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Bußgeld aus dem Ausland: Ist eine Vollstreckung möglich?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Bußgelder aus dem Ausland – zahlen oder nicht?

Gegen Sie kann auch ein Bußgeld aus dem Ausland verhängt werden.
Gegen Sie kann auch ein Bußgeld aus dem Ausland verhängt werden.

Wenn Sie mit Ihrem Auto im Ausland unterwegs sind, müssen Sie sich an das Verkehrsrecht des jeweiligen Landes halten, sonst drohen Ihnen – wie in Deutschland auch – Bußgelder. Doch was ist zu beachten, wenn Sie sich einen Strafzettel im Ausland eingehandelt haben?

Den Strafzettel nicht bezahlen ist unklug; es droht Ihnen laut § 90 des OWiG ein Vollstreckungsverfahren. Seit einigen Jahren gibt es ein Vollstreckungsabkommen innerhalb der EU. Ab einer Bagatellgrenze von 70 € werden ausländische Geldbußen auch in Deutschland von den zuständigen Behörden vollstreckt.

Doch selbst wenn das eigentliche Bußgeld im Ausland geringer ist, beachten Sie: es kommt eine Bearbeitungsgebühr hinzu, die noch zur eigentlichen Geldbuße gerechnet werden muss. Haben Sie den Strafzettel nicht bezahlt, droht Ihnen im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens eine Haftstrafe.

Auf den folgenden Seiten erhalten Sie Informationen über Bußgelder aus verschiedenen Ländern:

Klicken Sie hier auf Ihr gewünschtes Land:

Bußgeld aus Australien

Austr‌alien

Bußgeld aus Belgien

Bel‌gien

Bußgeld aus Bosnien

Bosnien-Herze‌gowina

Bußgeld aus Bulgarien

Bulg‌arien

Bußgeld aus Dänemark

Dän‌emark

Ratgeber: Bußgeldkatalog Estland

Est‌land

In Finnland kann ein Bußgeld teuer werden.

Fin‌nland

Die Verkehrsregeln in Frankreich gelten auch für eine kleine Straße oder Gasse.

Fran‌kreich

Bußgeld aus Griechenland

Griech‌enland

England: Die Flagge von UK

Großbri‌tannien

Bußgeldkatalog Irland

‌Irl‌and

Bußgeldkatalog Island

Isl‌and

Die Verkehrsregeln in Italien sollen auch die Natur schützen und Immissionen einsparen.

Ital‌ien

 bußgelder=

Kroat‌ien

Bußgeld aus Lettland

Let‌tland

Bußgeld aus Liechtenstein

Liech‌tenstein

Bußgeld aus Litauen

Lita‌uen

Bußgeldkatalog Luxemburg

Lux‌emburg

Bußgeldkatalog Malta

Malt‌a

Bußgeld aus Montenegro

Monten‌egro

Ratgeber Bußgeldkatalog Niederlande

Niederl‌ande

Im Bußgeldkatalog von Nordmazedonien sind die Sanktionen für Verkehrsverstöße bestimmt.

Nordmazedonien

Bußgeld aus Norwegen

Norw‌egen

Bußgeldkatalog für Österreich

Öste‌rreich

Der Bußgeldkatalog in Polen, klärt über all die Verkehrsrichtlinien auf.

Pol‌en

Sie müssen Autobahngebühren in Portugal zahlen.

Portug‌al

Bußgeld aus Rumänien

Rum‌änien

Bußgeld aus Russland

Rus‌sland

Die Flagge in Schweden vor der Stadt.

Sch‌weden

Bußgeldkatalog Schweiz

Schw‌eiz

Bußgeld aus Serbien

Se‌rbien

Im Bußgeldkatalog der Slowakei sind die Sanktionen für Verkehrsverstöße definiert.

Slow‌akei

Bußgeld aus Slowenien

Slow‌enien

Die Flagge in Spanien

Sp‌anien

Tschechischer Bußgeldkatalog

Tsch‌echien

Flagge aus Ungarn.

