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Verstoß gegen den Datenschutz: Welche Konsequenzen hat dies?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Informationen schützen, Sanktionen vermeiden

Wann wird eigentlich von einer "Datenschutzverletzung" gesprochen?
Wann wird eigentlich von einer “Datenschutzverletzung” gesprochen?

Dem Schutz von persönlichen Informationen kommt heutzutage ein großer Stellenwert zu. Dabei geht es nicht nur darum, Menschen für einen Umgang mit Daten zu sensibilisieren, sondern vor allem, freiheitliche Werte in konkrete Rechtsprechung zu übersetzen.

Was sich verhältnismäßig leicht daher sagt, ist vor allem für Anbieter und Arbeitgeber mit umfassenden Auflagen verbunden. Ein Verstoß gegen den Datenschutz kann für den Verursacher schnell zu einer sehr ernsten Angelegenheit werden – Zeit also, einen Blick auf mögliche Datenschutzverletzungen und deren Ahndung zu werfen.

FAQ: Datenschutzverstoß

Wo können Sie einen Datenschutzverstoß melden?

Wenn Sie einen Verstoß gegen den Datenschutz vermuten, können Sie dies gegenüber den Datenschutzbeauftragten des betreffenden Unternehmens oder dem zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz melden.

Welche Informationen sollte die Meldung eines Datenschutzverstoßes enthalten?

– Beschreibung der Art des Verstoßes
– Kategorie der betroffenen personenbezogenen Daten
– ungefähre Angabe zur Anzahl der betroffenen Personen
– ungefähre Anzahl der betroffenen Datensätze
– Kontaktdaten des zuständigen Datenschutzbeauftragten bzw. Verantwortlichen
– Beschreibung der möglichen Folgen des Verstoßes

Welche Strafen drohen bei einem Verstoß gegen das Datenschutzgesetz?

Ein Verstoß gegen die DSGVO kann ein Unternehmen bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes oder bis zu 20 Millionen Euro kosten.

