Kleinkraftrad fahren: Vorschriften, Verkehrsregeln und Sanktionen
Letzte Aktualisierung am: 12. September 2024
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Motorfahrräder und -roller als Autoersatz
Gerade in den Städten ist der (kostenlose) Parkraum stark umkämpft. Daher sind nicht wenige auf der Suche nach einer Alternative zum Auto. Wer nicht auf ein motorisiertes Gefährt verzichten kann oder will, könnte sich ggf. mit einem Kleinkraftrad anfreunden. Ein wichtiges Kaufargument kann dabei auch der verhältnismäßig geringe Verbrauch an Kraftstoff sein.
Doch worauf gilt es zu achten, wenn Sie mit dem Gedanken spielen, sich ein Kleinkraftrad zuzulegen? Lassen sich verschiedene Ausführungen unterscheiden? Welche gesetzlichen Voraussetzungen gelten? Dürfen Sie ein Kleinkraftrad mit einem Autoführerschein fahren? Schreibt der Gesetzgeber besondere Verkehrsregeln vor? Und welche Sanktionen können bei einem Verstoß gegen die Vorgaben drohen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Kleinkraftrad
Die Definition des Begriffs gemäß Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) finden Sie hier.
Ob Sie für das Kleinkraftrad einen Führerschein der Klasse AM benötigen oder ob eine Mofa-Prüfbescheinigung ausreicht, hängt in erster Linie von der Leistung des Kfz ab.
Kleinkrafträder gehören grundsätzlich zu den zulassungsfreien Fahrzeugen. Nichtsdestotrotz muss für das Gefährt eine Betriebserlaubnis vorliegen und der Gesetzgeber schreibt die Anbringung eines Versicherungskennzeichens vor.
Bußgeldkatalog für Kleinkrafträder
Verstoß | Bußgeld | Weitere Sanktionen |
---|---|---|
Unerlaubte Personenbeförderung auf dem Kleinkraftrad | 5 Euro | |
Verstoß gegen die Helmpflicht | 15 Euro | |
Kind ohne Helm auf einem Kleinkraftrad befördert | 60 Euro | 1 Punkt |
Mehrere Kinder ohne Helm auf einem Kleinkraftrad befördert | 70 Euro | 1 Punkt |
Unerlaubte Nutzung des Gehwegs | 55 Euro | |
… mit Behinderung | 70 Euro | |
… mit Gefährdung | 80 Euro | |
… mit Unfallfolge | 100 Euro | |
Unerlaubtes Parken auf dem Gehweg | 55 Euro | |
… mit Behinderung | 70 Euro | 1 Punkt |
… länger als 1 Stunde | 70 Euro | 1 Punkt |
… länger als 1 Stunde mit Behinderung | 80 Euro | 1 Punkt |
Fehlendes Versicherungskennzeichen | 40 Euro | |
Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe | |
Fahren ohne Prüfbescheinigung | 20 Euro | |
Prüfbescheinigung nicht mitgeführt | 10 Euro | |
Fahren ohne Fahrerlaubnis | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe |
Merkmale der Kleinkrafträder: Was zeichnet diese aus?
Bei der Bezeichnung „Kleinkraftrad“ handelt es sich um einen Sammelbegriff für verschiedene zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge. Gemäß § 2 Nr. 11 FZV zeichnen sich diese insbesondere durch eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h aus. Abhängig von der Antriebsart gelten darüber hinaus noch folgende Beschränkungen:
- zweirädrige Kleinkrafträder
- Verbrennungsmotor: maximaler Hubraum von 50 cm3
- Elektromotor: maximale Nenndauerleitung von 4 kW
- dreirädrige Kleinkrafträder
- Fremdzündungsmotor: maximaler Hubraum von 50 cm3
- anderem Verbrennungsmotor: maximale Nutzleitung von 4 kW
- Elektromotor: maximale Nenndauerleitung von 4 kW
Aufgrund dieser Merkmale kann es sich bei einem Kleinkraftrad unter anderem um ein Mofa, ein Moped, ein Mokick oder einen Motorroller handeln. Eine Gegenüberstellung der technischen Merkmale der verschiedenen Modelle bietet die nachfolgende Tabelle:
Mofa | Moped, Mokick und Motorroller | |
---|---|---|
Höchstgeschwindigkeit | 25 km/h | 45 km/h |
Hubraum | keine Vorgaben | 50 cm3 |
Leistung | keine Vorgaben | 4 kW |
Gelten fürs Kleinkraftrad besondere Vorschriften?
