Führerschein umschreiben: Welche Führerscheinklassen erhalte ich?
Von bussgeldkatalog.org, letzte Aktualisierung am: 24. März 2021
Worauf Sie bei der Umschreibung vom Führerschein achten müssen
Bis zum 18. Januar 2013 war die Möglichkeit, seinen Führerschein umtauschen zu müssen, nicht denkbar für deutsche Bürger. Doch eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), einen Tag später, änderte dies grundlegend. Ab diesem Stichtag müssen Sie Ihren deutschen Führerschein umschreiben lassen.
Das liegt darin begründet, da der neue EU-Führerschein nur noch begrenzt gültig ist – genauer gesagt 15 Jahre. Kraftfahrer, die noch mit einem Führerschein unterwegs ist, dessen Ausstellungsdatum vor dem Stichtag liegt, muss das alte Dokument in den neuen EU-Führerschein umschreiben lassen.
Sie haben jedoch bis zum 19. Januar 2033 hierfür Zeit. Doch was passiert mit Ihren Führerscheinklassen? Ob sie erhalten bleiben und warum die Umschreibung in den neuen Führerschein eigentlich clever ist, lesen Sie in diesem Ratgeber.
Zusätzlich finden Sie hier umfangreiche Informationen, wenn Sie einen ausländischen Führerschein umschreiben lassen können und was Sie bei der Antragstellung bei der Umschreibung beachten müssen.
Hier erfahren Sie, welche Führerscheinklassen bei einem Umtausch erhalten bleiben
Wählen Sie aus, wann Ihnen die Fahrerlaubnis erteilt wurde:
- Fahrerlaubnis erteilt bis zum 31. Dezember 1998
- Fahrerlaubnis erteilt ab dem 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013
Besondere Fahrerlaubnis:
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Führerschein umschreiben lassen
Zur Vereinheitlichung innerhalb der EU sind künftig auch deutsche Führerscheine jeweils nur noch 15 Jahre gültig und müssen dann erneuert werden. Die alten Scheine müssen daher in das neue EU-Format umgeschrieben werden.
Die Umtauschfrist läuft von 2022 bis 2033. Sie variiert jedoch je nach Ausstellungsjahr Ihres Führerschein oder Ihrem Geburtsjahr. Klicken Sie hier, um einen genauen Überblick über die Umtauschfristen zu erhalten.
Manche ausländische Führerscheine (nicht EU oder EWR) müssen umgeschrieben werden, wenn die Besitzer ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Der Wechsel zum EU-Kartenführerschein verursacht Ausgaben in Höhe von rund 25 Euro. Müssen Sie hingegen einen ausländischen Führerschein umschreiben, liegen die Kosten üblicherweise zwischen 35 und 45 Euro.
Weitere Informationen zum Thema „Führerschein umschreiben“
Führerschein umtauschen: Bis wann müssen Sie Ihre Fahrerlaubnis umtauschen?
Eines vorweg: Sie müssen den Führerschein nicht umtauschen.* Hierfür ist noch bis 2033 Zeit. Aus diesem Grund sollten Sie nicht in Hektik verfallen. Wer aber bereits jetzt den alten Führerschein umschreiben möchte, benötigt folgende Dokumente für die zuständige Behörde:
- alter Führerschein
- biometrisches Passbild
- aktueller Personalausweis oder Reisepass
- Nachweise zu den Gesundheitstests
Bei einigen Führerscheinklassen muss der Führerscheininhaber weitere Bescheinigungen und Gesundheitstests einreichen. Mehr Informationen finden Sie im folgenden Kapitel.
Wenn Sie Ihren EU-Führerschein nach Ablauf der 15-Jahres-Frist umtauschen möchten, sind diese Dokumente ebenfalls nötig. Für jede Neubeantragung sollten Sie auch ein aktuelles biometrische Bild mitbringen, um Missverständisse bei der Behörden oder der Polizei zu vermeiden.
Das biometrische Passfoto muss die Abmessungen 35 x 45 mm erfüllen (Breite x Höhe). Zudem muss der Hintergrund eine einheitliche Farbe aufweisen; am besten eignet sich hellgrau für dunkles Haar und dunkelgrau für helles Haar. Das Gesicht sollte ohne Schattierungen von Kinnspitze bis zum oberen Kopfende reichen. Es darf nicht auf einer Höhe unter 32 mm und nicht über 36 mm sein. Kopfbedeckungen sind tabu; es sei denn, ein Fahrer trägt diese aus religiösen Gründen.
Möchten Sie den Führerschein umschreiben, entstehen Kosten in Höhe von in etwa 25 Euro. Je nach Kommune kann hierfür das Straßenverkehrsamt, das Ordnungsamt oder das Landratsamt zuständig sein.
Achtung: Gestaffelte Umschreibefristen
* Wichtiger Hinweis: Um die Ämter zu entlasten und einen Bearbeitungsstau in den Jahren 2032 und 2033 zu vermeiden, hat der Bundesrat gestaffelte Fristen für den Führerscheinumtausch beschlossen.
Bei den bis zum 31.12.1998 ausgestellten Papierführerscheinen bestimmt sich die Umtauschfrist nach dem Geburtsjahr des Kraftfahrer, während bei den Scheckkartenführerscheinen das Ausstellungsjahr ausschlaggebend ist.
Für Führerscheine aus Papier gelten folgende Umtauschfristen:
Geburtsjahr | Umtauschfrist |
---|---|
vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 - 1958 | 19.01.2022 |
1959 - 1964 | 19.01.2023 |
1965 - 1970 | 19.01.2024 |
ab 1971 | 19.01.2025 |
Scheckkartenführerscheine sind innerhalb folgender Zeiten umzutauschen:
Ausstellungsjahr | Umtauschfrist |
---|---|
1999 - 2001 | 19.01.2026 |
2002 - 2004 | 19.01.2027 |
2005 - 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 - 18.1.2013 | 19.01.2033 |
Alter Führerschein ohne Gesundheitstest: Beim Umschreiben ist er nötig
Lkw- und Busfahrer bedürfen einer ärztlichen Untersuchung, um den Führerschein verlängern und die Umschreibung korrekt durchführen zu können. Die Führerscheinklassen sind befristet. Dabei gelten folgende Regeln:
- C1: bis zum 50. Geburtstag gültig1
- C1E: bis zum 50. Geburtstag gültig1
- C: fünf Jahre gültig2
- CE: fünf Jahre gültig2
- D1, D1E, D und DE: für fünf Jahre gültig3
1: Gültigkeit von C1 und C1E
C1 und C1E sind grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gültig. Möchten Sie die Klassen behalten, müssen Sie eine Gesundheitsuntersuchung und einen augenärztlichen Test durchführen und die jeweiligen Eignungsnachweise bei der Führerscheinstelle abgeben.
Haben Sie beide Untersuchungen erfolgreich abgeschlossen, können die beiden Klassen für weitere fünf Jahre verlängert werden. Erwerben Sie eine der beiden Klassen (oder auch beide zusammen) und sind zum Zeitpunkt 45 Jahre oder älter, kann der Führerschein nur noch für fünf Jahre ausgeschrieben werden. Danach sind wieder die beiden Eignungsnachweise abzugeben.
2: Gültigkeit von C und CE
Die Fahrerlaubnisklassen C und CE befähigen bei Besitz zum Führen schwerer Lastkraftwagen. Da hier ein großes Unfallrisiko vorliegt, sind die beiden Klassen auf jeweils fünf Jahre begrenzt. Haben Sie also die Prüfungen, die für den Erwerb nötig sind, bestanden, können Sie nur fünf Jahre lang mit diesen Fahrzeugen fahren.
Doch auch dieser Führerschein kann sich umschreiben lassen. Die Verlängerung ist auf weitere fünf Jahre möglich. Bei jeder Umschreibung vom Führerschein benötigen Sie ein ärztliches Gutachten sowie einen Sehtest.
Bei den Lkw-Klassen können Sie den Arzt frei wählen. Bei den Bus-Führerscheinklassen muss es ein umfassenderes Gutachten sein, bei dem auch ein Leistungs- und Funktionstest durchgeführt wird.
3: Gültigkeit von D1, D1E, D und DE
Die Bus-Klassen sind auch lediglich fünf Jahre gültig. Möchte ein Verkehrsteilnehmer eine Klasse verlängern und den EU-Führerschein umschreiben lassen, muss er eine Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung sowie einen Nachweis über ein positives Ergebnis beim Funktions- und Leistungstest einreichen.
Zusätzlich benötigt die Führerscheinstelle ein augenärztliches Gutachten und ein biometrisches Passbild, um den Führerschein umtauschen zu können.
Lassen Sie den Lkw- oder Bus-Führerschein nicht verlängern und fahren dennoch mit den besagten Führerscheinklassen, gilt dies als Strafbestand “Fahren ohne Fahrerlaubnis”. Der Verkehrssünder muss mit einem Strafverfahren rechnen, an dessen Ende eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe steht.
Führerschein der Klasse 2 umschreiben
Im Grunde müssen Sie Ihren alten Führerschein nicht umtauschen. Laut „Besitzstandswahrung“, also dem Erhalt Ihrer damalig erworbenen Klassen, können Sie weiterhin mit dem grauen oder rosafarbenen „Lappen“ weiterfahren.
Jedoch gibt es eine Ausnahme. Wollen Sie nicht in einen EU-Führerschein umschreiben, dürfen Sie ab dem 50. Lebensjahr keine Fahrzeuge mehr der Klassen C und CE fahren. Sie sind jedoch weiterhin berechtigt, die Klassen C1 und C1E zu nutzen. Da aber – nach neuem Fahrerlaubnisrecht – die Klassen C und CE nur noch befristet ausgegeben werden, kommen auch Altinhaber nicht um die Umschreibung drum herum.
Im Klartext bedeutet das: Alle Führerscheininhaber – außer Klasse 2-Besitzer – bekommen die Klassen C und CE für fünf Jahre begrenzt. Wollen Sie aber den Führerschein der Klasse 2 umschreiben, gilt dieser bis zum 50. Lebensjahr.
Möchten Sie auch nach dem 50. Geburtstag weiter Lkw der genannten Klassen fahren, kommen Sie nicht umhin, den Führerschein umschreiben zu lassen. Hierfür ist dann ein aktuelles ärztliches sowie augenärztliches Gutachten nötig.
