Bußgeld aus dem Ausland: Ist eine Vollstreckung möglich?
Letzte Aktualisierung am: 13. Februar 2025
Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten
Bußgelder aus dem Ausland – zahlen oder nicht?

Wenn Sie mit Ihrem Auto im Ausland unterwegs sind, müssen Sie sich an das Verkehrsrecht des jeweiligen Landes halten, sonst drohen Ihnen – wie in Deutschland auch – Bußgelder. Doch was ist zu beachten, wenn Sie sich einen Strafzettel im Ausland eingehandelt haben?
Den Strafzettel nicht bezahlen ist unklug; es droht Ihnen laut § 90 des OWiG ein Vollstreckungsverfahren. Seit einigen Jahren gibt es ein Vollstreckungsabkommen innerhalb der EU. Ab einer Bagatellgrenze von 70 € werden ausländische Geldbußen auch in Deutschland von den zuständigen Behörden vollstreckt.
Doch selbst wenn das eigentliche Bußgeld im Ausland geringer ist, beachten Sie: es kommt eine Bearbeitungsgebühr hinzu, die noch zur eigentlichen Geldbuße gerechnet werden muss. Haben Sie den Strafzettel nicht bezahlt, droht Ihnen im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens eine Haftstrafe.
Auf den folgenden Seiten erhalten Sie Informationen über Bußgelder aus verschiedenen Ländern:
Klicken Sie hier auf Ihr gewünschtes Land:
FAQ: Bußgelder aus dem Ausland
Allgemein ist es nicht ratsam, einen ausländischen Bußgeldbescheid einfach zu ignorieren. Schließlich gibt es bereits seit einigen Jahren ein Vollstreckungsabkommen innerhalb der EU.
Laut diesem Abkommen können ausländische Bußgelder ab einer Bagatellgrenze von 70 Euro auch in Deutschland vollstreckt werden. Dies bezieht sich weiterhin nicht nur auf die Sanktionen; eine Bearbeitungsgebühr wird noch dazugerechnet, sodass diese Grenze relativ schnell erreicht ist.
Weigern Sie sich, ein ausländisches Bußgeld trotz Abkommen zu zahlen, kann im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens sogar eine Haftstrafe auf Sie zukommen.
Inhaltsverzeichnis:
Informationen über spezifische Verkehrsverstöße im Ausland finden Sie auf diesen Seiten:
EU-weite Datenabfrage möglich
Seit Sommer 2013 gilt die EU-Richtlinie zur „Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte” (PDF). Einfach gesagt: die zuständigen Behörden in allen Ländern der EU erhalten Zugriff auf die Daten des Fahrzeughalters. Sie können somit ohne großen Aufwand ermitteln, an wen Sie den Strafzettel mit dem Bußgeld aus dem Ausland senden müssen.
Allerdings darf diese Datenbank mit dem Namen „Eucaris“ nur bei bestimmten Verstößen genutzt werden, beispielsweise bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit, Alkohol am Steuer oder Rotlichtverstößen. Bei anderen Delikten kann allerdings auch ein Bußgeld gegen Sie erhoben werden, nur können die Behörden die Fahrzeughalter-Datenbank dann nicht abfragen. Gerade dann kann es sehr lange dauern, bis der Bußgeldbescheid im heimischen Briefkasten eintrifft: auch zwei Jahre nach der Urlaubsreise kann noch ein Strafzettel bei Ihnen ankommen.
Halterhaftung und Fahrerhaftung
In manchen Ländern, wie z.B. Italien wird bei Vergehen im Straßenverkehr grundsätzlich der Fahrzeughalter belangt – auch wenn der Fahrzeugfahrer sich von diesem unterscheidet. Hier haftet stets der Halter und erhält das Bußgeld im italienischen Ausland. Das Kraftfahrt-Bundesamt allerdings weist die ausländischen Behörden darauf hin, dass die Daten nur zur Ermittlung des Schuldigen benutzt werden dürfen.
Falls Sie als Fahrzeughalter also einen Bußgeldbescheid aus Italien bekommen, und nachweislich nicht selbst gefahren sind, weil Sie z.B. gar keinen Urlaub mit dem Auto unternommen haben, wird das Bundesamt für Justiz die Vollstreckung nicht durchführen, außer das jeweilige Delikt ist auch in Deutschland mit der sogenannten Halterhaftung belegt. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, können Sie sich hier beraten lassen.
Schnell bezahlen lohnt sich
Wenn Sie sofort zahlen, können Sie Ihr Bußgeld aus dem Ausland ein wenig verringern. In manchen Ländern des europäischen Auslands erhalten Sie nämlich einen Rabatt, wenn Sie innerhalb einer bestimmten Frist bezahlen:
- In Großbritannien erhalten Sie auf manche Verstöße 50 % Rabatt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen zahlen.
- In Spanien erhalten Sie 50 % Rabatt auf das Bußgeld, wenn Sie innerhalb von 20 Tagen zahlen.
- Dies gilt auch für Bußgelder aus Italien. Wenn Sie nach 60 Tagen nicht bezahlt haben, dann verdoppelt sich das Bußgeld!
- Auch in der Türkei, in Belgien, Frankreich, Griechenland und Slowenien gibt es länderspezifische Rabatte für Geldstrafen.
Bußgelder fallen auch im Ausland an
Wenn Sie im Ausland Punkte sammeln, werden diese auf dem jeweiligen Landeskonto vermerkt – es gibt kein länderübergreifendes Punktekonto. Bußgelder müssen Sie allerdings überall bezahlen. Wenn Sie sich ein Fahrverbot einhandeln, so gilt dies nur im betreffenden Land. Ein Fahrverbot, welches sie in Ihrem Heimatland haben, gilt allerdings international. In Deutschland müssen Sie Ihre Papiere ohnehin für die Dauer des Fahrverbots abgeben; ohne diese dürfen Sie nicht fahren.