Ung‌arn

Die Flagge der USA weht im Wind.

U‌SA

Bußgeld aus Zypern

Zyp‌ern

FAQ: Bußgelder aus dem Ausland

Muss ich ein Bußgeld aus dem Ausland bezahlen?

Allgemein ist es nicht ratsam, einen ausländischen Bußgeldbescheid einfach zu ignorieren. Schließlich gibt es bereits seit einigen Jahren ein Vollstreckungsabkommen innerhalb der EU.

Wann können ausländische Bußgelder in Deutschland vollstreckt werden?

Laut diesem Abkommen können ausländische Bußgelder ab einer Bagatellgrenze von 70 Euro auch in Deutschland vollstreckt werden. Dies bezieht sich weiterhin nicht nur auf die Sanktionen; eine Bearbeitungsgebühr wird noch dazugerechnet, sodass diese Grenze relativ schnell erreicht ist.

Was kann passieren, wenn ich ein Bußgeld aus dem Ausland nicht bezahle?

Weigern Sie sich, ein ausländisches Bußgeld trotz Abkommen zu zahlen, kann im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens sogar eine Haftstrafe auf Sie zukommen.

EU-weite Datenabfrage möglich

Seit Sommer 2013 gilt die EU-Richtlinie zur „Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte” (PDF). Einfach gesagt: die zuständigen Behörden in allen Ländern der EU erhalten Zugriff auf die Daten des Fahrzeughalters. Sie können somit ohne großen Aufwand ermitteln, an wen Sie den Strafzettel mit dem Bußgeld aus dem Ausland senden müssen.

Allerdings darf diese Datenbank mit dem Namen „Eucaris“ nur bei bestimmten Verstößen genutzt werden, beispielsweise bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit, Alkohol am Steuer oder Rotlichtverstößen. Bei anderen Delikten kann allerdings auch ein Bußgeld gegen Sie erhoben werden, nur können die Behörden die Fahrzeughalter-Datenbank dann nicht abfragen. Gerade dann kann es sehr lange dauern, bis der Bußgeldbescheid im heimischen Briefkasten eintrifft: auch zwei Jahre nach der Urlaubsreise kann noch ein Strafzettel bei Ihnen ankommen.

Halterhaftung und Fahrerhaftung

Müssen Sie zahlen, wenn Sie aus dem Ausland einen Bußgeldbescheid erhalten?
Müssen Sie zahlen, wenn Sie aus dem Ausland einen Bußgeldbescheid erhalten?

In manchen Ländern, wie z.B. Italien wird bei Vergehen im Straßenverkehr grundsätzlich der Fahrzeughalter belangt – auch wenn der Fahrzeugfahrer sich von diesem unterscheidet. Hier haftet stets der Halter und erhält das Bußgeld im italienischen Ausland. Das Kraftfahrt-Bundesamt allerdings weist die ausländischen Behörden darauf hin, dass die Daten nur zur Ermittlung des Schuldigen benutzt werden dürfen.

Falls Sie als Fahrzeughalter also einen Bußgeldbescheid aus Italien bekommen, und nachweislich nicht selbst gefahren sind, weil Sie z.B. gar keinen Urlaub mit dem Auto unternommen haben, wird das Bundesamt für Justiz die Vollstreckung nicht durchführen, außer das jeweilige Delikt ist auch in Deutschland mit der sogenannten Halterhaftung belegt. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, können Sie sich hier beraten lassen.

Schnell bezahlen lohnt sich

Wenn Sie sofort zahlen, können Sie Ihr Bußgeld aus dem Ausland ein wenig verringern. In manchen Ländern des europäischen Auslands erhalten Sie nämlich einen Rabatt, wenn Sie innerhalb einer bestimmten Frist bezahlen:

  • In Großbritannien erhalten Sie auf manche Verstöße 50 % Rabatt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen zahlen.
  • In Spanien erhalten Sie 50 % Rabatt auf das Bußgeld, wenn Sie innerhalb von 20 Tagen zahlen.
  • Dies gilt auch für Bußgelder aus Italien. Wenn Sie nach 60 Tagen nicht bezahlt haben, dann verdoppelt sich das Bußgeld!
  • Auch in der Türkei, in Belgien, Frankreich, Griechenland und Slowenien gibt es länderspezifische Rabatte für Geldstrafen.

