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§ 43 Infektionsschutzgesetz: IfSG-Belehrung

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 17. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Strafen- & Bußgeldkatalog: Verstoß gegen die nach Infektionsschutzgesetz verpflichtende Belehrung

VerstoßSanktion
Beschäftigung einer Person, die keinen Nachweis über die erfolgte Teilnahme an der Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt nachweisen kannbis 25.000 €
verspätete oder ausbleibende Vorlage der Bescheinigung durch den Arbeitgeber gegenüber den zuständigen Behörden (bei Auskunftsersuchen)bis 2.500 €
Belehrung durch Arbeitgeber nicht, nicht korrekt oder nicht rechtzeitig durchgeführtbis 25.000 €
Beschäftigung von Personen, obwohl Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot vorliegenbis 2.500 €
vorsätzlicher Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot mit damit einhergehender Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten bzw. Krankheitserregern*Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
Ausüben einer Tätigkeit, obwohl Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot vorliegenFreiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe
... bei FahrlässigkeitFreiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe
... bei einhergehender Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten bzw. Krankheitserregern*Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren
* vgl. §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 7 IfSG

Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot: Welchen Zweck erfüllt die Infektionsschutzbelehrung?

Wann benötigen Sie eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz?
Wann benötigen Sie eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz?

Es gibt einige Berufszweige, bei denen die Missachtung von Infektionsschutzregeln schnell zur Verbreitung von Krankheiten und Krankheitserregern führen kann. Gerade der unsachgemäße Umgang im Bereich von Produktion und Vertrieb von Lebensmitteln kann das Risiko enorm steigern. Einige nämlich bilden einen guten Nährboden für Erreger. Die orale Aufnahme so verunreinigter Lebensmittel erhöht zudem das Infektionsrisiko.

Aus diesem Grunde schreibt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor, dass Beschäftigte in der Lebensmittelbranche eine entsprechende Infektionsschutzbelehrung (früher: “Gesundheitszeugnis“) ablegen müssen. Doch für wen genau diese Pflicht? Was wird bei der Belehrung vermittelt? Und was droht bei Verstößen?

FAQ: Infektionsschutzbelehrung

Für wen ist die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz Pflicht?

Die Teilnahme ist vor allem für Angestellte im Bereich der Lebensmittelproduktion sowie dem -vertrieb verpflichtend. Eine Zusammenfassung der betroffen Berufsgruppen finden Sie hier.

Was wird in der Schulung beim Gesundheitsamt vermittelt?

Im Wesentlichen geht es darum, das Ansteckungsrisiko beim Umgang mit Lebensmitteln für Dritte zu reduzieren. Mehr dazu lesen Sie hier.

Was droht bei einem Verstoß gegen die Regelungen zur IfSG-Belehrung?

Eine Übersicht zu den möglichen Bußgeldern und Strafen etwa bei einem Verstoß gegen Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot finden Sie in dieser Tabelle.

Wer benötigt die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz?

Eine Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz ist für die folgenden Personengruppen verpflichtend:

Belehrung nach Infektionsschutzgesetz: § 43 IfSG legt fest, für wen die Pflicht gilt.
Belehrung nach Infektionsschutzgesetz: § 43 IfSG legt fest, für wen die Pflicht gilt.
  1. Küchenpersonal in Restaurants, Gaststätten, Kantinen, Cafés und ähnlichen Einrichtungen (auch in der Gemeinschaftsverpflegung Tätige)
  2. Personen, die bestimmte Lebensmittel produzieren, behandeln oder in Verkehr bringen (gewerbsmäßig) und dabei mit diesen direkt oder indirekt in Kontakt kommen; hierunter fallen insbesondere folgende Lebensmittel:
  • Fleisch und Fleischerzeugnisse
  • Milch und Milcherzeugnisse
  • Fisch, Krebse, Meerestiere (sowie Erzeugnisse hieraus)
  • Eiprodukte
  • Nahrungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder
  • Speiseeis
  • Backwaren (bei rohem oder teilweise rohem Verarbeitungszustand)
  • Feinkostsalate
  • Rohkostsalate
  • Kartoffelsalate
  • Mayonnaise
  • Marinade
  • emulgierte Soßen
  • Hefen für Verarbeitung in Nahrungsmitteln
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr (inkl. Verarbeitung der Samen)

Dies gilt jedoch nur für eine Erstbeschäftigung in den jeweiligen Bereichen. Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes darf bei Arbeitsaufnahme dabei nicht älter als drei Monate sein. Bei Folgebeschäftigungen liegen entsprechende Nachweise bereits vor. Der Arbeitgeber muss jedoch ggf. eine Folgebelehrung durchführen.

