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Agrarumweltmaßnahmen – Umweltschutz in der Landwirtschaft

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Wer beschließt Agrarumweltmaßnahmen?

Setzen Landwirte Agrarumweltmaßnahmen ein, können sie eine finanzielle Förderung dafür erhalten.
Setzen Landwirte Agrarumweltmaßnahmen ein, können sie eine finanzielle Förderung dafür erhalten.

Die moderne Landwirtschaft ist effizient wie nie zuvor. Düngemittel sorgen für ein schnelles Pflanzenwachstum und Maschinen erleichtern die Ernte. Doch der massive Einsatz von Chemie und Technik macht unserem blauen Planeten natürlich zu schaffen. Um den Boden, das Grundwasser, Flora und Fauna zu schützen, gibt es verschiedene Agrarumweltprogramme, die von der Europäischen Union subventioniert werden.

Doch auch Landwirte können direkte Unterstützungszahlungen erhalten, wenn sie an bestimmten Agrarumweltmaßnahmen teilnehmen.

Die EU hat in der Verordnung über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den “Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)” solche subventionierungsfähigen Agrarumweltmaßnahmen festgelegt.

In Abstimmung mit der Europäischen Kommission verabschiedete Deutschland die Nationale Rahmenregelung (NRR) für 2014 bis 2020. Das Papier zeigt Pläne und Maßnahmen auf, die den ländlichen Raum fördern sollen. Die Entwicklung der Wirtschaft soll dabei mit den Herausforderungen des Umweltschutzes in Einklang gebracht werden. Dafür werden insgesamt 20 Teilbereiche zusammengefasst (M1 bis M20). Agrarumweltmaßnahmen und Maßnahmen zum Klimaschutz werden hier unter M10 zusammengetragen.

Dieser deutsche Maßnahmenkatalog fungiert als Vorlage für die sechzehn Bundesländer, die die Förderung der Landwirtschaft in ihrem Verwaltungsbereich zu verantworten haben. Punkt M10 – Agrarumweltmaßnahmen und solche für den Klimaschutz – haben alle 16 Bundesländer  in ihren Maßnahmenkatalog aufgenommen. Landwirte können auf freiwilliger Basis entscheiden, ob und welche dieser Maßnahmen zum Umweltschutz sie in ihrem Betrieb umsetzen. Mögliche Umsatzverluste werden ihnen in einem bestimmten Rahmen erstattet.

In diesem Ratgeber stellen wir Agrarumweltmaßnahmen vor und zeigen auf, wie moderne Landwirtschaft und Umweltschutz unter einen Hut zu bringen sind. Doch zunächst betrachten wir deren Ziele.

FAQ: Agrarumweltmaßnahmen

Was sind Agrarumweltmaßnahmen?

Das sind freiwillige Maßnahmen, die etwa Landwirte verwirklichen können und dann eine finanzielle Unterstützung erhalten.

Was sollen sie bewirken?

Ziele dieser Maßnahmen sind bspw. der Tier- und Klimaschutz, die Verbesserung der Bodenstruktur, Erhalt der biologischen Vielfalt und der Schutz der Gewässer.

Wer bezahlt das?

Das Geld kommt von der Europäischen Union (EU). Welche Maßnahmen genau gefördert werden können, lesen Sie hier.

Spezifische Ratgeber rund um Agrarumweltmaßnahmen

Ziele von Agrarumweltmaßnahmen

Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verfolgen gemeinsam das Ziel, die industrielle Bewirtschaftung von Böden und Gewässern so umweltverträglich wie möglich zu gestalten.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft fasst die Zielsetzung des Maßnahmenkatalogs der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) mit den Worten zusammen:

Neben dem Beitrag zum Klimaschutz haben diese Maßnahmen vor allem den Erhalt oder die Steigerung der biologischen Vielfalt, die Verbesserung der Bodenstruktur und die Verringerung der Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinträge – auch an sensiblen Gewässern – oder den Tierschutz zum Ziel.

