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Infektionsschutzmaßnahmen: Vorschriften zum Schutz vor Ansteckung

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 11. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Bußgeldkatalog beim Infektionsschutz

VerstoßSanktion
Ordnungswidrigkeit nach § 73 Absatz 2 IfSG
(Rechtsverordnung zum Infektionsschutz missachtet)
bis zu 2.500 EUR
Ordnungswidrigkeit nach § 73 IfSG
(Verstoß gegen die Aufzeichnungs- und Meldepflicht nach § 23 IfSG)
bis zu 25.000 EUR
Straftat nach § 74 IfSG
(vorsätzlich zur Ausbreitung einer Krankheit beigetragen, z.B. durch Missachtung des Versammlungsverbots)
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
Straftat nach § 75 IfSG
(z. B. entgegen einer Rechtsverordnung Personen beschäftigt oder eine Tätigkeit ausgeübt)
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren
öffentliche Ansammlung von mehr Personen als erlaubtab 200 EUR*
wiederholter Verstoß gegen das Kontaktverbotab 400 EUR*
Verstoß gegen ein geltendes Besuchsverbotab 200 EUR*
Weiterbetrieb von Verkaufsstellenab 2.500*
wiederholter Weiterbetrieb von benannten Einrichtungenbis zu 25.000 EUR
* Durchschnittswerte der Bußgelder in den Bundesländern

Wichtige Bestimmungen finden sich im Infektionsschutzgesetz

Gemäß Infektionsschutzgesetz gesetzt können Maßnahmen zur Eindämmung von Krankheiten durch die Länder bestimmt werden.
Gemäß Infektionsschutzgesetz können Maßnahmen zur Eindämmung von Krankheiten durch die Länder bestimmt werden.

Um die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern oder einzudämmen, hat der Gesetzgeber Wege geschaffen, die den zuständigen Behörden verschiedene Handlungsmöglichkeiten einräumen. Maßgeblich sind hier die Regelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese sogenannten Infektionsschutzmaßnahmen können dann durchaus auch mit weitreichenden Einschränkungen im alltäglichen Leben einhergehen.

Im nachfolgenden Ratgeber erläutern wir die gesetzliche Grundlage für die Maßnahmen beim Infektionsschutz. Darüber hinaus erfahren Sie, was unter Infektionsschutzmaßnahmen zu verstehen ist und welche dieser beispielsweise derzeit in der Coronakrise zur Anwendungen kommen.

FAQ: Infektionsschutzmaßnahmen

Ist gesetzlich bestimmt, was Infektionsschutzmaßnahme sind und wann sie zur Anwendung kommen?

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestimmt in Deutschland, wer zur Durchführung von Infektionsschutzmaßnahmen berechtigt ist und wann diese zur Anwendungen kommen?

Welche Maßnahmen kann es geben?

Neben den Anweisungen zur Desinfektion oder zum Händewaschen sind unter anderem Kontaktverbote, Ausgangssperren sowie Besuchs- und Versammlungsverbote Maßnahmen beim Infektionsschutz (sieh auch § 28 IfSG).

Welche Maßnahmen kommen in der Coronakrise zur Anwendung?

Um die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, wurden in Deutschland verschiedene Infektionsschutzmaßnahmen ergriffen. Welche das sind, erfahren Sie hier.

Infektionsschutz: Wann kommen Maßnahmen zur Anwendung?

Infektionsschutz spielt in vielen Bereichen des Lebens eine Rolle. Er wird nicht erst dann wichtig, wenn sich eine ansteckende Krankheit ausbreitet. Berufsgruppen, die beispielsweise mit immungeschwächten Menschen umgehen oder mit der Lebensmittelproduktion zu tun haben, müssen von jeher darauf achten, dass das Infektionsrisiko so gering wie möglich gehalten wird. So sind Infektionsschutzmaßnahmen immer auch Teil des Arbeitsschutzes.

Infektionsschutzmaßnahmen wie das Desinfizieren dienen dem Schutz aller.
Infektionsschutzmaßnahmen wie das Desinfizieren dienen dem Schutz aller.

Grundsätzlich dienen Infektionsschutzmaßnahmen, ob per Gesetz oder Rechtsverordnung erlassen, immer zum Schutz der Bevölkerung. Derzeit sind sie vor allem aufgrund der Coronakrise im Gespräch, doch auch beispielsweise bei einem Masernausbruch, bei einer Infektion mit Hepatitis oder bei Keuchhusten gelten die gesetzlich definierten Vorschriften zur Verhinderung oder Eindämmung einer Verbreitung der Krankheiten.

Vor allem in Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen ist es wichtig, dass sich Bakterien und Viren nicht ungehindert verbreiten können. Daher liegt hier das Augenmerk der Infektionsschutzmaßnahmen zu jeder Zeit auf der Hygiene. Händewaschen und Desinfizieren zählen zu den einfachsten Maßnahmen des Infektionsschutzes. Schutzkleidung und Schutzmasken fallen ebenfalls darunter.

Des Weiteren können auch Impfungen als Maßnahmen zum Infektionsschutz gelten. Entsteht durch eine flächendeckende Impfung eine Immunität, lässt sich so die Ausbreitung einer Krankheit zunächst verlangsamen und dann auch verhindern. Was darüber hinaus durch die Behörden erlassen werden kann, definiert das Infektionsschutzgesetz.