Nach der Erstbelehrung erhalten Sie einen Nachweis über die erfolgte Teilnahme. Dieses Dokument ist dem Arbeitgeber vorzulegen, der diese für die Dauer der Beschäftigung aufbewahrt. Dieser muss hierin dann entsprechende Angaben zu Folgebelehrungen ergänzen. Die Folgebelehrung muss nach Infektionsschutzgesetz alle zwei Jahre durch den Arbeitgeber erfolgen (vgl. § 43 Abs. 4 IfSG).

Das bedeutet: Bei der Bescheinigung über die Belehrung zum Infektionsschutzgesetz ist die Gültigkeit nicht per se begrenzt (ausgenommen bei Erstbeschäftigung). Treten Sie innerhalb von drei Monaten nach der Erstbelehrung eine Stelle in dem Bereich an, bleibt der Nachweis in der Regel lebenslang gültig. Es bedarf jedoch alle 24 Monate einer Auffrischung durch den Arbeitgeber.

Worüber wird bei der nach Infektionsschutzgesetz erforderlichen Belehrung informiert?

Infektionsschutzgesetz-Belehrung: Was beinhaltet sie?
Infektionsschutzgesetz-Belehrung: Was beinhaltet sie?

Zum Teil soll im Rahmen der beim Gesundheitsamt durchgeführten Belehrung nach Infektionsschutzgesetz der sichere Umgang mit Lebensmitteln geschult werden. Das soll möglichen Verunreinigungen oder Infektionsherden am künftigen Arbeitsplatz vorbeugen, gerade dann, wenn der Angestellte vielleicht selbst an einer ansteckenden Erkrankung leidet. Dabei werden auch ganz allgemeine Aspekte der Lebensmittelhygiene thematisiert. Diese müssen jedoch durch eine entsprechende Belehrung nach § 4 Lebensmittelhygienverodnung ergänzt werden, da bei der Belehrung nach IfSG vor allem der Infektionsschutz im Vordergrund steht.

Das Bundeszentrum für Ernährung hat etwa einen allgemeinen Leitfaden erstellt, in dem wichtige Hygieneregeln in der Gemeinschaftsgastronomie enthalten sind. Diese umfassen dabei nicht nur Hinweise zum sicheren Umgang mit verderblichen und empfindlichen Lebensmitteln, sondern auch zur Reinigung von Oberflächen und Küchen sowie zur Körper- und Kleidungshygiene. Das Bundesinstitut für Risikobewertung stellt die Hygieneregeln in der Gemeinschaftsgastronomie kostenfrei unter bfr.bund.de zum Download zur Verfügung (in mehreren Sprachen).

Neben allgemeinen Hygieneregeln erfahren Betroffene im Zuge der nach Infektionsschutzgesetz verpflichtenden Belehrung insbesondere aber auch, wann ihnen der Umgang mit Lebensmitteln untersagt ist – also wann ein Tätigkeitsverbot besteht. Dies gilt etwa bei infektiösen Durchfallerkrankungen, z. B. hervorgerufen durch Salmonellen, aber auch bei anderen Infektionskrankheiten wie Cholera und Typhus. Um die Ansteckung von Dritten zu vermeiden, ist bei auftretenden Symptomen daher stets der Arbeitgeber zu informieren. Es bestehen in entsprechenden Fällen sowohl Tätigkeits- als auch Beschäftigungsverbot.

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz: Welche Kosten entstehen?

Sie müssen die IfSG-Belehrung machen, aber wie viel kostet das?
Sie müssen die IfSG-Belehrung machen, aber wie viel kostet das?

In der Regel fallen für die laut Infektionsschutzgesetz vorgeschriebene Belehrung nur geringe Gebühren von etwa 20 Euro an. Eine Einzelbelehrung kann im Schnitt 50 Prozent mehr kosten.

Kostenfrei kann die Infektionsschutzbelehrung hingegen für Schüler- und Betriebspraktikanten (bei Befristung) sowie freiwillige Helfer in Schulkantinen sein. Entsprechende Nachweise über die Dauer des Praktikums bzw. den Verein, in dem die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wird, sind dann erforderlich.

Können Sie die Belehrung nach Infektionsschutzgesetz auch online machen?

Grundsätzlich kann die nach Infektionsschutzgesetz vorgeschriebene Belehrung nur im Rahmen einer persönlichen Teilnahme in dem zuständigen Gesundheitsamt erfolgen. Sie können zwar mitunter online entsprechende Termine für Gruppen- oder Einzelbelehrungen buchen, müssen für die Schulung nach Infektionsschutzgesetz selbst jedoch persönlich anwesend sein. Hierbei werden auch die Personalien geprüft. Das heißt auch, dass Sie Personalausweis oder Pass (mit Meldebestätigung) mitführen müssen.

Wie viel Zeit müssen Sie für die Belehrung nach Infektionsschutzgesetz einplanen? Die Dauer ist in der Regel auf 90 bis 120 Minuten begrenzt.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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