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Führerschein umschreiben: Welche Führerscheinklassen erhalte ich?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 11 Minuten

Worauf Sie bei der Umschreibung vom Führerschein achten müssen

Den Führerschein umschreiben zu lassen, hat gewisse Vorteile
Den Führerschein umschreiben zu lassen, hat gewisse Vorteile

Bis zum 18. Januar 2013 war die Möglichkeit, seinen Führerschein umtauschen zu müssen, nicht denkbar für deutsche Bürger. Doch eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), einen Tag später, änderte dies grundlegend. Ab diesem Stichtag müssen Sie Ihren deutschen Führerschein umschreiben lassen.

Das liegt darin begründet, da der neue EU-Führerschein nur noch begrenzt gültig ist – genauer gesagt 15 Jahre. Kraftfahrer, die noch mit einem Führerschein unterwegs ist, dessen Ausstellungsdatum vor dem Stichtag liegt, muss das alte Dokument in den neuen EU-Führerschein umschreiben lassen.

Sie haben jedoch bis zum 19. Januar 2033 hierfür Zeit. Doch was passiert mit Ihren Führerscheinklassen? Ob sie erhalten bleiben und warum die Umschreibung in den neuen Führerschein eigentlich clever ist, lesen Sie in diesem Ratgeber.

Zusätzlich finden Sie hier umfangreiche Informationen, wenn Sie einen ausländischen Führerschein umschreiben lassen können und was Sie bei der Antragstellung bei der Umschreibung beachten müssen.

FAQ: Führerschein umschreiben lassen

Wer muss seinen Führerschein umschreiben lassen und warum?

Zur Vereinheitlichung innerhalb der EU sind künftig auch deutsche Führerscheine jeweils nur noch 15 Jahre gültig und müssen dann erneuert werden. Die alten Scheine müssen daher in das neue EU-Format umgeschrieben werden.

Bis wann muss ich meinen Führerschein umschreiben lassen?

Die Umtauschfrist läuft von 2022 bis 2033. Sie variiert jedoch je nach Ausstellungsjahr Ihres Führerschein oder Ihrem Geburtsjahr. Klicken Sie hier, um einen genauen Überblick über die Umtauschfristen zu erhalten.

Wann ist es außerdem noch nötig, den Führerschein umschreiben zu lassen?

Manche ausländische Führerscheine (nicht EU oder EWR) müssen umgeschrieben werden, wenn die Besitzer ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

Was kostet das Umschreiben des Führerscheins?

Der Wechsel zum EU-Kartenführerschein verursacht Ausgaben in Höhe von rund 25 Euro. Müssen Sie hingegen einen ausländischen Führerschein umschreiben, liegen die Kosten üblicherweise zwischen 35 und 45 Euro.

Keine Lust zu lesen? Mehr zum Thema im Video

Alle wichtigen Informationen zum Umtausch des Führerscheins bietet auch unser Video.
Alle wichtigen Informationen zum Umtausch des Führerscheins bietet auch unser Video.

Führerschein umtauschen: Bis wann müssen Sie Ihre Fahrerlaubnis umtauschen?

Überschaubare Kosten: Um den Führerschein umschreiben zu lassen, müssen Sie rund 25 Euro einplanen.
Überschaubare Kosten: Um den Führerschein umschreiben zu lassen, müssen Sie rund 25 Euro einplanen.

Eines vorweg: Sie müssen den Führerschein nicht umtauschen.* Hierfür ist noch bis 2033 Zeit. Aus diesem Grund sollten Sie nicht in Hektik verfallen. Wer aber bereits jetzt den alten Führerschein umschreiben möchte, benötigt folgende Dokumente für die zuständige Behörde:

  • alter Führerschein
  • biometrisches Passbild
  • aktueller Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweise zu den Gesundheitstests

Bei einigen Führerscheinklassen muss der Führerscheininhaber weitere Bescheinigungen und Gesundheitstests einreichen. Mehr Informationen finden Sie im folgenden Kapitel.

Wenn Sie Ihren EU-Führerschein nach Ablauf der 15-Jahres-Frist umtauschen möchten, sind diese Dokumente ebenfalls nötig. Für jede Neubeantragung sollten Sie auch ein aktuelles biometrische Bild mitbringen, um Missverständisse bei der Behörden oder der Polizei zu vermeiden.

Das biometrische Passfoto muss die Abmessungen 35 x 45 mm erfüllen (Breite x Höhe). Zudem muss der Hintergrund eine einheitliche Farbe aufweisen; am besten eignet sich hellgrau für dunkles Haar und dunkelgrau für helles Haar. Das Gesicht sollte ohne Schattierungen von Kinnspitze bis zum oberen Kopfende reichen. Es darf nicht auf einer Höhe unter 32 mm und nicht über 36 mm sein. Kopfbedeckungen sind tabu; es sei denn, ein Fahrer trägt diese aus religiösen Gründen.

Möchten Sie den Führerschein umschreiben, entstehen Kosten in Höhe von in etwa 25 Euro. Je nach Kommune kann hierfür das Straßenverkehrsamt, das Ordnungsamt oder das Landratsamt zuständig sein.

Achtung: Gestaffelte Umschreibefristen

* Wichtiger Hinweis: Um die Ämter zu entlasten und einen Bearbeitungsstau in den Jahren 2032 und 2033 zu vermeiden, hat der Bundesrat gestaffelte Fristen für den Führerscheinumtausch beschlossen.

Bei den bis zum 31.12.1998 ausgestellten Papierführerscheinen bestimmt sich die Umtauschfrist nach dem Geburtsjahr des Kraftfahrer, während bei den Scheckkartenführerscheinen das Ausstellungsjahr ausschlaggebend ist.