Bußgeldtabelle zu Verstößen gegen den Datenschutz

VerstoßBußgeld
Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 5 DSGVO)bis zu 20.000.000 €
… für Unternehmenbis zu 20.000.000 € oder bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr
Unrechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten (Art. 6 DSGVO)bis zu 20.000.000 €
… für Unternehmenbis zu 20.000.000 € oder bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr
Verstoß gegen die Bedingungen für die Einwilligung in die personenbezogene Datenverarbeitung (Art. 7 DSGVO)bis zu 20.000.000 €
… für Unternehmenbis zu 20.000.000 € oder bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr
Verstoß gegen die Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft (Art. 8 DSGVO)bis zu 10.000.000 €
… für Unternehmenbis zu 10.000.000 € oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr
Verstoß gegen die Pflichten bei Verarbeitung von besonderen personenbezogenen Daten (Art. 9 DSGVO)bis zu 20.000.000 €
… für Unternehmenbis zu 20.000.000 € oder bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr
Verstoß gegen die Pflichten bei Verarbeitung von Daten, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist (Art. 11 DSGVO)bis zu 10.000.000 €
… für Unternehmenbis zu 10.000.000 € oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr
Verstoß gegen die Rechte der von den Daten betroffenen Person, z. B. Recht auf Berichtigung, Recht auf Löschung, Widerspruchsrecht etc. (Art. 12 bis 22 DSGVO)bis zu 20.000.000 €
… für Unternehmenbis zu 20.000.000 € oder bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr
Unzureichende Technikgestaltung zum Datenschutz/keine datenschutzfreundlichen Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO)bis zu 10.000.000 €
… für Unternehmenbis zu 10.000.000 € oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr
Verstoß gegen die Bestimmungen für gemeinsame Verantwortliche (Art. 26 DSGVO)bis zu 10.000.000 €
… für Unternehmenbis zu 10.000.000 € oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr
Verstoß gegen die Bestimmungen für Vertreter von nicht in der EU niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern (Art. 27 DSGVO)bis zu 10.000.000 €
… für Unternehmenbis zu 10.000.000 € oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr
Verstoß gegen die Bestimmungen für Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO)bis zu 10.000.000 €
… für Unternehmenbis zu 10.000.000 € oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr
Verstoß gegen die Pflichten bei Verarbeitung von personenbezogenen Daten unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters (Art. 29 DSGVO)bis zu 10.000.000 €
… für Unternehmenbis zu 10.000.000 € oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr
Verstoß gegen die Bestimmungen zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO)bis zu 10.000.000 €
… für Unternehmenbis zu 10.000.000 € oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr
Keine Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde trotz entsprechender Anfrage (Art. 31 DSGVO)bis zu 10.000.000 €
… für Unternehmenbis zu 10.000.000 € oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr
Verstoß gegen die Bestimmungen zur Sicherheit der personenbezogenen Datenverarbeitung (Art. 32 DSGVO)bis zu 10.000.000 €
… für Unternehmenbis zu 10.000.000 € oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr
Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten nicht / zu spät (ohne Begründung)/in unzureichender Weise an die Aufsichtsbehörde gemeldet (Art. 33 DSGVO)bis zu 10.000.000 €
… für Unternehmenbis zu 10.000.000 € oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr
Person, die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffen ist, nicht vorschriftsgemäß benachrichtigt (Art. 34 DSGVO)bis zu 10.000.000 €
… für Unternehmenbis zu 10.000.000 € oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr
Verstoß gegen die Bestimmungen zur Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO)bis zu 10.000.000 €
… für Unternehmenbis zu 10.000.000 € oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr
Verstoß gegen die Bestimmungen zur vorherigen Konsultation (Art. 36 DSGVO)bis zu 10.000.000 €
… für Unternehmenbis zu 10.000.000 € oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr
Keine vorschriftsgemäße Benennung eines Datenschutzbeauftragten (Art. 37 DSGVO)bis zu 10.000.000 €
… für Unternehmenbis zu 10.000.000 € oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr
Verstoß gegen die Bestimmungen zur Stellung des Datenschutzbeauftragten (Art. 38 DSGVO)bis zu 10.000.000 €
… für Unternehmenbis zu 10.000.000 € oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr
Verstoß gegen die Bestimmungen zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten (Art. 39 DSGVO)bis zu 10.000.000 €
… für Unternehmenbis zu 10.000.000 € oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr
Als Überwachungsstelle im Falle einer Verletzung der genehmigten Verhaltensregeln keine geeigneten Maßnahmen getroffen (Art. 41 Abs. 4 DSGVO)bis zu 10.000.000 €
… für Unternehmenbis zu 10.000.000 € oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr
Verstoß gegen die Bestimmungen in Bezug auf die Zertifizierung der DSGVO-Konformität (Art. 42 DSGVO)bis zu 10.000.000 €
… für Unternehmenbis zu 10.000.000 € oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr
Verstoß gegen die Bestimmungen für Zertifizierungsstellen (Art. 43 DSGVO)bis zu 10.000.000 €
… für Unternehmenbis zu 10.000.000 € oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr
Verstoß gegen die Bestimmungen zur Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen (Art. 44 bis 49 DSGVO)bis zu 20.000.000 €
… für Unternehmenbis zu 20.000.000 € oder bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr
Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde, obwohl diese die entsprechende Befugnis besitzt (Art. 58 DSGVO)bis zu 20.000.000 €
… für Unternehmenbis zu 20.000.000 € oder bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr
Verstoß gegen die Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen (Art. 85 bis 91 DSGVO)bis zu 20.000.000 €
… für Unternehmenbis zu 20.000.000 € oder bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vom vorigen Geschäftsjahr

Bußgeldrechner: Was kann ein Verstoß gegen die DSGVO kosten?

Welche Datenschutzverletzung liegt überhaupt vor?

Für das Strafmaß ist natürlich auch hier entscheidend, welche Rechtsverletzung überhaupt begangen wurde – Datenschutzverstoß ist nicht gleich Datenschutzverstoß. Nachfolgend deshalb ein kurzer Abriss über mögliche Datenrechtsverletzungen.

Unsachgemäßer Umgang mit personenbezogenen Daten

Dies stellt wohl die größte Gruppe möglicher Rechtsverletzungen in Bezug auf den Datenschutz dar. Unter dem Begriff „personenbezogene Daten“ werden gemeinhin alle Informationen zusammengefasst, welche sich eindeutig auf eine bestimmte natürliche Person zurückführen lassen. Werden diese unrechtmäßig oder ungefragt erhoben, gespeichert, weitergeleitet oder öffentlich gestellt, dann können den Verursacher Sanktionen treffen.

