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Bußgeldkatalog zu Corona-Verstößen in Rheinland-Pfalz: Was droht?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 7. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Corona-Bußgeldkatalog von Rheinland-Pfalz (Stand: 23.11.2020)

Ver­stoßBuß­geldWer muss das Buß­geld zahlen?
Verstoß gegen das Abstands­gebot50 €jede beteil­igte Person
Nichtein­haltung der Personen­begrenzung1.000 €Inha­ber, Ge­schäfts­füh­rung, Lei­ter, Veran­stalter
Unter­lassen der notwen­digen Hygiene- und Sicherheits­maßnahmen1.000 €Inhaber, Ges­chäfts­füh­rung, Lei­ter, Veran­stalter, An­bieter
Verstoß gegen die Kontakt­erfassungs­pflicht1.000 €Inha­ber, Ge­schäfts­füh­rung, Veran­stalter
Angabe falscher Kontakt­daten150 €jeder Gast
Verstoß gegen die Masken­pflicht50 €jede beteil­igte Person
Verzehr alkoho­lischer Getränke in öffent­lichen Verkehrs­mitteln100 €jede beteil­igte Person
unzulässige Ansamm­lung100 €jede beteil­igte Person
unzulässige Ansamm­lung verantwortet500 €Verant­wort­licher
Öffnung oder Durch­führung der in § 4 Nr. 1 bis 3 genannten Einrich­tungen oder Veranstal­tungen (Clubs, Disko­theken, Kirmes, Volks­feste, Prostitutions­gewerbe o. ä.)5.000 €Ent­schei­der
Nichtvor­nahme von Reser­vierungen oder Anmel­dungen50 €jeder Gast
Nichtbe­achtung der organisa­torischen, medizi­nischen und hygie­nischen Vorgaben des von der Task Force „Sport­medizin/Sonder­spiel­betrieb im Profi­fußball“ der DFL Deutsche Fußball­liga GmbH erstell­ten Konzepts für den Trainings- und Spiel­betrieb5.000 €Vor­stand
... als Beteil­igter2.500 €jede beteil­igte Person
Nichtbe­achtung der für Trainings­ein­heiten des Spitzen- und Profi­sports gelten­den beson­deren Vor­gaben5.000Vor­stand
... als Beteil­igter2.500 €jede beteil­igte Person
Veranlassung der Inan­spruch­nahme des Kinder­tages­stätten­betriebs durch infizierte Personen oder Personen, die in häus­licher Gemein­schaft mit infizierten Perso­nen leben1.000 €Ent­schei­der
Unzu­lässiges Betreten der in § 16 Abs. 1 genann­ten Einrich­tungen (z. B. Kranken­häuser)250 €Besu­cher
Unzu­lässiges Betreten der in § 16 Abs. 1 genann­ten Einrich­tungen zum Zwecke des Besuchs von Patien­tinnen und Patienten durch Kontakt­personen der Kategorien I und II, Infizierte, an erkenn­baren Atemwegs­infektionen Erkrankte oder eingereiste Personen nach
§ 19
1.000 €Besu­cher
Abweichungen nach der Einreise vom direkten Weg in die eigene Häus­lichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft250 €Ein- und Rück­reisen­de
Verstoß gegen die Absonderungs­pflicht1.000 €Ein- und Rück­reisen­de (u. a. Verpflichtete)
Keine oder keine rechtzeitige Kontaktauf­nahme und Information des zuständigen Gesund­heitsamtes nach der Einreise1.000 €Ein- und Rück­reisen­de
Keine oder keine rechtzeitige Information des Trägers der Aufnahme­einrichtung über aufgetretene Krankheits­symptome, die auf eine Infektion mit dem Corona­virus SARS-CoV-2 hindeuten1.000 €in § 19 Abs. 6 genan­nten Perso­nen
Nichtdulden einer ärztlichen Unter­suchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona­virus SARS-CoV-2500 €in § 19 Abs. 7 genan­nten Perso­nen
Verstoß gegen die Pflicht, das Land Rhein­land-Pfalz auf schnellsten Weg zu verlassen500 €Durch­reisen­de
Ausstellen einer nicht richtigen Bescheinigung1.000 €Arbeit­geber, Auftrag­geber, Dienst­herr
Unterlassene Anzeige der Arbeitsauf­nahme beim zuständigen Gesund­heitsamt oder unterlassene Dokumen­tation nach § 20 Abs. 3 Satz 1 ergriffener Maß­nahmen2.500 €Arbeit­geber
Unterlassene Infor­mation des zuständigen Gesund­heitsamts500 €in § 20 Abs. 2 bis 5 genan­nten Perso­nen
Unterlassene Anzeige der Arbeitsauf­nahme beim zuständigen Gesund­heitsamt2.500 €Arbeit­geber
Unterlassen besonderer betrieblicher Hygienemaß­nahmen und Vorkeh­rungen zur Kontakt­vermeidung oder Unterlassen deren Dokumen­tation2.500 €Arbeit­geber
Nichthal­bierung der Belegungs­kapazität der Zimmer2.500 €Arbeit­geber

