Bußgeldbescheid – Infos über Kosten und Wirksamkeit

Von Mathias Voigt

Letzte Aktualisierung am: 12. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Nicht immer ist ein Bußgeldbescheid gerechtfertigt

Wenn ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert, ist das oft mit hohen Kosten verbunden, denn zu den eigentlichen Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog kommen noch die Gebühren vom Bußgeldbescheid. Dieser sollte allerdings nicht immer auch direkt bezahlt werden, denn auch die Behörden können Fehler machen. Doch wie können Sie sich gegen einen fehlerhaften Bußgeldbescheid wehren? Was steht dort überhaupt drin? Und wie teuer ist ein mögliches Gerichtsverfahren?

FAQ: Bußgeldbescheid

Wann droht ein Bußgeldbescheid?

Für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr drohen Geldbußen, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote. Wurden Sie bei einem Verkehrsverstoß erwischt, werden Ihnen durch einen Bußgeldbescheid die entsprechenden Sanktionen mitgeteilt. Aber auch bei Verstößen gegen Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten können entsprechende Schreiben versandt werden.

Gelten beim Bußgeldbescheid Fristen?

Ja, im Verkehrsrecht muss der Bescheid in der Regel innerhalb von drei Monaten nach dem Verstoß beim Verkehrssünder eingehen, da die Tat ansonsten verjährt. Allerdings können verschiedene Umstände auch zu einer Unterbrechung der Verjährung führen.

Wie formuliere ich einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Grundsätzlich kann ein Einspruch formlos erfolgen. Eine Orientierungshilfe kann unser Muster sein, dieses finden Sie hier.

Was ist ein Bußgeldbescheid?

Was ist bei einem Bußgeldbescheid zu beachten?
Was ist bei einem Bußgeldbescheid zu beachten?

Zunächst soll kurz beschrieben werden, wie ein Musterbescheid aussehen kann. So wird deutlich, worauf wir im weiteren Textverlauf eingehen werden.

Der Bußgeldbescheid ist ein wesentlicher Bestandteil des Bußgeldverfahrens, gibt dieser doch an, welche Sanktionen der Betroffene erhalten soll. Jeder Bescheid enthält immer Angaben zur betroffenen Person und möglichen weiteren Beteiligten. Der Verteidiger ist ebenfalls namentlich erwähnt und wird mit einer Adresse aufgeführt. Der Verstoß, welcher dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, ist inklusive Tatzeit und Ort genau charakterisiert.

Ebenso sind die angewendeten Bußgeldvorschriften und die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit niedergeschrieben. Etwaige Beweismittel, wie die berühmten Blitzerfotos, sind ebenfalls im Anhang enthalten und falls erforderlich näher erläutert. Zu guter Letzt werden das gemäß Bußgeldkatalog ausgesprochene Bußgeld und weitere Folgen, wie etwa ein Fahrverbot, genannt.

Darüber hinaus muss ein Bußgeldbescheid den Beschuldigten immer darauf hinweisen, dass die Rechtskraft des Bußgeldbescheids eintritt, wenn binnen 14 Tagen kein Einspruch nach § 67 OwiG erfolgt.

Im Falle eines Einspruchs ist ausdrücklich nicht gewährleistet, dass der Beschuldigte hinterher besser dasteht als vorher. Auch härtere Sanktionen können beim nochmaligem Überprüfen der Tat verhängt werden. Es gibt somit kein Verschlechterungsverbot.

Die Frist, welche im Bußgeldbescheid angegeben ist, weist den Betroffenen darauf hin, bis wann das Bußgeld bezahlt werden muss. Diese beträgt in der Regel zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft. Auch hierauf wird der Beschuldigte hingewiesen.

Video: Inhalt vom Bußgeldbescheid

Video zum Bußgeldbescheid: Welchen Inhalt muss dieser aufweisen?
Video: Was muss im Bußgeldbescheid stehen?

Wann tritt eine Unwirksamkeit vom Bußgeldbescheid ein?

Unter Umständen kann ein Bußgeldbescheid unwirksam sein
Unter Umständen kann ein Bußgeldbescheid unwirksam sein

Generell gibt es zwei Gründe, aus denen ein Bußgeldbescheid unwirksam werden kann. Zunächst sei der Fall einer Verjährung näher erläutert.

Diese richtet sich nach den §§ 31 ff OwiG, in denen die Verjährungsfrist eines Bußgeldbescheids genau definiert ist. So heißt es in § 31 Absatz 2 OwiG etwa:

(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,

  1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu weitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
  4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

Es sei ausdrücklich erwähnt, dass es sich hier nur um die Verjährung zur Durchsetzung von Bußgeldern handelt. Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg haben andere Fristen zum Punkteverfall.

