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Führerscheinklasse L: Infos zum Staplerschein

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Gabelstapler und andere Flurförderzeuge steuern

Um einen Gabelstapler zu steuern, ist ein Staplerschein notwendig
Um einen Gabelstapler zu steuern, ist ein Staplerschein notwendig

Für die Ausübung mancher Berufe ist ein Staplerschein der Führerscheinklasse L notwendig. Mit diesem dürfen Sie nämlich Gabelstapler und andere sogenannte Flurfördergeräte steuern. Aber Achtung: Für das Steuern von Flurförderzeugen (innerbetrieblich) müssen Sie über einen Stapelschein verfügen. Dies bestimmen die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze DGUV Grundsatz 308-001 (früher BGG 925, DGUV Vorschrift 68 (früher BGV D 27) und DGUV Vorschrift 1 (früher BGV A1).

Soll die Flurfördermaschine dagegen im öffentlichen Verkehr und nicht zur gewerblichen Nutzung gefahren werden, ist ein Führerschein der Klasse L nötig.

Wir informieren Sie zunächst über den innerbetrieblichen Staplerschein, den Sie innerhalb vom Unternehmen benötigen. Anschließend geben wir Ihnen die notwendigen Hinweise zum Erwerb der Führerscheinklasse L; diesen benötigen Sie auf öffentlichen Straßen oder falls Sie privat Flurförderzeuge steuern.

Staplerschein

Wozu berechtigt der Führerschein der Klasse L?

Besitzer der Führerscheinklasse L dürfen Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h führen, die zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind. Als Gespann ist die Geschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt. Zudem berechtigt die Führerscheinklasse zur Verwendung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, selbstfahrenden Futtermischwagen, Stapler und anderen Flurförderzeuge mit bis zu 25 km/h.

Gibt es Vorgaben zum Mindestalter?

Ja, für diese Führerscheinklasse liegt es bei 16 Jahren.

Wie viel Theoriestunden müssen Sie für den L-Schein absolvieren?

In der Regel setzt sich der Theorieunterricht in der Fahrschule aus 12 Doppelstunden zum Grundstoff und 2 Doppelstunden zum Zusatzstoff zusammen. Eine praktische Ausbildung findet nicht statt.

Was sind Flurförderzeuge?

Der Besitz von einem Staplerführerschein berechtigt sie zum innerbetrieblichen Führen von Flurförderzeugen, auch Flurfördergeräte genannt. Damit ist nicht nur das Steuern von Gabelstaplern gemeint, auch wenn der Staplerführerschein auf unter dem Namen „Gabelstaplerführerschein” bekannt ist. Die Definition für Flurfördergeräte der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) lautet folgendermaßen:

„Flurförderzeuge (…) sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie

  • mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar
  • zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet
  • zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.”

Flurförderzeuge dürfen mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die dazu dient, Lasten anzuheben (sog. „Hubeinrichtung”). Inhaber eines betrieblichen Staplerscheins dürfen innerhalb des Unternehmens verschiedene Flurförderzeuge führen: Stapler, Hubwagen und Zugmaschinen gehören dazu. Diese Fahrzeuge können meist eine Geschwindigkeit von 6 km/h nicht überschreiten.

Sobald Sie auf öffentlichen Straßen – und nicht nur im Unternehmen – Flurförderzeuge wie z.B. einen Stapler fahren, benötigen Sie auch den Führerschein Klasse L. Der betriebliche „Staplerführerschein” muss in diesem Fall aber zusätzlich vorliegen.
Teilnehmer bei der Ausbildung für den Staplerführerschein
Teilnehmer bei der Ausbildung für den Staplerführerschein

Welche Voraussetzungen muss ich für den L-Führerschein mitbringen?

Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit dem Führen von Flurförderzeugen beauftragt werden, müssen Sie gemäß der Richtlinie DGUV Vorschrift 68 mindestens 18 Jahre alt sein und eine Unterweisung zum Fahren von Flurförderzeugen erhalten haben. Die Ausbildung muss nach dem DGUV Grundsatz 308-001 – einer Verordnung aus den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen – verlaufen.