Bußgelder fallen auch im Ausland an

Wenn Sie im Ausland Punkte sammeln, werden diese auf dem jeweiligen Landeskonto vermerkt – es gibt kein länderübergreifendes Punktekonto. Bußgelder müssen Sie allerdings überall bezahlen. Wenn Sie sich ein Fahrverbot einhandeln, so gilt dies nur im betreffenden Land. Ein Fahrverbot, welches sie in Ihrem Heimatland haben, gilt allerdings international. In Deutschland müssen Sie Ihre Papiere ohnehin für die Dauer des Fahrverbots abgeben; ohne diese dürfen Sie nicht fahren.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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217 Kommentare

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  1. Daniel
    Am 25. März 2016 um 17:49

    Hallo liebe Redaktion,

    ich wurde am 18.03 in München mit knapp 15 kmh zu schnell. und zwei Stunden später mit 20 kmh zu schnell in Österreich auf der Autobahn geblitzt. Was erwartet mich da für eine Strafe??

    Hab noch keine Punkte etc auf meinem Konto

    Liebe Grüße

    Daniel

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. März 2016 um 10:02

      Hallo Daniel,

      es ist wahrscheinlich, dass Sie für beide Vergehen ein gesondertes Bußgeld erwartet. Dem deutschen Bußgeldkatalog entsprechend kommt vermutlich 25 Euro Strafe für das Vergehen in München auf Sie zu. Der Verstoß auf der österreichischen Autobahn wird ca. 30 Euro ausmachen. Punkte in Flensburg drohen der geschilderten Lage entsprechend noch nicht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Christopher
    Am 24. März 2016 um 1:14

    Hallo liebe Redaktion,

    Ich wurde in Spanien geblitzt und habe einen Bußgeldbescheid von 100€ erhalten. Dieser ist auf spanisch verfasst. Ich habe jetzt gelesen, dass ich nicht zahlen muss solange der Bescheid nicht auf deutsch verfasst ist. Entspricht das der Wahrheit?

    Vielen Danke für eure Hilfe.

    Viele Grüße,
    Christopher

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. März 2016 um 11:07

      Hallo Christopher,

      der Bußgeldbescheid muss auf deutsch verfasst sein. Sie sollten das ggf. mit einem Anwalt erörtern.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. ilk
    Am 23. März 2016 um 12:37

    hallo habe ne frage ich war letztes Jahr auf Ibiza da habe ich wegen falsch parken ein Strafzettel bekommen in höhe 40€ aber 50% Rabatt. ich hatte einen Mietwagen und ich konnte es nicht bezahlen weil ich wohl keine Identität in Spanien habe und jetzt will ich wieder nach Spanien einreisen.
    Kann mir was passieren

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. März 2016 um 12:00

      Hallo Ilk,

      da es sich um ein Bußgeld unter der Bagatellgrenze (70 Euro) handelt, sollte Ihnen nichts passieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Andreas S.
    Am 17. März 2016 um 18:00

    Hallo liebe Redaktion,

    ich habe mit Aufmerksamkeit Ihren Artikel gelesen.
    Ich habe unlängst 2 Bußgeldbescheide aus NL bekommen, die aus einer Fahrt zurück von Amsterdam resultieren.
    Einer in Höhe von 24,00 € + 9,00 € Gebühr, der Andere 30,00 € + 9,00 €. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen betrugen 4 bzw 5 Km/h bei erlaubten 100 km/h.
    Wenn ich Ihren Artikel richtig verstanden habe, wären diese Bescheide wegen der Geringfügigkeitsgrenze von unter 70 € garnicht vollstreckbar, oder gelten da die angedrohten Erhöhungen um bis zu 100 % bei Nichtzahlung bzw. werden die Bescheide gar zusammengezählt?
    Würde es erstmal reichen, bei der zuständigen Behörde Einspruch aufgrund der Geringfügigkeitsgrenze zu erheben?