Bei Kleinkrafträdern handelt es sich um zulassungsfreie Fahrzeuge. Aus diesem Grund ist es nicht notwendig, das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle anzumelden. Darüber hinaus sind Mofa, Moped und Co. von der Kfz-Steuer befreit. Unabhängig davon sind Sie aber gesetzlich dazu verpflichtet, eine Versicherung für das Kleinkraftrad abzuschließen.
Um ein kleines Kraftrad bei der Haftpflichtversicherung anzumelden, müssen Sie neben persönlichen Angaben zum Halter auch Informationen zum Kfz übermitteln. Diese lassen sich der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) entnehmen, welche beim Kleinkraftrad den Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt.
Mit dem Abschluss der Haftpflichtversicherung erhalten Sie ein sogenanntes Versicherungskennzeichen. Durch dieses spezielle Nummernschild wird beim Kleinkraftrad eine bestehende Versicherung nachgewiesen. Darüber hinaus besteht außerdem die Möglichkeit, sich mithilfe einer Kaskoversicherung zusätzlich abzusichern.
Neben den Formalien für das Kleinkraftrad muss auch der Fahrer seine Befähigung zum Führen des Kfz nachweisen. Ob dafür ein Führerschein der Klasse AM – also die Einsteigerfahrerlaubnisklasse für Motorräder – notwendig ist oder ob eine Mofa-Prüfbescheinigung ausreicht, hängt grundsätzlich von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ab. In der nachfolgenden Tabelle haben wir die wichtigsten Informationen zur Fahrerlaubnis zusammengefasst:
Mofa | Moped, Mokick und Motorroller | |
---|---|---|
Führerscheinklasse | Prüfbescheinigung | AM |
Mindestalter | 15 Jahre | 15 Jahre |
Ausbildung | Theorie und Praxis | Theorie und Praxis |
Prüfung | Theorie | Theorie und Praxis |
Bei einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h darf ein Kleinkraftrad demnach ohne Führerschein gefahren werden, stattdessen schreibt der Gesetzgeber die Mofa-Prüfbescheinigung vor. Von dieser Regelung ausgenommen sind gemäß § 76 Nr. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) allerdings Personen, die vor dem 1. April 1965 geboren wurden. Diese müssen bei einer Verkehrskontrolle lediglich ihr Alter belegen.
Am 28.07.2021 wurde zudem das Mindestalter für die Fahrerlaubnisklasse AM auf 15 Jahre herabgesetzt. Dieses Vorhaben soll vor allem die Mobilität von Jugendlichen in ländlichen Regionen verbessern.
Verkehrsregeln fürs Kleinkraftrad
Wer mit einem Kleinkraftrad am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, muss sich an die geltenden Verkehrsregeln halten. So schreibt § 21a Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Beispiel das Tragen eines geeigneten Schutzhelms vor:
Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
Die gesetzliche Helmpflicht gilt dabei auch, wenn Kinder auf Krafträdern transportiert werden. Darüber hinaus die Fahrer für den Nachwuchs weitere Sicherungsmaßnahmen treffen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, drohen gemäß Bußgeldkatalog Sanktionen.
Dies ist auch der Fall, wenn Sie mit dem Kleinkraftrad unerlaubt den Gehweg befahren. Eigentlich ist auch das Parken auf dem Bürgersteig untersagt, allerdings drücken nicht wenige Gemeinden in diesem Fall ein Auge zu. Denn in der Regel fehlt es an ausreichenden Parkmöglichkeiten und durch platzsparendes Parken liegt meist keine Behinderung der Passanten vor. Ein gesetzlicher Anspruch aufs Gehwegparken besteht aber nicht.
Übrigens! Im Gegensatz zum Auto muss ein Kleinkraftrad nicht zum TÜV bzw. zur Hauptuntersuchung (HU). Nichtsdestotrotz sollten Halter auch für ihre eigenen Sicherheit regelmäßig überprüfen, ob noch alles richtig funktioniert und verschlissene Bauteile austauschen.
Quellen und weiterführende Links
- Definition - § 2 Nr. 11 FZV
- Helmpflicht - § 21a Abs. 2 StVO
- Ausnahmeregelung Prüfbescheinigung - § 76 Nr. 3 FeV
- Mindestalter AM-Führerschein - § 6 Absatz 5a StVG