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Ist ein DDR-Führerschein noch gültig? Aktuelle Infos!

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Rund um den DDR-Führerschein: Gültigkeit, aktuelle Entsprechungen, Bestimmungen zum Umtausch

Müssen Sie Ihre DDR-Fahrerlaubnis umtauschen?
Müssen Sie Ihre DDR-Fahrerlaubnis umtauschen?

In Deutschland ist aktuell eine Vielzahl verschiedener Führerscheinformate im Umlauf: Moderne EU-Führerscheine im Scheckkartenformat, alte graue oder rosafarbene „Lappen“ und sogar Scheine aus der DDR.

Doch ist eine Fahrerlaubnis aus der DDR heutzutage überhaupt noch gültig? Welche Bestimmungen gelten für den Führerschein aus einer vergangenen Zeit? Gibt es eine Umtauschpflicht?

In diesem Ratgeber erhalten Sie eine Übersicht über die Führerscheinklassen der DDR. Informationen zu den aktuellen Entsprechungen und dem Umtausch der Scheine erhalten Sie ebenfalls.

FAQ: DDR-Führerschein

Welche Fahrzeuge dürfen mit dem DDR-Führerschein gefahren werden?

Der Führerschein der DDR ist grundsätzlich noch immer gültig. Eine Übersicht der aktuellen Entsprechungen finden Sie hier.

Wann muss der DDR-Führerschein umgetauscht werden?

Eine Übersicht mit den Umtauschfristen liefert diese Tabelle.

Darf ich den DDR-Führerschein nach dem Umtausch behalten?

Als Erinnerung darf der alte Führerschein in der Regel beim Besitzer verbleiben, dafür wird diese allerdings ungültig gemacht.

Gültigkeit der DDR-Fahrerlaubnisklassen: Gilt der alte Schein noch?

Für Inhaber alter Führerscheine ist die Frage nach der Gültigkeit ihrer Dokumente besonders drängend. Nutzt jemand eine ungültige Fahrerlaubnis, um sich hinter das Steuer eines Autos zu setzen, begeht er immerhin eine Verkehrsstraftat. Bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine saftige Geldstrafe drohen in diesem Fall.

An dieser Stelle eine beruhigende Nachricht: Ein Führerschein aus der DDR hat seine Gültigkeit im Laufe der Jahre nicht eingebüßt. Halten Sie sich an die erlaubten Fahrzeugarten, drohen Ihnen keine Strafen.

Ist ein DDR-Führerschein auch im Ausland gültig?

Grundsätzlich ist die Gültigkeit für Ihren DDR-Führerschein in Deutschland, der Europäischen Union (EU) und in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gegeben.

Möchten Sie allerdings in einem anderen ausländischen Land mit Ihrem alten Führerschein fahren, drohen teure Bußgelder oder sogar Strafen. Manche Staaten legen bezüglich alter nationaler Führerscheine eine gewisse Kulanz an den Tag – darauf können sich Reisende jedoch nicht verlassen und müssen mit einem Bußgeld aus dem Ausland rechnen.

Die DDR-Führerscheinklassen sind vielen Polizisten und Ordnungsbeamten im In- und Ausland jedoch unbekannt. Ihr alter Führerschein kann daher zu Missverständnissen führen – etwa wenn Sie verdächtigt werden, ohne Fahrerlaubnis zu fahren. Es lohnt sich daher, vor einer EU-Auslandsreise Ihren DDR-Führerschein umschreiben zu lassen und einen internationalen Führerschein zu erwerben.

Müssen Sie Ihren DDR-Führerschein umtauschen?

Die Gültigkeit von Ihrem DDR-Führerschein ist im Ausland nicht zwingend gegeben.
Die Gültigkeit von Ihrem DDR-Führerschein ist im Ausland nicht zwingend gegeben.

Aktuell besteht beim DDR-Führerschein grundsätzlich keine Umtauschpflicht. Der alte „Lappen“ ist noch eine Weile gültig. Allerdings wurde die allgemeine Gültigkeit der Führerscheindokumente in Deutschland 2013 auf maximal 15 Jahre begrenzt.

