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EU-Führerscheinklassen im Detail: Was dürfen Sie womit fahren?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 16 Minuten

FAQ: Führerscheinklassen

Wie viele Führerscheinklassen gibt es?

In Deutschland gibt es insgesamt 16 Führerscheinklassen. Zusätzlich dazu existieren aber auch noch verschiedene Sonderformen wie der Führerschein ab 17 (BF17) oder etwa die Mofa-Prüfbescheinigung. Eine Übersicht finden Sie hier:
Führerscheinklassen für Motorrad, Moped & Co.
Führerscheinklassen für Pkw
Führerscheinklassen für Lkw
Führerscheinklassen für Busse
Führerscheinklassen für Stapler & Traktoren

Haben die Führerscheinklassen Altersbegrenzungen?

Ja, der Gesetzgeber sieht für verschiedene Führerscheinklassen sowohl Mindest- als auch Höchstalter vor. So kann die Klasse C ohne einen entsprechenden Ausbildungsberuf erst ab 21 Jahren erlangt werden. Die Klasse C1 darf hingegen nur bis zum 50. Lebensjahr gefahren werden. Wer eine Verlängerung wünscht, muss dies beantragen und dafür medizinische Unterlagen einreichen.

Beeinflusst der Führerscheinwechsel die Fahrerlaubnis?

Nein, wechseln Sie vom grauen oder rosa Führerschein zum EU-Kartenführerschein, gilt Bestandsschutz.

Übersicht der Führerscheinklassen

FührerscheinklasseKraftfahrzeugtyp
Führerscheinklassen - Krafträder
AMZwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
A1Krafträder mit bis zu 125 ccm Hubraum und bis zu 11 kW Leistung
A2Krafträder bis 35 kW Leistung, deren Ausgangsleistung nicht mehr als 70 kW beträgt
AKrafträder sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge
Führerscheinklassen - Pkw
BKraftfahrzeuge mit bis zu 3.500 kg zulässige Gesamtmasse
BF17Kraftfahrzeuge mit bis zu 3.500 kg zulässige Gesamtmasse
Mindestalter für Erlangung der Fahrerlaubnis: 17 Jahre
Schlüsselzahl B96Kraftfahrzeuge und Anhänger, die in der Kombination ein zulässiges Gesamtgewicht zwischen 3.500 und 4.250 kg besitzen
Schlüsselzahl B196Kraftfahrzeuge mit bis zu 3.500 kg zulässige Gesamtmasse sowie 125er-Leichtkrafträder auch mit Beiwagen
BEFahrzeuge der Klasse B sowie Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 750 und 3.500 kg
Führerscheinklassen - Lkw
C1Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse zwischen 3.500 kg und 7.500 kg
C1EKombination aus einem Kraftfahrzeug gemäß C1 und einem Anhänger über 750 kg sowie Fahrzeug der Klasse B und ein Anhänger über 3.500 kg
CKraftfahrzeuge mit über 3.500 kg Gesamtmasse
CEKombination aus einem Kraftfahrzeug gemäß C und einem Anhänger über 750 kg
Führerscheinklassen - Bus
D1Kraftfahrzeuge bis 8 m Länge, die zwischen 8 und 16 Personen befördern können (Fahrer nicht eingeschlossen)
D1EKombination aus einem Kraftfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg
DKraftfahrzeuge, die mehr als 8 Personen befördern können (Fahrer nicht eingeschlossen)
DEKombination aus einem Kraftfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg
Weitere Führerscheinklassen
LLand- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Futtermischwagen und andere Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h
TLand- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h (bbH) sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Futtermischwagen und andere Flurförderfahrzeuge bis 40 km/h (bbH)

Welcher Führerschein welcher Klasse ist für die unterschiedlichen Fahrzeugarten erforderlich?

Insgesamt 16 neue Führerscheinklassen entstanden mit der Änderung der Richtlinie am 19. Januar 2013. Die 3. EG-Führerscheinrichtlinie regelt die Fahrerlaubnisklassen, eine neue Fassung der EU definierte die Klassen 2013 neu.

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist. (§ 1 Fahrerlaubnis-Verordnung)

Alle Führerscheinklassen führen normalerweise zuerst in eine Fahrschule
Alle Führerscheinklassen führen normalerweise zuerst in eine Fahrschule

Die Fahrerlaubnis-Verordnung regelt alle wesentlichen Gesetze, die für das Erlangen bzw. den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis wichtig sind. Aufgrund der Fülle an verschiedenen Kraftfahrzeugen wurden bereits Anfang des 20. Jahrhunderts Führerscheinklassen eingeführt.

Damals beschränkten sich die Fahrerlaubnisklassen auf vier Arten: Krafträder, Kraftfahrzeuge über 2,5 Tonnen, Kraftwagen bis 2,5 Tonnen mit jeweils zehn sowie mehr Steuer-PS. Steuer-PS war zur damaligen Zeit eine Einheit, die die Pferdestärke beschrieb, für welche Steuern erhoben wurden.

Mit der neuen Verordnung im Fahrerlaubnisrecht, welche seit dem 19. Januar 2013 gilt, existieren nun insgesamt 16 einzelne Führerscheinklassen in Deutschland. In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen, welche Fahrzeuge Sie als Inhaber einer bestimmten Führerscheinklasse steuern dürfen und welche nicht.

Welches Fahrzeug mit welchem Führerschein?

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Führerscheinklassen: alt und neu

Vor der EU-Richtlinie gab es teilweise andere Führerscheinklassen. So unterschieden sich beispielsweise DDR-Führerscheine von BRD-Scheinen und von den Fahrerlaubnisklassen des Saarlands. Um dieses Wirrwarr zu beseitigen, gibt es hier eine Führerscheinklassen-Übersicht über alle neuen und alten Fahrerlaubnisklassen:

Alte FührerscheinklasseNeue Führerscheinklasse
Führerscheinklasse 1A, A2, A1, AM, L
Führerscheinklasse 1aA, A2, A1, AM, L
Führerscheinklasse 1bA1, AM, L
Führerscheinklasse 2A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T
Führerscheinklasse 3A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L, T (nur auf Antrag)
Führerscheinklasse 4A1, AM, L
Führerscheinklasse 5AM, L
Hier finden Sie Informationen dazu, wie sich das Ganze beim DDR-Führerschein verhält.

