Verkehrssünder dann einen Strafzettel aus Italien im Briefkasten. Nun stellt sich die große Frage: „Muss man diesen Strafzettel aus Italien überhaupt bezahlen?“

In unserem Ratgeber klären wir diese Frage. Hier erfahren Sie, ob Sie ein Bußgeld aus Italien bezahlen müssen. Außerdem finden Sie hier Informationen zu dem Vollstreckungsabkommen zwischen Italien und Deutschland.

FAQ: Strafzettel aus Italien

Wann droht ein Strafzettel aus Italien?

Halten sich Urlauber nicht an die italienischen Verkehrsregeln, kann ein Bußgeldbescheid aus Italien drohen.

Muss ich den Strafzettel aus Italien bezahlen?

Sie sollten den Betrag innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung bezahlen, da sich das Bußgeld ansonsten verdoppeln kann.

Kann ein Bußgeldbescheid aus Italien in Deutschland vollstreckt werden?

Durch ein Abkommen zwischen den EU-Staaten kann ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland auch im Heimatland vollstreckt werden. Dies gilt für Geldsanktionen ab 70 Euro.

Das italienische Straßenverkehrsgesetz

Nicht nur im In-, auch im Ausland können Verkehrssünder Strafzettel erhalten. Immerhin gelten überall entsprechende Regeln, an die sich Touristen ebenso halten müssen wie Einheimische. Italien bildet da keine Ausnahme. Wer dort im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit begeht, dem droht ein Strafzettel, welcher in Italien selbst ausgehändigt wird oder später im Briefkasten des Delinquenten landet.

Gesetzesgrundlage für den Bußgeldbescheid aus Italien und dessen Vollstreckung bildet die „Codice della Strada“. Dies ist die italienische Bezeichnung für die Straßenverkehrsordnung. Diese legt genau fest, wann in Italien ein Strafzettel ausgestellt wird.
Werden Sie von einem Polizisten direkt mit Ihrem Verstoß konfrontiert, sollten Sie den Strafzettel in Italien am besten sofort bezahlen.
Werden Sie von einem Polizisten direkt mit Ihrem Verstoß konfrontiert, sollten Sie den Strafzettel in Italien am besten sofort bezahlen.

Neben der Vollstreckung von einem Bußgeld kann in Italien auch ein Fahrverbot angeordnet werden. Es ist also unabdinglich, sich vor einer geplanten Reise mit den Verkehrsregeln auseinanderzusetzen. Denn gleichwertige Verstöße werden dort üblicherweise deutlich strenger geahndet als hierzulande.

Tückisch kann es außerdem sein, wenn beispielsweise der Sohn mit dem elterlichen Auto unterwegs ist. Bei einer Geschwindigkeitsübertretung oder anderen Verstößen, geht der Strafzettel aus Italien nämlich immer an den Halter des Fahrzeugs. Vor den Eltern die Ordnungswidrigkeit zu vertuschen, ist demnach nicht möglich.

Bei der Verkehrskontrolle: Italienische Strafzettel bezahlen

Von der Idee, bei der Verkehrskontrolle das geforderte Bußgeld in Italien nicht zu bezahlen, ist abzuraten. Denn üblicherweise wird zunächst immer eine Mindestsumme festgelegt. Diese verdoppelt sich jedoch, wenn der Zahlungsaufforderung nicht binnen 60 Tagen entsprochen wird.

Werden Sie also direkt mit dem Verstoß und dem Bußgeld in Italien konfrontiert, ist es ratsam, den geforderten Betrag sofort zu zahlen.

Zurück in Deutschland: Strafzettel aus Italien nicht bezahlen – Ist das möglich?

Sie kommen gerade von einem Museumsbesuch wieder und finden einen Strafzettel aus Italien an Ihrem Mietwagen. Schnell kommt der Gedanke auf, den Bescheid zu ignorieren und das Geld nicht zu zahlen. Immerhin sind Sie eh bald wieder in der Heimat und da haben die italienischen Behörden keinerlei Handlungsspielraum. Oder?

Auch wenn Sie bereits wieder aus dem Urlaub zurückgekehrt sind, kommen Sie nicht darum herum, das Bußgeld aus Italien zu zahlen. Denn am 27. März 2016 ist für den Strafzettel aus Italien ein entsprechendes Gesetz in Kraft getreten. Damit wurde der seit 2004 geltende EU-weite „Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen“ umgesetzt. Laut diesem Gesetz kann bei einem Bußgeld aus Italien die Vollstreckung in Deutschland erfolgen.

