unzulässiger Betrieb einer Gaststätte, Bar, Diskothek, Kneipe oder ähnlichen Einrichtung
1.000 - 25.000 €
Betreiber
in nicht öffentlich zugängliche Personalrestaurants, Kantinen und ähnlichen Betriebe, ohne die Einhaltung von einem Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zu gewährleisten
150 - 500 €
Inhaber
Hygieneanforderungen nicht eingehalten
500 - 1.000 €
Inhaber
verbotenes Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern
150 - 2.000 €
Reisender
Nichtabreise trotz Vorliegens der Abreisepflicht
150 - 2.000 €
Reisender
verbotswidriger Besuch von Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim etc.
150 - 1.000 €
Besucher
Teilnahme an verbotenen Veranstaltungen, Ansammlungen oder Versammlungen
150 - 500 €
Teilnehmer
Verstoß gegen Absonderungspflicht nach Einreise aus Risikogebiet
500 - 2.000 €
Reisender
... nicht auf direktem Wege in Unterkunft oder Wohnung begeben
500 - 2.000 €
Reisender
... Besuch während der Absonderung empfangen
150 - 1.000 €
Reisender
... nicht oder verspätet nach Einreise Kontakt zur Behörde aufgenommen
500 - 1000 €
Reisender
Hinweis: Bitte prüfen Sie auch die jeweils aktuellste Fassung der Corona-Verordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Diese finden Sie auf dem landeseigenen Portal regierung-mv.de. Aufgrund der dynamischen Entwicklungen und der unregelmäßgen Anpassungen können wir nicht dauerhaft für die Aktualität der Inhalte dieser Seite garantieren.
Im Video: Kann auch wegen einer Maske am Steuer ein Bußgeld drohen?
Bußgelder in Mecklenburg-Vorpommern beschlossen
Auch in Mecklenburg-Vorpommern gibt es nun einen Bußgeldkatalog, nach dem Verstöße gegen die angeordneten Corona-Maßnahmen geahndet werden. Dieser wurde am 2. April2020 von der Landesregierung beschlossen.
Gleichzeitig gelten seit dem 3. April verstärkte Einreisekontrollen. Zwar ist Bewohnern aus anderen Bundesländern bereits seit Mitte März die Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern zu touristischen Zwecken untersagt, aber durch den Beginn der Osterferien rechnet die Landesregierung, dass am Wochenende wieder mehr Tagesausflügler versuchen werden, an die Ostsee zu kommen. Doch eben dies kann laut dem neuen Bußgeldkatalog für Corona-Verstöße in Mecklenburg-Vorpommern nun teuer werden.
FAQ: Bußgeldkatalog zur Corona-Pandemie in Mecklenburg-Vorpommern
Welche Bußgelder können verhängt werden, wenn ich die Anordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in MV missachte?
Je nach Verstoß sind hier Bußgelder zwischen 25 und 5000 Euro möglich. Unsere Tabelle gibt einen Überblick über die möglichen Bußgelder.
Kann ein Verstoß gegen die Corona-Maßnahmen auch eine Straftat darstellen?
Ja, unter Umständen kann ein Verstoß auch einen Straftatbestand erfüllen. Gemäß § 75 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kann eine derartige Straftat eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren nach sich ziehen.
Was ist in Mecklenburg-Vorpommern derzeit erlaubt?
Die geltenden Vorschriften sind der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung von Mecklenburg-Vorpommern zu entnehmen. Die wichtigsten Regeln haben wir für Sie hier zusammengefasst.
Die Corona-Bußgeldkataloge der einzelnen Bundesländer:
Kein Osterausflug an die Ostsee: Diese Verbote gelten derzeit in MV
Die Vorschriften, deren Missachtung der neue Bußgeldkatalog zur Corona-Epidemie in Mecklenburg-Vorpommern nun ahndet, sind in der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung von MV festgelegt.
Es handelt sich hierbei um eine Landesverordnung; die darin aufgestellten Regeln gelten also nur in Mecklenburg-Vorpommern. Die wichtigsten Vorschriften fassen wir hier für Sie zusammen (Stand 30. Juni 2020):
Einzelhandelsbetriebe dürfen wieder öffnen. Es sind die Hygieneanforderungen einzuhalten. Je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich nur ein Kunde im Geschäft aufhalten.
In der Öffentlichkeit ist der Aufenthalt nur alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts und eines weiteren Haushalts oder mit maximal 10 Personen, die nicht zum Haushalt gehören, erlaubt
In diversen Situationen ist eine Mund-Nase-Deckung vorgeschrieben (Mehr dazu siehe weiter oben).
Folgende Einrichtungen bleiben für den Publikumsverkehr geschlossen: Diskotheken, Clubs, Messen, Ausstellungen, Indoor-Spielplätze und -Freizeitaktivitäten, Spezialmärkte, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
In der Öffentlichkeit gilt ein Mindestabstand von 1,50 m.
Kinos, Theater, Konzerthäuser, Opern und Zirkusse dürfen wieder öffnen, wenn sie ein ausreichendes Hygienekonzept haben.
Freibäder und Badeseen können unter Auflagen wieder geöffnet werden.
Zusammenkünfte aus familiären Anlässen sind als geschlossene Gesellschaft mit bis zu 75 Personen erlaubt.
Gaststätten dürfen unter Auflagen wieder öffnen und Speisen vor Ort anbieten.
Es gelten weitreichende Betretungseinschränkungen für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.
Bei touristischen Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern muss wenigstens eine Übernachtung gebucht sein. Tagesausflüge aus anderen Bundesländern und dem Ausland sind nach wie vor untersagt.
Gitte erhielt ihren Master-Abschluss in Germanistik und Kommunikationswissenschaften. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber im Bereich Verkehrsrecht und unterstützt die bussgeldkatalog.org-Redaktion tatkräftig im Lektorat. Außerdem zählen die Pflege und Kontrolle unseres YouTube-Kanals zu ihren Kernaufgaben.
Grober Unsinn hier mit dem angeblich Grill- oder Picknickverbot!