Die EU-Führerscheinklassen sollen die Führerscheine europaweit vereinheitlichen. Aus diesem Grund wurden 2013 16 neue Führerscheinklassen definiert. Im Zuge dieser Reform fielen auch einige Führerscheinklassen weg bzw. wurden mit neuen zusammengeführt. Wenn Sie einen alten Führerschein besitzen und wissen möchten, welche Klassen Sie nun nach einem Umtausch erhalten, lesen Sie im Ratgeber Führerschein umschreiben.

Führerscheinklasse S

Aktuelle Führerscheinklassen können auch durch Umschreibung alter Scheine erworben werden
Aktuelle Führerscheinklassen können auch durch Umschreibung alter Scheine erworben werden

Diese Führerscheinklasse war bis zum 18. Januar 2013 gültig. Sie enthielt beispielsweise Quads oder Trikes, welche folgende Anforderungen erfüllen mussten:

  • Kleinkraftfahrzeuge bis zu 45 km/h
  • bei Fremdzündungsmotoren: nicht mehr als 50 ccm
  • bei Verbrennungsmotoren: maximale Nutzleistung von bis zu 4 kW
  • bei Elektromotoren: maximale Nenndauerleistung von bis zu 4 kW
  • bei vierrädrigen Leichtkraftzeugen: Leermasse bis zu 350 kg (ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen)

Diese Klasse war unbefristet gültig. Wer einen Pkw-Führerschein der Klasse B besaß, durfte automatisch Fahrzeuge der Klasse S fahren. Wer jedoch nicht bis zum 18. Lebensjahr warten wollte, konnte die einzelne Führerscheinklasse S auch mit 16 Jahren absolvieren. Ab Januar 2013 wurde die Klasse S aufgelöst und ging in die Fahrerlaubnisklasse AM über, so dass nun die gleichen Richtlinien gelten. Das bedeutet, dass jeder mit der Klasse B auch Quads fahren kann. Jedoch gibt es keine gesonderte Prüfung mehr für die Führerscheinklasse S.

Führerscheinklasse M

Die Führerscheinklasse M fiel außerdem mit der neuen EU-Richtlinie weg. Sie enthielt beispielsweise Fahrräder mit Hilfsmotor oder Mofas. Sie besaßen folgende Merkmale:

  • Kleinkrafträder mit bis zu 45 km/h Höchstgeschwindigkeit
  • mit elektrischer Antriebsmaschine oder Verbrennungsmotor
  • bis zu 50 ccm Hubraum
  • oder Fahrräder mit Hilfsmotor, welche die gleichen Merkmale im Gebrauch wie Fahrräder aufweisen
  • bis zum 31. Dezember 2001 erstmals angemeldet: Krafträder bis zu 50 ccm Hubraum und einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 45 km/h
  • bis zum 31. Dezember 2001 erstmals angemeldet: dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, welche zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, bis zu 50 ccm Hubraum und einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 45 km/h sowie einem Leergewicht bis zu 150 kg
  • Kleinkrafträder, welche bis zum 28. Februar 1992 in der DDR das erste Mal angemeldet wurden

Diese Klasse gehört genauso wie S zu den Führerscheinklassen, welche mit dem Besitz von B automatisch gefahren werden durften. Bei dieser Klasse galt: Wer einen Führerschein egal welcher Klasse besaß, durfte mit Fahrzeugen der Klasse M fahren. Wer vor 2013 ein Mofa fahren wollte und keinen anderweitigen Führerschein besaß, musste die Führerscheinklasse einzeln erwerben. Dies durfte jede Person ab 16 Jahren.

Eine Ausnahme bildeten dabei jedoch alle diejenigen, welche vor dem 1. April 1965 geboren wurden. Sie durften auch ohne eine Prüfbescheinigung auf beispielsweise Mofas fahren.

Nach Januar 2013 wurde aus der Klasse M die Führerscheinklasse AM. Diese ist nun mit in der Klasse B enthalten. Jedoch gelten Trikes als Ausnahme, so dass diese nur mit einem A- oder A1-Führerschein gefahren werden dürfen.

Fahrerlaubnisklassen: Alt und neu im Detail

Die Führerscheinklassen fürs Motorrad orientieren sich vor allem an der Leistung der Maschine
Die Führerscheinklassen fürs Motorrad orientieren sich vor allem an der Leistung der Maschine

Bis zum Jahr 1999 gab es alte Führerscheinklassen, welche jeweils mit Ziffern benannt wurden. Klasse 3 war etwa die heutige Fahrerlaubnisklasse B. Mit der Vereinheitlichung aufgrund der Europäischen Union fielen diese 7 Klassen weg und wurden durch 16 unterschiedliche Führerscheinklassen ersetzt, welche fortan mit Buchstaben benannt wurden.

Ab dem 19. Januar 2013 wurden die bestehenden Fahrerlaubnisklassen ergänzt und eine neue Klasse hinzugefügt. Alle Führerscheinklassen finden Sie im Folgenden im Detail beschrieben.

Führerscheinklasse AM

Der Buchstabe “A” in der Führerscheinklasse AM soll deutlich machen, dass die frühere Klasse S nun von einer nationalen auf eine europäische Klasse geändert wurde. Damit wurde die Klasse der EU-Richtlinien entsprechend angepasst.

Diese Fahrerlaubnisklasse definiert zweirädrige Kleinkrafträder, also Mopeds. Sie dürfen nur maximal 45 km/h fahren und eine elektrische Antriebsmaschine oder einen Verbrennungsmotor mit einem Hubraum bis 50 ccm besitzen. Im Falle von Elektromotoren darf ihre maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW übersteigen. Bei diesen Werten sind Fahrzeuge mit Beiwagen bereits eingeschlossen. Außerdem gilt dies auch für Fahrräder mit einem Hilfsmotor.

