Führerschein umschreiben: Welche Führerscheinklassen erhalte ich?

Von Jan Frederik Strasmann

Letzte Aktualisierung am: 13. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 11 Minuten

Worauf Sie bei der Umschreibung vom Führerschein achten müssen

Den Führerschein umschreiben zu lassen, hat gewisse Vorteile
Den Führerschein umschreiben zu lassen, hat gewisse Vorteile

Bis zum 18. Januar 2013 war die Möglichkeit, seinen Führerschein umtauschen zu müssen, nicht denkbar für deutsche Bürger. Doch eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), einen Tag später, änderte dies grundlegend. Ab diesem Stichtag müssen Sie Ihren deutschen Führerschein umschreiben lassen.

Das liegt darin begründet, da der neue EU-Führerschein nur noch begrenzt gültig ist – genauer gesagt 15 Jahre. Kraftfahrer, die noch mit einem Führerschein unterwegs ist, dessen Ausstellungsdatum vor dem Stichtag liegt, muss das alte Dokument in den neuen EU-Führerschein umschreiben lassen.

Sie haben jedoch bis zum 19. Januar 2033 hierfür Zeit. Doch was passiert mit Ihren Führerscheinklassen? Ob sie erhalten bleiben und warum die Umschreibung in den neuen Führerschein eigentlich clever ist, lesen Sie in diesem Ratgeber.

Zusätzlich finden Sie hier umfangreiche Informationen, wenn Sie einen ausländischen Führerschein umschreiben lassen können und was Sie bei der Antragstellung bei der Umschreibung beachten müssen.

FAQ: Führerschein umschreiben lassen

Wer muss seinen Führerschein umschreiben lassen und warum?

Zur Vereinheitlichung innerhalb der EU sind künftig auch deutsche Führerscheine jeweils nur noch 15 Jahre gültig und müssen dann erneuert werden. Die alten Scheine müssen daher in das neue EU-Format umgeschrieben werden.

Bis wann muss ich meinen Führerschein umschreiben lassen?

Die Umtauschfrist läuft von 2022 bis 2033. Sie variiert jedoch je nach Ausstellungsjahr Ihres Führerschein oder Ihrem Geburtsjahr. Klicken Sie hier, um einen genauen Überblick über die Umtauschfristen zu erhalten.

Wann ist es außerdem noch nötig, den Führerschein umschreiben zu lassen?

Manche ausländische Führerscheine (nicht EU oder EWR) müssen umgeschrieben werden, wenn die Besitzer ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

Was kostet das Umschreiben des Führerscheins?

Der Wechsel zum EU-Kartenführerschein verursacht Ausgaben in Höhe von rund 25 Euro. Müssen Sie hingegen einen ausländischen Führerschein umschreiben, liegen die Kosten üblicherweise zwischen 35 und 45 Euro.

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Alle wichtigen Informationen zum Umtausch des Führerscheins bietet auch unser Video.
Alle wichtigen Informationen zum Umtausch des Führerscheins bietet auch unser Video.

Führerschein umtauschen: Bis wann müssen Sie Ihre Fahrerlaubnis umtauschen?

Überschaubare Kosten: Um den Führerschein umschreiben zu lassen, müssen Sie rund 25 Euro einplanen.
Überschaubare Kosten: Um den Führerschein umschreiben zu lassen, müssen Sie rund 25 Euro einplanen.

Eines vorweg: Sie müssen den Führerschein nicht umtauschen.* Hierfür ist noch bis 2033 Zeit. Aus diesem Grund sollten Sie nicht in Hektik verfallen. Wer aber bereits jetzt den alten Führerschein umschreiben möchte, benötigt folgende Dokumente für die zuständige Behörde:

  • alter Führerschein
  • biometrisches Passbild
  • aktueller Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweise zu den Gesundheitstests

Bei einigen Führerscheinklassen muss der Führerscheininhaber weitere Bescheinigungen und Gesundheitstests einreichen. Mehr Informationen finden Sie im folgenden Kapitel.

Wenn Sie Ihren EU-Führerschein nach Ablauf der 15-Jahres-Frist umtauschen möchten, sind diese Dokumente ebenfalls nötig. Für jede Neubeantragung sollten Sie auch ein aktuelles biometrische Bild mitbringen, um Missverständisse bei der Behörden oder der Polizei zu vermeiden.

Das biometrische Passfoto muss die Abmessungen 35 x 45 mm erfüllen (Breite x Höhe). Zudem muss der Hintergrund eine einheitliche Farbe aufweisen; am besten eignet sich hellgrau für dunkles Haar und dunkelgrau für helles Haar. Das Gesicht sollte ohne Schattierungen von Kinnspitze bis zum oberen Kopfende reichen. Es darf nicht auf einer Höhe unter 32 mm und nicht über 36 mm sein. Kopfbedeckungen sind tabu; es sei denn, ein Fahrer trägt diese aus religiösen Gründen.

Möchten Sie den Führerschein umschreiben, entstehen Kosten in Höhe von in etwa 25 Euro. Je nach Kommune kann hierfür das Straßenverkehrsamt, das Ordnungsamt oder das Landratsamt zuständig sein.

Achtung: Gestaffelte Umschreibefristen

* Wichtiger Hinweis: Um die Ämter zu entlasten und einen Bearbeitungsstau in den Jahren 2032 und 2033 zu vermeiden, hat der Bundesrat gestaffelte Fristen für den Führerscheinumtausch beschlossen.

Bei den bis zum 31.12.1998 ausgestellten Papierführerscheinen bestimmt sich die Umtauschfrist nach dem Geburtsjahr des Kraftfahrer, während bei den Scheckkartenführerscheinen das Ausstellungsjahr ausschlaggebend ist.

Für Führerscheine aus Papier gelten folgende Umtauschfristen:

GeburtsjahrUmtauschfrist
vor 195319.01.2033
1953 - 195819.01.2022
1959 - 196419.01.2023
1965 - 197019.01.2024
ab 197119.01.2025

Scheckkartenführerscheine sind innerhalb folgender Zeiten umzutauschen:

AusstellungsjahrUmtauschfrist
1999 - 200119.01.2026
2002 - 200419.01.2027
2005 - 200719.01.2028
200819.01.2029
200919.01.2030
201019.01.2031
201119.01.2032
2012 - 18.1.201319.01.2033

Alter Führerschein ohne Gesundheitstest: Beim Umschreiben ist er nötig

Lkw- und Busfahrer bedürfen einer ärztlichen Untersuchung, um den Führerschein verlängern und die Umschreibung korrekt durchführen zu können. Die Führerscheinklassen sind befristet. Dabei gelten folgende Regeln:

  • C1: bis zum 50. Geburtstag gültig1
  • C1E: bis zum 50. Geburtstag gültig1
  • C: fünf Jahre gültig2
  • CE: fünf Jahre gültig2
  • D1, D1E, D und DE: für fünf Jahre gültig3
1: Gültigkeit von C1 und C1E
Wenn Sie den Führerschein umtauschen, ist er nur noch begrenzt gültig
Wenn Sie den Führerschein umtauschen, ist er nur noch begrenzt gültig

C1 und C1E sind grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gültig. Möchten Sie die Klassen behalten, müssen Sie eine Gesundheitsuntersuchung und einen augenärztlichen Test durchführen und die jeweiligen Eignungsnachweise bei der Führerscheinstelle abgeben.