Diese Maßnahme soll dem Führerscheintourismus entgegen wirken. Zudem wird auf diese Weise gewährleistet, dass sich nach und nach alle Bürger den Standards anpassen und Inhaber eines einheitlichen EU-Führerscheins werden.

Für ältere Führerscheine gilt allerdings noch ein gewisser „Bestandsschutz“: Sie müssen Ihre DDR-Fahrerlaubnis erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen und durch einen EU-Führerschein ersetzen lassen.

Da bis zu diesem Stichtag nicht nur DDR-Führerscheine, sondern alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, umgetauscht werden müssen, gibt es gesonderte Umtauschfristen. Diese sollen verhindern, dass Millionen von Führerscheinen zur gleichen Zeit umgetauscht werden, was die Behörden hoffnungslos überfordern würde.

Für Papierführerscheine – und damit auch den DDR-Führerschein – gelten folgende Stichtage für den Umtausch:

GeburtsjahrUmtauschfrist
vor 195319.01.2033
1953 - 195819.01.2022
1959 - 196419.01.2023
1965 - 197019.01.2024
ab 197119.01.2025

Es ist meist problemlos möglich, den alten DDR-Führerschein als Andenken zu behalten. Nachdem die Führerscheinstelle ihn als eindeutig ungültig markiert hat (durch Lochen, Stempeln, indem die Ecke abgeschnitten wird usw.), können Sie den Lappen wieder mitnehmen.

Tabelle: Aktuelle Entsprechungen der Führerscheinklassen der DDR

Auch, wenn Sie keinen Umtausch von Ihrem DDR-Führerschein vornehmen möchten, sollten Sie genau wissen, welchen aktuellen Klassen Ihre Fahrerlaubnis entspricht. Daraus können Sie nämlich ableiten, welche Fahrzeuge Sie führen dürfen, ohne eine Strafe zu riskieren.

Je nachdem, wann Ihr Führerschein in der DDR ausgestellt wurde, gelten andere Bestimmungen. Achten Sie besonders auf die Schlüsselnummern, welche bei den aktuellen Entsprechungen Ihrer Fahrerlaubnis vermerkt sind. Diese können die Befugnisse des Führerscheininhabers nämlich zum einen erweitern, zum anderen aber auch drastisch beschneiden.

So entspricht ein DDR-Führerschein der Klasse B beispielsweise unter anderem der aktuellen Klasse A. Diese gilt normalerweise für Motorräder unbeschränkter Leistung. Bei einer DDR-Fahrerlaubnis greifen jedoch zusätzlich die Schlüsselnummern 79.03 und 79.04. Diese begrenzen die A-Führerscheinklasse auf dreirädrige Fahrzeuge.

Was erlaubt Ihnen Ihr Führerschein aus der DDR? Die Klassen und aktuellen Entsprechungen haben wir in folgender Tabelle zusammengefasst:

Der Führerschein wurde vor dem dem 1.04.1957 ausgestellt:

DDR-Fahr­er­laub­nisAk­tu­el­le Ent­sprech­ungenSchlüs­sel­zah­len
1AM, A1, A2, A, B, LL 174, 175
2AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TBE 79.06
C 172
3AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L

T auf Antrag
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E>12.000 kg, L≤ 3)
L 174, 175
4AM, A1, A2, A, B, LL 174, 175

Der Führerschein wurde vor dem 1.06.1982 ausgestellt:

DDR-Fahr­er­laub­nisAk­tu­el­le Ent­sprech­ungenSchlüs­sel­zah­len
Langsamfahrende
Fahrzeuge (vor dem 1.04.1980)
AM, A1, LA1 79.05
L 174, 175
Langsamfahrende
Fahrzeuge (nach dem 1.04.1980)
AM, LL 174, 175
Kleinkrafträder (vor dem 1.04.1980)AM, A1, LA1 79.05
L 174, 175
Kleinkrafträder (nach dem 1.04.1980)AM, LL 174, 175
1 (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, LL 174, 175
1 (nach dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, LL 174, 175
2 (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, LL 174, 175
2 (zwischen dem 1.12.1954 und dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, LA1 79.05
A 79.03, 79.04
L 174, 175
2 (nach dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, LA1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
L 174, 175
3 (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, LL 174, 175
3 (zwischen dem 1.12.1954 und dem 1.04.1980)AM, A1, LA1 79.05
L 174, 175
3 (nach dem 1.04.1980)AM, LL 174, 175
4 (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, CE, L

