Ist Mundraub noch strafbar? Die aktuelle Rechtslage in Deutschland
Letzte Aktualisierung am: 20. Oktober 2026
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
FAQ: Mundraub
Nein. Den juristischen Tatbestand des Mundraubs gibt es seit 1975 nicht mehr. Wenn Sie fremde Lebensmittel ohne Erlaubnis an sich nehmen, gilt dies heute als normaler Diebstahl. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Da Mundraub den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, droht hierfür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Handelt es sich um geringwertige Nahrungsmittel und sind Sie Ersttäter, wird das Strafverfahren allerdings oft eingestellt.
Nein. Das eigenmächtige Pflücken fremder Früchte gilt ebenfalls als Diebstahl. Wenn Sie unbefugt Grundstücke betreten oder Zweige beschädigen, müssen Sie zudem mit Verfahren wegen Hausfriedensbruchs oder Sachbeschädigung rechnen.
Inhaltsverzeichnis:
Gibt es Mundraub noch?

Der juristische Begriff „Mundraub“ existiert im deutschen Strafrecht seit mehr als 50 Jahren nicht mehr. Wenn Sie heute im Supermarkt eine Weintraube probieren oder im Vorbeigehen Früchte von einem fremden Baum pflücken, begehen Sie nach geltendem Recht keinen Mundraub mehr, sondern einen regulären Diebstahl. Der Gesetzgeber hat den Begriff „Mundraub” zum 1. Januar 1975 ersatzlos gestrichen.
Historisch war der Mundraub im ehemaligen Reichsstrafgesetzbuch und bis Ende 1974 im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Das Gesetz bezeichnete das Delikt offiziell als „Verbrauchsmittelentwendung“. Darunter fiel die Wegnahme von Nahrungs- oder Genussmitteln (z. B. Zigaretten) in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert zum baldigen Verbrauch. Wer damals Mundraub beging, musste mit einer geringen Geldstrafe (bis zu 150 D-Mark) oder bis zu sechs Wochen Haft rechnen. Bei Taten unter nahen Verwandten oder Ehepartnern war die Handlung sogar straffrei.
Doch auch wenn der Tatbestand seit langem nicht mehr existiert, hält sich der Begriff „Mundraub” im allgemeinen Sprachgebrauch bis heute hartnäckig. Das liegt vor allem an dem Irrglauben, dass die Entnahme von Lebensmitteln aufgrund von Hunger rechtlich erlaubt sei. Wenn Sie dies bisher auch geglaubt haben, müssen wir Sie enttäuschen: Auch mit Streichung des Tatbestands bleibt Mundraub weiterhin strafbar. Er wird jetzt lediglich als Diebstahl bezeichnet und nicht mehr als eigenständiger Rechtsbegriff.
Mundraub gilt nun als Diebstahl
Der Tatbestand des Diebstahls wird in § 242 Abs. 1 StGB definiert. Demnach müssen folgende Merkmale erfüllt sein:
- Der Dieb nimmt eine fremde bewegliche Sache ihrem Eigentümer weg (z. B. einen Apfel).
- Der Dieb verfolgt damit die Absicht, die betreffende Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen (z. B. indem er den Apfel sofort aufisst).
Der Umstand, dass es bei Mundraub um Lebensmittel geht und diese direkt vor Ort gegessen werden, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit der Zueignung.
Um die Justiz bei Kleinstdelikten zu entlasten, schuf der Gesetzgeber parallel zur Abschaffung des Mundraubs eine neue Vorschrift (§ 248a StGB – Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen). Laut dieser ist der Diebstahl von Gegenständen mit geringem Wert (in der Regel bis zu 50 Euro) ein reines Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die Tat grundsätzlich nur dann von der Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt wird, wenn der Bestohlene einen formellen Strafantrag stellt. Fehlt ein solcher Antrag, schreitet die Behörde nur ein, wenn ein „besonderes öffentliches Interesse“ an der Strafverfolgung vorliegt. Das ist bei einem einfachen Mundraub üblicherweise nicht der Fall.
Welche Strafe droht bei Mundraub?

Laut StGB droht für Diebstahl – und somit auch für Mundraub – eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. In der Praxis greift bei derartigen Bagatellfällen jedoch das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Handelt es sich um Ersttäter und wurden nur Gegenstände von geringem Wert gestohlen, kommt es praktisch nie zu einer Gefängnisstrafe.
Und sind Sie Ersttäter, bestehen sogar gute Chancen, dass Sie nicht mal eine Geldstrafe zahlen müssen, denn viele Staatsanwälte stellen ein solches Verfahren wegen Geringfügigkeit ein. Mitunter ist diese Einstellung jedoch an Auflagen gebunden. Das kann z. B. die Ableistung von Sozialstunden sein oder die Zahlung eines kleineren Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung. Wer sich jedoch wiederholt wegen Mundraub bzw. Diebstahl strafbar macht, kann in der Regel nicht mehr auf Milde hoffen, sondern muss mit einer Verurteilung und einer spürbaren Geldstrafe rechnen.
Neben dem staatlichen Strafrecht drohen Tätern außerdem zivilrechtliche Konsequenzen. Der Eigentümer hat nämlich einen Anspruch auf Schadenersatz. Begehen Sie Mundraub, kann er also fordern, dass Sie ihm den Wert der gestohlenen Ware erstatten. Außerdem darf der Eigentümer Ihnen ein Hausverbot erteilen.
Mundraub im Laden oder im Garten: Gibt es einen rechtlichen Unterschied?
Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob Sie einen Apfel im Supermarkt stehlen, aus einem fremden Privatgarten oder von einer Plantage. In allen Fällen ist der Mundraub strafbar und gilt als Diebstahl. Außerhalb eines Ladens können zum Verstoß aber unter Umständen noch weitere Delikte ins Spiel kommen: Haben Sie sich zum Garten oder zur landwirtschaftlichen Nutzfläche unbefugt Zutritt verschafft, begehen Sie zusätzlich Hausfriedensbruch. Und brechen Sie beim Pflücken Äste ab, reißen Pflanzen heraus oder beschädigen Zäune, müssen Sie mit einer Anzeige wegen Sachbeschädigung rechnen.
Allerdings gilt es nicht bei jeder Frucht, die an einem fremden Baum wächst, als Diebstahl, wenn Sie sie essen. Steht im Garten Ihres Nachbarn ein Obstbaum, dessen Äste über die Grenze auf Ihr Grundstück reichen, gilt folgende Regelung: Solange sich die Früchte am Baum befinden, sind sie Eigentum Ihres Nachbarn und dürfen von Ihnen nicht ohne dessen Erlaubnis gepflückt werden. Fallen die Früchte jedoch zu Boden und liegen auf Ihrem Grundstück, werden Sie zu Ihrem Eigentum. Wenn Sie also nur das Fallobst essen, machen Sie sich nicht aufgrund von Mundraub bzw. Diebstahl strafbar.
Kennen Sie schon die App „Mundraub” für Android und iOS? Sie kartiert frei zugängliche Obstbäume, Sträucher und Kräuter im öffentlichen Raum oder auf Flächen freigebiger Eigentümer. Über diese Crowdsourcing-Karte können Sie gezielt regionales Obst ernten, das andernfalls ungenutzt verderben würde. Stellen Sie vor Ort jedoch sicher, dass der Eigentümer das Pflücken tatsächlich erlaubt, denn ein Eintrag in der App allein bietet noch keine Rechtssicherheit.
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