Die oben genannten Verjährungen können allerdings unterbrochen werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn Behörden den Anhörungsbogen versenden. Zudem sind die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder die bloße Anordnung zur Vernehmung des Betroffenen bereits ausreichend, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen.

Wer Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen möchte, kann das auf dieser Rechtsgrundlage nur in den seltensten Fällen tun. In der Regel erfolgt die Zustellung des Bußgeldbescheids im Rahmen der gesetzlichen Frist.

Unter Umständen kann es vorkommen, dass der Bußgeldbescheid aufgrund von technischen und formellen Fehlern unwirksam ist. So führt eine fehlerhafte Tatzeitangabe bei einem Rotlichtverstoß ohne besondere Vorkommnisse etwa dazu, dass der Bußgeldbescheid unwirksam werden kann. Einfache Schreibfehler beim Vor- und Zunamen des Betroffenen sind hingegen keine Gründe für die Unwirksamkeit, wenn die Identität trotzdem zweifelsfrei (etwa durch KFZ-Kennzeichen o.ä.) festgestellt werden kann.

Besonders bei längeren Bußgeldbescheiden mit Fahrverboten im Rahmen von Geschwindigkeitsüberschreitungen können den zuständigen Bußgeldstellen häufig Formfehler unterlaufen. Daher ist es in einem solchen Fall ratsam, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser erkennt mögliche Fehler schnell und kann Sie bezüglich der Erfolgschancen von einem Einspruch beraten.

Wie hoch sind die Gebühren beim Bußgeldbescheid?

Die Gebühren beim Bußgeldverfahren sowie die zu zahlenden Strafen sind oft unangenehm hoch. Erstere liegen bei mindestens 25 Euro, die Geldbußen können je nach Verstoß gegen die StVO mehrere hundert Euro betragen.

Geregelt ist die Höhe der Gebühren in § 107 OWiG:

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. […] Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro.

Neben den Gebühren müssen auch noch die Auslagen bezahlt werden. Zu den Auslagen zählen zum Beispiel Kosten für Postzustellungen, Bekanntmachungen oder Reisekosten.

Die genauen Kosten, die neben dem Bußgeld noch auf Verkehrssünder zukommen, können daher im Vorfeld nicht konkret beziffert werden.

Mehr zu Gebühren im Bußgeldbescheid:

So können Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen

Ein fehlerhafter Bußgeldbescheid muss nicht einfach hingenommen werden, daher sollten Sie die Angaben immer genau prüfen. Kommen Ihnen Zweifel an der Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung, haben Sie die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Zunächst müssen Sie die Einspruchsfrist für den Bußgeldbescheid einhalten. Diese ist dem entsprechenden Schreiben zu entnehmen. In der Regel liegt sie bei zwei Wochen – nach Zustellung vom Bußgeldbescheid.

Danach gibt es zwei Möglichkeiten, um gegen die Sanktionen vorzugehen. Entweder Sie schalten einen Anwalt für Verkehrsrecht ein oder Sie formulieren selbst einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Unser Muster soll Ihnen dabei als Orientierung dienen:

Einspruch Bußgeldbescheid (Muster/Vorlage)

Absender:

Max Mustermann
Muster-Straße 123
12345 Muster-Stadt

Empfänger:

Zentrale Bußgeldstelle der Muster-Stadt
Bußgeld-Straße 1
12345 Muster-Stadt

Betreff: Einspruch/Widerspruch/ähnliches Wort

Sehr geehrter Herr XY,
hiermit möchte ich gegen Ihren Bußgeldbescheid vom Datum (exakt) mit dem Aktenzeichen „XYZ“ Einspruch einlegen.
Die Begründung liegt in folgenden Punkten:

[…]

___________________________________
Ort, Datum, Unterschrift

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Muster

 

Muster vom Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zum Download

Gerne können Sie dieses Muster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF- und Word-Format zum Download:

  • Kostenloser Download
  • Muster als PDF & Word-Dokument
  • Vor Gebrauch überprüfen lassen

Dieses kurze Schreiben reicht zunächst aus, um Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Allerdings wird bereits ersichtlich, dass es eine fundierte Begründung geben muss, damit positiv über den Einspruch entschieden wird. Einige dieser möglichen Begründungen wurden weiter oben im Ratgeber bereits charakterisiert.

In der Regel ist es jedoch empfehlenswert, einen Anwalt mit dem Schreiben zu beauftragen. Dieser kümmert sich dann auch um die weiteren Schritte, welche aus dem Einspruch resultieren können. Der Bußgeldbescheid kann durch den Einspruch nicht rechtskräftig und somit auch nicht vollstreckt werden.