Hinweis: Bitte prüfen Sie auch die jeweils aktuellste Fassung der Corona-Schutzverordnung des Landes Rheinland-Pfalz finden Sie auf dem landeseigenen Portal corona.rlp.de. Wir können aufgrund der unregelmäßigen Anpassungen der Verordnungen nicht dauerhaft für die Aktualität der Inhalte auf dieser Seite garantieren.

Corona-Krise: Regelverstöße werden geahndet!

Mindestabstand nicht eingehalten? Der Bußgeldkatalog zu Corona-Verstößen in Rheinland-Pfalz sanktioniert dies mit 100 Euro.
Mindestabstand nicht eingehalten? Der Bußgeldkatalog zu Corona-Verstößen in Rheinland-Pfalz sanktioniert dies mit 100 Euro.

Im Kampf gegen das Coronavirus gelten für das alltägliche Leben zahlreiche Beschränkungen. Das Ziel ist es, die Infektionszahlen im gesamten Bundesgebiet zu reduzieren bzw. die Zunahme der Neuinfizierten zu verlangsamen. Dazu definiert jedes Bundesland unterschiedliche Regeln, auch wenn sich diese in vielen Punkten überschneiden. In Rheinland-Pfalz gilt aktuell zum Beispiel die 12. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (12. CoBeLVO). Befolgen Bürger die darin festgelegten Vorgaben nicht, drohen Sanktionen.

Doch für welches Fehlverhalten in der Corona-Krise müssen die Bürger in Rheinland-Pfalz mit Konsequenzen rechnen? Können sowohl Unternehmen als auch Privatleute davon betroffen sein? Und wie hoch fallen die Sanktionen laut Bußgeldkatalog bei Corona-Verstößen in Rheinland-Pfalz aus? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.

FAQ: Bußgeldkatalog zu Corona-Verstößen in Rheinland-Pfalz

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Corona-Vorschriften in Rheinland-Pfalz

Informationen zu möglichen Bußgeldern können Sie dieser Tabelle entnehmen.

Wird bei Ordnungswidrigkeiten zwangsläufig ein Bußgeld verhängt?

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die zuständige Verwaltungsbehörde ggf. auch eine Verwarnung aussprechen und ein Verwarngeld erheben. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Einzelfallentscheidung.

Können auch höhere Sanktionen drohen?

Ja, denn bei den im Bußgeldkatalog aufgeführten Summen handelt es sich um Regelsätze. Diese finden vor allem bei fahrlässigen und erstmaligen Verstößen Anwendung. Handeln Personen allerdings vorsätzlich oder wiederholt, ist eine Verdopplung des Regelsatzes möglich.

Im Video: Kann auch wegen einer Maske am Steuer ein Bußgeld drohen?