Haben Sie also aus Italien einen Bußgeldbescheid erhalten, beispielsweise weil Sie dort eine rote Ampel überfahren haben, so sind Sie dazu verpflichtet, die geforderte Summe zu begleichen. Ein in Italien angeordnetes Fahrverbot ist hingegen nur dort wirkam. In Deutschland dürfen Betroffene dennoch Auto fahren.
Seit März 2016 existiert ein Gesetz, wonach ein Strafzettel aus Italien vom deutschen Bundesamt für Justiz vollstreckbar ist.
Seit März 2016 existiert ein Gesetz, wonach ein Strafzettel aus Italien vom deutschen Bundesamt für Justiz vollstreckbar ist.

Anwendung findet diese Regel allerdings nur auf Summen ab 70 Euro. Bei geringeren Beträgen entzieht sich der Strafzettel aus Italien einer Vollstreckung in Deutschland. In dem Fall haben Urlauber schlichtweg Glück.

Beachten Sie: Ist bei dem Strafzettel aus Italien die Verjährung noch nicht eingetreten, können auch länger zurückliegende Verstöße aus dem Ausland in Deutschland vollstreckt werden. Bekommen Sie einen Bescheid über eine nicht verjährte Ordnungswidrigkeit aus der Vergangenheit, muss das Bußgeld bezahlt werden.

Für die Durchsetzung vom Strafzettel aus Italien ist hierzulande das Bundesamt für Justiz zuständig. Italienische oder deutsche Inkassofirmen haben hier keinerlei Befugnis, derartige Bußgelder einzutreiben. Anders ist das bei privaten Mautforderungen. Diese können durchaus von Inkassounternehmen, die im Ausland ansässig sind, vollstreckt werden.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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178 Kommentare

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  1. Gashi
    Am 16. November 2018 um 14:25

    Hallo ,
    Ich hab vor paar Tage zwei Strafzettel bekommen …beide in Höhe von 50€ …achso ingesamt macht das 100€ ca…aber in zwei separate Brief .
    Muss ich jetzt die Zahlen weil zusammen macht über 70€ oder kann ich die ignorieren ? Beim beide Zettel steht das nach 5 Tage wird das erhört !
    Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. November 2018 um 10:44

      Hallo Gashi,

      wenden Sie sich ggf. direkt an die italienische Behörde, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Fehler vorliegt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Alexander
    Am 14. November 2018 um 11:08

    Hallo liebe Redaktion,

    heute, am 14.11.2018 bekam ich ein Brief von der italienischen Polizei per Einschreiben.
    Datum des Verstoßes 27.09.2017, Feststellungsdatum 04.12.2017. Es handelt sich um ein Mietfahrzeug. Der aufgeführte Verstoß: Der Fahrzeugführer ist in die verkehrsbegrenzte Zone ( Bereich C) hineingefahren ohne den vorgesehenen Tarif bezahlt zu haben.

    Ich weiß nicht worum es sich handelt, da die Autobahnen nur über die Schränke zugänglich sind.

    Ist jetzt die Frist verjährt? Die Tat war am 27.09.17. Das Feststellungsdatum aber 04.12.2017, das heißt, die Ermittlungen des verantwortlichen Fahrers wurden später abgeschlossen. Die Strafe beläuft sich auf 81EUR Verfahrenskosten+13,67EUR Zustellgebühren.

    Ist jetzt be bezahlen? Oder verjährt?

    Vielen Dank im voraus
    wäre nett, wen die Antwort innerhalb von 3. tagen kommt, da Zahlfrist 5. Tage um 30% der Kosten zu sparen, im Falle, dass bezahlt werden muss.

    Grüße
    Alexander

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. November 2018 um 16:10

      Hallo Alexander,

      wenden Sie sich an einen Anwalt. Die Verjährung ist sowohl in Deutschland als auch in anderen Ländern sehr komplex.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Christian
    Am 16. Oktober 2018 um 10:27

    Ich bin im Juni in Italien zu schnell gefahren. Bezahlen werde ich den Bußgeldbescheid – jedoch habe ich trotzdem eine Frage:
    Muss man den Fragebogen zur Fahrer/Halter Feststellung zurücksenden? Dort wird angegeben, dass wenn mann das nicht tut eine weitere Strafe von 286,00 bis 1143,00 drohen?

    Wäre Super wenn das jemand weiß?

