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Ist ein DDR-Führerschein noch gültig? Aktuelle Infos!

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Rund um den DDR-Führerschein: Gültigkeit, aktuelle Entsprechungen, Bestimmungen zum Umtausch

Müssen Sie Ihre DDR-Fahrerlaubnis umtauschen?
Müssen Sie Ihre DDR-Fahrerlaubnis umtauschen?

In Deutschland ist aktuell eine Vielzahl verschiedener Führerscheinformate im Umlauf: Moderne EU-Führerscheine im Scheckkartenformat, alte graue oder rosafarbene „Lappen“ und sogar Scheine aus der DDR.

Doch ist eine Fahrerlaubnis aus der DDR heutzutage überhaupt noch gültig? Welche Bestimmungen gelten für den Führerschein aus einer vergangenen Zeit? Gibt es eine Umtauschpflicht?

In diesem Ratgeber erhalten Sie eine Übersicht über die Führerscheinklassen der DDR. Informationen zu den aktuellen Entsprechungen und dem Umtausch der Scheine erhalten Sie ebenfalls.

FAQ: DDR-Führerschein

Welche Fahrzeuge dürfen mit dem DDR-Führerschein gefahren werden?

Der Führerschein der DDR ist grundsätzlich noch immer gültig. Eine Übersicht der aktuellen Entsprechungen finden Sie hier.

Wann muss der DDR-Führerschein umgetauscht werden?

Eine Übersicht mit den Umtauschfristen liefert diese Tabelle.

Darf ich den DDR-Führerschein nach dem Umtausch behalten?

Als Erinnerung darf der alte Führerschein in der Regel beim Besitzer verbleiben, dafür wird diese allerdings ungültig gemacht.

Gültigkeit der DDR-Fahrerlaubnisklassen: Gilt der alte Schein noch?

Für Inhaber alter Führerscheine ist die Frage nach der Gültigkeit ihrer Dokumente besonders drängend. Nutzt jemand eine ungültige Fahrerlaubnis, um sich hinter das Steuer eines Autos zu setzen, begeht er immerhin eine Verkehrsstraftat. Bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine saftige Geldstrafe drohen in diesem Fall.

An dieser Stelle eine beruhigende Nachricht: Ein Führerschein aus der DDR hat seine Gültigkeit im Laufe der Jahre nicht eingebüßt. Halten Sie sich an die erlaubten Fahrzeugarten, drohen Ihnen keine Strafen.

Ist ein DDR-Führerschein auch im Ausland gültig?

Grundsätzlich ist die Gültigkeit für Ihren DDR-Führerschein in Deutschland, der Europäischen Union (EU) und in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gegeben.

Möchten Sie allerdings in einem anderen ausländischen Land mit Ihrem alten Führerschein fahren, drohen teure Bußgelder oder sogar Strafen. Manche Staaten legen bezüglich alter nationaler Führerscheine eine gewisse Kulanz an den Tag – darauf können sich Reisende jedoch nicht verlassen und müssen mit einem Bußgeld aus dem Ausland rechnen.

Die DDR-Führerscheinklassen sind vielen Polizisten und Ordnungsbeamten im In- und Ausland jedoch unbekannt. Ihr alter Führerschein kann daher zu Missverständnissen führen – etwa wenn Sie verdächtigt werden, ohne Fahrerlaubnis zu fahren. Es lohnt sich daher, vor einer EU-Auslandsreise Ihren DDR-Führerschein umschreiben zu lassen und einen internationalen Führerschein zu erwerben.

Müssen Sie Ihren DDR-Führerschein umtauschen?

Die Gültigkeit von Ihrem DDR-Führerschein ist im Ausland nicht zwingend gegeben.
Die Gültigkeit von Ihrem DDR-Führerschein ist im Ausland nicht zwingend gegeben.