    Herzlichen Dank für eine Antwort.

    Andreas

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. März 2016 um 10:55

      Hallo Andreas,
      bitte wenden Sie sich in diesem Fall an einen Anwalt, da es uns nicht erlaubt ist, eine Rechtsberatung zu erteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Erik
    Am 10. März 2016 um 18:58

    Hallo liebe Redaktion,

    Ich habe bis vor zwei Wochen als Fsj -ler in Brüssel gelebt, und war dementsprechend auch dort gemeldet. Nun habe ich durch einen Mitbewohnener des Hauses in Brüssel erfahren, dass an meine ehemalige Wohnadresse dort eine Bußgeldforderung über 140€ eingegangen ist, weil ich den Müll vor einigen Wochen an einem falschen Tag dort rausgestellt habe. Als Beweis führt die Behörde einen alten Fahrschein mit meinem Namen an, den sie in dem Müllsack gefunden haben. Das Behördenschreiben ist auf französisch verfasst und ich bin mir jetzt nicht sicher wie ich handeln soll. Zumal ich den Müll am gleichen Tag, ein paar Stunden später wieder ins Haus zurück gestellt habe, also nicht durch die Müllabfuhr entsorgt werden musste.
    Mir erscheint da ein Bußgeld in Höhe von 140€ einfach absurd.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Erik

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. März 2016 um 11:45

      Hallo Erik,

      so hoch das Bußgeld auch ist, so hat die Behörde das Recht, es für das Vergehen einzufordern. Das Zurückstellen des Mülls ändert nichts daran, dass der Tatbestand vorher erfasst wurde. Ansonsten steht Ihnen immer frei, sich mit der Sachlage an einen Anwalt zu wenden. Dieser kann dann klären, ob es möglich ist, hier einen Einspruch geltend zu machen.

      Die Redaktion.

  6. Elisabeth
    Am 9. März 2016 um 23:31

    Wir haben angeblich in Italien eine verkehrsberuhigte Zone befahren und nach über einem Jahr einen Bußgeldbescheid erhalten. Daraufhin einen ital. Einspruch per Einschreiben gesendet, bis heute keine Reaktion darauf (außer eben die Empfangsbestätigung). Nun, weitere 8 Monate später, eine Mahnung mit Verdoppelung des Betrags aus Bologna.
    Lagen wir falsch mit unserem Einspruch (Begründung: weil Bußgeldbescheid zu spät gelegt)?
    Muss die Behörde nicht auf unseren Einspruch reagieren?
    Was erwartet uns, wenn wir die verlangten 200€ nicht überweisen, falls wir mit unserem Einspruch doch im Recht wären?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. März 2016 um 11:05

      Hallo Elisabeth,

      das kommt natürlich auf die Einspruchsgründe an. Eine Verjährung ist in Italien nach 5 Jahren vorgesehen. Sollten Sie sich ungerecht behandelt fühlen, denken Sie lieber über eine rechtsanwaltliche Beratung nach. In der Regel sind die italienischen Behörden sehr strickt bei der Vollstreckung der Bußgelder. Allerdings kann Italien seine Bußgelder nicht durch deutsche Behörden vollstrecken lassen, denn es hat den Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (2005/214/JI) nicht ratifiziert. Stattdessen setzt Italien auf Inkasso-Unternehmen. Letztlich bedeutet das, dass es Ihnen freisteht zu zahlen oder nicht. Sollten Sie aber demnächst wieder nach Italien reisen, können die Behörden bzw. die Polizei das Bußgeld vor Ort einfordern.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Elisabeth
        Am 11. März 2016 um 10:01

        Vielen Dank für die Antwort! *daumenhoch*
        Wir haben Einspruch gemacht, weil der Bußgeldbescheid nicht innerhalb von 360 Tagen an uns gesendet wurde. Ist das rechtens???? Muss die Behörde in Bologna nicht zumindest in irgendeiner Form auf den Einspruch reagieren, bevor die Mahnung gesendet wird?
        Besten Dank nochmal für die Weiterhilfe!