    Besten Dank

    Christian

  4. Florian
    Am 6. Oktober 2018 um 14:06

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe einen Strafzettel aus Italien zugesendet bekommen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (1km/h) und diesen bezahlt. Er war zwischen Venedig und Padua. Kosten 45,50€.
    Einen Tag später kamen nochmal zwei Briefe von derselben Behörde, also nochmal zwei Strafzettel wegen Geschwindigkeitsüberschreitung auf genau derselben Strecke innerhalb von drei Kilometern, Zeuge war auch jeweils der gleiche Polizist. Jeder Strafzettel kostet mich 45,50€. Natürlich bin ich mir bewusst, dass ich ein paar wenige km/h zu schnell unterwegs war, aber ich halte das nicht für rechtmäßig.
    Eine frage zu der Grenze von 70 €: Sollte ich die Bußgelder nicht begleichen, erhöht sich der Betrag nach 60 Tagen auf 101,30€. Was gilt?
    Also, ich habe einen der Strafzettel bezahlt, und ich wollte fragen, was Sie davon halten? Kann ich das dabei belassen?
    Ich würde mich freuen über einen Rat und bedanke mich im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen,
    Florian

  5. Andrea
    Am 25. September 2018 um 19:00

    Hallo,
    wir haben vor 2 Wochen in Italien einen Strafzettel wegen Falschparkens erhalten. Allerdings habe ich gerade festgestellt, dass auf diesem Strafzettel keinerlei Bankverbindung zu finden ist… keine IBAN (auch keine ähnlich lange Nummer), keine BIC, nur BancoPosta steht mit drauf… wie mache ich das denn jetzt?
    Vielen Dank im Voraus!
    Andrea

  6. Toni K.
    Am 31. August 2018 um 13:25

    Hallo,
    ich habe nach 11 Monaten ein Bußgeldbescheid aus Italien erhalten mit dem Verstoß, dass ich in einem für bestimmten Zeitraum verbotene Zone geparkt habe. Das heißt, ich parkte zu einer Zeit korrekt innerhalb einer Parkzone, jedoch ist um die Mittagszeit dort parken verboten und mein Auto stand leider zu dieser Zeit noch da.
    In dem Bußgeldbescheid steht, dass der gesetzliche Mindestbetrag 41€ kostet + Porto und Verwaltungsgebühren insgesamt 56,95€.
    Wenn ich nicht innerhalb von 60 Tagen bezahle, erhöht sich dies laut Art. 203 StVO um das Doppelte. Wird die Geldstrafe vollstreckt, beläuft sich die “Summe in Höhe der Hälfte des verordneten Höchstbetrags und für die Verfahrens- sowie Zustellungskosten” – so laut dem Bußgeldbescheid.
    Ich weis, dass erst ab einer Höhe von 70€ in Deutschland vollstreckt wird. Welcher Betrag wird dann herangezogen, der ursprünglich vom Strafzettel ausgestellte (56,95 inkl. Porto und Verwaltungsgebühren) oder die im Nachhinein durch nicht-Fristwahrung erhöhte Summe?

    Vielen Dank im Voraus
    Toni

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Oktober 2018 um 12:42

      Hallo Toni,

      nach § 87 Abs.3 IRG umfasst der Begriff der Geldsanktion sowohl das Bußgeld als auch die Verfahrenskosten, so dass der zu vollstreckende Betrag inklusive etwaiger Verfahrenskosten zu verstehen ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Werner M.
    Am 2. August 2018 um 19:08

    Ist es in Italien übliche Rechtspraxis, nach Monaten einen Bußgeldbescheid für Falschparken zu verschicken, auch wenn kein “Knöllchen” an die Windschutzscheibe geklemmt worden war, “weil der Gesetzesbrecher nicht anwesend war” und zwei Polizisten den Verkehrsverstoß schriftlich bestätigen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. September 2018 um 10:09

      Hallo Werner,

      dies kommt tatsächlich so vor. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Sie zum Fall beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Chrisitan H.
    Am 31. Juli 2018 um 20:07

    Sehr geehrtes Team

    habe heute 3 Zahlungsbescheide aus Verona bekommen. Einfahren in eine verbotene Zone. Da es sich zeitlich nicht ausgeht (google maps) und auch kein Bildmaterial vorhanden ist möchte ich Einspruch erheben.Lt Schreiben muss der Einspruch in Italienisch verfasst sein und an den Präfekten ) Präfekt wer ist das?} eingeschrieben geschickt werden oder an den Friedensrichter – an den Präfekten hat es aufschiebende Wirkung an den Friedensrichter ist es trotzdem gleich zu bezahlen. Gibt es einen Vordruck/Einspruch in Italienisch/Deutsch wo mann die Daten nur mehr einsetzen muss.
    Danke und LG Christian

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. September 2018 um 15:17

      Hallo Christian H.,

      wenden Sie sich idealerweise an einen Anwalt, der sich im italienischen Verkehrsrecht auskennt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Nils
    Am 24. Juli 2018 um 22:55

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich bin letzten Sommer, im August, in Florenz gewesen. Anfang Juli erhalte ich ein Schreiben über ‘Fuhr ohne Genehmigung in der verkehrsberuhigten Zone’ Bußgeld bei Zahlung innerhalb 5 Tage 87 €. Das habe ich unmittelbar bezahlt, nun erhalte ich heute gleiches Schreiben für den gleichen Tag, bloß 5 Stunden später. Offenbar habe ich an diesem Tag an der gleichen Stelle zwei mal gegen das gleiche Verstoßen.
    Wie ist die aktuelle rechtslage?
    Kann ich dafür zwei mal belangt werden?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. September 2018 um 16:36