Die konkreten Agrarumweltmaßnahmen können dabei in ganz verschiedene Richtungen wirken und der Landwirt kann sich jeweils für oder gegen eine vorgeschlagene Handlung zum Umweltschutz in der Landwirtschaft entscheiden. Um eine Förderung zu beantragen, muss er nachweisen, dass er sich an die Richtlinien hält. Durch die EU-Subventionen kann er ohne spürbaren finanziellen Verlust zu folgenden wichtigen Entwicklungen beitragen:

Auf dem Land sollen sich Grünflächen und Ackerland abwechseln. So können Landwirtschaft und Umweltschutz zusammengehen.
Auf dem Land sollen sich Grünflächen und Ackerland abwechseln. So können Landwirtschaft und Umweltschutz zusammengehen.
  • Verbesserung der Bodenstruktur seines Ackerlandes
  • Schutz des Bodens vor Erosion durch Wasser und Wind
  • Erhalt der biologischen Vielfalt durch Bewahrung natürlicher Lebensräume
  • Schutz der Gewässer durch Minimierung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsätzen
  • Klimaschutz durch Minimierung von Treibhausgasemissionen
  • Pflege und Erhalt der Kulturlandschaft

Durch diese Effekte soll die Zerstörung der Erde durch intensive Landwirtschaft auf lange Sicht abgemildert werden.

Wie werden Agrarumweltmaßnahmen gefördert?

Bei der finanziellen Unterstützung von Landwirten, die an Agrarumweltmaßnahmen teilnehmen, muss nach europäischem Recht eine Doppelförderung ausgeschlossen werden. Das heißt, dass Farmer nur in dem Rahmen Geld erhalten, welches sie zur Durchführung der Umweltschutzhandlung benötigen.

So können etwa Anschaffungen erstattet werden. Auch Ertragsverluste werden kompensiert. Wenn ein Landwirt also durch den verringerten Einsatz von Düngemittel eine kleinere Ernte einfährt, wird dieser Verlust in Geld erstattet. Dies setzt jedoch voraus, dass der zu beklagende Ertragsverlust im Zusammenhang mit einer vorher angemeldeten Agrarumweltmaßnahme steht.

Die Subventionen können Bauern beantragen, wenn sie sich für eine bestimmte Zeit dazu verpflichten, die Vorgaben einzuhalten. In der Regel beträgt der Förderungszeitraum fünf Jahre. Der letzte EU-Programmzeitraum für die ländliche Entwicklung lief von 2007 bis 2013. Die aktuelle Förderungsperiode startete 2015 und läuft bis 2020. Das Übergangsjahr 2014 brachte neue Agrarumweltmaßnahmen mit sich, die im Rahmen des neuen Förderungszeitraums mitgetragen werden. Das Geld kam bei den Bauern dann jedoch erst 2015 an.

Im letzten Jahr des vergangenen Subventionszeitraums 2013 flossen laut der offiziellen Kontrollstatistik 368,5 Millionen Euro aus Mitteln der Europäischen Union an mehr als 130.000 deutsche bschiedete Deutschland Landwirte.

Von 2014 bis 2020 werden von der Europäischen Union jährlich zirka 6,3 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt, um Agrarumweltmaßnahmen und Agrarumweltprogramme europaweit zu fördern.

Welche Agrarumweltmaßnahmen gibt es?

Im Folgenden wollen wir betrachten, welche Agrarumweltmaßnahmen unter M10 in der Nationalen Rahmenregelung für die Bundesrepublik Deutschland (NRR) für 2014 bis 2020 aufgeführt werden. Zu beachten sind hierbei insbesondere auch die sogenannten Greening-Anforderungen, die wir im Anschluss beleuchten.

Vielfältige Kulturen im Ackerbau – Code: M10.0002 NNR

Agrarumweltmaßnahmen nach M10.0002 NRR sollen durch eine vielfältige Beackerung des Bodens schädlichen Nebeneffekten von Monokulturen entgegenwirken. Doch welche Probleme können sich für die Umwelt überhaupt ergeben, wenn über mehrere Erntezeiten dieselben Pflanzen angebaut werden?

Wenn fortlaufend dieselbe Pflanzenart auf weiter Flur erblüht, können sich spezialisierte Krankheitserreger etablieren. Um diesem Trend entgegenzuwirken, kommt es zu einem vermehrten Einsatz von chemischen Bekämpfungsmaßnahmen, die wiederum den Boden belasten und die Qualität der Kulturpflanze in Mitleidenschaft zieht.