Die vorliegenden Sanktionen muss der Betroffene bei laufendem Einspruchsverfahren nicht bezahlen, denn diese werden erst dann fällig, wenn das Verfahren abgeschlossen ist und eine finale Entscheidung vorliegt.

gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch einlegen
Sie haben zwei Wochen Zeit, wenn Sie gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch einlegen wollen

Mit dem Eintreffen des Einspruchs bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beginnt das sogenannte Zwischenverfahren. Hierbei überprüft die Behörde zunächst, ob der Einspruch alle formalen Richtlinien einhält und innerhalb der vorgegebenen Frist eingetroffen ist.

Sollte diese nicht der Fall sein, so kann der Einspruch direkt verworfen werden und der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig. Sind keine Formfehler im Schreiben enthalten, stellt die Behörde fest, ob der Bescheid aufrechterhalten werden soll. In der Regel wird die Behörde den Betroffenen daher auffordern, Angaben zu machen, die seiner Entlastung dienen. Das können Hinweise auf fehlerhafte Messverfahren, Einsprüche gegen das Beweisfoto oder neue Zeugen sein.

Die vorgetragenen Sachverhalte werden dann nochmals von der Verwaltungsbehörde überprüft. Danach wird wieder entscheiden, ob der Bescheid aufrechterhalten wird. Ist dies der Fall, kümmert sich der Staatsanwalt um die Sache. Das gehört zum normalen Ablauf und muss Autofahrer nicht verunsichern, denn der Tatbestand bleibt eine Ordnungswidrigkeit, egal wer ermittelt. Zu guter Letzt kann der Fall dann vor dem zuständigen Amtsgericht landen. Dessen Entscheidung ist dann de facto bindend und rechtskräftig.

Bußgeldbescheid aus dem Ausland

Die Kinder meckern, der Weg ist lang und das Wetter will auch nicht so recht mitspielen – jeder kennt solche anstrengenden Urlaubsreisen mit dem Auto ins Ausland. Durch die daraus resultierende Unaufmerksamkeit, kann es schnell zur Überschreitung der Geschwindigkeit kommen. Wenige Wochen nach dem erholsamen Urlaub kommt dann zum Beispiel der teure Bußgeldbescheid aus Italien, den Niederlanden oder einem anderen EU-Land an.

Besonders ärgerlich ist, dass fast alle anderen Staaten deutlich höhere Strafen für Verkehrssünder vorsehen, als es der deutsche Gesetzgeber tut. Ein Bußgeldbescheid aus den Niederlanden kann schnell mehrere hundert Euro kosten, auch wenn der Betroffene nur wenige km/h zu schnell gefahren ist.

Bußgeldbescheid aus dem Ausland
Ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland wird oft auch in Deutschland verfolgt

In der EU ist es mittlerweile klar geregelt, dass der Bescheid aus einem anderen Mitgliedsland im Herkunftsland des Betroffenen vollstreckt werden darf. Das gilt für fast alle „gängigen“ Verkehrsverstößen wie dem Überfahren einer roten Ampel, Trunkenheit am Steuer und Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Allerdings werden die europäischen Behörden erst dann aktiv, wenn die Höhe des Bußgelds mehr als 70 Euro beträgt, mit kleineren Delikten können Autofahrer durchaus davonkommen. Auch mit Fahrverboten ist der Regel nicht zu rechnen.

Sollten Autofahrer in Staaten geblitzt werden, die nicht zur EU gehören, so besteht in der Regel keine Gefahr einer Vollstreckung der Strafen. Ein Sonderfall ist der Bußgeldbescheid aus der Schweiz. Ein Abkommen zwischen Deutschland und dem Nicht-EU-Mitglied macht eine Vollstreckung unter bestimmten Aspekten möglich. In der Regel immer dann, wenn die Geldbuße mehr als 40 Euro beträgt.

Für Einsprüche gegen Bußgeldbescheide aus ausländischen Staaten, sollte am besten ein Fachanwalt zu Rate gezogen werden. Entscheidend sind nämlich immer die Gesetze der jeweiligen Länder, die andere Fristen und Vorschriften vorsehen.

Fazit zum Bußgeldbescheid

Ein Bußgeldbescheid ist ärgerlich, kann er doch ein Loch in die knappe Haushaltskasse reißen. Allerdings müssen sich vermeintliche Verkehrssünder nicht immer mit der Geldbuße abfinden. Es kann vorkommen, dass Behörden Fehler machen und Bescheide somit unwirksam sind.

Zudem können Autofahrer Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben, etwa wenn sie den Sachverhalt deutlich anders gesehen haben und dafür fundierte Beweise vorlegen können. Für einen ersten Widerspruch reicht teilweise das obige Musterschreiben aus, in der Regel ist der Gang zum Anwalt aber ratsam.