Haben Sie beide Untersuchungen erfolgreich abgeschlossen, können die beiden Klassen für weitere fünf Jahre verlängert werden. Erwerben Sie eine der beiden Klassen (oder auch beide zusammen) und sind zum Zeitpunkt 45 Jahre oder älter, kann der Führerschein nur noch für fünf Jahre ausgeschrieben werden. Danach sind wieder die beiden Eignungsnachweise abzugeben.

2: Gültigkeit von C und CE

Die Fahrerlaubnisklassen C und CE befähigen bei Besitz zum Führen schwerer Lastkraftwagen. Da hier ein großes Unfallrisiko vorliegt, sind die beiden Klassen auf jeweils fünf Jahre begrenzt. Haben Sie also die Prüfungen, die für den Erwerb nötig sind, bestanden, können Sie nur fünf Jahre lang mit diesen Fahrzeugen fahren.

Doch auch dieser Führerschein kann sich umschreiben lassen. Die Verlängerung ist auf weitere fünf Jahre möglich. Bei jeder Umschreibung vom Führerschein benötigen Sie ein ärztliches Gutachten sowie einen Sehtest.

Bei den Lkw-Klassen können Sie den Arzt frei wählen. Bei den Bus-Führerscheinklassen muss es ein umfassenderes Gutachten sein, bei dem auch ein Leistungs- und Funktionstest durchgeführt wird.

3: Gültigkeit von D1, D1E, D und DE

Die Bus-Klassen sind auch lediglich fünf Jahre gültig. Möchte ein Verkehrsteilnehmer eine Klasse verlängern und den EU-Führerschein umschreiben lassen, muss er eine Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung sowie einen Nachweis über ein positives Ergebnis beim Funktions- und Leistungstest einreichen.

Zusätzlich benötigt die Führerscheinstelle ein augenärztliches Gutachten und ein biometrisches Passbild, um den Führerschein umtauschen zu können.

Lassen Sie den Lkw- oder Bus-Führerschein nicht verlängern und fahren dennoch mit den besagten Führerscheinklassen, gilt dies als Strafbestand “Fahren ohne Fahrerlaubnis”. Der Verkehrssünder muss mit einem Strafverfahren rechnen, an dessen Ende eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe steht.

Führerschein der Klasse 2 umschreiben

Im Grunde müssen Sie Ihren alten Führerschein nicht umtauschen. Laut „Besitzstandswahrung“, also dem Erhalt Ihrer damalig erworbenen Klassen, können Sie weiterhin mit dem grauen oder rosafarbenen „Lappen“ weiterfahren.

Jedoch gibt es eine Ausnahme. Wollen Sie nicht in einen EU-Führerschein umschreiben, dürfen Sie ab dem 50. Lebensjahr keine Fahrzeuge mehr der Klassen C und CE fahren. Sie sind jedoch weiterhin berechtigt, die Klassen C1 und C1E zu nutzen. Da aber – nach neuem Fahrerlaubnisrecht – die Klassen C und CE nur noch befristet ausgegeben werden, kommen auch Altinhaber nicht um die Umschreibung drum herum.

Im Klartext bedeutet das: Alle Führerscheininhaber – außer Klasse 2-Besitzer – bekommen die Klassen C und CE für fünf Jahre begrenzt. Wollen Sie aber den Führerschein der Klasse 2 umschreiben, gilt dieser bis zum 50. Lebensjahr.

Möchten Sie auch nach dem 50. Geburtstag weiter Lkw der genannten Klassen fahren, kommen Sie nicht umhin, den Führerschein umschreiben zu lassen. Hierfür ist dann ein aktuelles ärztliches sowie augenärztliches Gutachten nötig.

Sollten Sie den Führerschein der Klasse 2 nicht umschreiben lassen, dürfen Sie nur noch folgende Fahrzeuge führen:

  • Kraftfahrzeuge bis 7,5 t
  • Fahrzeugkombinationen bzw. Gespanne bis 12 t
  • Fahrzeuge und Kombinationen der Klasse T

Der Führerschein der Klassen C und CE werden dann nur noch auf jeweils fünf Jahre befristet; können aber verlängert werden. Möchten Sie zusätzlich eine Fahrerkarte beantragen, ist die Umschreibung vom Führerschein in den neuen EU-Schein zusätzlich Pflicht. Denn ohne den Scheckkartenschein wird der Antrag auf die Fahrerkarte seitens der Führerscheinstellen nicht anerkannt.

Führerschein der Klasse 3 umschreiben

Besitzt ein Verkehrsteilnehmer die Klasse 3 ist er auch nicht zur Führerschein-Umschreibung verpflichtet. Jedoch gilt hier das gleiche wie bei der alten Klasse 2. Möchten Sie eine Fahrerkarte beantragen, muss der EU-Führerschein her.

Soll die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein umtauschen und dabei den vollen Umfang Ihres alten Scheins übernehmen, ist eine Regelung zu beachten. Damit Sie Lkw über 12 t und mit drei Achsen fahren können, müssen Sie einen besonderen Antrag stellen. Diese Berechtigung wird nicht selbstständig von der Fahrerlaubnisbehörde eingetragen.

Ist der Antrag erfolgreich bearbeitet worden, finden Sie folgende Schlüsselnummer in Ihrem neuen EU-Führerschein: CE 79. Diese sagt aus, dass Sie Fahrzeuge der Klasse C1E über 12.000 kg und bis zu 3 Achsen fahren dürfen.

Es gibt eine weitere Besonderheit bei der Führerschein-Umschreibung. Möchten Sie die Klasse T behalten, erfolgt dies auch nur auf speziellem Antrag. Die Klasse T wird nur in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt.

Den Führerschein der Klasse 3 sollten Sie umschreiben, bis Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben
Den Führerschein der Klasse 3 sollten Sie umschreiben, bis Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben

Sollte ein Altinhaber den Führerschein der Klasse 3 nicht umtauschen, erlischt ab dem 50. Geburtstag die Erlaubnis, Lkw über 12 t bedienen zu dürfen. Fahrzeuge, die ein geringeres Gewicht aufweisen, dürfen aber weiter mit dem alten Führerschein gefahren werden.

Für Sie entfällt dann übrigens auch die Notwendigkeit, alle fünf Jahre ein ärztliches und augenärztliches Gutachten abzugeben und den Schein zu verlängern. Nach der Führerschein-Umschreibung werden diese jedoch Pflicht.