In diesem Regelwerk sind Ausbildungsinhalte für den Staplerschein sowie Formalitäten für die Prüfung festgelegt. Um den Staplerschein zu erhalten, muss der Antragssteller auch eine medizinischer Untersuchung vornehmen lassen. In dieser muss die körperliche Tauglichkeit zum Führen von Flurförderzeugen bestätigt werden. Bestandteil der medizinischen Untersuchung ist beispielsweise ein Sehtest und ein Reaktionstest.

Nach der Unterweisung kommt die Prüfung

Der Erwerb des Staplerscheins erfordert nicht zuletzt ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, Rücksichtsnahme und die Fähigkeit, die technischen Zusammenhänge beim Steuern von den Flurförderzeugen zu erlernen. In der Prüfung, die nach der Unterweisung erfolgt, muss der Anwärter auf den L-Führerschein dieses Wissen beweisen.

Eine Ausnahme für das Mindestalter von 18 Jahren für den Staplerschein besteht in gewissen Ausbildungsberufen. Für den Fall, das Minderjährige beispielsweise eine Ausbildung zum Lagerfacharbeiter machen, dürfen Sie auch schon vor dem Erreichen des 18. Lebensjahres Gabelstapler steuern. In diesem Fall muss aber laut DGUV Grundsatz 308-001 jemand anwesend sein, der bereits den Staplerführerschein besitzt und den Azubi bei der Fahrt von Gabelstapler und anderen Flurförderzeugen beaufsichtigt.

Ausbildungsinhalte

Die Ausbildung ist in mehrere Module unterteilt. Um den Staplerschein zu erhalten, muss das erste Modul bearbeitet werden. Im ersten Modul muss ein theoretischer und ein praktischer Teil absolviert werden. Während die Teilnehmer im theoretischen Teil die relevanten Sicherheitsbestimmungen für das Fahren von Flurförderzeugen erlernen, müssen sie im praktischen Teil selbst ein Fahrzeug steuern. Am Ende dieser grundlegenden Ausbildungsstufe erhalten die Teilnehmer bei bestandener Abschlussprüfung ein Zertifikat – den Staplerschein. Aber Achtung: Vollständig ist der Staplerschein erst, wenn auch eine Beauftragung vom Chef vorliegt. Auf dieser muss ein Lichtbild des Fahrers angebracht werden.

Die Ausbildungsstufe 1 umfasst mindestens 10 Stunden Theorie. Weitere 10 bis 12 Stunden entfallen auf die praktische Anwendung des erlernten Wissens. Die Module 2 und 3 müssen dann absolviert werden, wenn die betrieblichen Flurförderzeuge besondere Anforderungen an den Fahrer stellen, beispielsweise wenn mit Gabelzinken ausgestattete Erdbaumaschinen gesteuert werden sollen. In einer Ausbildungsgruppe sollten nicht mehr als 20 Personen sein, damit der Kursleiter auf die Fragen und Probleme von jedem ausreichend eingehen kann. Die Ausbildung und die Prüfung kann auch vor Ort im Unternehmen erfolgen.

Kosten für den Staplerschein

Den Staplerschein können Sie beispielsweise bei der Prüforganisation TÜV ablegen. Der Stapelschein, den Mitarbeiter benötigen, um ihre Arbeit zu erledigen, kostet um die 100 Euro. Die Kosten hierfür trägt im Idealfall der Arbeitgeber.