Außerdem zählen noch dreirädrige Kleinkrafträder in die Führerscheinklasse AM hinein, welche nicht mehr als 45 km/h fahren dürfen. Der Hubraum darf den Wert von 50 ccm bei Fremdzündungsmotoren nicht übersteigen. Sollte es sich um ein Kleinkraftrad mit einem Verbrennungsmotor handeln, darf dieses Fahrzeug nur eine maximale Nutzleistung von bis zu 4 kW vorweisen. Bei Krafträdern, welche durch einen Elektromotor betrieben werden, darf die maximale Nenndauerleistung die 4 kW-Grenze nicht überschreiten.

Als dritte und letzte der Führerscheinklassen sind die vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge anzuführen. Auch sie dürfen die Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h nicht übersteigen. Bei Fremdzündungsmotoren muss der Hubraum nicht mehr als 50 ccm besitzen. Leichtkraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren dürfen eine maximale Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW aufweisen. Wird das Fahrzeug mit einem Elektromotor betrieben, darf seine Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW übersteigen. Außerdem muss bei Elektrofahrzeugen beachtet werden, dass die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen darf. Bei diesem Wert ist die Masse der Batterien nicht hineinzurechnen.

Die Klasse AM ersetzt die damaligen Führerscheinklassen S und M. Das Mindestalter für den Besitz eines Führerscheins ist (seit dem 28.07.2021) 15 Jahre. Es gab aber bereits vor der bundeseinheitlichen Regelung Ausnahmen: Die Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hatten eine Sonderregelung. Bis Ende April 2020 durften 15-Jährige in diesen Bundesländern bereits eine Prüfung ablegen und diesen Führerschein erwerben. Dieses Projekt sollte testen, ob Jugendliche mit 15 Jahren für die Führerscheinklasse AM geeignet sind. In Nordrhein-Westfalen war eine entsprechende Regelung bereits in Kraft, sodass dort der AM-Führerschein mit 15 Jahren früher erworben werden konnte. Der Führerschein ab 15 ist allerdings nur in Deutschland gültig.

Wer einen Führerschein der Klasse A, A1, A2, B oder T besitzt, ist berechtigt, mit einem Moped zu fahren.

Führerscheinklasse A1

Die Führerscheinklasse A1 gilt für Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm und einer Motorleistung von bis zu 11 kW. Eine Neuerung ist, dass das Verhältnis von Leistung und Gewicht maximal 0,1 kW/kg besitzen darf. Dies würde beispielsweise für ein Kraftrad mit 11 kW Motorleistung bedeuten, dass es mehr als 110 kg Leergewicht aufweisen muss. In diesen Werten ist der Beiwagen bereits eingeschlossen.

EU-Führerscheinklassen beinhalten auch dreirädrige Fahrzeuge – dieses dürfte aber auch ohne Schein zu fahren sein.
EU-Führerscheinklassen beinhalten auch dreirädrige Fahrzeuge – dieses dürfte aber auch ohne Schein zu fahren sein.

Außerdem definiert die Führerscheinklasse A1 auch dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum bis zu 50 ccm bei einem Verbrennungsmotor. Bei anderen Motoren darf die Höchstgeschwindigkeit nicht 45 km/h und die Leistung nicht 15 kW übersteigen.

Wer einen A1-Führerschein besitzt, ist außerdem berechtigt, Fahrzeuge der Klasse AM zu fahren.
A1 war eine der Führerscheinklassen mit Beschränkungen. Vor Januar 2013 mussten die Fahrzeuge von Fahrern unter 18 Jahren eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h besitzen. Diese Regelung entfällt nun.

Das Mindestalter zum Ablegen einer Prüfung beträgt 16 Jahre. Wer mindestens zwei Jahre im Besitz der Führerscheinklasse A1 ist, braucht nur noch eine praktische Prüfung absolvieren, um die Fahrerlaubnisklasse A2 zu erreichen. Diese Regelung soll dazu führen, dass Motorradfahrer erst einmal Erfahrung auf einer kleineren Maschine sammeln.

Wer sein Leichtkraftrad vor dem Stichtag (19. Januar 2013) zugelassen hat, muss das Verhältnis von 0,2 kW/kg nicht beachten.

Führerscheinklasse A2

Die Fahrerlaubnisklasse A2 definiert Krafträder mit einer Leistung bis zu 35 kW. Außerdem darf das Verhältnis von Leistung und Leergewicht nicht die Grenze von 0,2 kW/kg übersteigen. Auch hier ist der Beiwagen bereits eingenommen.

Besitzer eines gültigen A2-Führerscheins sind außerdem berechtigt, Fahrzeuge der Klasse AM und A1 zu fahren. Das Mindestalter der Führerscheinklasse A2 beträgt 18 Jahre. Auch hier gilt die Regel, dass Führerscheinbesitzer der Klasse A2 nach zweijährigem Besitz nur noch eine praktische Prüfung ablegen müssen. Das bedeutet, dass Motorradfahrer mit A2-Führerschein nicht mehr automatisch zum Fahren der Klasse A berechtigt sind. Der Stufenführerschein wurde mit der neuen EU-Richtlinie abgeschafft.

Führerscheinklasse A

Mit dem Führerschein der Klasse A dürfen Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm gefahren werden. Außerdem gilt die Regelung auch für Motorräder mit mehr als 45 km/h zulässiger Höchstgeschwindigkeit. In diesen Werten ist der Beiwagen bereits eingeschlossen.

Des Weiteren zählen dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung über 15 kW hinein. Die Führerscheinklasse A gilt auch für Krafträder mit symmetrischen angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren. Außerdem gehören in die Klasse noch Motorräder, welche eine höhere Geschwindigkeit als 45 km/h erreichen sowie eine Leistung von mehr als 15 kW aufweisen.

Das Mindestalter für die Führerscheinklassen der A-Kategorie unterteilt sich in drei Stufen:

  1. ab 20 Jahren: mit zweijährigem Vorbesitz der Fahrerlaubnisklasse A1
  2. ab 21 Jahren: für dreirädrige Fahrzeuge (Trikes) ab 15 kW
  3. ab 24 Jahren: direkter Zugang ohne Vorbesitz der Klasse A

Die Klasse A beinhaltet die Führerscheinklassen AM, A1 und A2.