Die Vielfalt der Tier- und Insektenwelt geht merklich zurück, wenn Jahr für Jahr dieselben Pflanzen blühen. Dadurch nimmt die Wertigkeit der Flur und des Lebensraums ab.

Weitere Vorteile von Vielfalt im Ackerbau:

  • Durch Mischung von verschiedenen Fruchtpflanzen erhöht sich die Fruchtbarkeit des Bodens, der Einsatz von Dünger kann zurückgefahren werden. Es sollten also vor allem auch Hülsenfrüchte (Leguminosen) angepflanzt werden, die durch ihren hohen Nährstoffgehalt wertvollen Nährboden für andere Pflanzen liefern.
  • Hülsenfrüchte können auch als eiweißhaltiges Futter für heimisches Vieh genutzt werden, wodurch unwirtschaftlicher und mit luftverschmutzenden Abgasen verbundener Futterimport verringert werden kann.

Agrarumweltmaßnahmen nach M10.0002 NRR sind:

Nicht alle Agrarumweltmaßnahmen können immer umgesetzt werden. Code M10.0002 NRR eignet sich etwa nicht für Dauerkulturen wie Wein.
Nicht alle Agrarumweltmaßnahmen können immer umgesetzt werden. Code M10.0002 NRR eignet sich etwa nicht für Dauerkulturen wie Wein.
  1. Auf einer Ackerfläche müssen jährlich mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten angebaut werden.
  2. Der Anbau jeder Hauptfruchtart muss auf einer Fläche zwischen 10 und 30 Prozent des Ackers stattfinden. Höchstens 40 Prozent der Ackerfläche darf für den Anbau von eiweißhaltigem Futtermittel verwendet werden.
  3. Dabei müssen mindestens zehn Prozent der Ackerfläche für Hülsenfrüchte bereitgestellt werden.
  4. Nicht mehr als 66 Prozent der Ackerfläche dürfen für den Anbau von Getreiden verwendet werden.

Diese vier Bestimmungen sind die Hauptkriterien dafür, ob eine Subvention des Ackerlandes durch EU-Gelder möglich ist oder nicht.

Erhaltung von Untersaaten und Zwischenfrüchten über den Winter – Code: M10.0003 NNR

Durch die Anpflanzung von Zwischenfrüchten und Untersaaten sollen über den Winter das Grundwasser, das Leben auf und im Boden und die Fruchtbarkeit des Bodens selbst geschützt und gefördert werden. Durch das Abernten vor dem Wintereinbruch liegt der Boden brach – dadurch kann er für Tiere im Boden und auf der Flur nicht mehr als Futterquelle genutzt werden – die Fauna leidet. Durch die Reduzierung des Nährstoffgehalts wird in den Wintermonaten und im Frühjahr der Einsatz von Düngemitteln notwendig – dies gefährdet das Grundwasser.

Agrarumweltmaßnahmen nach M 10.0003 NNR sind:

  • Auf mindestens 5 Prozent der Ackerfläche müssen Untersaaten oder nach der Ernte der Hauptfrüchte Zwischenfrüchte angebaut werden.
  • Der Landwirt muss sich dabei an die Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes halten, welches den Zeitpunkt festlegt, bis zu dem die Zwischenfrüchte oder Untersaaten beibehalten werden müssen. Dieser wird stets im Folgejahr des Anbaus der Zwischenfrüchte und Untersaaten liegen – die Überwinterung derselben ist also der Kernpunkt dieser Agrarumweltmaßnahme.
  • Während dieser Zeit muss der Bauer auf die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln und mineralischen Stickstoffdüngemitteln verzichten. Sollen Auswüchse der Untersaat beseitigt werden, so darf dies nur mechanisch, also nicht chemisch, geschehen – und zwar das ganze Jahr über.

Eine Förderung der Agrarumweltmaßnahmen nach M10.0003 durch EU-Gelder ist nur zulässig, wenn die obenstehenden Punkte eingehalten werden.

Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur – Code: M10.0004 NNR

Diese Form des Umweltschutzes in der Landwirtschaft kennzeichnet sich dadurch, dass die Ackerfläche von Blühflächen beziehungsweise Blüh- oder Schonstreifen durchmessen wird. Das heißt, ein Teil der Flur wird nicht landwirtschaftlich genutzt, sondern kann sich weitestgehend natürlich entwickeln.

