EU-Führerscheinklassen im Detail: Was dürfen Sie womit fahren?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 18. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 16 Minuten

FAQ: Führerscheinklassen

Wie viele Führerscheinklassen gibt es?

In Deutschland gibt es insgesamt 16 Führerscheinklassen. Zusätzlich dazu existieren aber auch noch verschiedene Sonderformen wie der Führerschein ab 17 (BF17) oder etwa die Mofa-Prüfbescheinigung. Eine Übersicht finden Sie hier:
Führerscheinklassen für Motorrad, Moped & Co.
Führerscheinklassen für Pkw
Führerscheinklassen für Lkw
Führerscheinklassen für Busse
Führerscheinklassen für Stapler & Traktoren

Haben die Führerscheinklassen Altersbegrenzungen?

Ja, der Gesetzgeber sieht für verschiedene Führerscheinklassen sowohl Mindest- als auch Höchstalter vor. So kann die Klasse C ohne einen entsprechenden Ausbildungsberuf erst ab 21 Jahren erlangt werden. Die Klasse C1 darf hingegen nur bis zum 50. Lebensjahr gefahren werden. Wer eine Verlängerung wünscht, muss dies beantragen und dafür medizinische Unterlagen einreichen.

Beeinflusst der Führerscheinwechsel die Fahrerlaubnis?

Nein, wechseln Sie vom grauen oder rosa Führerschein zum EU-Kartenführerschein, gilt Bestandsschutz.

Übersicht der Führerscheinklassen

FührerscheinklasseKraftfahrzeugtyp
Führerscheinklassen - Krafträder
AMZwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
A1Krafträder mit bis zu 125 ccm Hubraum und bis zu 11 kW Leistung
A2Krafträder bis 35 kW Leistung, deren Ausgangsleistung nicht mehr als 70 kW beträgt
AKrafträder sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge
Führerscheinklassen - Pkw
BKraftfahrzeuge mit bis zu 3.500 kg zulässige Gesamtmasse
BF17Kraftfahrzeuge mit bis zu 3.500 kg zulässige Gesamtmasse
Mindestalter für Erlangung der Fahrerlaubnis: 17 Jahre
Schlüsselzahl B96Kraftfahrzeuge und Anhänger, die in der Kombination ein zulässiges Gesamtgewicht zwischen 3.500 und 4.250 kg besitzen
Schlüsselzahl B196Kraftfahrzeuge mit bis zu 3.500 kg zulässige Gesamtmasse sowie 125er-Leichtkrafträder auch mit Beiwagen
Schlüsselzahl B197Automatisch und manuell betriebene Kraftfahrzeuge mit bis zu 3.500 kg zulässige Gesamtmasse mit Automatikprüfung .
BEFahrzeuge der Klasse B sowie Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 750 und 3.500 kg
Führerscheinklassen - Lkw
C1Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse zwischen 3.500 kg und 7.500 kg
C1EKombination aus einem Kraftfahrzeug gemäß C1 und einem Anhänger über 750 kg sowie Fahrzeug der Klasse B und ein Anhänger über 3.500 kg
CKraftfahrzeuge mit über 3.500 kg Gesamtmasse
CEKombination aus einem Kraftfahrzeug gemäß C und einem Anhänger über 750 kg
Führerscheinklassen - Bus
D1Kraftfahrzeuge bis 8 m Länge, die zwischen 8 und 16 Personen befördern können (Fahrer nicht eingeschlossen)
D1EKombination aus einem Kraftfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg
DKraftfahrzeuge, die mehr als 8 Personen befördern können (Fahrer nicht eingeschlossen)
DEKombination aus einem Kraftfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg
Weitere Führerscheinklassen
LLand- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Futtermischwagen und andere Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h
TLand- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h (bbH) sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Futtermischwagen und andere Flurförderfahrzeuge bis 40 km/h (bbH)

Welcher Führerschein welcher Klasse ist für die unterschiedlichen Fahrzeugarten erforderlich?

Insgesamt 16 neue Führerscheinklassen entstanden mit der Änderung der Richtlinie am 19. Januar 2013. Die 3. EG-Führerscheinrichtlinie regelt die Fahrerlaubnisklassen, eine neue Fassung der EU definierte die Klassen 2013 neu.

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist. (§ 1 Fahrerlaubnis-Verordnung)

Alle Führerscheinklassen führen normalerweise zuerst in eine Fahrschule
Alle Führerscheinklassen führen normalerweise zuerst in eine Fahrschule

Die Fahrerlaubnis-Verordnung regelt alle wesentlichen Gesetze, die für das Erlangen bzw. den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis wichtig sind. Aufgrund der Fülle an verschiedenen Kraftfahrzeugen wurden bereits Anfang des 20. Jahrhunderts Führerscheinklassen eingeführt.

Damals beschränkten sich die Fahrerlaubnisklassen auf vier Arten: Krafträder, Kraftfahrzeuge über 2,5 Tonnen, Kraftwagen bis 2,5 Tonnen mit jeweils zehn sowie mehr Steuer-PS. Steuer-PS war zur damaligen Zeit eine Einheit, die die Pferdestärke beschrieb, für welche Steuern erhoben wurden.

Mit der neuen Verordnung im Fahrerlaubnisrecht, welche seit dem 19. Januar 2013 gilt, existieren nun insgesamt 16 einzelne Führerscheinklassen in Deutschland. In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen, welche Fahrzeuge Sie als Inhaber einer bestimmten Führerscheinklasse steuern dürfen und welche nicht.

Welches Fahrzeug mit welchem Führerschein?

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Führerscheinklassen: alt und neu

Vor der EU-Richtlinie gab es teilweise andere Führerscheinklassen. So unterschieden sich beispielsweise DDR-Führerscheine von BRD-Scheinen und von den Fahrerlaubnisklassen des Saarlands. Um dieses Wirrwarr zu beseitigen, gibt es hier eine Führerscheinklassen-Übersicht über alle neuen und alten Fahrerlaubnisklassen:

Alte FührerscheinklasseNeue Führerscheinklasse
Führerscheinklasse 1A, A2, A1, AM, L
Führerscheinklasse 1aA, A2, A1, AM, L
Führerscheinklasse 1bA1, AM, L
Führerscheinklasse 2A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T
Führerscheinklasse 3A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L, T (nur auf Antrag)
Führerscheinklasse 4A1, AM, L
Führerscheinklasse 5AM, L
Hier finden Sie Informationen dazu, wie sich das Ganze beim DDR-Führerschein verhält.

Die EU-Führerscheinklassen sollen die Führerscheine europaweit vereinheitlichen. Aus diesem Grund wurden 2013 16 neue Führerscheinklassen definiert. Im Zuge dieser Reform fielen auch einige Führerscheinklassen weg bzw. wurden mit neuen zusammengeführt. Wenn Sie einen alten Führerschein besitzen und wissen möchten, welche Klassen Sie nun nach einem Umtausch erhalten, lesen Sie im Ratgeber Führerschein umschreiben.

Führerscheinklasse S

Aktuelle Führerscheinklassen können auch durch Umschreibung alter Scheine erworben werden
Aktuelle Führerscheinklassen können auch durch Umschreibung alter Scheine erworben werden

Diese Führerscheinklasse war bis zum 18. Januar 2013 gültig. Sie enthielt beispielsweise Quads oder Trikes, welche folgende Anforderungen erfüllen mussten:

  • Kleinkraftfahrzeuge bis zu 45 km/h
  • bei Fremdzündungsmotoren: nicht mehr als 50 ccm
  • bei Verbrennungsmotoren: maximale Nutzleistung von bis zu 4 kW
  • bei Elektromotoren: maximale Nenndauerleistung von bis zu 4 kW
  • bei vierrädrigen Leichtkraftzeugen: Leermasse bis zu 350 kg (ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen)

Diese Klasse war unbefristet gültig. Wer einen Pkw-Führerschein der Klasse B besaß, durfte automatisch Fahrzeuge der Klasse S fahren. Wer jedoch nicht bis zum 18. Lebensjahr warten wollte, konnte die einzelne Führerscheinklasse S auch mit 16 Jahren absolvieren. Ab Januar 2013 wurde die Klasse S aufgelöst und ging in die Fahrerlaubnisklasse AM über, so dass nun die gleichen Richtlinien gelten. Das bedeutet, dass jeder mit der Klasse B auch Quads fahren kann. Jedoch gibt es keine gesonderte Prüfung mehr für die Führerscheinklasse S.

