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Sachkundenachweis zum Pflanzenschutz: Wer benötigt diesen?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Die Reform des Pflanzenschutzgesetzes brachte neue Regelungen zum Sachkundenachweis

Genormt: Der Sachkundenachweis im Pflanzenschutz ist für Weinbau, Gartenbau, Forst- oder Landwirtschaft immer derselbe.
Genormt: Der Sachkundenachweis im Pflanzenschutz ist für Weinbau, Gartenbau, Forst- oder Landwirtschaft immer derselbe.

Im Februar 2012 trat in Deutschland das neue Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) in Kraft. Die Reform des 1986 erlassenen Gesetzes wurde dringend notwendig, um EU-Verordnungen zum Pflanzenschutz im deutschen Recht zu verankern. Neben vielen Veränderungen berühren Landwirte und Händler von Pflanzenschutzmitteln insbesondere die Neuregelungen vom Sachkundenachweis zum Pflanzenschutz.

In diesem Ratgeber fassen wir die Neuerungen zusammen und decken die gesetzlichen Grundlagen auf, nach denen der Sachkundenachweis im Pflanzenschutz ausgestellt wird. Dabei betrachten wir auch, welche Varianten des Ausweises es gibt und wie die amtlichen Prüfungen dafür ablaufen. Welche Inhalte Prüfungsfragen für den Sachkundenachweis zum Pflanzenschutz haben, ergibt sich aus Anlage 1 des Pflanzenschutzgestzes, welche wir uns weiter unten genauer ansehen.

FAQ: Sachkundenachweis zum Pflanzenschutz

Wann ist der Nachweis notwendig?

Personen, die beruflich Pflanzenschutzmittel anwendet, verkauft oder über den Pflanzenschutz beraten, benötigen laut Gesetz einen Sachkundenachweis in Scheckkartenform. Dies soll zu einem fachkundigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und somit zum Schutz der Umwelt führen.

Welche Berufsgruppen benötigen den Nachweis?

Eine Übersicht verschiedener Berufe finden Sie hier.

Was droht, wenn kein Sachkundenachweis vorliegt?

In diesem Fall liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen kann.

§ 9 Pflanzenschutzgesetz – Der neue Sachkundenachweis über Pflanzenschutzmittel

Das “Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen”, wie das Pflanzenschutzgesetz amtlich heißt, legt im 9. Paragraphen fest, dass wer

  • Pflanzenschutzmittel anwenden,
  • über den Pflanzenschutz beraten oder
  • entsprechende Mittel verkaufen

will, “über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkundenachweis” verfügen muss. Das stellt einen erheblichen Unterschied zum alten Gesetz dar, nach welchem jeder automatisch sachkundig war, der einen entsprechenden Beruf erlernt oder Studiengang abgeschlossen hatte.

Ausgebildete Landwirte, Gärtner, Förster und andere, die bisher als sachkundig galten, hatten eine Übergangsfrist bis zum 27. November 2015, in welcher ihre Ausbildung zum Nachweis zur Sachkunde ausreichte. Seit diesem Stichtag jedoch gilt kein anderes Dokument als der deutschlandweit einheitliche Sachkundenachweis für Pflanzenschutz als gültiges Ausweisdokument, um legal beruflich mit Pflanzenschutzmitteln umgehen zu können.

Privatanwender von Pflanzenschutzmitteln im eigenen Garten benötigen keinen Sachkundenachweis, insofern das eingesetzte Mittel für Privathaushalte zugelassen ist. Allerdings müssen sich auch Kleingärtner von sachkundigen Verkäufern beraten lassen. Pflanzenschutzmittel können also nicht “in Selbstbedienung” aus dem Regal genommen werden.

Die Händler von Pflanzenschutzmitteln sind verpflichtet, sich vor dem Verkauf zu vergewissern, dass der Käufer die Berechtigung besitzt, die Mittel anzuwenden.

Pflanzenschutzmittel sind giftig und stellen bei falscher Anwendung eine Gefahr für Pflanzen, Tiere und Menschen dar. Auch kann das Grundwasser verunreinigt werden. Die strengen Vorschriften dienen also dem Umweltschutz.