        • bussgeldkatalog.org
          Am 14. März 2016 um 11:09

          Hallo Elisabeth,

          in dem von Ihnen beschriebenen Fall haben Sie immer die Möglichkeit, einen Einspruch einzulegen. Klären Sie am besten mit rechtsanwaltlicher Hilfe, wie Sie auf die Ignoranz der Behörde reagieren können.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. K. Bernhard
    Am 9. März 2016 um 12:43

    Hallo,
    unterwegs mit meinem Auto hat meine Tochter am 01-07-2014 in einem Hotel in Bologna übernachtet. Am 22-07-2015 bekam ich einen Schreiben über Regierungspräsidium Gießen von Comune de Bologna, – sie hätte in beschränken Zone geparkt. Am 07-03-2016 bekam ich eine Mahnung, die Summe von 197,61 E zu zahlen. Wurde hier die Zustellungsfrist eingehalten? Hat es einen Sinn einen Rechtsanwalt zu beauftragen?

    Ein netter Gruß und vielen Dank voraus!!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. März 2016 um 11:38

      Hallo Bernhard,

      ob die Zustellungsfristen eingehalten wurden, hängt von dem italienischen Recht ab. Ein spezialisierter Anwalt kann Ihnen darüber Auskunft erteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. J.B.
    Am 29. Februar 2016 um 9:59

    Hallo ,
    Ich bin in der letzten Woche in Österreich im dunklen von einem fest installierten Starenkasten geblitzt worden.
    Es war Innerorts und somit 50km/h, hatte aber ca. 95 – 100Km/h drauf so genau weiß ich es nicht mehr.
    Meine Frage ist nun, droht mir in Deutschland ein Fahrverbot oder welche Strafe kann oder habe ich zu erwarten ???

    Vielen Dank im Voraus !

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. Februar 2016 um 10:11

      Hallo J.B.,

      die österreichischen Behörden können Ihnen kein “deutsches” Fahrverbot erteilen. Vermutlich wird es bei einem entsprechend hohem Bußgeld bleiben. Möglich ist auch, dass Sie ein Fahrverbot in Österreich erhalten. Wie das durchgesetzt wird, können Sie dann dem entsprechenden Bußgeldbescheid entnehmen. Mehr Informationen zu dem österreichischen Bußgeldkatalog können Sie in diesem Ratgeber nachlesen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • J.B.
        Am 1. März 2016 um 21:40

        Vielen Dank für die schnelle Antwort.

        In welcher Höhe würde denn der Bußgeldbescheid wohl liegen ?

        Vielen Dank im Voraus !

        • bussgeldkatalog.org
          Am 3. März 2016 um 10:48

          Hallo J.B.,

          dies können wir nach dem deutschen recht schlecht beurteilen, da die Umstände für uns auch nicht bekannt sind und daher nur reine Vermutungen zulassen würden.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Vide
    Am 22. Februar 2016 um 14:22

    Hallo,
    ich habe ein PCN (parking charge notice) eines priv. Parkplatzbetreibers (Urlaub mit einem Mietwagen im Aug 2015) erhalten. Beim ersten Kontakt war mir noch nicht klar, was man mir vorwirft. Nachdem ich bei POPLA (unabhängige Organisation zur Vermittlung zwischen Fahrzeughalter und Parkplatzbetreiber) um Klärung gebeten hatte, wurde mir ein Beweisauszug (ein Logfile) präsentiert, dass besagt, dass ich die Parkzeit um 30 min überzogen hätte und nun (nachdem ich POPLA involviert hatte) 100 engl. Pfund zahlen solle.
    1. Kann ich als Fahrer eines Mietwagens hierzu belangt warden?
    2. Werden PCN Fälle bei Touristen aus Deutschland vor ein engl. Gericht gebracht, wenn sie nicht Halter des Fahrzeugs sind?
    3. Gibt es eine Verjährung bei solchen Fällen?