§ 16 IfSG: „Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde“

Die gesetzliche Grundlage für die Aufgaben der Behörden im Fall einer übertragbaren Krankheit ist im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ab § 16 zu finden. Zunächst bestimmt der Gesetzgeber, dass die zuständigen Behörden berechtigt sind, Maßnahmen zur Abwendung von Ansteckungsgefahren anzuordnen. Das heißt unter anderem auch, dass die Behörden und Gesundheitsämter folgende Befugnisse haben:

  • Zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen „Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen“ (§ 16 IfSG)
  • Maßnahmen und die Überwachung dieser können „das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz)“ einschränken
  • Maßnahmen und deren Anordnung müssen mit dem Gesundheitsamt koordiniert sein
  • Gemäß § 28 IfSG können die Grundrechte der Freiheit der Person, der Versammlungsfreiheit, der Freizügigkeit eingeschränkt werden
  • Besteht „Gefahr im Verzug“, ist das Gesundheitsamt berechtigt, Maßnahmen selbstständig anzuordnen
Infektionsschutzmaßnahmen: Das IfSG bestimmt ab § 16 was darunter zu verstehen ist.
Infektionsschutzmaßnahmen: Das IfSG bestimmt ab § 16, was darunter zu verstehen ist.

In § 16 IfSG ist zudem auch bestimmt, dass ein Widerspruch bzw. eine Klage gegen angeordnete Infektionsschutzmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung habt. Das bedeutet, dass die Maßnahmen durchzuführen sind, auch wenn die Entscheidung zum Widerspruch oder zur Klage noch aussteht.

Was unter anderem als Infektionsschutzmaßnahme gelten kann, definiert § 17 IfSG genauer. Dieser Paragraph legt unter anderem Folgendes fest:

Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den nach § 16 sowie nach Absatz 1 maßgebenden Voraussetzungen durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

Die Bundesländer sind dadurch ermächtigt, bestimmte Verhaltensweisen zu untersagen und Anweisungen für die Bevölkerung im Rahmen der Infektionsschutzmaßnahmen zu erlassen. Zu diesen Maßnahmen gehört dann auch, die Bekämpfung von Schädlingen, welche eine Krankheit übertragen können, anzuordnen. Ist beispielsweise eine Eindämmung der Ausbreitung nicht anders möglich, können die zuständigen Behörden die Vernichtung von Gegenständen und Materialien anordnen.

Die Landesregierungen sind des Weiteren dazu berechtigt, Infektionsschutzmaßnahmen anzuordnen, welche „die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz)“ einschränken können.

Infektionsschutz: Maßnahmen während der Coronakrise

Welche Infektionsschutzmaßnahmen konkret durchzuführen sind, bestimmten zum einen die jeweiligen Rechtsverordnungen der Bundesländer sowie auch § 18 und § 28 IfSG. Wichtig ist die letzte Änderung des Gesetzes, die unter anderem das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, Maßnahmen auch ohne die Zustimmungen des Bundesrates anzuordnen. Dies gilt nicht nur derzeit aufgrund der Coronakrise, sondern kann in allen Fällen ansteckender Krankheiten Anwendung finden.

Der benannte Paragraph führt unter anderem an, dass beispielsweise eine Desinfektion zur Pflicht erklärt werden kann. Doch welche weiteren Infektionsschutzmaßnahmen sind generell möglich? Zunächst gibt es für bestimmte Erreger eine Meldepflicht. Krankheitsfälle müssen dem zuständigen Gesundheitsamt mitgeteilt werden, damit dieses dann entscheiden kann, welche Maßnahmen sinnvoll sind.

Aktuell sollen die Infektionsschutzmaßnahmen die Verbreitung vom Coronavirus eindämmen.
Aktuell sollen die Infektionsschutzmaßnahmen die Verbreitung vom Coronavirus eindämmen.

Am Beispiel des Coronavirus lassen sich bestimmte Infektionsschutzmaßnahmen erklären. Zu den einfachsten Maßnahmen zählen auch hier die Empfehlungen der Bundesregierung sowie des Robert-Koch-Instituts zur sogenannten Hust-und-Nies-Etikette sowie zum richtigen Händewaschen. Sich mehrmals am Tag die Hände mindestens 30 Sekunden mit Seife zu waschen und in die Armbeuge oder ein Taschentuch zu Husten und zu niesen, kann die Ausbreitungsrate des Coronavirus durch Tröpfchenübertragung verlangsamen.

Lässt sich so die Verbreitung nicht genügend eindämmen, wie es bei Corona der Fall ist, können die Bundesländer mittels Rechtsverordnungen weitere Maßnahmen anordnen. Zu diesen gehören beispielsweise während der Coronakrise folgende:

  • Meldepflicht
  • Kontaktverbot, Verbot von Versammlungen und Gruppen von mehr als zwei Personen (wenn diese nicht zum gleichen Haushalt gehören)
  • Anordnung eines Mindestabstands von 1,50 m zwischen Personen
  • Verlassen der eigenen Wohnung nur noch aus triftigem Grund (Weg zur Arbeit, Einkaufen, Arztbesuche, Sport, Sparziergänge ohne Gruppenbildung)
  • Quarantäne für Infizierte
  • Beschäftigungsverbot für bestimmte Berufsgruppen
  • Besuchsverbot in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen

Welche Maßnahmen wie stark durchgesetzt werden und mit welchen Bußgeldern bei Verstößen zu rechnen ist, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden.

Neben dem in Deutschland bestehenden Kontaktverbot kann auch eine Ausgangssperre verhängt werden. Das ist sowohl regional möglich, wenn ein Ort unter Quarantäne gestellt wird, oder eben auch bundesweit. Während einer solchen Sperre wären dann Sport und Spaziergänge nicht mehr zulässig. Des Weiteren könnte die Bundeswehr die Durchsetzung der Beschränkungen übernehmen und Abriegelungen von Gebieten wären ebenfalls möglich.

Bildnachweise: depostiphotos.com/klavdiyav, depositphotos.com/@ Feverpitch, depositphotos.com/mail.ru, depositphotos.com/DenisSmile,depositphotos.com/lightsource

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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