Sonderfall 1: Führerschein für Fahrgastbeförderung

Sollten Sie die Fahrerlaubnis besitzen, ein Taxi, einen Mietwagen oder einen Kraftomnibus zu lenken, müssen Sie auch in einen EU-Führerschein umtauschen. Dies ist aber erst dann verpflichtend, wenn die Gültigkeit des alten Scheins abläuft.

Sonderfall 2: Wiedererteilung vom A1-Führerschein

Wer die Klasse 3 besitzt und die Fahrerlaubnis vor dem 1. April 1980 entzogen bekommen hat, hat auch automatisch die Klasse A1 verloren. Hat ein Verkehrsteilnehmer die Fahrerlaubnis neu beantragt, musste er auch auf A1 verzichten.

Nun gibt es aber eine rechtliche Gleichstellung, sodass es ab dem 1. Mai 2014 möglich ist, die Lizenz für Leichtkrafträder wieder zu erlangen. Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Wiedererteilung der Klasse A1 bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde stellen.

Sonderfall 3: Führerschein umschreiben aufgrund einer Namensänderung

Es ist grundsätzlich möglich, den Führerschein umschreiben zu lassen, sofern Sie eine Namensänderung durchlebt haben. Jedoch ist es gesetzlich nicht verpflichtend, den Führerschein umzuschreiben.

Sie haben also die Wahl, ob Sie dies infolge einer Hochzeit oder Scheidung etc. durchführen wollen. Tauschen Sie den Schein nicht um, müssen Sie zusätzlich zum Führerschein Ihren Personalausweis mitnehmen, um sich im Falle eines Falles richtig ausweisen zu können.

Grauer und rosa Führerschein: Pflicht zum Umschreiben?

Wie bereits erwähnt, ist der Umtausch des Führerscheins keine Pflicht; jedoch muss jeder Besitzer eines Scheins, welcher vor Januar 2013 erteilt wurde, das Dokument bis zum 19. Januar 2033 umschreiben. Wer aber in der nächsten Zeit mit seinem grauen oder rosa Führerschein in den Urlaub fahren möchte, sollte ihn umschreiben lassen.

Die EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG aus dem Jahr 1991 bestimmt, dass auch alte deutsche Führerscheine in Ländern der Europäischen Union (EU) und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gültig sind, jedoch kann es passieren, dass manche Polizisten aus dem Ausland den Führerschein nicht anerkennen.

Natürlich kann später alles aufgeklärt werden, wenn Sie freundlich auf die Richtlinie hinweisen; um aber langwierigen Auseinandersetzungen in einer Fremdsprache aus dem Weg zu gehen, sollten die Urlauber über das Anfordern einer Übersetzung nachdenken. Alternativ können Sie natürlich auch den Führerschein umschreiben.

In Deutschland ist es auch möglich, eine Übersetzung in die jeweilige Sprache bei einer Fahrerlaubnisbehörde anzufordern. Planen Sie den Urlaub in Nicht-Mitgliedstaaten sollten Sie über einen internationalen Führerschein nachdenken. Wie Sie diesen beantragen können, lesen Sie im Ratgeber „Führerschein beantragen“.

Um aber einen internationalen Führerschein zu beantragen, wird ein EU-Führerschein benötigt, da der internationale Schein nur mit dem Scheckkartenschein zusammen gültig ist. Den Führerschein umschreiben zu lassen, kann im Ausland also Zeit und Nerven sparen.

Ausländischer Führerschein: Hinweise zum Umschreiben

Die Umschreibung vom Führerschein ist mit Behördengängen verbunden
Die Umschreibung vom Führerschein ist mit Behördengängen verbunden

Ein Besucher Deutschlands darf ein Fahrzeug in Deutschland mit seinem ausländischen Führerschein führen, sofern er keinen Wohnsitz in Deutschland besitzt.

Hat der Besitzer eines ausländischen Führerscheins jedoch seinen Wohnsitz in Deutschland und besitzt eine Fahrerlaubnis aus einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat, muss der ausländische Schein nicht umgeschrieben werden. Sie werden hier unbeschränkt anerkannt.

Kommen Sie jedoch aus einem anderen Land und wollen nun in Deutschland leben (mit Wohnsitzbegründung), dürfen Sie nur maximal sechs Monate mit Ihren ausländischen Dokument in der BRD fahren. Die Fahrerlaubnisbehörde erkennt eine Ausnahme an: Können Sie glaubhaft machen, dass Sie nur insgesamt 12 Monate in Deutschland leben, kann die Gültigkeit auf die vollen 12 Monate verlängert werden.

Bei folgenden Fällen erkennt das deutsche Gesetz keine ausländischen Fahrerlaubnisse an:

  • Sie sind im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderweitig vorläufig ausgestellten Dokuments.
  • Sie besitzen eine Fahrerlaubnis, die während eines Auslandsaufenthaltes in diesem Land erworben wurde, jedoch war der ständige Aufenthalt weiterhin in Deutschland.
  • Die Gültigkeit Ihres ausländischen Führerscheins ist abgelaufen.
  • Die Fahrerlaubnis wurde in Deutschland oder in dem Land, aus dem Sie kommen, entzogen oder es herrscht ein Fahrverbot vor.
  • Eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung liegt vor, die besagt, dass Ihnen keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Um den ausländischen Führerschein umschreiben zu können, ist es erst einmal wichtig zu wissen, in welchem Land Ihre Fahrerlaubnis ausgestellt wurde. Hier sind drei Gruppen zu unterschieden: Führerscheine aus EU- oder EWR-Staaten, Führerscheine aus Staaten, die in der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannt werden und Führerscheine aus anderen Staaten.

Je nach Staat kann es vorkommen, dass Sie noch eine theoretische oder praktische Prüfung absolvieren müssen. Dies gilt jedoch nicht für Führerscheine, die in EU- oder EWR-Staaten ausgestellt wurden.

Der Besitzer einer Fahrerlaubnis, die in den Staaten erlangt wurde, die nicht in der Liste der Fahrerlaubnis-Verordnung zu finden ist, muss noch eine Theorie- und Praxisprüfung in einer Fahrschule bzw. bei einem Prüfinstitut ablegen, um seine Erlaubnis in einen EU-Führerschein umschreiben zu können.

Welche Staaten in der Anlage der FeV zu finden sind, finden Sie im Ratgeber „Führerschein und Fahrerlaubnis(bitte auf „Ratgeber“ klicken, Tabelle befindet sich etwa in der Mitte des Textes). Zudem sehen Sie hier auch, ob eine Prüfung nötig ist.

