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Unfall im Ausland: So reagieren Sie richtig!

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Welche Schwierigkeiten bringt ein Unfall im Ausland mit sich?

Unfall im Ausland: Was tun, damit der Urlaub nicht abgebrochen werden muss?
Unfall im Ausland: Was tun, damit der Urlaub nicht abgebrochen werden muss?

Ein Urlaub im Ausland will gut geplant werden: Meist vergessen Reisende den einen oder anderen Gegenstand, den sie unbedingt mitnehmen wollten. Oft ist diese kleine Vergesslichkeit lediglich ärgerlich.

Begeben Sie sich jedoch mit Ihrem eigenen Kfz ins Ausland, muss einiges beachtet und mitgeführt werden, ansonsten kann es im Fall eines Unfalls teuer werden.

Doch welches Verhalten ist im Worst-Case angebracht? Greift die Unfallversicherung automatisch im Ausland? Wann muss bei einem Unfall die Polizei informiert werden? Viele Autofahrer sind unsicher, welche Maßnahmen angebracht sind.

In diesem Ratgeber bekommen Sie Tipps, wie Sie sich am besten auf den Fall der Fälle vorbereiten und welche Maßnahmen vor Ort zu ergreifen sind.

FAQ: Unfall im Ausland

Gibt es bestimmte Vorschriften bei einem Unfall im Ausland?

Üblicherweise unterscheidet sich die Vorgehensweise nicht von der in Deutschland, allerdings sollten sich Urlauber schon im Vorfeld informieren, ob bei Unfälle zusätzliche Regelungen vor Ort gelten.

Gibt es eine einheitliche Notrufnummer?

In der Europäischen Union kann mittels 112 überall die Polizei bzw. die Rettungskräfte verständigt werden. Über andere gültige Nummern bzw. im Nicht-EU-Ausland sollten sich Urlauber vorab immer informieren.

Was ist bei einem Unfall im Ausland zu tun?

Die Checklist zum Thema Unfall im Ausland bietet einen Überblick über die richtige Vorgehensweise. Sie finden die Checkliste zum kostenlosen Download hier.

Autounfall im Ausland: Eine gute Vorbereitung zahlt sich aus

Auch wenn der Gedanke alles andere als angenehm ist: Planen Sie einen eventuellen Unfall ein, wenn Sie mit Ihrem Auto ins Ausland fahren. Eine sorgfältige Vorbereitung noch in Deutschland sorgt für einen reibungslosen Ablauf, so dass Sie Ihren Urlaub anschließend weiter genießen können.

Eine der wichtigsten Fragen bei einem Verkehrsunfall im Ausland betrifft den Versicherungsschutz: Greift die Kfz-Versicherung im Ausland? Hier gilt es, zwei Fälle zu unterscheiden.

Kfz-Unfall im EU-Ausland: Die Versicherung greift

Eine deutsche Kfz-Haftpflichtversicherung muss innerhalb der Europäischen Union (EU) greifen. Zudem sind die Überseegebiete eines EU-Staates mit im Versicherungsschutz eingeschlossen.

Dies betrifft die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla, Guadeloupe, Martinique, Französisch Guyana, Réunion, Madeira und die Azoren.

Darüber hinaus sind die Versicherer nicht verpflichtet, bei einem Autounfall im Ausland die Schadensregulierung zu übernehmen. Planen Sie also eine Autofahrt über die europäischen Grenzen hinaus, sollten Sie vorab mit Ihrer Versicherung Kontakt aufnehmen.

Möchten Sie keinen Versicherungsschutz leisten, müssen Sie auf eine örtliche Versicherung zurückgreifen.

Die „grüne Karte“

Unfall im Ausland: Was nun? Innerhalb der EU sind die Schritte vereinheitlicht.
Unfall im Ausland: Was nun? Innerhalb der EU sind die Schritte vereinheitlicht.

Die umgangssprachlich „grüne Karte“ genannte Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr dient als internationaler Versicherungsnachweis. Allerdings ist die Karte nicht in jedem Staat gültig und anerkannt. Der abgedeckte Bereich beschränkt sich zum großen Teil auf Europa und Mittelmeeranrainer-Staaten.

Durch die Vereinheitlichung mithilfe der Karte wird verhindert, dass Reisende an jeder Grenze eine landesspezifische Haftpflichtversicherung aufnehmen müssen. Anfang 2014 beteiligten sich 46 Länder an dem Grüne-Karte-Abkommen.

