Maskenpflicht bei Corona: Wo ist der Mundschutz Pflicht?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 19. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Bußgeldkatalog: Verstoß gegen die Maskenpflicht – droht ein Bußgeld?

BundeslandBußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht
Baden-Württemberg100 - 250 €
Bayern150 € (bei Kindern unter 14 Jahren für die - strafmündige - Begleitperson)
Berlin50 - 500 €
Brandenburg50 - 250 €
Bremen50 €
Hamburg80 €
Hessen50 €
Mecklenburg-Vorpommern50 - 150 €
Niedersachsen150 €
NRW150 €
Rheinland-Pfalz50 €
Saarland50 - 100 €
Sachsen60 €
Sachsen-Anhaltzunächst kein Bußgeld festgelegt
Schleswig-Holstein150 €
Thüringen60 €

Im Video: Kann auch wegen einer Maske am Steuer ein Bußgeld drohen?

Video: Maske am Steuer
Im Video erfahren Sie, ob Ihnen ein Bußgeld droht, wenn Sie mit Maske Auto fahren.

Corona-Mundschutz: Die Zahl der Neuinfektionen muss kleingehalten werden

Coronavirus: Kommt die Maskenpflicht für ganz Deutschland?
Coronavirus: Kommt die Maskenpflicht für ganz Deutschland?

Fast seit dem Anbeginn der Corona-Pandemie gibt es eine Diskussion darüber, ob ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) der Ausbreitung von COVID-19 entgegenwirken kann. Wichtig ist es, die Zahl der Neuinfektionen kleinzuhalten, um die weitere Verbreitung zu verlangsamen. Nur so kann gewährleistet werden, dass das deutsche Gesundheitssystem die Krise abfangen kann und genügend Betten sowie Plätze auf Intensivstationen zur Verfügung hat.

Im Folgenden lesen Sie, welche Maßnahmen die Bundesregierung bislang getroffen hat, wie das Robert Koch-Institut (RKI) eine freiwillige Maskenpflicht in Corona-Zeiten einschätzt und wo in Deutschland eine solche Tragepflicht bereits gilt. Außerdem stellen wir die Vor- und Nachteile einer Corona-Maskenpflicht gegenüber und klären Sie zudem darüber auf, was Sie bei einer selbstgenähten Maske beachten sollten.

FAQ: Maskenpflicht wegen Corona

Wo sind Corona-Mundschutzmasken Pflicht?

Die Bundesregierung hat sich lange gegen eine Pflicht ausgesprochen, den Mundschutz jedoch zumindest in öffentlichen Verkehrsmitteln und Geschäften “dringend” empfohlen. Mittlerweile haben sich alle Bundesländer für die Einführung einer Maskenpflicht entschieden. Einen Überblick, ab wann und wo in welchem Bundesland der Mundschutz Pflicht ist, gibt diese Tabelle.

Was bringen Mund-Nasen-Schutz-Masken?

Das RKI geht davon aus, dass Tröpfchen durch einen MNS abgefangen werden können. Das schützt zwar nicht davor, sich selbst zu infizieren, kann aber dazu beitragen, dass Sie andere nicht anstecken. Sie können schließlich auch erkrankt sein, ohne Symptome zu zeigen. Weitere Punkte, die für einen MNS sprechen, können Sie hier nachlesen.

Gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht (z. B. für Kinder)?

Personen mit Behinderungen oder physischen Einschränkungen, denen das Tragen von einem Mundschutz nicht möglich oder zumutbar ist, sind von der Tragepflicht ausgenommen. Ab welchem Alter auch Kinder Masken tragen müssen, ist nicht einheitlich geregelt. Eine Übersicht zu den Vorgaben der einzelnen Bundesländer finden Sie hier.

Was kann jeder Einzelne tun, um einer Ausbreitung entgegenzuwirken?

Häufiges und gründliches Händewaschen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen sowie Husten und Niesen in die Armbeuge können die Ausbreitung weiter eindämmen. Auch selbstgenähte Masken tragen ihren Teil zur Eindämmung bei.