Die Führerscheinklasse L berechtigt Sie zum Steuern von Arbeitsmaschinen
Die Führerscheinklasse L berechtigt Sie zum Steuern von Arbeitsmaschinen

Die Kosten für einen Führerschein der Klasse L, den Sie benötigen, um die Flurförderzeuge auch im öffentlichen Verkehr zu steuern, sind abhängig von Ihren Vorkenntnissen sowie den Preisen Ihrer regionalen Fahrschule. Da für den Erwerb des L-Führerscheins keine Fahrstunden erforderlich sind, sondern laut Verkehrsrecht eine theoretische Ausbildung genügt, sind die Kosten auch hier im moderaten Bereich anzusiedeln. Sofern Sie bereits einen Führerschein der Klassen AM oder A1 besitzen, reduziert sich die Anzahl der benötigten Theoriestunden – und damit auch die Kosten für den Erwerb.

Im öffentlichen Verkehr: Führerschein Klasse L ist obligatorisch

Der Führerschein der Klasse L kann ab dem Erreichen des 16. Lebensjahres absolviert werden. Mit diesem dürfen Sie auch auf öffentlichen Straßen Flurförderzeuge steuern, vorausgesetzt, die Einhaltung der StVO ist gewährleistet. Denn mit einem Führerschein Klasse L – umgangssprachlich auch “Gabelstaplerführerschein” genannt – darf das gesteuerte Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 40 – 25 km/h bauartbedingt nicht überschreiten – mit einem solchen Fahrzeug dürfen Sie natürlich nicht auf die Autobahn fahren. Folgende Fahrzeugtypen dürfen Sie mit dem L-Führerschein steuern:

  • Zugmaschinen, die für Landwirtschaft und Forstwirtschaft eingesetzt werden, und die bauartbedingt nicht schneller als 40 km/h sind
  • Selbstfahrende Futtermischwagen und Arbeitsmaschinen wie Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h. Es dürfen Anhänger angekoppelt werden.
Der Führerschein der Klasse L ist unbegrenzt gültig und muss nie verlängert werden. Eine Gewichtsbegrenzung der Ladung besteht nicht, sofern der Stapler nur bis zu 25 km/h schnell fahren kann.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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72 Kommentare

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  1. Robert G.
    Am 6. Dezember 2016 um 8:28

    Hallo,
    Darf mein Vorgesetzter mir ein vorübergehende Fahrerlaubnis erteilen bis mein Ersatzführerschein für Flurfahrzeuge angekommen ist und darf man mit der zugeteilten Erlaubnis fahren?

    Mit freundlichen Grüßen
    Robert

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Dezember 2016 um 10:27

      Hallo Robert,

      eine Fahrerlaubnis darf zur die Führerscheinstelle erteilen und keine Privatperson.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Nico
    Am 19. Juli 2016 um 15:08

    Hallo, ich bin 17 und habe Klasse BE, was auch Klasse L beinhaltet. Darf ich mit unserem Traktor jetzt einfach so fahren oder muss ich es davor der Versicherung melden?
    Falls es wichtig ist: Ich habe seit einem Jahr den A1 (ohne Unfall), der Traktor hat 60 kW, läuft 35 km/h und hat eine grüne Nummer.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. Juli 2016 um 8:47

      Hallo Nico,

      mit der Führerscheinklasse T ist es möglich mit einem Traktor zu fahren. Die Führerscheinklasse L ist der Staplerführerschein. Sofern beide klassen auf Ihrem Führerschein vermerkt sind, dürfen Sie mit diesen auch fahren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Niklas
    Am 16. Mai 2016 um 10:43

    Kann Man mit dem Staplerschein auch einen Radlader auf der straße Bedienen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. Mai 2016 um 10:11

      Hallo Niklas,

      mit dem Führerschein der Klasse L dürfen Sie sogenannte Flurfördergeräte und Baumaschinen (wenn diese die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht überschreitet) steuern. Allerdings muss für die Nutzung eines Radladers im öffentlichen Straßenland eine Sondergenehmigung vorliegen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Steffen
    Am 18. April 2016 um 20:09

    Habe da mal eine frage in meinem Fahrausweis für Gabelstapler steht TCM FD 1.5 Diesel, Gabeln darf ich da auch Gas-Elektro und einen kommissionierer Fahren sag schon mal danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. April 2016 um 9:35

      Hallo Steffen

      mit einem vollständigen Führerschein der T-Klasse ist dies möglich.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Alex
        Am 25. Februar 2023 um 20:18

        Das ist alles komplett wirr, er redet doch Garnicht vom kleinen L oder T Führerschein sondern von diesen Staplerschein dinges womit er innerbetrieblich Gabelstapler fahren darf und darum dreht sich glaube ich auch die Frage ob er das innerbetrieblich darf oder nicht?