Die grüne Karte sollte bei Auslandsfahrten stets mitgeführt werden. Auch, wenn sie in vielen europäischen Ländern nicht zwingend vorgezeigt werden muss, vereinfacht sie bei einem Unfall die Kommunikation.

Übrigens: Streicht ein Versicherer EU-Länder aus der grünen Karte, muss der Versicherungsschutz dennoch gelten.

Checkliste zum Autounfall im Ausland: Was Sie vorab tun können

Beachten Sie vor Antritt der Urlaubsreise einige Punkte, können Sie auch einem Unfall gefasst entgegen sehen:

Stecken Sie die grüne Versicherungskarte ein – auch wenn diese nicht zwingend notwendig ist.
Programmieren Sie die Nummer von dem Zentralruf der Autoversicherer in Ihrem Handy ein. Deutsche Nummer: 0800 25 026. Nummer aus dem Ausland: 0049 40 300 330 300.
Halten Sie eine englische Version eines EU-Unfallbericht-Formulars im Handschuhfach bereit.
Informieren Sie sich über die landesüblichen Verkehrsregeln.
Auf einen Unfall im Ausland vorbereiten: Checkliste

Hier finden Sie die Checkliste zum kostenlosen Download

Gerne können Sie diese Checkliste zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF-Format zum Download:

  • Kostenloser Download
  • Muster als PDF-Dokument
  • Ausdrucken & Mitnehmen
  • Für alle Eventualitäten gewappnet!

Auch, wenn Sie außer Landes mit einem Mietwagen unterwegs sind, fungiert Ihre Autohaftplicht oftmals auch als Autoversicherung im Ausland. Die sogenannte „Mallorca-Police“ ist meist in einer gewöhnlichen Haftpflichtversicherung einbegriffen. Informieren Sie sich hierzu vorab bei Ihrem Versicherer.

Unfall im Ausland: Die Abwicklung

Wie auch im Inland gilt bei einem Unfall im Ausland: Ruhe bewahren, Verletzten helfen und Unfallstelle absichern. Mithilfe der europäischen Notrufnummer 112 können Sie im Falle eines schweren Unfalls die Rettungskräfte benachrichtigen.

Verfügt Ihr Auto bereits über ein eCall-System, müssen Sie lediglich den manuellen Taster betätigen, um die Einsatzkräfte zu informieren.

Nutzen Sie eCall, entfällt die mühsame Beschreibung des Unfallorts in einer fremden Sprache.

Erst, wenn dies geschehen ist, sollten Sie sich um die versicherungsrelevanten Aspekte kümmern. Bei einem geringen Kfz-Schaden im Ausland – etwa einem Blechschaden – bleibt es Ihnen und Ihrem Unfallgegner überlassen, ob Sie die Polizei einschalten. Experten raten dazu, die Staatsdiener in jedem Fall zu bemühen.

Auf diesem Weg wird der Unfall von einer weiteren Stelle protokolliert. Lassen Sie sich in diesem Fall das Aktenzeichen des Unfalls und die Adresse der jeweiligen Polizeistation geben.

Nach dem Unfall im Ausland kommt die Schadensregulierung

Das europäische Unfallprotokoll dient dazu, Unfälle trotz Sprachschwierigkeiten korrekt aufzunehmen. Es handelt sich dabei um ein Protokollmuster für einen Unfallbericht, bei welchem die Fragen nummeriert und normiert sind. Es existiert in verschiedenen Sprachen, so dass Unfallgegner unterschiedlich-sprachige Versionen benutzen können und dennoch dieselben Fragen klären.

Tipp: Führen Sie daher nicht nur ein deutsches Unfallbericht-Muster mit sich, sondern ebenfalls ein englisches oder eines in der jeweiligen Landessprache.

Folgende Daten sollten Sie in jedem Fall aufnehmen:

Ihre Unfallversicherung greift im EU-Ausland.
Ihre Unfallversicherung greift im EU-Ausland.
  • Zeitpunkt und Ort des Unfalls
  • Name und Anschrift des Unfallgegners
  • Name und Anschrift eventueller Zeugen
  • Amtliche Kennzeichen aller betroffenen Kfz
  • Versicherungsscheinnummer des Unfallgegners
  • Entstandene Schäden an Fahrzeug und am Inhalt des Kfz
  • Unfallskizze oder Fotos

Unfall im Ausland: Wer zahlt meinen Schaden am Auto?