Führerscheinklasse B

Die Führerscheinklasse B gehört zu den EU-weiten Führerscheinklassen
Die Führerscheinklasse B gehört zu den EU-weiten Führerscheinklassen

In dieser Klasse befinden sich Kraftfahrzeuge, welche nicht in den Führerscheinklassen AM, A1, A2 und A inbegriffen sind. Die besitzen eine zulässige Gesamtmasse bis zu 3.500 kg. Außerdem haben nur maximal 8 Personen, außer dem Fahrer, in dem Pkw Platz.

Laut Landesrecht dürfen zuständige Behörden in den eigenen Bundesländern entscheiden, ob ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, der Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes einen Führerschein ohne theoretische Prüfung besitzen dürfen. Die Voraussetzung ist dann der zweijährige Besitz des Führerscheins der Klasse B sowie die Einweisung für das Gerät und eine praktische Prüfung. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von 4,75 t. In diesem Wert ist der Anhänger bereits mit inbegriffen, das bedeutet, dass die Kombination aus Fahrzeug und Anhänger diesen Wert nicht übersteigen darf.

Aufgrund der erneuerten Fassung der 3. EG-Richtlinie, welche die Führerscheinklassen vereinheitlicht, wird nun bei Anhängern keine gesonderte Fahrerlaubnis gebracht. Der Anhänger darf nicht mehr als 750 kg wiegen bzw. in Kombination mit dem Pkw nicht über 3.500 kg kommen. Der alte BE-Führerschein wurde nun auch abgeändert. Die neue Richtlinie ordnet den Anhängern von Pkw eine neue Schlüsselzahl zu.

Das Mindestalter, um den Führerschein Klasse B zu erhalten, ist 18 Jahre. Aufgrund einer Sonderregelung können bereits 17-Jährige diesen Führerschein dank dem Modell “Begleitetes Fahren” erlangen. Außerdem berechtigt diese Führerscheinklasse das Fahren von Fahrzeugen der Klasse AM und L.

Schlüsselzahl 96

Die Schlüsselzahl ist keine der Führerscheinklassen, sondern eine Ergänzung. Fahrzeugfahrer müssen eine Fahrschulung in einer Fahrschule absolvieren, welche sie dann für die neue Schlüsselzahl B96 zertifiziert. Diese wird dann auf dem Führerschein eingetragen.

Voraussetzung für die Schlüsselzahl ist der Besitz der Führerscheinklasse B bzw. kann parallel zur Fahrerlaubnis der Klasse B absolviert werden. Außerdem muss der Fahrer mindestens sieben Stunden in einer Fahrschule praktizieren, um die Schlüsselzahl zu erlangen.

Die Schlüsselzahl 96 besagt, dass der Fahrer einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 750 kg fahren darf bzw. die Gesamtmasse diesen Wert übersteigen kann, sofern die Kombination aus Pkw und Anhänger zwischen 3.500 und 4.250 kg liegt.

Schlüsselzahl 196

Seit 2020 gibt es die neue Schlüsselzahl 196. Diese können PKW-Fahrer bekommen, wenn sie den B-Führerschein bereits seit wenigstens fünf Jahren besitzen und mindestens 25 Jahre alt sind. Für die Eintragung der B196-Fahrerlaubnis sind vier Theorie- und fünf Praxis-Module à 90 Minuten in einer Fahrschule abzuleisten. Eine Prüfung ist nicht vorgesehen.

Haben Sie dies erfolgreich absolviert, können Sie mit Hilfe der Bescheinigung die Schlüsselzahl 196 zu Ihrem B-Führerschein eintragen lassen. Dies berechtigt Sie zum Führen von 125er-Leichtkrafträdern bis 11 kW Motorleistung bzw. zum Führen von Krafträdern der Klasse A1. Eine Eintragung der Klasse A1 erhalten Sie jedoch nicht, weshalb Sie einen B196-Führerschein nicht auf A2 erweitern können.

Mehr dazu erfahren Sie im Video:

Video zur Führerscheinerweiterung B196
Alle Infos zur Schlüsselzahl B196

Führerscheinklasse BE

Die Fahrerlaubnisklasse BE ist eine Kombination aus einem Zugfahrzeug und einem Anhänger oder Sattelanhänger. Das Gewicht des Anhängers muss zwischen 750 und 3.500 kg liegen. Das Mindestalter für diese Führerscheinklasse liegt bei 18 Jahren. Bei der Sonderform “Begleitetes Fahren ab 17” kann auch die Führerscheinklasse BE erlangt werden. Außerdem ist der Erhalt der Führerscheinklasse in einer Ausbildung wie etwa dem Berufskraftfahrer enthalten.

Führerscheinklasse C1

Eine Übersicht der Führerscheinklassen muss auch Lkws einschließen
Eine Übersicht der Führerscheinklassen muss auch Lkws einschließen

Die Klasse C1 enthält keine Fahrzeuge der Führerscheinklassen AM, A1, A2 und A. Außerdem müssen die Lastkraftwagen eine zulässige Gesamtmasse zwischen 3.500 und 7.500 kg besitzen. Sie dürfen nicht für mehr als 8 Personen, außer dem Fahrer, ausgelegt sein. Der Anhänger an diesem Kraftfahrzeug darf den Wert von 750 kg nicht übersteigen.

Das Mindestalter für diese Fahrerlaubnisklasse beträgt 18 Jahre.

Führerscheinklasse C1E

Die Führerscheinklasse C1E beschreibt Fahrzeuge, welche in Kombination miteinander gesehen werden:

  1. Fahrzeug der Fahrerlaubnisklasse B zusammen mit einem Anhänger oder Sattelanhänger: Die zulässige Gesamtmasse muss zwischen 3.500 und 12.000 kg liegen.
  2. Fahrzeug der Klasse C1 zusammen mit einem Anhänger oder Sattelanhänger: Die zulässige Gesamtmasse muss zwischen 3.500 und 12.000 kg liegen.

Auch diese Klasse kann wie C1 mit 18 Jahren erworben werden. Sie schließt die Führerscheinklassen BE sowie D1E ein. Letzteres jedoch nur, wenn der Fahrer berechtigt ist, die Klasse D1E zu führen.