      Hallo Nils,

      in der Regel ist eine Ahndung auch zweimal für den gleichen Verstoß möglich, wenn es sich nicht um Tateinheit handelt. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Jens H.
    Am 17. Juli 2018 um 14:48

    10 Monate nach unserem Toskana-Urlaub kamen 4 Bußgeldbescheide aus Italien.
    Auf der Suche nach einem Parkplatz in Arezzo bin ich innerhalb von nur 19 Minuten 4x durch verkehrsbeschränkte Zonen (zu bestimmten Tageszeiten keine durchfahrt erlaubt) gefahren. Davon 2x durch die gleiche Zone.
    Nun soll ich trotz des sehr kleinen Zeitfensters 4x 93€ zahlen (wenn ich binnen 5 Tagen zahle) oder 4×117€ (wenn ich mir maximal 60 Tage Zeit lasse).
    Eine Nachfrage in Italien hat auch keinerlei Kulanzregelung ermöglicht, um nur eines der 4 Bußgelder zahlen zu müssen.
    Möglich ist ein auf italienisch verfasster Widerspruch beim Präfekten (Verwaltungsverfahren) oder beim Friedensrichter (Gerichtsverfahren). Bei letzterem muss man auch noch zu einer angesetzten Verhandlung nach Italien kommen.
    Die Widerspruchgründe sollen möglichst belastbar sein, weil sich das Bußgeld verdoppelt, wenn der Widerspruch abgelehnt wird. Alles in allem klingt das sehr danach, dass ich besser zahlen sollte, da ich auch keine Verkehrsrechtsschutzversicherung habe und Anwaltskosten + mögliche Verdopplung des Bussgeldes bei Mißerfolg die Sache dann noch extrem verteuern würden.
    Sehr dumm gelaufen das alles …

  11. Lucy
    Am 3. Juli 2018 um 18:11

    Sehr geehrtes Team,
    wir haben im August 2017 in Lucca/Italien einen Strafzettel für falsch Parken bekommen. Da wir schon unterwegs nach Deutschland waren und in Lucca nur kurze Pause machten, wollten wir die geforderten 84,- Euro, um die zusätzliche Kosten zu vermeiden, gleich zu Hause bezahlen. Das haben wir auch in Deutschland gemacht. Gestern aber habe ich ein Einschreiben aus Lucca bekommen, wo steht, dass wir für das selben „Delikt“ nochmal 99,40 EUR zahlen müssen. Und das innerhalb von 5 Tagen, sonst wird das schon 123,70 EUR. Was können wir tun?
    Vielen Dank im Voraus
    Lucy

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Juli 2018 um 13:43

      Hallo Lucy,

      in der Regel sollte ein Einspruch möglich sein. Wir dürfen an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Sie zum weiteren Vorgehen beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. O.Martin
    Am 29. Juni 2018 um 14:37

    Hallo,

    ich habe nach 11 Monaten einen Bußgeldbescheid aus Italien wegen “Befahren einer verkehrberuhigten Zone ohne Genehmigung” erhalten. Das reine Bussgeld liegt (wenn ich innerhalb von 5 Tagen zahle) bei 56,70, also unterhalb von 70,00 EUR. Zusammen mit 16,10 für Verfahrens- und Zustellkosten aber bei 72,80. Gilt die 70,00 EUR Grenze für das reine Bussgeld oder für die Komplettsumme inkl. Nebenkosten?

    Grüße
    O.Martin

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. Juli 2018 um 15:13

      Hallo O.Martin,

      normalerweise sollte die Grenze inkl. der Gebühren und Auslagen definiert sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Heinz Klaus T.
    Am 16. Juni 2018 um 17:58

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    leistet die deutsche Justiz der ital. Justiz beim Eintreiben von Bussgeldern Amtshilfe, wenn der beschuldigte Deutsche (mit deutschem Mietwagen) dauerhaft im asiatischen Ausland lebt also in Deutschland keine Meldeadresse hat?
    Vorab herzlichen Dank fuer Ihre Bemuehungen
    Viele Gruesse aus Thailand

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Juli 2018 um 14:41

      Hallo Heinz Klaus T.,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Roland S.
    Am 7. Mai 2018 um 11:19

    Hallo, wir sollen am 9.8.2017 im Stadtzentrum von Pistoia/IT mit unserem PKW 1) “ohne Erlaubnis in einer beschränkten Verkehrszone” (Art. 7 C. 9) und dann 5 Minuten später 2) “in einem Wohngebiet auf einer für ander Fahrzeuge reservierten Spur” (Art. 7 C1a e13) gefahren sein. Für beide angeblichen Vergehen haben wir am 5.5.18 (also innerhalb der 360-Tage-Frist) jeweils einen Strafzettel per Einschreiben erhalten (für 1) über 74,60€ und (für 2) über 77,40€, was jeweils 30% des “reduzierten Betrages” darstellen soll, sofern wir innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung zahlen. Dazu habe ich Fragen:

    1) Beide Beträge liegen zwar oberhalb der 70€-Grenze, enthalten aber jeweils einen Betrag von 17,90€ für “Verfahrenskosten”. Dann liegt die eigentliche Buße (also die, die offenbar im italienischen Bußgeldkatalog stehen) ja unterhalb der geforderten 70€. Darf dann die deutsche Justiz die Beträge überhaupt eintreiben (da sie dann ja unterhalb der 70€-Bagatellgrenze liegen)? Ist also der Nettobetrag aus dem Bußgeldkatalog maßgeblich oder der Gesamtbetrag inkl. der Verfahrenskosten?

    2) Als “Beweis” für die angeblichen Übertretungen werden auf einer Website der it. Polizei Fotos unseres Nummernschildes präsentiert. Hmm. Das beweist – nun ja, dass die Polizei unser Nummernschild fotografiert hat. Irgendwelche Übertretungen beweist es nicht, da aus dem Kontext keinerlei Beschränkungen der Benutzbarkeit der jeweiligen Straße/Spur zu erkennen ist. Reicht dieser Umstand für einen Einspruch aus?

    3) Kennen Sie im Netz eine Übersicht zum ital. Bußgeldkatalog, der die jeweiligen “Tarife” zu entnehmen sind?

    4) Auf der o.a. Website weichen die Bußgelder für unsere Verstöße von den o.a. Beträgen ab, dort sind es 81 und 85€. Falls ich jetzt die niedrigeren beträge aus den Buggeldbescheiden bezahle, wie kann ich sicher sein, dass da nicht noch die geringfügigen Differenzbeträge weiterlaufen und ich beim nächsten Italienbesuch deshalb noch Schwierigkeiten bekomme?

    Danke im voraus für Ihre Hilfe!
    rs

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. Mai 2018 um 12:57

      Hallo Roland,

      wir dürfen Ihnen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Sollten Sie sich juristischen Rat einholen wollen, können Sie sich an einen Anwalt wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Hüseyin
    Am 28. April 2018 um 12:22

    Hallo,

    Ich war letztes Jahr an Ostern mit meinem Fahrzeug in Mailand. Heute habe ich einen Strafzettel im Briefkasten. Ich soll am 11.04.2017 eine Strafverkehrsordnungsverletzung begangen haben in dem ich trotzt Verbotsschilder eine Busspur befahren haben soll. Ich kann mich nicht daran erinnern aber kann auch gut möglich sein. Das Schreiben hat ein Datum vom 23.04.2018. Somit müsste die Forderung doch schon verjährt sein oder?

    Kann ich auch per Email wiedersprechen? Oder einfach garnicht reagieren?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Mai 2018 um 11:55

      Hallo Hüseyin,

      lassen Sie sich am besten von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten. Ein Einspruch kann nicht einfach via E-Mail eingelegt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Sarai
    Am 20. April 2018 um 8:37

    Leider im Forum an die falsche Stelle gesetzt, deswegen nochmal:

    Hallo an alle, die schon nette Briefe von Italien erhalten haben und an das Bußgeld-Team,

    Es täte mich interessieren, wie eure Bußgeld-Verfahren ausgegangen sind.
    Es wäre nett davon zu erfahren, um leichter eine Entscheidung zu treffen.
    Denn auch wir haben im April 2018 ein Einschreiben des italienischen Staates bekommen, allerdings habe ich dies nun einfach auf der Post liegen lassen, also gar nicht erst angenommen.
    1. ist uns nicht bewusst, dass wir etwas falsch gemacht haben.
    2. wenn ich annehme, muss ich ja auch reagieren.
    Leider weiß ich natürlich nun nicht, welches Vergehen man uns vorwirft und in welcher Höhe das Bußgeld festgesetzt ist.
    Meine Fragen ans Team:
    Ruht solch ein Betrag einer Forderung bis man den Brief annimmt? Oder vermehrt sich still und leise das Bußgeld + Gebühren?
    Ist zu erwarten, dass weitere Einschreiben eintreffen, bis man eines annimmt?