Führerscheinklasse M

Die Führerscheinklasse M fiel außerdem mit der neuen EU-Richtlinie weg. Sie enthielt beispielsweise Fahrräder mit Hilfsmotor oder Mofas. Sie besaßen folgende Merkmale:

  • Kleinkrafträder mit bis zu 45 km/h Höchstgeschwindigkeit
  • mit elektrischer Antriebsmaschine oder Verbrennungsmotor
  • bis zu 50 ccm Hubraum
  • oder Fahrräder mit Hilfsmotor, welche die gleichen Merkmale im Gebrauch wie Fahrräder aufweisen
  • bis zum 31. Dezember 2001 erstmals angemeldet: Krafträder bis zu 50 ccm Hubraum und einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 45 km/h
  • bis zum 31. Dezember 2001 erstmals angemeldet: dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, welche zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, bis zu 50 ccm Hubraum und einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 45 km/h sowie einem Leergewicht bis zu 150 kg
  • Kleinkrafträder, welche bis zum 28. Februar 1992 in der DDR das erste Mal angemeldet wurden

Diese Klasse gehört genauso wie S zu den Führerscheinklassen, welche mit dem Besitz von B automatisch gefahren werden durften. Bei dieser Klasse galt: Wer einen Führerschein egal welcher Klasse besaß, durfte mit Fahrzeugen der Klasse M fahren. Wer vor 2013 ein Mofa fahren wollte und keinen anderweitigen Führerschein besaß, musste die Führerscheinklasse einzeln erwerben. Dies durfte jede Person ab 16 Jahren.

Eine Ausnahme bildeten dabei jedoch alle diejenigen, welche vor dem 1. April 1965 geboren wurden. Sie durften auch ohne eine Prüfbescheinigung auf beispielsweise Mofas fahren.

Nach Januar 2013 wurde aus der Klasse M die Führerscheinklasse AM. Diese ist nun mit in der Klasse B enthalten. Jedoch gelten Trikes als Ausnahme, so dass diese nur mit einem A- oder A1-Führerschein gefahren werden dürfen.

Fahrerlaubnisklassen: Alt und neu im Detail

Die Führerscheinklassen fürs Motorrad orientieren sich vor allem an der Leistung der Maschine
Die Führerscheinklassen fürs Motorrad orientieren sich vor allem an der Leistung der Maschine

Bis zum Jahr 1999 gab es alte Führerscheinklassen, welche jeweils mit Ziffern benannt wurden. Klasse 3 war etwa die heutige Fahrerlaubnisklasse B. Mit der Vereinheitlichung aufgrund der Europäischen Union fielen diese 7 Klassen weg und wurden durch 16 unterschiedliche Führerscheinklassen ersetzt, welche fortan mit Buchstaben benannt wurden.

Ab dem 19. Januar 2013 wurden die bestehenden Fahrerlaubnisklassen ergänzt und eine neue Klasse hinzugefügt. Alle Führerscheinklassen finden Sie im Folgenden im Detail beschrieben.

Führerscheinklasse AM

Der Buchstabe “A” in der Führerscheinklasse AM soll deutlich machen, dass die frühere Klasse S nun von einer nationalen auf eine europäische Klasse geändert wurde. Damit wurde die Klasse der EU-Richtlinien entsprechend angepasst.

Diese Fahrerlaubnisklasse definiert zweirädrige Kleinkrafträder, also Mopeds. Sie dürfen nur maximal 45 km/h fahren und eine elektrische Antriebsmaschine oder einen Verbrennungsmotor mit einem Hubraum bis 50 ccm besitzen. Im Falle von Elektromotoren darf ihre maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW übersteigen. Bei diesen Werten sind Fahrzeuge mit Beiwagen bereits eingeschlossen. Außerdem gilt dies auch für Fahrräder mit einem Hilfsmotor.

Außerdem zählen noch dreirädrige Kleinkrafträder in die Führerscheinklasse AM hinein, welche nicht mehr als 45 km/h fahren dürfen. Der Hubraum darf den Wert von 50 ccm bei Fremdzündungsmotoren nicht übersteigen. Sollte es sich um ein Kleinkraftrad mit einem Verbrennungsmotor handeln, darf dieses Fahrzeug nur eine maximale Nutzleistung von bis zu 4 kW vorweisen. Bei Krafträdern, welche durch einen Elektromotor betrieben werden, darf die maximale Nenndauerleistung die 4 kW-Grenze nicht überschreiten.

Als dritte und letzte der Führerscheinklassen sind die vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge anzuführen. Auch sie dürfen die Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h nicht übersteigen. Bei Fremdzündungsmotoren muss der Hubraum nicht mehr als 50 ccm besitzen. Leichtkraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren dürfen eine maximale Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW aufweisen. Wird das Fahrzeug mit einem Elektromotor betrieben, darf seine Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW übersteigen. Außerdem muss bei Elektrofahrzeugen beachtet werden, dass die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen darf. Bei diesem Wert ist die Masse der Batterien nicht hineinzurechnen.

Die Klasse AM ersetzt die damaligen Führerscheinklassen S und M. Das Mindestalter für den Besitz eines Führerscheins ist (seit dem 28.07.2021) 15 Jahre. Es gab aber bereits vor der bundeseinheitlichen Regelung Ausnahmen: Die Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hatten eine Sonderregelung. Bis Ende April 2020 durften 15-Jährige in diesen Bundesländern bereits eine Prüfung ablegen und diesen Führerschein erwerben. Dieses Projekt sollte testen, ob Jugendliche mit 15 Jahren für die Führerscheinklasse AM geeignet sind. In Nordrhein-Westfalen war eine entsprechende Regelung bereits in Kraft, sodass dort der AM-Führerschein mit 15 Jahren früher erworben werden konnte. Der Führerschein ab 15 ist allerdings nur in Deutschland gültig.

Wer einen Führerschein der Klasse A, A1, A2, B oder T besitzt, ist berechtigt, mit einem Moped zu fahren.

Führerscheinklasse A1

Die Führerscheinklasse A1 gilt für Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm und einer Motorleistung von bis zu 11 kW. Eine Neuerung ist, dass das Verhältnis von Leistung und Gewicht maximal 0,1 kW/kg besitzen darf. Dies würde beispielsweise für ein Kraftrad mit 11 kW Motorleistung bedeuten, dass es mehr als 110 kg Leergewicht aufweisen muss. In diesen Werten ist der Beiwagen bereits eingeschlossen.

EU-Führerscheinklassen beinhalten auch dreirädrige Fahrzeuge – dieses dürfte aber auch ohne Schein zu fahren sein.
EU-Führerscheinklassen beinhalten auch dreirädrige Fahrzeuge – dieses dürfte aber auch ohne Schein zu fahren sein.

Außerdem definiert die Führerscheinklasse A1 auch dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum bis zu 50 ccm bei einem Verbrennungsmotor. Bei anderen Motoren darf die Höchstgeschwindigkeit nicht 45 km/h und die Leistung nicht 15 kW übersteigen.

Wer einen A1-Führerschein besitzt, ist außerdem berechtigt, Fahrzeuge der Klasse AM zu fahren.
A1 war eine der Führerscheinklassen mit Beschränkungen. Vor Januar 2013 mussten die Fahrzeuge von Fahrern unter 18 Jahren eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h besitzen. Diese Regelung entfällt nun.

Das Mindestalter zum Ablegen einer Prüfung beträgt 16 Jahre. Wer mindestens zwei Jahre im Besitz der Führerscheinklasse A1 ist, braucht nur noch eine praktische Prüfung absolvieren, um die Fahrerlaubnisklasse A2 zu erreichen. Diese Regelung soll dazu führen, dass Motorradfahrer erst einmal Erfahrung auf einer kleineren Maschine sammeln.

Wer sein Leichtkraftrad vor dem Stichtag (19. Januar 2013) zugelassen hat, muss das Verhältnis von 0,2 kW/kg nicht beachten.

Führerscheinklasse A2

Die Fahrerlaubnisklasse A2 definiert Krafträder mit einer Leistung bis zu 35 kW. Außerdem darf das Verhältnis von Leistung und Leergewicht nicht die Grenze von 0,2 kW/kg übersteigen. Auch hier ist der Beiwagen bereits eingenommen.

Besitzer eines gültigen A2-Führerscheins sind außerdem berechtigt, Fahrzeuge der Klasse AM und A1 zu fahren. Das Mindestalter der Führerscheinklasse A2 beträgt 18 Jahre. Auch hier gilt die Regel, dass Führerscheinbesitzer der Klasse A2 nach zweijährigem Besitz nur noch eine praktische Prüfung ablegen müssen. Das bedeutet, dass Motorradfahrer mit A2-Führerschein nicht mehr automatisch zum Fahren der Klasse A berechtigt sind. Der Stufenführerschein wurde mit der neuen EU-Richtlinie abgeschafft.