Führerscheinklasse C

Die Führerscheinklasse C definiert alle Kraftfahrzeuge, welche ein Gewicht über 3.500 kg vorweisen. Außerdem dürfen sie nicht mehr als 8 Personen, ohne den Fahrer, befördern. Ein Anhänger darf die zulässige Gesamtmasse von 750 kg nicht übersteigen.

Das Mindestalter für diese Führerscheinklasse beträgt entweder 18 oder 21 Jahre:

  • 18. Lebensjahr: sofern der Fahrer eine Ausbildung in diesem Bereich anstrebt bzw. absolviert oder eine Grundqualifikation erfolgreich beendet hat
  • 21. Lebensjahr: direkter Einstieg

Wer die erforderlichen Prüfungen für diese Führerscheinklassen abgeschlossen hat, darf danach auch Fahrzeuge der Klasse C1 fahren.

Führerscheinklasse CE

Diese Fahrerlaubnisklasse ist eine Kombination aus einem Lastkraftwagen sowie einem Anhänger oder einem Sattelanhänger. Dieser muss die Gesamtmasse von 750 kg übersteigen.

Die Klasse CE besitzt die gleichen Voraussetzungen für Fahrer wie die Klasse C. Sie schließt die Führerscheinklassen C1E, BE, T sowie D1E und DE mit ein. Die beiden letzten Beispiele jedoch nur, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen der Klasse D1 und D berechtigt ist.

Führerscheinklasse D1

Die Fahrerlaubnisklassen gelten auch für die Beförderung von Personen
Die Fahrerlaubnisklassen gelten auch für die Beförderung von Personen

Führerscheinklassen wie D1 beschreiben Fahrzeuge, welche für die Personenbeförderung bestimmt sind. Sie schließt alle Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A aus. Des Weiteren darf die Fahrzeuglänge nicht mehr als 8 m betragen. Das Fahrzeug muss zwischen 8 und 16 Personen befördern. Ausgenommen ist hier der Fahrer. Auch findet der Anhänger in der Regel Verwendung. Dieser darf nicht mehr als 750 kg wiegen.

Das Mindestalter für die Fahrerlaubnisklasse D1 beträgt 18 und 21 Jahre. 18-Jährige können diese Klasse erwerben, sofern sie eine Berufsausbildung in dieser Richtung absolvieren bzw. abgeschlossen haben. Der direkte Einstieg in diese Klasse findet mit 21 Jahren statt.

Führerscheinklasse D1E

Diese Führerscheinklasse definiert die Kombination von einem Fahrzeug Klasse D1 mit einem Anhänger, welcher mehr als 750 kg zulässiges Gesamtgewicht besitzt. Die Vorgaben für das Mindestalter betragen auch hier 18 und 21. Wer eine Fahrerlaubnis Klasse D1E erworben hat, ist außerdem berechtigt, Fahrzeuge der Führerscheinklassen BE und C1E zu fahren. Letzteres jedoch nur, wenn sie Inhaber eines Führerscheins mit der Klasse C1 sind.

Führerscheinklasse D

Fahrzeuge für die Führerscheinklasse D dürfen jeweils mehr als 8 Personen befördern. Ausgenommen ist auch hier der Fahrer. Außerdem sind sie berechtigt, einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 750 kg zu fahren. Inhaber dieser Fahrerlaubnisklasse sind auch berechtigt, Fahrzeuge der Klasse D1 zu fahren.

Wer diese Führerscheinklasse erwerben möchte, muss ein folgendes Mindestalter ausweisen:

  1. 18 Jahre: Dies gilt für Personen, die sich derzeit in einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer im Linienverkehr bis 50 km befinden bzw. diese abgeschlossen haben.
  2. 20 Jahre: Dies gilt für Personen, die sich während oder nach einer Berufsausbildung in der Richtung befinden.
  3. 21 Jahre: Dies gilt für Personen, welche die Grundqualifikation erfolgreich abgeschlossen oder eine beschleunigte Grundqualifikation im Linienverkehr bis 50 km absolviert haben.
  4. 23 Jahre: Dies gilt für Personen, welche nur für die Klasse D eine beschleunigte Grundqualifikation mit Ausbildung und Prüfung abgeschlossen haben.
  5. 24 Jahre: direkter Einstieg

Führerscheinklasse DE

Die Klasse DE kombiniert alle Fahrzeuge, welche der Führerscheinklassen der D-Kategorie untergeordnet sind, mit einem Anhänger. Dieser darf die Gesamtmasse von 750 kg übersteigen.

Das Mindestalter bzw. deren Voraussetzung für diese Führerscheinklasse ist die gleiche wie die der Klasse D. Mit der Fahrerlaubnisklasse DE können Fahrer außerdem D1E, BE sowie C1E fahren. Letzteres jedoch nur unter der Bedingung, dass der Fahrzeugführer auch zum Fahren der Klasse C1 berechtigt ist.

Führerscheinklasse T

Es gibt für forstwirtschaftliche Fahrzeuge extra Führerscheinklassen in Deutschland
Es gibt für forstwirtschaftliche Fahrzeuge extra Führerscheinklassen in Deutschland

Die Fahrerlaubnisklasse T schließt alle land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge ein. Die Klasse unterteilt sich in Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bzw. Futtermischwagen. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschinen darf 60 km/h nicht überschreiten. Sollte der Fahrer einer solchen Maschine unter 18 Jahren alt sein, darf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit lediglich 40 km/h betragen.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bzw. selbstfahrende Futtermischwagen müssen eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h vorweisen. Natürlich sind auch hier Anhänger vorgesehen. Außerdem dürfen die Fahrzeuge nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden.

Das Mindestalter zum Erlangen dieser Führerscheinklasse liegt bei 16 Jahren. Wer im Besitz dieser Klasse ist, darf auch Fahrzeuge der Führerscheinklassen AM und L fahren.

Führerscheinklasse L

Die Führerscheinklasse L definiert folgende Fahrzeuge bzw. Kombinationen:

  • Zugmaschinen, welche höchstens 40 km/h schnell sind
  • Kombinationen aus diesen und Anhängern, welche höchstens 25 km/h schnell sind
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Futtermischwagen, etc., welche nicht schneller als 25 km/h sind
  • Kombinationen aus diesen Maschinen und Anhängern

Auch hier beträgt das Mindestalter 16 Jahre.