Sollten Sie den Führerschein der Klasse 2 nicht umschreiben lassen, dürfen Sie nur noch folgende Fahrzeuge führen:
- Kraftfahrzeuge bis 7,5 t
- Fahrzeugkombinationen bzw. Gespanne bis 12 t
- Fahrzeuge und Kombinationen der Klasse T
Der Führerschein der Klassen C und CE werden dann nur noch auf jeweils fünf Jahre befristet; können aber verlängert werden. Möchten Sie zusätzlich eine Fahrerkarte beantragen, ist die Umschreibung vom Führerschein in den neuen EU-Schein zusätzlich Pflicht. Denn ohne den Scheckkartenschein wird der Antrag auf die Fahrerkarte seitens der Führerscheinstellen nicht anerkannt.
Führerschein der Klasse 3 umschreiben
Besitzt ein Verkehrsteilnehmer die Klasse 3 ist er auch nicht zur Führerschein-Umschreibung verpflichtet. Jedoch gilt hier das gleiche wie bei der alten Klasse 2. Möchten Sie eine Fahrerkarte beantragen, muss der EU-Führerschein her.
Soll die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein umtauschen und dabei den vollen Umfang Ihres alten Scheins übernehmen, ist eine Regelung zu beachten. Damit Sie Lkw über 12 t und mit drei Achsen fahren können, müssen Sie einen besonderen Antrag stellen. Diese Berechtigung wird nicht selbstständig von der Fahrerlaubnisbehörde eingetragen.
Ist der Antrag erfolgreich bearbeitet worden, finden Sie folgende Schlüsselnummer in Ihrem neuen EU-Führerschein: CE 79. Diese sagt aus, dass Sie Fahrzeuge der Klasse C1E über 12.000 kg und bis zu 3 Achsen fahren dürfen.
Es gibt eine weitere Besonderheit bei der Führerschein-Umschreibung. Möchten Sie die Klasse T behalten, erfolgt dies auch nur auf speziellem Antrag. Die Klasse T wird nur in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt.
Sollte ein Altinhaber den Führerschein der Klasse 3 nicht umtauschen, erlischt ab dem 50. Geburtstag die Erlaubnis, Lkw über 12 t bedienen zu dürfen. Fahrzeuge, die ein geringeres Gewicht aufweisen, dürfen aber weiter mit dem alten Führerschein gefahren werden.
Für Sie entfällt dann übrigens auch die Notwendigkeit, alle fünf Jahre ein ärztliches und augenärztliches Gutachten abzugeben und den Schein zu verlängern. Nach der Führerschein-Umschreibung werden diese jedoch Pflicht.
Sonderfall 1: Führerschein für Fahrgastbeförderung
Sollten Sie die Fahrerlaubnis besitzen, ein Taxi, einen Mietwagen oder einen Kraftomnibus zu lenken, müssen Sie auch in einen EU-Führerschein umtauschen. Dies ist aber erst dann verpflichtend, wenn die Gültigkeit des alten Scheins abläuft.
Sonderfall 2: Wiedererteilung vom A1-Führerschein
Wer die Klasse 3 besitzt und die Fahrerlaubnis vor dem 1. April 1980 entzogen bekommen hat, hat auch automatisch die Klasse A1 verloren. Hat ein Verkehrsteilnehmer die Fahrerlaubnis neu beantragt, musste er auch auf A1 verzichten.
Nun gibt es aber eine rechtliche Gleichstellung, sodass es ab dem 1. Mai 2014 möglich ist, die Lizenz für Leichtkrafträder wieder zu erlangen. Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Wiedererteilung der Klasse A1 bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde stellen.
Sonderfall 3: Führerschein umschreiben aufgrund einer Namensänderung
Es ist grundsätzlich möglich, den Führerschein umschreiben zu lassen, sofern Sie eine Namensänderung durchlebt haben. Jedoch ist es gesetzlich nicht verpflichtend, den Führerschein umzuschreiben.
Sie haben also die Wahl, ob Sie dies infolge einer Hochzeit oder Scheidung etc. durchführen wollen. Tauschen Sie den Schein nicht um, müssen Sie zusätzlich zum Führerschein Ihren Personalausweis mitnehmen, um sich im Falle eines Falles richtig ausweisen zu können.
Grauer und rosa Führerschein: Pflicht zum Umschreiben?
Wie bereits erwähnt, ist der Umtausch des Führerscheins keine Pflicht; jedoch muss jeder Besitzer eines Scheins, welcher vor Januar 2013 erteilt wurde, das Dokument bis zum 19. Januar 2033 umschreiben. Wer aber in der nächsten Zeit mit seinem grauen oder rosa Führerschein in den Urlaub fahren möchte, sollte ihn umschreiben lassen.
Die EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG aus dem Jahr 1991 bestimmt, dass auch alte deutsche Führerscheine in Ländern der Europäischen Union (EU) und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gültig sind, jedoch kann es passieren, dass manche Polizisten aus dem Ausland den Führerschein nicht anerkennen.
Natürlich kann später alles aufgeklärt werden, wenn Sie freundlich auf die Richtlinie hinweisen; um aber langwierigen Auseinandersetzungen in einer Fremdsprache aus dem Weg zu gehen, sollten die Urlauber über das Anfordern einer Übersetzung nachdenken. Alternativ können Sie natürlich auch den Führerschein umschreiben.
In Deutschland ist es auch möglich, eine Übersetzung in die jeweilige Sprache bei einer Fahrerlaubnisbehörde anzufordern. Planen Sie den Urlaub in Nicht-Mitgliedstaaten sollten Sie über einen internationalen Führerschein nachdenken. Wie Sie diesen beantragen können, lesen Sie im Ratgeber „Führerschein beantragen“.
Um aber einen internationalen Führerschein zu beantragen, wird ein EU-Führerschein benötigt, da der internationale Schein nur mit dem Scheckkartenschein zusammen gültig ist. Den Führerschein umschreiben zu lassen, kann im Ausland also Zeit und Nerven sparen.
Ausländischer Führerschein: Hinweise zum Umschreiben
Weitere Informationen zum Thema “Ausländischen Führerschein umschreiben lassen“
Ein Besucher Deutschlands darf ein Fahrzeug in Deutschland mit seinem ausländischen Führerschein führen, sofern er keinen Wohnsitz in Deutschland besitzt.
Hat der Besitzer eines ausländischen Führerscheins jedoch seinen Wohnsitz in Deutschland und besitzt eine Fahrerlaubnis aus einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat, muss der ausländische Schein nicht umgeschrieben werden. Sie werden hier unbeschränkt anerkannt.
Kommen Sie jedoch aus einem anderen Land und wollen nun in Deutschland leben (mit Wohnsitzbegründung), dürfen Sie nur maximal sechs Monate mit Ihren ausländischen Dokument in der BRD fahren. Die Fahrerlaubnisbehörde erkennt eine Ausnahme an: Können Sie glaubhaft machen, dass Sie nur insgesamt 12 Monate in Deutschland leben, kann die Gültigkeit auf die vollen 12 Monate verlängert werden.
Bei folgenden Fällen erkennt das deutsche Gesetz keine ausländischen Fahrerlaubnisse an:
- Sie sind im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderweitig vorläufig ausgestellten Dokuments.
- Sie besitzen eine Fahrerlaubnis, die während eines Auslandsaufenthaltes in diesem Land erworben wurde, jedoch war der ständige Aufenthalt weiterhin in Deutschland.
- Die Gültigkeit Ihres ausländischen Führerscheins ist abgelaufen.
- Die Fahrerlaubnis wurde in Deutschland oder in dem Land, aus dem Sie kommen, entzogen oder es herrscht ein Fahrverbot vor.
- Eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung liegt vor, die besagt, dass Ihnen keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Um den ausländischen Führerschein umschreiben zu können, ist es erst einmal wichtig zu wissen, in welchem Land Ihre Fahrerlaubnis ausgestellt wurde. Hier sind drei Gruppen zu unterschieden: Führerscheine aus EU- oder EWR-Staaten, Führerscheine aus Staaten, die in der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannt werden und Führerscheine aus anderen Staaten.
Je nach Staat kann es vorkommen, dass Sie noch eine theoretische oder praktische Prüfung absolvieren müssen. Dies gilt jedoch nicht für Führerscheine, die in EU- oder EWR-Staaten ausgestellt wurden.
Der Besitzer einer Fahrerlaubnis, die in den Staaten erlangt wurde, die nicht in der Liste der Fahrerlaubnis-Verordnung zu finden ist, muss noch eine Theorie- und Praxisprüfung in einer Fahrschule bzw. bei einem Prüfinstitut ablegen, um seine Erlaubnis in einen EU-Führerschein umschreiben zu können.
Welche Staaten in der Anlage der FeV zu finden sind, finden Sie im Ratgeber „Führerschein und Fahrerlaubnis“ (bitte auf „Ratgeber“ klicken, Tabelle befindet sich etwa in der Mitte des Textes). Zudem sehen Sie hier auch, ob eine Prüfung nötig ist.