Führerscheinklasse A

Mit dem Führerschein der Klasse A dürfen Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm gefahren werden. Außerdem gilt die Regelung auch für Motorräder mit mehr als 45 km/h zulässiger Höchstgeschwindigkeit. In diesen Werten ist der Beiwagen bereits eingeschlossen.

Des Weiteren zählen dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung über 15 kW hinein. Die Führerscheinklasse A gilt auch für Krafträder mit symmetrischen angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren. Außerdem gehören in die Klasse noch Motorräder, welche eine höhere Geschwindigkeit als 45 km/h erreichen sowie eine Leistung von mehr als 15 kW aufweisen.

Das Mindestalter für die Führerscheinklassen der A-Kategorie unterteilt sich in drei Stufen:

  1. ab 20 Jahren: mit zweijährigem Vorbesitz der Fahrerlaubnisklasse A1
  2. ab 21 Jahren: für dreirädrige Fahrzeuge (Trikes) ab 15 kW
  3. ab 24 Jahren: direkter Zugang ohne Vorbesitz der Klasse A

Die Klasse A beinhaltet die Führerscheinklassen AM, A1 und A2.

Führerscheinklasse B

Die Führerscheinklasse B gehört zu den EU-weiten Führerscheinklassen
Die Führerscheinklasse B gehört zu den EU-weiten Führerscheinklassen

In dieser Klasse befinden sich Kraftfahrzeuge, welche nicht in den Führerscheinklassen AM, A1, A2 und A inbegriffen sind. Die besitzen eine zulässige Gesamtmasse bis zu 3.500 kg. Außerdem haben nur maximal 8 Personen, außer dem Fahrer, in dem Pkw Platz.

Laut Landesrecht dürfen zuständige Behörden in den eigenen Bundesländern entscheiden, ob ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, der Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes einen Führerschein ohne theoretische Prüfung besitzen dürfen. Die Voraussetzung ist dann der zweijährige Besitz des Führerscheins der Klasse B sowie die Einweisung für das Gerät und eine praktische Prüfung. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von 4,75 t. In diesem Wert ist der Anhänger bereits mit inbegriffen, das bedeutet, dass die Kombination aus Fahrzeug und Anhänger diesen Wert nicht übersteigen darf.

Aufgrund der erneuerten Fassung der 3. EG-Richtlinie, welche die Führerscheinklassen vereinheitlicht, wird nun bei Anhängern keine gesonderte Fahrerlaubnis gebracht. Der Anhänger darf nicht mehr als 750 kg wiegen bzw. in Kombination mit dem Pkw nicht über 3.500 kg kommen. Der alte BE-Führerschein wurde nun auch abgeändert. Die neue Richtlinie ordnet den Anhängern von Pkw eine neue Schlüsselzahl zu.

Das Mindestalter, um den Führerschein Klasse B zu erhalten, ist 18 Jahre. Aufgrund einer Sonderregelung können bereits 17-Jährige diesen Führerschein dank dem Modell “Begleitetes Fahren” erlangen. Außerdem berechtigt diese Führerscheinklasse das Fahren von Fahrzeugen der Klasse AM und L.

Schlüsselzahl 96

Die Schlüsselzahl ist keine der Führerscheinklassen, sondern eine Ergänzung. Fahrzeugfahrer müssen eine Fahrschulung in einer Fahrschule absolvieren, welche sie dann für die neue Schlüsselzahl B96 zertifiziert. Diese wird dann auf dem Führerschein eingetragen.

Voraussetzung für die Schlüsselzahl ist der Besitz der Führerscheinklasse B bzw. kann parallel zur Fahrerlaubnis der Klasse B absolviert werden. Außerdem muss der Fahrer mindestens sieben Stunden in einer Fahrschule praktizieren, um die Schlüsselzahl zu erlangen.

Die Schlüsselzahl 96 besagt, dass der Fahrer einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 750 kg fahren darf bzw. die Gesamtmasse diesen Wert übersteigen kann, sofern die Kombination aus Pkw und Anhänger zwischen 3.500 und 4.250 kg liegt.

Schlüsselzahl 196

Seit 2020 gibt es die neue Schlüsselzahl 196. Diese können PKW-Fahrer bekommen, wenn sie den B-Führerschein bereits seit wenigstens fünf Jahren besitzen und mindestens 25 Jahre alt sind. Für die Eintragung der B196-Fahrerlaubnis sind vier Theorie- und fünf Praxis-Module à 90 Minuten in einer Fahrschule abzuleisten. Eine Prüfung ist nicht vorgesehen.

Haben Sie dies erfolgreich absolviert, können Sie mit Hilfe der Bescheinigung die Schlüsselzahl 196 zu Ihrem B-Führerschein eintragen lassen. Dies berechtigt Sie zum Führen von 125er-Leichtkrafträdern bis 11 kW Motorleistung bzw. zum Führen von Krafträdern der Klasse A1. Eine Eintragung der Klasse A1 erhalten Sie jedoch nicht, weshalb Sie einen B196-Führerschein nicht auf A2 erweitern können.

Mehr dazu erfahren Sie im Video:

Video zur Führerscheinerweiterung B196
Alle Infos zur Schlüsselzahl B196

Führerscheinklasse BE

Die Fahrerlaubnisklasse BE ist eine Kombination aus einem Zugfahrzeug und einem Anhänger oder Sattelanhänger. Das Gewicht des Anhängers muss zwischen 750 und 3.500 kg liegen. Das Mindestalter für diese Führerscheinklasse liegt bei 18 Jahren. Bei der Sonderform “Begleitetes Fahren ab 17” kann auch die Führerscheinklasse BE erlangt werden. Außerdem ist der Erhalt der Führerscheinklasse in einer Ausbildung wie etwa dem Berufskraftfahrer enthalten.

Führerscheinklasse C1

Eine Übersicht der Führerscheinklassen muss auch Lkws einschließen
Eine Übersicht der Führerscheinklassen muss auch Lkws einschließen

Die Klasse C1 enthält keine Fahrzeuge der Führerscheinklassen AM, A1, A2 und A. Außerdem müssen die Lastkraftwagen eine zulässige Gesamtmasse zwischen 3.500 und 7.500 kg besitzen. Sie dürfen nicht für mehr als 8 Personen, außer dem Fahrer, ausgelegt sein. Der Anhänger an diesem Kraftfahrzeug darf den Wert von 750 kg nicht übersteigen.

Das Mindestalter für diese Fahrerlaubnisklasse beträgt 18 Jahre.

Führerscheinklasse C1E

Die Führerscheinklasse C1E beschreibt Fahrzeuge, welche in Kombination miteinander gesehen werden:

  1. Fahrzeug der Fahrerlaubnisklasse B zusammen mit einem Anhänger oder Sattelanhänger: Die zulässige Gesamtmasse muss zwischen 3.500 und 12.000 kg liegen.
  2. Fahrzeug der Klasse C1 zusammen mit einem Anhänger oder Sattelanhänger: Die zulässige Gesamtmasse muss zwischen 3.500 und 12.000 kg liegen.

Auch diese Klasse kann wie C1 mit 18 Jahren erworben werden. Sie schließt die Führerscheinklassen BE sowie D1E ein. Letzteres jedoch nur, wenn der Fahrer berechtigt ist, die Klasse D1E zu führen.

Führerscheinklasse C

Die Führerscheinklasse C definiert alle Kraftfahrzeuge, welche ein Gewicht über 3.500 kg vorweisen. Außerdem dürfen sie nicht mehr als 8 Personen, ohne den Fahrer, befördern. Ein Anhänger darf die zulässige Gesamtmasse von 750 kg nicht übersteigen.

Das Mindestalter für diese Führerscheinklasse beträgt entweder 18 oder 21 Jahre:

  • 18. Lebensjahr: sofern der Fahrer eine Ausbildung in diesem Bereich anstrebt bzw. absolviert oder eine Grundqualifikation erfolgreich beendet hat
  • 21. Lebensjahr: direkter Einstieg

Wer die erforderlichen Prüfungen für diese Führerscheinklassen abgeschlossen hat, darf danach auch Fahrzeuge der Klasse C1 fahren.

Führerscheinklasse CE

Diese Fahrerlaubnisklasse ist eine Kombination aus einem Lastkraftwagen sowie einem Anhänger oder einem Sattelanhänger. Dieser muss die Gesamtmasse von 750 kg übersteigen.