Alle Führerscheinklassen mit Prüfbescheinigung

Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h bedürfen keiner Fahrerlaubnis, jedoch eine Prüfbescheinigung. Diese wird nach einem Besuch eines Kurses und einer theoretischen Prüfung erlangt.

Gleiches gilt auch für Mofas. Personen, welche vor dem 1. April 1965 geboren sind, müssen keine Prüfgenehmigung mitführen. Dafür aber ihren Personalausweis, um ihr Alter auszuweisen. Die Mofa-Prüfbescheinigung ist unbegrenzt gültig und schließt keine anderen Fahrerlaubnisklassen – alt oder neu – ein.

Des Weiten dürfen auch Sitze für die Mitnahme von Kindern an den Fahrzeugen angebracht werden. Die Kinder müssen jedoch unter 7 Jahre alt sein. Sobald ein Fahrer ein Kind mitnimmt, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein und die gängigen Sicherheitsregeln beachten.

Auch elektronische Mobilitätshilfen, welche elektrisch angetrieben werden, benötigen keine Fahrerlaubnis.

Außerdem benötigen ältere motorisierte Krankenfahrstühle keine Fahrerlaubnis. Diese dürfen jedoch höchstens 10 km/h schnell fahren. Auch sie brauchen eine Prüfbescheinigung.

Freie Führerscheinklassen in Deutschland

Manches Gefährt benötigt keinen Schein einer bestimmten Führerscheinklasse
Manches Gefährt benötigt keinen Schein einer bestimmten Führerscheinklasse

Motorisierte Krankenfahrstühle für körperlich behinderte Personen dürfen ohne eine Fahrerlaubnis bedient werden. Dabei müssen Sie folgende Merkmale erfüllen:

  • Elektroantrieb
  • Leermasse bis zu 300 kg mit Batterien
  • Gesamtmasse bis zu 500 kg
  • Höchstgeschwindigkeit bis zu 15 km/h
  • maximale Breite von 110 cm

Außerdem sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und Co. fahrerlaubnisfrei, sofern sie für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht mehr als 6 km/h fahren können. Mit hinein zählen einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die an Holmen gelenkt werden.

Aktuelle Führerscheinklassen: Beschränkungen und Veränderungen

Die wohl größte Änderung in der 3. EU-Führerscheinrichtlinie ist die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen. Sie beträgt nun 15 Jahre. Dies betrifft jedoch nur die Führerscheine, welche ab dem 19. Januar 2013 erstellt wurden. Wer noch eine Fahrerlaubnis besitzt, welche vor dem Stichtag ausgestellt wurde, hat bis spätestens 19. Januar 2033 Zeit, um diese auszutauschen. Diese Methode soll den Schutz gegen Fälschungen wahren. Es müssen keine Prüfungen wiederholt werden. Ferner wird jede 15 Jahre ein neuer Führerschein mit exakt den gleichen Daten ausgestellt.

Um einen Ansturm auf die Behörden zu vermeiden, existieren verschiedene Umtauschfristen, die die Umschreibung der Führerscheine staffeln sollen.

Umtauschfristen für Scheckkartenführerscheine

AusstellungsjahrUmtauschfrist
1999 - 200119.01.2026
2002 - 200419.01.2027
2005 - 200719.01.2028
200819.01.2029
200919.01.2030
201019.01.2031
201119.01.2032
2012 - 18.1.201319.01.2033

Umtauschfristen für Papierführerscheine

GeburtsjahrUmtauschfrist
vor 195319.01.2033
1953 - 195819.01.2022
1959 - 196419.01.2023
1965 - 197019.01.2024
ab 197119.01.2025

Beschränkungen für einige Fahrerlaubnisklassen

Einzelne Führerscheinklassen sind mit Beschränkungen versehen. Diese stehen meist mit dem Mindestalter in Verbindung.

FührerscheinklasseBeschränkung
B, BE
  • Mindestalter: 17 Jahre
  • Fahrer darf nur im Inland fahren bis er 18 Jahre alt ist
C, CE
  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Fahrer darf nur im Inland fahren bis er 21 Jahre alt ist
  • Fahrer darf außerdem nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses fahren
D1, D1E
  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Fahrer darf nur im Inland fahren bis er 21 Jahre alt ist
  • Fahrer darf außerdem nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses fahren (entfällt, wenn die Ausbildung abgeschlossen ist)
D, DE
  • Mindestalter: 24 Jahre (Ausnahmen bei Berufskraftfahrern: 18 Jahre)
  • Fahrer darf nur im Inland fahren bis er 21 Jahre alt ist
  • Fahrer darf außerdem nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses fahren*

Führerscheinklassen: Motorrad & Co.

16 verschiedene Fahrerlaubnisklassen gibt es in Deutschland
In Deutschland gibt es 16 verschiedene Fahrerlaubnisklassen

Die Motorrad-Führerscheinklassen sind nun in AM, A1, A2 und A untergliedert. Der Aufstieg von der Klasse A1 in A2 soll durch das neue System erleichtert werden. Wer Erfahrungen sammelt, soll einen leichteren Zugang zur nächsthöheren Motorisierung erhalten. Der Umfang der weitergehenden Ausbildung richtet sich nun individuell nach den Fähigkeiten des Fahrers. Nach zwei Jahren benötigt er lediglich eine praktische Prüfung, um die Fahrerlaubnisklasse A2 zu erreichen.

Das Mindestalter für den direkten Einstieg in die höchste Führerscheinklasse der Motorräder ist um ein Jahr, auf 24 Jahre, gesunken. Wer von der Klasse A2 in A aufsteigen möchte, kann dies nun nicht mehr automatisch nach zwei Jahren. Ferner muss der Fahrer nach zwei Jahren eine praktische Prüfung absolvieren, um die Führerscheinklasse A zu erhalten. Jedoch besteht keine Ausbildungsverpflichtung, so dass keine extra Fahrstunden bezahlt werden müssen.