Verstoß gegen den Datenschutz durch den Arbeitgeber

Am Arbeitsplatz fallen häufig umfangreiche Daten an - ein Datenschutzverstoß passiert schneller als gedacht
Am Arbeitsplatz fallen häufig umfangreiche Daten an – ein Datenschutzverstoß passiert schneller als gedacht

Was die Erhebung und vor allem den Schutz von persönlichen Informationen angeht, sind Arbeitgebern viele Vorschriften auferlegt: Von der konkreten technischen Erhebung bis zur Handhabe und Löschung existieren vielzählige Vorschriften. Dabei geht es nicht nur um etwaige Kundendaten, sondern auch um Informationen über Mitarbeiter. Am Arbeitsplatz kann ein Verstoß gegen den Datenschutz verschiedene Vergehen umfassen – so zum Beispiel die Verletzung der Meldepflicht.

Kam es zu einer Panne oder wurde ein Arbeitgeber über einen fehlerhaften Zustand informiert, dann hat dieser den betroffenen Datenschutz-Verstoß zu melden – und zwar sowohl der Aufsichtsbehörde als auch den Betroffenen. Gemäß Art. 33 DSGVO ist im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten due zuständige Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Dies hat unverzüglich, möglichst innerhalb von 72 Stunden zu erfolgen. Folgende Informationen müsse die Meldung dabei mindestens enthalten:

  • Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
  • Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
  • Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen
  • Angaben zu ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung

Möchten Sie einen Verstoß gegen den Datenschutz melden, sollten sich Arbeitnehmer an den – sofern vorhandenen – Datenschutzbeauftragten wenden.

Unter Umständen gilt es auch die von der Datenschutzverletzung betroffene Person direkt zu informieren. Unter Art. 34 Abs 1 DSGVO heißt es dazu:

Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so benachrichtigt der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung.

Verletzung vom Datenschutz durch den Arbeitnehmer

Auch Arbeitnehmer haben berufsbedingt Zugang zu verschiedenen Sets an Daten. Arbeitgeber sind dazu angehalten, ihre Angestellten für den Umgang mit Daten zu schulen und sich einen gewissenhaften Umgang per Unterschrift bescheinigen zu lassen. Nichtsdestotrotz kann am Arbeitsplatz bekanntlich einiges schief gehen, und mitunter ist ein Verstoß gegen den Datenschutz durch einen Mitarbeiter schnell passiert.

Abgesehen von eher unbedachten oder ungewollten Fällen kann missachteter Datenschutz auch gezielter Missbrauch sein: Etwa dann, wenn Daten dazu genutzt werden, Menschen zu erpressen oder Informationen verkauft werden.

Auch im Privaten gilt das Recht auf eigene Daten

Mobbing gibt´s auch im Netz - einen Verstoß gegen den Datenschutz können Betroffene melden
Mobbing gibt´s auch im Netz – einen Verstoß gegen den Datenschutz können Betroffene melden

Die bisherigen Beispiele haben sich eher auf professionellen Betrug und den Arbeitsplatz konzentriert. Doch auch im privaten Bereich wird heutzutage viel gechattet, gesurft und vor allem digital geteilt. Es kam schon zu zahlreichen Fällen, in denen persönliche Informationen und vor allem höchstpersönliche Bilder gegen den Willen der abgebildeten Person im Netz landeten.

Dabei muss es sich nicht immer um den oder die rachsüchtigen Ex handeln; wer in einem ungünstigen Moment abgelichtet wurde, der kann schon mal ungewollt zum viralen Hit werden. Cybermobbing als gezielte Diffamierung im öffentlichen Raum ist eindeutig ein Verstoß gegen den Datenschutz – und auch wenn es zunehmend Anlaufstellen für Opfer gibt, ist wohl die Unsicherheit groß.

Betroffene sollten sich jedoch nicht verunsichern lassen: Stellt eine Person etwa intime Details und/oder Ihre Kontaktmöglichkeiten ins Internet, dann handelt es sich dabei ganz klar um eine Datenschutzverletzung – im Mindesten. Denn: Solches Verhalten würde nicht nur einen Verstoß gegen den Datenschutz darstellen; auch Rufmord oder Verleumdung greifen hier mitunter. Sind Sie von solch einer unfreiwilligen Verbreitung Ihrer Daten betroffen, wenden Sie sich an die Polizei. Zudem sind inzwischen viele Anwälte auf Medienrecht spezialisiert. Lassen Sie also Ihre Möglichkeiten prüfen und nehmen sie Miesmache im Netz nicht hin.