Die Klasse CE besitzt die gleichen Voraussetzungen für Fahrer wie die Klasse C. Sie schließt die Führerscheinklassen C1E, BE, T sowie D1E und DE mit ein. Die beiden letzten Beispiele jedoch nur, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen der Klasse D1 und D berechtigt ist.

Führerscheinklasse D1

Die Fahrerlaubnisklassen gelten auch für die Beförderung von Personen
Die Fahrerlaubnisklassen gelten auch für die Beförderung von Personen

Führerscheinklassen wie D1 beschreiben Fahrzeuge, welche für die Personenbeförderung bestimmt sind. Sie schließt alle Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A aus. Des Weiteren darf die Fahrzeuglänge nicht mehr als 8 m betragen. Das Fahrzeug muss zwischen 8 und 16 Personen befördern. Ausgenommen ist hier der Fahrer. Auch findet der Anhänger in der Regel Verwendung. Dieser darf nicht mehr als 750 kg wiegen.

Das Mindestalter für die Fahrerlaubnisklasse D1 beträgt 18 und 21 Jahre. 18-Jährige können diese Klasse erwerben, sofern sie eine Berufsausbildung in dieser Richtung absolvieren bzw. abgeschlossen haben. Der direkte Einstieg in diese Klasse findet mit 21 Jahren statt.

Führerscheinklasse D1E

Diese Führerscheinklasse definiert die Kombination von einem Fahrzeug Klasse D1 mit einem Anhänger, welcher mehr als 750 kg zulässiges Gesamtgewicht besitzt. Die Vorgaben für das Mindestalter betragen auch hier 18 und 21. Wer eine Fahrerlaubnis Klasse D1E erworben hat, ist außerdem berechtigt, Fahrzeuge der Führerscheinklassen BE und C1E zu fahren. Letzteres jedoch nur, wenn sie Inhaber eines Führerscheins mit der Klasse C1 sind.

Führerscheinklasse D

Fahrzeuge für die Führerscheinklasse D dürfen jeweils mehr als 8 Personen befördern. Ausgenommen ist auch hier der Fahrer. Außerdem sind sie berechtigt, einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 750 kg zu fahren. Inhaber dieser Fahrerlaubnisklasse sind auch berechtigt, Fahrzeuge der Klasse D1 zu fahren.

Wer diese Führerscheinklasse erwerben möchte, muss ein folgendes Mindestalter ausweisen:

  1. 18 Jahre: Dies gilt für Personen, die sich derzeit in einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer im Linienverkehr bis 50 km befinden bzw. diese abgeschlossen haben.
  2. 20 Jahre: Dies gilt für Personen, die sich während oder nach einer Berufsausbildung in der Richtung befinden.
  3. 21 Jahre: Dies gilt für Personen, welche die Grundqualifikation erfolgreich abgeschlossen oder eine beschleunigte Grundqualifikation im Linienverkehr bis 50 km absolviert haben.
  4. 23 Jahre: Dies gilt für Personen, welche nur für die Klasse D eine beschleunigte Grundqualifikation mit Ausbildung und Prüfung abgeschlossen haben.
  5. 24 Jahre: direkter Einstieg

Führerscheinklasse DE

Die Klasse DE kombiniert alle Fahrzeuge, welche der Führerscheinklassen der D-Kategorie untergeordnet sind, mit einem Anhänger. Dieser darf die Gesamtmasse von 750 kg übersteigen.

Das Mindestalter bzw. deren Voraussetzung für diese Führerscheinklasse ist die gleiche wie die der Klasse D. Mit der Fahrerlaubnisklasse DE können Fahrer außerdem D1E, BE sowie C1E fahren. Letzteres jedoch nur unter der Bedingung, dass der Fahrzeugführer auch zum Fahren der Klasse C1 berechtigt ist.

Führerscheinklasse T

Es gibt für forstwirtschaftliche Fahrzeuge extra Führerscheinklassen in Deutschland
Es gibt für forstwirtschaftliche Fahrzeuge extra Führerscheinklassen in Deutschland

Die Fahrerlaubnisklasse T schließt alle land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge ein. Die Klasse unterteilt sich in Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bzw. Futtermischwagen. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschinen darf 60 km/h nicht überschreiten. Sollte der Fahrer einer solchen Maschine unter 18 Jahren alt sein, darf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit lediglich 40 km/h betragen.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bzw. selbstfahrende Futtermischwagen müssen eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h vorweisen. Natürlich sind auch hier Anhänger vorgesehen. Außerdem dürfen die Fahrzeuge nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden.

Das Mindestalter zum Erlangen dieser Führerscheinklasse liegt bei 16 Jahren. Wer im Besitz dieser Klasse ist, darf auch Fahrzeuge der Führerscheinklassen AM und L fahren.

Führerscheinklasse L

Die Führerscheinklasse L definiert folgende Fahrzeuge bzw. Kombinationen:

  • Zugmaschinen, welche höchstens 40 km/h schnell sind
  • Kombinationen aus diesen und Anhängern, welche höchstens 25 km/h schnell sind
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Futtermischwagen, etc., welche nicht schneller als 25 km/h sind
  • Kombinationen aus diesen Maschinen und Anhängern

Auch hier beträgt das Mindestalter 16 Jahre.

Alle Führerscheinklassen mit Prüfbescheinigung

Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h bedürfen keiner Fahrerlaubnis, jedoch eine Prüfbescheinigung. Diese wird nach einem Besuch eines Kurses und einer theoretischen Prüfung erlangt.

Gleiches gilt auch für Mofas. Personen, welche vor dem 1. April 1965 geboren sind, müssen keine Prüfgenehmigung mitführen. Dafür aber ihren Personalausweis, um ihr Alter auszuweisen. Die Mofa-Prüfbescheinigung ist unbegrenzt gültig und schließt keine anderen Fahrerlaubnisklassen – alt oder neu – ein.

Des Weiten dürfen auch Sitze für die Mitnahme von Kindern an den Fahrzeugen angebracht werden. Die Kinder müssen jedoch unter 7 Jahre alt sein. Sobald ein Fahrer ein Kind mitnimmt, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein und die gängigen Sicherheitsregeln beachten.

Auch elektronische Mobilitätshilfen, welche elektrisch angetrieben werden, benötigen keine Fahrerlaubnis.

Außerdem benötigen ältere motorisierte Krankenfahrstühle keine Fahrerlaubnis. Diese dürfen jedoch höchstens 10 km/h schnell fahren. Auch sie brauchen eine Prüfbescheinigung.

Freie Führerscheinklassen in Deutschland

Manches Gefährt benötigt keinen Schein einer bestimmten Führerscheinklasse
Manches Gefährt benötigt keinen Schein einer bestimmten Führerscheinklasse

Motorisierte Krankenfahrstühle für körperlich behinderte Personen dürfen ohne eine Fahrerlaubnis bedient werden. Dabei müssen Sie folgende Merkmale erfüllen:

  • Elektroantrieb
  • Leermasse bis zu 300 kg mit Batterien
  • Gesamtmasse bis zu 500 kg
  • Höchstgeschwindigkeit bis zu 15 km/h
  • maximale Breite von 110 cm

Außerdem sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und Co. fahrerlaubnisfrei, sofern sie für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht mehr als 6 km/h fahren können. Mit hinein zählen einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die an Holmen gelenkt werden.

Aktuelle Führerscheinklassen: Beschränkungen und Veränderungen

Die wohl größte Änderung in der 3. EU-Führerscheinrichtlinie ist die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen. Sie beträgt nun 15 Jahre. Dies betrifft jedoch nur die Führerscheine, welche ab dem 19. Januar 2013 erstellt wurden. Wer noch eine Fahrerlaubnis besitzt, welche vor dem Stichtag ausgestellt wurde, hat bis spätestens 19. Januar 2033 Zeit, um diese auszutauschen. Diese Methode soll den Schutz gegen Fälschungen wahren. Es müssen keine Prüfungen wiederholt werden. Ferner wird jede 15 Jahre ein neuer Führerschein mit exakt den gleichen Daten ausgestellt.

Um einen Ansturm auf die Behörden zu vermeiden, existieren verschiedene Umtauschfristen, die die Umschreibung der Führerscheine staffeln sollen.