        Ich habe auch gelesen für dieses Stablerschein Dinges gibt es überhaupt kein Register muss man den dafür eine spezielle Ausbildung haben um diese Scheine auszustellen oder kann das jeder der ein Gabelstapler besitzt Führerschein Klasse L Besitzt und damit arbeitet?

        Und ist es überhaupt verboten innerbetrieblich so ein Stapler nur mit L Führerschein zu fahren ohne Staplerschein dinges oder stellt sich bei einen Unfall dann einfach nur die Unfallversicherung quer und man bekommt den Schaden/ Krankenhaus Aufenthalt nicht bezahlt?

  5. Hanna
    Am 31. März 2016 um 23:06

    Hallo :)

    Ich hab da mal eine Frage
    Ich hab den LKW Schein und auch berufskraftfahrer darf ich damit einen Stapler fahren? Weil ich jetzt nur was von klasse L gelesen habe ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. April 2016 um 10:14

      Hallo Hanna,

      wollen Sie einen Gabelstapler innerbetrieblich steuern, benötigen Sie einen Staplerschein – dieser kostet um die 100 Euro. Für das Fahren eines Gabelstaplers im öffentlichen Verkehr benötigen Sie die Führerscheinklasse L – die Kosten sind auch hier recht moderat, da nur theoretischer Unterricht abgehalten wird. Wenn Sie bereits einen Führerschein der Klasse AM oder A1 besizen, verringern sich die nötigen Theoriestunden sogar. Die Kosten für den Staplerschein und für den Führerschein in der Klasse L werden teilweise auch von Arbeitgebern übernommen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Tom
    Am 16. März 2016 um 22:11

    Hallo zusammen,
    unsere Stapler auf Arbeit sind im öffentlichen Verkehrsraum (kein Tor und keine Schranke).Was mich jetzt brennend interessiert wie sind denn die Strafen wenn etwas passiert -Unfall etc. Was hat das für Auswirkungen für meinen Führerschein ( Punkte,Geldstrafe ) und was ist wenn der Staplerfahrer theoretisch schwarz fährt.
    Es wäre schön wenn ihr mir helfen könntet .
    Danke im voraus Tom

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. März 2016 um 11:03

      Hallo Tom,

      dass Sie kein Tor bzw. keine Schranke haben, ist nicht zwingend ein Beleg dafür, dass es sich um einen öffentlichen Raum handelt, auf dem die StVO gilt. Es ist auch denkbar, dass es ein Betriebsgelände ist. In diesem Fall nehmen Sie mit dem Stapler nicht am öffentlichen Straßenverkehr teil. Theoretisch gäbe es dann auch keine Auswirkungen auf Ihren Führerschein. Betrieblich könnten aber Sanktionen verhängt werden. Die Versicherung Ihres Arbeitgebers müsste bei einem Arbeitsunfall einspringen. Handelt es sich um öffentlichen Raum, gelten dieselben Regeln wie sonst auch. Je nach Verstoß kommen dann entsprechende Punkte oder Geldbuße auf Sie zu. Sollte ein Staplerfahrer “schwarz” fahren, wäre dies “Fahren ohne Fahrerlaubnis” und demzufolge eine Straftat, welche mit Haftstrafe oder Geldstrafe geahndet wird. Der Führerschein L ist aber im B-Führerschein enthalten. Wer also B-Führerschein besitzt darf auch Stapler fahren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Arthur P.
    Am 13. Januar 2016 um 10:01

    Hallo Redaktion,

    ich möchte einen 30to Schlepper mit einem 10to Anhänger mit 20km/h durch den innerbetrieblichen Bereich und mit “manuell gedrosselten” 6km/h über öffentliche Straßen fahren. Für kurze Bereiche der öffentlichen Straßen haben wir eine Sonderzulassung, allerdings nur bis 6km/h.
    Reicht hier eine Beschilderung des Fahrzeugs und eine manuelle Drosselung per sensiblem Fuß? Oder muss hier eine bauartbedingte Drosselung eingebaut sein?

    Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Januar 2016 um 12:00

      Hallo Arthur,

      das können wir Ihnen leider nicht beantworten. Das hängt von der Sonderzulassung ab. In der Regel ist schon eine bauartbedingte Drosselung notwendig und wenn ein Schild mit 6 km/h auf dem Fahrzeug sein muss, darf dieses tatsächlich auch nicht schneller fahren können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. juergen
    Am 7. Januar 2016 um 21:15

    Benötigt man für ein Elektrostapler zum Betrieb auf ein Privatgelände(Privatparkplatz der Firma aber nicht abgesperrt) auch ein Führerschein der Klasse L.
    Wie verhält es sich wenn die zu Befahrener Strecke zeitweise Gesperrt wird,für die Fahrt und entladung
    MFG
    j.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Januar 2016 um 11:58

      Hallo Jürgen,

      gemäß der Sicherheit und aus Versicherungszwecken sollte ein L Führerschein vorhanden sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Stefan S.
    Am 18. Dezember 2015 um 12:04

    Hallo zusammen,

    wenn ich einen Elektroschlepper + Anhänger auf öffentlicher Straße für den gewerblichen (innerbetrieblichen) Transport nutzen möchte und dieser bauartbedingt nicht schneller als 12 k/mh läuft.
    Hänger und Zugmaschine sind zugelassen.

    Reicht dann auch die Klasse L?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. Dezember 2015 um 12:40

      Hallo Stefan,
      mit der Führerscheinklasse L dürfen Sie Zugmaschinen, die bauartbedingt nicht schneller als 40 km/h sind und für Forstwirtschaft und Landwirtschaft eingesetzt werden, fahren. Zudem gibt es keine Gewichtsbegrenzung der Ladung, sofern die Zugmaschine nur bis zu 25 km/h schnell ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Niklas
    Am 2. Dezember 2015 um 16:26

    Ich bin 14 Jahre und bin Praktikant in einer Spedition,und hab da mal ne frage:

    Darf ich mit beaufsichtigung eines Lagermitarbeiters einen Gabelstappler oder änliche Geräte Steuern.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. Dezember 2015 um 11:51

      Hallo Niklas,

      für den Staplerschein müssen Sie in der Regel mindestens 18 Jahre alt sein. Ob für Ihren Betrieb eine Ausnahmeregelung greift, sollten Sie von Ihrem Ausbilder erfahren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Thomas
    Am 24. September 2015 um 7:08

    Ich habe mein Stablerschein 2005 gemacht.
    Ist dieser immer gültig oder muss er nach einem Gewissen Zeitraum aufgefrischt werden.
    Da ich Grenzgänger bin und in Luxemburg arbeite.
    In Luxemburg muss der Führerschein alle 5 Jahre aufgefrischt werden.
    Gruß Thomas

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. September 2015 um 10:30

      Hallo Thomas,

      der Führerschein der Klasse L ist unbefristet gültig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Werner S.
        Am 27. November 2016 um 16:02

        Achtung mit der Aussage der Führerschein ist unbefristet gültig, Der Führerschein ist ein offizielles Dokument mit dem die Fahrerlaubnis der jeweiligen Klasse nachgewiesen wird. In der BRD haben wir bei den Führerscheinen eine Befristung von 15 Jahren , nach diesen 15 Jahren muss der Führerschein neu Beantragt werden. Bei Vorbesitz ist der Stichtag das Jahr 2033.
        Um den Staplerschein zu verlängern Bedarf es einer jährlichen Schulung eines Gabelstaplerausbilders.
        Dieser gibt dann einen stempel in den Bedienerschein.
        ACHTUNG: DIe Berufsgenossenschaften sind da im Schadenfall sehr streng und gehen sofort in Regress.