Für Führerscheine aus Papier gelten folgende Umtauschfristen:

GeburtsjahrUmtauschfrist
vor 195319.01.2033
1953 - 195819.01.2022
1959 - 196419.01.2023
1965 - 197019.01.2024
ab 197119.01.2025

Scheckkartenführerscheine sind innerhalb folgender Zeiten umzutauschen:

AusstellungsjahrUmtauschfrist
1999 - 200119.01.2026
2002 - 200419.01.2027
2005 - 200719.01.2028
200819.01.2029
200919.01.2030
201019.01.2031
201119.01.2032
2012 - 18.1.201319.01.2033

Alter Führerschein ohne Gesundheitstest: Beim Umschreiben ist er nötig

Lkw- und Busfahrer bedürfen einer ärztlichen Untersuchung, um den Führerschein verlängern und die Umschreibung korrekt durchführen zu können. Die Führerscheinklassen sind befristet. Dabei gelten folgende Regeln:

  • C1: bis zum 50. Geburtstag gültig1
  • C1E: bis zum 50. Geburtstag gültig1
  • C: fünf Jahre gültig2
  • CE: fünf Jahre gültig2
  • D1, D1E, D und DE: für fünf Jahre gültig3
1: Gültigkeit von C1 und C1E
Wenn Sie den Führerschein umtauschen, ist er nur noch begrenzt gültig
Wenn Sie den Führerschein umtauschen, ist er nur noch begrenzt gültig

C1 und C1E sind grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gültig. Möchten Sie die Klassen behalten, müssen Sie eine Gesundheitsuntersuchung und einen augenärztlichen Test durchführen und die jeweiligen Eignungsnachweise bei der Führerscheinstelle abgeben.

Haben Sie beide Untersuchungen erfolgreich abgeschlossen, können die beiden Klassen für weitere fünf Jahre verlängert werden. Erwerben Sie eine der beiden Klassen (oder auch beide zusammen) und sind zum Zeitpunkt 45 Jahre oder älter, kann der Führerschein nur noch für fünf Jahre ausgeschrieben werden. Danach sind wieder die beiden Eignungsnachweise abzugeben.

2: Gültigkeit von C und CE

Die Fahrerlaubnisklassen C und CE befähigen bei Besitz zum Führen schwerer Lastkraftwagen. Da hier ein großes Unfallrisiko vorliegt, sind die beiden Klassen auf jeweils fünf Jahre begrenzt. Haben Sie also die Prüfungen, die für den Erwerb nötig sind, bestanden, können Sie nur fünf Jahre lang mit diesen Fahrzeugen fahren.

Doch auch dieser Führerschein kann sich umschreiben lassen. Die Verlängerung ist auf weitere fünf Jahre möglich. Bei jeder Umschreibung vom Führerschein benötigen Sie ein ärztliches Gutachten sowie einen Sehtest.

Bei den Lkw-Klassen können Sie den Arzt frei wählen. Bei den Bus-Führerscheinklassen muss es ein umfassenderes Gutachten sein, bei dem auch ein Leistungs- und Funktionstest durchgeführt wird.

3: Gültigkeit von D1, D1E, D und DE

Die Bus-Klassen sind auch lediglich fünf Jahre gültig. Möchte ein Verkehrsteilnehmer eine Klasse verlängern und den EU-Führerschein umschreiben lassen, muss er eine Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung sowie einen Nachweis über ein positives Ergebnis beim Funktions- und Leistungstest einreichen.

Zusätzlich benötigt die Führerscheinstelle ein augenärztliches Gutachten und ein biometrisches Passbild, um den Führerschein umtauschen zu können.

Lassen Sie den Lkw- oder Bus-Führerschein nicht verlängern und fahren dennoch mit den besagten Führerscheinklassen, gilt dies als Strafbestand “Fahren ohne Fahrerlaubnis”. Der Verkehrssünder muss mit einem Strafverfahren rechnen, an dessen Ende eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe steht.

Führerschein der Klasse 2 umschreiben

Im Grunde müssen Sie Ihren alten Führerschein nicht umtauschen. Laut „Besitzstandswahrung“, also dem Erhalt Ihrer damalig erworbenen Klassen, können Sie weiterhin mit dem grauen oder rosafarbenen „Lappen“ weiterfahren.

Jedoch gibt es eine Ausnahme. Wollen Sie nicht in einen EU-Führerschein umschreiben, dürfen Sie ab dem 50. Lebensjahr keine Fahrzeuge mehr der Klassen C und CE fahren. Sie sind jedoch weiterhin berechtigt, die Klassen C1 und C1E zu nutzen. Da aber – nach neuem Fahrerlaubnisrecht – die Klassen C und CE nur noch befristet ausgegeben werden, kommen auch Altinhaber nicht um die Umschreibung drum herum.

Im Klartext bedeutet das: Alle Führerscheininhaber – außer Klasse 2-Besitzer – bekommen die Klassen C und CE für fünf Jahre begrenzt. Wollen Sie aber den Führerschein der Klasse 2 umschreiben, gilt dieser bis zum 50. Lebensjahr.

Möchten Sie auch nach dem 50. Geburtstag weiter Lkw der genannten Klassen fahren, kommen Sie nicht umhin, den Führerschein umschreiben zu lassen. Hierfür ist dann ein aktuelles ärztliches sowie augenärztliches Gutachten nötig.

Sollten Sie den Führerschein der Klasse 2 nicht umschreiben lassen, dürfen Sie nur noch folgende Fahrzeuge führen:

  • Kraftfahrzeuge bis 7,5 t
  • Fahrzeugkombinationen bzw. Gespanne bis 12 t
  • Fahrzeuge und Kombinationen der Klasse T

Der Führerschein der Klassen C und CE werden dann nur noch auf jeweils fünf Jahre befristet; können aber verlängert werden. Möchten Sie zusätzlich eine Fahrerkarte beantragen, ist die Umschreibung vom Führerschein in den neuen EU-Schein zusätzlich Pflicht. Denn ohne den Scheckkartenschein wird der Antrag auf die Fahrerkarte seitens der Führerscheinstellen nicht anerkannt.

Führerschein der Klasse 3 umschreiben

Besitzt ein Verkehrsteilnehmer die Klasse 3 ist er auch nicht zur Führerschein-Umschreibung verpflichtet. Jedoch gilt hier das gleiche wie bei der alten Klasse 2. Möchten Sie eine Fahrerkarte beantragen, muss der EU-Führerschein her.

Soll die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein umtauschen und dabei den vollen Umfang Ihres alten Scheins übernehmen, ist eine Regelung zu beachten. Damit Sie Lkw über 12 t und mit drei Achsen fahren können, müssen Sie einen besonderen Antrag stellen. Diese Berechtigung wird nicht selbstständig von der Fahrerlaubnisbehörde eingetragen.

Ist der Antrag erfolgreich bearbeitet worden, finden Sie folgende Schlüsselnummer in Ihrem neuen EU-Führerschein: CE 79. Diese sagt aus, dass Sie Fahrzeuge der Klasse C1E über 12.000 kg und bis zu 3 Achsen fahren dürfen.

Es gibt eine weitere Besonderheit bei der Führerschein-Umschreibung. Möchten Sie die Klasse T behalten, erfolgt dies auch nur auf speziellem Antrag. Die Klasse T wird nur in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt.