Alte und neue Führerscheinklassen im Überblick
Fahrerlaubnis erteilt bis zum 31. Dezember 1998
Erteilung der Fahrerlaubnis | Alte Fahrerlaubnisklasse | Neue Fahrerlaubnisklasse | Einschränkungen/ Berechtigungen |
---|---|---|---|
vor 1. Dezember 1954 | 1 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
am 1. Dezember 1954 und vor 1. Januar 1989 | 1 | A, A2, A1, AM, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
ab 1. Januar 1989 | 1 | A, A2, A1, AM, L | L 174: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h |
vor 1. Januar 1989 | 1a | A, A2, A1, AM, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
ab 1. Januar 1989 | 1a | A, A2, A1, AM, L | L 174: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h |
nach 31. März 1980 und vor 1. April 1986 | 1 beschränkt auf Leichtkrafträder | A1, AM, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 A1 79.05: - Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen |
vor 1. Januar 1989 | 1b | A1, AM, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 A1 79.05: - Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen |
ab 1. Januar 1989 | 1b | A1, AM, L | L 174: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h A1 79.05: - Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen |
vor 1. Dezember 1954 | 2 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172: - auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste) BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
vor dem 1. April 1980 | 2 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172: - auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste) BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg A1 79.05: - Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen A 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg |
ab dem 1. April 1980 | 2 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172: - auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste) BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg A1 79.03: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 - Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen A 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg |
ab 1. Januar 1986 | 2 beschränkt auf Kombinationen nach Art eines Sattel-Kfz oder eines Lkw mit drei Achsen | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: C, CE 79 (L ≤ 3), T - CE: nur Kombinationen mit maximal drei Achsen C 172: - auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste) A1/A2 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 bzw. A2 - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
vor dem 1. Dezember 1954 | 3 (a+b) | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T - CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t) C1 171: - gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste) L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
vor 1. April 1980 | 3 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T - CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t) C1 171: - gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste) L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 A1 79.05: - Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen A 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
ab 1. April 1980 und vor 1. Januar 1989 | 3 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T - CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t) C1 171: - gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste) L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 A1 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg A 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
ab 1. Januar 1989 | 3 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T - CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t) C1 171: - gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste) L 174: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h A1 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg A 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
vor 1. Dezember 1954 | 4 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
vor 1. April 1980 | 4 | A1, AM, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 A1 79.05: - Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen |
ab 1. April 1980 und vor 1. Januar 1989 | 4 | AM, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
ab 1. Januar 1989 | 4 | AM, L | L 174: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h |
vor 1. April 1980 | 5 | AM, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
nach 1. April 1980 und vor 1. Januar 1989 | 5 | AM, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
nach 1. Januar 1989 | 5 | L | L 174: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h |
Fahrerlaubnis erteilt ab dem 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013
Alte Fahrerlaubnisklasse | Neue Fahrerlaubnisklasse | Einschränkungen/ Berechtigungen |
---|---|---|
A1 | A1, AM | A1 79.05: - Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen |
A (beschränkt) | A2, A1, AM | |
A | A, A2, A1, AM | |
B | A, A1, AM, B, L | A/A1 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A bzw. A1 - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg |
BE | A, A1, AM, B, BE, L | A/A1 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A bzw. A1 - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
C1 | A, A1, AM, B, C1, L | A/A1 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A bzw. A1 - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg |
C1E | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | A/A1 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A bzw. A1 - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
C | A, A1, AM, B, C1, C, L | A/A1 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A bzw. A1 - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg |
CE | A, A1, AM, B, C1, C1E, C, CE, L, T | A/A1 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A bzw. A1 - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
D1 | A, A1, AM, B, D1, L | A/A1 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A bzw. A1 - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg |
D1E | A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, L | A/A1 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A bzw. A1 - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
D | A, A1, AM, B, D1,D, L | A/A1 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A bzw. A1 - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg |
DE | A, A1, AM, B, D1, D1E, D, DE, L, T | A/A1 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A bzw. A1 - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
M | AM | |
L | L | |
S | AM | |
T | AM, L, T |
Fahrerlaubnis erteilt in der DDR vor dem 1. April 1957
Alte Fahrerlaubnisklasse | Neue Fahrerlaubnisklasse | Einschränkungen/ Berechtigungen |
---|---|---|
1 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
2 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172: - auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste) BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
3 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T - CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t) C1 171: - gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste) L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
4 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
Fahrerlaubnis erteilt in der DDR vor dem 1. Juni 1982
Erteilung der Fahrerlaubnis | Alte Fahrerlaubnisklasse | Neue Fahrerlaubnisklasse | Einschränkungen/ Berechtigungen |
---|---|---|---|
vor 1. Dezember 1954 | 1 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
ab 1. Dezember 1954 | 1 | A, A2, A1, AM, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
vor 1. Dezember 1954 | 2 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
ab 1. Dezember 1954 und vor 1. April 1980 | 2 | A, A1, AM, B, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 A1 79.05: - Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen A 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg |
ab 1. April 1980 | 2 | A, A1, AM, B, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 A1 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg A 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg |
vor 1. Dezember 1954 | 3 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
ab 1. Dezember 1954 und vor 1. April 1980 | 3 | A1, AM, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 A1 79.05: - Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen |
ab 1. April 1980 | 3 | AM, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
vor 1. Dezember 1954 | 4 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T - CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t) C1 171: - gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste) L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
ab 1. Dezember 1954 und vor 1. April 1980 | 4 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T - CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t) C1 171: - gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste) L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 A1 79.05: - Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen A 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
ab 1. April 1980 | 4 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T - CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t) C1 171: - gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste) L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 A1 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg A 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
vor 1. Dezember 1954 | 5 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172: - auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste) BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
ab 1. Dezember 1954 und vor 1. April 1980 | 5 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172: - auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste) A1 79.05: - Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen A 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
ab 1. April 1980 | 5 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172: - auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste) A1 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg A 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
vor 1. April 1980 | Langsam fahrende Fahrzeuge | A1, AM, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 A1 79.05: - Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen |
ab 1. April 1980 | Langsam fahrende Fahrzeuge | AM, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
vor 1. April 1980 | Kleinkrafträder | A1, AM, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 A1 79.05: - Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen |
ab 1. April 1980 | Kleinkrafträder | AM, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
Fahrerlaubnis erteilt in der DDR vor dem 3. Oktober 1990
Erteilung der Fahrerlaubnis | Alte Fahrerlaubnisklasse | Neue Fahrerlaubnisklasse | Einschränkungen/ Berechtigungen |
---|---|---|---|
vor 1. Dezember 1954 | A | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
ab 1. Dezember 1954 und vor 1. Januar 1989 | A | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
ab 1. Januar 1989 | A | A, A2, A1, AM, B, L | L 174: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h |
vor 1. Dezember 1954 | B (beschränkt auf Kfz mit maximal 250 ccm, Elekktrokarren [auch mit Anhänger] sowie maschinell angetriebene Krankenfahrstühle) | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
ab 1. Dezember 1954 und vor 1. April 1980 | B (beschränkt) | A, A1, AM, B, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 A1 79.05: - Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen A 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg |
ab 1. April 1980 und vor 1. Januar 1989 | B (beschränkt) | A, A1, AM, B, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 A1 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg A 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg |
ab 1. Januar 1989 | B (beschränkt) | A, A1, AM, B, L | L 174: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h A1 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg A 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg |
vor 1. Dezember 1954 | B | A, A2, A1, AM, B, BE, C, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T - CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t) C1 171: - gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste) L 174: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h A1 79.05: - Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
ab 1. Dezember 1954 und vor 1. April 1980 | B | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T - CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t) C1 171: - gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste) L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 A1 79.05: - Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen A 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
ab 1. April 1980 und vor 1. Januar 1989 | B | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T - CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t) C1 171: - gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste) L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 A1 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg A 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
ab 1. Januar 1989 | B | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T - CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t) C1 171: - gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste) L 174: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h A1 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg A 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
vor 1. Dezember 1954 | C | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T - CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t) C1 171: - gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste) L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
ab 1. Dezember 1954 und vor 1. April 1980 | C | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T - CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t) C 172: - auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste) A1 79.05: - Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen A 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
ab 1. April 1980 | C | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T - CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t) C 172: - auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste) A1 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg A 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
D | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L, T | L 174: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h A1 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg A 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
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vor 1. Januar 1989 | BE | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T - CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t) C1 171: - gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste) L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 A1 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg A 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
ab 1. Januar 1989 | BE | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T - CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t) C1 171: - gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste) L 174: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h A1 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg A 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
CE | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172: - auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste) A1 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg A 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
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DE | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L, T | A1 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg A 79.03, 79.04: - nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A - nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
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vor 1. Dezember 1954 | M | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
ab 1. Dezember 1954 und vor 1. April 1980 | M | A1, AM, L | L 174: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h A1 79.05: - Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen |
ab 1. April 1980 und vor 1. Januar 1989 | M | AM, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
ab 1. Januar 1989 | M | AM, L | L 174: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h |
vor 1. April 1980 | T | AM, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
ab 1. April 1980 und vor 1. Januar 1989 | T | L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
ab 1. Januar 1989 | T | L | L 174: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h |
Fahrerlaubnis erteilt im Saarland nach dem 30. November 1954 und vor dem 1. Oktober 1960
Alte Fahrerlaubnisklasse | Neue Fahrerlaubnisklasse | Einschränkungen/ Berechtigungen |
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1 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
2 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172: - auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Ausnahme: ohne Fahrgäste) BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
3 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T - CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t) C1 171: - gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Ausnahme: ohne Fahrgäste L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 BE 79.06: - Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg |
4 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174, 175: - Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h - Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3 |
ich habe mein führerschein seit juni 1983 und seit 15.09.2015 neu wegen verlust meine frage darf ich eine vespa 125 fahren mit 4,9 kW ? oder bzw. was für Fahrerlaubnisklasse . Danke
Hallo Vito,
das kommt darauf an, welche Führerscheinklassen Sie besitzen. Hier finden Sie mehr Infos dazu: https://www.bussgeldkatalog.org/fuehrerscheinklassen/
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
ich habe meinen führerschein 2000 in luxemburg gemacht und 2001 wurde er eingezogen. seit 2009 lebe ich in deutschland. aufgrund verschiedener delikte unter anderem auch fahren ohne führerschein wurde ich in luxemburg mehrfach verurteilt. seit 2008 habe ich mir nichts mehr zu schulden kommen lassen und würde jetzt gerne denn lkw schein machen. muss ich da vorher denn pkwschein machen und darf ich jetzt überhaupt nen führerschein machen? was erwartet mich da?
Hallo Rene,
dies hängt von den Bestimmungen in Luxemburg ab. Je nachdem, welche Regelungen dort nach einem Führerscheinentzug gelten. Der B-Führerschein ist für Lkw-Scheine Voraussetzung.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo
Ich habe von den neuen Regelungen gelesen und bin sehr verwirrt.
Meine Frage ich habe meinen Führerschein 2006 bekommen und interessiere mich
Für ein motorad mit 125ccm darf ich das nun fahren oder muss ich extra wieder ein Motorrad schein machen?