Entstand Ihnen ein Schaden am Kfz, haben Sie ein Anspruch gegenüber dem Verursacher und dessen Versicherung. Geschah der Unfall innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), stehen Ihnen zwei Wege zur Durchsetzung Ihres Anspruches zur Verfügung.

Sie können sich allein oder mithilfe eines Anwalts direkt an die Versicherung wenden. Experten raten jedoch dazu, sich an den Regulierungsbeauftragten der Versicherung für das jeweilige Land wenden – ein Anruf beim Zentralruf der Autoversicherer genügt, um den richtigen Ansprechpartner zu ermitteln.

Der Regulierer der Autoversicherung im Ausland hat drei Monate Zeit, die Ansprüche zu klären. Geschieht in diesem Zeitraum nichts, können sich die Betroffenen an die Verkehrsopferhilfe wenden.

Beachten Sie jedoch: Es kommt bei der Schadenregulierung nach einem Unfall das Recht des jeweiligen Landes zum Tragen. Es kann durchaus sein, dass die Regelungen erheblich von jenen in Deutschland abweichen.

Verkehrsregeln im Ausland

Wurden Sie in einen Unfall außerhalb von Deutschland verwickelt, kommt in der Regel die örtliche Polizei zur Unfallaufnahme. Stellt sich dabei heraus, dass Sie gegen nationale Vorschriften verstoßen haben, kann dies weitreichende Folgen für die Schadensregulierung haben.

Informieren Sie sich daher vorab zu den landesspezifischen Bestimmungen. In bestimmten Ländern ist beispielsweise verboten, am Steuer zu rauchen, zu essen oder gar zu trinken. Die Promillegrenze variiert ebenfalls von Land zu Land.

Auch bezüglich der Warnwestenpflicht bestehen unterschiedliche Regelungen innerhalb Europas. Hierzulande muss lediglich eine Weste mitgeführt werden. In anderen Ländern benötigt hingegen jeder Mitfahrer eine eigene Weste. Bei einem Unfall muss sie je nach Staat auch zwingend angelegt werden.

Neben teilweise hohen Bußgeldern kann das Missachten einer dieser Vorschriften die Schuldfrage bei einem Unfall erheblich beeinflussen.

Unfall im Ausland: Andere Staaten, andere Regeln

Ereignet sich im Ausland ein Unfall, trifft dies nicht wenige Autofahrer vollkommen unvorbereitet. Wer allerdings ein Bußgeld vermeiden will, sollte sich im Vorfeld mit den geltenden Vorschriften des jeweiligen Urlaubslandes beschäftigen. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Regelungen für einige Staaten zusammengetragen.

Unfall in Dänemark

Finnland: Nach eine Unfall sollte am besten immer die Polizei hinzu geholt werden.
Finnland: Nach eine Unfall sollte am besten immer die Polizei hinzu geholt werden.

Geht ein Unfall im Ausland mit einem Personenschaden einher, muss in Dänemark die Polizei verständigt werden. Bei einem reinen Sachschaden können Sie die Schadensregulierung mithilfe des Europäischen Unfallberichts ohne die Beamten vornehmen.

  • Notrufnummer: 112
  • Warnwestentragepflicht: Ja (außerorts)

Unfall in Finnland

In Finnland sind Unfälle mit anderen Verkehrsteilnehmern ebenso wie Wildunfälle bei der Polizei zu melden.

  • Notrufnummer: 112
  • Warnwestentragepflicht: ja (außerorts)

Unfall in Frankreich

In Frankreich ist es nicht gestattet, sich zu Fuß auf der Autobahn zu bewegen. Dies schließt auch den Seitenstreifen ein, weshalb sich alle Insassen unverzüglich hinter die Leitplanke begeben müssen. Ereignet sich der Unfall in Frankreich auf der Autobahn, kann auf das Aufstellen eines Warndreiecks verzichtet werden, wenn sich der Fahrer dadurch selbst in Gefahr bringt. Auf Landstraßen und innerorts müssen Sie das Dreieck hingegen aufstellen. Eine Verständigung der Polizei ist in Frankreich bei einem Unfall mit Personenschaden vorgeschrieben. Beachten Sie auch, dass das private Abschleppen auf der Autobahn untersagt ist.

  • Notrufnummer: 112
  • Warnwestentragepflicht: ja (außerorts für alle Insassen)

Unfall in Griechenland

Vorgeschrieben ist die Verständigung der Polizei bei einem Unfall in Griechenland lediglich bei einem Personenschaden. Bei einem Sachschaden kann dies aber auch sinnvoll sein, um die Regulierung nach einem Unfall im Ausland zu erleichtern.