Alte und neue Führerscheinklassen im Überblick

Fahrerlaubnis erteilt bis zum 31. Dezember 1998

Er­tei­lung der Fahr­er­laub­nisAl­te Fahr­er­laub­nis­klas­seNeu­e Fahr­er­laub­nis­klas­seEin­schrän­kung­en/ Be­rech­ti­gung­en
Für Erläuterungen der Einschränkungen bitte auf die Links klicken
vor 1. De­zem­ber 19541A, A2, A1, AM, B, LL 174

L 175
am 1. De­zem­ber 1954 und vor 1. Januar 19891A, A2, A1, AM, LL 174

L 175
ab 1. Ja­nu­ar 19891A, A2, A1, AM, LL 174
vor 1. Ja­nu­ar 19891aA, A2, A1, AM, LL 174

L 175
ab 1. Ja­nu­ar 19891aA, A2, A1, AM, LL 174
nach 31. März 1980 und vor 1. A­pril 19861 *A1, AM, LL 174

L 175

A1 79.05
vor 1. Ja­nu­ar 19891bA1, AM, LL 174

L 175

A1 79.05
ab 1. Ja­nu­ar 19891bA1, AM, LL 174

A1 79.05
vor 1. De­zem­ber 19542A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172

BE 79.06
vor dem 1. A­pril 19802A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172

BE 79.06

A1 79.05

A 79.03, 79.04
ab dem 1. A­pril 19802A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172

BE 79.06

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04
ab 1. Ja­nu­ar 19862 **A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C 172

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
vor dem 1. De­zem­ber 19543 (a+b)A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

L 175

BE 79.06
vor 1. A­pril 19803A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

L 175

A1 79.05

A 79.03, 79.04

BE 79.06
ab 1. A­pril 1980 und vor 1. Ja­nu­ar 19893A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

L 175

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
ab 1. Ja­nu­ar 19893A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
vor 1. De­zem­ber 19544A, A2, A1, AM, B, LL 174

L 175
vor 1. A­pril 19804A1, AM, LL 174

L 175

A1 79.05
ab 1. A­pril 1980 und vor 1. Ja­nu­ar 19894AM, LL 174

L 175
ab 1. Ja­nu­ar 19894AM, LL 174
vor 1. A­pril 19805AM, LL 174

L 175
nach 1. A­pril 1980 und vor 1. Ja­nu­ar 19895AM, LL 174

L 175
nach 1. Ja­nu­ar 19895LL 174
* be­schränkt auf Leicht­kraft­rä­der
** be­schränkt auf Kom­bi­na­tio­nen nach Art ei­nes Sat­tel-Kfz o­der ei­nes Lkw mit drei Ach­sen

Fahrerlaubnis erteilt ab dem 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013

Al­te Fahr­er­laub­nis­klas­seNeu­e Fahr­er­laub­nis­klas­seEin­schrän­kung­en/ Be­rech­ti­gun­gen
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A1A1, AMA1 79.05
A (be­schränkt)A2, A1, AM
AA, A2, A1, AM
BA, A1, AM, B, LA1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04
BEA, A1, AM, B, BE, LA1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
C1A, A1, AM, B, C1, LA1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04
C1EA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LA1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
CA, A1, AM, B, C1, C, LA1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04
CEA, A1, AM, B, C1, C1E, C, CE, L, TA1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
D1A, A1, AM, B, D1, LA1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04
D1EA, A1, AM, B, BE, D1, D1E, LA1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
DA, A1, AM, B, D1,D, LA1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04
DEA, A1, AM, B, D1, D1E, D, DE, L, TA1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
MAM
LL
SAM
TAM, L, T

Fahrerlaubnis erteilt in der DDR vor dem 1. April 1957

Al­te Fahr­er­laub­nis­klas­seNeu­e Fahr­er­laub­nis­klas­seEin­schrän­kung­en/ Be­rech­ti­gung­en
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1A, A2, A1, AM, B, LL 174

L 175
2A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172

BE 79.06
3A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

L 175

BE 79.06
4A, A2, A1, AM, B, LL 174

L 175

Fahrerlaubnis erteilt in der DDR vor dem 1. Juni 1982

Er­tei­lung der Fahr­er­laub­nisAl­te Fahr­er­laub­nis­klas­seNeu­e Fahr­er­laub­nis­klas­seEin­schrän­kun­gen/ Be­rech­ti­gun­gen
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vor 1. De­zem­ber 19541A, A2, A1, AM, B, LL 174

L 175
ab 1. De­zem­ber 19541A, A2, A1, AM, LL 174

L 175
vor 1. De­zem­ber 19542A, A2, A1, AM, B, LL 174

L 175
ab 1. De­zem­ber 1954 und vor 1. A­pril 19802A, A1, AM, B, LL 174

L 175

A1 79.05

A 79.03, 79.04
ab 1. A­pril 19802A, A1, AM, B, LL 174

L 175

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04
vor 1. De­zem­ber 19543A, A2, A1, AM, B, LL 174

L 175
ab 1. De­zem­ber 1954 und vor 1. A­pril 19803A1, AM, LL 174

L 175

A1 79.05
ab 1. A­pril 19803AM, LL 174

L 175
vor 1. De­zem­ber 19544A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

L 175

BE 79.06
ab 1. De­zem­ber 1954 und vor 1. A­pril 19804A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

L 175

A1 79.05

A 79.03, 79.04

BE 79.06
ab 1. A­pril 19804A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

L 175

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
vor 1. De­zem­ber 19545A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172

BE 79.06
ab 1. De­zem­ber 1954 und vor 1. A­pril 19805A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172

A1 79.05

A 79.03, 79.04

BE 79.06
ab 1. A­pril 19805A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
vor 1. A­pril 1980Lang­sam fah­ren­de FahrzeugeA1, AM, LL 174

L 175

A1 79.05
ab 1. A­pril 1980Lang­sam fah­ren­de Fahr­zeu­geAM, LL 174

L 175
vor 1. A­pril 1980Klein­kraft­rä­derA1, AM, LL 174

L 175

A1 79.05
ab 1. A­pril 1980Klein­kraft­rä­derAM, LL 174

L 175

Fahrerlaubnis erteilt in der DDR vor dem 3. Oktober 1990

Er­tei­lung der Fahr­er­laub­nisAl­te Fahr­er­laub­nis­klas­seNeu­e Fahr­er­laub­nis­klas­seEin­schrän­kun­gen/ Be­rech­ti­gung­en
Für Erläuterungen der Einschränkungen bitte auf die Links klicken
vor 1. De­zem­ber 1954AA, A2, A1, AM, B, LL 174

L 175
ab 1. De­zem­ber 1954 und vor 1. Ja­nu­ar 1989AA, A2, A1, AM, B, LL 174

L 175
ab 1. Ja­nu­ar 1989AA, A2, A1, AM, B, LL 174
vor 1. De­zem­ber 1954B (be­schränkt)*A, A2, A1, AM, B, LL 174

L 175
ab 1. De­zem­ber 1954 und vor 1. A­pril 1980B (be­schränkt)*A, A1, AM, B, LL 174