Dieser ist umso essenzieller, wenn der Bescheid nicht aus Deutschland kommt. Zum einen sind die Bußgelder in den meisten Ländern deutlich höher als in der Bundesrepublik, zum anderen gelten hier andere Gesetze und Vorschriften.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Rechtsanwalt Mathias Voigt besitzt seine Zulassung seit 2013. Zuvor studierte er an der juristischen Fakultät in Rostock und absolvierte sein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Als Autor für bussgeldkatalog.org informiert er Verbraucher unter anderem über deren Rechte in einem Bußgeldverfahren.

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186 Kommentare

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  1. Giuseppe I.
    Am 17. November 2015 um 19:25

    Hallo,
    Ich wurde am 11.01.2015 mit einer zu hohen Geschwindigkeit gemessen und angehalten.
    Ich habe die höhst Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 49 km/h überschritten.
    Gestern am 16.11.2015 habe ich den dazu gehörigen Bußgeldbescheid per post bekommen, und dazwischen habe ich nichts bekommen.
    Allerdings muss ich dazu schreiben das die Anschrift an dem Briefumschlag 2x korrigiert worden ist, weil man sich anscheinen mit der Hausnummer vertan hat.
    Und das PKW das ich an diesem Abend ( 00:40 Uhr ) gefahren bin nicht meins ist, und auf Grund dessen wurde die Halterin am nächsten Tag nach der Messung angerufen um zu fragen ob das korrekt ist das ich mit dem PKW gefahren bin. Ändert sich dadurch die Verjährungsfrist ? kann das eigentlich noch geahndet werden ? lohnt es sich für mich Einspruch einzulegen ?

    Mit freundlichen Grüßen
    I.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. November 2015 um 13:12

      Hallo Giuseppe,
      in der Regel verjähren Bußgeldbescheide nach maximal 6 Monaten. Bei Alkohol und Drogen weitet sich diese Frist auf bis zu 12 Monate aus. Endgültig verjährt sind Vergehen im Straßenverkehr jedoch erst nach drei Jahren. Die Rechtmäßigkeit können Sie durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen. Er analysiert, ob Sie noch für Ihr Vergehen geahndet werden können.
      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Dietrich aus E.
    Am 14. November 2015 um 15:48

    Am13.August 2015 habe ich mit 0,66promille Alkohol an einer Ampel auf die linke Linksabbiegerspur, das vor mir stehende Fahrzeug
    gestreift. Die Polizei hat den Unfall aufgenommen und mir den Führerschein abgenommen. Meine Frage! Kann ich den Führerschein zurück bekommen,ich bin 75Jahre alt, habe keine Punkte in Flensburg und keine anderen Verkehrsdelikte begangen.
    Möchte mich für Ihre Bemühungen schon jetzt bedanken!
    Mit freundlichen Grüßen!
    Dieter F.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. November 2015 um 12:35

      Hallo Dietrich,
      in Deutschland gibt es grundsätzlich keine Altersgrenze für das Führen von Fahrzeugen. In der Regel muss die Fahrtauglichkeit nur zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs nachgewiesen werden. Anders sieht es hingegen aus, wenn seitens der Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Fahreignung bzw. -befähigung eines älteren Kfz-Fahrer bestehen. Die kann unter Umständen eine begleitete Fahrprobe anordnen, um diese zu ermitteln. Bei negativem Ergebnis ist der endgültige Entzug der Fahrerlaubnis dann rechtens.
      Ob dies in Ihrem Fall zutrifft, kann ich nicht beurteilen. Ein auf das Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt hilft Ihnen bei weiteren Fragen gerne weiter.
      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Klapp
    Am 11. November 2015 um 17:28

    Ich habe heute einen Bußgeldbescheid über Parken im eingeschränkten Halteverbot mit 15€ Geldbuße vom Juni zugeschickt bekommen. So weit so gut aber jetzt soll ich hinzukommend uch noch Kosten des Verfahrens nach §§ 105 und 107 OWiG in Höhe von 25€ tragen und irgendwelche Auslagen von 3,50€. Was soll das heißen? Warum muss ich jetzt 43,50€ zahlen und nicht 15€?

    Habe den Bescheid erst heute erhalten, ist keine Mahnung!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. November 2015 um 11:05

      Hallo Klapp,

      beim Bußgeldverfahren dürfen Bearbeitungsgebühren von bis zu 28,50.- erhoben werden. Insofern liegt Ihr Bescheid noch innerhalb des gesetzlichen Rahmens.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Christa
    Am 8. November 2015 um 0:27

    Hallo,
    meine Frage lautet:
    wenn von der Verkehrsüberwachung ein Parkplatzschild am “linken” Fahrbahnrand aufgestellt wurde, dass auch nur sichtbar ist in Fahrrichtung links, darf ich dann dahinter in Fahrrichtung links parken?
    Habe eine Owi (Bußgeld und inzwischen auch ein GV beauftragt) wegen §12 StVO bekommen “Parken in Fahrtrichtung links” und denke dass der Verwaltungsakt nichtig ist nach §44 Abs.1,2 Satz5 “Aufforderung zum Begehen einer Owi”. Desweiteren Offensichtlichkeit des besonders schwerwiegenden Fehlers, da zig andere Verkehrsteilnehmer auch so parken. Ebenso fehlt der Vorsatz, habe ich doch nur § 39 und 42 StVo befolgt.
    Liege ich mit meiner Vermutung der Nichtigkeit richtig?
    Auf eine Antwort würde ich mich sehr freuen,
    vielen Dank im voraus.
    MfG Christa