Umtauschfristen für Scheckkartenführerscheine

AusstellungsjahrUmtauschfrist
1999 - 200119.01.2026
2002 - 200419.01.2027
2005 - 200719.01.2028
200819.01.2029
200919.01.2030
201019.01.2031
201119.01.2032
2012 - 18.1.201319.01.2033

Umtauschfristen für Papierführerscheine

GeburtsjahrUmtauschfrist
vor 195319.01.2033
1953 - 195819.01.2022
1959 - 196419.01.2023
1965 - 197019.01.2024
ab 197119.01.2025

Beschränkungen für einige Fahrerlaubnisklassen

Einzelne Führerscheinklassen sind mit Beschränkungen versehen. Diese stehen meist mit dem Mindestalter in Verbindung.

FührerscheinklasseBeschränkung
B, BE
  • Mindestalter: 17 Jahre
  • Fahrer darf nur im Inland fahren bis er 18 Jahre alt ist
C, CE
  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Fahrer darf nur im Inland fahren bis er 21 Jahre alt ist
  • Fahrer darf außerdem nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses fahren
D1, D1E
  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Fahrer darf nur im Inland fahren bis er 21 Jahre alt ist
  • Fahrer darf außerdem nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses fahren (entfällt, wenn die Ausbildung abgeschlossen ist)
D, DE
  • Mindestalter: 24 Jahre (Ausnahmen bei Berufskraftfahrern: 18 Jahre)
  • Fahrer darf nur im Inland fahren bis er 21 Jahre alt ist
  • Fahrer darf außerdem nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses fahren*

Führerscheinklassen: Motorrad & Co.

16 verschiedene Fahrerlaubnisklassen gibt es in Deutschland
In Deutschland gibt es 16 verschiedene Fahrerlaubnisklassen

Die Motorrad-Führerscheinklassen sind nun in AM, A1, A2 und A untergliedert. Der Aufstieg von der Klasse A1 in A2 soll durch das neue System erleichtert werden. Wer Erfahrungen sammelt, soll einen leichteren Zugang zur nächsthöheren Motorisierung erhalten. Der Umfang der weitergehenden Ausbildung richtet sich nun individuell nach den Fähigkeiten des Fahrers. Nach zwei Jahren benötigt er lediglich eine praktische Prüfung, um die Fahrerlaubnisklasse A2 zu erreichen.

Das Mindestalter für den direkten Einstieg in die höchste Führerscheinklasse der Motorräder ist um ein Jahr, auf 24 Jahre, gesunken. Wer von der Klasse A2 in A aufsteigen möchte, kann dies nun nicht mehr automatisch nach zwei Jahren. Ferner muss der Fahrer nach zwei Jahren eine praktische Prüfung absolvieren, um die Führerscheinklasse A zu erhalten. Jedoch besteht keine Ausbildungsverpflichtung, so dass keine extra Fahrstunden bezahlt werden müssen.

Die Fahrerlaubnisklasse A berechtigt jetzt auch zum Führen eines Trikes. Die dreirädrigen Kraftfahrzeuge dürfen jeweils mehr als 50 ccm Hubraum besitzen, mehr als 45 km/h fahren und eine Leistung von mehr als 15 kW haben. Jedoch ist das Fahren von Trikes erst ab 21 Jahren möglich. Jedoch sind diese Regelungen nur für Inhaber des neuen Führerscheins ab Januar 2013 gültig.

Führerscheinklassen: Neu und vereinfacht

Die Anhängerregelung für die Führerscheinklasse B wurde vereinfacht. Nun darf jeder mit einer Fahrerlaubnis Klasse B einen Anhänger über einer Gesamtmasse von 750 kg fahren, wenn die Summe von Auto und Anhänger nicht größer als 3.500 kg ist. Die neue Schlüsselnummer „96“ kann zusätzlich erworben werden und die zulässige Masse des Anhängers auf 4.250 kg erhöhen. Damit entfällt die Bestimmung, dass die Masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten darf. Die Schlüsselnummer kann durch eine Fahrerschulung, auf welche keine Prüfung folgt, erlangt werden.

Des Weiteren wurde die Regelung bezüglich eines Automatikautos verändert. Bei einem Führerschein der Klasse B ohne Automatikbeschränkung wird bei den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E und DE auf eine Automatikbeschränkung verzichtet, sofern der Inhaber des Führerscheins eine Prüfung mit einem Automatikgetriebe abgelegt haben sollte.

Das ändert sich für Besitzer einer Fahrerlaubnis vor 2013

Es bleibt grundsätzlich alles gleich. Jedoch bekommen Altbesitzer neue Führerscheinklassen nach aktueller Ordnung hinzu. Fahrer, welche nach alter Richtlinie die Klasse M fahren dürfen, können jetzt auch Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse AM führen. Wer einen Führerschein der Klasse A1 besitzt, darf, gleichwohl er noch nicht 18 Jahre alt ist, ungedrosselte Leichtkrafträder bedienen. Besitzer der Klasse A beschränkt, können künftig auch Motorräder der Klasse A2 fahren.

Geltungsdauer der Fahrerlaubnis

FührerscheinklasseZeitraum
C, CEFünf Jahre
D, D1, DE, D1EFünf Jahre

Alle nicht genannten Führerscheinklassen sind unbegrenzt gültig. Nach diesen fünf Jahren muss sich jeder Fahrer einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, welche u.a. einen aktuellen Sehtest beinhaltet.

Führerscheinklassen: Kosten der Fahrschule

Die Kosten für eine Fahrerlaubnis sind von Bundesland zu Bundesland unterschieden. Da es keine einheitliche gesetzliche Regelung gibt, kann praktisch jede Fahrschule ihren eigenen Preis anbieten. Bei der Führerscheinklasse B beispielsweise kommen zusätzlich zum Theorieunterricht, noch Überland-, Autobahn- und Nachtfahrt-Fahrstunden dazu. Gebraucht werden mindestens 5 Überlandfahrten, 4 Autobahnfahrten sowie 3 Nachtfahrten. Die Theorieprüfung kostet in der Regel 25 Euro, die praktische rund 80 Euro. Dann kommen noch Kosten für die Lehrmittel, eine Prüfgebühr, das Passbild und Gebühren für den Führerscheinantrag dazu. Alles in allem kostet ein Führerschein Klasse B etwa 1.200 bis 2.000 Euro.

Günstiger wird es, wenn gleich mehrere Führerscheinklassen zusammen absolviert werden. Denn die Grundgebühr wird nur einmal fällig.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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167 Kommentare

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  1. Nicklas
    Am 17. Mai 2018 um 21:07

    Ich bin im Besitz des Führerscheins Klasse B. Damit ist die Klasse L ja eingeschlossen. Mein Vater hat seinen Führerschein letztens umschreiben lassen und bei ihm wurde bei der Klasse L noch die schlüsselzahl 174 eingetragen um auch anhänger mitzuführen. Bei mir ist aber keine Schlüsselzahl eingetragen. Darf ich trotzdem einen Traktor mit anhänger bewegen ?
    Ich würde mich über eine antwort freuen.

    • Franz V
      Am 1. November 2023 um 22:10

      Das mit der Schlüsselzahl 174 wird oft falsch zitiert.
      Ohne Gewähr versuche ich mal die aktuelle Lage darzustellen.
      L ist nur für land- und forstwirschaftliche Zwecke, also nicht für die Baustelle.
      L bis 25 km/h tatsächliche Geschwindigkeit darfst du für deinen Hof mit Traktor und 2 Anhängern fahren, solange du die Fahrzeugabmessungen einhältst.
      L mit Traktor ohne Anhänger für deinen Hof hat man vor wenigen Jahren von 32 km/h auf 40 km/h technische Höchstgeschwindigkeit angehoben.

      Die 174 ist weil dein Vater den alten Führerschein klasse 3 (?) hat umschreiben lassen. Damit darf er ausserhalb der Land- und -Forstwirtschaft Fahrzeuge wie früher mit Klasse 3 bewegen. Z.B. Einen Traktor mit einem kleinen Einachsanhänger, der zugelassen ist, also kein Folgekennzeichen sondern versichert mit eigenem Kennzeichen, auch mit 40 km/h. Will dein Vater grösseres fahren kann er, wenn er Landwirt ist, auf Antrag die Klasse 3 auf T umtragen. Da mit kann der dann für den Hof fast alle Fahrzeuge bis maximal 60 km/h bewegen.