Den Führerschein der Klasse 3 sollten Sie umschreiben, bis Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben
Den Führerschein der Klasse 3 sollten Sie umschreiben, bis Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben

Sollte ein Altinhaber den Führerschein der Klasse 3 nicht umtauschen, erlischt ab dem 50. Geburtstag die Erlaubnis, Lkw über 12 t bedienen zu dürfen. Fahrzeuge, die ein geringeres Gewicht aufweisen, dürfen aber weiter mit dem alten Führerschein gefahren werden.

Für Sie entfällt dann übrigens auch die Notwendigkeit, alle fünf Jahre ein ärztliches und augenärztliches Gutachten abzugeben und den Schein zu verlängern. Nach der Führerschein-Umschreibung werden diese jedoch Pflicht.

Sonderfall 1: Führerschein für Fahrgastbeförderung

Sollten Sie die Fahrerlaubnis besitzen, ein Taxi, einen Mietwagen oder einen Kraftomnibus zu lenken, müssen Sie auch in einen EU-Führerschein umtauschen. Dies ist aber erst dann verpflichtend, wenn die Gültigkeit des alten Scheins abläuft.

Sonderfall 2: Wiedererteilung vom A1-Führerschein

Wer die Klasse 3 besitzt und die Fahrerlaubnis vor dem 1. April 1980 entzogen bekommen hat, hat auch automatisch die Klasse A1 verloren. Hat ein Verkehrsteilnehmer die Fahrerlaubnis neu beantragt, musste er auch auf A1 verzichten.

Nun gibt es aber eine rechtliche Gleichstellung, sodass es ab dem 1. Mai 2014 möglich ist, die Lizenz für Leichtkrafträder wieder zu erlangen. Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Wiedererteilung der Klasse A1 bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde stellen.

Sonderfall 3: Führerschein umschreiben aufgrund einer Namensänderung

Es ist grundsätzlich möglich, den Führerschein umschreiben zu lassen, sofern Sie eine Namensänderung durchlebt haben. Jedoch ist es gesetzlich nicht verpflichtend, den Führerschein umzuschreiben.

Sie haben also die Wahl, ob Sie dies infolge einer Hochzeit oder Scheidung etc. durchführen wollen. Tauschen Sie den Schein nicht um, müssen Sie zusätzlich zum Führerschein Ihren Personalausweis mitnehmen, um sich im Falle eines Falles richtig ausweisen zu können.

Grauer und rosa Führerschein: Pflicht zum Umschreiben?

Wie bereits erwähnt, ist der Umtausch des Führerscheins keine Pflicht; jedoch muss jeder Besitzer eines Scheins, welcher vor Januar 2013 erteilt wurde, das Dokument bis zum 19. Januar 2033 umschreiben. Wer aber in der nächsten Zeit mit seinem grauen oder rosa Führerschein in den Urlaub fahren möchte, sollte ihn umschreiben lassen.

Die EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG aus dem Jahr 1991 bestimmt, dass auch alte deutsche Führerscheine in Ländern der Europäischen Union (EU) und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gültig sind, jedoch kann es passieren, dass manche Polizisten aus dem Ausland den Führerschein nicht anerkennen.

Natürlich kann später alles aufgeklärt werden, wenn Sie freundlich auf die Richtlinie hinweisen; um aber langwierigen Auseinandersetzungen in einer Fremdsprache aus dem Weg zu gehen, sollten die Urlauber über das Anfordern einer Übersetzung nachdenken. Alternativ können Sie natürlich auch den Führerschein umschreiben.

In Deutschland ist es auch möglich, eine Übersetzung in die jeweilige Sprache bei einer Fahrerlaubnisbehörde anzufordern. Planen Sie den Urlaub in Nicht-Mitgliedstaaten sollten Sie über einen internationalen Führerschein nachdenken. Wie Sie diesen beantragen können, lesen Sie im Ratgeber „Führerschein beantragen“.

Um aber einen internationalen Führerschein zu beantragen, wird ein EU-Führerschein benötigt, da der internationale Schein nur mit dem Scheckkartenschein zusammen gültig ist. Den Führerschein umschreiben zu lassen, kann im Ausland also Zeit und Nerven sparen.

Ausländischer Führerschein: Hinweise zum Umschreiben

Die Umschreibung vom Führerschein ist mit Behördengängen verbunden
Die Umschreibung vom Führerschein ist mit Behördengängen verbunden

Ein Besucher Deutschlands darf ein Fahrzeug in Deutschland mit seinem ausländischen Führerschein führen, sofern er keinen Wohnsitz in Deutschland besitzt.

Hat der Besitzer eines ausländischen Führerscheins jedoch seinen Wohnsitz in Deutschland und besitzt eine Fahrerlaubnis aus einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat, muss der ausländische Schein nicht umgeschrieben werden. Sie werden hier unbeschränkt anerkannt.

Kommen Sie jedoch aus einem anderen Land und wollen nun in Deutschland leben (mit Wohnsitzbegründung), dürfen Sie nur maximal sechs Monate mit Ihren ausländischen Dokument in der BRD fahren. Die Fahrerlaubnisbehörde erkennt eine Ausnahme an: Können Sie glaubhaft machen, dass Sie nur insgesamt 12 Monate in Deutschland leben, kann die Gültigkeit auf die vollen 12 Monate verlängert werden.

Bei folgenden Fällen erkennt das deutsche Gesetz keine ausländischen Fahrerlaubnisse an:

  • Sie sind im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderweitig vorläufig ausgestellten Dokuments.
  • Sie besitzen eine Fahrerlaubnis, die während eines Auslandsaufenthaltes in diesem Land erworben wurde, jedoch war der ständige Aufenthalt weiterhin in Deutschland.
  • Die Gültigkeit Ihres ausländischen Führerscheins ist abgelaufen.
  • Die Fahrerlaubnis wurde in Deutschland oder in dem Land, aus dem Sie kommen, entzogen oder es herrscht ein Fahrverbot vor.
  • Eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung liegt vor, die besagt, dass Ihnen keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Um den ausländischen Führerschein umschreiben zu können, ist es erst einmal wichtig zu wissen, in welchem Land Ihre Fahrerlaubnis ausgestellt wurde. Hier sind drei Gruppen zu unterschieden: Führerscheine aus EU- oder EWR-Staaten, Führerscheine aus Staaten, die in der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannt werden und Führerscheine aus anderen Staaten.