T auf Antrag
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
L 174, 175
4 (zwischen dem 1.12.1954 und dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, CE, L

T auf Antrag
A1 79.05
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
L 174, 175
4 (nach dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, CE, L

T auf Antrag
A1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
L 174, 175
5 (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TBE 79.06
C 172
5 (zwischen dem 1.12.1954 und dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TA1 79.05
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C 172
5 (nach dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TA1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C 172

Der Führerschein wurde vor dem 3.10.1990 ausgestellt:

DDR-Fahr­er­laub­nisAk­tu­el­le Ent­sprech­ungenSchlüs­sel­zah­len
A (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, LL 174, 175
A (zwischen dem 1.12.1954 und dem 1.01.1989)AM, A1, A2, A, LL 174, 175
A (nach dem 1.01.1989)AM, A1, A2, A, LL 174
B beschränkt (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, LL 174, 175
B beschränkt (zwischen dem 1.12.1954 und dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, LA 79.03, 79.04
L 174, 175, 79.05
B beschränkt (nach dem 1.01.1989)Am, A1, A, B, LA1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
L 174
B (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, CE, L

T auf Antrag
A1 79.05
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E>12.000 kg, L ≤ 3)
L 174
B (zwischen dem 1.12.1954 und dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, CE, L

T auf Antrag
A1 79.05
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E>12.000 kg, L ≤ 3)
L 174, 175
B (zwischen dem 1.04.1980 und dem 1.01.1989)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, CE, L

T auf Antrag
A1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E>12.000 kg, L ≤ 3)
L 174, 175
B (nach dem 1.01.1989)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, CE, L

T auf Antrag
A1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E>12.000 kg, L ≤ 3)
L 174
C (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L

T auf Antrag
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E>12.000 kg, L ≤ 3)
L 174, 175
C (zwischen dem 1.12.1954 und dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L

T auf Antrag
A1 79.05
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C1 172
CE 79 (C1E>12.000 kg, L ≤ 3)
C (nach dem 1.04.1980)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L

T auf Antrag
A1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C1 172
CE 79 (C1E>12.000 kg, L ≤ 3)
DAM, A1, A, B, BE, C1, C1E, C, L TA1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
B! 79.06
L 174
BE (vor dem 1.01.1989)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, CE, L

T auf Antrag
A1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E>12.000 kg, L ≤ 3)
L 174, 175
BE (nach dem 1.01.1989)AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, CE, L

T auf Antrag
A1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C1 171
CE 79 (C1E>12.000 kg, L ≤ 3)
L 174
CEAM, A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TA1 79.03, 79.04
A 79.03, 79.04
BE 79.06
C 172
DEAM, A1, A, B, BE, C1, C1E, L, TA1 79.04, 79.05
A 79.03, 79.04
BE 79.06
M (vor dem 1.12.1954)AM, A1, A2, A, B, LL 174, 175
M (zwischen dem 1.12.1954 und dem 1.04.1980)AM, A1, LA1 79.05
L 174, 175
M (zwischen dem 1.04.1980 und dem 1.01.1989)AM, LL 174, 175
M (nach dem 1.01.1989)AM, LL 174
T (vor dem 1.04.1980)AM, LL 174, 175
T (zwischen dem 1.04.1980 und dem 1.01.1989)LL 174, 175
T (nach dem 1.01.1989)LL 174

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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113 Kommentare

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  1. Undine B.
    Am 3. September 2017 um 22:36

    Hallo, ich habe 1986 (mit 15 Jahren) den klassischen Moped-Führerschein in der DDR gemacht und 1991 dann die PKW-Fahrerlaubnis. Ist es richtig, dass auf meinem Führerschein sowohl M also auch A und A1 eingetragen sein müssten? (Eigentlich auch AM, aber AM gibt es auf meiner Führerscheinkarte gar nicht… was bedeutet AM eigentlich?)