    Vielen Dank für die Beantwortung
    Sarai

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Mai 2018 um 16:05

      Hallo Sarai,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Johann
    Am 14. April 2018 um 19:36

    P.S.: das Schreiben kam nicht von einer deutschen Behörde, aber ich erkenne auch keinen Hinweis auf ein Inkasso Unternehmen. Kann es sein, daß die Commune Turin das direkt geschickt hat? Gezahlt werden kann online unter Angabe der entsprechenden Protkollnummer.
    Inkasso oder reales Schreiben der Kommune.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Mai 2018 um 10:50

      Hallo Johann,

      würde es sich um ein Inkasso-Unternehmen handeln, wäre dies erkennbar.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Gert F.
    Am 24. März 2018 um 19:31

    Ich habe wegen zu schnellen Fahrens in Italien einen Bußgeldbescheid erhalten, den ich auch brav bezahlt hatte, weil ich zu der Zeit in der Gegend war. (15 km zu schnell).
    Jetzt, ein Jahr später, habe ich einen weiteren Bußgeldbescheid erhalten, weil ich meine Daten nicht bekannt gegeben habe. Dieser sei nötig, weil die Italiener ein ähnliches Punktesystem haben, wie in Deutschland und man mir noch einen Punkt geben wolle.
    Meine Daten liegen alle vor, da ich ja mit meiner Adresse angeschrieben wurde und ich natürlich auch unter meinem Namen bezahlt habe. Auch das Kennzeichen ist bekannt.
    Gibt es hier bereits Erfahrungen?

    Gruß

    Gert

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. April 2018 um 10:19

      Hallo Gert,

      hierzu liegen uns keine näheren Informationen vor.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Nicole K.
    Am 24. März 2018 um 9:02

    Guten Morgen, gestern wurde uns ein Einschreiben zugestellt. 2 Bußgeldbescheide aus Rom. 2 Tatvorgänge innerhalb von 3 Minuten Mitte 88 Euro wenn wir sofort zahlen.
    1. Artikel 79 Zugang ohne Erlaubnis in beschränkter Verkehrszone oder in Fußgängerzone.
    2. Artikel 71 a) e 14/c in Wohngebiet auf für andere Fahrzeuge reservierter Spur gefahren.
    Während unseres Urlaubes hatten wir zu keiner Zeit Kontakt zu Polizei, Verkehrswacht….knöllchen am Auto oder ähnliches. Ein Beweisfotos ist auch nicht beigefügt. Wie sollen wir uns verhalten? Der Urlaub ist ca. 9 Monate her.
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    Nicole K.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. April 2018 um 9:43

      Hallo Nicole,

      in Deutschland können Bußgelder aus anderen EU-Staaten vollstreckt werden, insofern diese die Bagatellgrenze von 70 Euro übersteigen. Wir dürfen an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten und müssen Sie zum weiteren Vorgehen an einen Anwalt für Verkehrsrecht verweisen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Julia
    Am 10. Februar 2018 um 11:08

    Guten Morgen,
    wir hatten vergangenes Jahr im Sommer leider das Pech, dass wir mehrere Strafzettel wegen falsch Parken erhalten haben. Würden dieses Jahr aber gerne wieder nach Sardinien einreisen.
    Hat jemand Erfahrungen wie hoch die Strafe bei Einreise sein könnte? Haben bislang auch keine Post aus Italien erhalten.
    Der Wille war da die knöllchen zu bezahlen aber nach dem ich vier Mal hin und her geschickt wurde und selbst von der örtlichen Polizei keine konkrete Auskunft bekommen habe wo ich diese begleichen kann habe ich es aufgegeben.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. März 2018 um 12:54

      Hallo Julia,

      in Italien ist das Bußgeld fürs Falschparken mindestens 40 Euro hoch. Die genaue Höhe kann aber ohne Kenntnis der Umstände nicht eingeschätzt werden.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  21. Britta
    Am 6. Januar 2018 um 16:26

    Hallo zusammen!
    Haben am 19.10.17 einen Bußgelbbescheid aus Italien über die Polizeidirektion Lüneburg erhalten. Uns wurde vorgeworfen, am 26.05.17, 12.08 Uhr in einem Wohngebiet auf einer für andere Fahrzeuge reservierter Spur gefahren zu sein.
    Die Strafe haben wir zähneknirschend sofort bezahlt.
    Heute trudelt schon wieder ein Bußgeldbescheid direkt aus Italien ein. Diesmal sollen wir am 26.05.17 falsch in eine Fußgängeezone gefahren sein. Der zu entrichtende (30% ermäßigte) Betrag beläuft sich auf 56,70 Verfahrenskosten + 26,00 Zustellungskosten. Fallen wir damit unter die 70,00-Grenze? Müssen wir zahlen?
    Und warum ist der Bescheid uns einmal aus Deutschland und einmal direkt aus Italien zugestellt worden?
    Vielen Dank im voraus für Ihre Mühe!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Januar 2018 um 11:05

      Hallo Britta,

      was die genauen Hintergründe für die unterschiedlichen Zustellungen sind, ist uns nicht bekannt. Bezüglich des Bußgelds lassen Sie sich am besten von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten, da wir hier keine Rechtsberatung erteilen dürfen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Thomas N.
    Am 15. Dezember 2017 um 19:21

    Muss noch anmerken, dass die Vermieterhotline schwer ereichbar ist!