Wo in den Bundesländern gilt eine allgemeine Corona-Maskenpflicht?

Hinweis: Soweit eine Maskenpflicht wegen der Corona-Pandemie angeordnet ist, können Personen dieser bereits mit einfachen Behelfs- oder Alltagsmasken (Mund-Nasen-Schutz) nachkommen. Mund und Nase können auch mit Schals und Tüchern abgedeckt werden. Atemschutzmasken (FFP2- und FFP3-Masken) sollten weiterhin medizinischem Personal vorbehalten bleiben. Die Bundesregierung hat das Tragen von einem Mundschutz in ÖPNV und Einzelhandel grundsätzlich bundesweit “dringend” empfohlen.

Bundes­landWo gilt die Corona-Masken­pflicht? (Stand: 2021)
Baden-Württem­bergim öffent­lichen und touris­tischen Personen­verkehr sowie den zuge­hörigen Einrich­tungen, in Laden­geschäften und Einkaufs­zentren, in Dienst­leistungs­betrieben im Bereich Körper­pflege (Frisör, Kosemetik­studios, Tattoo­studios usf.), in Arzt­praxen und Praxen anderer human­medizi­nischer Heil­berufe, in Einrich­tungen des öffent­lichen Gesund­heits­dienstes, für Besu­cher in Kranken­häusern und Pflege­einrich­tungen, von Mitar­beitern in Frei­zeit­parks, Vergnü­gungs­stätten, Beher­bergungs­betrieben und gastro­nomischen Einrich­tungen bei direktem Kunden­kontakt
Bayernfür Nutzer sowie Kontroll- und Service­personal in öffent­lichen Verkehrs­mitteln (Fahrer ausge­nommen) sowie den hierzu gehörenden Einrich­tungen, in Groß- und Einzelhandels­betrieben mit Kunden­verkehr und Verkaufs­stellen auf Märkten (gilt auch für das Personal, ausge­nommen in Theken- und Kassen­bereichen, sofern hier andere bauliche Schutzmaß­nahmen ergriffen wurden), in Dienstleistungs­betrieben mit Kunden­verkehr, in Arzt- und Zahnarzt­praxen und sonstigen Praxen medizinischer, pflege­rischer oder thera­peutischer Einrich­tungen (sofern die zu er­bringende Leistung dies zulässt), bei Gottes­diensten und ähn­lichen Zusammen­künften, beim Besuch in Kranken­häusern, Pflegeein­richtungen und ähnlichen Einrich­tungen, während der praktischen Fahr­prüfung sowie dem praktischen Fahrun­terricht (für alle Insassen)
Berlinin ÖPNV, Eisen­bahn- und Flug­verkehr, auf Fähren (gilt auch für nicht fahr­zeug­führen­des Perso­nal) sowie den dazu­gehöri­gen Ein­rich­tungen wie Bahn­höfen, Halte­stellen, Flug­häfen, Fähran­legern (auch für Kontrol­leure und Service­personal), in ande­ren Fahr­zeu­gen mit wechsel­nden Fahr­gästen, in Gewerbe­betrieben mit Publikums­verkehr sowie Verkaufs­stellen und Einkaufs­zentren (für Kun­den), im Kino (für Besu­cher, die sich nicht am Sitz­platz befin­den), in Museen, Gedenk­stätten und ähn­lichen Einrich­tungen (für Besu­cher), in Gast­stätten für Gäste im Innen­bereich, die sich nicht an ihrem Platz auf­halten sowie Perso­nal mit Gäste­kontakt, in Arzt­praxen und ähn­lichen Einrich­tungen sowohl für Patien­ten als auch Perso­nal (sofern bei der Behand­lung mög­lich), in Friseur­betrieben und ähn­lichen Betrie­ben (sowohl für Kun­den als auch Perso­nal), für Besu­cher von Thea­tern, Opern­häusern, Biblio­theken, Archi­ven, Spiel­hallen und ähn­lich­en Einrich­tungen (ausge­nommen die Person befin­det sich an ihrem Platz), in geschlos­senen Sportan­lagen (außer wäh­rend des Sport­be­triebs), in Kranken­häusern, Pflege­einrich­tungen und ähn­lichen Einrich­tungen für Besu­cher (auch für Be­wohner bzw. Patien­ten, die sich nicht in ihren Zimmern auf­halten oder Besuch empfangen); ab 10.08.2020 auch in Schulen (außer wäh­rend des Unter­richts); ab dem 03.10.2020 auch in Büro- und Verwal­tungsge­bäuden (außer am Schreib­tisch)