Durch Vielfalt von Gräsern, Sträuchern und Bäumen zwischen den Ackerflächen werden Insekten und Vögel begünstigt, welche auf natürlichem Wege bei der Schädlingsbekämpfung behilflich sein können, wodurch der Einsatz von chemischen Insektiziden im besten Fall verringert werden kann.

Die Agrarmaßnahmen und Förderverpflichtungen nach 10.0004 NNR sind insbesondere:

Umweltschutz in der Landwirtschaft: naturbetonte Strukturelemente sollen Wildtieren einen Lebensraum schaffen.
Umweltschutz in der Landwirtschaft: naturbetonte Strukturelemente sollen Wildtieren einen Lebensraum schaffen.
  1. Ein Landwirt legt auf seinem Acker mindestens eine der folgenden “Struktur- und Landschaftselemente” an:
    • (mehrjährige) Blühstreifen,
    • Schutzstreifen,
    • Schonstreifen,
    • Hecken beziehungsweise Knicks, Baumreihen oder Feldgehölze,
    • Gewässer- oder Erosionsschutzstreifen,
    • Ackerrandstreifen.
  2. Auf diesen Flächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel oder stickstoffhaltigen Düngemitteln angewendet werden.

Im Folgenden erklären wir den Unterschied der verschiedenen Strukturelemente dieser Agrarumweltmaßnahmen:

  • Blühstreifen müssen jährlich mit einer standortangepassten Saatgutmischung bestellt werden, um blütenreiche Bestände zu etablieren. Hierdurch sollen zum Beispiel Bienen bevorteilt werden. Blühstreifen sollen in der Regel nicht schmaler sein als fünf Meter.
  • Schutzstreifen sollen durch die Ansaat einer geeigneten Saatgutmischung Wildtieren als Schutz-, Aufzucht- und Rückzugsfläche dienen. Auch sie müssen mindestens fünf Meter breit sein.
  • Auf Schonstreifen muss auf die Bestellung und Pflege gänzlich verzichtet werden. Hier wird als Agrarumweltmaßnahme also auf Selbstbegrünung gebaut. Wieder sind fünf Meter Streifenbreite das Minimum.
  • Hecken, Baumreihen oder Feldgehölze werden da angebaut, wo die Erde besonders erosionsgefährdet ist, oder entlang von Gewässern beziehungsweise an schon bestehenden Biotopen.
  • Gewässer- oder Erosionsschutzstreifen werden in der Regel durch gräserhaltige Ansaaten angelegt. Sie sind mindestens fünf und höchstens 30 Meter breit.
  • Wenn der Feldrand mindestens drei Meter breit ist und hier von der Aussaat bis zur Ernte keine weiteren Bearbeitungs- oder Pflegemaßnahmen stattfinden, so handelt es sich um die Agrarumweltmaßnahme des Ackerrandstreifens.

Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen – Codes M10.0005 und M10.0006 NRR

Hier soll die Landwirtschaft zum Umweltschutz beitragen, indem Wiesen angelegt und geschont werden. Die Grünflächen können dabei durchaus auch landwirtschaftlich genutzt werden. Doch sollen hierbei verschiedene Gräser bestehen bleiben.

In erster Linie werden Agrarumweltmaßnahmen nach M10.0005 NRR dadurch verwirklicht, dass kein stickstoffhaltiger Dünger auf den Grünflächen eingesetzt wird. Die Subventionierung steigt, wenn der Landwirt gänzlich auf Düngemittel verzichtet. Das Beweiden durch Schafe oder Ziegen ist dabei übrigens zulässig.

Agrarumweltmaßnahmen nach M10.0006 NRR betreffen solche Grünflächen, auf denen mindestens vier verschiedene Gräserarten auftauchen, die für die Region als besonders schützenswert eingestuft werden. Jedes Bundesland soll einen eigenen Katalog erstellen, in welchem mindestens zwanzig und höchstens vierzig solcher “Kennarten” erfasst werden. Bei dieser Schutzmaßnahme kommt hinzu, dass neben dem Verzicht auf Dünger auch auf jede weitere Form der Bodenbearbeitung verzichtet werden soll, wenn diese nicht der Pflege dient.