Je nach Staat kann es vorkommen, dass Sie noch eine theoretische oder praktische Prüfung absolvieren müssen. Dies gilt jedoch nicht für Führerscheine, die in EU- oder EWR-Staaten ausgestellt wurden.

Der Besitzer einer Fahrerlaubnis, die in den Staaten erlangt wurde, die nicht in der Liste der Fahrerlaubnis-Verordnung zu finden ist, muss noch eine Theorie- und Praxisprüfung in einer Fahrschule bzw. bei einem Prüfinstitut ablegen, um seine Erlaubnis in einen EU-Führerschein umschreiben zu können.

Welche Staaten in der Anlage der FeV zu finden sind, finden Sie im Ratgeber „Führerschein und Fahrerlaubnis(bitte auf „Ratgeber“ klicken, Tabelle befindet sich etwa in der Mitte des Textes). Zudem sehen Sie hier auch, ob eine Prüfung nötig ist.

Alte und neue Führerscheinklassen im Überblick

Fahrerlaubnis erteilt bis zum 31. Dezember 1998

Er­tei­lung der Fahr­er­laub­nisAl­te Fahr­er­laub­nis­klas­seNeu­e Fahr­er­laub­nis­klas­seEin­schrän­kung­en/ Be­rech­ti­gung­en
Für Erläuterungen der Einschränkungen bitte auf die Links klicken
vor 1. De­zem­ber 19541A, A2, A1, AM, B, LL 174

L 175
am 1. De­zem­ber 1954 und vor 1. Januar 19891A, A2, A1, AM, LL 174

L 175
ab 1. Ja­nu­ar 19891A, A2, A1, AM, LL 174
vor 1. Ja­nu­ar 19891aA, A2, A1, AM, LL 174

L 175
ab 1. Ja­nu­ar 19891aA, A2, A1, AM, LL 174
nach 31. März 1980 und vor 1. A­pril 19861 *A1, AM, LL 174

L 175

A1 79.05
vor 1. Ja­nu­ar 19891bA1, AM, LL 174

L 175

A1 79.05
ab 1. Ja­nu­ar 19891bA1, AM, LL 174

A1 79.05
vor 1. De­zem­ber 19542A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172

BE 79.06
vor dem 1. A­pril 19802A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172

BE 79.06

A1 79.05

A 79.03, 79.04
ab dem 1. A­pril 19802A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172

BE 79.06

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04
ab 1. Ja­nu­ar 19862 **A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C 172

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
vor dem 1. De­zem­ber 19543 (a+b)A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

L 175

BE 79.06
vor 1. A­pril 19803A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

L 175

A1 79.05

A 79.03, 79.04

BE 79.06
ab 1. A­pril 1980 und vor 1. Ja­nu­ar 19893A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

L 175

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
ab 1. Ja­nu­ar 19893A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
vor 1. De­zem­ber 19544A, A2, A1, AM, B, LL 174

L 175
vor 1. A­pril 19804A1, AM, LL 174

L 175

A1 79.05
ab 1. A­pril 1980 und vor 1. Ja­nu­ar 19894AM, LL 174

L 175
ab 1. Ja­nu­ar 19894AM, LL 174
vor 1. A­pril 19805AM, LL 174

L 175
nach 1. A­pril 1980 und vor 1. Ja­nu­ar 19895AM, LL 174

L 175
nach 1. Ja­nu­ar 19895LL 174
* be­schränkt auf Leicht­kraft­rä­der
** be­schränkt auf Kom­bi­na­tio­nen nach Art ei­nes Sat­tel-Kfz o­der ei­nes Lkw mit drei Ach­sen

Fahrerlaubnis erteilt ab dem 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013

Al­te Fahr­er­laub­nis­klas­seNeu­e Fahr­er­laub­nis­klas­seEin­schrän­kung­en/ Be­rech­ti­gun­gen
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A1A1, AMA1 79.05
A (be­schränkt)A2, A1, AM
AA, A2, A1, AM
BA, A1, AM, B, LA1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04
BEA, A1, AM, B, BE, LA1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
C1A, A1, AM, B, C1, LA1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04
C1EA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LA1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
CA, A1, AM, B, C1, C, LA1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04
CEA, A1, AM, B, C1, C1E, C, CE, L, TA1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
D1A, A1, AM, B, D1, LA1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04
D1EA, A1, AM, B, BE, D1, D1E, LA1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
DA, A1, AM, B, D1,D, LA1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04
DEA, A1, AM, B, D1, D1E, D, DE, L, TA1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
MAM
LL
SAM
TAM, L, T

Fahrerlaubnis erteilt in der DDR vor dem 1. April 1957

Al­te Fahr­er­laub­nis­klas­seNeu­e Fahr­er­laub­nis­klas­seEin­schrän­kung­en/ Be­rech­ti­gung­en
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1A, A2, A1, AM, B, LL 174

L 175
2A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172

BE 79.06
3A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

L 175

BE 79.06
4A, A2, A1, AM, B, LL 174

L 175

Fahrerlaubnis erteilt in der DDR vor dem 1. Juni 1982

Er­tei­lung der Fahr­er­laub­nisAl­te Fahr­er­laub­nis­klas­seNeu­e Fahr­er­laub­nis­klas­seEin­schrän­kun­gen/ Be­rech­ti­gun­gen
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vor 1. De­zem­ber 19541A, A2, A1, AM, B, LL 174

L 175
ab 1. De­zem­ber 19541A, A2, A1, AM, LL 174

L 175
vor 1. De­zem­ber 19542A, A2, A1, AM, B, LL 174

L 175
ab 1. De­zem­ber 1954 und vor 1. A­pril 19802A, A1, AM, B, LL 174

L 175

A1 79.05

A 79.03, 79.04
ab 1. A­pril 19802A, A1, AM, B, LL 174

L 175

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04
vor 1. De­zem­ber 19543A, A2, A1, AM, B, LL 174

L 175
ab 1. De­zem­ber 1954 und vor 1. A­pril 19803A1, AM, LL 174

L 175

A1 79.05
ab 1. A­pril 19803AM, LL 174

L 175
vor 1. De­zem­ber 19544A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

L 175

BE 79.06
ab 1. De­zem­ber 1954 und vor 1. A­pril 19804A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

L 175

A1 79.05

A 79.03, 79.04

BE 79.06
ab 1. A­pril 19804A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

L 175

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
vor 1. De­zem­ber 19545A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172

BE 79.06
ab 1. De­zem­ber 1954 und vor 1. A­pril 19805A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172

