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Corona-Bußgeldkatalog für Sachsen

Von Sarah K.

Letzte Aktualisierung am: 10. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Corona-Bußgeldkatalog des Landes Sachsen (Stand: 23.11.2020)

VerstoßBußgeldWer muss das Bußgeld zahlen?
unzuläs­sige Gruppen­bildung150 €Je­de Per­son,
die ge­gen das Ver­bot ver­stößt
Nichtein­haltung des Mindest­abstandes150 €Je­de Per­son,
die ge­gen das Ver­bot ver­stößt
Missach­tung der Masken­pflicht60 €jede betrof­fene Per­son
Öff­nung oder Betrei­ben von nicht zulässigen Einrich­tungen, Betrie­ben oder Veran­stal­tungen500 €Je­de Ge­schäfts- oder Be­triebs­verant­wort­licher
Öff­nung oder Betrei­ben Einrich­tungen, Betrie­ben oder Veran­stal­tungen ohne Hygiene­konzept500 €Je­de Ge­schäfts- oder Be­triebs­verant­wort­licher
Nichtein­haltung des Hygiene­konzepts500 €Je­de Ge­schäfts- oder Be­triebs­verant­wort­licher
Nicht­benen­nung eines An­sprech­part­ners vor Ort500 €Je­de Ge­schäfts- oder Be­triebs­verant­wort­licher
Nicht­durch­setzung der Kon­takt­be­schrän­kung, Ab­stands­regel­ungen oder der Masken­pflicht500 €An­sprech­partner gemäß Hygiene­konzept
Nicht­er­hebung der per­sonen­bezo­genen Daten500 €Je­de Ge­schäfts- oder Be­triebs­verant­wort­licher
Be­schäf­tigung von Sai­son­arbeits­kräf­ten ohne Nach­weis500 €Je­de Ge­schäfts- oder Be­triebs­verant­wort­licher
Kein Besuchskonzept150 €Je­de Ge­schäfts- oder Be­triebs­verant­wort­licher
Unzuläs­sige Versamm­lung5.000 €Jeder Ver­anstal­ter
Verstoß gegen das Gebot der häus­lichen Abson­derung500 - 10.000 €Ein- und Rück­reisen­de
Verstoß gegen das Gebot, die eigene Wohnung oder Unter­kunft auf direktem Wege aufzusuchen150 - 3.000 €Ein- und Rück­reisen­de
Verstoß gegen das Besuchs­verbot300 - 5.000 €Ein- und Rück­reisen­de
Verstoß gegen das Gebot der Kontaktauf­nahme mit dem Gesund­heitsamt150 - 2.000 €Ein- und Rück­reisen­de
Verstoß gegen das Gebot, bei Auftreten von Symp­tomen umgehend das Gesund­heitsamt zu informieren300 - 3.000 €Ein- und Rück­reisen­de
Verstoß gegen das Gebot, das Landes- oder Bundes­gebiet auf direktem Wege zu verlassen150 - 3.000 €Ein- und Rück­reisen­de
Verstoß gegen das Gebot, ein entsprechen­des Tester­gebnis beim Gesund­heitsamt vorzu­legen (sofern eine Ausnahme von der Quarantäne­pflicht gemacht werden soll)300 - 3.000 €Ein- und Rück­reisen­de
Nicht­durch­führen eines Tests300 - 3.000 €Ein- und Rück­reisen­de
Hinweis: Aufgrund der dynamischen Lage und der in unregelmäßigen Abständen überarbeiteten Corona-Verordnungen können wir die dauerhafte Aktualität der Inhalte dieser Seite nicht garantieren. Bitte prüfen Sie daher auch stets die jeweils aktuellste Fassung der Corona-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen. Diese finden Sie auf dem landeseigenen Portal coronavirus.sachsen.de.

Im Video: Kann auch wegen einer Maske am Steuer ein Bußgeld drohen?

Video: Maske am Steuer
Dürfen Sie im Auto eine Maske tragen oder verstoßen Sie damit gegen das Vermummungsverbot?

Corona-Bußgeldkatalog für Sachsen: Wie teuer sind Verstöße gegen die Corona-Regeln?

Corona-Bußgeldkatalog für Sachsen: Welche Sanktionen drohen?
Corona-Bußgeldkatalog für Sachsen: Welche Sanktionen drohen?