Aktuell besteht beim DDR-Führerschein grundsätzlich keine Umtauschpflicht. Der alte „Lappen“ ist noch eine Weile gültig. Allerdings wurde die allgemeine Gültigkeit der Führerscheindokumente in Deutschland 2013 auf maximal 15 Jahre begrenzt.

Diese Maßnahme soll dem Führerscheintourismus entgegen wirken. Zudem wird auf diese Weise gewährleistet, dass sich nach und nach alle Bürger den Standards anpassen und Inhaber eines einheitlichen EU-Führerscheins werden.

Für ältere Führerscheine gilt allerdings noch ein gewisser „Bestandsschutz“: Sie müssen Ihre DDR-Fahrerlaubnis erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen und durch einen EU-Führerschein ersetzen lassen.

Da bis zu diesem Stichtag nicht nur DDR-Führerscheine, sondern alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, umgetauscht werden müssen, gibt es gesonderte Umtauschfristen. Diese sollen verhindern, dass Millionen von Führerscheinen zur gleichen Zeit umgetauscht werden, was die Behörden hoffnungslos überfordern würde.

Für Papierführerscheine – und damit auch den DDR-Führerschein – gelten folgende Stichtage für den Umtausch:

GeburtsjahrUmtauschfrist
vor 195319.01.2033
1953 - 195819.01.2022
1959 - 196419.01.2023
1965 - 197019.01.2024
ab 197119.01.2025

Es ist meist problemlos möglich, den alten DDR-Führerschein als Andenken zu behalten. Nachdem die Führerscheinstelle ihn als eindeutig ungültig markiert hat (durch Lochen, Stempeln, indem die Ecke abgeschnitten wird usw.), können Sie den Lappen wieder mitnehmen.

Tabelle: Aktuelle Entsprechungen der Führerscheinklassen der DDR

Auch, wenn Sie keinen Umtausch von Ihrem DDR-Führerschein vornehmen möchten, sollten Sie genau wissen, welchen aktuellen Klassen Ihre Fahrerlaubnis entspricht. Daraus können Sie nämlich ableiten, welche Fahrzeuge Sie führen dürfen, ohne eine Strafe zu riskieren.

Je nachdem, wann Ihr Führerschein in der DDR ausgestellt wurde, gelten andere Bestimmungen. Achten Sie besonders auf die Schlüsselnummern, welche bei den aktuellen Entsprechungen Ihrer Fahrerlaubnis vermerkt sind. Diese können die Befugnisse des Führerscheininhabers nämlich zum einen erweitern, zum anderen aber auch drastisch beschneiden.

So entspricht ein DDR-Führerschein der Klasse B beispielsweise unter anderem der aktuellen Klasse A. Diese gilt normalerweise für Motorräder unbeschränkter Leistung. Bei einer DDR-Fahrerlaubnis greifen jedoch zusätzlich die Schlüsselnummern 79.03 und 79.04. Diese begrenzen die A-Führerscheinklasse auf dreirädrige Fahrzeuge.

Was erlaubt Ihnen Ihr Führerschein aus der DDR? Die Klassen und aktuellen Entsprechungen haben wir in folgender Tabelle zusammengefasst:

Der Führerschein wurde vor dem dem 1.04.1957 ausgestellt:

DDR-Fahr­er­laub­nisAk­tu­el­le Ent­sprech­ungenSchlüs­sel­zah­len
1AM, A1, A2, A, B, LL 174, 175
2AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TBE 79.06
C 172
3AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L

T auf Antrag
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E>12.000 kg, L≤ 3)
L 174, 175
4AM, A1, A2, A, B, LL 174, 175

Der Führerschein wurde vor dem 1.06.1982 ausgestellt:

DDR-Fahr­er­laub­nisAk­tu­el­le Ent­sprech­ungenSchlüs­sel­zah­len
Langsamfahrende
Fahrzeuge (vor dem 1.04.1980)
AM, A1, LA1 79.05
L 174, 175
Langsamfahrende
Fahrzeuge (nach dem 1.04.1980)
AM, LL 174, 175
Kleinkrafträder (vor dem 1.04.1980)AM, A1, LA1 79.05
L 174, 175
Kleinkrafträder (nach dem 1.04.1980)AM, LL 174, 175
1 (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, LL 174, 175
1 (nach dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, LL 174, 175
2 (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, LL 174, 175
2 (zwischen dem 1.12.1954 und dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, LA1 79.05
A 79.03, 79.04
L 174, 175
2 (nach dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, LA1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
L 174, 175
3 (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, LL 174, 175
3 (zwischen dem 1.12.1954 und dem 1.04.1980)AM, A1, LA1 79.05
L 174, 175
3 (nach dem 1.04.1980)AM, LL 174, 175
4 (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, CE, L

T auf Antrag
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
L 174, 175
4 (zwischen dem 1.12.1954 und dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, CE, L

T auf Antrag
A1 79.05
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
L 174, 175
4 (nach dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, CE, L

T auf Antrag
A1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
L 174, 175
5 (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TBE 79.06
C 172
5 (zwischen dem 1.12.1954 und dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TA1 79.05
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C 172
5 (nach dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TA1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C 172

Der Führerschein wurde vor dem 3.10.1990 ausgestellt:

DDR-Fahr­er­laub­nisAk­tu­el­le Ent­sprech­ungenSchlüs­sel­zah­len
A (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, LL 174, 175
A (zwischen dem 1.12.1954 und dem 1.01.1989)AM, A1, A2, A, LL 174, 175
A (nach dem 1.01.1989)AM, A1, A2, A, LL 174
B beschränkt (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, LL 174, 175
B beschränkt (zwischen dem 1.12.1954 und dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, LA 79.03, 79.04
L 174, 175, 79.05
B beschränkt (nach dem 1.01.1989)Am, A1, A, B, LA1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
L 174
B (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, CE, L

T auf Antrag
A1 79.05
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E>12.000 kg, L ≤ 3)
L 174
B (zwischen dem 1.12.1954 und dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, CE, L

T auf Antrag
A1 79.05
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E>12.000 kg, L ≤ 3)
L 174, 175
B (zwischen dem 1.04.1980 und dem 1.01.1989)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, CE, L

T auf Antrag
A1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E>12.000 kg, L ≤ 3)
L 174, 175
B (nach dem 1.01.1989)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, CE, L

T auf Antrag
A1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E>12.000 kg, L ≤ 3)
L 174
C (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L

T auf Antrag
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E>12.000 kg, L ≤ 3)
L 174, 175
C (zwischen dem 1.12.1954 und dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L

T auf Antrag
A1 79.05
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C1 172
CE 79 (C1E>12.000 kg, L ≤ 3)
C (nach dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L

T auf Antrag
A1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C1 172
CE 79 (C1E>12.000 kg, L ≤ 3)
DAM, A1, A, B, BE, C1, C1E, C, L TA1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
B! 79.06
L 174
BE (vor dem 1.01.1989)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, CE, L

T auf Antrag
A1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E>12.000 kg, L ≤ 3)
L 174, 175
BE (nach dem 1.01.1989)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, CE, L

T auf Antrag
A1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E>12.000 kg, L ≤ 3)
L 174
CEAM, A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TA1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C 172
DEAM, A1, A, B, BE, C1, C1E, L, TA1 79.04, 79.05
A 79.03, 79.04
BE 79.06
M (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, LL 174, 175
M (zwischen dem 1.12.1954 und dem 1.04.1980)AM, A1, LA1 79.05
L 174, 175
M (zwischen dem 1.04.1980 und dem 1.01.1989)AM, LL 174, 175
M (nach dem 1.01.1989)AM, LL 174
T (vor dem 1.04.1980)AM, LL 174, 175
T (zwischen dem 1.04.1980 und dem 1.01.1989)LL 174, 175
T (nach dem 1.01.1989)LL 174