      Dies ist ein stark vereinfachte Darstellung – im Zweifel fragen sie ihren spezialisierten Verkehrsanwalt.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Juni 2018 um 11:16

      Hallo Nicklas,

      die Führerscheinklasse B schließt die Klasse L mit ein, das ist richtig. Sofern Sie unter den vorgegebenen 25 km/h bleiben und entsprechende Fahrzeuge für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke einsetzen, ist das Führen eines Anhängers im Regelfall erlaubt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Simon
    Am 15. Mai 2018 um 19:24

    Hallo,
    Wenn ich den Autoführerschein mache,also Führerscheinklasse B,ist dann die Führerscheinklasse A1 dabei?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Juni 2018 um 15:27

      Hallo Simon,

      der B-Führerschein umfasst nicht die Klasse A1, lediglich AM.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Martin
    Am 5. Mai 2018 um 21:15

    Wenn ich demnächst den Führerschein klasse T mache,ist da auch lkw bis 7,5t mit inbegriffen???

  4. Patrick
    Am 28. April 2018 um 8:01

    Hallo Redaktion,

    ich habe meinen Autoführerschein seit 1998, damit darf ich soweit ich weis diese Dreirädrigen Roller (Piaggio Mp3 bzw Peugeot Metropolis) fahren mit über 15 Kw.

    Stimmt das ?

    Gruß Patrick

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Mai 2018 um 11:41

      Hallo Patrick,

      oft ist bei solchen Fahrzeugen der Autoführerschein ausreichend. Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer Zulassungsstelle, um auf Nummer sicher zu gehen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Robert
    Am 26. April 2018 um 14:17

    Hallo letztens hat mir jmd. erzählt dass es ab 2018 keinen AM Führerschein zum Klasse B Führerschein dazugibt stimmt das?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Mai 2018 um 12:32

      Hallo Robert,

      tatsächlich dürfen Sie mit einem Führerschein der Klasse B keine Kfz der der Klassen AM, A1, A2 und A geführt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Juergen
    Am 16. April 2018 um 14:34

    Hallo, ich habe 1993 den 1a gemacht, der ja nach 2 Jahren Praxis und 4000km umgeschrieben wurde auf 1

    Habe dies jedoch nie machen lassen. Wollte nun den Rosa Lappen gegen den neuen tauschen. Dann sollte der “alte 1a” ja nun zum neuen A ohne Beschränkungen werden, da die zwei Jahren und die 4000km ja nun mehr als rum sind, richtig?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Mai 2018 um 11:31

      Hallo Juergen,

      nicht unbedingt. Damit eine Umschreibung auf A ohne Einschränkungen erfolgen kann, muss die entsprechende, alte Führerscheinklasse auch nachgewiesen werden können. Den zweijährigen Besitz können Sie zwar eindeutig belegen, nicht jedoch die gefahrenen Kilometer. Damit es keine Komplikationen gibt, können Sie solche spezifischen Sachverhalte auch bei der Fahrerlaubnisbehörde erfragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Michael
    Am 15. April 2018 um 10:33

    Hallo,
    ich habe damals bei der Bundeswehr die Klasse 2 und 3 gemacht und in eine zivile Fahrerlaubnis umschreiben lassen.
    Nach Verlust des Führerscheines bekam ich einen neuen, in dem nur noch die Klasse 2 eingetragen wurde, weil die Klasse 2 die Klasse 3 beinhaltet.
    Was darf ich als 50-jähriger noch fahren?
    Welche Klasse bekomme ich nach dem Umschreiben?
    Danke, Michael

  8. John
    Am 3. April 2018 um 15:00

    Guten Tag!

    Ich habe im Januar meinen Führerschein mit begleitetem Fahren gemacht (Ich bin 17). Mein Fahrlehrer sagte zu mir, dass ich dadurch auch Mopeds oder Roller mit maximal 50ccm und bis zu 70km/h fahren darf, wobei hier andauernd geschrieben wird, dass ich nur maximal 45km/h fahren darf. Was ist jetzt richtig? Danke im Voraus für Ihre Antwort!

    Mit freundlichem Gruß
    John

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. April 2018 um 14:42

      Hallo John,

      die eingeschlossene Klasse AM berechtigt zum Fahren von Kleinkrafträdern bis höchstens 45 km/h.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Sonja
    Am 2. April 2018 um 9:34

    Hallo,

    Ich besitze seit 2005 den Autoführerschein!

    Darf ich nun meine Tochter (10Jahre) auf einem gedrosselten (25kmh) Roller mitnehmen oder muss der Roller entdrosselt (45 kmh) sein?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. April 2018 um 13:46

      Hallo Sonja,

      der Führerschein der Klasse B schließt auch die Klasse AM ein, d.h. Sie dürfen Kleinkrafträder bis höchstens 45 km/h fahren. Das schließt auch Roller ein, die langsamer sind.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Wolfgang S.
    Am 22. März 2018 um 17:56

    Hallo,!
    Thema zulässiges Gesamtgewicht eines Wohnwagengespanns:

    Führerscheinklasse B
    Fahrzeug Misubishi OutLänder Leergewicht 1660kg; zuläss. Gesamtgewicht 2260 kg
    Wohnwagen Eriba Touring Troll Lehrgewicht 1060kg: zuläss. Gesamtgewicht 1400kg.

    Nachdem was ich alles im Forum gelesen habe heisst dies doch: Gesamtmasse 2260 kg Auto + 1400 kg Wohnwagen = 3660 kg –> darf dann nicht mehr mit der Führerscheinklasse B gefahren werden! RICHTIG ??

    Auch wenn das tatsächliche Gesamtgewicht bei Beladung von Auto + Wohnwagen weit unter dem zGG von 3500kg ist..
    Z.B. angenommene 3200 kg tatsächliches Gesamtgewicht des Gespanns.

    Gerne höre ich von Ihnen ! MfG Wolfgang

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. April 2018 um 11:18

      Hallo Wolfgang S.,

      ja, da haben Sie in der Regel Recht. Für den Führerschein der Klasse B darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. August V.
    Am 11. März 2018 um 15:21

    Hallo, meine Tochter hat am 26.09.2016 den Führerschein der Klasse B gemacht. Darf sie damit, im Alter von 21 Jahren, ein Trike mit 32kW fahren? Ich frage im Bezug auf die “elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften”. Danach beinhaltet der Führerschein der Klasse B eine Fahrerlaubnis für Trikes mit mehr als 15 kW, wenn man 21 Jahre alt ist. Ist dies so richtig?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. April 2018 um 16:19

      Hallo August V.,

      in der Regel dürfen Trikes mit dem B-Führerschein gefahren werden, auch wenn diese mehr als 15 kW haben, sofern der Fahrer 21 Jahre alt ist.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  12. Beate
    Am 11. März 2018 um 0:16

    Hallo,
    ich habe mir einen Roller mit 125ccm gekauft. Ich habe den alten 3er Führerschein und bin 54 Jahre alt. Kann ich den Roller fahren oder müß ich nochmal eine Fahrschule besuchen? WEnn ja, muß ich auch noch Theorie machen und Fahrstunden belegen oder reicht die Prüfung???
    Danke, Beate

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. April 2018 um 15:50

      Hallo Beate,

      da die Klasse 3 die heutige Klasse A1 enthalten müsste, wäre das Fahren eines solchen Rollers möglich.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Dieter
    Am 9. März 2018 um 10:46

    Hallo REkation,

    Habe Fuehreschein 1984 gemacht, Klasse 3. Leben im Ausland und nicht in Deutschland gemeldet. Habe seit 3 Jahren Internationalen und lokalen Fueherschein Kenia fuer Auto und Motorrad, mit dem ich (da nicht gemeldet) auch in Deutschland fahren kann. Was benoetigt es zum Umschreiben, wenn mir wieder in die Heimat zurueckkehren? Lieben Dank fuer die INfo

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. April 2018 um 14:17

      Hallo Dieter,

      wenn Sie in Deutschland Ihre Fahrerlaubnis erworben haben, könnten Sie sich bei der Führerscheinstelle Ihrer letzten Meldeadresse erkundigen, was zu tun ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. André
    Am 22. Februar 2018 um 20:32

    Nabend allerseits,

    bekommt man alle 5 Jahre einen neuen EU-Führerschein, wenn man die CE Klasse verlängern bzw. behalten möchte? Man muss sich ja dann vor der Frist alle 5 Jahre einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, ansonsten verfällt diese Klasse, so wie ich das verstanden habe. Ich habe meinen Führerschein 1998 gemacht, am 04.2028 werde ich 50 Jahre alt. Es ist noch hin, mich interessiert das dennoch.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. März 2018 um 11:00

      Hallo André,

      muss der EU-Führerschein verlängert werden, dann ist dies in der Regel mit einem Umtausch des Dokumentes verbunden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Florian
    Am 20. Februar 2018 um 20:07