Video: Maske am Steuer
Dürfen Sie im Auto eine Maske tragen oder verstoßen Sie damit gegen das Vermummungsverbot?

Corona-Bußgeldkatalog von Rheinland-Pfalz: Welche Verstöße werden geahndet?

Bei Ansammlungen in der Öffentlichkeit sieht der Corona-Bußgeldkatalog in Rheinland-Pfalz Sanktionen vor.
Bei Ansammlungen in der Öffentlichkeit sieht der Corona-Bußgeldkatalog in Rheinland-Pfalz Sanktionen vor.

Um eine schnelle Verbreitung des Coronavirus und eine Überforderung unseres Gesundheitssystems zu vermeiden, gilt die Devise: Abstand halten. So soll in der Öffentlichkeit wo immer dies möglich ist, ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den einzelnen Personen eingehalten werden. Wer ohne Notwendigkeit gegen diese Vorgabe verstößt, muss gemäß dem Bußgeldkatalog für Corona-Verstöße in Rheinland-Pfalz mit einer Geldbuße in Höhe von 50 Euro rechnen.

Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen – mit Ausnahme von Angehörigen einer Familie bzw. eines Haushalts – verstoßen gegen die aktuell geltenden Kontaktbeschränkungen. Daher ist in einem solchen Fall mit einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro zu rechnen.

Sanktionen drohen allerdings nicht nur Privatpersonen, sondern auch Betrieben, die sich nicht an die geltenden Vorgaben halten. So müssen Unternehmen für Geschäfte, die noch geöffnet sein dürfen, gewisse Maßnahmen zum Schutz von Mitarbeitern und Kunden ergreifen. Worum es sich dabei unter anderem handeln kann, zeigt die nachfolgende Auflistung:

  • Bereitstellung von Desinfektionsmittel
  • Schutzscheiben für Kassenpersonal
  • Markierungen zum Mindestabstand im Kassenbereich
  • Einlasskontrollen, um die Einhaltung der Abstandsvorgaben zu ermöglichen

Werden diese Schutzmaßnahmen und Hygienevorschriften nicht beachtet, zieht dies gemäß dem Bußgeldkatalog für Corona-Verstöße in Rheinland-Pfalz ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro nach sich.

Noch teurer wird es, wenn Einrichtungen und Geschäfte trotz der angeordneten Schließung unzulässig betrieben werden. Abhängig von der Art der Einrichtung beläuft sich das Bußgeld auf 2.500 bis 5.000 Euro.

Der Corona-Bußgeldkatalog soll in Rheinland-Pfalz zur Einhaltung der Vorgaben und Beschränkungen animieren. Es handelt sich hierbei also um eine Methode, denn Ernst der Lage zu verdeutlichen und die Konsequenzen leicht verständlich darzustellen.

Was halten Sie von dem Corona-Bußgeldkatalog?

Bildnachweise: fotolia.com/pure-life-pictures, depositphotos.com/ArturVerkhovetskiy, istockphoto.com/koun

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von bussgeldkatalog.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte der Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit, Verkehrsregeln im Ausland sowie das Zollrecht.

11 Kommentare

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  1. Matthias
    Am 16. März 2021 um 12:05

    5 Bauarbeiter sarnieren hier im Haus (Mietshaus 16 Mietparteien, Bleichenviertel) zwei leerstehende Wohnungen ca. 18 m2). Niemand trägt eine Maske. Sicherheitsabstände sind – bauartbedingt – in der Enge der leerstehenden Appartments gar nicht möglich. Die Bauarbeiter nutzen häufig das enge Treppenhaus und den engen Fahrstuhl um Baugeräte und Material zu transportieren.

    Auf Anfrage erklärt sich das Mainzer Ordnungsamt für nicht zuständig, weil die Coronaschutz-VO gilt nicht in Privaträumen!