Branden­burgbei der Nutzung des öffent­lichen Personen­nah- sowie -fern­verkehrs einschließlich Taxen und Schul­bussen (ausgenommen Fahr­personal) sowie in den zugehörigen Einrich­tungen, in Verkaufs­stellen (auch für das Personal, sofern dies Kunden­kontakt hat und keine andere geeignete bauliche Maß­nahme getroffen wurde), in Dienstleistungs­betrieben, in denen körpernahe Dienstleis­tungen erbracht werden (auch für das Personal, sofern keine anderen baulichen Schutzmaß­nahmen getroffen wurden, beim Besuch in Kranken­häusern, Altenpflege­einrichtungen und ähnlichen Einrich­tungen, bei Reisebu­sreisen, Stadtrund­fahrten, Schiffsaus­flügen und vergleichbaren touristischen Angeboten (ausgenommen Fahrpersonal)
Bremenim ÖPNV sowie den hierzu gehörenden Einrichtungen, beim Besuch von Verkaufsstellen, die für den Publikumsverkehr geöffnet sind, in Betrieben, sofern der Mindestabstand zwischen den Beschäftigten nicht eingehalten werden kann und keine anderen baulichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden, bei Handwerks- und Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
Hamburgim öffentlichen Personennahverkehr, Flugverkehr, bei touristischen Rundfahrten, in Taxen sowie den zugehörigen Einrichtungen (bei Personenbeförderung in Pkw Maskenpflicht auch für Fahrpersonal, sofern keine anderen geeigneten baulichen Maßnahmen getroffen wurden), in allen Verkaufsstellen des Einzelhandels und Ladenlokalen von Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieben, Apotheken, Sanitätshäusern, Banken und Sparkassen sowie Pfandhäusern und bei deren öffentlichen Pfandversteigerungen, in Poststellen, im Großhandel, auf Fachausstellungen, in Fachspezialmärkten, an den Verkaufsständen auf Wochenmärkten sowie öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen (für Kunden), bei Angeboten in Seniorentreffs in geschlossenen Räumen, in Wohneinrichtungen der Pflege, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen vom Betreten bis zum Verlassen der Einrichtung, während des praktischen Fahrunterrichts in geschlossenen Fahrzeugen
Hessenim ÖPNV sowie den zugehörigen Einrichtungen, In Ladengeschäften, Bank- und Postfilialen in Bereichen mit Publikumsverkehr, auf Wochenmärkten, in allen Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen, in überdachten Einkaufszentren und Ladenstraßen, in Spielhallen und Spielbanken, in geschlossenen Räumen von Schlössern, Museen, Gedenkstätten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen, bei körpernahen Dienstleistungen, für Küchenpersonal und Servicekräfte während der Tätigkeit
Mecklen­burg-Vorpom­mernim ÖPNV (inklusive Taxen), in Personennah­verkehrszügen, auf Fähren und im Flugverkehr (auch für Personal mit ständigem Kundenkontakt) sowie den zugehörigen Einrichtungen, in Verkaufsstellen des Einzelhandels, Stätten sowie Einrichtungen mit Publikumsverkehr (auch für Personal, sofern keine anderen baulichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden), im Innenbereich von Fahrgastschiffen (ausgenommen Schiffsführer und im gastronomischen Bereich für Gäste, die sich an ihrem Platz befinden), in Reisebussen, in Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, in Betrieben des Heilmittelbereichs sowie Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege, in Arztpraxen und Praxen anderer Gesundheitsberufe (für Patienten mindestens außerhalb der ärztlichen Konsultation), beim Paartanz in Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen (sofern das Abstandsgebot zwischen den Personen gilt), in Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, im Innenbereich von Gaststätten (ausgenommen Gäste, die sich an ihrem Platz aufhalten) auch für Personal, das sich im Gastraum aufhält oder Kundenkontakt hat,