  23. Thomas N.
    Am 15. Dezember 2017 um 19:17

    Sehr geehrtes Team ,
    ich habe am 14.12.2017 vom ital. Autovermieter Nachricht ueber ein Bussgeld ( Umweltzone) erhalten, welches so auch zutreffend ist.
    Angefuegt ist der Strafbescheid der oertl. Polizei an den Autovermieter mit Datum 17.10.2017 !
    Ausserdem ein Postueberweisungscode an die oertl . Polizei ueber 70,70€ bei Zahlung innerhalb 5Tagen
    und einer ueber 95,00€ bei Zahlung innerhalb 60 Tagen !
    Als Zahlungsabsender ist der Autovermieter eingetragen.
    Welche Zahlungsfrist gilt in diesem Fall fuer mich?
    Gruss Thomas

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Januar 2018 um 15:48

      Hallo Thomas N.,

      die Angabe der Tage bezieht sich mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Zeitspanne zwischen Erhalt des Schreibens und Überweisung der Geldbuße. Insofern gelten wohl die 95,00 Euro für Sie.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  24. Wolfgang
    Am 6. Dezember 2017 um 19:41

    Hallo!
    Ich bin in Italien in eine “Zona limitato traffico” versehentlich eingefahren. Auf GOOGLE STREET VIEW ist dieses Schild rechts (Einbahnstraße), links war eine Geschwindigkeitsbegrenzung. Das Ganze fand statt Ende August. Nun habe ich ein Schreiben der Gemeinde Castellina in Chianti erhalten, mit der Aufforderung innerhalb von 5 Tagen zu bezahlen, sonst würde die Gebühr steigen. Ist eine derart kurze Frist gerechtfertigt? Das Photo, das zu sehen war, zeigte lediglich die Rückansicht meines Autos. Man erkennt auf dem Bild nur ein wenig Asphalt, kein Gebäude, als nichts!
    Mir ist bekannt, dass die italiener sich mit der Halterhaftung begnügen, ich habe aber Zweifel, ob das Bild als Beweis reicht. Ist diese kurze Frist von 5 Tagen rechtens, zumal ja deutsche Behörden verpflichtet sind, einen zeitlichen Spielraum zwecks Einspruch einzuräumen?

    • Jan
      Am 16. Januar 2018 um 17:35

      Hi Wolfgang, uns ist vermutlich genau das Selbe passiert, auch in Castellina in Chianti, Via Trento e Trieste, im Juli 2016. Bußgeldbescheid nun nach 18 Monaten eingetroffen.
      Wie sind Sie weiter vorgegangen? Ich verstehe, dass die Verjährungsfrist von italienischer Seite teilweise verschieden interpretiert wird (360 Tage vs. 5 Jahre). Aber wir haben kein Foto mit dem Bescheid erhalten, so dass der Einspruch uns dazu am sinnvollsten erscheint.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Januar 2018 um 10:17

      Hallo Wolfgang,

      wir dürfen an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Grundsätzlich sollte ein Einspruch aber möglich sein. Inwiefern sich dies lohnt, kann ein Anwalt für Verkehrsrecht kompetent beurteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. S. Coolman
    Am 1. Dezember 2017 um 15:37

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe ein Einschreiben mit Rückschein erhalten. Allerdings hat die Deutsche Post keine Unterschrift gefordert und die Sendungsverfolgung endet in Herford. Somit nicht zugestellt.
    Ich habe von emo.nivi.it dieses Schreiben erhalten. Text: Fuhr ohne Genehmigung in der Verkehrsberuhigten Zone. Binnen 5 Tagen – 30% Rabatt. Man könne sich auf einer Seite einloggen und weitere Infos erhalten. Wenn ich das tue, dann wissen die ja sofort das ich das Schreiben doch erhalten habe, ohne Unterschrift. Was soll ich machen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Dezember 2017 um 18:49

      Hallo S. Coolman,

      bitte wenden Sie sich diesbezüglich an einen Anwalt für Verkehrsrecht, da wir keine Rechtsberatung anbieten.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  26. Luise H.
    Am 27. November 2017 um 14:52

    NACHTRAG: Im Nov. 2017 war ich wieder bei meinem Anwalt, dieser schrieb an das Inkasso-Büro, dass ich weder zu
    diesem Zeitpunkt in Italien war bzw. dass ich nie eine Aufforderung erhalten habe.