    Aufforderung zu einer Ordnungswidrigkeit. Die Komm.Verkehrsüberwachung hat meine Hinweise darauf schon im Anhörungsbogen ignoriert.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. November 2015 um 10:24

      Hallo Christa,

      leider können wir keine Rechtsberatung bieten. Sofern Sie Einspruch einlegen möchten, könnten Sie Ihr Anliegen einen Rechtsanwalt vortragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Simone
    Am 26. Oktober 2015 um 15:12

    Hallo,
    Ich wurde außerorts mit 48 km/h zu schnell geblitzt, habe aber sonst keine Punkte und Blitzvorfälle gehabt. Anhörungsbogen kam bei meiner besten Freundin an, da es ihr Auto war, welches ich gefahren bin. Sie hat meinen Namen angegeben aber versehentlich die Adresse meiner Eltern, wo ich schon seid über einem Jahr nicht mehr wohne. Noch ein Anhörungsbogen kam an, bei meinen Eltern. Die haben dann meinen Namen hingeschrieben und meine richtige Adresse. Nun sind schon über 3 Monate vergangen und ich MEINEM Briefkasten war ja eigentlich noch keine Post von der Bußgeldstelle. Könnte ich einen Widerspruch einlegen, wegen Verjährung?
    P.s. Mein Foto ist nicht gut erkennbar
    Lg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. November 2015 um 11:58

      Hallo Simone,

      der Erhalt der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung, sodass sie wieder von vorn beginnt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Klaus
    Am 15. Oktober 2015 um 16:38

    Ich bin vor 6Wochen geplitzt worden. auf den Beweisfoto ist der Beifahrer erkennbar. Was kann ich tun.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Oktober 2015 um 10:00

      Hallo Klaus,

      Sie sind nicht verpflichtet, auf dem Anhörungsbogen mehr als Ihre Personendaten einzugeben – Sie müssen keine Angaben zur Tat machen. Allerdings kann dann auf anderen Wegen nachgeforscht werden oder die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, wird erteilt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Simone
    Am 11. Oktober 2015 um 15:22

    Liebe Redaktion,
    Ich habe einen Bußgeldbescheid bekommen. Ich streite es auch nicht ab, dass ich zu schnell gefahren bin. Ich bin 24kmh außerorts gefahren. In dem Schreiben sind aber keine Kosten erwähnt. Daten zu meiner Person, Den Tatvorwurf, Datum und Uhrzeit ist genannt auch ein Foto ist dabei. Aber mehr steht nicht drin. Muss ich mich jetzt melden und “hinterher” telefonieren oder kommt noch ein Brief? Oder muss ich es jetzt nicht bezahlen? Viele Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Oktober 2015 um 9:31

      Hallo Simone,

      wahrscheinlich handelt es sich nicht um einen Bußgeldbescheid, sondern um einen Anhörungsbogen. Dieser verschafft Ihnen die Möglichkeit, sich zur Tat zu äußern. Auf dieser Seite können Sie sich zum Anhörungbogen informieren: https://www.bussgeldkatalog.org/anhoerungsbogen/

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. F. Werner
    Am 24. September 2015 um 21:51

    Liebe Redaktion,
    ich bin am 20.08. mit 7 km/h Überschreitung geblitzt worden. Diese Tatsache kann ich nicht abstreiten. Jedoch war ich ziemlich überrascht, dass ich heute am 24.09. einen Bußgeldbescheid über 43,50 € erhalten habe. Muss einem nicht zuvor die Möglichkeit eingeräumt werden, die 15,- € eigentliche Strafe zu bezahlen? Ich habe keinen Anhörungsbogen und kein Foto erhalten. Allerdings war ich in der ersten Septemberwoche im Urlaub und der Briefkasten wurde auch von keinem Nachbarn o.ä. geleert. Nach dem Urlaub war beim Leeren kein solcher Brief drin. Ich hätte gleich bezahlt, da ich weiß, dass die Kosten bei Verweigerung höher werden. Was kann ich tun, wenn mir jemand diesen Brief aus dem Kasten (der ziemlich voll war) entwendet hat oder der Briefträger ihn wegen Nichtzustellbarkeit mit Unterschrift wieder mitgenommen hat? Ich kann nur beweisen, von wann bis wann ich im Urlaub war (Rechnung vorhanden).
    MfG F. Werner

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. September 2015 um 11:46

      Hallo Werner,

      die Bearbeitungsgebühren sind in Ihrem Fall im zulässigen Rahmen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. M. Gaßmann
    Am 19. September 2015 um 7:29

    Hallo,
    Ich wurde am 15.07.15 mit dem Firmenwagen geblitzt.
    Tatvorwurf: Überschreiten der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 25km/h.