Nieder­sachsenim öffent­lichen und gewerb­lichen Personen- sowie Flugverkehr inklusive der zugehörigen Einrichtungen, für Kunden von Verkaufsstellen, Geschäften und Dienstleistungs­einrichtungen (ausgenommen Banken), bei touristischen Schiffs­fahrten sowie Busfahrten, bei der Seilbahn­nutzung, während Kutsch­fahrten, Stadt­führungen oder anderen touristischen Führungen in Parks u. Ä., in Spielhallen und Spielbanken (ausge­nommen am Platz), auch für Dienst­leister in gastrono­mischen Betrieben sowie Dienst­leistungs­betrieben, in denen körpernahe Dienstleis­tungen erbracht werden, bei Veranstal­tungen in geschlossenen Räumen, in Werkstätten für Menschen mit Behinderung, sofern der Mindest­abstand nicht eingehalten werden kann, während des praktischen Fahrunter­richts sowie praktischen Fahr­prüfungen (für alle Insassen), in Beher­bergungs­stätten für Beschäftigte mit Kunden­kontakt im gemeinsam genutzten Innen­bereich, während des praktischen Fahrunter­richts, bei Kommunal­wahlen; in Schulen überall dort, wo der Mindest­abstand zu anderen Jahrgängen oder Kohorten nicht eingehalten werden kann (ausge­nommen im Unterricht)
Nord­rhein-West­falenbei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs sowie der zugehörigen Einrichtungen, im Innenbereich von Ausflugsschiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen, in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren und ähnlichen Einrichtungen sowie Wettvermittlungsstellen, in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen außer am Sitzplatz, in geschlossenen Räumlichkeiten von sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen, Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie von Garten- und Landschaftspark, auf Messen und Kongressen (außer am Sitzplatz), in Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben in Bereichen mit Kundenverkehr (wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann), in den Räumen gastronomischer Einrichtungen (außer am Sitzplatz), in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Warteschlangen, beim praktischen Fahrunterricht sowie Fahrprüfungen
Rhein­land-Pflanzim öffent­lichen Perso­nen­nah- und -fern­verkehr sowie im Flug­verkehr (inklu­sive der zuge­hörigen Einrich­tungen wie Bahn­höfe und Flug­häfen), in Taxen und Miet­wagen zur Perso­nen­be­förde­rung, in Schul­bussen, Reise­bussen sowie im Schiffs­verkehr, in öffent­lichen und gewerb­lichen Einrich­tungen sowohl in geschlos­senen Räumen als auch im Freien (z. B. Einzel­handel, Banken, Apo­theken, Tank­stellen, Biblio­theken, Bau­märkte, Museen, Gale­rien, Gedenk­stätten, Spiel­banken, auf Wochen­märkten), in Dienst­leistungs- und Hand­werks­betrie­ben, wenn der Mindest­abstand auf­grund der Leis­tung nicht einge­halten werden kann, in Kinos, Thea­tern, Zir­kussen und ähn­lichen Einrich­tungen (außer am Platz; gilt nicht für Dar­steller & Co während der Vor­stellung), in Einrich­tungen des Gesund­heits­wesens in Warte­situa­tionen, in öffent­lich zugäng­lichen Be­reichen von Frei­zeit­parks, Messen, Zoos, Tier­parks und ähn­lichen