Lieben dank und grüße☺
Hallo Sandro,
beim B-Führerschein ist lediglich der AM-Schein inbegriffen. Mit diesem können Sie Maschinen bis maximal 45 km/h und mit einem Hubraum von bis zu 50 ccm fahren. Für ein 125 ccm Motorrad brauchen Sie den A1-Schein.
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Ich habe meinen deutschen eu führerschein 2006 abgeben müssen mit Voraussetzungen einer mpu jetzt habe ich 2013 ein halbesjahr in Italien gewohnt und da einen eu führerschein gemacht muss ich diesen führerschein in einen deutschen eu führerschein lassen??
Mfg gerhardt
Hallo Gerhardt,
wenn Sie einen Wohnsitz in Deutschland und eine Fahrerlaubnis aus einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat besitzen, so müssen Sie Ihren ausländischen Führerschein nicht umschreiben lassen. Diese Führerscheine werden in Deutschland unbeschränkt anerkannt.
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Ich habe einen tschechischen Führerschein und lebe in Deutschland kann ich damit mein lkw Führerschein machen oder muss ich den umschreiben lassen wenn ja welche dokumente brauche ich dafür
Hallo Mehmet,
da der tschechische Führerschein auch in Deutschland gültig ist, müssen Sie ihn normalerweise nicht umschreiben lassen. Wir würden Ihnen empfehlen, sich bei der zuständigen Führerscheinbehörde zu informieren, ob dies möglicherweise bei der Beantragung einer anderen Führerscheinklasse der Fall ist.
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Hallo,
ich habe nach Scheidung gerade meinen Geburtsnamen wieder angenommen. Wie lange habe ich Zeit, um Führerschein und Fahrerkarte umschreiben zu lassen?
MfG Heike
Hallo Heike,
es besteht keine Pflicht den Führerschein nach einer Namensänderung zwangsläufig anzupassen. Gerne steht Ihnen das aber frei dennoch zu ändern.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo! Ich habe folgende Situation:
Ich bin nach Deutschland aus Kasachstan gekommen und ich verfüge über einen kasachstanischen Führerschein. Ich bin in Deutschland schon seit 9 Monaten (seit März 2015) und habe mich immer noch nicht bei einer Fahrschule angemeldet. Habe mich überhaupt mit dem Führerschein nicht beschäftigt. Muss ich alles von vorne anfangen, oder dürfte ich es vermeiden? Nur teoretische und praktische Prüfung bestehen?
Ich habe schon deutsche Staatsangehörigkeit und möchte hier weiter leben.
Danke im Voraus!!!
Hallo Vsevolod,
generell mit Besitz eines Führerscheins sollten Sie zumindest die deutschen Verkehrsregeln, also die theoretischen Teile nochmals vermittelt bekommen. Bestenfalls erkundigen sich sich dafür in einer Ihnen nahe gelegenen Fahrschule.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
Habe mein Führerschein 2008 in “Zypern” (nicht Eu) gemacht. Und bin seit 2011 in Deutschland ich studiere in Hannover. Geboren bin auch in Deutschland aber habe kein unbefristete Aufenthaltstitel.. Kann ich da trotzdem meine führerschein machen bzw. Umschreiben lassen?
Mfg Tunc
Hallo Tunc,
bei Führerscheinen aus EU-Mitgliedsstaaten ist eine Umschreibung bei Wohnsitzbegründung in Deutschland nicht notwendig. Seit dem 1. Mai 2004 ist Zypern ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union, Sie müssen also Ihren Führerschein normalerweise nicht umschreiben lassen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Nördliche teil der Zypern gehört zu Türkei. Zwar Eigenständiges Staat muss ich da Trotzdem umschreiben lassen ? Also die Türkische teil gehört nicht zu EU.
Mfg
TUNC
Hallo,
An dieser Stelle eine Ergänzung: Der Fall „Zypern“ stellt ein Sonderfall dar, da das gesamte zypriotische Gebiet völkerrechtlich zur EU gehört. Türkische Führerscheine können grundsätzlich nicht umgeschrieben werden – eine theoretische und praktische Prüfung ist hier notwendig. Ob der zypriotische Führerschein aus dem türkisch kontrolliertem Gebiet in Deutschland umgeschrieben werden kann, erfahren Sie bei den zuständigen Behörden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Wenn er Zypern und nicht EU schreibt, dann meint er nicht EU-Zypern, sondern den türkisch besetzten Teil der Insel. Also gilt wohl alles, was er schreibt wie für die Türkei.
Hallo Peter,
in der Tat haben wir etwas vorschnell geantwortet. Der Fall “Zypern” stellt ein Sonderfall dar, da das gesamte zypriotische Gebiet völkerrechtlich zur EU gehört. Türkische Führerscheine können grundsätzlich nicht umgeschrieben werden – eine theoretische und praktische Prüfung ist hier notwendig. Ob der zypriotische Führerschein aus dem türkisch kontrolliertem Gebiet in Deutschland umgeschrieben werden kann, erfahren Sie bei den zuständigen Behörden.
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Hallo,
mein CZ-Führerschein läuft in ein paar Jahren ab.
Ich glaub er ist nur10Jahre gültig.
Wie ist den die Vorgehensweise um dann ein neuen ausgestellt zu bekommen?
Hallo Heinz,
wenn Sie einen Wohnsitz in Tschechien haben, können Sie ihn dort verlängern lassen. Die entsprechenden Schritte erfahren Sie bei den dortigen Behörden. Ansonsten muss er in Deutschland umgeschrieben und zeitgleich verlängert werden.
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Habe dazu mal eine Frage
Mein Führerschein cz ist noch ein Jahr gültig bekomme ich Probleme beim umschreiben da ich damals mit 18 keinen bekommen habe und ne Mpu machen sollte ??? Sind jetzt 11 Jahre vergangen seit dem ich meinen in Deutschland machen wollte
Hallo Sebastian,
unter Umständen könnte dies tatsächlich zu Problemen führen. Die Führerscheinstelle kann in gewissen Fällen darauf bestehen, dass Sie eine MPU vorlegen müssen.
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Hallo
ich habe 1987 meinen 1b, und im Dezember 1988 meinen 3er Führerschein gemacht. Besitze also noch den Rosa Führerschein da ich diesen noch nicht umgetauscht habe. Möchte mir eine 125cm Maschine zulegen.
Bis zu was für einer Leistung darf ich diese fahren, und wo liegt die Maximale Höchstgeschwinigkeit?
Darf die Maschine mit dem großen Motorradkennzeichen angemeldet werden, oder muß es das kleine Kennzeichen für Kleinkrafträder sein?
Habe auch schon auf der Führerscheinstelle angerufen, aber die konnten mir auch keine 100% ige Antwort geben.
MfG
Dieter
Hallo Dieter,
da Sie den 3er-Schein nach 1980 gemacht haben, dürfen Sie keine 125er Maschine damit fahren – dafür ist mindestens der A1-Führerschein notwendig. Mit diesem darf das Motorrad 125 ccm Hubraum und eine Leistung von 11 kW haben.
Bezüglich der Kennzeichen kann Ihnen sie Zulassungsbehörde sicherlich weiterhelfen.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
habe mal eine Frage, mir wurde mein FS im Jahre 2005 zwecks Alkohol am Steuer entzogen. Die Promile waren 1,65.
Die Sperre ist im Januar 2007 abgelaufen.
Arbeite und lebe seit 2012 in dder Schweiz und habe da im Jahre 2014 einen neuen FS gemacht.
Kann ich mit diesem FS in Deutschland fahren?
a) wenn ich nicht in Deutschland wohne und nur auf Besuch bin.
b) hat der Schweizer FS auch in Deutschland Gültigkeit, wenn ich in absehbarer Zeit wieder meinen Wohnsitz nach
Deutschland verlege.
Im voraus besten Dank für die Antwort.
MfG
R. Vomberg
Hallo,
der Führerschein ist im Falle eines Besuchs auch in Deutschland gültig. Wenn Sie Ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen, muss der Führerschein nach spätestens sechs Monaten umgeschrieben werden.
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Hallo
ich habe einen deutschen fuehrerschein bekommt .syrischer fuehrerschein umschreiben.
aber auf dem fuehrerschein steht dass der fuehrerschein gelt bis 2030. warum?
Danke
Hallo,
seit 2013 werden Führerscheine nur noch für 15 Jahre ausgestellt, danach müssen sie erneuert werden – also gegen einen neuen ausgetauscht werden.
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Hallo,
ich habe Klasse 4 in 05/1994 erworben und “klassisch” Klasse 3 sowie 1A in 06/1996.
Zwecks Umschreibung Motorrad (nach frühestens 2 Jahren) auf Klasse 1 bekam ich 05/1999 schon den Scheckkartenführerschein.
Habe dort die Einträge A1,A (Datum des Erwerbs 1996 nur beim kleinen Piktogramm Klasse A, nicht beim großen Piktogramm, das Feld ist leer, also kein Strich), bin ich die letzten Jahre illegal große Motorräder gefahren? oder stimmt die Aussage, dass A (kleines Piktogramm) nach 2 Jahren automatisch offen ist)
B, BE, C1 (171), C1E, M, L (174).
Nach Ihrer Tabelle müsste ich eigentlich mehr “dürfen”. In der Führerscheinstelle sagte man mir, das wär alles so in Ordnung. Aber da hab ich bisher zig verschiedene widersprüchliche Aussagen bekommen.
Hab ich noch ne Chance meine verlorenen Berechtigungen (z.B. Zuggewicht C1/C1E sowie z.B. Höchstgeschwindigkeit L) zurückzubekommen oder bin ich ein Opfer der frühen Umstellung in 1999?
Hallo Steve,
dafür müssten Sie sich nochmal an die Behörden wenden, bzw. die Ämter die Ihren neuen Führerschein ausgestellt haben. Die können ihnen genau sagen, wie es bezüglich Ihrer Person und in ihrem genauen Fall ist.
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ich lebe seit 1977 in den USA und besitze noch einen deutschen fuehrerschein (alter lappen von 1962) mit der klasse: auto, motorrad und LKW. frage… kann ich diesen fuehrerschein umschreiben lassen in einen Internationalen Fuehrerschein ? wer kann mir dabei helfen mit informationen ?