  • Notrufnummer: 112 und 100
  • Warnwestentragepflicht: Empfehlung

Unfall in Großbritannien

Auch bei einem Unfall in England darf der Unfallort nicht unerlaubt verlassen werden.
Auch bei einem Unfall in England darf der Unfallort nicht unerlaubt verlassen werden.

Zur Verständigung der Polizei sind Sie bei einem Unfall in Großbritannien nur, wenn Personen zu Schaden gekommen sind. Darüber hinaus kann die Unterstützung der Beamten allerdings auch notwendig sein, wenn sich die Parteien bei der Schuldfrage nicht einigen können oder Sie mit einem Mietwagen in den Unfall verwickelt sind.

  • Notrufnummer: 112 und 999
  • Warnwestentragepflicht: ja (außerorts für alle Insassen)

Unfall in Italien

Unfälle mit Personenschäden müssen in Italien unverzüglich der Polizei gemeldet werden. Bei einem reinen Sachschaden empfiehlt sich die Verwendung des Europäischen Unfallsberichts. Darüber hinaus kann die Grüne Versicherungskarte bei einem Unfall in Italien hilfreich sein. Das private Abschleppen auf der Autobahn ist untersagt.

  • Notrufnummer: 112 und 118
  • Warnwestentragepflicht: ja (außerorts)

Unfall in Irland

Kommt es in Irland zu einem Unfall, muss die Polizei bei einem Personenschaden verständigt werden. Liegt nur ein Sachschaden vor, reicht es ggf. aus, die Kollision bei der nächst gelegenen Polizeistelle zu melden. Sind Sie mit einem Mietwagen im Ausland unterwegs, müssen Sie bei einem Unfall in Irland zudem die Vorgaben des Verleihers beachten.

  • Notrufnummer: 112 und 999
  • Warnwestentragepflicht: Empfehlung

Unfall in Kroatien

Ereignet sich in Kroatien ein Unfall, ist dieser immer der Polizei zu melden. Weist Ihr Fahrzeug nach einer Kollision einen Karosserieschaden auf, darf dieses Kroatien nur verlassen, wenn die Beschädigung mit einer polizeilichen Schadensfeststellung dokumentiert wurde.

  • Notrufnummer: 112, 92 (Polizei) und 94 (Rettungskräfte)
  • Warnwestentragepflicht: Ja (außerorts)

Unfall in Norwegen

In Norwegen müssen Unfälle mit Personenschaden ebenso wie Wildunfälle unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle gemeldet werden. Bei Sachschäden ist mithilfe des Europäischen Unfallberichts eine Abwicklung auch ohne die Polizei möglich.

  • Notrufnummer: 112 und 113
  • Warnwestentragepflicht: ja (außerorts)

Unfall in Österreich

Österreich: Nach einem Unfall mit Personenschaden oder Tieren ist die Polizei zu rufen.
Österreich: Nach einem Unfall mit Personenschaden oder Tieren ist die Polizei zu rufen.

Kommt es bei einem Unfall in Österreich zu Personenschäden, ist die Polizei in dem Fall zu verständigen. Rufen Sie bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden die Polizei, obwohl unter den Beteiligten ein Datenaustausch ausreichend gewesen wäre, fällt die sogenannte „Blaulichtsteuer“ an. Diese Unfallmeldegebühr beläuft sich auf etwa 36 Euro.

  • Notrufnummer: 112 und 133
  • Warnwestentragepflicht: ja (außerorts sowie bei schlechter Sicht, Dunkelheit oder Dämmerung)

Unfall in Polen

In Polen muss jeder Unfall der Polizei gemeldet werden. Dies kann unter Umständen bereits vor Ort über die Schuldfrage entscheiden. Für die Schadensregulierung verlangt die Versicherung üblicherweise ein Exemplar des polizeilichen Unfallprotokolls.

  • Notrufnummer: 112, 997 (Polizei) und 999 (Rettungskräfte)
  • Warnwestentragepflicht: ja (alle Insassen)

Unfall in Portugal

Bei einem Unfall in Portugal ist in jedem Fall die Polizei zu verständigen, wenn ein Personenschaden oder ein erheblicher Sachschaden vorliegt.

  • Notrufnummer: 112
  • Warnwestentragepflicht: ja

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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