A1 79.05

A 79.03, 79.04

BE 79.06
ab 1. A­pril 19805A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
vor 1. A­pril 1980Lang­sam fah­ren­de FahrzeugeA1, AM, LL 174

L 175

A1 79.05
ab 1. A­pril 1980Lang­sam fah­ren­de Fahr­zeu­geAM, LL 174

L 175
vor 1. A­pril 1980Klein­kraft­rä­derA1, AM, LL 174

L 175

A1 79.05
ab 1. A­pril 1980Klein­kraft­rä­derAM, LL 174

L 175

Fahrerlaubnis erteilt in der DDR vor dem 3. Oktober 1990

Er­tei­lung der Fahr­er­laub­nisAl­te Fahr­er­laub­nis­klas­seNeu­e Fahr­er­laub­nis­klas­seEin­schrän­kun­gen/ Be­rech­ti­gung­en
Für Erläuterungen der Einschränkungen bitte auf die Links klicken
vor 1. De­zem­ber 1954AA, A2, A1, AM, B, LL 174

L 175
ab 1. De­zem­ber 1954 und vor 1. Ja­nu­ar 1989AA, A2, A1, AM, B, LL 174

L 175
ab 1. Ja­nu­ar 1989AA, A2, A1, AM, B, LL 174
vor 1. De­zem­ber 1954B (be­schränkt)*A, A2, A1, AM, B, LL 174

L 175
ab 1. De­zem­ber 1954 und vor 1. A­pril 1980B (be­schränkt)*A, A1, AM, B, LL 174

L 175

A1 79.05

A 79.03, 79.04
ab 1. A­pril 1980 und vor 1. Ja­nu­ar 1989B (be­schränkt)*A, A1, AM, B, LL 174

L 175

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04
ab 1. Ja­nu­ar 1989B (be­schränkt)*A, A1, AM, B, LL 174

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04
vor 1. De­zem­ber 1954BA, A2, A1, AM, B, BE, C, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

A1 79.05

BE 79.06
ab 1. De­zem­ber 1954 und vor 1. A­pril 1980BA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

L 175

A1 79.05

A 79.03, 79.04

BE 79.06
ab 1. A­pril 1980 und vor 1. Ja­nu­ar 1989BA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

L 175

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
ab 1. Ja­nu­ar 1989BA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
vor 1. De­zem­ber 1954CA, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

L 175

BE 79.06
ab 1. De­zem­ber 1954 und vor 1. A­pril 1980CA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C 172

A1 79.05

A 79.03, 79.04

BE 79.06
ab 1. A­pril 1980CA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C 172

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
DA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L, TL 174

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
vor 1. Ja­nu­ar 1989BEA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

L 175

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
ab 1. Ja­nu­ar 1989BEA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
CEA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172

A1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
DEA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L, TA1 79.03, 79.04

A 79.03, 79.04

BE 79.06
vor 1. De­zem­ber 1954MA, A2, A1, AM, B, LL 174

L 175
ab 1. De­zem­ber 1954 und vor 1. A­pril 1980MA1, AM, LL 174

A1 79.05
ab 1. A­pril 1980 und vor 1. Ja­nu­ar 1989MAM, LL 174

L 175
ab 1. Ja­nu­ar 1989MAM, LL 174
vor 1. A­pril 1980TAM, LL 174

L 175
ab 1. A­pril 1980 und vor 1. Ja­nu­ar 1989TLL 174

L 175
ab 1. Ja­nu­ar 1989TLL 174
* (beschränkt auf Kfz mit maximal 250 ccm, Elekktrokarren [auch mit Anhänger] sowie maschinell angetriebene Krankenfahrstühle)

Fahrerlaubnis erteilt im Saarland nach dem 30. November 1954 und vor dem 1. Oktober 1960

Al­te Fahr­er­laub­nis­klas­seNe­ue Fahr­er­laub­nis­klas­seEin­schrän­kung­en/ Be­rech­ti­gung­en
Für Erläuterungen der Einschränkungen bitte auf die Links klicken
1A, A2, A1, AM, B, LL 174

L 175
2A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172

BE 79.06
3A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LAuf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T

C1 171

L 174

L 175

BE 79.06
4A, A2, A1, AM, B, LL 174

L 175

Erläuterung der Schlüsselzahlen bzw. Einschränkungen

  • A1 79.03 und A1 79.04: nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 (79.03) und nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg (79.04)
  • A1 79.05: Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen
  • A 79.03 und A 79.04: nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A (79.03) und nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg (79.04)
  • BE 79.06: Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg
  • CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)
  • C1 171: gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Fahrt jedoch nur ohne Fahrgäste)
  • C 172: auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Fahrt jedoch nur ohne Fahrgäste)
  • L 174: Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
  • L 175: Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3
  • T: wenn Zuteilung auf Antrag erfolgt, wird die Klasse nur an Personen, die in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind, vergeben

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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Führerschein umschreiben: Welche Führerscheinklassen erhalte ich?
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159 Kommentare

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  1. kevin
    Am 8. Juni 2020 um 8:15

    Hallo.
    Ich habe kurze zeit in Polen gearbeitet und dort meinen Motorrad Führerschein gemacht.
    Lebe aber in Deutschland und Arbeite jetzt auch wieder in Deutschland.
    Kann ich meine beiden Führerscheine (Deutsch: Klasse B, Polen: Klasse A)auf den Deutschen umschreiben?
    vielen dank für eure Antwort im Voraus.

  2. Barbara S.
    Am 6. März 2020 um 18:50

    Ich habe einen rosa Führerschein, bin 1955 geboren. Bis wann kann ich meinen Führerschein noch behalten, ab wann könnte ich ihn umschreiben lassen?
    MfG B. Spies

  3. Ismail
    Am 3. Januar 2020 um 22:42

    Ich habe lange Zeit in Deutschland gelebt und habe Führerschein bekommen. Nachdem ich in die Rente gegangen bin, bin ich ins Ausland umgezogen. Da habe ich meinen deutschen Führerschein in ausländischen Führerschein umgetauscht. Wegen dem Umtausch wurde meinen deutschen Führerschein nach Flensburg geschickt. Aus gesundheitlichen Gründen musste ich wieder nach Deutschland zurückkehren. Was muss ich den tun, damit ich meinen deutschen Führerschein bekomme. Ich freue mich auf ihre Antwort. Mfg

  4. Holger
    Am 23. Oktober 2019 um 13:49

    Hallo,

    ich bin jetzt 53 Jahre alt und im Besitz des Rosa-Führerschein, ausgestellt am 1.12.1994 mit den Klassen 1, 1a, 1b, 2, 3, 4 und 5 und folgenden Bemerkungen:
    1.) Klasse 2 auf das Führen von KFZ mit Anhängern bis zu 750 kg beschränkt
    2.) Der Inhaber besitzt die Fahrerlaubnis der Klasse 2 seit 10.01.1990
    3.) Der Inhaber besitzt die Fahrerlaubnis der Klasse 1 seit 01.01.1984

    Folgende Fragen:
    Welche Klassen erhalte ich beim Umtausch? Lt. Angaben im Web sollte der Führerschein lt. Geburtsjahr bis spätestens 19.01.2024 getauscht werden, was gilt bis dahin? Macht es einen Unterschied, den Führerschein jetzt oder erst 2024 zu tauschen?