    Vielen Dank im Voraus

    LG Vide

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. Februar 2016 um 11:17

      Hallo Vide,

      als Fahrer des Mietwagens können Sie selbstverständlich belangt werden. Bußgelder aus dem europäischen Ausland werden in der Regel nur dann in Deutschland vollstreckt, wenn sie 70 Euro oder mehr betragen. Bezüglich der Verjährung gilt das Recht jenen Landes, in dem der Verstoß begangen wurde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Daniela G.
    Am 19. Februar 2016 um 9:55

    Habe ein Strafzettel aus italien erhalten wegen falschparken. Ich bin 2015 weder in Italien noch auf Elba gewesen. Im Strafzettel ist meine Anschrift und mein Nummernschild aber angeblich ein BMW ich fahre aber ein VW was kann ich jetzt tun und wie kann ich feststellen ob der Strafzettel der mit einschreiben geschickt worden ist auch echt ist . Und an wen kann ich mich wenden um mich zu erklären das der Strafzettel falsch ist.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. Februar 2016 um 10:52

      Hallo Daniela,

      ein Bußgeldbescheid muss korrekte Angabe enthalten, um durchsetzbar zu sein. Im Zweifel können Sie sich jedoch an einen Anwalt werden, der sich auf Verkehrsrecht im Ausland spezialisiert hat.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Simon
    Am 7. Februar 2016 um 22:46

    Hallo wurde heute in Slowenin bei einem Tempo von 180 kmh auf der Autobahn geblitzt erlaubt war 130 kmh was erwartet mich da.Gibt es Punkte dafür auch in Deutschland.

    LG Simon

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Februar 2016 um 10:36

      Hallo Simon,

      je nachdem wie dafür in dem jeweiligen Ausland die Kooperationen sind und was dafür anberaumt werden Punkte fällig. meist ist es aber im Ausland nicht übergreifend der Fall. Ein Bußgeld wird allerdings in der Tat fällig werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Tobi
    Am 7. Februar 2016 um 19:48

    Hallo,

    beim Urlaub in Belgien bin ich auf der Autobahn mit einem Streckenkontrollgerät erfasst worden. Zugelassene Geschwindigkeit war 120 km/h. Die korrigierte Geschwindigkeit betrug 125 km/h.

    Es wurde mir ein Initialprotokoll auf dem die Zuwiederhandlung beschrieben ist und ein Antwortformular auf Deutsch geschickt.

    Nachdem das Antwortformular nicht ganz schlüssig ist, auch kein zu Überweisender Betrag beiligt ist nun meine Frage:

    Antwortformular ausfüllen zurückschicken oder abwarten bis ein Schreiben kommt das den Betrag beinhaltet?

    Auf dem Protokoll steht folgender Text:

    Falls Sie mit der Zuwiederhandlung nicht einverstanden sind, füllen Sie bitte das Antwortformular das mit dem Protokoll zugeschickt wurde aus und senden es zurück.

    Falls innerhalb von 15 Tagen keine Antwort erfolgt, wird die Akte als vollständig betrachtet und der Staatsanwalt von Dendermonde zugeschickt.

    mfg Tobi

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Februar 2016 um 10:50

      Hallo Tobi,

      wie es scheint, handelt es sich hierbei erstmal nur um ein Protokoll zur Antwort. Auf welches zu reagieren ist. möglicherweise, je nach belgische Behörden, kann noch ein zusätzlicher Brief bezüglich des Bußgeldes folgen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei den betreffenden ausländischen Behörden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Markus Z.
    Am 2. Februar 2016 um 11:04