    Die Wohnungen werden aber nicht privat genutzt, denn sie sind ja gar nicht bewohnt. Der mögliche Schutzzweck der Privatheit ist gar nicht gegeben.

    Wir Mieter haben große Angst uns anzustecken!

    Beim Versuch dem Ordnungsamtmitarbeiter dies zu erklären, hat hörbar sehr gereizte Sachbearbeiter den Telefonhörer einfach aufgelegt.

    Er meinte zuvor, ich solle mich an den Vermieter bzw. die Bauarbeiter wenden. Aber leider spreche ich kein Bulgarisch oder Rumänisch. Und den Vermieter – ein Immobilienspekulant – interessiert das alles gar nicht. Er möchte die ehem. Mietwohnungen nur so schnell wie möglich verkaufen…

    Ich bin sehr enttäuscht, dass unsere Lage so wenig ernst genommen wird.

  2. Stefanie
    Am 18. August 2020 um 13:09

    Hallo,
    wer ist eigentlich für die Umsetzung der Maskenpflich zuständig? In unserem Ort O. gibt es die Gaststätte W. und der Betreiber und seine Frau bedienen dort seit Wochen ohne Maske. Vor 2 Wochen habe ich dies schon an den Kreis und an die Verbandsgemeinde gemeldet. Aber keinen scheint es zu interessieren, da er gestern Abend wieder ohne Maske dort bedient hat. (Natürlich gehe ich nicht mehr in diese Lokalität, aber spaziere dort manchmal mit meinem Hund dran vorbei.)
    Dort sind vor allem am Wochenende vermehrt Spaziergänger aus vorwiegend städtischer Umgebung, sowie auch viele Besucher aus Holland oder aus Belgien unterwegs. So kann das Virus natürlich auch ganz toll weitergegeben werden. Vor allem, wenn sich keiner dafür zuständig sieht, hier mal etwas zu unternehmen. Kann ich echt nicht verstehen

  3. Markus
    Am 4. August 2020 um 22:40

    Werte Redaktion,
    in einem Dorf nahe Koblenz möchte ein Junggesellenverein am kommenden Wochenende mit ca. 25 Personen zusammenkommen, um die ausgefallene Kirmes im “kleinen Kreis” zu feiern. Es handelt sich dabei ausschließlich um aktive und passive Vereinsmitglieder.
    Personenzahl: ca. 25 Personen
    Haushalte: ca. 20 verschiedene Haushalte
    Aus meinem Kenntnisstand ist das ein Verstoß gegen geltende Corona-Empfehlungen. Ist eine solche Veranstaltung ein Beispiel für eine Anzeige bei der Polizei oder beim Ordnungsamt?
    Danke für Eure Arbeit!