    Darf ich LKW bis 7,5 t zGM (kleine LKW z.B. für Umzug) weiterhin fahren, ist eine Befristung enthalten bzw. eine ärztliche Untersuchung nötig?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen
    Holger

  5. Marno
    Am 3. Oktober 2019 um 15:32

    Ich habe die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 in einem Führerschein, welcher 1991 durch das LWA Berlin ausgestellt wurde. Auf der Rückseite unter “weitere amtliche Eintragungen” steht vermerkt, dass ich die Klasse 4 seit 1979, die Klasse 1 seit 1982 und die Klasse 3 seit 1987 besitze. Was zählt bei der Umschreibung? Ausstellung des letzten Führerscheins oder Erwerb der Klassen?

    Danke!

  6. Ali K.
    Am 7. September 2019 um 14:59

    Hallo,
    Ich bin seit 10/2017 in Deutschland. Ich bin ein Flüchtling. Ich habe meinen türkischen Führerschein verloren. Ich kann aus politischen Gründen nicht einfach zur Botschaft gehen und einen neuen Führerschein bekommen. Ich habe ein Dokument des türkischen Amtes für elektronische Identifizierung des meinen Führerscheins, das man auf der Website des Staates einsehen kann, ob es echt ist oder nicht. Mit diesem Dokument kann ich es umschreiben lassen?
    Lg.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. September 2019 um 17:47

      Hallo Ali,

      bitte wenden Sie sich zur Klärung an die zuständige Führerscheinstelle. Wir können diesen Sonderfall nicht bewerten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Gabi
    Am 6. September 2019 um 15:13

    Hallo, meine Frage. Ständiger Wohnsitz in Bulgarien, deutscher Führerschein. Welche Möglichkeiten habe ich, den deutschen Führerschein in einen EU Führerschein umschreiben zu lassen. Geht dies auch über die Botschaft? MfG

  8. Klaus
    Am 5. Mai 2019 um 21:03

    Ich wohne in Dresden und möchte einen deutschen Führerschein. Im Moment habe ich eine einjährige Aufenthaltserlaubnis. Ich habe seit über 10 Jahren ein Führerschein aus meinem außereuropäischen Land. -Was soll ich tun? Muss ich eine Prüfung ablegen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Mai 2019 um 15:38

      Hallo Klaus,

      wenn Sie nicht aus einem EU- oder EWR-Land kommen oder Deutschland mit Ihrem Land keine Sonderbestimmung (Anlage 11 zu § 31 FeV) getroffen hat, müssen Sie die theoretische und praktische Prüfung ablegen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Gerd
    Am 23. April 2019 um 22:34

    Hallo,

    ich habe meinen 1989 ausgestellten Klasse 1a & 3 Rosa-Führerschein 2003 auf eine Plastikkarte umschreiben lassen um in den vollen genuss der Klasse A zu kommen. nun habe ich u.a. die Klassen
    C1 [ Zusatz 171 = einschließlich Fahrzeuge D1, jedoch ohne Fahrgäste ] BE & C1E (alle 3 unbefristet)
    sowie die Klasse CE bis 2021 (50. Geburtstag) befristet !
    Demnach (Ausstellung 2003) muss ich den Führerschein bis 19.1.2027 in den neuen 15 Jahre Gültigen EU-Führerschein umtauschen.
    Wird dann im neuen EU-Führerschein auch die Befristung für die Klassen C1 & C1E eingetragen, oder gilt auch hier die Besitzstandswahrung ? Oder anders ausgedrückt: was Zählt mehr, das Ausstellungsdatum des FS (2003) oder Erwerb der Fahrererlaubnis (1989) ?

  10. Lasse
    Am 15. April 2019 um 16:04

    Werde ich über die Pflicht zum umtauschen noch irgendwie ganz offiziell vom Amt benachrichtigt oder muss ich selbständig zum Amt gehen und um die Umschreibung bitten?

  11. Kai G.
    Am 31. März 2019 um 13:31

    Guten Tag,

    ich mußte wegen Taxenscheinverlängerung 2004 die graue Pappe (West) in EU-Scheckkarte umtauschen. Damals war ja die Gültigkeit auf dem neuen EU-Schein unbegrenzt, also unter 4b auf Vorderseite bzw. 11. auf der Rückseite keine Ablaufdaten eingetragen. CE79 hatte ich nicht mitgenommen, hatte zwar gefragt, was das sei, da hieß es, das könne ich ankreuzen oder lassen.

    Punkt 1:
    Nun bin ich 54 und stelle mit Schrecken fest, dass ich mit 50 eine Untersuchung hätte machen müssen um C1E zu erhalten!?
    Da mich niemand darüber informiert hat, hätte ich also unverschuldet zum Straftäter werden können, indem ich einen 7,5-Tonner gefahren hätte??
    Oder gilt in diesem Falle (also keine eingetragenen Ablaufdaten) auch noch der “Bestandsschutz”?

    Punkt 2:
    Und der neue Zwangsumtausch, in meinem Fall bis 19.1.2027, ist dann wegen der neu festgelegten “Haltbarkeit” von 15 Jahren nötig, verstanden, aber: gilt auch erst DANN auch für mich dir Gesundheitscheckpflicht?
    Auch hierüber bislang keine Info derjenigen, welche ich mit Steuern und Gebühren zu einer Lebensexistenz verhelfe… – traurig!

    Ich hätte gerne bei der Straßenverkehrsbehörde nachgehakt, aber bevor ich dann zwangsumtauschen muß und dann zur Belohnung noch Gebühren zahle, frage ich mal freundlich hier an. Ich fürchte, dass ich unwissentlich mit einem teilungültigen Lappen durch die Gegend fahre.