L 175

A1 79.05

A 79.03, 79.04
ab 1. A­pril 1980 und vor 1. Ja­nu­ar 1989B (be­schränkt)*A, A1, AM, B, LL 174

L 175

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04
ab 1. Ja­nu­ar 1989B (be­schränkt)*A, A1, AM, B, LL 174

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04
vor 1. De­zem­ber 1954BA, A2, A1, AM, B, BE, C, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

A1 79.05

BE 79.06
ab 1. De­zem­ber 1954 und vor 1. A­pril 1980BA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

L 175

A1 79.05

A 79.03, 79.04

BE 79.06
ab 1. A­pril 1980 und vor 1. Ja­nu­ar 1989BA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

L 175

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
ab 1. Ja­nu­ar 1989BA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
vor 1. De­zem­ber 1954CA, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

L 175

BE 79.06
ab 1. De­zem­ber 1954 und vor 1. A­pril 1980CA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C 172

A1 79.05

A 79.03, 79.04

BE 79.06
ab 1. A­pril 1980CA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C 172

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
DA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L, TL 174

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
vor 1. Ja­nu­ar 1989BEA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

L 175

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
ab 1. Ja­nu­ar 1989BEA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
CEA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
DEA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L, TA1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
vor 1. De­zem­ber 1954MA, A2, A1, AM, B, LL 174

L 175
ab 1. De­zem­ber 1954 und vor 1. A­pril 1980MA1, AM, LL 174

A1 79.05
ab 1. A­pril 1980 und vor 1. Ja­nu­ar 1989MAM, LL 174

L 175
ab 1. Ja­nu­ar 1989MAM, LL 174
vor 1. A­pril 1980TAM, LL 174

L 175
ab 1. A­pril 1980 und vor 1. Ja­nu­ar 1989TLL 174

L 175
ab 1. Ja­nu­ar 1989TLL 174
* (beschränkt auf Kfz mit maximal 250 ccm, Elekktrokarren [auch mit Anhänger] sowie maschinell angetriebene Krankenfahrstühle)

Fahrerlaubnis erteilt im Saarland nach dem 30. November 1954 und vor dem 1. Oktober 1960

Al­te Fahr­er­laub­nis­klas­seNe­ue Fahr­er­laub­nis­klas­seEin­schrän­kung­en/ Be­rech­ti­gung­en
Für Erläuterungen der Einschränkungen bitte auf die Links klicken
1A, A2, A1, AM, B, LL 174

L 175
2A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172

BE 79.06
3A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

L 175

BE 79.06
4A, A2, A1, AM, B, LL 174

L 175

Erläuterung der Schlüsselzahlen bzw. Einschränkungen

  • A1 79.03 und A1 79.04: nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 (79.03) und nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg (79.04)
  • A1 79.05: Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen
  • A 79.03 und A 79.04: nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A (79.03) und nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg (79.04)
  • BE 79.06: Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg
  • CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)
  • C1 171: gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Fahrt jedoch nur ohne Fahrgäste)
  • C 172: auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Fahrt jedoch nur ohne Fahrgäste)
  • L 174: Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
  • L 175: Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3
  • T: wenn Zuteilung auf Antrag erfolgt, wird die Klasse nur an Personen, die in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind, vergeben

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann

Jan Frederik Strasmann absolvierte sein Studium an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er in Dublin seinen Master of Laws (LL. M.). Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Als Autor für bussgeldkatalog.org befasst er sich u. a. mit Einsprüchen zum Bußgeldbescheid.

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159 Kommentare

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  1. Saban
    Am 8. November 2017 um 19:51

    Hallo,
    İch habe mein Führerschein in der Türkei erworben.
    Vor 2 monaten bin ich nach Deutschland gezogen und muss mein Führerschein umschreiben lassen.
    Muss ich jetzt theorie und praktische Prüfung machen? Oder reicht lediglich die praktische?
    Vielen dank vorab.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. November 2017 um 11:33

      Hallo Saban,

      in der Regel müssen Sie sowohl die theoretische als auch die praktische Prüfung ablegen. Weitere Details können Sie auch bei der zuständigen Fahrschule oder der Fahrerlaubnisbehörde erfragen.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  2. Karlheinz K.
    Am 7. August 2017 um 12:55

    Guten Tag,
    Ich habe meinen Führerschein der Klasse 3 am 19.10.1980 erworben und Anfang der 90iger Jahre vom grauen auf den alten rosanen Schein umschreiben lassen. Ich bin heute 54 Jahre alt.

    Wenn ich nun jetzt auf den neuen EU Führerschein umschreiben lasse, habe ich dann Bestandschutz hinsichtlich des Fahrens von Kraftfahrzeugen über 3,5 Tonne bis maximal 7,5 Tonnen mit unbegrenzter Dauer, oder ist es so, dass ich dann dafür alle 5 Jahre eine Verlängerung mit ärztlichen Gutachten beantragen muss?

    Ist mein Führerschein der Klassen 1,3,4 und 5 unbegrenzt gültig (Bestandsschutz) oder ist dieser dann auch nur noch 15 Jahre gültig?
    Ich verstehe die obigen Ausführungen nicht ganz.
    Ich freue mich auf Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. August 2017 um 9:20

      Hallo Karlheinz,

      die Klassen C1 und C1E bleiben für Sie ohne Befristung erhalten. Sie dürfen also auch nach dem 50. Geburtstag Fahrzeuge bis 7,5 t oder dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 12t führen. Die Berechtigung, mit Klasse 3 auch Fahrzeugkombinationen zu führen, die nach neuem Recht zur Klasse CE gehören, erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Führerscheinstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Willi S.
    Am 5. August 2017 um 14:54

    Hallo,

    ich bin über 60 Jahre alt und habe jetzt meinen alten Führerschein Klasse 3 umschreiben lassen.
    Sie schreiben, dass ich in meinem Alter nur noch eine auf 5 Jahre befristete Fahrerlaubnis bekomme und auch einen Gesundheits-Check und einen Sehtest vorweisen muss..
    Mein neuer Führerschein ist gültig bis 2032!
    Und es hat auch niemand nach irgendwelchen Tests gefragt.
    Stimmt Ihre Aussage jetzt nicht oder hat meine Ausstellungsbehörde etwas falsch gemacht?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. August 2017 um 10:35

      Hallo Willi,

      Sie erhalten für die Klasse 3 verschiedene aktuelle Führerscheinklassen. Lediglich die aktuellen Klassen C1, C1E, C und CE sind begrenzt gültig – alle anderen dauerhaft. Auf Ihrem Führerschein sollten entsprechende Schlüsselnummern bzw. Vermerke vorhanden sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Alex. P.
    Am 1. August 2017 um 21:44

    Hallo zusammen,
    Besteht für meine Situation eine Möglichkeit, den Führerschein für das Fahren von landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu fahren?
    Folgende Klassen besitze ich. A, BE, C1 171, C1E, CE 79(C1E>12000kg, L<3), M, L
    Ich denke eine umschreiben ist seit 2013 nicht mehr möglich, oder kennt einer eine ander Möglichkeit außer den Schein neu zu machen.
    Wenn nur das letztere in Frage kommen sollte, mit welchen Kosten muss ich rechnen?