Hallo Hartmut,
am besten fragen Sie mal bei einer Führerscheinstelle nach, wie Sie sich verhalten müssen. In der Regel sollte das aber problemlos möglich sein. Als deutscher Staatsbürger wäre noch eine deutsche Behörde zuständig. Ansonsten müssen Sie sich in den USA kundig machen, wie Sie das Dokument beantragen können. Im Zweifel bemühen Sie Behörden beider Länder.
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Hallo,
Ich habe 1997 meinen Führerschein Klasse 3 gemacht.
Wenn ich meinen rosa Führerschein jetzt in den EU Führerschein wechsle, ist er dann immer noch unbegrenzt gültig ?
ich habe irgendwo mal gelesen, dass die neuen Führerscheine nur noch 15 Jahre gültig sind und man ihn dann wieder für 15 Jahre verlängern muss ? Stimmt das ? Bzw ist das verlängern nur formell oder muss man eine neue Prüfung machen.
Hallo Alexandra,
EU-Führerscheine sind in der Tat nur 15 Jahre gültig, doch die Verlängerung ist eine Formsache. Damit soll gewährleistet werden, dass relativ aktuelle Bilder und Angaben im Führerschein zu finden sind.
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Hallo ich arbeite als LKW fahrer in Deutschland. Habe ein umgeschriebene von SLowakisch auf Deutsche fürerschein. Mit der Klasse AM, B, C1, C, L, T und bei C1 und C habe ich 95§. Ich habe aber jetzt mein führerschein in der Slowakei neu gemacht und um die Klasse D1, D, BE, C1E, CE, D1E und DE vergrosert. Was muss ich jetzt alles machen wenn ich dem führerschein wieder umschreiben wollte von Slowakisch auf Deutsch? Wird alle Klassen anerkannt?? MfG Stefan
Hallo Stefan,
bitte erkundigen Sie sich hierzu bei der Behörde in Deutschland. Denn es sollte in der Regel kein Problem sein, diesen wiederum umschreiben zu lassen. Neben dem Führerschein und den Personalausweis werden evtl. noch weitere Dokumente speziell für Sie betreffend benötigt. Daher ist eine Anfrage bei der Behörde empfehlenswert.
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Hallo und guten tag
Hätte da mal eine frage zur umschreibung
Und zwar habe ich vor ein paar jahren in polen den fs gemacht (lkw und pkw+anhänger)
Und würde das jetzt gern in mein deutschen umschreiben lassen geht das ?????
Lg adi
Hallo Adi,
sofern Ihr Hauptwohnsitz in Deutschland ist, können Sie den Führerschein umschreiben lassen.
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Hallo, hab Frage zum DDR – Führerschein, den ich 1978 bekam ;-)
Gilt er noch, wie lang gilt er noch was ist zu beachten? Betrieb will dieser Tage Führerscheine auf Gültigkeit kontrollieren!
Hätte gern den “Alten” behalten um mir dann 2033 einen neuen ausstellen zu lassen, da bin ich wenn alles gut geht 77 und dann nochmal 15 Jahre drauf, des genügt mir! ;-)
Hab A B M drin stehen, gibt es dies noch im EU Führerschein oder in veränderter Form?
Danke vielmals,
MfG Christine
Hallo Christine,
der Führerschein sollte bis 2033 gültig sein. Welche Klassen Sie nach dem Umtausch bekommen, können Sie in der Tabelle auf dieser Seite nachschlagen.
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Hallo,
gibt es noch die Sonderregelung für Forst- und Landwirtschaft, dass der alte Führerschein ( rosa alles außer 2 ) in Klasse L und T umgewandelt werden kann, wenn der Bedarf vorhanden ist ?
MfG
Frank
Hallo Frank,
diesbezüglich sollten Sie sich bei ihrem Amt informieren, ob dieser noch umgewandelt wird und einer Sondergenehemigung obliegt.
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Hallo,
ich bin ab Herbst ein Jahr lang in Afrika, bzw. Tansania und möchte dort meinen Führerschein machen. Wird dieser hier voll anerkannt?
Lg
Joschka
Hallo Joschka,
ein ausländischer Führerschein, außerhalb der EU wird meist nur für eine kurze Zeitdauer (6 Monate) anerkannt und sollte danach in einen deutschen Führerschein umgewandelt werden. Zudem muss der Wohnsitz nachgewiesen werden.
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Die DDR-Mokicks hatten eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. 1990 hieß es, da Bestandsschutz, darf man damit weiterhin mit dem alten Führerschein (gesetzt den Fall auch nur Kleinkraftradklasse) fahren UND auch, da 60 km/h, auf der Autobahn. Ist das noch so?
Hallo Peter,
auf der Autobahn dürfen nur Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h fahren.
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Ich habe folgende Informationen zu diesem Thema:
Fahrzeuge dürfen die Autobahn nur benutzen, wenn sie BAUARTBEDINGT eine Höchstgeschwindigkeit von 60km/h
(und mehr) erreichen.
Es gibt aber KEINE gesetzliche Vorschrift, daß MINDESTENS 60km/h oder schneller gefahren werden MUSS.
Was VERSICHERUNGSTECHNISCH passiert, wenn sie OHNE GRUND langsamer als 60km/h fahren und dadurch ein Unfall verursacht wird, ist wiederum eine andere Frage.
Wenn sie allerdings bei Blitzeis Schritttempo fahren (müssen) um keinen Unfall zu verursachen, ist das weder gesetzeswidrig in Bezug auf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (s. oben) , noch verlieren sie dabei Ihren Versicherungsschutz.
Hallo,
ich arbeite als Lkw Fahrer und ich wohne hier in Deutschland. Meine Führerschein ist in Bulgarien gemacht und noch gültig, aber mein Chef hat mir jetzt gesagt, dass ich sie hier in Deutschland unschreiben lassen müssen, weil ein neues Gesetz kommt. Stimmt das? Wenn Ja, konnten Sie mir empfohlen wass soll ich weiter machen oder wo kann ich mir informieren?
Danke!
Danov
Hallo Danov,
uns ist keine Gesetzesänderung diesbezüglich bekannt.
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Hallo,
meine DDR-Fahrerlaubnis hat das Ausstellungsdatum 01.10.1982 und ist zugelassen für Klasse B. Ich dachte bisher, dass ich damit auch Fahrzeuge bis 7,5t lenken und größere Anhänger (z.B. Wohnwagen) ziehen darf.
Jetzt habe ich auf dieser Seite nachgeschaut und demnach ist das nicht so. Oder ?
MfG
Hallo Knarf62,
wenn Sie zwischen 1. April 1980 und 1. Januar 1989 den DDR-Führerschein der Klasse B erworben haben, können sie die Fahrzeugklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L führen. Die Klasse C1E berechtigt Sie, Fahrzeuge zu führen, die eine zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten und von Anhängern mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg. Die Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger darf nicht schwerer als 12.000 kg sein. Sollten Sie dennoch unsicher sein, können Sie auch bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde nachfragen.
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Hallo,
habe den Führerschein Klasse 3 vom Mia.1980 und möchte diesen auf den neuen Führerschein unschreiben. Ich bin über 50 und muß den Seh und Gesundheitscheck machen. Wo finde ich die Formulare für den Augenarzt und Hausarzt ?
Hallo Jürgen,
Ärzte, welche die Test durchführen, verfügen über die entsprechenden Formulare.
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Hallo,
Ich habe am 28.03.1986 in der DDR den LKW+Hänger Schein erhalten.
Mein EU Führerschein wurde am 15.08.2001 ausgestellt.
Bei der Klasse C und CE ist in der Spalte 11 mein 50. Geburtstag eingetragen.
Bei der Klasse C1, BE, C1E ist die Spalte 11 leer.
Darf ich also die Klassen C1, BE, C1E nach meinem 50. Geburtstag ohne Verlängerung fahren?
Besten Dank
H. Loox
Hallo Loox,
alle Führerscheinklassen, die LKW betreffen, sind seit 1999 nur noch begrenzt gültig. Die Klasse BE müssen Sie jedoch nicht verlängern. Die Klassen C1 sowie C1E sind bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gültig, nach Vollendung des 45. Lebensjahres für fünf Jahre. Die Klassen C und CE müssen ebenfalls alle 5 Jahre verlängert werden. Auch nach Ihrem 50. Geburtstag müssen Sie daher die entsprechenden Klassen verlängern.
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Danke für die Antwort. Ich hätte noch eine Frage. Darf ich ohne Verlängerung Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen fahren.
Ich habe im Netz dies gefunden.
(“” ..Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten bei der Umstellung neben der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung und ohne die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen. Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht (zG) und Züge bis 12 t (zG) geführt werden.
…””)
Hallo Loox,
am 19. Januar 2013 wurden die Richtlinien für alle Führerscheinklassen verändert und angepasst. Da wir nicht genau wissen, woher Sie diese Informationen haben, gehen wir davon aus, dass sie möglicherweise veraltet sind. Die Führerscheine der Klasse C sind allesamt nur noch begrenzt gültig.
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Ich habe jetzt beim Amt nachgefragt.
Ich darf 7,5t ohne Verlängerung nach meinem 50. Geburtstag fahren.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag
Ich besitze seit 08.2013 einen Russischen und einen Internationalen Führerschein.
Mit Unterbrechungen habe ich in Deutschland mehrere Sprachkurse absolviert. (2014 2015)
Im April 2015 habe ich in Deutschland geheiratet.
Seit Oktober 2015 studiere ich in Köln.
Meine letzte einreise in Deutschland war November 2015.
Die ersten Visa waren Arbeitsvisa Sprachschule Visa dann ein Fiktion Visa um Studieren zu können und seit Februar 2016 eine Aufenthaltsgenehmigung.
Wie kann ich meinen Führerschein umschreiben lassen.(bin bis jetzt hier nicht gefahren)
Meine Anfragen bei Behörden und bei Fahrschulen waren alle widersprüchlich.
Können Sie mir verbindlich weiter helfen.
Danke und mit freundlichen Grüssen
Hallo Nadia,
zur genauen Vorgehensweise für die Umschreibung Ihres Führerscheines können Sie sich an die für Sie zuständige Fahrerlaubnisstelle wenden. Diese kann Ihnen mit allen wichtigen Informationen weiterhelfen.