Weitere Unterschiede zum alten Nachweis der Pflanzenschutz-Sachkunde

Nach einer erfolgreichen Ausbildung im Bereich der Arbeit mit Pflanzen müssen Betroffene also zusätzlich einen Ausweis über die Sachkunde im Pflanzenschutz beantragen, um den erlernten Beruf auch ausführen zu können. Hierfür müssen sie sich an die im jeweiligen Bundesland zuständige Behörde wenden.

Betroffene Berufsgruppen sind unter anderem:

Sachkundige im Pflanzenschutz haben einen Ausweis, der sie berechtigt, in der Landwirtschaft oder im Gartenbau Pflanzenschutzmittel einzusetzen.
Sachkundige im Pflanzenschutz haben einen Ausweis, der sie berechtigt, in der Landwirtschaft oder im Gartenbau Pflanzenschutzmittel einzusetzen.
  • Landwirte, landwirtschaftliche Laboranten und landwirtschaftlich-technische Assistenten
  • Forstwirte
  • Gärtner
  • Winzer
  • (geprüfte) Schädlingsbekämpfer
  • Pflanzentechnologen
  • Floristen

Die Berufseinsteiger füllen den Antrag auf Ausstellung des Sachkundenachweises aus und fügen diesem eine Bescheinigung ihrer Ausbildungsstätte bei. Hier wird bestätigt, dass die im Rahmen der Ausbildung bestandenen Prüfungen den Ansprüchen der EU-Verordnungen zum Pflanzenschutz genügen und der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV) entsprechen.

Die Sachkunde zum Pflanzenschutz muss alle drei Jahre aufgefrischt werden. Das bedeutet, dass der Sachkundenachweis zum Pflanzenschutz durch ständige Fortbildung bestätigt werden muss. Sollte dies unterbleiben und die Behörden erfahren davon, dass der Betroffene seiner Pflicht zur Fortbildung nicht nachgekommen ist, so wird ihm in der Regel zunächst eine Frist gestellt, bis zu welcher er einen Pflanzenschutzlehrgang zu besuchen hat. Für den Fall, dass die Frist ereignislos verstreicht, droht der Entzug des Sachkundenachweises. Wer aber Mittel zum Pflanzenschutz ohne Sachkunde verwendet, dem drohen hohe Bußgelder, da es hierdurch zu schädlichen Immissionen kommen kann!

Bußgelder bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ohne Sachkundenachweis

Paragraph 68 des Pflanzenschutzgesetzes enthält die Bußgeldvorschriften für Nichteinhaltung der Gesetze. Laut Absatz 1 Nummer 4 handelt demnach ordnungswidrig, “wer vorsätzlich oder fahrlässig”:

entgegen § 9 Absatz 1 [also ohne Sachkundenachweis, Anm. d. R.] ein Pflanzenschutzmittel anwendet, über den Pflanzenschutz berät, eine Person anleitet oder beaufsichtigt oder ein Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig oder über das Internet in Verkehr bringt[.]

Das entsprechende Bußgeld wird in Absatz 3 festgelegt. Hier heißt es, dass eine solche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden kann.

Die Höhe der Geldbuße ist sicher vom Umfang der Ordnungswidrikeit abhänig. Wie viel Pflanzenschutzmittel wurden also verkauft oder angewendet? War der Betroffene zuvor im Besitz eines Sachkundenachweises oder hat er eine abgeschlossene Ausbildung in einem entsprechenden Beruf? Es wird also im Einzelfall entschieden. Deutlich wird jedoch, dass die Geldstrafe extrem hoch ausfallen kann. Ohne Sachkundenachweis im Pflanzenschutz sollte also niemand solche Mittel verkaufen oder ohne Aufsicht anwenden!

Sachkundenachweis Pflanzenschutz – drei mögliche Ausführungen

Paragraph 9 des Pflanzenschutzgesetzes unterscheidet klar zwischen Personen, die Mittel zum Pflanzenschutz beruflich anwenden wollen, und solchen, die sie in den Verkehr zu bringen gedenken. Dementsprechend kann ein Sachkundenachweis zum Pflanzenschutz auch in zwei Ausführungen ausgestellt werden. Eine dritte Variante verbindet beide Nachweise.