Weitere auslandsspezifische Themen:
Informationen in anderen Sprachen:
Hallo wurde heute in Slowenin bei einem Tempo von 180 kmh auf der Autobahn geblitzt erlaubt war 130 kmh was erwartet mich da.Gibt es Punkte dafür auch in Deutschland.
LG Simon
Hallo Simon,
je nachdem wie dafür in dem jeweiligen Ausland die Kooperationen sind und was dafür anberaumt werden Punkte fällig. meist ist es aber im Ausland nicht übergreifend der Fall. Ein Bußgeld wird allerdings in der Tat fällig werden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
beim Urlaub in Belgien bin ich auf der Autobahn mit einem Streckenkontrollgerät erfasst worden. Zugelassene Geschwindigkeit war 120 km/h. Die korrigierte Geschwindigkeit betrug 125 km/h.
Es wurde mir ein Initialprotokoll auf dem die Zuwiederhandlung beschrieben ist und ein Antwortformular auf Deutsch geschickt.
Nachdem das Antwortformular nicht ganz schlüssig ist, auch kein zu Überweisender Betrag beiligt ist nun meine Frage:
Antwortformular ausfüllen zurückschicken oder abwarten bis ein Schreiben kommt das den Betrag beinhaltet?
Auf dem Protokoll steht folgender Text:
Falls Sie mit der Zuwiederhandlung nicht einverstanden sind, füllen Sie bitte das Antwortformular das mit dem Protokoll zugeschickt wurde aus und senden es zurück.
Falls innerhalb von 15 Tagen keine Antwort erfolgt, wird die Akte als vollständig betrachtet und der Staatsanwalt von Dendermonde zugeschickt.
mfg Tobi
Hallo Tobi,
wie es scheint, handelt es sich hierbei erstmal nur um ein Protokoll zur Antwort. Auf welches zu reagieren ist. möglicherweise, je nach belgische Behörden, kann noch ein zusätzlicher Brief bezüglich des Bußgeldes folgen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei den betreffenden ausländischen Behörden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo Bussgeld-Team,
Staatsanwaltschaft Belgien (Leuven) legt mir zur Last, am 13.09.2015 eine Geschwindigkeitsübertretung auf der Autobahn begangen zu haben. Das erste Schreiben habe ich ignoriert, jetzt wollen Sie bis 27.03.2016 eine Bussgeld von 165 EUR überwiesen haben. Ein Beweisfoto habe ich nicht bekommen. Im Auto waren meine Eltern und meine Frau, also insgesamt 4 Personen. Meines Erachtens gilt in meinem Heimatland (Deutschland) die Verursacherhaftung und nicht die Halterhaftung.
Ich möchte jetzt Widerspruch einlegen, da es keinen Beweis (Foto) gibt. Oder ist es besser gar nichts zu unternehmen. Wie sehen Sie den Fall ?
Hallo Markus,
leider können wir keine Rechtsberatung bieten und verweisen bei der Beurteilung individueller Fälle auf einen Anwalt.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo Theresa,
Bußgeldbescheide aus dem Ausland verjähren nach den dortigen Vorschriften. Ein Fachanwalt kann Ihnen sicherlich sagen, welche Verjährungsfristen in Italien gelten.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo!
Wie ich gelesen habe, gilt in Italien die Halterhaftung und in Deutschland kann diese nicht vollstreckt werden, wenn kein Fahrer nachgewiesen werden kann.
Ich arbeite in einer Firma mit einem großen Fuhrpark mit über 100 Autos. Alle Autos haben den gleichen Halter angegeben – den Namen der GmbH und die dazu gehörige Adresse.
Nun verstehe ich die Sache so, dass die Italiener keine Chance haben, über das Bundesamt für Justiz an den Halter oder an mich (bin denen ja unbekannt) heran zu treten, um das Geld zu kassieren.
Würde ich mit dem Wagen nochmal nach Italien fahren, habe ich aufgenommen, können die mich sofort vor Ort zur Kasse bitten oder das Fahrzeug einziehen. Was für mich nicht klar ist, ob sie das auch mit jedem anderen Fahrer eines anderen Firmen PKW mit anderem Kennzeichen und gleichem Halter (GmbH) machen können. Da von über 100 Leuten sicher mal einer nach Italien fährt in den nächsten fünf Jahren, möchte ich natürlich nicht, dass da einer Probleme bekommt.
Mein Arbeitgeber macht es sich mit Anhörungsbögen / Bußgeldbescheiden immer einfach. Er nennt den Behörden nicht den Fahrer oder kommuniziert auf andere Art und Weise mit denen sondern er leitet es einfach an den jeweiligen Dienstwagenfahrer weiter mit der Bitte um Erledigung. Streng genommen müsste ja der Halter gegen den Bescheid aus Italien Einspruch einlegen, damit dieser aufgrund fehlender Halterhaftung in Deutschland später nicht über das Bundesamt für Justiz belangt werden kann. Tut er aber nicht, da er sich keine Arbeit damit machen will.
Soll ich daher einfach zahlen obwohl man es rechtlich gegen mich eigentlich nie durchsetzen könnte?
Es geht übrigens darum, dass ich in Florenz angeblich eine Busspur befahren habe. Das Ganze soll 109,91 € kosten!
Grüsse
Jakob
Hallo Jakob,
wenn die Halterhaftung gilt, liegt es an Ihrem Arbeitgeber, das Bußgeld zu bezahlen bzw. Einspruch zu erheben. Sie als Fahrer kommen in diesem Kontext nicht als Verkehrssünder in Betracht. Insofern können Sie als Fahrer keinen Einspruch einlegen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org