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Hallo, ich habe meinen Führerschein vor 31.12.98 erworben (Mai 98). Allerdings darf ich laut meinem Führerschein keine 7,5T fahren. Das ist doch falsch? Wohin muss ich mich wenden.
Gruss Christian
Hallo Christian,
der Führerschein Klasse 3 vor 1998 beinhaltet die Klassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E und L. Demnach dürften Sie Fahrzeugkombination bis 12 Tonnen führen. Wurde Ihnen jedoch der Führerschein entzogen und ein neuer ausgestellt, könnte es sein, dass Sie nur noch B bzw. BE haben. Bei individuellen Fragen sollten Sie sich an die für Sie zuständige Führerscheinstelle wenden.
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Hallo, ich habe vor dem 31.12.98 meinen Auto- und Motorradführerschein gemacht. Da ich bis vor kurzem kein Motorrad besessen habe und selten gefahren bin, steht immer noch die alte Klasse 1 A im Führerschein. Nun möchte ich mir ein größeres Motorrad kaufen. Kann ich bei einer Umschreibung die höhere Klasse A einfach eintragen lassen oder brauche ich eine erneute Prüfung?
Vielen Dank für die Hilfe,
j
Hallo Jörg,
Sie können bei der Umschreibung die Klasse A eintragen lassen und müssen keine erneute Prüfung ablegen.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen Führerschein (rosa) mit Ausstellungsdatum 1988, folgende Klassen sind mit einem Stempel versehen: 1a, 1 b, 3, 4, 5.
Nun möchte ich mir ein Motorrad zulegen mit mehr als 40 KW, muss ich meinen Führerschein umschreiben lassen oder darf ich das Motorrad fahren, weil ich den Führerschein länger als 2 Jahre besitze und nun automatisch das Motorrad fahren darf?
Würde damit nur in Deutschland fahren.
Oder ist ein Umschreibung auf A notwendig, bisher konnte ich auf meine Frage keine eindeutig Antwort finden.
Vielen Dank
Hallo Jupp,
Sie sind nicht verpflichtet, den Führerschein vor dem Jahr 2032 umzuschreiben. Wenn der Führerschein die Klasse 1a ausweist, sollte die Klasse A inklusive sein und Sie dürfen damit fahren. Sollten Sie aber ins Ausland fahren wollen, ist es sinnvoll über eine Umschreibung nachzudenken.
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Hallo, ich habe 1997 Auto- und Motorradführerschein gemacht. Seit zwei Jahren fahre ich ein kleinmotoriges Motorrad, möchte aber gerne auf ein größeres umsteigen. Ich habe aber nie die Klasse 1a umschreiben lassen. Für das neue Motorrad ist das aber nötig. Geht das so einfach oder brauche ich jetzt eine erneute Prüfung?
Vielen Dank für die Hilfe.
Hallo Jörg,
in der Regel ist das Umschreiben unkompliziert. Erneute Fahrprüfungen sind unüblich.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mir wurde die Klasse 3 ab dem 19.10.1989 erteilt, am 05.03.2001 wurde mein Führerschein umgeschrieben und ich bekam die Klasse CE mit Beschränkung: 79(C1E>12000kg, L<3) und mit der Gültigkeit bis zum 24.09.2020. Ich bin kein Berufsfahrer. Meine Frage: warum habe ich eine zeitliche Begrenzung bekommen und warum habe ich auch keine Klasse T bekommen.
Gruß
Benedikt
Hallo Benedikt,
die Klassen C1 und C1E sind grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gültig. Betrifft Sie das? Dann erklärt das die zeitliche Begrenzung. Möchten Sie den Führerschein auch nach 2020 behalten, müssen Sie eine Gesundheitsuntersuchung und einen augenärztlichen Test durchführen und die jeweiligen Eignungsnachweise bei der Führerscheinstelle abgeben.
Was die Führerscheinklasse T betrifft, erkundigen Sie sich am besten bei der für Sie zuständigen Führerscheinbehörde. Aus der Umschreibung des alten Führerschein mit Klasse 3 ergibt sich diese neue Klasse nicht.
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Hallo,
ich habe einen portugiesischen Führerschein. in Portugal ist es so dass man noch einen separaten und kostenpflichtigen test für die klasse A1 machen muss, mofas also. nun ist meine frage: wenn ich den Führerschein umschreiben lasse, bekomme ich dann die klasse A1 dazu? das fände ich gut…
Liebe
gio
Hallo Gio,
dies müssten Sie bei der Führerscheinsteinstelle hier in Deutschland erfragen, diese ist zuständig für die Umschreibung.
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hallo,
1986 habe ich den normalen führerschein kl 3 gemacht,bin in ’93 umgezogen nach österreich,der fs wurde umgetauscht und ’96 umgezogen nach holland ,auch wieder umtausch,nur dass österreich mir nur das auto zurückgegeben hat(so waren da die gesetze und mir ist es nicht aufgefallen) ,kein anhänger, keine 7,5 t , nichts etc. holland gab mir also auch nur auto.
wie kann ich diese wieder zurückbekommen? nur durch wohnortwiederanmeldung in deutschland?
glg und danke
anne
Hallo Anne,
diesbezüglich sollten Sie sich bei der jeweiligen Führerscheinstelle erkundigen, was bei Ihrem speziellen Fall zu tun ist.
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Meine Frage:
Ich habe einen EU-Führerschein(Klasse B) was ich ich Ungarn gemacht habe in 2006.
Seit 2012 wohne ich angemeldet in Deutschland.
Mein Führerschein hat leider zwei Gültigkeitszeitraum eine für die Karte und eine für die Klasse B .
Die Karte ist gültig noch ende August 2016 aber leider die Gültigkeit für meine Klasse B eine Woche abgelaufen ist.
Kann ich mein Führerschein trotzdem umschreiben lassen ?
Wenn ja muss ich zusätzliche Prüfungen absolvieren oder ?
Ich hab es total übersehen, hab gedacht meine Klasse B auch bis Ende August 2016 gültig ist sonst hätte ich die früher umschreiben lassen.
mfG
Viktor
Hallo Viktor,
in diesem Fall würden wir Ihnen empfehlen, sich direkt an die zuständige Führerscheinstelle zu wenden und dort nachzufragen, ob Sie Ihren abgelaufenen Führerschein noch umschreiben lassen können.
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Guten Tag,
ich habe meinen Führerschein Klasse 3 in 1968 gemacht. Wenn ich diesen nun in einen EU-Führerschein umschreiben lassen will, muß ich dann einen Gesundheitstest absolvieren? Falls ja, wo erfahre ich die Namen der Ärzte, bei denen ich dies tun kann?
Vielen Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüße,
Hubert
Hallo Hubert,
in der Regel ist ein Umschreiben ohne ärztliche Untersuchung möglich (Für die Klassen B, BE, C1, C1E). Wollen Sie aber die eingeschränkte CE-Erlaubnis (bis 18,5 Tonnen) behalten, müssen Sie einen ärztlichen Nachweis bzw. einen Sehtest nachweisen. Ein Umschreiben sollte dann aber bis zum 50. Geburtstag erfolgen.
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Hallo,ich habe einen Führerschein 2010 in Serbien gemacht.Seit 2012 wohne ich in Deutschland,und jetzt möchte ich mein Führerschein umschreiben lassen.Meine Frage ist:Muss ich jetzt von vorne alles machen,ich meine an Theorie und Fahrprüfung,oder sind die Theorie und Fahrstunde abgekürzt?Vielen Dank im Voraus!
Hallo Mery,
da Sie den Führerschein nicht in einem anderen Mitgliedstaat der EU gemacht haben und Serbien auch nicht in der entsprechenden Liste der Fahrerlaubnis-Verordnung zu finden ist (https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_11.html), müssen Sie sehr wahrscheinlich die theoretische und auch die praktische Prüfung erneut absolvieren. Zur Frage der benötigten Fahrstunden wenden Sie sich am besten an die zuständige Führerscheinbehörde.
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Hallo.
Ich habe im August 1978 Klasse 1 und 3 gemacht.
Während meiner Bundeswehrzeit (01.1980 bis 03.1981) habe ich die Klasse 2 gemacht.
Die Klasse 2 wurde im April 1981 in meiner alten Pappe (grauer Lappen) auf der Rückseite eingetragen.
Was wird genau übernommen (Bestandsschutz), bzw. was darf ich fahren wenn ich jetzt einen neuen Führerschein beantrage?
Ist meine Klasse 2 dann noch genauso gültig wie vorher?
MfG
Hermann
Hallo Hermann,
die Besitzstände bleiben nach der Umschreibung erhalten. Sie dürfen dieselben Fahrzeuge fahren wie vorher auch.
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Habe 1983 den Führerschein Klasse -M- gemachten möchte ihn umtauschen. Welche Gültigkeit hat er noch und was muss ich heute beachten
Hallo Birgit,
der alte M-Schein wird gegen einen AM-Schein umschreiben lassen.
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Hallo,
welche Klassen werden in meinem neuen Führerschein eingetragen wenn folgende Grundlagen vorhanden sind:
1981 – Klasse 3
1994 – Klasse 1a
1996 – Klasse 1
Sehhilfe.
Danke im voraus für die Info
Eleonore
Hallo Eleonore,
in der Regel sollten Sie die Klassen A, A2, A1, AM, L, B, BE, C1 sowie C1E fahren dürfen, wenn Sie Ihren Führerschein umtauschen.
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Ich bin ausländer und habe meinen führerschein nicht umschreiben lassen innerhalb von die erste 6 monate ab den tag wo ich mich hier in Deutschland angemeldet habe.. Ich wohne in Deutschland seit schon 16 jahre.. Ich habe eine neues führerschein gemacht, letztes jahr, weil mein altes ist abgelaufen.. Jetzt habe ich ein neues aus ausland..(Südamerica) Darf ich den umschreiben lassen ? Was muss ich dafür tun ? Ich suche seit stunde auf die liste von länder.. Aber die ist nichr auf euer website..
Hallo DonC,
die Liste der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) finden Sie unter anderem hier: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_11.html
Steht das südamerikanische Land, in dem Sie den Führerschein gemacht haben, dort nicht drauf, bedeutet dass, dass Sie für eine erfolgreiche Umschreibung die theoretische und praktische Prüfung in Deutschland erneut ablegen müssen. Für mehr Informationen wenden Sie sich an die für Sie zuständige Führerscheinbehörde.