  1. Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln/Beratung über Pflanzenschutz
    Dieser Nachweis bescheinigt, dass der Inhaber in dem Maße sachkundig im Pflanzenschutz ist, dass er nicht nur zur Anwendung, sondern auch zur Beratung und Aufsicht der Anwendung befähigt ist. Beratend kann der Inhaber dieses Ausweises beispielsweise einem Landwirt zur Seite stehen und über Gefahren und Anwendungsgebiete bestimmter Mittel informieren. Es ist ihm nicht erlaubt, Verkaufsgespräche zu führen!
  2. Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
    Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln müssen zwingend diesen Nachweis führen. Dies gilt auch für Online-Händler und Privatverkäufer. Die Abgabe schließt die gesetzlich vorgeschriebene Verkaufsberatung mit ein.
Bei Antrag für den Ausweis muss der Betroffene seine Sachkunde im Pflanzenschutz angeben und durch Prüfungsbescheinigungen nachweisen.
Bei Antrag für den Ausweis muss der Betroffene seine Sachkunde im Pflanzenschutz angeben und durch Prüfungsbescheinigungen nachweisen.

Auf dem Antrag für den Sachkundenachweis Pflanzenschutz kreuzen Sie an, welchen Nachweis sie beantragen wollen. Dabei ist es abhängig von Ihrer absolvierten Ausbildung oder bestandenen Prüfung, für welchen Ausweis Sie die notwendigen Kenntnisse besitzen.

Sollten Sie sowohl für den Verkauf als auch für die Beratung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln berechtigt werden wollen, so sind beide Kästchen anzukreuzen.

Diese Option steht standardmäßig sogenannten “Alt-Sachkundigen” offen. Das sind Personen, die ihre Sachkunde noch vor Inkrafttreten der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung erworben haben. Stichtag ist der 6. Juli 2013.

Wie sieht ein Pflanzenschutz-Sachkundenachweis aus?

Der bundesweit einheitliche Sachkundeausweis für den Pflanzenschutz wird in Form einer Plastikkarte ausgestellt, welche die Größe einer Scheckkarte hat. Darauf sind folgende Angaben zu finden:

Auf der Vorderseite werden

  • der Vor- und Nachname,
  • das Geburtsdatum,
  • der Geburtsort des Inhabers sowie
  • der Umfang seiner Sachkunde (Anwendung und Beratung oder Verkauf oder beides) und
  • die Registriernummer des jeweiligen Amtes

verzeichnet. Die Rückseite enthält Informationen

  • zur zuständigen Behörde,
  • zum Ausstellungsort,
  • zum Ausstellungsdatum,
  • zum Beginn des ersten Fortbildungszeitraumes und
  • die Unterschrift des Inhabers.

Ein Passfoto ist nicht vorgesehen. Farbgebung und Design können je nach ausstellendem Bundesland leicht unterschiedlich ausfallen.

Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Die gesetzliche Grundlage für die Prüfung zum Sachkundenachweis im Pflanzenschutz wurde im Sommer 2013 geschaffen: Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV) legt fest, nach welchen Maßstäben eine Pflanzenschutzsachkundeprüfung stattzufinden hat.

Im Prinzip befähigt die Prüfung zum Sachkundenachweis dazu, Pflanzenschutzmittel den Vorschriften entsprechend zu verwenden. Wie diese im Einzelnen abläuft, findet sich im Wesentlichen in den Paragraphen 3 und 4. Der vierte Paragraph enthält organisatorische Details, während der dritte die Inhalte der zu absolvierenden Prüfungen aufführt. Auf Letzteres konzentrieren wir uns im Folgenden.

So läuft die Sachkundeprüfung zum Pflanzenschutz ab

In Paragraph 3 PflSchSachkV wird bestimmt, dass eine Prüfung für den Sachkundenachweis Pflanzenschutz aus einem theoretischen und einem praktischen Teil bestehen muss (Absatz 2). Dabei ist die praktische Prüfung nur von denjenigen durchzuführen, die Pflanzenschutzmittel anwenden wollen.