    Danke Alex.

  5. Peter S.
    Am 28. Juni 2017 um 10:15

    Hallo, meine Frage ist folgende. Ich besitze die Klassen 1, 1a, 1b, 2, 3, 4 und 5. Die Kasse 1B seit 09/1981, die Klasse 1 seit 04/1982 die Klasse 3 seit 03/1984 und die Klasse 2 seit 02/1986. Wie sieht es mit der Klasse 2 aus ich durfet alles Fahren wie sieht es privat aus mit der Klasse 2 ich selber Habe ein Peterbilt Truck mit Auflieger als Showtruck den ich auf Festivals ausstelle. Darf ich diesen noch fahren? Es werden Keine Gütertranspotiert. Ausser Musikanlage und Lichttechnik die für den Auflieger sind Da der Auflieger eine Mobile Showbühne ist.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. Juni 2017 um 15:46

      Hallo Peter,

      wenn Sie den Truck vorher fahren durften sollten Sie aus Gründen des Bestandsschutzes diesen auch weiterhin fahren dürfen. Abhängig ist dies aber von den Fahrzeugwerten. Im Zweifel können Sie aber nochmal bei der Fahrerlaubnisbehörde nachfragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Wolf R.
    Am 24. Juni 2017 um 9:38

    Guten Tag!
    Auf Grund der angelaufenen Diskussion bezügl. der neuen Führerscheinklassen möchte ich gerne wissen, welche Fahrerlaubnis ich nun (erstmals) erwerben muss, um ein Wohnmobil von über 7,5 t zu führen.
    Danke
    W. Rainer

  7. Christoph K.
    Am 16. Juni 2017 um 0:46

    Hallo Team,
    ich habe noch den grauen Lappen. Klasse 4 1967 erworben, Klasse 1+3 1969, Klasse 2 1974.
    ich vertstehe einfach nicht, welche Fahrzeuge ich, was das Gesamtgewicht angeht, noch bewegen darf. Es gibt unterschiedliche Meinungen im Bekanntenkreis auf meine Aussage, ich würde gerne ein Wohnmobil mit einem Gesamtgewicht über 7,5 t kaufen. Scheinbar ist das nicht möglich, da meine Klasse 2 ungültig geworden ist, ich bin 66 Jahre alt.
    Dankr schon vorab für die Antwort.
    Beste Grüße

  8. Enrico
    Am 6. Juni 2017 um 23:28

    Hallo ich habe eine Frage.

    Ich lebe seit ca 6 Monaten in der Schweiz und will noch bis April nächstes Jahr hier bleiben bevor ich dann nach Deutschland zurück gehe. Ich würde nun gern meinen Führerschein hier in der Schweiz machen jetzt ist es aber so das man hier 3 Jahre Probezeit hat. Könnte ich dem Führerschein dann in Deutschland umschreiben lassen und da die restliche Probezeit absitzen?

    VIELEN DANK SCHONMAL FÜR DIE HILFE

    MFG ENRICO

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. Juni 2017 um 8:58

      Hallo Enrico,

      ein Umschreiben sollte kein Problem sein. Sie sollten aber ggf. beim örtlichen Straßenverkehrsamt oder bei Ihrer Fahrschule nachfragen, wie es sich mit den Weiterbildungskursen verhält.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Lendita
    Am 5. Juni 2017 um 15:21

    Hallo,
    Was würde die Umschreibung eines Führerscheins Kosten der die Bestimmungen in der Anlage 11 erfüllt?

    Finde dazu leider keine passende Antwort.
    Vielen Dank vorab.
    Mit freundlichen Grüßen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. Juni 2017 um 11:18

      Hallo Lendita,

      die Gebühren betragen in der Regel mindestens 42,60 Euro – müssen zusätzliche Gutachten erstellt werden oder die Schlüsselzahl 95 eingetragen werden, können sich die Kosten erhöhen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Anonym
    Am 3. Juni 2017 um 7:23

    Hallo

    Undzwar hab ich mein Führerschein in Polen gemacht, bin Deutschland geboren, und wollte mein Schein auf den Deutschen umschreiben lassen. Das Problem ist das ich kein Aufenthaltstitel bekommen habe ? Wie würde es funktionieren ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. Juni 2017 um 10:40

      Hallo,

      innerhalb der EU können Sie Ihren Führerschein einfach umschreiben lassen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Uwe
    Am 1. Mai 2017 um 16:47

    Habe 1980 in der DDR den Mopedführerschein gemacht. Welche Zweiräder darf ich heute damit fahren?

  12. Roland
    Am 16. April 2017 um 11:02

    Hallo Team,
    die neuen Regelungen habe ich nun öfters gelesen, nur sie verwirren mich sehr.
    Mein Führerschein mit der Klasse 3 wurde in Feb. 1990 ausgestellt.
    Ihre Aufstellung verstehe ich so, dass ich bei Umschreibung die Klassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L erhalte.
    Div. Quellen sagen jedoch was anderes, also ohne die A-Klassen.

    Bitte helfen Sie mir auf die Sprünge.

    Danke und Gruß
    Roland

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. April 2017 um 10:38

      Hallo Roland,
      die Führerscheinklasse 3, welche nach 1988 ausgestellt wurde, beinhaltet folgende neue Führerscheinklassen: A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L. Diese Berechtigungen werden erweitert oder eingeschränkt durch folgende Schlüsselzahlen: C1 171, L 174, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79,
      (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3).

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Tor van A.
        Am 13. Januar 2019 um 15:45

        Klingt immernoch verwirrend. Habe meinen Führerschein Klassen 3 seit 1994 und dürfte nach Ihrer Aussage A und A1 fahren oder was besagen hier die Einschränkungen der Schlüsselzahlen?

  13. maara k
    Am 15. April 2017 um 15:53

    Hallo,

    wenn ich in Israel geboren bin und dort meinen Führerschein gemacht habe, jetzt aber für mehrere Jahre in Deutschland leben werde, an wen muss ich dann wenden, um den Führerschein in D anerkennen zu lassen? Angeblich muss man ihn erst mal irgendwo authorisieren/übersetzen lassen, aber ich finde nicht heraus, welche Behörde dafür zuständig ist und wie es vor sich geht. Vielen Dank für Auskunft :)

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. April 2017 um 9:01

      Hallo maara k,
      den Antrag auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis müssen Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Straßenverkehrsamt (Fahrerlaubnisbehörde) stellen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Jens
    Am 22. März 2017 um 13:34

    Frage zur FS Klasse 2 von 1992 (damit nach 31.12.1985). Gemäß FeV (Abschnitt A) und Ihrer Tabelle gilt die Einschränkung auf LKW mit max 3 Zügen (CE79 <L3).