    Punkt 3:
    Sollte ich mit einem 7,5-Tonner privat fahren und kontrolliert werden, wo sieht der Polizist, dass ich den evtl. gar nicht fahren darf? Ist das irgendwo im Polizeicomputer erfasst? Oder sieht er (möglicherweise gut informiert) das an meinem Alter und dem fehlendem Ablaufdatum? Das würde mich mal echt interessieren…

    Vielen Dank für die vielen Infos und evtl. Beantwotung meines Anliegens
    Kai

  12. Ramiz
    Am 7. März 2019 um 17:45

    Hallo,

    Ich habe eine Serbische Führerschein aber leider ist der 2007 abgelaufen, kann dies noch umgeschrieben werden oder wird dies nicht mehr in DE anerkannt?

    Danke

  13. Sazan
    Am 4. März 2019 um 23:26

    Sehr geehrter Herrn und Dammen
    Ich habe eine Griechenfahrerlaubnis 2006 bekommen.
    Ich bin in Deutschland 3 Jahr .
    Selbst habe Ich Albanischer Staatsangehöriger
    Und Aufenthaltstitel in Deutschland.
    Ist das möglich des ich meine Griechen Fahrerlaubnis umschreiben lassen können?
    VG
    SAZAN

  14. scholl
    Am 17. Februar 2019 um 1:32

    Hallo

    Habe eine Frage zu meinem EU Führerschein C/CE. Besitze ihn seit 2008 und ich hätte ihn ja 2013 verlängern müssen um ihn Gewerblich weiter zu nutzen. Man muss ja diese Module und die Kennzahl 79 haben. Da ich ihn aber jetzt mal sporadisch Privat nutzen möchte kann ich ihn bei der Führerscheinstelle einfach so verlängern, oder was muss ich noch machen?

    Gruß Christian

  15. Steffen
    Am 15. Februar 2019 um 15:16

    Wenn die Damen und Herren Politiker es mit ehrlicher Arbeit besuchen würden dann sind die mit sich Abends beschäftigt und müssten sich nicht um solchen Schwachsinn beschäftigen

  16. Ralf
    Am 11. Februar 2019 um 21:13

    Hallo
    Meine Frage ist ich hab mein Führerschein B vor 2013 gemacht und bewege fasst täglich einen Anhänger mit 750kg!
    Hier die Frage ob die um Schreibung auf neuen Führerschein denn B96 mit beinhaltet

  17. Olaf
    Am 30. Oktober 2018 um 16:49

    Hallo,
    ich habe die Klassen 3-4-5 seit 1986 und die Klasse 2 seit 1995
    ist es richtig das bei meiner fälligen Umschreibung (ich bin 50) die Klasse C1und C1E unbegrenzt gültig bleiben?
    Und wie verhält es sich mit Krafträdern nach Klasse 4 alt mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und 50cm³?
    In welchem Schlüssel tauchen die auf? Das ist oben mir nicht richtig klar geworden, da ich weiterhin auch einen dementsprechenden Roller fahren möchte.

    Vielen Dank im voraus
    Olaf

  18. Peter
    Am 29. Oktober 2018 um 18:16

    Hallo, ich bin 60 Jahre alt und habe vor zwei Jahren meinen grauen “Lappen” umschreiben lassen, weil ich seitdem aushilfsweise einen 7,5-Tonner für eine Spedition gewerblich fahre und dazu natürlich eine Fahrerkarte benötigte. Ich habe die entsprechenden Module erworben und die Gesundheitsprüfung sowie den Sehtest absolviert. Ich war im Besitz der alten Führerscheinklassen 1,2,3,4 – erworben in den Jahren 1974, 1976 und 1979.
    Jetzt geht es in der Spedition darum, ob ich einen Fahrzeugkombination bis 12 oder bis 18,5 Tonnen zGG fahren darf. In meinem Plastikführerschein ist unter BE 09.04. 1976 und 79.06 eingetragen, unter C1E 09.04.1976 und 95 (23.05.2021) und unter CE NICHTS! Ich bin aber der Meinung, dass mein Führerschein im Mai 2016 falsch ausgestellt wurde und hier CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) eingetragen sein müsste, resultierend aus dem Bestandsschutz für die alte FS-Klasse 3.
    Die für mich zuständige Führerscheinstelle meint nein, weil ich diese Berechtigung mit Vollendung meines 50. Lebensjahres verloren hätte, im Landratsamt eines Nachbarlandkreises wurde ich in meiner Auffassung bestätigt.
    Was stimmt nun wirklich? Die Spedition ist sich da auch nicht sicher.
    Ist ja Wahnsinn, so ein Gesetzes-Wirrwarr!

  19. XT 1200
    Am 16. Oktober 2018 um 9:28

    Hallo,

    ich habe meinen DDR Führerschein am 22.01.2002 auf Grund eines Griechenlandurlaubes umschreiben lassen, Folgende Fragen:
    1. gilt der nun auch nur 15 Jahre, diese Bestimmung ist ja aber erst Jan 2013 raus gekommen?
    2. Die Klassen C und CE sind bis zu meinem 50´ten im Jahre 2013 begrenzt worden, allerdings ist bei C1 und C1E keine Begrenzung, das müßte auf Grund der Bestandsschutzregelungen auch immer noch gelten, auch ohne ärztliche Untersuchung oder gilt hier schon was anderes, da ich ja schon die “Checkkarte” habe?

    Dazu finde ich in Ihren Ausführungen keine Genaue Auskunft.

  20. Johannes
    Am 24. September 2018 um 20:57

    Hallo,
    ich bin Niederländer und habe meinen Führerschein im November 1979 in den Niederlanden gemacht.
    Habe dann meinen Frau in Deutschland kennengelernt und bin dann 1983 nach Deutschland gezogen, und habe dann am 10.07. 1984 meinen Deutsche Führerschein bekommen. Darf ich Trotzdem keinen 125 Cm³ fahren obwohl ich meinen Führerschein vor dem vor 1. April 1980 bekommen habe in einen EU land ?