    Gruß Luise

  27. Luise H.
    Am 27. November 2017 um 14:48

    Sehr geehrtes Team:
    Folgender Fall: Italien 12. Juli 2011, Protokoll, Falschparken
    Zahlungsaufforderung in der BRD 13. Juli 2015 über 33,76 €
    Mein Anwalt riet ab, sagte aber, dass ich evtl. in Italien Probleme bei Kontrolle, etc. bekommen könnte
    und die Verjährung betrage 5 Jahre
    Zugang im Nov. 2017 ==> Schreiben eines Inkassobüros aus Köln ==> Zahlungsaufforderung 122,63 €,
    schreiben auch, dass die Forderung bei der nächsten Einreise in Italien, mit wesentlich höheren Kosten
    verbunden ist. Verjährungsfrist: 10 Jahre
    FRAGEN: Welche Verjährungsfrist ist richtig (5 oder 10 Jahre),
    ab welchem Datum beginnt die Verjährungsfrist, d.h. 12. Juli 2011 oder Juli 2015 oder Nov. 2017?
    Wenn ich nach Italien einreise, wird an der ital. Grenze bzw. an den ital. Mautstationen eine automatische
    Autokennzeichen-Erkennung?

    Im Voraus besten Dank! Luise

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Dezember 2017 um 12:48

      Hallo Luise,

      wie in Ihrem konkreten Fall die Verjährungsfristen liegen, fragen Sie am besten Ihren Anwalt, der Sie hierzu umfassend beraten kann. Wie genau die italienischen Behörden die Kontrollen durchführen, erfragen Sie bitte dort.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  28. Thomas
    Am 11. November 2017 um 12:58

    Hallo,

    ich habe am 3.11.2017 einen Bußgeldbescheid aus Italien bekommen. Einfahrt in eine verkehrsberuhigte Zone am 16.7.2016.
    Bußgeld 131,20 €. ( ganz schön happig )
    Die Tatzeit liegt also mehr als 360 Tage zurück. Ist somit die Verfolgungsverjährung eingetreten ( Zeitspanne ist > 360 Tage ) und die Zahlungsaufforderung unwirksam oder gibt es da möglicherweise Interpretationsspielraum was die Verjährungsfrist angeht ? Im Bußgeldbescheid bezieht man sich auf die C.d.S ( Codice della Strada ) Artikel 196 und 201.
    Besten Dank im Voraus.
    Thomas

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. November 2017 um 12:16

      Hallo Thomas,

      Sie können mit Hinweis auf die Verjährung Einspruch einlegen. Es empfiehlt sich aber, hierbei einen Anwalt für Verkehrsrecht um Rat zu fragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • udo l.
        Am 19. Januar 2018 um 11:04

        Fast das Gleiche bei mir : Tatzeit 20.08.2016 !!!! Cashcontrolbrief am 16.01.2018 !!!!!
        a) Verjährt b) Inkasso in BRD nicht zuständig
        MUSS ich überhaupt antworten ????

        • bussgeldkatalog.org
          Am 6. Februar 2018 um 11:31

          Hallo Udo,

          wir dürfen an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Sie entsprechend beraten.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. Ludger
    Am 31. Oktober 2017 um 15:56

    Weiter oben ist von einer Vollstreckungsverjährung in Italien nach fünf Jahren die Rede. Aber wann genau tritt die Verjährung ein? Fünf Jahre nach dem Tag, an dem das Vergehen stattgefunden hat, oder etwa fünf Jahre nachdem der Halter festgestellt bzw. der Bußgeldbescheid ausgestellt oder dieser zugestellt wurde?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. November 2017 um 13:11

      Hallo Ludger,

      in der Regel richtet sich der Beginn der Verjährung nach dem Tag der Zustellung.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  30. Ralph K.
    Am 19. Oktober 2017 um 15:26

    Guten Tag,

    Das Vergehen am 23.10.2016, (+360 Tage = 18.10.2017), Zustellung am 19.10.2017 per Einschreiben Rückschein. Somit ist das Vergehen ja verjährt.
    Frage 1: Der “Bussgeldbescheid” wurde vom Inkassobüro CashControl zugestellt, sie schreiben aber, dass die Forderung nur von offizieller Stelle eingetrieben werden kann. Hat der Bescheid trotzdem eine Relevanz.
    Frage 2: Wie und wo kann ich Einspruch erheben. In dem Schreiben sind 2 Adressen in Italien angegeben mit dem Hinweis, dass der Widerspruch ausschließlich auf Italienisch verfasst sein muss. Ist das korrekt oder geht es auch anders?

    Vielen Dank
    Ralph K.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. November 2017 um 10:50

      Hallo Ralph,

      für die Vollstreckung von ausländischen Bußgeldforderungen liegt in Deutschland allein beim Bundesamt für Justiz. Sie müssen den Einspruch in der Landessprache bzw, einer anderen Sprache, die vom Land akzeptiert wird, formulieren. Wo der Einspruch einzulegen ist, können wir aus der Ferne leider nicht beantworten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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