    Allerdings habe ich die Klasse 2 von meiner Bunderwehr CE Fahrerlaubnis im Jahr 1992 umschreiben lassen und Abschnitt C (Dienstführerscheine BW) der FeV (Lfd Nr. 11) besagt, dass Dienstführerscheine von vor 1999 auf CE ohne Beschränkung umzuschreiben sind. Was gilt denn nun bzw was wird umgeschrieben?

    Oder kann die Fahrerlaubnisbehörde anhand der Karteikartenabschrift erkennen, dass ich 1992 meinen 2er von der BW umschreiben haben lasse und trägt mir CE und nicht CE79 ein?

    MfG,
    Jens

    • Rainer
      Am 26. Mai 2018 um 21:05

      Hallo Jens,
      ich habe soeben deinen Beitrag gelesen und da stellt sich doch die Frage wie der BW-Führerschein überschrieben wurden ist!? Ich gehe davon aus, dass du den ROSA Führerschein hast! Wenn ja, was steht da geschrieben?

      Klasse 2:
      Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht (einschliesslich dem eines aufgesattelten Anhängers) mehr als 7,5t beträgt, und
      Züge mit mehr als drei Achsen ohne Rücksicht auf die Klassen des ziehenden Fahrzeugs – das Mitführen der nach §18 Abs. 2 Nr.6 StVZO zulassungsfreien Anhänger bilden keinen Zug im Sinne dieser Vorschrift –

      Ich würde frech behaupten wollen das bei einem Bestandschutz diese Regelung übertragen werden muss ansonsten wäre es eine Einschränkung und mit Sicherheit anfechtbar!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. März 2017 um 12:21

      Hallo Jens,

      wenn Sie die Dienstfahrerlaubnis eintragen lassen, gilt sie fortan als zivile Fahrerlaubnis. Die von Ihnen angesprochene Regelung kann nur Anwendung finden, wenn Sie immer noch im Dienstverhältnis stehen, die Dienstfahrerlaubnis also weiterhin gültig ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. B. Reber
    Am 16. März 2017 um 9:33

    Hallo,
    war bei der Zulassungsstelle. Also bei Ihrer Liste muss sich wohl ein Fehler eingeschlichen haben. Wenn ich nur Klasse 2 nach dem 1.04.1980 habe (in der BRD), dann erhalte ich nicht die Schlüsselzahl 79.05 sondern nur 79.03 und 79.04.
    Sie können das hier nachlesen.
    “Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV)
    Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6)
    Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern”
    Anderst ist es, wenn ich vor dem 01.04.1980 meinen 2er Führerschein gemacht hätte. Dann würde ich 79.05 bekommen.
    Sollte es noch andere amtliche Quellen geben, die Ihre Version auf der Internetseite bestätigen, so lassen Sie es mich bitte wissen, denn das würde mir sehr entgegenkommen.
    MFG
    B. Reber

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. März 2017 um 10:22

      Hallo B. Reber,

      vielen Dank für den Hinsweis, wir haben die Angaben entsprechend angepasst.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Sebastian
    Am 9. März 2017 um 21:57

    Habe dazu mal eine Frage
    Mein Führerschein cz ist noch ein Jahr gültig bekomme ich Probleme beim umschreiben da ich damals mit 18 keinen bekommen habe und ne Mpu machen sollte ??? Sind jetzt 11 Jahre vergangen seit dem ich meinen in Deutschland machen wollte

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. März 2017 um 11:09

      Hallo Sebastian,

      unter Umständen könnte dies tatsächlich zu Problemen führen. Die Führerscheinstelle kann in gewissen Fällen darauf bestehen, dass Sie eine MPU vorlegen müssen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. B. Reber
    Am 3. März 2017 um 18:35

    Hallo,
    ich möchte meinen rosa Führerschein umschreiben lassen. Seit 07.1989 besitze ich die Klasse 4, seit 07.1991 die Klasse 3 und seit 03.1995 die Klasse 2. Alles in der BRD erworben.
    1) In Ihrer Tabelle ist zu lesen, dass bei Erwerb der Klasse 2 nach 01.04.1980 die Schlüsselzahlen 79.03 und 79.05 bei A1 mit eingetragen werden. Bedeutet das für mich, dass ich ein Motorrad mit max. 125cm³ fahren darf? In der Führerscheinstelle wurde dies auf Anfrage verneint. Wo kann ich eine rechtliche Quelle dazu finden?
    2) Muss ich den T Führerschein seperat beantragen und ist dieser dann auch auf 5 Jahre begrenzt?
    3) Ich hab noch 7 Jahre bis zum 50. Muss ich nach der Umschreibung schon sofort die ärtztliche Untersuchung machen für die C- Führerscheine oder erst ab dem 50. Lebensjahr?
    Danke schon mal,

    B. Reber

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. März 2017 um 10:56

      Hallo B.,

      unseres Wissenstandes nach gilt bei der Umschreibung für Sie die Klasse A1, welche für Krafträder gilt, welche einen Hubraum von maximal 125 ccm besitzen. Auch der T-Führerschein sollten Sie bei der Umschreibung behalten. Der Führerschein der Klasse T ist unbefristet gültig. Bei der Umstellung auf einen neuen Führerschein wird die Klasse C mit einer Befristung auf das 50. Lebensjahr erteilt. Danach kann der Lkw-Führerschein im 5-Jahres-Turnus erneuert werden. Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Führerscheinstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Sigi
    Am 2. März 2017 um 13:28

    Hallo Reinhard,

    ich bin 41 und habe 1991 den Führerschein für Klasse 3 erworben. Dieses rosa Schein habe ich bis heute nicht umschreiben lassen. Darf ich mit dieser Fahrerlaubnis noch LKW bis 7,49 to führen?
    Widersprüchliche Infos aus dem Bekanntenkreis führten zu dieser Frage.
    Vielen Dank!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. März 2017 um 10:33

      Hallo Sigi,

      wie Sie der obigen Tabelle entnehmen können, sind die folgenden Führerscheinklassen für Sie gültig: A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L. Achten Sie jedoch auf die Schlüsselzahlen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Izet
    Am 27. Februar 2017 um 14:37

    Guten Tag,

    ich Besitze eine B-Klasse Mazedonische Führerschein und lebe seit 9 Jahre in Deutschland, ich habe Gerüchte gehört dass ab 2017 werden die Mazedonische und Serbische Führerscheine anerkannt sein.
    Stimmt dass ???
    Ich Bitte um mehr Informationen

    Vielen Dank im voraus, Izet

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. März 2017 um 12:19

      Hallo Izet,

      unseren Informationen nach bezieht sich das lediglich auf den serbischen Führerschein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Reinhard
    Am 16. Februar 2017 um 23:02