Es wird die Sachkunde für den Pflanzenschutz in einer Schulung vermittelt. Nur in der Forst- oder Landwirtschaft Berufstätige sind dazu verpflichtet. Im privaten Gartenbau ist dies nicht nötig.
Es wird die Sachkunde für den Pflanzenschutz in einer Schulung vermittelt. Nur in der Forst- oder Landwirtschaft Berufstätige sind dazu verpflichtet. Im privaten Gartenbau ist dies nicht nötig.

Absatz 3 erläutert den theoretischen Teil der Prüfung. Dieser wird seinerseits gegliedert in einen 60-minütigen schriftlichen Test, der auch aus Multiple-Choice-Fragen bestehen kann; und einer mündlichen Prüfung, bei welcher der Prüfling in einem 30-minütigen Gespräch seine vertieften Kenntnisse unter Beweis stellen muss.

Die Bestimmungen zum praktischen Teil der Prüfung werden in Absatz 4 des dritten Paragraphen der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung ausgeführt. Demnach ist eine relevante Prüfungsaufgabe zu stellen, die der Prüfling unter Aufsicht durchführen soll. Im Anschluss ist ein Fachgespräch zu führen. Insgesamt soll der praktische Prüfungsteil nicht länger als 30 Minuten dauern, wobei das Gespräch höchstens 10 Minuten umfassen soll.

Inhalte der Prüfungsaufgaben

In Absatz 3 des dritten Paragraphen der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung wird auf Anlage 1 des Pflanzenschutzgesetzes verwiesen. Hier finden sich die Grundlagen für Fragen und Aufgabenstellungen für den theoretischen Teil der Sachkundenachweis-Pflanzenschutz-Prüfung.

Die Anlage ist in drei Teile – A, B und C – gegliedert. Während Inhalte aus Teil A bei allen Prüflingen abgefragt werden können, sind Spezifikationen aus Teil B nur für zukünftige Anwender von Bedeutung. Teil C wird den Prüfungsinhalt solcher Personen entscheidend bestimmen, die hernach als Verkäufer von Planzenschutzmitteln auftreten wollen.

Anlage 1 PflSchG Teil A – Für alle Anwärter auf einen Sachkundenachweis Pflanzenschutz

Jeder Anwärter auf einen Sachkundenachweis muss Kenntnisse über die EU-Richtlinie 2009/128/EG unter Beweis stellen. Hierbei handelt es sich um einen “Aktionsrahmen für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden”. Dieser wurde im Oktober 2009 erlassen und kann stets aktualisiert werden. Die Kenntnisse des Prüflings müssen sich auf die aktuelle Fassung beziehen.

Des Weiteren muss nachgewiesen werden, dass der Prüfling fundiertes Wissen über

  • Schadorganismen und Schadensursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen,
  • Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln und
  • Verfahren der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

vorweisen kann.

Anlage 1 PflSchG Teil B – Nur für Anwender von Pflanzenschutzmitteln

Potentielle Anwender von Pflanzenschutzmitteln müssen über den “bestimmungsgemäßen und sachgerechten Umgang” mit diesen Chemikalien ins Bild gesetzt sein und sich auf die Verwendung, Reinigung und Wartungsarbeiten von Pflanzenschutzgeräten verstehen.

Anlage 1 PflSchG Teil C – Nur für Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln

Ein Verkäufer solcher Mittel muss nicht nur in der Lage sein, eine “sachgerechte Unterrichtung eines Erwerbers von Pflanzenschutzmitteln, der einen Sachkundenachweis besitzt”, durchzuführen.