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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113 Kommentare

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  1. Ronald B
    Am 7. Januar 2024 um 16:38

    Hallo Zusammen,
    ich bin 66er Jahrgang und bin Inhaber seit 31.05.1984 der (DDR-) Klassen A, B, C, E, M und T, also alles außer Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzen Klasse D.
    Beim Beantragen letzter Woche für den neuen “Checkkarten EU Führerschein”, meinte die Zulassungs/ Führerscheinstelle- Angestellte: LKW mit mehr als 7500 kg also Neuklasse C ist futsch! Wie bitte? Ich habe jetzt 2 Tage die FeV von 2023 Ausführung 2010 studiert, und hab keinen Hinweis auf:
    1. Umtauschpflicht des DDR-Führerscheines
    2. Aberkennung der Fahrzeugklasse C (inkl. E) gefunden.
    Da jedoch die Umstellung auf der Karte ein formeller Akt ist, sollten die Klassen lt. Anlage 3 (zu §6 Absatz 6) erfolgen. Dort wird auf die neuen Fahrerlaubnisklassen hingewiesen.
    Ich finde, es verstößt gegen das Gleichheitsprinzip, weil Inhaber der Fahrerlaubnisse/ Führerscheine nach Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland Klasse 2 auf die neue Karte übertragen werden.
    Was kann ich tun, damit auch ich diese Klasse weiterhin behalte?

  2. Frank
    Am 30. Oktober 2023 um 23:58

    Hallo , habe den DDR Führerschein für Motorrad 1987und LKW mit Anhänger1990 gemacht .Darf man damit heute noch einen Linienbus ( gross ) mit 8 Personen fahren oder einen leeren Bus ? Erst wenn es mehr als 8 Leute sind, brauche ich einen Personenbeförderungsschein ? vg

  3. Petra
    Am 29. Juni 2023 um 13:06

    Ich habe meinen Führerschein im September 1990 gemacht.
    Was darf ich damit jetzt alles fahren und wie sieht es mit dem Motorradschein A aus? In der oben abgebildeten Tabelle würde es ja bedeuten dass ich die A fahren darf da es ja zutrifft ‘B nach 01.01.1989’. ???????

  4. Gabi
    Am 9. Januar 2023 um 16:28

    ich habe in 01/1983 in der damaligen DDR die Fahrerlaubnis Klasse T mit Berechtigungsschein E erhalten. Ich musste während der praktischen Fahrprüfung Moped und Traktor fahren und beides bestanden. Bin auch in den Jahren bis 1987 Traktor und Mähdrescher für die landwirtschaftlichen DDR-Betriebe gefahren.
    Nun wollte ich mir den FS umtauschen, da mir gesagt wurde, dass die Klasse T nun auch AM beinhaltet zum Fahren von 45 kmh Fahrzeugen. Lt. Anlage der FeV ist mein damals erworbenes T jedoch nur noch ein L (Staplerschein ?).
    Warum wird der Traktorführerschein aus dem Jahr 1983 nicht gleich behandelt wir der Traktorschein bis 1980?
    Muss ich heute, nachdem ich vor 40 Jahren Moped – und Traktorprüfung bestanden habe und auch entsprechende Fahrpraxis besitze, nochmal eine Fahrprüfung ablegen um dem AM-Schein zu erhalten?
    Offensichtlich wurde von der damaligen Behörde ein Fehler in der Dokumentation begangen, den ich aber heute nicht nachweisen kann.
    Was kann ich tun, um künftig problemlos 45 kmh-Fahrzeuge zu fahren?

  5. DB
    Am 19. September 2022 um 13:09

    Habe einen 1990 ausgestellten DDR-Führerschein, mit dem ich in der Vergangenheit auch schon häufiger in Großbritannien ohne Probleme Autos gefahren bzw. gemietet habe. Ist das durch den Brexit jetzt ein Problem? Wie ist da die derzeitige Regelung?