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Hallo,
ich habe meine Führerschein 2006 in Serbien gemacht. Ich wohne in Deutschland seit 3 Jahren, aber bis jetzt habe ich nicht mein Führerschein umschreiben lassen, oder ich weiß nicht kann ich das machen oder muss ich ein Prüfung machen? Wie sieht die Situation aktuell aus?Ich bedanke mich im Voraus!
MfG,
Vesna
Hallo Vesna,
Sie haben Ihren Führerschein nicht in einem anderen Mitgliedstaat der EU gemacht haben und da Serbien nicht in der entsprechenden Liste der Fahrerlaubnis-Verordnung zu finden ist (https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_11.html), ist es wahrscheinlich, dass Sie
die theoretische und auch die praktische Prüfung erneut absolvieren müssen. Bezüglich eventuell benötigter Fahrstunden wenden Sie sich am besten an die zuständige Führerscheinbehörde.
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Hallo,
Habe eine Frage habe mir einen quadro 350s zugelegt den ich mit meiner B-Fahrerlaubnis fahren kann (glaube ich ?), jetzt kommt die Frage darf ich jetzt auch eine 125 ccm fahren ???
Habe den schein seit 02.01.2003 und muss ich den dann umschreiben lassen?
Danke im vorraus.
LBG
Holger
Hallo Holger,
um eine 125er zu fahren, benötigen Sie einen A1-Führerschein.
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Hallo,
Meine Frage, ich habe im Ausland ( Zypern ) gelebt, war in Deutschland Polizeilich abgemeldet.
habe 22.06.1998 auf Zypern mein -D- Schein gemacht und diesen als ich 2002 nach Deutschland zurück kam auf mein Deutschen Schein Umschreiben lassen.
Ich bin dann wegen Arbeitssuche Mai 2004 wieder nach Zypern gegangen und habe dann noch mein A Schein gemacht,
in dieser Zeit war ich aber in Deutschland angemeldet. Nun meine Frage da ich ja die Fahrerlaubnis A zu meinen Bestehenden Zypern Führerschein gemacht habe und die -A- Klasse auch auf diesen Schein eingetragen wurde, kann ich die A Klasse auf mein Deutschen Führerschein überschreiben lassen, oder geht das nicht weil ich in Deutschland gemeldet war.
Wie gesagt ich habe denn Zypern Führerschein wo all die Klassen eingetragen sind,war nur bei dem erlangen der Klasse A in Deutschland mit festen Wohnsitz angemeldet.
Danke und mit freundlichen Grüssen
Hallo Jürgen,
in der Tat wird Ihre A-Klasse wahrscheinlich nicht anerkannt werden. Die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine gilt nur dann, wenn der Hauptwohnsitz des Erwerbers zu dem Zeitpunkt im entsprechenden Land lag. Sie können Ihre Situation jedoch der deutschen Führerscheinstelle schildern.
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Hallo,
Ich habe meine indischen Führerschein mit einem deutschen Führerschein vor kurzem ausgetauscht. Der Prozess ist “Umschreibung Einer Ausländischen Fahrerlaubnis”. Das Datum der Ausstellung auf meine neue Führerschein ist 13-06-2016. Für ein Auto zu mieten, das Datum gesetzlich berücksichtigt werden sollten? Das Datum der Ausstellung von meinem indischen Führerschein oder der deutschen Fahrer ausgetauscht Führerschein?
Vielen Dank
Hallo Sam,
es kommt darauf an, welche Angaben von der Autovermietung verlangt werden. Möchten sie das Datum der Ausstellung Ihres aktuellen Führerscheines, ist oben genanntes Datum anzugeben. Wir hingegen gefragt, wie lange Sie eine Fahrerlaubnis besitzen, gilt das Datum Ihrer indischen Erlaubnis.
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Hallo,
ich habe im November 1978 Führerschein Klasse 1 und 3 gemacht, habe also noch meinen grauen Lappen. Ich bin deutscher Staatsbürger, lebe aber seit 1980 permanent in den USA. Ich bin in Deutschland nicht gemeldet, komme aber öfters auf Besuch. Ich habe in den USA einen Führerschein für Pkws von Texas. Amerika hat meinen deutschen Führerschein damals nicht eingezogen. Ich hätte ihn auch nicht hergegeben, wegen der Klasse 1. Vor ein paar Jahren habe ich versucht den kleinen rosa Schein zu erhalten. Der wurde mir verwehrt. Außerdem hat man mir gesagt, ich dürfte keine zwei Führerscheine aus verschiedenen Ländern haben. Muß mir irgendeine Zulassungsstelle einen Führerschein für Motorräder ausstellen? Der Motorradführerschein von Texas wird in Deutschland grundsätzlich nicht anerkannt. Wer ist für mich zuständig?
Danke für Ihre Mühe
Hallo Karin K,
der Führerschein der Klasse 1 ist weiterhin gültig, wenn er nicht umgetauscht oder entwertet wurde. Daher wäre es möglich, dass Sie, wenn Sie auf Besuch sind, diesen in Deutschland verwenden. Hier empfehlen wir Ihnen sich an die Führerscheinstelle zu wenden, die Ihnen den Führerschein in Deutschland ausgestellt hat.
In der Regel kann Ihnen diese ausgestellt hat, mitteilen, ob und wie Sie den Führerschein nutzen können. Darüber hinaus kann Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde mitteilen, welche Voraussetzungen für eine eventuelle Umwandlung des Führerscheins, wenn kein deutscher Wohnsitz vorhanden ist, erfüllt werden müssen.
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Darf ich mit meinem 3er Führerschein vom Dez.84 Quads und Trikes fahren? Wenn ja wie Groß oder Stark dürfen die sein?
Hallo Achim,
mit einem B-Führerschein ist es möglich, dass auch Quads und Trikes gefahren werden können.
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Ich besitze noch einen Führerschein Klasse Drei (graues Heft) gemacht 1977
Neu Ausgestellt 1985 wegen Namensänderung und Ortswechsel (in Hessen)
Habe danach nie eine Änderung (Wohnsitz) vermerken lassen. Da ich nun schon 60 Jahre bin,
habe ich folgende Fragen:
1. Hätte ich schon was ändern müssen? Wenn Ja, entstehen Bußgelder?
3. Wenn Nein, sollte ich damit bis 2033 warten und alles so belassen? Wäre dann ja 77 Jahre.
4. Wenn jetzt Änderung nötig, welche Nachweise sind erforderlich? Gilt er dann nur 15 Jahre?
5. Oder, Änderung noch 10 Jahre hinauszögern? (In meiner Familie fahren noch einige mit über 80 Auto)
Hallo Peggy,
eine Pflicht zum Umschreiben gibt es nicht, sie müssen aber dafür Sorge tragen, dass das Dokument auf aktuellem Stand ist. Sollte sich der Name etc. ändern, kommen Sie an einem Umtausch nicht vorbei. Da Sie bereits das 50. Lebensjahr überschritten haben, dürfen Sie keine Fahrzeugkombinationen über 18,5 Tonnen fahren.
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Besitze meinen Führerschein Klasse III (neu B) seit 02.02.1970. Muß ich ihn auch umtauschen?
Hallo Georg,
für Privatpersonen gibt es keine Umtauschpflicht. Zu beachten ist aber, dass wenn ein alter Führerschein die Klasse C beinhaltet, diese ab dem 50. Lebensjahr verlängert werden muss.
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Habe meinen Führerschein 1984 in der DDr gemacht und besitze diesen auch noch.Wie lange ist der DDR Führerschein noch gültig?
Hallo Thomas,
bis 19. Januar 2033, danach muss er erneuert werden.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne würde ich von Ihnen erfahren, ob ich meinen Führerschein (Klasse 3 von 1966 und Klasse 2 von 1969), welchen ich 1990 vom ‘grauen Lappen’ in den rosa Führerschein mit dem großen D umschreiben habe lassen, jetzt schon umschreiben lassen m u s s, oder ob dieser noch seine Gültigkeit bis 2 0 3 3 noch behält? Im rosa Führerschein steht jedenfalls unbefristet. Und behalten alle Klassen ihre Gültigkeit weiter?
Mit lieben Grüßen
Hallo Manfred-Günter,
diesbezüglich sollten Sie bei der Umschreibung sich sicherheitshalber bei dem jeweiligen Amt erkundigen. Diese können ihnen eine gute Auskunft geben, wie ihren speziellen Führerschein betreffend vorgegangen werden kann und bis wann eine Umschreibung erfolgen sollte.
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Hallo, wollte meinen DDR Führerschein tauschen, aber auf der Zulassungsstelle konnte man damit nichts anfangen. In der obigen Liste habe ich die entsprechenden Umschreibungen der Klassen gefunden. Aber zusätzlich steht in meiner Fahrerlaubnis hinter dem Zulassungsdatum 17.05.89, in Klammern 1986. Das Jahr in dem ich die Klasse M gemacht habe. Jetzt verlangt man von mir einen Nachweis über eben diese Eintragung, sonst könnte man den Führerschein nicht umtragen. Wenn dieses nach Ihrer Meinung auch so sein sollte, wo bekomme ich diesen Nachweis. Die alten Stellen gibt es ja nicht mehr?
Mit freundlichen Gruß
Matthias H.
Hallo Matthias,
in der Regel stellt der Führerschein an sich den Nachweis dar. Außerdem wird generell für die Klasse M kein Führerschein benötigt, sondern lediglich eine Prüfbescheinigung. Fahrzeuge dieser Klasse können auch mit dem normalen Autoführerschein gefahren werden. Wir würden Ihnen empfehlen, selbst noch einmal mit der Behörde Kontakt aufzunehmen und zu versuchen, das Problem zu klären.
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Hallo,
ich lebe seit 3 Jahren in Schweden und habe noch den alten “Lappen” grau.
Muss ich zum Tauschen extra in die BRD oder gibt es hier die Möglichkeit ?
MfG
Peter
Hallo Peter,
wir würden Ihnen empfehlen, sich diesbezüglich bei der zuständigen Führerscheinstelle in Schweden zu informieren.