        • Mr M
          Am 23. Januar 2018 um 22:03

          Falsch, Es handelt sich rein um das Führerschein Dokument das abläuft, der Führerschein bleibt bestehen.
          Nagel mich nicht Fest am ja 2033 könnte der stichtag sein, wenn man noch den alten Lila/Grauen lappen oder auch bis zu einem Gewissen Zeitpunkt ich mein vor 2015 noch das Scheckkartenformat ausgestellt bekomen hat.
          Hat man danach aus welchem Grund auch immer ein neues Dokument ausstellen lassen, ist dieses nur noch 15 Jahre gültig und kann bei unbefristetet Klassen ohne weiteren Prüfungs-Nachweis erneut ausgestellt werden. Jeglich ein neus Passbild und gültiger Personalausweiss ist notwendig.
          Bei führerscheinen wie C/C1 (LKW) D/D1 (Bus) die ein Augenärztliches Gutachten bzw. auch Gesundheitscheck darüber hinaus im Gewerblichen der Nachweis über die stetige weiterbildung (Schlüssel 95) notwendig. Auch spielt es dabei eine Rolle ob und wann man 50 wird bzw. ob man nach einem gewissen Stichtag erst den Führerschein C/C1/D/D1 gemacht hat und sowieso für diese Klassen bereits alle 5 Jahre hinrennen muss.

          So und was die BG will steht alle schön auf einem anderen Stück Papier. Im Regelfall jährliche Nachschulung.

  12. Olaf
    Am 16. Juni 2015 um 19:22

    Hallo,
    darf ich mit der Klasse B welcher die Kasse L beinhaltet mit Flurförderberechtigung einen 25to Gabelstapler auf öffentlich zugänglichen Straßen für Gewerbliche Zwecke befahren? Oder dient die Klasse L ausschließlich nur für Land und Forst?

    antworten

    #3806 DEKRA schrieb am 10.06.2015 12:11

    Hallo Olaf,
    bitte schau dir das BG-Infoblatt zu dem Thema Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr an. Darin findest du alle nötigen Informationen und Anforderungen an den Fahrer und das Fahrzeug.

    #3812 Olaf schrieb am 13.06.2015 20:51

    Hallo und Danke für die Antwort,
    mir geht’s darum, ob ich mit dem FS Kl L Gabelstapler ohne Gewichtsbegrenzung auf öffentlichen Straßen fahren darf, weil in der Klasse steht es schwammig

    “zu Forst und Landwirtschaftlichen zwecken……….Gabelstapler usw. Mein Arbeitgeber fordert, dass ich einen 25 To Gabelstapler fahre ( mit Ladung über 60 To Eigengewicht) und ich kann mir nicht Vorstellen, dass der Gesetzgeber dies mit der Klasse L erlaubt, oder?

    antworten

    #3813 DEKRA schrieb am 15.06.2015 08:43

    Hallo Olaf,
    das kommt drauf an, für Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 6 km/h und über 7,5 t benötigen Sie die Klasse C (als Klasse 2). Sollten Sie ihren Führerschein vor dem 01.01.1989 erteilt bekommen haben dürfen Sie mit Klasse L (alt Klasse 5) Stapler über 6 km/h bis 25 km/h ohne Gewichtsbegrenzung fahren.

    Diese Informationen finden Sie in dem BG-Infoblatt “Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr” auf Seite 3.

    Währe Hilfreich den kompletten Auszug zur Klasse L zu vermitteln, weil Ihre Darstellung, die von DEKRA widerspricht.

    Bitte um Antwort

    MfG Olaf

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Juni 2015 um 10:39

      Hallo Olaf,

      danke für Ihren Hinweis, wir werden dies im Ratgebertext ergänzen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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