Die Fahrerlaubnisklasse A berechtigt jetzt auch zum Führen eines Trikes. Die dreirädrigen Kraftfahrzeuge dürfen jeweils mehr als 50 ccm Hubraum besitzen, mehr als 45 km/h fahren und eine Leistung von mehr als 15 kW haben. Jedoch ist das Fahren von Trikes erst ab 21 Jahren möglich. Jedoch sind diese Regelungen nur für Inhaber des neuen Führerscheins ab Januar 2013 gültig.

Führerscheinklassen: Neu und vereinfacht

Die Anhängerregelung für die Führerscheinklasse B wurde vereinfacht. Nun darf jeder mit einer Fahrerlaubnis Klasse B einen Anhänger über einer Gesamtmasse von 750 kg fahren, wenn die Summe von Auto und Anhänger nicht größer als 3.500 kg ist. Die neue Schlüsselnummer „96“ kann zusätzlich erworben werden und die zulässige Masse des Anhängers auf 4.250 kg erhöhen. Damit entfällt die Bestimmung, dass die Masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten darf. Die Schlüsselnummer kann durch eine Fahrerschulung, auf welche keine Prüfung folgt, erlangt werden.

Des Weiteren wurde die Regelung bezüglich eines Automatikautos verändert. Bei einem Führerschein der Klasse B ohne Automatikbeschränkung wird bei den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E und DE auf eine Automatikbeschränkung verzichtet, sofern der Inhaber des Führerscheins eine Prüfung mit einem Automatikgetriebe abgelegt haben sollte.

Das ändert sich für Besitzer einer Fahrerlaubnis vor 2013

Es bleibt grundsätzlich alles gleich. Jedoch bekommen Altbesitzer neue Führerscheinklassen nach aktueller Ordnung hinzu. Fahrer, welche nach alter Richtlinie die Klasse M fahren dürfen, können jetzt auch Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse AM führen. Wer einen Führerschein der Klasse A1 besitzt, darf, gleichwohl er noch nicht 18 Jahre alt ist, ungedrosselte Leichtkrafträder bedienen. Besitzer der Klasse A beschränkt, können künftig auch Motorräder der Klasse A2 fahren.

Geltungsdauer der Fahrerlaubnis

FührerscheinklasseZeitraum
C, CEFünf Jahre
D, D1, DE, D1EFünf Jahre

Alle nicht genannten Führerscheinklassen sind unbegrenzt gültig. Nach diesen fünf Jahren muss sich jeder Fahrer einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, welche u.a. einen aktuellen Sehtest beinhaltet.

Führerscheinklassen: Kosten der Fahrschule

Die Kosten für eine Fahrerlaubnis sind von Bundesland zu Bundesland unterschieden. Da es keine einheitliche gesetzliche Regelung gibt, kann praktisch jede Fahrschule ihren eigenen Preis anbieten. Bei der Führerscheinklasse B beispielsweise kommen zusätzlich zum Theorieunterricht, noch Überland-, Autobahn- und Nachtfahrt-Fahrstunden dazu. Gebraucht werden mindestens 5 Überlandfahrten, 4 Autobahnfahrten sowie 3 Nachtfahrten. Die Theorieprüfung kostet in der Regel 25 Euro, die praktische rund 80 Euro. Dann kommen noch Kosten für die Lehrmittel, eine Prüfgebühr, das Passbild und Gebühren für den Führerscheinantrag dazu. Alles in allem kostet ein Führerschein Klasse B etwa 1.200 bis 2.000 Euro.

Günstiger wird es, wenn gleich mehrere Führerscheinklassen zusammen absolviert werden. Denn die Grundgebühr wird nur einmal fällig.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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EU-Führerscheinklassen im Detail: Was dürfen Sie womit fahren?
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165 Kommentare

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  1. Florian H.
    Am 18. Oktober 2017 um 22:24

    Hallo Redaktion,
    Zu meiner Frage vom 22.September.
    Die Ausnahme steht
    In der Fev ,im Übergangsrecht
    Paragraph 76
    8. Paragraph 6,Absatz 1 zu Klasse AM.
    Das ist die Stelle, die ich meine.
    M.f.G Florian

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. November 2017 um 10:24

      Hallo Florian,

      Ihrem ersten Beitrag ist leider keine Frage zu entnehmen, auf die wir hätten antworten können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Florian
    Am 22. September 2017 um 18:35

    Hallo, meine Frage;
    Ich habe den Führerschein Klasse B M S L
    Von 2011.
    Ich habe ein fast 80 Jahre altes Motorfahrrad 98 ccm. 50 km/h.
    Laut FeV Paragraph 6 Absatz1 Zu Klasse AM
    Gibt es ja die Ausnahme, ein Fahrzeug auch mit mehr als 50 cm zu fahren, wenn es vor 1952 in den Verkehr gebracht wurde, wenn die Leistung auf 1Ps gedrosselt ist.
    Nun hat das Motorfahrrad ca 2.2 Ps und es gibt keine Drossel für ein so altes Fahrzeug.
    Ich habe schon mit vielen Werkstätten telefoniert.
    Mit 1 Ps wäre die Motordrehzahl so gering,
    dass jede Steigung unmöglich zu befahren wäre.
    Ich finde,wenn es schon eine Ausnahme gibt ,sollte sie auch technisch realistisch sein.
    Das Fahrzeug läuft über ein rotes Oldtimer kennzeichnen und wird wenig gefahren.
    Ich möchte es vermeiden,eine Motorradfahrer Schein zu machen.
    Ich Danke im Vorfeld
    Mit freundlichen Grüßen Florian

  3. Danny
    Am 22. September 2017 um 15:18

    Hallo,
    ich heiße Danny und habe die Prüfbescheinigung Mofa 2011 gemacht. Kann ich also meine Prüfbescheinigung umschreiben lassen auf Klasse AM, um mit einem Roller der 45 km/h fahren zu können.
    Vielen Dank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. September 2017 um 11:33

      Hallo Danny,

      mit einer Prüfbescheinigung dürfen Sie nur Mofas bis 25 km/h führen. Den Führerschein der Klasse AM müssen Sie gesondert bei einer Fahrschule absolvieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Maic
    Am 21. September 2017 um 22:50

    Hallo
    Habe eine Frage. Ich bin vor den 1.april 1965 geboren und fahre Mofa ich brauche keine Prüfbescheinigung. . Versteh ich das richtig das ich seit 2013 jetzt au h bis 45 km fahren darf?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. September 2017 um 11:19

      Hallo Maic,

      Sie dürfen nur Mofas führen, die maximal 25 km/h schnell sind.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Thorsten G.
    Am 8. September 2017 um 10:00

    Guten Tag,

    Ich besitze seit 1997 den Führerschein Klasse 3. Darf ich damit einen Trecker bis 40 km/h mit Anhänger fahren?