  6. S Katrin
    Am 23. Juli 2022 um 13:56

    Ist es korrekt, dass die Umtauschfrist bei vor 1953 geborenen Personen bis 19.01.2033 ist – oder hat sich da ein Fehler eingeschlichen?

  7. Meyer S
    Am 3. Juni 2022 um 19:28

    Hallo,
    mein DDR Führerschein wurde am 08.03.1991 mit Klasse B ausgestellt. Leider finde ich nichts dazu nach 1990. Was darf ich denn jetzt fahren ? Wollte ein Wohnmobil kaufen, darf ich das fahren wenn es über 3,5 T ist? Über eine Antwort würde ich mich freuen

    • Heiko
      Am 20. November 2023 um 13:28

      Ja das darfst du, siehe in der Tabelle Klasse B nach 1989. bis zu deinem 50 Lebensjahr darfst du 3-achsige Gespanne (LKW) bis 18 T fahren. Machst du ab 50 keine gesundheitsprüfung, verfällt der Anspruch auf 18 T. Du darfst dann aber immer noch 12T fahren.

      Gruß Heiko

    • bachus
      Am 8. November 2023 um 10:04

      Die DDR hat am 03.10.1990 aufgehört zu existieren. Wie soll dir 5 Monate später ein DDR-Führerschein ausgestellt worden sein?

  8. Gunnar
    Am 28. April 2022 um 13:44

    Ich behalte meinen DDR Führerschein weiter, nichts da von wegen “Umtausch”, nur weil ein paar Bleistiftspitzer in der EU meinen, sie müssten aus langer Weile eine Verordnung aus dem Hut zaubern, die völlig sinnfrei ist (denn auch nach 1989 bis heute war und ist der DDR Führerschein gültig). Nichts als Geldschneiderei.

  9. Jörg
    Am 9. März 2022 um 19:15

    Hallo.
    Ich habe 1986 mein lkw Führerschein gemacht. Nun möchte ich gern wieder nach längerer Zeit hinters Lenkrad. Muss ich da unbedingt die grundqualifikation nochmal machen?

  10. Cornelia
    Am 25. Januar 2022 um 17:00

    Hallo,
    ich besitze noch die Fahrerlaubnis der DDR (graues Heftchen, seinerzeit mit Stempelkarte), wohne aber inzwischen in einer anderen Stadt.
    Benötige ich für den Führerscheinumtausch eine Karteikartenabschrift?
    Die Führerscheinstelle der damaligen Stadt sagte mir, im Heftchen stehen die erworbenen Klassen mit Datum und Stempel, insofern stellt das “graue Heftchen” eine Ausnahme dar und ich benötige keine Karteikartenabschrift.
    Bei der Terminvergabe in meinem Wohnort zum Führerscheinumtausch sagte man mir, dass ich eine benötige.
    Ich hoffe sehr, Sie können mir helfen.
    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Cornelia K.

  11. Dr. Schwannecke
    Am 25. November 2021 um 10:30

    Fahrzeugklassen für den Führerschein 80er Jahre A, B, C, D, E, M, T ???
    Führerscheinklasse 5 70er Jahre fehlt

  12. Michael R
    Am 3. März 2021 um 18:00

    Hallo,
    mein DDR-Führerschein wurde am 22.5.84 ausgestellt. Die erstausstellung war 1979.
    Kann ich mit diesem Dokument in Russland fahren?

  13. Robert
    Am 25. November 2020 um 18:57

    Hallo,
    ich habe alle DDR-Fahrzeugklassen außer Klasse D. Die aktuellen Ent­sprech­ungen und Schlüs­sel­zah­len konnte ich auch aus der Tabelle entnehmen. Nur was nutzen mir hier die ganzen neuen Hieroglyphen, wenn die jeweiligen Bedeutungen nicht mit angegeben sind.
    ….Nur weil Sie oben informieren: “Achten Sie besonders auf die Schlüsselnummern, welche bei den aktuellen Entsprechungen Ihrer Fahrerlaubnis vermerkt sind. Diese können die Befugnisse des Führerscheininhabers nämlich zum einen erweitern, zum anderen aber auch drastisch beschneiden.”
    Und wo erhält man jetzt die Bedeutung der Schlüsselnummern?