  4. Burkhard
    Am 25. Juni 2020 um 23:54

    Guten Tag!
    Zum Thema: Maskenpflicht in der Straßenbahn folgender Bericht von mir:
    Heute musste ich leider nach Oggersheim. Mit der StraBa.
    Es steigen zwei Halbstarke ein. Beide ohne Maske. Ich warte einen Moment, sage dann in normalem Tonfall: “Sie wissen schon, dass Sie hier eine Maske tragen müssen?” Beide starren mich an, sagen nichts, grinsen nur blöd vor sich hin.
    Ich gehe vor, Richtung Fahrer. Es tönt mir höhnisch nach: “Ja lauf nur, bevor Dich der Virus erwischt, ha, ha!”
    Beim Fahrer warte ich bis zur nächsten Haltestelle und spreche ihn dann an. Mittlerweile haben die beiden realisiert, dass ich NICHT vor Ihnen geflohen bin und sind rasch ausgestiegen. Ich erkläre dem Fahrer kurz, worum es geht und schlage eine Durchsage vor, die er auch sofort vom Band laufen lässt. Unterdessen, wie gesagt, sind aber die beiden ausgestiegen, wie ich erst jetzt bemerke. Denn einer von Ihnen ist von außen vorgelaufen, schreit irgendwas, droht mir mit der Faust und schlägt damit auch vor die Scheibe.
    Btw.: ich hatte zehn Masken dabei – und hätte gern welche abgegeben!
    Die Bahn fährt weiter, ich warte in der Nähe des Fahrers, steige an der Endstation aus. Das tun auch zwei junge Männer, beide einen Kopf größer als ich. Die Masken haben sie beide abgenommen. Anscheinend haben sie die vorherige Szene beobachtet.
    Der Wortführer: “Komm her! Was sollte das mit den Jungs? Was ist Dein Problem, hä?”
    Ich: “Ich bin in Risikogruppen. Wenn mich einer ansteckt, bin ich wahrscheinlich tot.”
    Wortführer stutzt kurz. “Ja, dann egal. Hau ab Mann! Außerdem ist das nur `ne normale Grippe!”
    Ich bin nun auch nicht mehr völlig tiefenentspannt.
    “IST ES NICHT. Informieren …”
    Wortführer unterbricht: “Nix. Hau ab, Mann sage ich, Du siehst aus wie ein Junkie. Hau ab.”
    “Ich bin Sozialarbeiter bei der Stadt und …”.
    Wortführer nimmt drohende Haltung ein. “Egal. Hau bloß ab! Habe ich doch gesagt!!”
    Leider musste ich in dieselbe Richtung wie die beiden Herren. Ich näherte mich meinem Ziel dann aber lieber in einem Halbkreis.
    Vielleicht war das ja feige. Oder auch nicht.
    BTB”
    .
    REAKTIONEN auf facebook dazu:
    Frau L. M. aus M.:
    ” … […], alles ist ja hoffentlich noch mal gut gegangen. Aber mich ärgert und beunruhigt die zunehmende Dreistigkeit der Maskenverweigerer schon auch persönlich. Seit März benutze ich keine Öffis mehr, da ich ja aufgrund meiner Praxis zum Schutz meiner Patienten besonders schauen muss, dass ich nicht zur Überträgerin werde. Das schränkt mich in meinem Leben ziemlich ein. Wenn ich mich darauf verlassen könnte, dass die anderen Fahrgäste konsequent Masken tragen, wäre das mittlerweile schon eher möglich. Kann ich aber nicht, denn ich höre immer wieder von solchen Situationen. Und dann muss ich es halt lassen. :-( …”
    …….
    Frau R.Z. aus L.:
    ” … Hierzu möchte ich erzählen, dass ich bisher jedes mal beim benutzen einer Straßenbahn junge Menschen zwischen 15 und ca. 25 angetroffen habe, die keine Maske trugen. Das war ca. 5 mal, seit dem benutze ich auch keine Bahn mehr.
    Man erhält auch keine Unterstützung wenn man diese anspricht von den anderen Fahrgästen.
    Außerdem sitzen auch immer Leute drin, die die Nase aus der Maske hängen lassen und das sind nicht wenige.
    Ich habe die RNV diesbezüglich angeschrieben. Mir wurde geantwortet die RNV sei nicht dafür zuständig sondern das Ordnungsamt. …”
    .
    Wie äußern SIE sich hierzu?
    MfG
    Burkhard [personenbezogene Daten im Kommentar von der Redaktion entfernt]
    – Risikogruppe –

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Juli 2020 um 11:08

      Hallo Burkhard,

      wollen Sie eine mögliche Bedrohung anzeigen, wenden Sie sich bitte an die Polizei. Wir betreiber lediglich ein Informationsportal und haben keinerlei rechtliche Handhabe bei der Durchsetzung von rechtlichen Regelungen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Moore
    Am 25. Juni 2020 um 23:19