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. September 2017 um 9:47

      Hallo Undine B.,

      mit der Führerscheinklasse AM können leichte zweirädige/vierrädige Kraftfahrzeuge und dreirädige Kleinkrafträder geführt werden. Die Klasse M ist eine veraltete Bezeichnung, meint aber im Prinzip dasselbe. Grundsätzlich sollte natürlich das, was prüfungsmäßig abgelegt und bestanden wurde, auch auf dem Führerschein angegeben sein. Da auf Ihrem Führerschein offensichtlich noch die alten Klassen eingetragen sind, sollten Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde erfragen, wie in solch einem Fall verfahren wird bzw. ob Sie Ihren Führerschein durch das EU-Format ersetzten sollten.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  2. Andrea B.
    Am 19. August 2017 um 8:37

    Hallo, ich habe meinen Führerschein Klasse M und T vor dem 01.06.1982 in der DDR und Klasse B im August 1990 gemacht. Kann ich damit Motorräder bis 125 ccm fahren?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. August 2017 um 15:19

      Hallo Andrea,

      dies ist nicht möglich, Sie dürfen lediglich Trikes aus den Klassen A1 und A fahren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Andrea B.
    Am 18. August 2017 um 19:18

    Ich habe meinen Führerschein Klasse M und T vor dem 01.06.1982 in der DDR und Klasse B im August 1990 gemacht. Darf ich damit Motorräder bis 125 ccm fahren?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. August 2017 um 12:14

      Hallo Andrea,

      mit Ihrem aktuellen Führerschein dürfen Sie unseres Wissens nach keine Motorräder fahren, da Ihre Fahrerlaubnis nur die Klasse AM einschließt. Um ein Motorrad bis 125 qqm fahren zu dürfen, benötigen Sie die Klasse A1.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Lutz F.
    Am 24. Juli 2017 um 12:47

    Ich habe meinen Führerschein Klasse B und A
    1974 gemacht . Stimmt es , das ich nun auch Kraftfahrzeuge bis 7.500 kg fahren darf und wenn ja – auch mit Anhänger ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Juli 2017 um 9:50

      Hallo Lutz,

      Sie erhalten zum Einen den Führerschein C1 171, mit welchem Sie Fahrzeuge bis zu 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht führen dürfen. Weiterhin erhalten Sie den Schein CE 79, dieser erlaubt es Ihnen, mit einem Zugfahrzeug von bis zu 7,5 t Anhänger zu ziehen, sofern das zulässigen Gesamtgewicht des Zuges nicht mehr als 12 t beträgt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Karin
    Am 12. Juli 2017 um 21:51

    Ich habe 1979 in der DDR den Mopedschein Klasse M und am 02.02.1990 Klasse B gemacht und besitze noch meinen alten DDR-Führerschein. Wenn ich die Tabelle oben richtig lese, dann müsste ich bei Umtausch in den neuen Führerschein Klasse BE bekommen und könnte mir das “Nachmachen” von B96 komplett sparen? Kann ich denn nun mit meinem jetzigen DDR-Führerschein Klasse B vom 02.02.90 mit einem Zugfahrzeug Gesamtgewicht 2170 kg meinen Pferdehänger 2000kg zul. Gesamtgewicht ziehen oder nicht??? Dazu sagt mir jeder etwas anderes…

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. Juli 2017 um 11:37

      Hallo Karin,

      mit dem alten B-Führerschein der DDR haben Sie die Klassen A (79.03, 79.04), A1 (79.03, 79.04), AM, B, BE (79.06), C1 (171), C1E (171) und L (174). Demnach sollten Sie die Kombination fahren dürfen, solange die Fahrzeugdaten dies zulassen. Ein Umtauschen des Führerscheins ist nicht zwingend notwendig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Kerstin
    Am 25. Mai 2017 um 19:21