    In dem Schreiben, welches meine Firma bekommen hat, stand drin 80€ und 1Punkt.
    Die Firma gab meinen Namen an und einige Tage später bakam ich so einen tollen Bogen, den ich natürlcih ausgefüllt habe und zurück schickte. In diesem Bogen stand nur, dass ich der Tat bezichtigt werde, keine Kosten oder irgendwas vom Punkt.
    Jetzt habe ich letzte Woche den Bußgeldbescheid bekommen 80€ + sonstige Kosten 28,50€, also 108,50€.
    Von dem Punkt wird jedoch nichts erwähnt. Offiziell weiß ich also gar nichts von dem Punkt.

    Jetzt meine eigentliche Frage:
    Bekomme ich noch mal extra Post wegen dem Punkt? Oder habe ich Glück und der Punkt wurde vergessen?

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen
    MFG
    M. Gaßmann

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. September 2015 um 10:25

      Hallo Herr Gaßmann,

      Punkte müssen nicht im Bußgeldbescheid angegeben werden. Höchstwahrscheinlich haben Sie dennoch einen Punkt bekommen. Eine Abfrage der Punkte in Flensburg verschafft Ihnen hier Klarheit.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. thomas
    Am 2. September 2015 um 9:22

    Hallo,

    Kann man ein Bußgeld auch Bar zahlen ?
    Also z.b beim Polizisten?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. September 2015 um 11:00

      Hallo Thomas,

      in der Regel können Sie Verwarnungsgelder beim Polizisten oder Ordnungsämtern zahlen. Bußgelder können nur bei der jeweiligen Bußgeldstelle in bar gezahlt werden. Dies kommt jedoch auf die Regelungen in Ihrem Bundesland an. In Nordrhein-Westfalen ist es beispielsweise seit Ende 2003 nicht mehr erlaubt, dass Polizisten das Geld in bar einkassieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Sabine
    Am 29. August 2015 um 14:17

    Hallo, meine Tochter wurde im Juni geblitzt. Zulässige Geschwindigkeit war 70 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) 96 km/h. Sie bekam gestern den Bußgeldbescheid. Sie muss 108,50 bezahlen und bekommt 1 Punkt. Da sie noch den Führerschein auf Probe hat, jetzt meine Frage… muss sie mit der Anordnung eines Aufbauseminars rechnen, oder bleibt es beim Bußgeld und 1 Punkt? Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen. MfG Sabine Karnatz

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. August 2015 um 9:27

      Hallo Sabine,

      neben einer Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre kann Ihrer Tochter auch die Teilnahme an einem Aufbauseminar empfohlen werden. Näheres können Sie dem Bußgeldbescheid entnehmen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Andreas
    Am 18. August 2015 um 19:09

    Hallo wurde 4 mal in 2 wochen gebitzt 3 Verwarnungen 1 Busgeld +1 punkt Frage wird der Führerschein entzogen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. August 2015 um 10:44

      Hallo Andreas,

      nein, mit einer großen Wahrscheinlichkeit droht Ihnen kein Entzug der Fahrerlaubnis. Möglicherweise wird ein Fahrverbot auf Sie zukommen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Fatih
    Am 16. August 2015 um 16:33

    Guten tag. Ich bin seit gestern mit dem Fahrrad rote Ampel übergefahren.aber ich wollte nur abbiegen auf der fahrradweg.und ein Polizist hat mich gesehen. Der sagt, der macht mich Anzeige.aber der polizist War alleine. Darf der mich Anzeige oder?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. August 2015 um 15:10

      Hallo Fatih,

      das Bußgeld hierfür beträgt 60 Euro. Zudem erhalten Sie einen Punkt in Flensburg. Er darf eine Anzeige bei der Bußgeldstelle erstatten, sodass Sie mit einem Bußgeldbescheid rechnen müssen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Sebastian M
    Am 9. August 2015 um 1:04

    Hallo,

    Ich habe einen Bussgeldbescheid mit Blitzerfoto erhalten. Auf besagtem Foto ist weder mein Kennzeichen abgebildet (das Bild ist einfach höher abgeschnitten) noch kann man die Marke meines Fahrzeugs darauf erkennen. Ist das mittlerweile üblich das nur noch ein kleiner Ausschnitt des “Beweisbildes” zugeschickt wird? Lohnt sich hier vielleicht ein Einspruch oder würden mir daraufhin nur die kompletten Bilder für teures Geld übersandt werden?
    Vielen Dank im Vorraus….