    Da ich im medizinischen Bereich tätig bin und daher eine besondere Verpflichtung habe, nicht zur Überträgerin zu werden, benutze ich schon seit März keine öffentlichen Verkehrsmitteln mehr. Dies schränkt mich als Nicht-Autobesitzerin natürlich ein. Seit der Maskenpflicht im ÖPNV könnte ich es ja wieder wagen, leider sind dort immernoch zu viele ohne Maske unterwegs. Spricht man diese an, riskiert man beleidigt oder sogar bedroht zu werden. Heute einem Freund passiert. Eine Bekannte, der es ebenfalls so geht, hat die Verkehrsbetriebe (VRN) abgeschrieben, die sich als nicht zuständig für das Problem erklärt hat. Was für ein Vorgehen empfehlen Sie zur Lösung des Problems?
    Da die VRN länderübergreifend RLP und Ba-Wü verläuft erbitte ich eine Antwort, die für beide Länder gilt. Besten Dank im Voraus!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Juli 2020 um 11:13

      Hallo Moore,

      für die Durchsetzung der Maskenpflicht sind in den Bundesländern in aller Regel nicht die Verkehrsbetriebe zuständig, sondern im Zweifel die Polizei. Letztlich kommt es jedoch auf die Eigenverantwortung der Menschen an. Es ist den Behörden kaum möglich, die Einhaltung der Maskenpflicht flächendeckend zu prüfen. Mögliche Beleidigungen und Bedrohungen können Sie gegenüber der Polizei anzeigen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. K.C.
    Am 22. April 2020 um 20:34

    Guten Abend,
    ich komme aus NRW und bin erschüttert, dass in Rheinland-Pfalz anscheinend nur die Dauercamper mit einem angemeldetem 1. oder 2. Wohnsitz, zu Ihrem Mobilheim dürfen! Unverständlich für mich, da alle Dauercamper mindestens 3-5 Meter von Ihrem Grundstück getrennt voneinander leben und Ihre eigenen Sanitäranlagen innerhalb ihres Mobilheimes verwenden! Diese Regelung sollte dringlich von den Bundesländern einheitlich behandelt werden. Vor allem da die Sicherheit von Dauercampern (auch ohnne 1. oder 2. Wohnsitz) stärker auf dem Campingplatz ist, als im städtischem Ballungszentrum!
    Somit sollten alle Bundesländer, ebenso wie bei der Maskenpflicht auch die Dauercamper gleich behandeln. Denn in NRW dürfen die Dauercamper zu Ihrem Mobilheimen…
    Getrübte Grüße, K. C. (aus Duisburg)

  7. Sven
    Am 7. April 2020 um 18:23

    Hey
    Ich finde es schon unverschämt das Gesetze oder Verordnungen neu gemacht werden ohne das diese dem Einwohner des Bundeslandes mitgeteilt werden.
    Natürlich ist es richtig das man einiges ändert. Aber man muss dann auch die Bewohner informieren darüber.
    Diese Regelungen kenne ich persönlich nur aus dem Ländern Bayern und Nordrhein Westfalen. Sind wir andere Bürger das dies dann nicht im TV oder anderen Medien den Einwohner mitteilt?

    Aber so ist es, man ist gewählt und die Wähler sind danach egal.

    Sorry, das gehört dann auch den Einwohner richtig mitgeteilt. Damit dies die Leute auch wissen und noch mehr, zu recht aufgeben.
    Bleiben Sie Fit

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. April 2020 um 11:39

      Hallo Sven,

      die Bundesländer stellen auf den landeseigenen Internetportalen in aller Regel umfangreiche Informationen zu den aktuellen Regelungen sowie Rechtsgrundlagen kostenfrei und für alle zur Verfügung.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Peter
    Am 1. April 2020 um 10:40

    Hallo, ein Freund von mir, Mieter, wird von seiner Wohnung ausziehen und sucht daher Nachmieter.
    Es sollen natürlich die üblichen Besichtigungen der Wohnung seitens der Mietinteressenten stattfinden.
    Wie soll sich mein Bekannte verhalten, wenn beispielsweise eine Mutter mit ihrem Sohn, oder ein Ehepaar die Wohnung besichtigen wollen?
    Danke

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