Bei einem Verstoß gegen den Datenschutz ist die Strafe von den Umständen abhängig

Die obige Skizzierung möglicher Szenarien macht deutlich, wie unterschiedlich sich eine Verletzung von geltendem Datenschutz in der Praxis gestalten kann. Dementsprechend existieren auch keine einheitlichen Sanktionsmaßnahmen. Ein missachteter oder fahrlässig missachteter Datenschutz kann verschiedene Strafen nach sich ziehen.

Im BDSG und in der DSGVO werden für die Verletzung vom Datenschutz unterschiedliche Strafen benannt
Im BDSG und in der DSGVO werden für die Verletzung vom Datenschutz unterschiedliche Strafen benannt

Zunächst einmal sieht Art. 83 der DSGVO Bußgelder vor. Demnach gilt es bei der Verhängung einer Geldbuße und der Festlegung des Betrages den jeweiligen Einzelfall zu bewerten. Im Zuge dessen sollen die zuständigen Behörden insbesondere folgenden Aspekte berücksichtigen:

  • Art, Schwere und Dauer des Verstoßes
  • Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit
  • getroffene Maßnahmen zur Minderung des Schadens
  • Grad der Verantwortung des Verantwortlichen
  • etwaige frühere Verstöße
  • Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
  • Kategorien der betroffenen personenbezogenen Daten
  • Art und Weise des Bekanntwerdens des Verstoßes
  • Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln

Die EU-Datenschutzgrundverordnung sieht im § 83 Abs. 5 eine finanzielle Höchststrafe von ganzen 20 Millionen Euro vor. Wurde die jeweilige Tat von einem Unternehmen begangen, wird die Geldstrafe mitunter auch am letzten Jahresumsatz ermessen. Von diesem müssen dann bis zu vier Prozent gezahlt werden.

Abgesehen von der konkreten Strafe besteht bei einem Verstoß gegen den Datenschutz weiterhin ein Unterschied darin, wer auf das Fehlverhalten hinweist. Sie können persönlich eine Anzeige, etwa wegen Weitergabe persönlicher Daten, stellen. Wollen Sie hingegen eine Abmahnung gegen einen bestimmten Anbieter erwirken, dann muss dies von einer abmahnfähigen Stelle vorgenommen werden – z. B. andere Wettbewerber oder ein offizielles Kontrollgremium.

Neben diesen Sanktionen kommt bei Geschädigten mitunter auch die Frage auf, ob ein Schmerzensgeldanspruch besteht. Ausgeschlossen ist dies nicht, ist jedoch am Einzelfall und dem jeweiligen Rechtsverstoß zu ermessen. Ein Verstoß gegen den Datenschutz kann also Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld begründen – insofern hinreichend begründet werden würde, wie die jeweilige Datenschutzverletzung zu immateriellen Schäden geführt hat.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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77 Kommentare

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  1. A.G.
    Am 20. November 2020 um 23:08

    Hallo,
    mein ehemaliger Vermieter hat vor einigen Monaten ohne mein Wissen meine Telefonnummer an Dritte (vermeintliche Nachmieter) weitergegeben, hierauf habe ich ihn auf den Datenschutz hingewiesen dies zu unterlassen. Habe nun eine Rechnung von einem Auftrag der im mai 2020 war zu meiner neuen Adresse geschickt bekommen. Hierzu kommt das meine neue Adresse meinem ehemaligen Vermieter bekannt war und auf Rückfrage bei der Firma haben diese mir die Herausgabe meiner Adresse durch die Vermieter bestätigt. Wie kann ich hier strafrechtlich dagegen vorgehen? Und würde es überhaupt etwas bringen?

  2. Laura
    Am 15. Oktober 2020 um 20:04

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    aktuell ist mein Ehemann krank geschrieben. Nun haben wir heute festgestellt, dass der Chef meines Mannes seine private Handynummer an verschiedene Subunternehmen sowie deren Angestellten weitergeleitet hat. Dies fiel auf, als er von verschiedenen Personen auf seinem privaten Handy angerufen wurde. Die Weitergabe der Handynummer hat mein Mann zu keiner Zeit zugestimmt und wurde im Vorfeld auch nicht gefragt.

    Jetzt stellt sich für uns die Frage, ob hier ein Datenschutzverstoß vorliegt und ob wir dagegen vorgehen können?