Einrich­tungen (ausge­nommen sind weite park­ähnliche Flächen im Freien), inner­halb von gastro­nomischen Einrich­tungen (außer am Platz) sowie in Warte- und Ab­holungs­situa­tionen, bei Versamm­lungen und Veranstal­tungen im Freien in Warte- und Abho­lungs­situa­tionen, bei Veran­stal­tungen in geschlos­senen Räumen (außer am Platz), bei Abhol-, Liefer- und Bring­diensten sowie dem Straßen­verkauf (für Kunden und Mitar­beiter), inner­halb der Räum­lich­keiten von Hotel- und Beher­bergungs­stätten, bei der Nutzung von Fahrge­schäften, während des prak­tischen Fahr­unter­richts bzw. der prak­tischen Fahr­prüfung (für alle In­sassen)
Saarlandbei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs sowie den zugehörigen EInrichtungen (auch in Wartebereichen), auf Fähren u. Ä. beim Ein- und Aussteigen (sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann), während des Aufenthalts auf Messen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Wochenmärkten sowie in Ladenlokalen und den zugehörigen Wartebereichen, für Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen, in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, für Kunden bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen, für das Personal in gastronomischen Betrieben und Beherbergungsbetrieben, sofern für dieses keine anderen gleichwertigen Infektionsschutzmaßnahmen getroffen wurden
Sachsenin ÖPNV und Reisebussen, bei der Nutzung von Fahrdiensten zum Transport von Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftigen Menschen, beim Aufenthalt in Geschäften und Läden, für Personal bei Behandlungen des Gesichts (FFP2-Maske ohne Atemventil plus Schutzbrille), für schulfremde Personen, die sich zulässigerweise auf dem Schulgelände bewegen dürfen (Mitführpflicht gilt für alle auf dem Schulgelände, jedoch keine grundsätzliche Tragepflicht), in Kitas für einrichtungsfremde Personen sowie für Eltern beim Abholen und Bringen ihrer Kinder [Personal in Geschäften und Fahrzeugen können ausgenommen werden, sofern andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen wurden]
Sachsen-Anhaltbei der Nutzung von öffentlichem Personennah- und -fernverkehr inklusive Schülerverkehr, für Kunden in Ladengeschäften, Einkaufszentren, auf Messen, Ausstellungen, Märkten sowie der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, in den folgenden Einrichtungen in Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann: Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Theatern, Kinos, Konzerthäusern, Bügrerhäusern, Bürgertreffs u. Ä., Planetarien, Sternwarten, Fitness- und Sportstudios, bei Rehasport, Yoga und anderen Präventionskursen, auf Indoor-Spielplätzen, bei Bildungsangeboten im Gesundheitswesen, an Hochschulen, in der Erwachsenenbildung usf., bei Angeboten in Seniorenbegegnungsstätten und Mehrgenerationenhäusern
Schles­wig-Hol­steinfür Fahrgäste im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr (einschließlich Taxen u. Ä.), für Kunden in Verkaufsstellen des Einzelhandels, in abgeschlsosenen Verkaufsständen, in überdachten EInkaufszentren, im touristischen Reiseverkehr, für Besucher von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Betreuung von pflegebedürftigen , älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung
Thüringenfür Fahrgäste in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs und sonstigen Verkehrsmitteln mit Publikumsverkehr, für Kunden in Geschäften mit Publikumsverkehr