  14. Andreas D
    Am 21. Oktober 2020 um 10:28

    Hallo, ich habe eine Frage:
    Ich habe noch meinen DDR-Führerschein mit den Klassen A, B und M.
    B habe ich Dezember 1990 gemacht. Geboren bin ich 1960. Kann ich jetzt noch LKW bis 7500 kg fahren?

    Vielen Dank!

  15. T Walter
    Am 27. September 2020 um 13:14

    Endlich mal korrekte Aussagen, auch wenn ich etwas verwirrt bin. Deshalb meine Frage. Ich habe 1985 meinen Führerschein für folgende Klassen abgelegt: B,C,E,M und T. Darf ich nun uneingeschränkt Motorrad, PKW, mit und ohne Hänger, und LKW, mit und ohne Hänger, fahren oder nicht ? Mit freundlichen Grüßen, Walter T

  16. J.W.
    Am 28. Juli 2020 um 21:10

    Habe im Mai 1991 DDR Führerschein Klasse B gemacht vorher 1986 Mottorad.
    Soll meinen Führerschein jetzt ändern lassen auf 7,5 t.
    Ist dieses möglich?

  17. Kochlow
    Am 22. Juli 2020 um 19:13

    hallo,

    ich habe noch eine ddr-fahrerlaubnis ausgestellt juni 1981 jedoch keine vk30!

    was tun?

  18. Peter
    Am 24. Juni 2020 um 16:07

    Hallo in die Runde. Ich habe einen DDR-Führerschein Klasse B mit Zulassungsdatum 20.09.1990. Ich möchte ein Wohnmobil erwerben, welches mehr als 3500 Kg wiegt. (ca. 5 Tonnen, wurde selbst konfiguriert) Darf ich mit meinem Führerschein dieses Wohnmobil fahren?? die Bestimmungen hierfür sind für mich etwas verwirrend.

    Danke für die Antwort,

    Peter

  19. Rick
    Am 25. Mai 2020 um 20:41

    Hallo,
    Ich habe mein Moped schein 1985 gemacht danach Motorrad 150 ccm 1986 war das
    1988 hab ich mein PKW schein gemacht
    Im DDR Führerschein steht A,B,M
    Nun meine Frage bis zu wieviel ccm kann ich Motorrad fahren und bis zu wieviel Tonnen kann ich mit dem PKW schein fahren.

    Danke im voraus

  20. Dei Eri
    Am 11. Mai 2020 um 21:59

    Hallo
    Ich habe meinen DDR Führerschein 1988 gemacht für die Klasse C und E. Ich habe gelesen das dieser nach heutigem Stand, da Führerschein vor 03.10.1990 gemacht auch die Klasse A AM und A1 beinhaltet. (siehe oben Tabelle). Stimmt das und was darf ich heute fahren mit dem DDR Führerschein?

  21. Wolfgang
    Am 4. Mai 2020 um 18:13

    Hallo , ich habe da mal eine Frage ,ich habe 1986 die Klasse 5 gemacht ,und was darf ich da mit jetzt alles Fahren ,darf ich da mit auch 125 ccm Fahren .

  22. Jan
    Am 9. April 2020 um 14:15

    Habe zu DDR Zeiten meinen Motorradführerschein gemacht. In meinem Führeschein sind die Klassen 1a und 1b gestempelt. Zuzüglich ist ein Stempel mit dem Vermerk “Der Inhaber besitzt die Fahrerlaubnis der Klasse 1 und 4 seit dem 19.05.88”, abgezeichnet von Kreis. Heisst das , dass ich Motorräder unbegrenzt fahren darf???