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. August 2015 um 12:12

      Hallo Sebastian,

      Sie können Einsicht in die Akten beantragen. Da dies länger dauert, würde hierfür ein Einspruch lohnen. Ob dies jedoch was bringt, ist vom individuellen Fall abhängig. Vielleicht wäre es ratsam, einen Anwalt zu konsultieren oder die Behörde zu befragen, ob es noch ein weiteres Bild gibt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Thunack
    Am 22. Juli 2015 um 14:50

    Muss mich ein Polizist komplett auf den Umfang der Staffel nach überschrittenervt Geschwindigkeit aufklären?

  16. Claudia-Viola
    Am 20. Juli 2015 um 17:38

    Hallo,

    ich wurde wegen zu schnellem Fahrens geblitzt. Habe den Bußgeldbescheid bekommen, in dem zur Strafe und den Verwaltungsgebühren noch “Sonstige Kosten” in Höhe von 18,- Euro angegeben werden. Hab noch nie gehört oder gelesen das man auch noch Sonstige Kosten bezahlen muss, ist das Rechtens?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. Juli 2015 um 9:42

      Hallo Claudia-Viola,

      diese Kosten können je nach Region und individuellem Fall variieren. Musste die Führerscheinstelle beispielsweise Zeugen befragen, können weitere Kosten zu den Gebühren für das Verschicken des Bescheides anfallen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. stefan g.
    Am 17. Juli 2015 um 21:35

    wurde am 04.02.15 um 13h05 mit lkw kontrolliert(fahrerkarte etc….).habe erst am 16.07.15 den bußgeld-bescheid bekommen. ist er rechtskräftig oder auf grund der spanne zwischen vergehen und zusendung bußgeldbescheid ( über 5 monate) unwirksam?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. Juli 2015 um 12:45

      Hallo Stefan,

      sofern in der Zeit kein Anhörungsbogen zugesendet wurde, kann es tatsächlich sein, dass die Tat verjährt ist. Der Anhörungsbogen unterbricht die Frist und lässt sie von neuem beginnen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Rocco
    Am 9. Juli 2015 um 15:40

    Musste letztes Jahr mein Führerschein abgeben hab ihn ca 1 Jahr zu spät abgegebenben dieses Jahr am 9.1.2015 ich wurde letztes Jahr am 15 Oktober 2014 geblitzt und hab dieses Jahr erst eine Einladung von der Polizei bekommen am 15.6.2015. Am 15.1.2015 hab ich Auflagen bekommen vom Landkreis hab alles gemacht jetzt bekomme ich mein Führerschein nicht wieder wegen dem blitzer vom letzten Jahr is das rechtens?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. Juli 2015 um 9:30

      Hallo Rocco,

      sofern noch ein Fahrverbot besteht, wird die Behörde Ihren Führerschein nicht abgeben. Vielleicht wurde auch eine MPU verordnet, oder Sie befinden sich in der Sperrfrist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Klaus B.
    Am 5. Juli 2015 um 11:05

    Hallo habe leider 2 Ordnungswidrigkeiten begangen: in geschlossener Ortschaft nach Abzug Toleranz 32 KM/H zu schnell – gleichzeitig Handy in der Hand – Blitzer war bekannt – wurde Opfer einer räuberischen Erpressung mit Bedrohung von Leib und Leben – Anzeige erfolgte von mir bei der Kripo – befand mich erstmals in dieser Situation – daher habe ich auf die Geschwindigkeit nicht geachtet. Bussgeld incl. Gebühren ca. 250 € und Fahrverbot 4 Wochen ( besitze seit 38 Jahren den Führerschein und bin noch nie ausser mit Strafzetteln wegen Falschparken bestraft worden – macht es Sinn hier ein Verfahren anzustreben – habe leider keine Rechtsschutzversicherung. Danke im Vorab.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Juli 2015 um 9:01

      Hallo Klaus,

      tatsächlich gibt es bei Geschwindigkeitsdelikten in Ausnahmesituationen durchaus die Möglichkeit, die Strafe zu drosseln. An dieser Stelle können wir Sie dazu leider nicht umfassend beraten. Lassen Sie von einem Anwalt die Möglichkeiten prüfen; die Erstberatung ist häufig kostenfrei!

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Jürgen G.
    Am 25. Juni 2015 um 11:31

    Ich habe vergessen mein Bußgeld für Parkzeitüberschreitung zu bezahlen, habe jetzt 60€ zu bezahlen und 1 Punkt bekommen! ist das rechtens ????