    Hallo Redaktion,
    Ich finde meine Frage hier im Forum nicht mehr.
    Darum:
    Thema Übergangsrecht fev Paragraph 76.
    Es geht um mein Motorfahrrad Nsu Quick,Bj 1939,98ccm, 2,3 Ps.
    Ich habe den Führerschein B,MSL
    Laut Ausnahmen Regelung darf ich das Fahrzeug Fahren, wenn die Leistung bei 1Ps liegt.
    Das Fahrzeug war auf einem Leistungsprüfstand
    Nach DIN 70020.mit Dokumentation der Fahrgestellnummer, Motor Nummer und weiteten Daten. Die Messung ergab bei Höchstdrehzahl von 5160 U/min.eine Leistung von 1Ps.(altersbedingt, 80 Jahre) es wurden keine Änderungen am Motor vorgenommen.Das Fahrzeug läuft auf ein rotes Oldtimerdauerkennzeichen 07-er.
    Im so genannten Fahrzeugscheinheft gibt es keine Spalte für die Motorleistung.
    Reicht Das Messprotokoll der DIN Leistungsmessung bei eine FahrzeugKontrolle aus? Als Beweis für die Polizei?
    Mit freundlichen Grüßen
    Florian

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. März 2018 um 13:25

      Hallo Florian,

      erkundigen Sie sich direkt bei der Behörde, ob die Bescheinigung ausreicht.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  16. Florian
    Am 13. Februar 2018 um 21:49

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Danke für die Rückmeldung.
    Nun habe ich eine letzte Frage.
    Ich fasse mich so kurz wie möglich.

    Ich war mit dem Motorfahrrad (nsu Quick, bj. 1939, 98ccm, 2,7 ps).
    Auf einem DIN und Tüv konformen Leistungsprüfstand. Der Motor ist im Originalzustand, nicht überholt!
    Die Messung ergab bei Höchstdrehzahl eine Leistung von 0,7Kw.
    Ich habe einen Ausdruck mit Motor und Fahrgestellnummer,Datum,Luftdruck, leistungsdiagramm u.s.w.
    Bekommen.
    Heute wollte ich die notwendigen Gutachten zur Zulassung auf mein rotes 07 kennzeichen machen lassen.(Paragraph 23 Oldtimergutachten)
    Der Herr von Tüv Süd meint, er kann die 1 Ps nicht in das Gutachten schreiben,da die 1ps Leistung nicht BAUART BEDINGT zu Stande kam.
    Frage:
    Wenn der 80 Jahre alte Motor einfach nicht mehr als 1 ps Leistung hat, (altersbedingt)brauche ich ja nicht die Bauart zu ändern, darf ich nun das Fahrzeug fahren?Ich bin wirklich ratlos. Es liegt ja eine Leistungsmessung vor. Reicht es aus, bei einer Fahrzeug Kontrolle den Ausdruck der Leistungsmessung vorzuzeigen? Mir liegt sehr viel daran, fahrzeug technische Kulturgüter zu erhalten und zu fahren.
    Falls Sie meine E mail Adresse sehen, bitte ich Sie mir die Antwort auch zuzusenden.
    Ich Bitte um Rückmeldung.
    M.f.G.Florian

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. März 2018 um 16:06

      Hallo Florian,

      erkundigen Sie sich bitte bei der Zulassungsstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Volker. B
    Am 12. Februar 2018 um 9:58

    Thema: Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr oder öffentlichen Betriebsgelände!
    In dem BG-Infoblatt BG ETEM Stand 01/2014 Best.-Nr. 434 steht:
    Qualifikation der Staplerfahrer:
    Werden mit einem Gabelstapler öffentliche Straßen oder Plätze befahren, so wird auch der Fahrer zum Verkehrsteilnehmer im Sinne des Staßenverkehrsrechts. Er benötigt damit eine Fahrerlaubnisklasse der zuständigen Behörde, auf öffentlichen Wegen oder Plätze ein Fahrzeug zu führen. Diese wird in Klassen eingeteilt und orientiert sich an der Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit und dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges sowie daran, wann die Fahrerlaubnis erteilt wurde. Bis Ende des Jahres 1998 waren die Fahrerlaubnisklassen in %5 STVZO festgelegt, seit 01.1.1999 gelten die neuen Fahrerlaubnisklassen der Fahrerlaubnisverordnung Fev.

    Thema:
    Mitarbeiter, 25 Jahre, Führerschein Klasse B
    1. Frage: Darf dieser Mitarbeiter einen 8to Stapler (20 km/h) auf einem öffentlichen Betriebsgelände oder Straße fahren?

    Thema:
    Mitarbeiter, 54 Jahre, Führerschein Klasse 3 (Fahrerlaubnis 1988 erteilt)
    2. Frage: Darf dieser Mitarbeiter einen 16to Stapler (20 km/h)auf einem öffentlichen Betriebsgelände oder Straße fahren?

    In der STVZO ist es nicht deutlich zu erkennen und es gibt hier in den Hafenbetrieben doch sehr viele unterschiedliche Meinungen!

    Danke
    Gruß
    Volker

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. März 2018 um 13:59

      Hallo Volker,

      aus obiger Liste wird ersichtlich:
      Mit einem Klasse-B-Führerschein dürfen Fahrzeuge bis maximal 3500 kg gefahren werden.
      Mit einem Führerschein der Klasse 3 von 1988 dürfen Fahrzeuge bis 7300 kg gefahren werden.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  18. Svenpit
    Am 8. Februar 2018 um 20:25

    Moin, mein Sohn besitzt die Klasse BE.
    Darf er einen Radlader mit Straßenzulassung , einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h, und einem Gesamtgewicht von ca. 4.8 t. fahren ? Wenn ja , wie schnell bzw. Wie schwer darf der Radlader höchstens sein ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. März 2018 um 16:21

      Hallo Svenpit,

      mit einem Führerschein der Klasse BE darf man Zugfahrzeuge der Klasse B in Verbindung mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 3,5 t fahren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Thomas H.
    Am 8. Februar 2018 um 15:16

    Was passiert wenn man einen 125ccm Roller fährt obwohl man nur einen Führerschein der Klasse b hat?
    Welche Bußgelder, Punkte oder gar Fahrverbote können kommen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. März 2018 um 11:14

      Hallo Thomas H.,

      das lässt sich nicht pauschal sagen. Für ein “Fahren ohne Fahrerlaubnis” können unterschiedliche Sanktionen anfallen, je nach individuellen Umständen. Insofern können wir Ihnen hierauf keine eindeutige Antwort geben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Günter V.
    Am 29. Januar 2018 um 11:37

    Hallo,
    ich habe eine Frage: ich werde am 15.08.2018 80 j und fahre gewerblich seit 2010 einen 3,5 to (Ford Transit) als Auslieferungsfahrer mit Ladetätigkeit. Macht mir viel Spaß und hält mich fitt.
    Alte Klasse 3, darf ich ab August weiterfahren ?? Oder muß ich jetzt oder August bereits aufhören ??

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Februar 2018 um 13:01

      Hallo Günter,

      Wenn Sie Inhaber der alten Klasse 3 sind, die auf die Klasse BE und C1E umgestellt werden kann, sind Sie von dieser Regelung nicht betroffen. Die Klassen C1 und C1E werden bei Umstellung unbefristet erteilt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Dani
    Am 29. Januar 2018 um 4:12

    Hallo.derEntzug des fs war bei mir wegen einer Aussage,bei der Polizei.““ja ich habe Gras geraucht!!!“““3 Monate später schrieb mich die Führerscheinstelle an. Diesen Satz „“““markiert. Darauf hin hieß es , der fs muss abgegeben werden. Meine Frage nun : im Straßenverkehr würde ich nie auffällig, gelten dann die 10 oder 15 Jahre, auch ohne mpu.