Welche Maßnahmen wurden zur Eindämmung von Sars-CoV-2 bereits getroffen?

Aktuell ist ein Corona-Mundschutz noch keine Pflicht.
Aktuell ist bundesweit ein Corona-Mundschutz keine Pflicht.

Zunächst hatte das Robert Koch-Institut, das derzeit täglich die aktuellen Fallenzahlen der Pandemie bekannt gibt, eine freiwillige Maskenpflicht nur für Corona-Risikogruppen bzw. für Menschen mit Vorerkrankungen der Atemwege empfohlen. Die Risikogruppe meint Menschen, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben. Dazu gehören:

  • Ältere Menschen ab 50 bis 60 Jahren
  • Menschen mit Grunderkrankungen wie Diabetes, Erkrankungen des Atemsystems, Krebspatienten oder einer Herzkreislaufkrankheit
  • Menschen mit einer Immunschwäche

Die Betroffenen sollten versuchen, sich besonders gut zu schützen, um eine Infektion mit dem Coronavirus zu vermeiden. Zu den mittlerweile allseits bekannten Maßnahmen zählen: wenigstens 1,5 Meter Abstand halten, häufiges Händewaschen (mindestens 30 Sekunden lang), Husten und Niesen möglichst in die Armbeuge.

Daneben gelten seit Ende März bzw. Anfang April strenge Verhaltensregeln in jedem Bundesland. Verstöße werden jeweils mit einem eigenen Corona-Bußgeldkatalog geahndet. Möglich macht das das Infektionsschutzgesetz, das drastische Maßnahmen wie beispielsweise die Anordnung häuslicher Quarantäne, rechtfertigt.

Eine Maskenpflicht für die Corona-Zeit wurde zwar nicht auf bundesweiter Ebene erlassen, mittlerweile haben jedoch alle Bundesländer eine solche beschlossen. Daneben gilt je nach Bundesland auch die Verpflichtung, die Wohnung nur aus triftigem Grund zu verlassen (Einkaufen, Luft schnappen, mit dem Hund Gassi gehen, den Lebenspartner besuchen), den Mindestabstand von 1,5 Metern stets einzuhalten und Angehörige im Krankenhaus oder Pflegeheim nicht zu besuchen.

Wer muss einen Mundschutz tragen?

Grundsätzlich gelten Ausnahmen von der Maskenpflicht für Personen, die aufgrund einer Behinderung oder gesundheitlichen Einschränkung nicht in der Lage sind, eine solche Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen bzw. denen es aufgrund dessen nicht zumutbar ist. Darüber hinaus gibt es keine einheitlichen Regelungen dazu, ab welchem Alter ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden soll. Im Folgenden ein Überblick zu den bisherigen Altersgrenzen:

  • Baden-Württemberg: ab 6 Jahren
  • Bayern: ab 6 Jahren
  • Berlin: kein Mindesalter definiert, Kleinstkinder sind aber ausgeschlossen
  • Brandenburg: ab 6 Jahren
  • Bremen: ab 6 Jahren
  • Hamburg: ab 7 Jahren
  • Hessen: ab 6 Jahren
  • Mecklenburg-Vorpommern: ab 6 Jahren
  • Niedersachsen: ab 6 Jahren
  • NRW: ab 6 Jahren
  • Rheinland-Pfalz: ab 6 Jahren
  • Saarland: ab 6 Jahren
  • Sachsen: auch kleine Kinder, sofern sie dazu in der Lage sind
  • Sachsen-Anhalt: ab 2 Jahren
  • Schleswig-Holstein: ab 6 Jahren
  • Thüringen: ab 6 Jahren

Was spricht für eine Maskenpflicht in Corona-Zeiten und was dagegen?

Wie bereits erwähnt, gibt es bisher keine bundesweit einheitliche Regelung zur Maskenpflicht während der Corona-Pandemie. Dennoch hat die Stadt Jena seit Anfang April eine Maskenpflicht eingeführt. Das Coronavirus hat sich in den Folgewochen nicht weiter drastisch ausgebreitet, wie der MDR berichtet. Und das, obwohl Jena zu Beginn der Pandemie noch als „Corona-Hotspot“ galt. Unter anderem in öffentlichen Verkehrsmitteln und im Einzelhandel gilt die Pflicht, Corona-Mundschutzmasken zu tragen. Im Landkreis Nordhausen und Hanau gilt ebenso die Pflicht zum Tragen von Masken. Weitere Bundesländer und Städte folgen dem Beispiel zunehmend.

Wird ein Mundschutz während der Corona-Pandemie zur Pflicht, könnte das die Ausbreitung des Virus weiter eindämmen. Unsere Grafik zeigt, welchen Einfluss ein MNS hat.
Wird ein Mundschutz während der Corona-Pandemie zur Pflicht, könnte das die Ausbreitung des Virus weiter eindämmen. Unsere Grafik zeigt, welchen Einfluss ein MNS hat.

Und auch das RKI hat seine Empfehlung Anfang April angepasst. Das Institut merkt an, dass ein Mund-Nasen-Schutz oder eine textile Barriere Tröpfchen abfangen kann, die selbst beim Sprechen ausgestoßen werden. Eine Maskenpflicht in Corona-Zeiten könnte also dafür sorgen, dass sich weniger Menschen mit dem Virus infizieren und so der Infektionsschutz verbessert werden kann.