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. Juni 2015 um 9:29

      Hallo Jürgen,

      wer ein Verwarngeld nicht bezahlt, dessen Verfahren wird in ein Bußgeldverfahren umgewandelt. Einen Punkt sollten Sie allerdings nicht erhalten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Peter
    Am 18. Juni 2015 um 20:34

    Ich habe einen Bußgeldbescheid (ohne “Foto”) bekommen, der zusätzlich 25€ “Kosten des Verfahrens” und Gebühren erhebt, weil ich eine Ordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung, 20€) nicht bezahlt habe. Stimmt, weil ich gar keinen Brief über das Verwarnungsgeld bekommen habe und auch vor Ort nicht angehalten worden bin. Nun ist die Gesamtrechnung deutlich höher. Die lapidare telefonische Antwort vom Ordnungsamt lautete bloß, der Brief (mit dem Verwarnungsgeld) sei zugestellt, weil es keinen Rückkläufer gegeben habe. Es gibt aber keinen tatsächlichen Beleg darüber, außer dem PC-Eintrag.

    Welche Chancen habe ich mit einem Einspruch?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Juni 2015 um 9:58

      Hallo Peter,

      ein Anwalt kann eventuell eine Rücksetzung des Verfahrens beantragen, so dass die zusätzliche Kosten entfallen. Lassen Sie sich hierzu fachlich beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Markus
    Am 18. Juni 2015 um 13:25

    Zwei Motorrad Fahrer wurden wegen überholen im Überholverbot von einem Motorrad Polizisten angehalten. Wir waren insgesamt zu dritt. Auf dem Bußgeldbescheid taucht auf einmal ein weiterer Polizist auf der gar nicht mit dabei war??? Fotos oder Viedeos von dem Vergehn gibt es auch nicht. Wie stehen die Cancen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Juni 2015 um 10:23

      Hallo Markus,

      ein Polizist ist dazu berechtigt, einen Verkehrsverstoß auch alleine zu verfolgen. Dass jedoch ein weiterer Zeuge erfunden wurde, könnte bei einem Einspruch vorteilhaft sein. Lassen Sie sich am besten bevor Sie Einspruch einlegen, anwaltlich beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Ingrid
    Am 18. Juni 2015 um 9:25

    Ich hatte einen Verkehrsunfall, ein anderes Auto ist mit mir zusammengestoßen. Von der Polizei wurde mir gesagt, daß ich als schuldige eingestuft bin mit Punkten, Fahrverbot, Geldstr.. Nach 3 Monaten bekam ich keinen Bußgeldbescheid.
    Ich wüßte aber gern, ob mich keine Schuld betrifft oder ob beide Unfallbeteiligten zu gleichen Teilen schuld sind.
    Was kann man hier machen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Juni 2015 um 10:24

      Hallo Ingrid,

      normalerweise wird nach dem Unfall von der Polizei ein Unfallgutachten erstellt, das auch eine wichtige Rolle bei den Schadensersatzleistungen der Kfz-Versicherung spielt. Aus diesem wird ersichtlich, wie die Unfallschuld zu bewerten ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. markus
    Am 16. Juni 2015 um 19:03

    Guten Abend, habe am Samstag ein Bußgeldbescheid bekommen, nur auf dem Bußgeldbescheid steht keine Frist für die Zahlung. Kommen wir zur frage.
    Bin ich in der Pflicht nun dem Bußgeldbescheid nachzukommen oder ist jenes ein Formularfehler?
    (Habe vorher zwei Fragebögen ausfüllen müssen)
    Vielen Dank im voraus.

    MfG
    Markus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Juni 2015 um 10:44

      Hallo Markus,

      sofern Sie einen Bußgeldbescheid ignorieren, laufen Sie in Gefahr, dass ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wird. Aus diesem Grund ist das Ignorieren des Bescheids nicht der richtige Weg, sie können aber möglicherweise Einspruch einlegen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Ruth B.
    Am 8. Juni 2015 um 22:39

    Hallo!
    Mein Sohn wurde mit 0, 8 Promille erwischt. Hatte von dem Fest bis nachhause ca. 1 km zu fahren. Er fuhr ganz normal ohne Schlangenlinien oder dergleichen. Er hatte noch nie in seinem Leben mit der Polizei zutun. Nun bekommt er eine Anzeige mit 1 Monat Fahrverbot und 500 Euro Geldstrafe und 1 Punkt. Das Auto Läuft auch noch auf meinen Namen. Er hat schon ca. 10 Jahre seinen Führerschein. Er braucht ihn auch dringend für die Arbeit. Der Bescheid ist uns noch nicht zugegangen ist erst ein paar Tage her. Nun die Frage. Lohnt sich da ein Einspruch und besteht da die Chance das kein Fahrverbot verhängt wird. Geld hat er auch nur wenig.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. Juni 2015 um 9:43

      Hallo Ruth,

      sicher können Sie Einspruch einlegen. In Ausnahmefällen kann das Fahrverbot in eine Geldstrafe umgewandelt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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