  22. Florian H.
    Am 28. Januar 2018 um 19:27

    Hallo Redaktion,
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Zu meiner Frage vom 22 September 2017.
    Ich wollte einfach nur wissen:
    Wenn ich ein MotorrFahrrad (NSU Quick Bj 1939)
    98 ccm 2,7 Ps
    Auf 1Ps drosseln lasse, darf ich es dann mit einem Führerschein Klasse B, M ,S ,L fahren?.
    So steht es zwar in der Fev. Im Übergangsrecht,
    Paragraph 76, Paragraph 6 Absatz1 Zu Klasse AM.
    Das würde ich gerne nochmal bestätigt bekommen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Florian

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Februar 2018 um 12:22

      Hallo Florian,

      gemäß des von Ihnen angegebenen Gesetzestextes gilt Folgendes: “Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 behandelt Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, wenn sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet, …” Es gelten also de Regelungen für Fahrräder mit Hilfsmotor. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.bussgeldkatalog.org/fahrrad-mit-hilfsmotor/.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. armin s.
    Am 14. Januar 2018 um 17:06

    hallo habe 1986mein führerschein gemacht werde am 30 4 2018 50 jahre alt muß ich zum sehttest um meine füherscheinklassen c1e ce c1 nicht zu verlieren

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Januar 2018 um 17:14

      Hallo Armin,

      die Klassen C1 und C1E werden für Inhaber der alten Klasse 3 unbefristet erteilt. Hier ist keine erneute Untersuchung nötig. Möchten Sie jedoch Lkw über 7,5 t führen (Klassen C und CE) müssen Sie ab dem 50. Lebensjahr eine ärztliche Untersuchung vornehmen lassen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Maria
    Am 14. Januar 2018 um 15:04

    Ich möchte gerne einen der beiden Roller fahren.
    Yamaha Tricity 155ccm mit 15,1PS, 165kg.
    Das Fahrzeug hat keine Fußbremse wird überall außer Deutschland in der EU angeboten.
    Alternativ, Yamaha Tricity 125ccm mit 12,2PS, 165kg.
    Das Fahrzeug hat keine Fußbremse wird überall einschl. Deutschland in der EU angeboten.
    Der Piaggio MP3 hat eine Fußbremse, vorne 460 Millimeter Spurweite und soll mit dem Autoführerschein chauffiert werden dürfen. Die Trinity-Vorderräder sind nur 380 Millimeter voneinander entfernt – man soll also entweder einen Motorradschein oder den Autoführerschein mit der Zusatzprüfung B111 dafür brauchen.
    Welchen darf ich fahren?
    Und darf ich unser WoMo 7 to. GG zzgl. Anhänger 2,9 to. fahren?
    Ich habe eine Fahrerlaubnis, alte Klasse 3 am 14.12.88 im LK Hildesheim eingetragen.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Januar 2018 um 15:42

      Hallo Maria,

      die alte Klasse 3 entspricht in der Regel den Fahrzeugklassen B, BE, C1, C1E. Zweirädrige Fahrzeuge gehören also nicht dazu. Wohnmobil und Anhänger sollten Sie allerdings fahren dürfen. Fragen Sie ggf. bei der zuständigen Behörde nach.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Manfred W.
    Am 14. Januar 2018 um 0:17

    Ich habe die Fahrerlaubnis:
    A1 unter 10. 18.09.70
    B unter 10. 29.08.72
    C1 unter 10. 29.08.72 – unter 12. 171
    C unter 10. 22.08.75 – unter 11. 24.05.09 – unter 12. 172
    BE unter 10. 29.08.72
    C1E unter 10. 29.08.72
    CE unter 10. 22.08.72 – unter 11. 24.05.09
    M unter 10. 18.09.70
    L unter 10. 18.09.70 – unter 11. 174, 175.
    T unter 10. 12.08.75
    Meine Frage: Darf ich mit meinen WoMo 7 to. zl. GG. einen Anhänger bis 2,9 to. ziehen wenn im KFZ Schein eingetragen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Januar 2018 um 15:22

      Hallo Manfred M.,

      wenn es richtig ist, dass Sie zu dem Zeitpunkt die Fahrerlaubnis CE haben, sollten Sie das Gespann fahren dürfen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. Heinz
    Am 13. Januar 2018 um 9:48

    Hallo,
    bin 1963 geboren und habe unter anderem die Führerscheinklassen C1;C;BE;C1E und CE. In der Spalte 12 auf meinem Führerschein stehen hinter der Zeile C1 die Schlüsselzahl 171, hinter der Zeile C die Schlüsselzahl 172 sowie in der Zeile L die Kennzahlen 174/175. Kann mir jemand sagen, was diese Kennzahlen bedeuten?
    Gerne würde ich meinen Führerscheine C; C1E und CE verlängern lassen und evtl. auch gewerblich nutzen, was muss ich hier tun? Ich bin im Augenblick 54 Jahre alt und werde im Dezember dieses Jahr 55.

    Für eine Antwort meinen verbindlichsten Dank
    Heinz H.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Januar 2018 um 15:07

      Hallo Heinz,

      über die Schlüsselzahlen können Sie sich hier informieren: https://www.bussgeldkatalog.org/schluesselzahlen-fuehrerschein/.
      Für eine Verlängerung benötigen Sie wahrscheinlich eine ärztliche Untersuchung. Für die gewerbliche Nutzung ist eine Fahrerkarte nötig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  27. Andreas
    Am 7. Januar 2018 um 23:20

    hallo
    ich hätte mal eine frage
    ich habe seit 2011 mofa Prüfbescheinigung
    darf ich dann mit ein Microcar oder kabinenroller oder ein e-king fahren mit 25km h oder acuh mit 45 km h

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Januar 2018 um 12:15

      Hallo Andreas,

      Sie dürfen nur zwei- bis dreirädrige Krafträder bis 25 km/h fahren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  28. Pitt
    Am 5. Januar 2018 um 22:56

    Hallo, habe seit 1969 einen Führerschein, welcher auch den neuen A1 mit einschliest. Mein Schein war leider mal 9 Monate entzogen, nach der zeit bekam ich den Schein zurück.. aber A1 wurde gestrichen.. weil angeblich neue Gesetze waren.Zeitraum war November 1980 – August 1981.. ist das korrekt ??? gibt es da kein Bezitzstandrecht???

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Januar 2018 um 10:25

      Hallo Pitt,

      wenden Sie sich bei Detailfragen und juristischen Zweifeln am besten an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. Christina
    Am 21. Dezember 2017 um 5:40

    Mein Sohn macht bald MOFA er ist 15 Jahre alt.

    Er darf doch mit der fahrerlaubnis einen 50er roller fahren wenn dieser ordnungsgemäß auf 25km/h gedrosselt wurde… Ist das richtig?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Januar 2018 um 15:29

      Hallo Christina,

      mit der Mofa-Prüfbescheinigung dürfen auch entsprechend gedrosselte Motorroller gefahren werden, die nicht schneller als 25 km/h sind.

      Das Team von Bussgeldkatalog.org

  30. Heiko
    Am 2. Dezember 2017 um 0:28

    Hallo,
    ist ja alles ziemlich verwirrend hier…
    Ich habe 1983 meinen grauen Führerschein mit den Klassen 1+3 ausgestellt bekommen und bis heute nicht eingetauscht. Ist es richtig, dass ich den bis 2033 behalten kann? Ist die medizinische Untersuchung zum führen von LKW bis 7,5 Tonnen trotzdem notwendig? Bin 52 Jahre alt. Vielen Dank für die Antwort vorab!
    Viele Grüße Heiko

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Dezember 2017 um 13:08

      Hallo Heiko,

      der Verkehrsausschuss plant einen vorgezogenen Umtausch älterer Führerscheine, die jedoch noch nicht endgültig beschlossen wurde. Geplant ist, dass Führerscheine, die ab 1971 ausgestellt wurden, zum 19. Januar 2024 umgetauscht werden müssen. Kfz unter 7,5 t sollten Sie weiterhin führen dürfen: Wenn Sie Inhaber der alten Klasse 3 sind, die auf die Klasse BE und C1E umgestellt werden kann, sind Sie von dieser Regelung nicht betroffen. Die Klassen C1 und C1E werden bei Umstellung unbefristet erteilt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Anonym
        Am 6. Januar 2018 um 1:04

        Da widersprechen Sie nun aber Ihrem ursprünglichen Artikel. Dort heißt es unter der Überschrift “Geltungsdauer der Fahrerlaubnis” in Ihrer Tabelle in der ersten Zeile, dass die Führerscheinklassen C1 und C1E “bis 50. Lebensjahr, ab dem 45. Lebensjahr alle fünf Jahre gültig” seien. Diese Aussage ist nicht nur unverständlich, sondern meiner Erfahrung nach auch unrichtig. Laut meinem Führerschein sind diese Klassen nämlich unbefristet gültig, was Sie nun in Ihrer obigen Antwort auch angeben. Wie stehen Sie nun dazu? Danke für eine Stellungnahme.

        • bussgeldkatalog.org
          Am 23. Januar 2018 um 10:41

          Hallo Anonym,

          vielen Dank für Ihren Hinweis, die Tabelle wurde angepasst. Die Führerscheinklassen C1 und C1E werden bei der Umschreibung eines Führerscheins der Klasse 3 unbefristet vergeben (§ 76 Fahrerlaubnis-Verordnung).

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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