Der Pflanzenschutzlehrgang befähigt Verkäufer zur Beratung. So erlangen auch private Anwender ein wenig Sachkunde
Der Pflanzenschutzlehrgang befähigt Verkäufer zur Beratung. So erlangen auch private Anwender ein wenig Sachkunde

Er muss auch nicht berufliche Anwender mit den nötigen Informationen versorgen können, damit diese nicht durch falsche Anwendung der Mittel sich und die Umwelt in Gefahr bringen. Er muss also über die “Risiken der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Gesundheit von Mensch, Tier und Naturhaushalt einschließlich der bestimmungsgemäßen und sachgerechten Handhabung, Lagerung und Entsorgung sowie über Alternativen mit geringem Risiko.” aufklären können

Wo wird ein Sachkundelehrgang zum Pflanzenschutz angeboten?

In der Regel enthalten Ausbildungen zu oben genannten Berufe Schulungen zum Sachkundenachweis Pflanzenschutz – ein entsprechender Lehrgang ist Teil des Ausbildungsplans.

Andernfalls kann die Prüfung für den Sachkundenachweis im Pflanzenschutz teilweise auch ohne Schulung absolviert werden – wobei die Bestimmungen dazu in den Bundesländern unterschiedlich sein können. Außerdem gibt es sowohl öffentliche als auch private Institute, die entsprechende Lehrgänge anbieten.

Ausgebildete Personen, die eine berufliche Karriere nicht ohne diesen Ausweis starten können, deren Ausbildungsstelle jedoch keine entsprechenden Erklärung zum Nachweis der Ausbildungsinhalte ausstellt, müssen spezielle Fortbildungsseminare besuchen, bevor sie den Sachkundenachweis im Pflanzenschutz erhalten.

Ein solcher Lehrgang dauert in der Regel drei Tage. Dabei fällt eine praktische Einführung für Anwender auf den dritten Tag, an welchem angehende Pflanzenschutzmittelverkäufer dementsprechend nicht anwesend sein müssen.

Was kann ein Sachkundenachweis Pflanzenschutz kosten?

Die Kosten für einen Sachkundenachweis sind selbst zu tragen. Sowohl die regelmäßige Pflanzenschutz-Schulung als auch die Ausstellung des Ausweises sind also mit persönlichen Ausgaben verbunden. Eine Schulung mit anschließender Prüfung für die Erstausgabe des Sachkundenachweises kann je nach Bundesland bis zu 500 Euro kosten. Dabei zahlen angehende Verkäufer oftmals etwas weniger.

Aufbauschulungen für Sachkundenachweisinhaber kosten im Schnitt etwa die Hälfte.

Für den Sachkundenachweis Pflanzenschutz selbst fällt einmalig ein variabler Betrag an. In der Regel kostet die Plastikkarte etwa 50 Euro.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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Sachkundenachweis zum Pflanzenschutz: Wer benötigt diesen?
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3 Kommentare

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  1. P. Wendland
    Am 9. Oktober 2020 um 9:03

    Mache ich mich als Hobby-Gärtner strafbar, wenn mir durch einen onlineVerkäufer Glyphosat verkauft wird, ohne dass dieser von mir einen Sachkundenachweis fordert?

  2. melperon
    Am 22. August 2019 um 22:20

    Guten Tag,
    ich glaube ich habe mich strafbar gemacht. Ich war für eine Vertriebsfirma tätig, die nach Weggang eines Mitarbeiters mit dem Pflanzenschutz-Sachkundenachweis ohne ebend diesen Sachkundenachweis weiter wissentlich glyphosathaltige Produkte vertrieben hat. Wir Verkäufer wurden nicht über diesen wichtigen Tatbestand informiert. Welche Strafen drohen wem und wo sind diese Strafen/Bußgelder niedergeschrieben/zu erfahren?
    Vielen Dank für einen Tipp.
    VG

  3. Rolf
    Am 13. April 2019 um 15:42

    Ich bin Hobbygärtner und Hausmeister und möchte einen Sachkunde nachweis machen um mit den gegebenen Umständen Natur und Mensch besser zu verstehen. Ich wohne in Hamm/Westf. und habe keine Ahnung wie und wo ich mich daran wenden kann.

    Vielleicht haben sie eine Antwort für mich oder Kontaktadressen an die ich mich wenden kann und welche Kosten mir als Privatnutzer daraus entstehen würden.
    MfG
    Rolf

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