    Vielen lieben Dank im Voraus!

    Beste Grüße,
    Laura

  3. Tatjana
    Am 23. Juli 2020 um 14:11

    Hallo zusammen,

    ich möchte gerne wiesen, ob bei der nachfolgenden Schilderung eine Datenschutzverletzung vorliegt.
    Derzeit sind wir auf der Suche nach einer Wohnung, bei einem Hausververwalter werden folgende Unterlagen benötigt:
    – Kopie Personalausweis
    – Kopie Gehaltsabrechnungen
    – Vorvermieterauskunft
    – Auflistung aller Verbindlichkeiten ggü. Banken etc.
    – Auskunft von Unterhaltszahlungen
    – Schufa-Auskunft.

    Die Kopien zu den ersten zwei Punkten wurden meinerseits an bestimmten Stellen geschwärzt. Natürlich wurden auch keine Verbindlichkeiten uä genannt.
    Nun moniert der Hausverwalter das Schwärzen und auch das Nichtnennen der VB. Begeht er dadurch eine Straftat/Ordnungswidrigkeit?Wenn ja, kann man dies melden, sodass seine zukünftige Mieter diese sensiblen Daten von sich nicht preisgeben?

    Mit freundlichen Grüßen
    Tatjana

  4. Markus
    Am 18. Juni 2020 um 13:55

    Hallo
    würde gerne wissen ob in meinem Fall ein Datenschutzverstoß vorliegt oder nicht. Habe mich für ein Spiel auf einer Homepage angemeldet, dort ist allerdings nirgends eine Datenschutzerklärung zu finden(erst recht nicht in einem eigenen Reiter auf der Hauptseite). Desweiteren habe ich jetzt erfahren, dass die Betreiber IP-Adressen der Nutzer die sich im Spiel anmelden(mit der Möglichkeit die Adresse rauszufinden), Namen und E-Mail Adressen speichern. Gegen Name und E-Mail habe ich im Grunde nichts, aber wenn die meine Adresse durch die IP rausfinden können, bin ich schon beunruhigt. Inwiefern kann ich dagegen vorgehen bzw. gibt es eine Möglichkeit die Betreiber aufzufordern mir offenzulegen, welche Daten sie über mich gespeichert haben?

    Beste Grüße
    Markus

  5. Anna
    Am 1. Juni 2020 um 17:57

    Meiner Telefongesellschaft ist ein mächtiger Fehler unterlaufen. Bei mir kamen zwei dicke Umschläge ins Haus geflattert. Darunter nicht nur meine Kündigungsbestätigung, die ich ja schon erhalten hatte, sondern auch etliche andere Personenbezogenedaten (Kündigungsbestätigungen, Aktivierungscodes, Rechnugen etc.)
    Ich habe dies schon an die Telefongesellschaft gemeldet. Man will nun von mir das ich die Briefe auf meine Kosten zurück sende und mich mit einer monatlichen Gutschrift (meines noch gezahlten Grundpreises) abspeisen.
    Ich fühle mich hier ein wenig verar**** damit, wer weiß was ich alles mit den Daten anstellen könnte Bzw wenn jemand anderes auch solche Packen mit Daten erhalten hat, was dieser dann damit anstellen könnte.
    Wie kann ich sicher sein das andere nicht auch solche Packen erhalten haben und jetzt Unfug damit treiben?

    Ich weiß nicht so richtig wo ich mich mit meinen Fragen hinwenden kann/soll. Für zumindest einen Tipp wäre ich sehr dankbar!
    LG Anna

  6. Alexandra
    Am 3. April 2020 um 1:38

    Hallo
    Meine Persönlichen Daten wurden von meiner Versicherung an eine mir unbekannte email Adresse geschickt.Ich wurde von dieser Person die die email bekam erst über Facebook angeschrieben und nachhaltig erhielt ich dann auf meinem Wunsch hin die fehlgeleitete email zu meiner Verfügung per email an mich.Ich habe die Versicherung angeschrieben bzw. .mich direkt schriftlich an den Datenschutzbeauftragten gewandt. Ich bekam nach rund 2 Wochen ein Schreiben indem sich entschuldigt wurde und es wurde mitgeteilt das der email Kontakt gelöscht wurde.Ich würde gerne weiter dagegen angehen . Sich lediglich mit einer Entschuldigung aus der Affäre zu ziehen ist mit ehrlich gesagt zu wenig .
    Wie sollte ich mich nun weiter verhalten ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Mai 2020 um 11:51