    Hallo Bussgeld-Team,
    Staatsanwaltschaft Belgien (Leuven) legt mir zur Last, am 13.09.2015 eine Geschwindigkeitsübertretung auf der Autobahn begangen zu haben. Das erste Schreiben habe ich ignoriert, jetzt wollen Sie bis 27.03.2016 eine Bussgeld von 165 EUR überwiesen haben. Ein Beweisfoto habe ich nicht bekommen. Im Auto waren meine Eltern und meine Frau, also insgesamt 4 Personen. Meines Erachtens gilt in meinem Heimatland (Deutschland) die Verursacherhaftung und nicht die Halterhaftung.
    Ich möchte jetzt Widerspruch einlegen, da es keinen Beweis (Foto) gibt. Oder ist es besser gar nichts zu unternehmen. Wie sehen Sie den Fall ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Februar 2016 um 10:14

      Hallo Markus,

      leider können wir keine Rechtsberatung bieten und verweisen bei der Beurteilung individueller Fälle auf einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. bussgeldkatalog.org
    Am 1. Februar 2016 um 11:13

    Hallo Theresa,

    Bußgeldbescheide aus dem Ausland verjähren nach den dortigen Vorschriften. Ein Fachanwalt kann Ihnen sicherlich sagen, welche Verjährungsfristen in Italien gelten.

    Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Jakob L.
    Am 27. Januar 2016 um 1:47

    Hallo!

    Wie ich gelesen habe, gilt in Italien die Halterhaftung und in Deutschland kann diese nicht vollstreckt werden, wenn kein Fahrer nachgewiesen werden kann.

    Ich arbeite in einer Firma mit einem großen Fuhrpark mit über 100 Autos. Alle Autos haben den gleichen Halter angegeben – den Namen der GmbH und die dazu gehörige Adresse.

    Nun verstehe ich die Sache so, dass die Italiener keine Chance haben, über das Bundesamt für Justiz an den Halter oder an mich (bin denen ja unbekannt) heran zu treten, um das Geld zu kassieren.

    Würde ich mit dem Wagen nochmal nach Italien fahren, habe ich aufgenommen, können die mich sofort vor Ort zur Kasse bitten oder das Fahrzeug einziehen. Was für mich nicht klar ist, ob sie das auch mit jedem anderen Fahrer eines anderen Firmen PKW mit anderem Kennzeichen und gleichem Halter (GmbH) machen können. Da von über 100 Leuten sicher mal einer nach Italien fährt in den nächsten fünf Jahren, möchte ich natürlich nicht, dass da einer Probleme bekommt.

    Mein Arbeitgeber macht es sich mit Anhörungsbögen / Bußgeldbescheiden immer einfach. Er nennt den Behörden nicht den Fahrer oder kommuniziert auf andere Art und Weise mit denen sondern er leitet es einfach an den jeweiligen Dienstwagenfahrer weiter mit der Bitte um Erledigung. Streng genommen müsste ja der Halter gegen den Bescheid aus Italien Einspruch einlegen, damit dieser aufgrund fehlender Halterhaftung in Deutschland später nicht über das Bundesamt für Justiz belangt werden kann. Tut er aber nicht, da er sich keine Arbeit damit machen will.

    Soll ich daher einfach zahlen obwohl man es rechtlich gegen mich eigentlich nie durchsetzen könnte?

    Es geht übrigens darum, dass ich in Florenz angeblich eine Busspur befahren habe. Das Ganze soll 109,91 € kosten!

    Grüsse
    Jakob

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. Februar 2016 um 12:01

      Hallo Jakob,

      wenn die Halterhaftung gilt, liegt es an Ihrem Arbeitgeber, das Bußgeld zu bezahlen bzw. Einspruch zu erheben. Sie als Fahrer kommen in diesem Kontext nicht als Verkehrssünder in Betracht. Insofern können Sie als Fahrer keinen Einspruch einlegen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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