    Gruß Hans

  21. Nico
    Am 21. September 2018 um 20:08

    Hallo,
    um besser zu verstehen. Wenn ich jetzt ohne Abmeldung [Wohnsitz in Deutschland] nach Rumänien gehen und Führerschein in drei Wochen machen danach hier kommen und umschreiben lassen wird anerkannt?
    Gruß
    Nico

  22. Holger
    Am 6. September 2018 um 19:43

    Ich bin 50 und habe meinen rosa Füherschein gegen den Neuen getauscht. Da ich die Klasse 2 besitze und keine Untersuchung gemacht habe, wird diese Klasse nicht mehr im Führerschein eingetragen.
    Erlöscht diese Klasse nach gewisser Zeit, oder bleibt sie bei der Behörde bestehen ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. November 2018 um 11:47

      Hallo Holger,

      Auskunft hierzu kann die zuständige Führerscheinstelle geben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Volker L.
    Am 6. September 2018 um 11:06

    Hallo,
    ich bin 52 Jahre und noch im Besitz des grauen Führscheins mit Klasse 3. Den ich 1984 gemacht habe.
    Wenn ich diesen nun in einen neuen EU Führerschein umschreiben lassen möchte, benötige ich dann ein Gesundheitszeugis und Augenarztgutachten bei der Umschreibung um auch weiter C1 und C1E ( Wohnmobil über 4t mit Anhänger) fahren zu dürfen. Oder ist das Besitzstand?
    Wenn ja, bin ich von der Reglung betroffen dies alle 5 Jahre dann zu erneuern?
    Vielen Dank für die Antwort

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. November 2018 um 11:37

      Hallo Volker,

      wenn Sie Inhaber der alten Klasse 3 sind, die auf die Klasse BE und C1E umgestellt werden kann, sind Sie von dieser Regelung nicht betroffen. Die Klassen C1 und C1E werden bei Umstellung unbefristet erteilt. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Führerscheinstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Hr. Uzun
    Am 26. August 2018 um 12:16

    Hallo Team
    mein Kumpel hat ausländische Führeschein umgeschrieben. Ich interessiere mich, ob jetzt ein Probezeit für ihn läuft. Ausländische führeschein hat länger als 5 Jahren gehabt, also keine Anfänger. oder doch?
    Vielen dank.

    Mit freundlichen Grüssen
    Uzun

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Oktober 2018 um 15:08

      Hallo Hr. Uzun,

      bei der Umschreibung gibt es in der Regel keine Probezeit.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Dennis
    Am 11. August 2018 um 1:10

    Hi,

    Ich habe folgende Frage, und zwar sind meine Eltern 1990 von Polen nach Deutschland eingewandert und damals haben sie ihre Führerscheine gegen deutsche eintauschen lassen. Nun ja so weit so gut, nur dass meine Eltern beide den Motorradführerschein in Polen hatten und 1990 sagte man ihnen, dass wenn sie den ebenfalls übernehmen möchten eine praktische Prüfung absolvieren müssten. Die Gesetze haben sich ja mittlerweile geändert und Polen gehört ja zur EU. Somit sollte es ja ohne weitere Prüfung jetzt möglich sein, den Motorradführerschein umzuschreiben oder täusche ich mich da? Komischerweise habe ich bei dem Führerschein meiner Mutter gesehen, dass auf ihrem EU Führerschein hinter den Klassen die sie fahren darf, dass Datum eingetragen ist an dem sie den deutschen Schein bekommen hat und nicht das Datum an dem sie den Führerschein bestanden hat, also 1990 anstatt 1980.

    Vielen Dank für die Antwort im Voraus

  26. Mujanovic
    Am 28. Juni 2018 um 0:48

    Hallo, Komme Aus Bosnien und wohne in Bremen seit 2.11 17, und habe den frist für Führerscheinumschreibung ein bißchen überschritten, also ist es jetzt ein problem weil ich innerhalb sechs monaten immer noch nicht die Umschreibung des Führerscheins beantragt habe, darf ich immer noch beantrage. Danke fuer ihr antwort

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Juli 2018 um 16:00

      Hallo M.,

      Informationen hierzu erhalten Sie bei der zuständigen Führerscheinstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  27. Irmgard P.
    Am 31. Mai 2018 um 15:25

    Ich habe einen alten Führerschein von 1976. Inzwischen hatte ich geheiratet und bin mehrfach umgezogen. Habe weder meinen Nachnamen noch meinen Wohnort ändern lassen. Kann, oder muss ich diese Veränderungen eintragen lassen oder muss ich sogar einen neuen Führerschein beantragen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. Juni 2018 um 10:48

      Hallo Irmgard,

      Eintragungen in Ihren alten Führerschein sollten nicht mehr möglich sein. Sollten Sie diesen einreichen, wird Ihnen wohl ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Eine Umtauschpflicht für alte Führerscheine besteht momentan noch nicht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  28. Volkan senel
    Am 3. Mai 2018 um 10:01

    Ich hab ein polnischen Führerschein seit ein Jahr .
    Wohne in Deutschland
    Darf ich es umschreiben lassen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Mai 2018 um 16:04

      Hallo Volkan senel,

      wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, müssen Sie einen ausländischen Führerschein sogar spätestens nach 6 Monaten umschreiben lassen. Nach Ablauf des halben Jahres ist der ausländische Führerschein nicht länger gültig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. Axel V.
    Am 2. Mai 2018 um 7:29

    Ich lebe im Ausland (Kenia) und habe natuerlich einen kenianischen Fuehrerschein. Meinen deutschen Fuehrerschein (Klasse 1&3) habe ich 1972 gemacht. Muss ich diesen umschreiben lassen, wenn ich Deutschland besuche und dort fahre? Kann ich das in Kenia machen lassen (Deutsche Botschaft?).

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Mai 2018 um 15:20

      Hallo Axel V.,

      alte Führerscheine haben noch bis 1933 Bestandsschutz. Falls Sie dennoch in einen EU-Führerschein umschreiben wollen, können Sie das bei einer deutschen Führerscheinbehörde beantragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. maxime
    Am 29. April 2018 um 18:53

    Hallo,

    ich habe meine dt. Fahrerlaubnis im Jahr 2006 verloren, habe nach meiner Sperrfrist den Führerschein in Spanien im Jahr 2008 erworben (2. Wohnsitz), allerdings war ich durchgehend in Deutschland gemeldet.
    Da der sp. Führerschein nur 10 Jahre gültig ist und demnach dieses Jahr ablaufen wird und ich berufl. darauf angewiesen bin, muss ich diesen umschreiben lassen.
    Was habe ich zu beachten?

    Vielen Dank vorab

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Mai 2018 um 11:14

      Hallo Maxime,

      damit Sie den Führerschein in einem anderen EU-Staat machen können und damit dieser auch in Deutschland anerkannt wird, müssen Sie in dem entsprechenden Land mindestens ein halbes Jahr einen festen Wohnsitz gehabt haben. Ist dies der Fall, sollte eine Umschreibung möglich sein. Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Behörde. Ansonsten kann es sein, dass der Führerschein nicht in Deutschland anerkannt wird.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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