      Hallo Alexandra,

      Sie können mögliche Datenschutzverstöße bei den zuständigen Aufsichtsbehörden melden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Peter
    Am 13. März 2020 um 8:20

    Hallo liebes Team, ich habe ein ärztliches Attest das aussagt, auf unabsehbare Daue,r (eher länger) nicht mehr Rehasportfähig und auch nicht für die Betätigung im Fitnesstudio sehen zu sein./ Der Anwalt des Studios bezieht sich auf ein Urteil von 2012, indem hervor geht: die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung prüfen zu lassen./ Geht denen, nach neuen datenschutzrechtlichen Gründen meine Erkrankung überhaupt was an?

  8. Christine
    Am 13. Oktober 2019 um 21:18

    Meine Tochter wurde ohne ihr wissen gefilmt beim reiten.Das Video wurde von einer uns fremden Person gefilmt.
    Diese fremde Person hat es der Besitzer des Pferdes geschickt.
    Es gab Unstimmigkeiten wegen dem Pferd. Darauf hin schickte die Besitzerin das Video.Darf sie einfach Aufnahmen von meiner Tochter weiterschicken an mich ohne Zustimmung?
    Wir wollen das nicht.
    Liegt ein Verstoß vor?

  9. Ursula
    Am 31. Juli 2019 um 12:02

    Auf einer Mitgliederversammlung wurden ohne Vorwarnung Kontoauszüge an die Wand projiziert, aus denen Spendeneingänge ersichtlich waren. Obwohl ich in die Versammlung einwarf, dass dies aufgrund des Datenschutzes nicht statthaft sei, führte der Vorsitzende kurze Zeit später nochmal extra eine von mir für einen bestimmten Zweck getätige Spende auf (Höhe und Zweck!). Frage: ist das von strafrechtlicher Relevanz und wenn ja, wo kann man Anzeige erstatten? Oder brauche ich einen Anwalt und wenn ja, nach welcher Fachrichtung soll ich suchen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Juli 2019 um 15:06

      Hallo Ursula,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Es gibt allerdings Kanzleien die sich auf Datenschutz spezialisiert haben. Wenden Sie sich ggf. an diese.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Sabine
    Am 26. Juli 2019 um 18:13

    , Hallo bei mir in der Firma hängt der Dienstplan aus und ist für alle einsehbar nicht nur für Mitarbeiter sondern auch für die Hausmeister und den Sozialdienst etz meine Frage in dem Dienstplan ist vor und Zuname meine urlaubskrankheit und Arbeitstage wie viel Stunden ich im Monat habe und so kann jeder ausrechnen wie viel ich verdiene eigentlich geht das niemanden was an auch ob ich Nachtschicht oder Tagschicht habe Punkt ist das ein Verstoß gegen Datenschutz vor allem man Persönlichkeitsrecht das zweite ist ich hatte mit dem Auftraggeber den Hausmeister eine Auseinandersetzung weil ich nach Dienstanweisung arbeitete und das dem Hausmeister nicht recht war nun haben meine Kollegen meinen vollständigen Namen und in welchem Objekt ich Dienst habe an den Hausmeister und den Auftraggeber die Regierung weiter. Immer wenn ich nicht arbeitete und ich wieder kam gab es plötzlich über mich eine Beschwerde, es handelt sich um Sachen die ich gar nicht gemacht habe und nicht gemacht haben konnte weil ich ja nicht anwesend war und ich weiß auch dass es eine andere Kollegin war nur interessiert es keinen alle sagten das war ich und so bekam ich fast wie Mobbing meine Kündigung mein Name ist geschädigt ich habe meinen Arbeitsplatz verloren was kann ich tun das ist doch nicht nur Datenschutzverletzungen meiner Meinung nach ist es auch Rufmord und Verleumdung was kann ich dagegen tun ich freue mich für alle Antworten und jede Hilfe danke schön

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. Juli 2019 um 8:30

      Hallo Sabine,
      wenden Sie sich für eine Einschätzung Ihrer juristischen Möglichkeiten an einen Anwalt. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Sandy K.
    Am 24. Juli 2019 um 17:29

    Hallo,
    meine Arbeitskollegin ist schwanger im 2.Monat,hat dies dem Arbeitgeber gemeldet mit der Bitte um Diskretion. Dieser Bitte ist der Arbeitgeber nicht nach gekommen und hat u.a. 2 Kollegen informiert, welche weder in der Personalabteilung, noch als Vorgesetzte fungieren.
    Die Kollegin, welche es durch den Arbeitgeber erfahren hat, hat die auch gleich ein paar Leuten in der Firma erzählt.
    Wie kann man sich hier verhalten?
    Vielen Dank im Voraus.