    MfG
    T. G.

  6. Kunst
    Am 6. September 2017 um 13:41

    Hallo in meinem Führerschein stehen jetzt die Führerscheinklassen A1 und A mit den Schlüsselnummer 79.03 und 79.04.
    Darf ich jetzt ganz normal Motoräder mit 125ccm fahren ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. September 2017 um 10:07

      Hallo Kunst,

      dies ist nicht möglich: Sie dürfen nur dreirädrige Fahrzeuge der Führerscheinklassen A1 und A fahren – also Trikes.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Volker
    Am 5. September 2017 um 10:17

    Hallo,

    ich habe meinen PKW Führerschein 1987 gemacht. Darf ich einen 50er Roller damit fahren (max.Geschwindigkeit 50km/h)?

    Danke vorab und schönen Gruß

    Volker

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. September 2017 um 11:56

      Hallo Volker,

      ja, in der Regel sollten Sie solch einen Roller problemlos fahren dürfen. Sie können sich zur Sicherheit bei solchen Fragen auch an die Fahrerlaubnisbehörde wenden.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  8. Frank M.
    Am 28. August 2017 um 12:22

    Darf man mit der Klasse A Krafträder und dreirädrige Karftfahrzeuge mit einem beliebigen Gesamtgewicht fahren? also z. B. auch 25 Tonnen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. September 2017 um 9:24

      Hallo Frank,

      mit dem Führerschein der Klasse A dürfen Sie Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h (Motorleistung von mehr als 35 kW oder Verhältnis der Leistung zum Gewicht (Leermasse) mehr als 0,2 kW/kg) führen. Außerdem berechtgit Sie diese Klasse unter gewissen Voraussetzungen dazu, dreirädrige Fahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und einer Leistung von mehr als 15 kW zu führen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Frank M.
    Am 28. August 2017 um 12:18

    Was soll die schwachsinnige Aussage zur Füherescheinklasse A2 ‘Krafträder bis 35 kW, deren Ausgangsleistung nicht mehr als 70 kW beträgt’ Zählt hier etwa die maximale Leistung pro Rad?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. September 2017 um 9:22

      Hallo Frank,

      die Klasse A2 gilt für Krafträder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet ist, sowie einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von max. 0,2 kW/kg.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Klaus H.
    Am 26. August 2017 um 15:39

    Guten Tag,
    ich hab noch den alten grauen Lappen, Klasse 3 seit 10.12.1970. Jetzt ist mir zu Ohren gekommen, dass man durch eine geringe Anzahl von Fahrstunden und Ablegen einer praktischen Prüfung (ohne theoretische Prüfung) die Fahrberechtigung für ein leistungsbeschränktes Motorrad erwerben kann. Ist das richtig und wenn ja, auf welche Leistung des Motorrades ist dies beschränkt?
    Ich bedanke mich schon mal im voraus für eure Mühe.
    Klaus H.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. September 2017 um 11:27

      Hallo Klaus,

      eine solche Regelung ist uns nicht bekannt. Die zuständige Führerscheinstelle wird Sie diesbezüglich beraten können, falls doch eine solche Möglichkeit besteht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Malte
    Am 24. August 2017 um 9:10

    Hallo bussgeldkatalog.org,

    ich habe den rosa Führerschein von 1992 mit den Klassen 2, 3, 4 und 5. Gemäß dem Vordruck darf ich Krafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (bis 50ccm) fahren, hätte nach Umschreiben bezogen auf Zweiräder die Klassen A, A1 und AM, die alle nur 45 km/h erlauben. Habe ich eine Chance auf zweirädrige 50 km/h nach dem Umschreiben?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. September 2017 um 9:11

      Hallo Malte,

      dies ist bei der zuständigen Führerscheinstelle zu erfragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Norman
    Am 20. August 2017 um 19:52

    Hallo
    ich bin im besitz des Führerscheins der Klasse C1E,CE . Ist es erlaubt mit dem LkW Führerschein Probefahrten (ohne Mitfahrer) zur technischen Kontrolle mit Bussen der Klasse D zu machen.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. August 2017 um 9:17

      Hallo Norman,

      unseres Kenntnisstandes nach müssen Sie über die entsprechende Fahrerlaubnisklasse verfügen, um einen Bus zu führen. Weitere Fragen beantwortet die zuständige Führerscheinstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Sabrina
    Am 16. August 2017 um 14:10

    Guten Tag,

    das Thema Führerschein Kl. M/AM/B ist für mich sehr undurchsichtig. Die Sache mit den Baujahren verwirrt mich zusätzlich.

    Ich habe meinen Führerschein Kl. B im Frühjahr 2007 erworben. Als Beigabe gabs die Klasse M dazu ;-)

    Welche Krafträder darf ich jetzt genau fahren? Mofas mit max. 25km/h oder doch auch Roller mit 50ccm bzw. 45km/h?

    Vielen Dank im Voraus.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. August 2017 um 15:34

      Hallo Sabrina,

      Sie erhalten in der Tat die Führerscheinklasse AM. Damit dürfen Sie Kleinkraftfahrzeuge führen, welche bauartbedingt nicht mehr als 45 km/h fahren und deren Hubraum nicht mehr als 50 ccm beträgt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. bussgeldkatalog.org
    Am 14. August 2017 um 10:41

    Hallo Raphael,

    die Führerscheinklassen L und T sind zweckgebunden, sie dürfen nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke benutzt werden. Möchten Sie einen Traktor privat nutzen, benötigen Sie in der Regel einen entsprechenden Lkw-Führerschein. Sollten Sie bei einer privaten Fahrt kontrolliert werden, könnte Ihnen unter Umständen das Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen werden. Dies kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden.

    Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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