    Guten Tag,
    ich besitze den Führerschein Klasse 3 seit 1986 (damals noch den grauen Lappen), Klasse 2 seit 1994 (rosa).
    Nun hab ich gelesen, daß es 2013 für LKW eine Änderung gab.
    Ich bin 49 Jahre alt und absoluter Gelegenheitsfahrer (bisher 1-2 Überführungsfahrten pro Jahr).
    1. Darf ich mit dem bisherigen 2er noch LKW fahren ?
    2. Darf ich auch einen (leeren) Bus (=ohne Fahrgäste) überführen ?
    3. Muß ich den Führerschein umschreiben lassen ?
    4. Welche Führerscheinklassen sind dann darin enthalten und welche sind befristet ?
    5. Welche Voraussetzungen und Dokumente sind erforderlich ?
    6. Was kommt an Kosten auf mich zu ?
    Da ich so selten fahren spielt auch der Kostengesichtspunkt für mich eine Rolle.
    Vielen Dank für Ihre Mühe.
    Mit freundlichem Gruß

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. Februar 2017 um 12:24

      Hallo Reinhard,

      1. Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ist der Führerschein Klasse 2 oftmals noch gültig (für Lkw bis 7,5 Tonnen). Hiernach ist jedoch die Umtragung notwendig sowie die Absolvierung der benötigten Gesundheitschecks.
      2. Mit der alten Führerscheinklasse ist dies meist noch möglich.
      3. Spätestens mit 50 müssen die Inhaber der Klasse 2 diese in Klasse CE umschreiben lassen, da für die Gültigkeit ab diesem Zeitpunkt weitere Gesundheitsnachweise erforderlich sind.
      4. Welche Führerscheinklassen bei der Umwandlung enthalten sind, können Sie den Tabellen auf der Seite entnehmen.
      5. Sie benötigen ab 50 einen gesonderten Gesundheitsnachweis sowie einen speziellen Sehtest, um auch weiterhin Lkw fahren zu können.
      6. Für das Umschreiben kommen etwa 25 Euro Kosten auf. Für die zusätzlichen Nachweise werden weitere Kosten entstehen.

      Wenden Sie sich für weitere Auskünfte an die zuständige Führerscheinstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Reinhard
        Am 20. Februar 2017 um 17:50

        Herzlichen Dank.

  21. Nada
    Am 14. Februar 2017 um 21:01

    Hallo,

    ich bin in Deutschland, München seit 02.06.2016 gemeldet.
    Ich habe seit 20 Jahren meinen serbischen B-Klasse Führerschein.
    Gibt es eine Möglichkeit, Ihn umzuschreiben.

    Vielen Dank für Ihre Mühe.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. Februar 2017 um 11:47

      Hallo Nada,

      bisher gilt der serbische Führerschein noch als Fahrerlaubnis aus Drittstaaten. Es gibt zwar Verhandlungen über die Akzeptanz der Führerscheine aus Serbien in Deutschland, allerdings sind diese bisher noch nicht abgeschlossen. Folglich sind noch eine praktische und theoretische Prüfung nachzuweisen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Herbert
    Am 13. Februar 2017 um 21:51

    Hallo,
    ich besitze den grauen Führerschein mit Eintrag Klasse 3 ab 1968, Eintrag Klasse 2 ab 1976 bin 66 Jahre alt. Eine ärzltl.Untersuchung zur weiteren Nutzung der Führerscheinklasse 2 besteht z.Zt. nicht. Möchte den Führerschein nun in den EU Schein eintauschen,
    Frage, welcher Eintrag kommt in Spalte 10 bzw. 11 bei den Klassen C und CE

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. Februar 2017 um 12:56

      Hallo Herbert,

      wenn Sie einen Antrag auf CE stellen, erhalten Sie die Schlüsselzahl 79. Damit dürfen Sie einen Zug von maximal 12 Tonnen führen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Rainer
    Am 8. Februar 2017 um 16:40

    Guten Tag, mein CZ-Führerschein (erworben 2007) läuft in 2 Monate ab.
    Der derzeitige tschechische Wohnsitz entfällt ebenfalls.
    Welche Unterlagen aus Tschechien benötige ich bei den deutschen
    Behörden, für die Umschreibung ?

    Vielen Dank im voraus, Rainer

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Februar 2017 um 10:57

      Hallo Reiner,

      Sie können mit dem Führerschein einfach zur Führerscheinstelle gehen und diesen dort in einen deutschen umschreiben lassen. Dazu brauchen Sie den Personalausweis, den CZ-Führerschein (samt Kopie) und ein Lichtbild.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Peter
    Am 1. Februar 2017 um 19:07

    Hallo , habe da eine Frage, kann ich trotzdem noch einen LKW bis 7,5t fahren ???? Habe den Führerschein seid 1973 und da war er mit dem 3er bis 7,5 t gültig

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Februar 2017 um 10:59

      Hallo Peter,

      der 3er berechtigt im Sinne der Besitzstandswahrung auch weiterhin zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1/C1E (bis maximal 7,5 Tonnen).

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Udo
    Am 16. Januar 2017 um 11:02

    Hallo
    habe durch Zufall von Änderungen der C-Klassen gelesen und war diesbezüglich auch in der Führerscheinstelle, da ich über 50 bin. Die Dame dort war, genau wie ich, überfordert damit, mir eine konkrete Aussage machen zu können, was ich nun noch fahren darf. Konkret geht es natürlich um Motorrad, PKW und (als Handwerker) beruflich um Transporter mit Anhänger bis 7,5 to. Traktor, Bus und größere LKW sind mit egal.
    Ich habe meine Prüfungen alle zu DDR-Zeiten gemacht. Klasse 4 & 5 seit 1980, Klasse 2 seit 1983 und Klasse 1 seit 1985.
    Mein Führerschein wurde 1992 umgeschrieben. (Rosa Lappen) Habe dort alle Klassen (1, 1a, 1b, 2, 3, 4 und 5 ohne Befristungen)
    Was darf ich nun noch fahren und gibt es zeitliche Beschränkungen in den C-Klassen. Die Führerscheinstelle meinte, dass ich LKW bis 7,5 to uneingeschränkt und ohne ärztliche Prüfungen fahren darf… ? Hoffentlich weiß das auch die Polizei.
    Können Sie mir dazu eine Auskunft geben?

    Vielen Dank schon mal im Voraus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Januar 2017 um 11:23

      Hallo Udo,

      Sie sollten alle Fahrzeuge auch weiterhin führen dürfen. Nach neuem Recht sollte Ihnen im Sinne des Bestandsschutz das Fahren der alten Klassen auch weiter erlaubt sein. Die neuen Klassen wären A, A1, AM, B, BE, C1, C1E und L innehaben. CE 79 (max. 12 Tonnen) können Sie auf Antrag erhalten. Nähere Informationen können Sie der Tabelle auf dieser Seite entnehmen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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