  12. Franziska W.
    Am 18. Juli 2019 um 19:44

    Hallo liebes Team,

    Ich habe vor 2 Tagen eine Mail auf meine private email Adresse bekommen.
    Von einem Personaldienstleister, bei dem ich mich im April 2015 beworben hatte.
    In der Mail stand sie mich versucht haben anzurufen und mich leider nicht erreichen konnten. Und daher um Rückruf bitten.

    Also rief ich an weil ich mich noch nicht einmal an meine Bewerbung vor über 4 Jahren erinnern konnte.

    Beim Anruf hieß es dann ob ich noch Interesse an einer Zusammenarbeit hätte.

    Meine Antwort nein… und ich bekam nun eine Mail dass meine Daten gelöscht wurden.

    Meine Frage nun warum wurden meine Daten erst jetzt gelöscht? Ist es nicht laut Dsgvo pflicht nach 6 Monaten zu löschen?
    Mir stellt sich nun die Frage wer hat noch alles meine Daten in diesen Unternehmen?

    Und kann ich damit zum Anwalt. Meine Freunde haben mir alle dazu geraten.

    Und was würde es bringen?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung

    Liebe Grüße Franziska

  13. Jebo
    Am 3. Juli 2019 um 11:52

    Wo kann ich denn bei einem online gefundenen Verstoß eine Anzeige erstatten

  14. Pit
    Am 15. Juni 2019 um 18:43

    Meiner Frau wurde ein Anhörungsbogen wegen einer angeblichen Verkehrsordnungswidrigkeit von der Gemeine per privaten Zustelldienst zugesandt.
    Im Kuvertfenster war unter ihrem vollständigen Namen und Adresse sichtbar für jedermann zu lesen:
    “Sie parkten verbotswidrig auf dem Gehweg, Rechtsgrundlage”. Meine Frau ist deshalb sehr aufgebracht, weil sie die vorgeworfene OWi nicht begangen hat. Jeder, der den Brief im Postlauf bis zum Empfänger in die Hände bekommen hat, konnte allerdings von dem ungerechtfertigten Tatvorwurf Notiz nehmen.

    Das Foto, welches beigefügt war, wurde offensichtlich von privater Person gemacht, da ersichtlich ist, dass es von erhöhtem Standpunkt aus aufgenommen wurde. Nicht ersichtlich war im übrigen das AKZ des aufgenommenen Kfz.

  15. Baumann
    Am 1. Juni 2019 um 15:09

    Hallo!
    Meine berufliche Nachfolgerin hat mit Wissen meines Ex- Arbeitgebers einfach meinen PRIVATEN XING ACCOUNT zurückgesetzt, weil ich dort mit der E-MailAdresse meines Arbeitgeber angemeldet bin.
    Es stand jedoch nirgends, dass dies ein Firmenaccount ist und die hinterlegten Informationen EINDEUTIG PRIVAT.

    Niemand hat mich darüber informiert und mir hat auch keiner meinen Account zurückgegeben bzw die Möglichkeit eines Login.

    Es wird belächelt und ich soll doch mal halblang machen! O-Ton meines Ex Arbeitgebers.

    Was kann ich tun damit dieser Mensch endlich mal merkt, dass Grenzüberschreiten auch mal Strafe nach sich ziehen kann??

    • Dor
      Am 21. Februar 2024 um 0:21

      Tut mir leid, ich denke der Arbeitgeber hat Recht. Es macht auch keinen Sinn, einen privaten Account mit einer Firmenadresse anzumelden, da man ja beim verlassen der Firma, und einer Sicherungsüberprüfung, keinen Zugriff mehr auf den beruflichen mail account hat. Für mich liegt der Fehler leider bei Dir. Generell sollte man berufliches und privates – egal in welcher Hinsicht – nicht vermischen.