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Hallo ich habe meine Fahrerlaubnis klasse B 2012 gemacht und einen eu-führerschein bekommen muss ich den nun umschreiben lassen?
Hallo Ole,
Besitzer von alten Führerscheinen haben die Pflicht, diese in EU-Führerscheine umzutauschen, da die alten Führerscheine teilweise unbegrenzt gültig sind bzw. waren. Der EU-Führerschein ist 15 Jahre lang gültig. Demnach müssen Sie ihn nicht umschreiben lassen.
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Hallo, ich habe die alten Führerscheinklassen 1,1a,1b,3,4,5 (Neu-A,A1,A2,AM,B,BE,C1;C1E,L). Bei L ist die Erlaubnis einen Stapler zu führen dabei. Muss ich noch extra einen “Staplerschein” machen?
Hall Ronny,
die Klasse L erlaubt es Ihnen, auch Stapler zu fahren. Wollen Sie jedoch innerbetrieblich (also im Beruf) solche Fahrzeuge steuern, benötigen Sie einen Stapelschein gemäß der berufgenossenschaftlichen Grundsätze BGG 925, BGV D 27 und BGV A1. Sprechen Sie in diesem Fall mit Ihrem Arbeitgeber darüber.
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Das ist ja alles sehr verwirrend.
Ich habe 1997 meinen FS Klasse 3 neu machen müssen und bin jetzt über 50.
Aktuell habe ich noch den rosa FS, darf ich damit nun noch 7,5t bewegen oder gilt auch beim alten Schein das man ab 50 nur noch bis 3,5t bewegen darf?
Hallo Ralf,
Fahrzeuge der Klassen C und CE dürfen Sie so nicht mehr fahren. Wenn Sie Ihren Führerschein jedoch umschreiben lassen und die entsprechenden ärztlichen Nachweise erbringen, stehen Ihnen auch diese wieder zur Verfügung. Ihre Führerscheinbehörde kann Ihnen hierzu noch mehr detaillierte Informationen bieten.
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Ich habe noch einen alten “Grauen ” Führerschein wird der noch in Holland Luxenbourg u.s.w anerkannt oder muss ich ihn jetzt schon umschreiben Frage nur weil ich häufiger in den angrenzenden Staaten unterwegs bin.
Hallo Keith,
alle Führerscheine, die in einem europäischen Land gültig erworben wurden, müssen seit 2012 in allen EU-Staaten gegenseitig anerkannt werden. Sie können daher normalerweise unbesorgt mit dem grauen Führerschein nach Holland oder Luxemburg fahren.
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ich habe die alte Führerscheinklasse 3, möchte jetzt den Busführerschein machen. Was kommt da auf mich zu? bekomme ich automatisch die Klasse DE, da ich ja bereits die Klasse BE habe?
Hallo Jürgen,
Sie müssen den D-Führerschein ganz klassisch erwerben. Bezüglich der Klasse DE kann Ihnen die Führerscheinbehörde genaue Auskunft geben. Es ist wahrscheinlich, dass diese in dem Fall nicht automatisch vergeben wird.
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Hallo liebes Team,
ich such nun schon lange im Netz nach einer Antwort auf meine Frage.
ich habe einen Führerschein der Klasse B und ML Ausstellungsdatum 2004.
Kann ich damit einen Motorroller mit 125 ccm fahren oder muss ich eine weitere Prüfung dazu ablegen?
Kann mir jemand helfen?
Hallo Mario,
Kleinkrafträder dürfen von Besitzern eines B-Führerscheins nur bis zu 50ccm maximal gefahren werden. 125 ccm überschreitet daher den Hubraum, welcher folglich passt.
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Hallo,
ich finde die Regelung an einer Stelle etwas ungerecht.
Beispiel-1: Wenn ein 16 Jähriger im Nov 1954 ein DDR Führerschein Klasse M gemacht hat, bekommt er 40 Jahre später mit 56 Jahren (seit Veröffentlichung 27.06.1994) die Klassen A, A2, A1, AM, B und L umgeschrieben.
Beispiel-2: Wenn ein 16 Jähriger im März 1980 ein DDR Führerschein Klasse M gemacht hat, bekommt er 14 Jahre später, also mit 30 Jahren (seit Veröffentlichung 27.06.1994) die Klassen A1, AM und L umgeschrieben.
Ich habe meine M im Aug 1987 gemacht, da war ich ebenfalls 16 Jahre alt, jetzt bin ich 45 und bekomme die gleiche Klasse AM.
Wie kann das sein, das ältere Menschen nach über 40 Jahren, also ab 56 und älter alle Motorrad Klassen und sogar Klasse B für PkW, obwohl keine Praktische Erfahrungen bestehen. Das ist nicht nur grob Fahrlässig, sondern auch Gefährlich. Ebenso im zweiten Beispiel, was berechtigt einem Führerscheinbesitzer der Klasse M nach 14 Jahren, auf Klasse A1 umsteigen zu dürfen. Wenn ich doch die gleiche Klasse habe, nur 7 Jahre später gemacht habe und bis jetzt nach fast 30 Jahren nichts geändert hat. Wo liegt da der Sinn? Fahrerfahrungen können es ja nicht sein, denn die hätte ich ja jetzt länger als die anderen.
mfg
Hallo Milek,
die Regelungen und Richtlinien sind von den Behörden erstellt worden. Generell gilt es dabei immer um eine Aktualität und Überprüfung auch im Alter. Die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer soll auch nach jahrelangen fahren gewährt werden. in allerdings ein Fahrzeug, trotz Führerschein nicht in der Benutzung gewesen, sollten die praktischen Fähigkeiten stets überprüft werden.
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Ich habe den alten rosa Führerschein 3(seit 1979), allerdings mit einer Beschränkung auf 2,8 t aufgrund einer Fehlsichtigkeit auf einem Auge. Kann ich diese erhöhen lassen auf 3,15 t, um unser Wohnmobil fahren zu können?
Mfg
Hallo K. Heuer,
wir würden Ihnen empfehlen, dies direkt bei der zuständigen Führerscheinstelle zu erfragen.
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Hallo,
ich habe meinen Führerschein 1986 [Klasse B] in Belgien erworben, da ich dort aufgewachsen bin (bin aber gebürtiger Deutscher). Ich lebe seit 1993 in D (keinen Wohnsitz mehr in B) und möchte jetzt wieder Motorrad fahren (fahre schon seit meinem 14 Lebensjahr Motorrad mit Pausen). Kann o. muss ich meinen belgischen Führerschein umschreiben lassen? Wenn ja, erhalte ich dann auch Klasse A? Lt. der Äquivalenzliste für Führerscheine aus B, die vor 1998 ausgestellt worden sind wäre das der Fall.
Hallo Pascal,
eine Umschreibung des Führerscheins ist notwendig. Diesbezüglich sollten Sie sich an die betreffenden Verwaltungsbehörden wenden, die für die Umschreibung zuständig sind. Hier können auch alle Fragen zu Ihren speziellen Fall geklärt werden.
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ich habe meinen führerschein in Madagascar gemacht und ich habe auch einen Internationale Führerschein
Ich bin mit einer deutschen verheiratet in 1. july 2016.
Seit 2016 lebe ich in deutschland mit meiner Ehefrau.
Ich mochte einen Deutsche oder EU-Führerschein bekommen
Meine Frage ist
– Wo kann ich meinen Madagassich Führerschein umschreiben ?
– Wie mache ich das ?
Wir leben in Schwanebeck.
Hallo hery,
diesbezüglich sollten sie sich an Ihre örtliche Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls die Führerscheinzulassungsbehörde wenden. Diese können Ihnen weitere Auskünfte erteilen, bezüglich Ihres internationalen führerscheins.
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Am 18.06.1963 habe ich den Führerschein 4 gemacht dann am 19.12.1963 den Führerschein 3 gemacht.
Meine Frage ist darf ich eine Zündapp Bella 150 oder 200 m3 Baujahr 1956 mit denen Führererschein fahren.
oder gibst es eine Sonderreglung für die Oldtimer
MFG Norbert
Hallo Mattern,
uns sind keine Sonderregelungen für Oldtimer bekannt. Um sicher zu gehen, fragen Sie am besten bei der zuständigen Führerscheinstelle nach.
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hallo
ich bin seit 2012 in Deutschland, ich komme aus dem Iran , und meine Persische Führerschein noch gültig bis 2017.
Ich möchte gern wissen , kann ich meine Führerschein umschreiben??
Mfg
Hallo Sahar,
Sie können Ihren Führerschein in Deutschland zwar umschreiben lassen, müssen jedoch in der Regel eine theoretische sowie praktische Prüfung ablegen. Außerdem werden Führerscheine aus Staaten außerhalb der EU und des EWR nur in den ersten sechs Monaten in Deutschland anerkannt. Schreiben Sie Ihren Führerschein nicht um, machen Sie sich demnach des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.
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Ich habe noch den rosa DDR-Führerschein,
u.a. FS-KLasse C. Kann ich damit noch ein
KfZ mit oder ohne Hänger bis / über 12 Tonnen
fahren? Oder hätte ich den FS schon umtauschen sollen?
Hab ich die Berechtigung verloren Fhzg. bis/über 12 Tonnen verloren?
MfG A.Stein
Hallo A. Stein,
der rosa DDR-Führerschein ist noch bis 2033 gültig. Es besteht daher keine Pflicht, ihn sofort umzutauschen. Je nachdem, wie alt Sie sind, sollten Sie jedoch über einen Umtausch nachdenken. Lassen Sie Ihren rosa Schein nicht umtauschen, dürfen Sie ab dem 50. Lebensjahr keine Fahrzeuge der Klassen C und CE mehr führen. Fahrzeuge der Klassen C1 und C1E können Sie weiterhin fahren. Nach dem Umtausch müssen die LKW-Klassen alle fünf Jahre verlängert werden.
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Hallo,
Ich wohne seit einigen Jahren im europäischen Ausland und würde meinen “rosa Lappen” gerne gegen einen internationalen oder europäischen Führerschein eintauschen bzw umschreiben lassen. Welche deutsche Behörde kann mir da weiterhelfen?
MfG
Eva M
Hallo Eva,
wir würden Ihnen empfehlen, bei der Behörde nachzufragen, die den Führerschein ausgestellt hat.
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