Zusammengefasst sprechen also folgende Punkte für eine Maskenpflicht während der Corona-Krise

  • Durch das Tragen einer Maske werden feine Partikel gefiltert, durch die sich andere Menschen potentiell anstecken können.
  • Die ausgestoßenen Teilchen fliegen weniger weit. Das kann Menschen in der näheren Umgebung vor einer Infektion schützen, etwa wenn der gebotene Abstand beispielsweise beim Einkaufen einmal nicht eingehalten werden kann.
  • Die Entwicklung der Fallzahlen in Jena gibt einen ersten Hinweis darauf, dass ein MNS tatsächlich etwas bewirken kann.
  • Je mehr Menschen eine Maske tragen, desto mehr können auch vor Ansteckung geschützt werden.

Dem stehen allerdings auch einige Aspekte entgegen

Eine Maskenpflicht zu Corona-Zeiten könnte zu einer Knappheit für jene führen, die aufgrund ihrer Arbeit auf diese angewiesen sind.
Eine Maskenpflicht zu Corona-Zeiten könnte zu einer Knappheit für jene führen, die aufgrund ihrer Arbeit auf diese angewiesen sind.
  • Durch eine Corona-Maskenpflicht könnten die Preise aufgrund der hohen Nachfrage weiter ansteigen.
  • Es gibt bereits jetzt einen Mangel an Schutzmasken. Unternehmen in der Gesundheitsbranche sowie Pflegeeinrichtungen und Personal im Einzelhandel benötigen die Masken dringend, um weiterhin arbeiten zu können. Kleine und mittelständische Unternehmen dürfen meist nur unter strengen Auflagen weiter produzieren und beteuern bereits jetzt eine Maskenknappheit.
  • Das Tragen von Masken könnte evtl. den Eindruck falscher Sicherheit vermitteln und dazu führen, dass etwa die Abstands- und Hygieneregeln nicht mehr eingehalten werden.
  • Ein MNS schützt den Träger nicht vor einer Infektion.

Die Bundesregierung hat sich am Mittwoch, den 15. April, dafür ausgesprochen, keine bundesweite Maskenpflicht während der Corona-Pandemie zu verhängen. Das Tragen wird jedoch im öffentlichen Nahverkehr und in Supermärkten dringend empfohlen.

Jeder Schutz ist besser als kein Schutz. Anleitungen zum Nähen von eigenen Masken finden Sie etwa hier. Eigene Masken sollten bei 60 Grad gewaschen werden. Sobald die Maske feucht ist, sollten Sie sie wechseln und dafür am besten von hinten abnehmen. Fassen Sie sie nicht im Atembereich ab, um die Partikel nicht mit den Fingern zu berühren.

Eine Anleitung, wie Sie eigene Mund-Nasen-Masken nähen können, bietet auch dieses Video:

Das Video zeigt, wie Sie Mund-Nasen-Masken selber nähen können.

Updates zur Corona-Mundschutzpflicht

Sachsen hat am 17. April 2020 als erstes Bundesland eine Maskenpflicht festgelegt. Sie gilt ab Montag, den 20. April 2020. Die Pflicht gilt dann im öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel. Um Nase und Mund zu bedecken, müssen Bürger jedoch keine FFP2-Maske tragen. Sie können auch selbst genähte Masken, Tücher oder Schals verwenden.

Seit dem 20. April gilt auch in der Stadt Wolfsburg eine Maskenpflicht. In Wolfsburg gilt die Pflicht, eine Maske zu tragen in Geschäften, öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Arztpraxen, im ÖPNV, Taxen und für Eltern, die ihre Kinder im Kindergarten abholen möchten. Nur im Freien besteht diese Pflicht nicht.

Auch in Mecklenburg-Vorpommern gilt ab dem 27. April 2020 eine Corona-Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und in Taxen. Bayern wird ebenfalls am 27. April 2020 nachziehen und eine Corona-Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und Läden einführen.

Immer mehr Städte und Bundesländer wollen dem Beispiel Sachsens folgen und planen, eine Mundschutzpflicht einzuführen. Den aktuellen Stand können Sie dieser Tabelle entnehmen.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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