  16. Herbin
    Am 29. April 2019 um 11:22

    Von einer Lieferfirma wurden meine Kontaktdaten weitergegeben oder veräußert, also ein Missbrauch des Datenschutzgesetzes. Ich werde mit Angeboten belästigt.

    Die Lieferfirma hat mir aufgrund meiner Beschwerde mitgeteilt, dass mich noch weitere unverlangte Angebote erreichen könnten.
    Was kann man gegen diese Firma unternehmen?

  17. hugo
    Am 17. April 2019 um 11:13

    Danke für den Beitrag! Eine Frage: Wo kann ich denn bei einem online gefundenen Verstoß eine Anzeige erstatten? Ich weiß ja nicht, wo derjenige, der das gepostet hat, wohnt? Bei meinem Landesdatenschutzbeauftragten oder wo?

    Danke!!

  18. Jürgen P.
    Am 24. März 2019 um 14:12

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich bin Mitarbeiter in einem Call Center mit einem klaren Auftrag der Neukundengewinnung. Jetzt entstand im Unternehmen folgende Situation: Ein Mitarbeiter hat meine persönliche Telefonnummer an einen Anrufer herausgegeben und das obwohl er eine klare Ansage erhalten hat, das dies nicht erwünscht ist.
    Meine Frage an Sie handelt sich es in dem Fall auch um einen Verstoß der Datenschutzbestimmungen?
    MfG
    Jürgen P.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. Mai 2019 um 17:17

      Hallo Jürgen,

      hierbei sollte es sich um einen Verstoß handeln.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Tina L.
    Am 23. März 2019 um 8:17

    Hallo, ich habe etwas ueber Ebaykleinanzeigen abgegebenen und ein Kauf/Abgebevertrag mit dem Käufer unterschreiben. Mein lebensgefaerte wollte was nachfragen. Ich habe die private Handynummer des Käufers mein Freund weitergeleitet. Habe ich mich ggn. Des Datenschutzes verstoßen?

  20. Michaela
    Am 23. Februar 2019 um 13:47

    Meine Bank hat mein kontoverlauf an meinen Sohn weitergeben. Wie kann ich dagegen vor gehen.

  21. Monika M
    Am 15. Februar 2019 um 13:41

    Betr.: Schutz persönlicher Daten im privaten Umfeld

    Ein Nachbar (der gleichzeitig auch mein Vermieter ist) bringt ein ca. A4 großes Hinweisschild auf seinem Briefkasten an. In der darauf veröffentlichten Beschreibung wird mein Name plaziert, ohne dass ich meine Zustimmung dazu erteilt habe.

    Liegt hier eine Verletzung des Datenschutzes vor?

    Meiner Meinung nach darf mein Name, unabhängig vom Medium Papier oder elektronisch, nur mit meiner Zustimmung im öffentlichen Raum, in meinem Fall der von allen einzusehende Raum Briefkasten, erscheinen.

  22. Janett
    Am 11. Februar 2019 um 21:57

    Was ist, wenn man die Befürchtung hat, dass nicht nur Videos sondern auch Tonaufnahmen gemacht werden von Kunden bzw. Gästen und der Arbeitgeber ist selber Datenschutzbeauftragter. Wie soll man sich verhalten?

  23. Stephan
    Am 20. Januar 2019 um 23:28

    Passwort geklaut dadurch Einblick in einer dropbox bekommen. Bilder raus gespeichert und versendet

  24. Jürgen K.
    Am 30. Dezember 2018 um 16:18

    Sehr geehrte Damen und Herren
    hatte mich Mal bei Facebook registriert.
    Musste feststellen das von mir ein Profil Bild obwohl abgemeldet seit 2016 noch vorhanden ist.
    Habe mich neu angemeldet mit der Hoffnung dieses zu löschen. Geht.aber nicht. Habe dann folgendes gemacht habe jemand fremdes unter meiner Handy-Nr angemeldet mit Foto . Es ist bei Facebook egal kann das mit.velen Menschen so machen es fällt bei Facebook nicht auf das es nur einen Besitzer der Handy Nr. Geben kann .Nenn dass Missbrauch . Was kann ich jetzt tun um mein Foto zu löschen.? Muss ich damit zum Anwalt habe Facebook mehrmals geschrieben.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. Januar 2019 um 16:43

      Hallo Jürgen K.,

      sofern Facebook auf Ihr Ansinnen nicht reagiert, ist die anwaltliche Beratung tatsächlich eine mögliche Herangehensweise.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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