Im Bundesland Sachsen wurden die Ausgangsbeschränkungen im Zuge der Corona-Krise vorerst bis zum 30. November verlängert. Damit diese Maßnahmen auch die gewünschte Wirkung zeigen, sollen Verstöße konsequent geahndet werden.

Zu diesem Zweck trat zum ersten April der Corona-Bußgeldkatalog für Sachsen in Kraft. Auf dessen Grundlage kann die zuständige Behörde nunmehr Bußgelder aussprechen, wenn sich die Menschen nicht an die neuen Regeln halten.

Doch wie hoch fallen die Sanktionen im Corona-Bußgeldkatalog für Sachsen aus? Sind auch Straftatbestände und somit Haftstrafen möglich? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.

FAQ: Bußgeldkatalog zu Corona-Verstößen in Sachsen

Gibt es einen Corona-Bußgeldkatalog für Sachsen?

Ja. Der Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus ist am 1. April 2020 in Kraft getreten.

Welche Bußgelder können bei Corona-Verstößen in Sachsen ausgesprochen werden?

Kommt es bei Familienfeiern zu einer unzulässigen Gruppenbildung, müssen Sie mindestens mit einem Bußgeld in Höhe von 150 Euro rechnen. Wie weitere Verstöße, beispielsweise gegen das Besuchsverbot, geahndet werden können, zeigt diese Tabelle.

Sind auch Freiheitsstrafen im Zusammenhang mit Corona-Verstößen möglich?

Ja. Es greift nämlich nicht nur der Corona-Bußgeldkatalog in Sachsen, sondern auch das Infektionsschutzgesetz. Und dieses sieht für Regelmissachtungen auch Freiheits- und Geldstrafen vor.

Welche Sanktionen sieht der Corona-Bußgeldkatalog in Sachsen vor?

Bußgeldkatalog für Corona-Verstöße in Sachsen: Fehlt ein Besuchskonzept, kann dies zu einem Bußgeld führen.
Bußgeldkatalog für Corona-Verstöße in Sachsen: Fehlt ein Besuchskonzept, kann dies zu einem Bußgeld führen.

Der Corona-Bußgeldkatalog listet unter anderem Bußgelder für die nachfolgenden drei Verstöße auf:

  • Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung: 60 Euro
  • Nichteinhaltung des Mindestabstands: 150 Euro
  • Verstoß gegen die Quarantäneauflage: 500 bis 10.000 Euro

Gesundheitsministerin Köpping erklärte gegenüber dem MDR Sachsen, es gehe nicht um Verbote, sondern um Vernunft:

Uns geht es darum, dass die Menschen zu Hause bleiben.

Bis Mittwoch den ersten April wurden in Sachsen 2.245 Menschen registriert, die mit dem Coronavirus infiziert sind. 18 Menschen sind bereits im Zusammenhang mit der Erkrankung in Sachsen gestorben.

Wann darf ich das Haus verlassen?

In der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (SächsCoronaSchVO) vom 31. März 2020 ist definiert, in welchen Fällen ein triftiger Grund vorliegt, um das Haus zu verlassen:

  • Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • Arbeitsweg
  • Hin- und Rückweg zur Kindernotbetreuung
  • Sicherstellung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung, einschließlich Abhol- und Lieferdienste (auch im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit)
  • Notwendiger Lieferverkehr (auch Post)
  • Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort
  • Arztbesuche
  • Einkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs
  • Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine (beispielsweise bei Behörden oder Gerichten)
  • Besuch beim Ehe- oder Lebenspartner
  • Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen, Minderjährigen und Sterbenden
  • Sport und Bewegung im Freien (alleine oder maximal mit einer nicht im Haushalt lebenden Person)
  • Versorgung von Tieren

Was halten Sie von dem Corona-Bußgeldkatalog?

Neueste Nachrichten zum Infektionsschutzgesetz

Bildnachweise: fotolia.com/ © seqoya, depositphotos.com/ © Giovanni_Cancemi, depositphotos.com/ © pressmaster

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Sarah
Sarah K.

Sarah absolvierte ein Journalismus-Studium an der DEKRA Hochschule für Medien in Berlin mit dem Schwerpunkt "Onlinejournalismus" und ist seit 2016 Teil unseres Teams. Sie schreibt Texte zu unterschiedlichsten Fragestellungen im Bereich Verkehrsrecht und ist insbesondere für den Newsbereich zuständig.

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