Erhaltung von Nutztierrassen – Code: M10.0007 NRR

Mit EU-Geldern werden auch Agrarumweltmaßnahmen zur Erhaltung von “tiergenetischen Ressourcen” gefördert. Es sollen einheimische Nutztiere erhalten bleiben, die vom Aussterben bedroht sind. Dies ist insbesondere aufgrund von Neuzüchtungen der Fall, die wirtschaftlicher gehalten werden können und ertragreicher sind.

Auf diese Weise sollen zum Beispiel auch die Gene der Tiere für Neuzüchtungen erhalten bleiben. So können Züchter auf später vielleicht auftretende Krankheiten reagieren, und auf einen breiten genetischen Pool zurückgreifen. Auch wird auf diese Weise die Biodiversität geschützt.

Argarumweltmaßnahmen betreffen auch Nutztiere: Die Förderung des Genpools für deren Zucht spielt eine entscheidende Rolle.
Argarumweltmaßnahmen betreffen auch Nutztiere: Die Förderung des Genpools für deren Zucht spielt eine entscheidende Rolle.

Agrarumweltmaßnahmen nach M10.0007 NRR sind besonders umfangreich. Von Bedeutung ist unter anderem, dass ein Zuchttierhalter

  • den Betrieb selbst führt,
  • eine vorher bestimmte Mindestanzahl der gefährdeten Nutztiere hält,
  • die betroffenen Nutztiere nur nach den Vorgaben nutzt,
  • an verschiedenen Zuchtprogrammen teilnimmt, die die Registrierung und Nutzbarmachung des Genmaterials zum Ziel haben.

Was sind Greening-Anforderung?

Wenn ein Landwirt Förderungen nach einer der beschriebenen Agrarumweltmaßnahmen beantragt, stehen ihm bei Einhaltung der entsprechenden Anforderungen zunächst 70 Prozent des Subventionsbetrags zu. Die restlichen 30 Prozent erhält er nur, wenn er zusätzliche Bestimmungen erfüllt: die Greening-Anforderungen.

Bei besonders groben Verstößen gegen die Greening-Anforderungen, kann der ausgezahlte Subventionsbetrag aus EU-Geldern sogar unter 70 Prozent sinken.

Greening beinhaltet:

  • Vorhandene Dauergrünlandflächen sollen erhalten bleiben.

Im Gegensatz zu den Agrarumweltmaßnahmen M10.0005 und M10.0006 sollen Grünflächen hierfür nicht vom Ackerland abgetrennt und gepflegt werden. Die Greening-Anforderung sieht vielmehr vor, bestehende Grünflächen nicht in Ackerland zu verwandeln. Ist eine Umwandlung des Dauergrünlandes in Acker wirtschaftlich notwendig, so kann dies nach Antrag nur dann geschehen, wenn im Gegenzug an anderer Stelle eine Grünfläche angelegt wird.

  • Es sollen verschiedene Kulturen angebaut werden (Anbaudiversifizierung).

Diese Anforderung liegt weit unter denen der Agrarmaßnahmen nach M10.0002. Für das Greening sollen in jedem Betrieb mindestens zwei verschiedene Früchte angebaut werden, nicht fünf. Bei Ackerflächen von über 30 Hektar sollen es drei Hauptfrüchte sein.

  • Auf dem Ackerland sollen “ökologische Vorrangflächen” bereitgestellt werden.

Jeder Bauer, der eine der oben genannten Agrarumweltmaßnahmen ergreifen und fördern lassen will, muss fünf Prozent seines Ackerlandes freistellen und für Umweltinteressen nutzen. So können hier etwa Zwischenfrüchte angebaut werden. Diese fünf Prozent der nicht extensiv bewirtschafteten Ackerfläche nennen sich ökologische Vorrangflächen. Schafe und Ziegen dürfen auf diesen Flächen in der Regel weiden.

Bei Landwirten, die ökologischen Landbau betreiben, werden die Greening-Maßnahmen nicht angesetzt, da für diese Form der Landwirtschaft wesentlich strengere Regeln gelten. Auch Felder mit Monokulturen müssen die Greening-Maßstäbe nicht erfülllen.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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