    Ich habe meinen Führerschein Klasse B 1986 in der DDR gemacht. In meinem neuen EU Führerschein ist aber kein A1 oder A eingetragen. Ist das richtig. Ich hätte damals ja bis 125 ccm fahren können.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Mai 2017 um 12:34

      Hallo Kerstin,

      DDR-B-Führerschein, die nach dem 1.4.1980 und vor dem 1.1.1989 erteilt wurden, beinhalten heute auch die Klasse A1, jedoch mit den Schlüsselzahlen 70.03 und 79.04, was bedeutet, dass Sie nur dreirädrige Kfz aus der Klasse fahren dürfen. Warum die Klasse A1 gar nicht in Ihren Führerschein eingetragen wurde, sollten Sie bei der zuständigen Führerscheinstelle erfragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Claudia M.
    Am 12. Mai 2017 um 22:19

    Meinen ersten DDR Führerschein habe ich 1987 für Moped (M) und Traktor (T) und 1990 für PKW (B) gemacht,
    verstehe ich es richtig, dass ich mit meinem PKW (B) Führerschein jetzt auch Klasse A1 (125ccm) fahren darf ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. Mai 2017 um 9:30

      Hallo Claudia,

      die Information in der dritten Tabelle betreffen Führerscheine, die vor dem 3.10.1990 ausgestellt worden sind. Falls Ihr Führerschein der Klasse B vor diesem Datum ausgestellt worden ist, finden Sie die aktuellen Entsprechungen und Schlüsselzahlen dort. Beachten Sie, dass die Schlüsselzahlen Einschränkungen bedeuten können. Mehr zu diesem Thema hier: https://www.bussgeldkatalog.org/schluesselzahlen-fuehrerschein/

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Ralf S.
    Am 11. Mai 2017 um 18:37

    Hallo
    Ich habe 1982 meinen Führerschein Klasse 1-5 in der DDR gemacht. Welche Richtlinien gelten heute und muss ich (da über 50 Jahre alt ) neu beantragen bzw.verlängern lassen wegen C1E,C,CE usw. Mfg R.S.

  9. herbert
    Am 26. Februar 2017 um 19:18

    Hallo
    Ich habe 1972 meinen Führerschein Klasse 1 u.5 in der DDR gemacht,dieser wurde mir in der DDR in den 80ziger jahren wegen eines Unfalls abgenommen.
    Meine Frage ist,kann ich diesen wieder beantragen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. Februar 2017 um 9:54

      Hallo Herbert,

      es sollte möglich sein, dass Sie eine Neuerteilung des Führerscheins beantragen können. Unter Umständen kann aber verlangt werden, dass Sie nach einer solch langen Zeit eine erneute Prüfung ablegen. Sie sollten dies mit der zuständigen Führerscheinstelle besprechen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Katja
    Am 17. Februar 2017 um 12:27

    Mein DDR-Führerschein (Klasse B und M) wurde im am 17.12.1990 ausgestellt. Wo finde ich mich denn da in der Tabelle? Eigentlich gab es zu diesem Zeitpunkt ja keine DDR mehr und die Tabelle oben geht nur bis zum 3.10.1990 – hat die Führerscheinstelle in Leipzig aber damals nicht interessiert.

    Beim Umschreiben (wegen USA-Reise) im Jahr 2000 wurden daraus die Klassen B, C1, BE, C1E, M und L. Wenn ich es richtig verstehe, fehlen mir da nach aktuellem eigentlich AM (die gibt es auf meiner Karte gar nicht), A1 und A, sowie CE mit irgendwelchen Kennziffern, oder? Kämen die bei einem Umtausch automatisch dazu oder müsste ich da irgendwelche Anträge stellen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. Februar 2017 um 12:16

      Hallo Katja,

      in diesem speziellen Fall sollten Sie sich direkt an die zuständige Führerscheinbehörde wenden. Diese kann Sie genau informieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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