  23. Ralf
    Am 22. Februar 2020 um 17:55

    Hallo,
    meine Frage habe meinen DDR Führerschein umgetauscht und heute meinen neuen erhalten.
    Was bedeutet wenn hinter A1 und A Datum 30.08.82 Schlüsselzahl 79.03 / 79.04 steht darf ich dann auch normale 125 ccm Motorräder fahren oder nur welche mit 3 Räder (Trikes).

    Danke für die Antwort im voraus

  24. Edgar S.
    Am 28. Dezember 2019 um 15:10

    Ich habe meine Mopedfahrerlaubnis (§85 der STVZO der DDR)1978 bekommen.Bei einem Umzug ging er verloren.Habe mit dem Bürgeramt in Rav.eine karteikartenabschrift angefordert aber es sind keine Unterlagen mehr vorhanden.was soll ich jetzt tun oder was darf ich noch Fahren.bin am 01.01.1961 geb.!!

  25. Ronald
    Am 6. September 2019 um 9:51

    Ich hab meine fahrerlaubnis 1970 abgelegt. Bis wann muss ich spätestens umtauschen. Danke

  26. Dolores
    Am 3. September 2019 um 14:15

    Hallo, mein Führerschein ist vom 05.1988 noch der DDR Führerschein, gestempelt ist B und M (Schlüsselnummern gabe es da ja noch nicht), darf ich damit 125er und LKW`s bis 7,5 Tonnen fahren? Oder muss ich da Nachprüfungen machen? Danke

  27. Hase62
    Am 14. August 2019 um 19:08

    Habe meinen Führerschein 1984 in Dresden gemacht und heute noch den “rosa Lappen”.
    Eingetragen sind hier B (…Kfz mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3500 kg…) und M.
    Auf einem “Auszug aus der Führerscheindatei” wird Klasse 1b und 3 bescheinigt.
    Laut Ihrer Tabelle oben sollte neu auch BE eingetragen werden können.
    Wie erklärt sich der Unterschied?
    Danke

  28. kalle
    Am 22. Juli 2019 um 11:53

    ich habe meinen Moped Führerschein in der DDR gemacht,nach Umtausch wurde mir auch A1 vermerkt
    darf ich jetzt auf a2 erweitern
    bei Schlüsselnummer steht A1 79.5
    und L 174.175 die Bedeutung ????

    Gruss kalle

  29. HarWe.
    Am 8. Juli 2019 um 10:54

    Hallo ! Ich(67) habe in der DDR mit 14 Jahren den Mopedschein (M) gemacht. Galt bis 50ccm. 1970 die Klasse 1 für Motorrad ab(!) 51ccm. 1975 dann PKW Klasse 4. Diese galt nur für PKW + Anhänger und LKW bis 7,5t.
    Dann gab’s noch Klasse 3 für Traktor. Die Klasse 5 war für LKW (mit oder ohne Anhänger) und beinhaltete(1) die Klasse 1 (Motorrad). So einfach war das für den Normalverbraucher.
    Schade, dass die Wessi-Bürokraten das nicht hinkriegen. So weit sind die eben noch nicht. Warum auch einfach, wenn’s denn umständlich, und vor allem UNVERSTÄNDLICH auch geht (siehe obige Tabellen-Flut). HIIILFE !!!!!!!
    Gruß. HarWe.

  30. Birgit
    Am 14. Juni 2019 um 10:50

    Ich habe meine Mopedprüfung in 07/1980 (M) und den PKW-Schein (B) in 02/1989 in der DDR gemacht.

    Beim Lesen dieser Seiten und beim Abgleich mit meinem jetzigen Führerschein ist mir aufgefallen, dass mir das Fahren von Krafträder mit bis zu 125 ccm Hubraum abhanden gekommen ist.

    Stimmt das? Bzw., was darf ich denn alles mit dem M- und B-Schein fahren?

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